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{'item': 'W161 2009598-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW161 2009598-2 SpruchW161 2009598-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 29.09.2016, Zl Skopje-ÖB/KONS/3200/2016 aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 28.07.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 29.09.2016, Zl Skopje-ÖB/KONS/3200/2016 aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 28.07.2016, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 und 7 FPG i.d.g.F. alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4 und 7 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am erstmalig am 07.04.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C bei der Österreichischen Botschaft in Skopje. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 14.05.2014 abgewiesen, der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkennntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2015 keine Folge gegeben. 1.
  2. Am 18.04.2016 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im folgenden ÖB Skopje) einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums der Kategorie D für "mehr als 3 Monate". Als Zweck der Reise wurde "Aufenthaltstitel" angeführt. Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
  3. Versicherung
  4. Unterlagen XXXX
  5. Unterlagen römisch 40
  6. Unterlagen XXXX
  7. Unterlagen römisch 40
  8. Unterlagen XXXX
  9. Unterlagen römisch 40
  10. RP/ AT/ E-Card Kopien verschiedener Personen mit dem Namen XXXX
  11. RP/ AT/ E-Card Kopien verschiedener Personen mit dem Namen römisch 40
  12. Unterlagen XXXX und XXXX
  13. Unterlagen römisch 40 und römisch 40
  14. Meldebestätigungen verschiedener Personen mit dem Namen XXXX
  15. Meldebestätigungen verschiedener Personen mit dem Namen römisch 40
  16. Unterlagen XXXX
  17. Unterlagen römisch 40
  18. Kontoauszüge und Diebstahlsanzeige XXXX
  19. Kontoauszüge und Diebstahlsanzeige römisch 40
  20. Geburtsurkunde
  21. Strafregisterauszug
  22. Heiratsurkunde
  23. Unterlagen PVA
  24. Reisepasskopie 1.
  25. Anlässlich der Antragstellung wurde bei der Österreichischen Botschaft Skopje ein Aktenvermerk aufgenommen, in welchem festgehalten wurde, dass der Antragssteller sich den Mitarbeitern der Österreichischen Botschaft gegenüber äußerst aggressiv benehme. Nach Entgegennahme der Dokumente habe er die Mitarbeiterin angeschrien, was Sie denn schon wieder wollten, womit Sie ihn schon wieder "ärgern" wollen. Die Botschaft hätte ihm aufgetragen, dass er ein Visum beantragen solle. 1.
  26. Bereits am 14.04.2016 langte ebenfalls ein E-Mail bei der Österreichischen Botschaft Skopje mit einer Erklärung eines Onkels von XXXX ein, in welchem das Handeln des Botschaftspersonals gegenüber dem Antragssteller und seiner Familie als ein Verbrechen gegen die Menschheit bezeichnet wird.1.
  27. Bereits am 14.04.2016 langte ebenfalls ein E-Mail bei der Österreichischen Botschaft Skopje mit einer Erklärung eines Onkels von römisch 40 ein, in welchem das Handeln des Botschaftspersonals gegenüber dem Antragssteller und seiner Familie als ein Verbrechen gegen die Menschheit bezeichnet wird.
  28. Mit Schreiben vom 04.05.2016 wurde der Antragsteller über seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter aufgefordert, Unterlagen zu seinem Antrag binnen sieben Tagen nach Erhalt des Schreibens nachzureichen, und zwar einen aktuellen Kontoauszug des Antragstellers, den Mietvertrag der Ehegattin und Unterkunftgeberin sowie den KSV-Auszug der Ehegattin und Unterkunftgeberin. Diesem Verbesserungsauftrag wurde mit Urkundenvorlage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 19.05.2016 nachgekommen.
  29. In der Folge konsultierte die ÖB Skopje das Bundesministerium für Inneres und erhielt am 20.06.2016 die Mitteilung, dass einer Sichtvermerkserteilung nicht zugestimmt werde, da die Wiederausreise aufgrund der Niederlassungsabsicht nicht gesichert erscheine, zudem würde der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, der Antragsteller weise neun rechtskräftige Verurteilungen im Strafregister auf.
