Obsah (17)
Art. 58§ 19Art. 133Art. 80Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 28§ 24§ 14§ 15Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArt. 73§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW158 2118160-1 SpruchW158 2118160-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROK
Art. 58Verordnung (EG) Nr.
1122/2009 hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX entfällt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid 03.01.2014, römisch 40 , wird insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Flächensanktion
Artikel 58, Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 entfällt. III. Die AMA hat
§ 19Abs.
3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei. Die AMA hat
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 02.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXXund XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter (XXXX, XXXX) bzw. den Beschwerdeführer (XXXX; als Almbewirtschafter) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 173,80 ha (XXXX), 32,58 ha (XXXX) und 23,21 ha
(9726373)beantragt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , XXXXund römisch 40 , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter (römisch 40 , römisch 40 ) bzw. den Beschwerdeführer (römisch 40 ; als Almbewirtschafter) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt und dabei Almfutterflächenausmaße von 173,80 ha (römisch 40 ), 32,58 ha (römisch 40 ) und 23,21 ha
(9726373)beantragt wurden. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 5.913,97 gewährt. Auf Basis von 78,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 86,57 ha (davon Almfläche: 60,96
- ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 78,32 ha zu Grunde gelegt.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 5.913,97 gewährt. Auf Basis von 78,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 86,57 ha (davon Almfläche: 60,96
- ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 78,32 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 01.06.2012 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2010 in der Form, dass der verfahrensgegenständlichen Alm nicht – wie beantragt – ein Futterflächenausmaß von 173,80 ha, sondern ein solches von 156,77 ha zu Grunde zu legen sei.3. Mit Datum vom 01.06.2012 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2010 in der Form, dass der verfahrensgegenständlichen Alm nicht – wie beantragt – ein Futterflächenausmaß von 173,80 ha, sondern ein solches von 156,77 ha zu Grunde zu legen sei. 4. Mit Datum vom 03.07.2012 und 04.07.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 ein Almfutterflächenausmaß von 26,56 ha ermittelt wurde.4. Mit Datum vom 03.07.2012 und 04.07.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 ein Almfutterflächenausmaß von 26,56 ha ermittelt wurde. 5. Mit Datum vom 20.09.2012 fand auf der Alm mit der BStNr.XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 ein Almfutterflächenausmaß von 20,08 ha ermittelt wurde. 6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 erneut eine EBP in Höhe von6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 erneut eine EBP in Höhe von EUR 5.913,97 gewährt. Auf Basis von (unverändert) 78,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer – unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 01.06.2012 – beantragten Fläche im Ausmaß von 84,05 ha (davon Almfläche: 58,44
- ha)wurde der Beihilfenberechnung (erneut) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 78,32 ha zu Grunde gelegt, da nach wie vor mehr Zahlungsansprüche als beantragte Fläche zur Verfügung gestanden sind. Die Ergebnisse der o.a. Vor-Ort-Kontrollen wurden im Rahmen der Berechnung nicht berücksichtigt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 7. Mit Datum vom 29.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine weitere Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2010 (Reduzierung auf 132,77 ha).7. Mit Datum vom 29.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine weitere Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2010 (Reduzierung auf 132,77 ha). 8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.172,64 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 741,33 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 78,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer – unter Berücksichtigung der erfolgten Korrekturen (BStNr. XXXX) – beantragten Fläche im Ausmaß von 80,52 ha (davon Almfläche: 54,91
- ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensgegenständlichen Almen – nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 74,81 ha (davon Almfläche: 49,41
- ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" den Beschwerdeführer insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion: EUR 537,20).EUR 5.172,64 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 741,33 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 78,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer – unter Berücksichtigung der erfolgten Korrekturen (BStNr. römisch 40 ) – beantragten Fläche im Ausmaß von 80,52 ha (davon Almfläche: 54,91
- ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensgegenständlichen Almen – nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 74,81 ha (davon Almfläche: 49,41
- ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" den Beschwerdeführer insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion: EUR 537,20). 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.01.2014, Beschwerde und beantragte 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und 4. die Alm-Referenzfläche festzustellen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Almfutterflächen (BStNr. XXXX) in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht beantragt zu haben. Da sich die Alm im Bereich des Almwaldes befinde, komme es zu einer jährlichen Zunahme der Überschirmung durch natürlichen Zuwachs. Bei einer Zugrundelegung von 5 % Überschirmungszunahme pro Jahr müsse die Futterfläche im Jahr 2010 jedoch 10 % höher sein als jene im Jahr 2012. Das Prüfergebnis von 2012 für 2010 heranzuziehen sei somit nicht richtig. Zudem liege ein Irrtum der Behörde
Art. 80Abs.
