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{'item': 'W165 2134953-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW165 2134953-1 SpruchW165 2134953-1/5E W165 2134957-1/5E W165 2134955-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, der Drittbeschwerdeführer ist deren gemeinsames Kind. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 10.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte weiters als gesetzliche Vertreterin des Drittbeschwerdeführers für den Drittbeschwerdeführer am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu den Beschwerdeführern liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. Am 10.11.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Steiermark erstbefragt und brachten hierbei – soweit verfahrensgegenständlich wesentlich – übereinstimmend vor, dass sie ihren Herkunftsstaat am 23.10.2015 mit dem Bus in den Libanon verlassen hätten. Anschließend seien sie mittels Flugzeuges in die Türkei, mittels Schlauchbootes nach Griechenland, mit dem Bus nach Mazedonien, mit dem Zug nach Serbien und mit dem Bus nach Kroatien gelangt, wo diese eine Nacht in einem Camp verbracht hätten. Anschließend seien sie mit dem Bus nach Slowenien und über die Grenze nach Österreich gelangt. Die benutzten Fahrzeuge seien offizielle Reisebusse gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) richtete am 07.12.2015 auf Art. 34 Dublin III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) richtete am 07.12.2015 auf Artikel 34, Dublin III-VO gestützte Informationsersuchen an Slowenien. Das BFA richtete am 07.12.2015 unter Zugrundelegung des Reisewegs der Beschwerdeführer auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.Das BFA richtete am 07.12.2015 unter Zugrundelegung des Reisewegs der Beschwerdeführer auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit Schreiben vom 05.02.2016 teilte die kroatische Dublin-Behörde mit, dass den Aufnahmeersuchen nicht entsprochen werden könne, da kein relevanter Nachweis vorliege, dass die betroffenen Personen nach Kroatien eingereist seien. Die slowenische Dublin-Behörde teilte dem BFA mit Schreiben vom 30.12.2015 mit, dass die Beschwerdeführer laut Polizeiberichten im Zuge der Massenankunft von Flüchtlingen aus Kroatien nach Slowenien eingereist seien. Am 09.02.2016 richtete das BFA eine Remonstration an die kroatische Dublin-Behörde und schloss dieser das Schreiben Sloweniens an das BFA vom 30.12.2015 an. Am 23.03.2016 richtete das BFA unter Bezugnahme auf die seinerzeitigen Aufnahmeersuchen vom 07.12.2015 und das Remonstrationsschreiben vom 09.02.2016 eine Urgenz an die kroatische Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 18.04.2016, per E-Mail übermittelt am 19.04.2016, stimmte die kroatische Dublin-Behörde den Aufnahmeersuchen vom 07.12.2015 ausdrücklich zu. In einer Stellungnahme der Rechtsberater vom 05.08.2016 wurde vorgebracht, dass die zuständige Behörde beabsichtige, die Anträge auf internationalen Schutz wegen angenommener Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen und die Beschwerdeführer nach Kroatien zu überstellen. Dabei übersehe die Behörde jedoch, dass Kroatien zu keinem Zeitpunkt auf Grundlage der Kriterien von Kapitel III der Dublin III-VO eine Zuständigkeit zukomme. Art. 13 Dublin III-VO sei nicht anwendbar. Es liegen keine Umgehung der Grenzkontrollen und daher kein illegaler Grenzübertritt vor. Vielmehr sei den Beschwerdeführern im Zuge der Massenfluchtbewegung die Einreise in die EU gestattet worden. Da auch die Einreise nach Österreich gestattet worden sei und hier schließlich die Asylanträge gestellt worden seien, sei gemäß Art. 14 Abs. 2 Dublin III-VO Österreich zuständig.In einer Stellungnahme der Rechtsberater vom 05.08.2016 wurde vorgebracht, dass die zuständige Behörde beabsichtige, die Anträge auf internationalen Schutz wegen angenommener Unzuständigkeit Österreichs zurückzuweisen und die Beschwerdeführer nach Kroatien zu überstellen. Dabei übersehe die Behörde jedoch, dass Kroatien zu keinem Zeitpunkt auf Grundlage der Kriterien von Kapitel römisch drei der Dublin III-VO eine Zuständigkeit zukomme. Artikel 13, Dublin III-VO sei nicht anwendbar. Es liegen keine Umgehung der Grenzkontrollen und daher kein illegaler Grenzübertritt vor. Vielmehr sei den Beschwerdeführern im Zuge der Massenfluchtbewegung die Einreise in die EU gestattet worden. Da auch die Einreise nach Österreich gestattet worden sei und hier schließlich die Asylanträge gestellt worden seien, sei gemäß Artikel 14, Absatz 2, Dublin III-VO Österreich zuständig. Nach Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA am 05.08.2016 wurden mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.08.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung der Anträge zuständig sei (I.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (II.).Nach Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA am 05.08.2016 wurden mit den angefochtenen Bescheiden vom 28.08.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung der Anträge zuständig sei (römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (römisch zwei.). Gegen die Bescheide vom 28.08.2016 wurden am 11.09.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird, sofern verfahrensgegenständlich wesentlich, zusammengefasst vorgebracht, dass die Berufung auf Art. 13 Dublin III-VO im Fall der Beschwerdeführer unzutreffend sei, da kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliegen würde. Die Beschwerdeführer hätten Österreich im Flüchtlingsstrom in Folge der Einladung der deutschen Bundeskanzlerin erreicht, im Mitwissen und Wohlwollen der diversen beteiligten europäischen Länder. Die kroatischen Behörden seien zu keinem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, ihre Grenzen zu sichern, sondern vielmehr sei es den Flüchtlingen auf diesem Weg gestattet worden, in das Schengengebiet einzureisen. Von einer rechtswidrigen Einreise könne daher nicht gesprochen werden, zumal auch gerade die österreichische Bundesregierung eine kooperative Haltung gegenüber den Flüchtlingen auf der sogenannten Balkan-Route eingenommen habe. Die Einreise der Beschwerdeführer sei jedenfalls zumindest geduldet gewesen und es könne sich daher per Definitionen um keine illegale Einreise handeln. Allenfalls könne im Übrigen ohnehin nur eine Zuständigkeit Griechenlands in Frage kommen, da zum dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführer auch Beweise vorliegen würden.Gegen die Bescheide vom 28.08.2016 wurden am 11.09.