  30. Am 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. In dem Schreiben wurde ausgeführt, eine Prüfung habe ergeben, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums bestünden: es sei nicht der Nachweis erbracht worden, dass der Antragsteller ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts, als auch für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat habe. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Die Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert. Es bestünde begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Aufgrund der Aktenlage werde davon ausgegangen, dass dieser sich dauerhaft in Österreich niederlassen wolle und das Bundesgebiet nicht vor Ablauf des Visums verlassen werde. Darüber hinaus würde der Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden. Gegen den Antragsteller würden neun rechtskräftige Verurteilungen im Strafregister aufscheinen.
  31. Am 24.06.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Vorwurf, der Antragsteller verfüge nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückkehr in den Herkunfts- und Wohnsitzstaat sei nicht begründet. Der Antragsteller beziehe eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt Graz. Die Höhe der Pension sei ausreichend für den Kosovo. Sobald der Antragsteller österreichischen Boden betrete, habe er Anspruch auf eine entsprechende Ausgleichszulage in Höhe von EUR 800,-, sodass seine Pension jedenfalls den Betrag von EUR 1000,- übersteige. Für seine Wohnung sei bei seiner Frau gesorgt. Er habe ein höheres Einkommen als die Gattin. Zum Vorwurf sein Aufenthalt würde aufgrund der neun rechtskräftigen Verurteilungen im Strafregister die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden, werde ausgeführt, diese Verurteilungen würden in Kürze nicht mehr aufscheinen. Mit zehn Jahren würde jedenfalls die Tilgung eintreten. Der Antragsteller befände sich im
  32. Lebensjahr und habe ein Recht, zu seiner Familie zurückzukehren und darauf, dass sein befristetes Aufenthaltsverbot nicht durch eine Gefährdungsprognose aufgrund seiner Verurteilung ab absurdum geführt werde. Eine Verurteilung, die vor neun Jahren letztmalig erfolgt sei, sei kein tauglicher Grund für eine Gefährdungsprognose. Eine solche müsste hier und heute gegeben sein, sei es aber nicht. Zur Wiederausreise in den Heimatstaat wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem früheren Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums C verwiesen und angeführt, es sei tatsächlich beabsichtigt, dass der Antragsteller dauernd in Österreich aufhältig werde. Sollte der entsprechende Visumantrag D aber nur auf einen Zeitraum von 180 Tagen reichen, wie dies jedenfalls aus dem Internet hervorgehe, dann sei der Antragsteller offenbar falsch belehrt worden, weil er einen Daueraufenthalt in Österreich anstrebe und werde ersucht, den VISA-Antrag in einen Antrag auf Daueraufenthalt in Österreich zu ändern. Die Begründung liege im berechtigten Interesse seiner Ehegattin auf Familienzusammenführung nach Beendigung des befristeten Aufenthaltsverbotes in Österreich und auch darauf, dass der Antragsteller auf Grund der mehr als siebenjährigen Wegsperrung von seiner Familie naturgemäß und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters keinerlei Aggressionen mehr hege, sondern eine Wiederrückführung in seine Familie anstrebe, die ihm nicht verwehrt werden sollte. Die Voraussetzungen für einen Daueraufenthalt seien gegeben.
  33. Mit Bescheid vom 28.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass der Antragsteller ausreichende Mittel sowohl zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückkehr in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat habe. Die angegebenen Mittel würden nicht ausreichen. Weiters würde der Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden, da gegen den Antragsteller neun rechtskräftige Verurteilungen im Strafregister aufscheinen. Die Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert, es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben. Aufgrund der Aktenlage werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller sich dauerhaft in Österreich niederlassen wolle und das Bundesgebiet nicht vor Ablauf des Visums verlassen werde. 7.