3 der VO (EG) Nr. 11122/2009 vor, habe die AMA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und seien die verhängten Sanktionen gleichheitswidrig.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Almfutterflächen (BStNr. römisch 40 ) in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht beantragt zu haben. Da sich die Alm im Bereich des Almwaldes befinde, komme es zu einer jährlichen Zunahme der Überschirmung durch natürlichen Zuwachs. Bei einer Zugrundelegung von 5 % Überschirmungszunahme pro Jahr müsse die Futterfläche im Jahr 2010 jedoch 10 % höher sein als jene im Jahr 2012. Das Prüfergebnis von 2012 für 2010 heranzuziehen sei somit nicht richtig. Zudem liege ein Irrtum der Behörde
Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr.
11122 aus 2009, vor, habe die AMA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und seien die verhängten Sanktionen gleichheitswidrig. 10. Mit Datum vom 27.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX der AMA eine "Bestätigung
Task Force Almen" in der schlagebezogen auf die Antragsstellung Bezug genommen und ausgeführt wird, dass die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei.10. Mit Datum vom 27.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 der AMA eine "Bestätigung
Task Force Almen" in der schlagebezogen auf die Antragsstellung Bezug genommen und ausgeführt wird, dass die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. 11. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 18.12.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 5.278,24 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 105,60 zugesprochen. Auf Basis von (unverändert) 78,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von (erneut) 80,52 ha (davon Almfläche: 54,91
- ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensgegenständlichen Almen – abermals eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 74,81 ha (davon Almfläche: 49,41
- ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sprach aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" erneut eine Flächensanktion (EUR 422,42) aus. Hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX ließ sie jedoch die Flächensanktion entfallen, womit die verhängte Sanktion ausschließlich auf die festgestellte Flächendifferenz die Alm mit der BStNr. XXXX zurückzuführen war (anteilige Abweichung: 2,76 ha).11. Mit Abänderungsbescheid (Beschwerdevorentscheidung) der AMA vom 18.12.2014, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 5.278,24 gewährt und eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 105,60 zugesprochen. Auf Basis von (unverändert) 78,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von (erneut) 80,52 ha (davon Almfläche: 54,91
- ha)wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der erfolgten Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensgegenständlichen Almen – abermals eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 74,81 ha (davon Almfläche: 49,41
- ha)zu Grunde gelegt. Die AMA sprach aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" erneut eine Flächensanktion (EUR 422,42) aus. Hinsichtlich der Alm mit der BStNr. römisch 40 ließ sie jedoch die Flächensanktion entfallen, womit die verhängte Sanktion ausschließlich auf die festgestellte Flächendifferenz die Alm mit der BStNr. römisch 40 zurückzuführen war (anteilige Abweichung: 2,76 ha). 12. Mit Schriftsatz vom 31.12.2014, eingelangt bei der AMA am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag). 13. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 07.12.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 25,40 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter (XXXX) bzw. den Beschwerdeführer (XXXX; als Almbewirtschafter) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter (römisch 40 ) bzw. den Beschwerdeführer (römisch 40 ; als Almbewirtschafter) ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt wurden. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 132,87 ha. Auf Basis von insgesamt 100,08 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (14,8), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 19,65 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 132,87 ha. Auf Basis von insgesamt 100,08 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (14,8), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 19,65 ha zuzurechnen. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 26,56 ha. Auf Basis von insgesamt 27,20 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (12,40), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 12,11 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 26,56 ha. Auf Basis von insgesamt 27,20 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (12,40), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 12,11 ha zuzurechnen. Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 20,08 ha. Auf Basis von insgesamt 23,20 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (20,40), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 17,66 ha zuzurechnen.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 20,08 ha. Auf Basis von insgesamt 23,20 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (20,40), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 17,66 ha zuzurechnen. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 auf Basis von 78,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 80,52 ha (Heimfläche: 25,61 ha; anteilige Almfläche: 54,91 ha). 