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird, sofern verfahrensgegenständlich wesentlich, zusammengefasst vorgebracht, dass die Berufung auf Artikel 13, Dublin III-VO im Fall der Beschwerdeführer unzutreffend sei, da kein illegaler Grenzübertritt in das Schengengebiet vorliegen würde. Die Beschwerdeführer hätten Österreich im Flüchtlingsstrom in Folge der Einladung der deutschen Bundeskanzlerin erreicht, im Mitwissen und Wohlwollen der diversen beteiligten europäischen Länder. Die kroatischen Behörden seien zu keinem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, ihre Grenzen zu sichern, sondern vielmehr sei es den Flüchtlingen auf diesem Weg gestattet worden, in das Schengengebiet einzureisen. Von einer rechtswidrigen Einreise könne daher nicht gesprochen werden, zumal auch gerade die österreichische Bundesregierung eine kooperative Haltung gegenüber den Flüchtlingen auf der sogenannten Balkan-Route eingenommen habe. Die Einreise der Beschwerdeführer sei jedenfalls zumindest geduldet gewesen und es könne sich daher per Definitionen um keine illegale Einreise handeln. Allenfalls könne im Übrigen ohnehin nur eine Zuständigkeit Griechenlands in Frage kommen, da zum dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführer auch Beweise vorliegen würden. Am 11.10.2016 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Mit Schriftsatz vom 04.12.2016 erstattete der Rechtsberater der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme mit im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen wie in der Stellungnahme vom 05.08.

  1. Ergänzend dazu wurde unter Bezugnahme auf das slowenische Vorabentscheidungsersuchen an den EUGH im Zusammenhang mit Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausgeführt, dass die organisierten behördlichen Maßnahmen, die dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen würden, auch im Fall der Beschwerdeführer vorliegen würden und eine Abschiebung nach Kroatien daher rechtswidrig erscheine.Mit Schriftsatz vom 04.12.2016 erstattete der Rechtsberater der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme mit im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen wie in der Stellungnahme vom 05.08.
  2. Ergänzend dazu wurde unter Bezugnahme auf das slowenische Vorabentscheidungsersuchen an den EUGH im Zusammenhang mit Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO ausgeführt, dass die organisierten behördlichen Maßnahmen, die dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen würden, auch im Fall der Beschwerdeführer vorliegen würden und eine Abschiebung nach Kroatien daher rechtswidrig erscheine. Am 12.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vertreterbekanntgabe" ein, in welcher RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, darauf hinwies, von den Beschwerdeführern mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Unter einem wurden Fristsetzungsanträge gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 BVG und § 38 Abs. 1 VwGG gestellt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bereits nach Kroatien überstellt worden seien und sich dort in Grundversorgung befinden würden.Am 12.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vertreterbekanntgabe" ein, in welcher RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, darauf hinwies, von den Beschwerdeführern mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Unter einem wurden Fristsetzungsanträge gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, BVG und Paragraph 38, Absatz eins, VwGG gestellt und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bereits nach Kroatien überstellt worden seien und sich dort in Grundversorgung befinden würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, reisten über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien kommend, nach Österreich, wo diese am 10.11.2015 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten. Zu den Beschwerdeführern liegen keine Eurodac-Treffermeldungen vor. In den Verwaltungsakten befinden sich behördliche Dokumente aus Griechenland (30.10.2015) und aus Serbien (02.11.2015). Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung im großen Flüchtlingsstrom im Oktober/November 2015 über die sogenannte Westbalkanroute bis nach Österreich gelangt sind. Die Beförderung erfolgte den Angaben der Beschwerdeführer zufolge mittels offizieller Reisebusse. In Kroatien stellten die Beschwerdeführer weder Anträge auf internationalen Schutz noch erfolgte eine erkennungsdienstliche Behandlung. Das BFA richtete unter Zugrundelegung des Reiseweges am 07.12.2015 auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Die seitens Kroatiens zunächst mit Schreiben vom 05.02.2016 abgelehnten Aufnahmeersuchen wurden nach einer Remonstration des BFA mit Schreiben vom 09.02.2016 und einer darauf bezugnehmenden Urgenz vom 23.03.2016, mit Schreiben Kroatiens vom 18.04.2016 (zugestellt per E-Mail am 19.04.2016) ausdrücklich angenommen.Das BFA richtete unter Zugrundelegung des Reiseweges am 07.12.2015 auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Die seitens Kroatiens zunächst mit Schreiben vom 05.02.2016 abgelehnten Aufnahmeersuchen wurden nach einer Remonstration des BFA mit Schreiben vom 09.02.2016 und einer darauf bezugnehmenden Urgenz vom 23.03.2016, mit Schreiben Kroatiens vom 18.04.2016 (zugestellt per E-Mail am 19.04.2016) ausdrücklich angenommen. Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (VRHOVNO SODISCE Republike SLOVENIE mit Beschluss (Zahl: C-490/16) dem EUGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vor (siehe hierzu weiter unten).Am 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (VRHOVNO SODISCE Republike SLOVENIE mit Beschluss (Zahl: C-490/16) dem EUGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vor (siehe hierzu weiter unten). Am 11.10.2016 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. Am 14.12.2016 legte der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine "ähnlich gelagerte Konstellation" dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (siehe weiter unten).