  34. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.08.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe um eine Ausstellung eines Visums der Kategorie D angesucht, dies unter anderem zur Abholung eines unbeschränkten Aufenthaltstitels. Er habe mehr als zwanzig Jahre lang einen Daueraufenthalt in Österreich gehabt, als er aufgrund einer Verurteilung wegen Körperverletzung – er hätte seine Frau gestoßen und habe sie sich den Arm gebrochen -verurteilt worden wäre und zwar in einem Ausmaß, das die Behörde berechtigt hätte, über ihn ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Dieses sei letztlich für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen worden und habe somit schon 2013 geendet. Der Beschwerdeführer sei am 08.05.1991 als serbischer Staatsangehöriger mit seiner Frau und vier minderjährigen Kindern nach Österreich eingereist. Er habe am 13.05.1991 einen Asylantrag eingebracht, danach sei die erstmalige meldebehördliche Anmeldung am 14.05.1991 erfolgt. Bis zum Jahr 2011 habe er über eine Sichtvermerkverlängerung unter dem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt Familienangehöriger verfügt. Seine Ehegattin sei am 12.06.2003 österreichische Staatsbürgerin geworden, sämtliche Kinder hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. Ihm selbst sei die österreichische Staatsbürgerschaft deshalb nicht zu Teil geworden, weil er mehrere Vorverurteilungen gehabt hätte und zwar wegen Körperverletzung Er beziehe eine Invaliditätspension aus Österreich, wobei er, bei einem Aufenthalt in Österreich die Berechtigung habe, eine entsprechende Ausgleichszulage zu erhalten. Er sei daher selbsterhaltungsfähig. Seine Gattin habe eine eigene Pension. Er habe eine umfangreiche Stellungnahme zu den Vorhalten verfasst und sei die Begründung im abwesenden Bescheid blanker Zynismus und habe mit rechtsstaatlichen Erwägungen nichts zu tun. Naturgemäß wolle er auf Dauer wieder in Österreich sein, wozu ihm auch das Bundesverwaltungsgericht quasi Schützenhilfe gewähre. Er habe um Daueraufenthalt angesucht. In seiner Stellungnahme habe er ausdrücklich auf die Kernsätze des Urteiles des Verwaltungsgerichtes W125-2009598-1/17E hingewiesen. Es scheine, dass man bei der Botschaft in Skopje dafür kein Ohr habe und auch nicht haben wolle, sondern habe man sich offenbar auch noch über sein Unglück erbaut, ansonsten sei dieser ablehnende Bescheid nicht verständlich. 7.
  35. Am 25.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag zur eingebrachten Beschwerde erteilt, welchem in der Folge nachgekommen wurde. 7.
  36. Am 05.09.2016 sprach der nunmehrige Beschwerdeführer persönlich ohne Termin bei der Österreichischen Botschaft Skopje vor. Aus dem darüber aufgenommenen Aktenvermerk ist ersichtlich, dass der Antragsteller nach Befragen nach seinem Anliegen in lautem Ton die Angestellte der Botschaft angriff, was für eine dumme Frage dies wäre, schließlich habe ihm sein Anwalt aufgetragen, in die Botschaft zu kommen und einen neuen Antrag einzubringen, ob die Angestellte ihn denn provozieren wollen. Dem Antragsteller wurde in der Folge in ruhigem Ton mitgeteilt, dass zum Einbringen eines neuen Antrages ein Termin notwendig wäre. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass gegen die letzte vorliegende Entscheidung von seinem Anwalt ein Beschwerdeverfahren betrieben werde, welches derzeit noch im Laufen wäre. Der Antragsteller legte in der Folge einen Brief an seinen Anwalt vor und schrie gleichzeitig die Mitarbeiterin an, ob sie den glaube, dass er ein bestimmten Volksgruppe wäre, dass er nicht mehr einreisen dürfe. Weiters machte der Antragsteller Angaben darüber dass er durch den Krieg Land verloren hätte sowie über SS und Partisanen. Er redete sich weiter in Rage, sodass er in der Folge kaum beruhigt werden konnte. Letztlich wurde ihm mitgeteilt, er benötige einen Termin zur Einbringung eines Antrages und verließ er grußlos das Gebäude.