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 25,61 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 25,40 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits den Bescheiden vom 30.12.2010 und 28.05.2013 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen von Rechtsmitteln gegen diese Bescheide noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 25,61 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2010). Davon wurde von der belangten Behörde – unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine Fläche von 25,40 ha als berücksichtigungsfähig erachtet. Dieses ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits den Bescheiden vom 30.12.2010 und 28.05.2013 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen von Rechtsmitteln gegen diese Bescheide noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX, XXXX und XXXX sowie auch Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXXgewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. u.a. Mehrfachanträge-Flächen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend).Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie auch Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXXgewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche u.a. Mehrfachanträge-Flächen die verfahrensgegenständlichen Almen betreffend). Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung durch den zuständigen Almbewirtschafter (vgl. Mehrfachantrag-Flächen).Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung durch den zuständigen Almbewirtschafter vergleiche Mehrfachantrag-Flächen). Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 28.08.2012) und wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsmittels nicht beanstandet.Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 28.08.2012) und wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Rechtsmittels nicht beanstandet. Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX, deren Almbewirtschafter der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 gewesen ist, beruht teilweise auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie teilweise auf den Ergebnissen einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 26.09.2012). Dazu gilt es näher auszuführen, dass die in Rede stehende Alm aus fünf Feldstücken (FS 1, FS 2, FS 4, FS 5, FS 6) besteht. Das der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Almfutterflächenausmaß von 20,08 ha setzt sich aus den vom Beschwerdeführer beantragten Ausmaßen hinsichtlich der Feldstücke 2 (1,66 ha), 4 (8,03
- ha)und 6 (4,31
- ha)und den Kontrollergebnissen hinsichtlich der Feldstücke 1 (2,05
- ha)und 5 (4,03
- ha)zusammen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zu den Feldstücken 1 und 5 für das Antragsjahr 2010 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden diese Ergebnisse im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert bestritten und insbesondere nicht konkret ausgeführt, aus welchen Gründen die Kontrollergebnisse zu den Feldstücken 1 und 5 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Almfutterfläche – da die Alm im Bereich des Almwaldes liege – einer jährlichen 5%igen Überschirmungszunahme durch natürlichen Zuwachs ausgesetzt sei und die Heranziehung des Prüfergebnisses aus 2012 für 2010 somit nicht richtig sei, gilt es nochmals anzumerken, dass sich die Beurteilung der AMA für das Antragsjahr 2010 (nach Einsicht in das INVEKOS-GIS) als den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend darstellt. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die AMA entgegen dem Kontrollergebnis (19,23
- ha)ohnedies ein umDas Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 , deren Almbewirtschafter der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 gewesen ist, beruht teilweise auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie teilweise auf den Ergebnissen einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 26.09.2012). Dazu gilt es näher auszuführen, dass die in Rede stehende Alm aus fünf Feldstücken (FS 1, FS 2, FS 4, FS 5, FS 6) besteht. Das der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Almfutterflächenausmaß von 20,08 ha setzt sich aus den vom Beschwerdeführer beantragten Ausmaßen hinsichtlich der Feldstücke 2 (1,66 ha), 4 (8,03
- ha)und 6 (4,31
- ha)und den Kontrollergebnissen hinsichtlich der Feldstücke 1 (2,05
- ha)und 5 (4,03
- ha)zusammen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zu den Feldstücken 1 und 5 für das Antragsjahr 2010 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar – wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen werden diese Ergebnisse im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert bestritten und insbesondere nicht konkret ausgeführt, aus welchen Gründen die Kontrollergebnisse zu den Feldstücken 1 und 5 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Almfutterfläche – da die Alm im Bereich des Almwaldes liege – einer jährlichen 5%igen Überschirmungszunahme durch natürlichen Zuwachs ausgesetzt sei und die Heranziehung des Prüfergebnisses aus 2012 für 2010 somit nicht richtig sei, gilt es nochmals anzumerken, dass sich die Beurteilung der AMA für das Antragsjahr 2010 (nach Einsicht in das INVEKOS-GIS) als den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend darstellt. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass die AMA entgegen dem Kontrollergebnis (19,23