  4. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Reiseweg beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Die Feststellung der bereits erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien ergibt sich aus Abfragen des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 313). Die beiden o.e. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH lauten folgendermaßen: Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodiš?e Republike Slovenije) hat mit Beschluss vom 13. September 2016 (registriert unter Zl. C490/16) dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Diesbezüglich wurden dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Art. 13 Abs. 1, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht?1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Artikel 13, Absatz eins,, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht? 2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 5 des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden?2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Artikel 3, Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Artikel 5, des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, anzuwenden? 3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert?3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt?4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt? 5. Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Fristen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen?5. Ist Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass die Fristen nach Artikel 13, Absatz eins und Artikel 29, Absatz 2, nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen? Das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2016, Zl. EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) steht insofern in Zusammenhang mit jenem des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien, als es um ähnliche Konstellationen geht. Es stellte sich aber für den VwGH vor dem Hintergrund weiterer maßgeblicher Aspekte als notwendig dar, dem EuGH zusätzlich zum Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes folgende Fragen vorzulegen: 1. Ist für das Verständnis von Art. 2 lit. m, Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?1. Ist für das Verständnis von Artikel 2, Litera m,, Artikel 12 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin römisch drei Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin römisch drei Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen? 2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:
  1. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Art. 2 lit. m und des Art. 12 Dublin III Verordnung anzusehen?
  2. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Artikel 2, Litera m und des Artikel 12, Dublin römisch drei Verordnung anzusehen? Wenn Frage 2.
  3. a)zu bejahen ist:
  4. b)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  5. c)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  6. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  7. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin römisch drei Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Wenn Frage 2.
  8. a)zu verneinen ist:
  9. e)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?
  10. e)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist? 3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:
  11. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Art. 5 der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?
  12. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Artikel 5, der Verordnung (EG) 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind? Falls die Frage 3.
  13. a)zu verneinen ist:
  14. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Art.13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?
  15. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen? Falls die Frage 3.
  16. a)zu bejahen ist:
  17. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex anzusehen?
  18. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex anzusehen? Falls die Fragen 3.
  19. a)und 3.
  20. c)zu bejahen sind:
  21. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Art. 2 lit. m Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Art. 12 zu berücksichtigen ist?
  22. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Artikel 2, Litera m, Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Artikel 12, zu berücksichtigen ist? Falls die Fragen 3.a), 3.
  23. c)und 3.
  24. d)zu bejahen sind:
  25. e)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  26. f)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  27. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  28. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Falls die Fragen 3.
  29. a)und 3.
  30. c)zu bejahen, aber die Frage 3.
  31. d)zu verneinen ist:
  32. h)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist?
  33. h)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist? Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, gelangten die Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung im Oktober/November 2015 über die sog. Westbalkanroute von Griechenland kommend, über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich nach Österreich, wo diese um internationalen Schutz ansuchten. Die Beschwerdeführer reisten ihren glaubhaften Angaben zufolge in offiziellen Reisebussen und wurde ihnen die Einreise nach Kroatien und damit in das Schengengebiet gestattet. Insofern liegt eine behördlich organisierte "Weiterreise" der Beschwerdeführer bis nach Österreich vor. Für die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht auch, dass keine erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführer vorgenommen wurde. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich gegenständlich um einen den erwähnten Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien bzw des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Fällen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Wie oben dargestellt, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt wird. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens erforderlich, da im konkreten Fall ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens erforderlich, da im konkreten Fall ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W165.2134953.1.00

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