  37. Am 29.09.2016 erließ die ÖB Skopje eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. In der Beschwerde werde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Visum beantragt habe, um einen "unbeschränkten Aufenthaltstitel" abzuholen. Da der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung kein Visum mehr erhalten habe und somit nie rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sein konnte, sowie der zuständigen Vertretungsbehörde kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bekannt sei, erscheine diese Angabe nicht plausibel. Auch wäre ein Antrag auf Aufenthaltstitel Familienangehöriger einzubringen, welcher erst nach Prüfung der Voraussetzungen erteilt werden könnte. Zum Thema finanzielle Mittel sei anzuführen, dass der belangten Behörde weder eine Bestätigung der Pensionsversicherung über die mögliche Höhe des Betrages noch eine nachvollziehbare Berechnung der Ausgleichszulage beigebracht worden sei. Die Angaben in der Stellungnahme wonach die Pension auf jeden Fall EUR 1.000,-
  38. Am 29.09.2016 erließ die ÖB Skopje eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. In der Beschwerde werde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Visum beantragt habe, um einen "unbeschränkten Aufenthaltstitel" abzuholen. Da der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung kein Visum mehr erhalten habe und somit nie rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sein konnte, sowie der zuständigen Vertretungsbehörde kein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bekannt sei, erscheine diese Angabe nicht plausibel. Auch wäre ein Antrag auf Aufenthaltstitel Familienangehöriger einzubringen, welcher erst nach Prüfung der Voraussetzungen erteilt werden könnte. Zum Thema finanzielle Mittel sei anzuführen, dass der belangten Behörde weder eine Bestätigung der Pensionsversicherung über die mögliche Höhe des Betrages noch eine nachvollziehbare Berechnung der Ausgleichszulage beigebracht worden sei. Die Angaben in der Stellungnahme wonach die Pension auf jeden Fall EUR 1.000,- überschreiten würde, könnten als tatsächlicher Einkommensnachweis kaum herhalten. Zu dem Vorbringen, der Vorhalt, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr für Leib und Leben wäre, sei völlig absurd, sei darauf zu verweisen, dass es Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor neun rechtskräftigen nicht getilgte Verurteilungen aufweise. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers am Schalter der Botschaft habe deutlich gemacht, dass er trotz des fortgeschrittenen Alters ein hohes Aggressionspotenzial aufweise und somit auch ein Risiko für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Schließlich erscheine die Wiederausreise als nicht gesichert, sei es doch erklärtes Ziel des Beschwerdeführers, in Österreich zu bleiben.
  39. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 04.10.2016 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
  40. Mit einer am 18.10.2016 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  41. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte bereits am 07.04.2014 bei der österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der österreichischen Botschaft zum 14.05.2014 abgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2015 zur Geschäftszahl W125 2009598-1/17E als unbegründet abgewiesen. Am 18.04.2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Visums "D", zwecks Aufenthaltstitel. Seitens des BMI wurde mitgeteilt, dass einer Sichtvermerkserteilung nicht zugestimmt werde, da der Nachweis, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat zu verfügen, nicht erbracht worden sei, da weiters der Aufenthalt des Antragstellers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, da gegen ihn neun rechtskräftige Verurteilungen im Strafregister aufscheinen würden und da weiters die Wiederausreise in den Heimatstaat nicht gesichert erscheine. Aufgrund der Aktenlage werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller eine Niederlassungsabsicht habe. In der Aufforderung zur Stellungnahme wurde diese Bedenken dem Beschwerdeführer mitgeteilt und brachte er dazu eine Stellungnahme ein aus welcher ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich beabsichtigt, in Österreich dauerhaft aufhältig zu werden und er eine Familienzusammenführung mit seiner in Österreich aufhältigen Gattin beabsichtigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2016, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21 FPG die Erteilung des beantragten Visums versagt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.07.2016, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21, FPG die Erteilung des beantragten Visums versagt. Gegen den genannten Bescheid wurde am 04.10.2016 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Österreichische Botschaft Skopje erließ in der Folge am 29.09.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.Die Österreichische Botschaft Skopje erließ in der Folge am 29.09.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer weist in Österreich neun, nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen auf, die erste Verurteilung erfolgte am 24.09.1992 durch das LG Leoben, die letzte am 06.04.2007 ebenfalls durch das LG Leoben. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere wegen Fälschung besonderer geschützten Urkunden, gefährlicher Drohung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung (3 Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung, 2 Verurteilungen wegen Körperverletzung und 2 Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung) sowie nach dem Waffengesetz verurteilt, auch mehrmals zu unbedingten Freiheitsstrafen, zuletzt in der Dauer von 12 Monaten. Die Tilgung dieser Verurteilungen wird voraussichtlich mit 04.01.2018 eintreten.
  42. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Skopje und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft und wurden letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt.