- ha)ohnedies ein um 0,85 ha größeres Flächenausmaß zur Beihilfenberechnung herangezogen hat. Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes bzw. der beiden anderen verfahrensgegenständlichen Almen – für die Alm mit der BStNr. XXXX ein Flächenausmaß von 20,08 ha Grunde zu legen.Damit ist im vorliegenden Fall – bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes bzw. der beiden anderen verfahrensgegenständlichen Almen – für die Alm mit der BStNr. römisch 40 ein Flächenausmaß von 20,08 ha Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer beanstandete die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2010 auf die angeführten Almen aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterflächen bildet, nicht. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 80,52 ha (Heimfläche: 25,61 ha; anteilige Almfläche: 54,91
- ha)beantragt und über 78,32 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom
- 2010, 389, entgegenstehen. 3.
- Zu A) I.: Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014:3.
- Zu A) römisch eins.: Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014: Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die Behörde ihren Bescheid vom 03.01.2014 nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde damit eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 in Verbindung mit mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig.
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Der gegenständliche Vorlageantrag ist rechtzeitig und zulässig. Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 langte am 21.01.2014 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 21.01.2014 zu laufen an und endete spätestens am 21.05.
- Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit mit diesem Datum (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erweist sich dieser als rechtswidrig und ist daher – mithin vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 langte am 21.01.2014 bei der belangten Behörde ein. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 21.01.2014 zu laufen an und endete spätestens am 21.05.
- Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit mit diesem Datum vergleiche dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 64 a, Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erweist sich dieser als rechtswidrig und ist daher – mithin vor einer inhaltlichen Prüfung – spruchgemäß von Amts wegen aufzuheben. Unzuständigkeiten – egal welcher Natur – sind vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 VwGVG) zu beheben (vgl. § 27 VwGVG vgl. dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).Unzuständigkeiten – egal welcher Natur – sind vom Gericht in jeder Lage aufzugreifen und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen, entsprechende Beschwerdevorentscheidungen sind von Amts wegen mit Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG) zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG vergleiche dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7). 3.
- Zu A) II.: Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014:3.
- Zu A) römisch zwei.: Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014: Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 8i MOG, BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 47/2014, lautet:Paragraph 8 i, MOG, BGBI. römisch eins Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 47 aus 2014,, lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Art. 73Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.
Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
- Wie den Feststellungen unter II.
- zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 auf Grundlage von 78,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 74,82 ha (Heimfläche: 25,40 ha; anteilige Almfläche: 49,42 ha). Dieses stützt sich (im Wesentlichen) auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche), die Angaben des Almbewirtschafters der Alm mit der BStNr. XXXX, die Ergebnisse einer – nicht bestrittenen – Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX und die Ergebnisse einer – nicht ausreichend bestrittenen – Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX (vgl. II.2.).3.3.
- Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
- zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 auf Grundlage von 78,32 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 74,82 ha (Heimfläche: 25,40 ha; anteilige Almfläche: 49,42 ha). Dieses stützt sich (im Wesentlichen) auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche), die Angaben des Almbewirtschafters der Alm mit der BStNr. römisch 40 , die Ergebnisse einer – nicht bestrittenen – Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 und die Ergebnisse einer – nicht ausreichend bestrittenen – Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 vergleiche römisch zwei.2.). Das für das Antragsjahr 2010 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem sind auch die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen (vgl. II.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter II.
- ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten.Das für das Antragsjahr 2010 behördlich festgestellte (Almfutter-)Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem sind auch die Beanstandungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um das festgestellte Flächenausmaß in Zweifel zu ziehen vergleiche römisch zwei.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter römisch zwei.
- ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als nicht ausreichend zu bewerten. 3.3.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Da – wie den Feststellungen unter II.
- zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (80,52 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (74,82 ha), war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Da – wie den Feststellungen unter römisch zwei.
- zu entnehmen ist – der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (80,52 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (74,82 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.
- Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass gegenständlich ein derartiger Irrtum der Behörde vorliegt, da Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde als falsch bewerte, gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes den Entfall der Rückforderung vorsieht, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt somit schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).3.3.
- Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass gegenständlich ein derartiger Irrtum der Behörde vorliegt, da Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde als falsch bewerte, gilt es darauf hinzuweisen, dass dieser in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes den Entfall der Rückforderung vorsieht, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt somit schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Darüber hinaus gehen auch die Ausführungen, die belangte Behörde habe kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt, ins Leere: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies bildete die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang ein Nachteil erwachsen ist, wäre in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Ein Irrtum der Behörde ist in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen. 3.3.
- Da im Falle des Beschwerdeführers betreffend das Antragsjahr 2010 – gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche – die Differenz zwischen beantragter (beihilfefähiger) Fläche und ermittelter Fläche 3,51 ha beträgt, liegt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" vor. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine Flächensanktion in Höhe von3.3.
- Da im Falle des Beschwerdeführers betreffend das Antragsjahr 2010 – gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche – die Differenz zwischen beantragter (beihilfefähiger) Fläche und ermittelter Fläche 3,51 ha beträgt, liegt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" vor. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 58, der VO (EG) 1122 aus 2009, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2010 eine Flächensanktion in Höhe von EUR 537,
- Dabei basiert die ermittelte Differenzfläche auf Flächenabweichungen die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX betreffend.EUR 537,
- Dabei basiert die ermittelte Differenzfläche auf Flächenabweichungen die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 betreffend.
Art. 73Abs.
1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Artikel 73
, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Zum Verschulden hinsichtlich der Überbeantragung auf der Alm mit der BStNr. XXXX: Bereits die AMA ging in der – mit dieser Entscheidung behobenen Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2014 – hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX von einer "Richtigstellung ohne Sanktion" aus und sah von der Verhängung einer solchen die angeführte Alm betreffend ab. Ihre Entscheidung basierte dabei offensichtlich darauf, dass dem zuständigen Almbewirtschafter kein Verschulden an der Überbeantragung angelastet werden konnte. Mangels gegenteiliger Hinweise im Akt schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Ansicht an. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 lediglich Auftreiber auf diese Alm gewesen ist (vgl. Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 sowie § 8i MOG) und im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, die die Annahme nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer Umstände erkennbar gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen (BStNr. XXXX) zweifeln lassen hätten können.Bereits die AMA ging in der – mit dieser Entscheidung behobenen Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2014 – hinsichtlich der Alm mit der BStNr. römisch 40 von einer "Richtigstellung ohne Sanktion" aus und sah von der Verhängung einer solchen die angeführte Alm betreffend ab. Ihre Entscheidung basierte dabei offensichtlich darauf, dass dem zuständigen Almbewirtschafter kein Verschulden an der Überbeantragung angelastet werden konnte. Mangels gegenteiliger Hinweise im Akt schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Ansicht an. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 lediglich Auftreiber auf diese Alm gewesen ist vergleiche Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, sowie Paragraph 8 i, MOG) und im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise hervorgekommen sind, die die Annahme nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer Umstände erkennbar gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen (BStNr. römisch 40 ) zweifeln lassen hätten können. Die Verhängung einer Flächensanktion
Art. 58Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Alm mit der BSt
Nr. XXXX betreffend ist somit zu beanstanden und aufzuheben.Die Verhängung einer Flächensanktion
Artikel 58, Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, die Alm mit der BSt