  43. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
  44. §§ 11 , 20 und 21 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 bzw. §§ 11a FPG und 22 idF BGBl I Nr. 68/2013, lauten:
  45. Paragraphen 11, , 20 und 21 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, bzw. Paragraphen 11 a, FPG und 22 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. . Bestimmungen zur Visumpflicht Form und Wirkung der Visa D § 20.
(1)Visa D werden erteilt alsParagraph 20,
(1)Visa D werden erteilt als 1.-Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet; 2.-Visum aus humanitären Gründen; 3.-Visum zu Erwerbszwecken; 4.-Visum zum Zweck der Arbeitssuche; 5.-Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; 6.-Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005; 7.-Visum zur Wiedereinreise.
(2)Visa gemäß Abs. 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.
(2)Visa gemäß Absatz eins, berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig.
(3)Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3)Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(4)Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5)Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6)Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(6)Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21.
(1)Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21,
(1)Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn 1.-dieser ein gültiges Reisedokument besitzt; 2.-kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2.-kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und 3.-die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
(2)Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn 1.-der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; 2.-begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen; 3.-der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3.-der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist; 4.-der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt;4.-der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt; 5.-der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs; 6.-der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; 7.-der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde; 8.-gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8.-gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes); 9.-der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde; 10.-Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10.-Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen; 11.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);11.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 12.-bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 13.-der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(3)Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz - AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.
(4)Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen. . Visum aus humanitären Gründen § 22.
(1)Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 2 Z 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum D erteilen.Paragraph 22,
(1)Die Vertretungsbehörde kann Fremden von Amts wegen trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum D erteilen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(3)Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 1 Z 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, ABl. Nr. L 53 vom 23.02.2002 S. 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken."
(3)Die Vertretungsbehörde kann Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses ein Visum auf einem Formblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333 aus 2002, über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, Amtsblatt Nummer L 53 vom 23.02.2002 Seite 4, erteilen. Ein solches Visum ist räumlich auf das Bundesgebiet zu beschränken." 3.
  1. Gemäß § 21 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 ist die Erteilung eines Visums zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Ziffer 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt. Zum Nachweis des Einkommens des Beschwerdeführers wurde eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2016 vorgelegt, woraus sich eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 539,93- zzgl. Kinderzuschuss für ein Kind in der Höhe von EUR 29,07 ergibt. Für die in der Stellungnahme vom 24.06.2016 erwähnte angebliche Ausgleichszulagenhöhe von EUR 800,- wurden keine entsprechenden Belege vorgelegt und ist dieses Vorbringen mangels tatsächlicher Nachweise weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Es ist somit davon auszugehen dass der Versagungsgrund nach §21 Abs. 2 Z 4 FPG vorliegt.3.
  2. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 ist die Erteilung eines Visums zu versagen, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 1, 3 und 7 für die Wiederausreise verfügt. Zum Nachweis des Einkommens des Beschwerdeführers wurde eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2016 vorgelegt, woraus sich eine Invaliditätspension in Höhe von EUR 539,93- zzgl. Kinderzuschuss für ein Kind in der Höhe von EUR 29,07 ergibt. Für die in der Stellungnahme vom 24.06.2016 erwähnte angebliche Ausgleichszulagenhöhe von EUR 800,- wurden keine entsprechenden Belege vorgelegt und ist dieses Vorbringen mangels tatsächlicher Nachweise weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Es ist somit davon auszugehen dass der Versagungsgrund nach §21 Absatz 2, Ziffer 4, FPG vorliegt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde als Gefahr für die öffentliche Ordnung, und die innere Sicherheit Österreichs im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 7 FPG 2005 eingestuft. Wie oben dargelegt weist der Beschwerdeführer in Österreich neun ungetilgte Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch sowie nach dem Waffengesetz auf. Diesen Verurteilungen liegen überwiegend Delikte gegen Leib und Leben zu Grunde und wurden gegen den Beschwerdeführer auch mehrere unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist aufgrund der während des Aufenthaltes in Österreich gezeigten kriminellen Energie des Beschwerdeführers jedenfalls wahrscheinlich. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei seinen beiden Vorsprachen bei der Österreichischen Botschaft Skopje bestärkt diese Vermutung. Der Beschwerdeführer wurde grundlos aggressiv und ausfällig. Sein jeweils in Aktenvermerken der österreichischen Botschaft dargestelltes Verhalten weist nicht auf einen rechtstreuen, mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen hin, sondern zeigt auf, dass der Beschwerdeführer offenbar noch immer ein sehr hohes Aggressionspotential aufweist.Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde als Gefahr für die öffentliche Ordnung, und die innere Sicherheit Österreichs im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, FPG 2005 eingestuft. Wie oben dargelegt weist der Beschwerdeführer in Österreich neun ungetilgte Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch sowie nach dem Waffengesetz auf. Diesen Verurteilungen liegen überwiegend Delikte gegen Leib und Leben zu Grunde und wurden gegen den Beschwerdeführer auch mehrere unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist aufgrund der während des Aufenthaltes in Österreich gezeigten kriminellen Energie des Beschwerdeführers jedenfalls wahrscheinlich. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei seinen beiden Vorsprachen bei der Österreichischen Botschaft Skopje bestärkt diese Vermutung. Der Beschwerdeführer wurde grundlos aggressiv und ausfällig. Sein jeweils in Aktenvermerken der österreichischen Botschaft dargestelltes Verhalten weist nicht auf einen rechtstreuen, mit den rechtlichen Werten verbundenen Menschen hin, sondern zeigt auf, dass der Beschwerdeführer offenbar noch immer ein sehr hohes Aggressionspotential aufweist. Abgesehen von den Versagungsgründen nach § 21 Abs. 2 Z 4 und 7 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar eine dauerhafte Niederlassung in Österreich anstrebt. Es wurde von ihm jedoch bislang kein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem
  3. Hauptstück des NAG bei der Vertretung der Behörde im Ausland gestellt. Diesbezüglich wurde er bereits bei seiner letzten Antragsstellung im April 2014 belehrt und wird auch in dem von ihm immer wieder angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2015 ausgeführt, das für derartige Sachverhaltskonstellationen die eigens vorgesehene Möglichkeit zur Beantragung von Aufenthaltstiteln verbunden mit einem Visum zur Einreise vorgesehen sei, welches im Falle eines positiven Ausganges die Erteilung eines zur Einreise berechtigendes Visum der Kategorie D zur Folge hätte. Der bloße Antrag auf Erteilung eines Visums D ohne entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zunächst vom Ausland aus, kann nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg führen.Abgesehen von den Versagungsgründen nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 7 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer offenbar eine dauerhafte Niederlassung in Österreich anstrebt. Es wurde von ihm jedoch bislang kein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem
  4. Hauptstück des NAG bei der Vertretung der Behörde im Ausland gestellt. Diesbezüglich wurde er bereits bei seiner letzten Antragsstellung im April 2014 belehrt und wird auch in dem von ihm immer wieder angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2015 ausgeführt, das für derartige Sachverhaltskonstellationen die eigens vorgesehene Möglichkeit zur Beantragung von Aufenthaltstiteln verbunden mit einem Visum zur Einreise vorgesehen sei, welches im Falle eines positiven Ausganges die Erteilung eines zur Einreise berechtigendes Visum der Kategorie D zur Folge hätte. Der bloße Antrag auf Erteilung eines Visums D ohne entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zunächst vom Ausland aus, kann nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg führen. Diesbezügliche Informationen werden auch im Internet vom BMEIA, Außenministerium erteilt, wo eigens darauf verwiesen wird, dass D-Visa u.a. zur Abholung eines Aufenthaltstitels erteilt werden und dass ein Aufenthaltstitel zu beantragen sei, wenn ein Aufenthalt von mehr als 6 Monaten geplant sei. Im Ergebnis ist der Botschaft zu folgen, wenn diese aufgrund des vorliegenden Akteninhalts zu dem Schluss gelangte, dass in casu die Erteilung eines Visums zu versagen ist. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums dem ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten, daher war die Erteilung des Visums aus den oben genannten Gründen zu verweigern. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. R echtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentliche bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Für die Abfassung und Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision gilt Anwaltspflicht. Zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist berechtigt, wer sich durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt erachtet. Eine Revision ist zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Eine Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Eine Revision ist beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2009598.2.00

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