Nr. römisch 40 betreffend ist somit zu beanstanden und aufzuheben. Zum Verschulden hinsichtlich der Überbeantragung auf der Alm mit der BStNr. 9726373: Mit seinem Beschwerdevorbringen, den Beschwerdeführer treffe an der Überbeantragung der Futterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX kein Verschulden, konnte dieser jedoch nicht durchdringen:Mit seinem Beschwerdevorbringen, den Beschwerdeführer treffe an der Überbeantragung der Futterflächen der Alm mit der BStNr. römisch 40 kein Verschulden, konnte dieser jedoch nicht durchdringen: Zwar beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm (insbesondere der Futterflächen) informiert zu haben, ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund des Umstandes, dass er im relevanten Antragsjahr nicht nur Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen ist, sondern auch als deren Almbewirtschafter fungiert hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ein strengerer Maßstab im Rahmen der Verschuldensprüfung anzulegen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 – somit jedenfalls nicht, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen.Zwar beteuert der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz, sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm (insbesondere der Futterflächen) informiert zu haben, ist im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund des Umstandes, dass er im relevanten Antragsjahr nicht nur Auftreiber auf die in Rede stehende Alm gewesen ist, sondern auch als deren Almbewirtschafter fungiert hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffenheit der verfahrensgegenständlichen Almfutterflächen und deren Ausmaß durch regelmäßige Begehung und Kontrolle bestens bekannt waren, ein strengerer Maßstab im Rahmen der Verschuldensprüfung anzulegen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beantragung der Almfutterflächen nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Vorgaben der belangten Behörde vorgenommen zu haben, vermögen im vorliegenden Fall – vor allem vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, – somit jedenfalls nicht, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung aufzuzeigen. Auch die Vorlage einer Bestätigung der Landwirtschaftskammer, wonach dem Beschwerdeführer kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei, verhilft der Beschwerde im vorliegenden Fall – im Zusammenhang mit dem Begehren, von Sanktionen abzusehen – nicht zum Erfolg. Zwar wird im Rahmen dieser Bestätigung auf die seitens der AMA beanstandeten Feldstücke 1 und 5 Bezug genommen, dabei jedoch im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sich das Futterflächenausmaß laut dem Luftbild wie beantragt darstellt. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beantragung als Almbewirtschafter keineswegs ausschließlich auf das Luftbild allein angewiesen war, sondern vielmehr auch dazu verpflichtet war, seine Kenntnis vom Bewuchs der Almfläche und deren Oberflächenbeschaffenheit in die Antragstellung miteinzubringen. Nichts Anderes geschieht bei der Begehung von Almen durch die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle. Auch hier wird das korrekte Ergebnis anhand von Hofkarten und einer Vor-Ort-Begehung erzielt. Dieselbe Vorgangsweise wäre auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen. Darüber hinaus gilt es auch darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre – selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist – im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2010 jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihm nicht vorgebracht und es ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich und die verhängte Flächensanktion daher aufrechtzuerhalten.Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, die Alm mit der BStNr. römisch 40 betreffend sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich und die verhängte Flächensanktion daher aufrechtzuerhalten. 3.3.
- Die zu verhängende Flächensanktion stellt sich zudem auch nicht als unangemessen hoch dar. Dazu ist auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes – und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes – zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung zu verweisen, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen (wie im vorliegenden Fall) nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons; EuGH 06.07.2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11.07.2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager). 3.3.
- Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist hervorzuheben, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. 3.3.
- Auch ein offensichtlicher Irrtum, wie in der Beschwerde vorgebracht, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, ist Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 21 VO (EG) 1122/2009 nämlich grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2010 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).3.3.
- Auch ein offensichtlicher Irrtum, wie in der Beschwerde vorgebracht, ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, ist Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, nämlich grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2010 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). 3.3.
- Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge die Alm-Referenzfläche feststellen, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu VwGH 10.10.2016, 2014/17/0014). 3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.3.
- Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. 3.
- Zu A) III.:3.
- Zu A) römisch drei.: Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX zu entfallen hat, ist der AMA
§ 19Abs.
3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion hinsichtlich der Alm mit der BStNr. römisch 40 zu entfallen hat, ist der AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. 3.5. Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W158.2118160.1.00