Obsah (11)
Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 42§ 1§ 2RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW166 2003982-1 SpruchW166 2003982-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor. ln dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:ln dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden, Behandlungen: Antragstellung wegen ZE "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel über KOBV. Besitzt eine befristeten Parkausweis (?), dieser wird nicht mitgeführt, keine Kopie nachgereicht. Morbus Crohn, Erstoperation XXXX, reoperiert XXXX Netzimplantation, kann nichts Schweres heben. Stationär von XXXX. LK XXXX, hochfieberhafte Sepsis mit Wiederaufnahme am XXXX. Transferierung bei Verschlechterung nach Wien KH XXXX(Abl61) dort erfolgte eine Ileocökalresektion, Sigmaresektion bei Subileus (Abszess nach Perforation) Rehabilitation in RZ XXXX von XXXX mit schleppender Gewichtszunahme, Aufbauernährung aus der Apotheke, Aw hat Schlagobers getrunken, sich von "Kalorienbomben" ernährt. Nikotinkarenz seit Ereignis.Morbus Crohn, Erstoperation römisch 40 , reoperiert römisch 40 Netzimplantation, kann nichts Schweres heben. Stationär von römisch 40 . LK römisch 40 , hochfieberhafte Sepsis mit Wiederaufnahme am römisch 40 . Transferierung bei Verschlechterung nach Wien KH XXXX(Abl61) dort erfolgte eine Ileocökalresektion, Sigmaresektion bei Subileus (Abszess nach Perforation) Rehabilitation in RZ römisch 40 von römisch 40 mit schleppender Gewichtszunahme, Aufbauernährung aus der Apotheke, Aw hat Schlagobers getrunken, sich von "Kalorienbomben" ernährt. Nikotinkarenz seit Ereignis. Letzte Kontrolle bei der SVA XXXX (Abl77). Laufendes Pensionierungsverfahren (ehern. Selbständigkeit). Chronische Bandscheibenproblematik der unt. LWS seit Prolaps L5/XXXX mit Schwäche linker Vorfuss. Multiple nävi. Tinnitusleiden seit 10 Jahren. 2x Leistenbruchoperationen.Letzte Kontrolle bei der SVA römisch 40 (Abl77). Laufendes Pensionierungsverfahren (ehern. Selbständigkeit). Chronische Bandscheibenproblematik der unt. LWS seit Prolaps L5/XXXX mit Schwäche linker Vorfuss. Multiple nävi. Tinnitusleiden seit 10 Jahren. 2x Leistenbruchoperationen. Derzeit keine (physikalische) Therapie. (finanzielle Unsicherheit), lehnt Medikamenteneinnahme ab. Medikamente: Schüssler Salze Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Verwitwet seit XXXX, 2 erw. Söhne, selbständiger XXXX bis XXXXVerwitwet seit römisch 40 , 2 erw. Söhne, selbständiger römisch 40 bis römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl 74: Statuserhebung iR einer Kontrolluntersuchung der SVA am XXXX, k. wes. Auffälligkeiten Abi 7Q: RzXXXX XXXX:76 Heilbehandlungen, Kostaufbau mit Gewichtszunahme von 2,2,kg, Kraftsteigerung, von S. des Verdauungsapparates beschwerdefrei. Physiotherapie weiter... Flachrücken, Federungstest neg., Zehengang links abgeschwächt...blande Narben im Bauchber.römisch 40 , k. wes. Auffälligkeiten Abi 7Q: RzXXXX XXXX:76 Heilbehandlungen, Kostaufbau mit Gewichtszunahme von 2,2,kg, Kraftsteigerung, von S. des Verdauungsapparates beschwerdefrei. Physiotherapie weiter... Flachrücken, Federungstest neg., Zehengang links abgeschwächt...blande Narben im Bauchber. Untersuchungsbefund: Größe: 180 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 130/80 Kommt ohne Gehbehelf in Konfektionsschuhen zur Untersuchung An-und Auskleiden sowie Transfer Untersuchungsliege selbständig, Status - Fachstatus: 54 Jahre alt, Rechtshänder. Brillenträger AZ: mäßig gut EZ: reduziert keine spezielle Diät /Kostanpassung Nikotin: Exraucher (20/
- d)seit 07/2012 Alkohol: 0Exraucher (20/
- d)seit 07 aus 2012, Alkohol: 0 Allergie: Wespengift? Stuhl: dzt geformt Harn: Pollakisurie gelegentliche Ein/Durchschlafstörungen Hais LK+ Schilddrüse: unauff, Tastbefund Mund: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Zahnstatus saniert Herz: rhythmisch, normfrequent Lunge: VA, kein verlängertes Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche Abdomen: weich, unter Thoraxniveau, Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel Nierenlager: bds. kein Klopfschmerz Narbe nach Bauchoperation, Leistenbruchsanierungen bds. multiple nävi Wirbelsäule: Beckengeradstand, Schultergeradstand. WSlinkonv Skoliose, Flachrücken HWS: Ante/Retroflexion, Rotation bds Seitneigung bds. frei, KJA 0,5cm Druckdolenz bei Myogelosen im Nacken, paravertebraler Hartspann BWS: Seitneigung: Fingerspitzen 10cm über den Kniegelenken, Rumpfdrehung 20 Grad beidseits Reklination altersentsprechend LWS: Finger-Boden-Abstand: 20cm, Vorbeugen/Aufrichten vorsichtig, schwache Reflexe, neg. Lasegue Obere Extremitäten: äußerlich unauffällig, ger. muskuläre Atrophie, Armheben über Kopf möglich Nackengriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar Schürzengriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar Kreuzgriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar Ellbogenstrecken und -beugung frei möglich Faustschluss: bds vollständig, Fingergelenke frei beweglich Grobe Kraft und Händedruck bds gut-Fein-, Pinzettengriff: bds. durchführbar, keine muskul Atrophien Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar Sensibilität: bds. keine Einschränkungen Untere Extremitäten: Beinachsen varisch, keine Beinlängendifferenz, Lipom Unterschenkelbereich Hüftgelenke: keine Bewegungseinschränkung, keine Schmerzen bei passiver Bewegungsprüfung Kniegelenke: bandfest, frei beweglich verplumpt, keine Druckdolenz Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts+ links endlagige Bewegungseinschränkung beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -Senkung li reduziert keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung Beschwielung seitengleich typisch keine Ödeme. Besenreiser, keine sichtbaren Varizen bds, Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel unauffällig Gesamtmobilität - Gangbild: Flexion im Hüftgelenk beidseits (Stiegen steigen): frei. tw. mit Anhalten Zehenstand: links abgeschwächt Fersenstand: beidseits kurz durchführbar Einbeinstand kurz frei Gehbehelf: keiner Gangbild barfuß unauffällig unter Vollbelastung beider Beine, keine Anlaufschwierigkeiten Schrittlänge symmetrisch, suffiziente Abrollbewegungen Psychopathologischer Status: gut kontakt- und auskunftsfähig, normaler Gedankenductus, unauffälliger Affekt. Antrieb Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1 Komplikation eines (fistulierenden) Morbus Crohn ED 1995 Subileus bei eitrig abszediernde Divertikulose im Sigma mit fibrinös eitriger Peritonitis, Operation am 6.8.2012 07.04.07 50 Unterer Rahmensatz, da zwar langjähriger Krankheitsverlauf und Zustand nach schwerer Komplikation, aber derzeit zufriedenstellendes, postoperatives Ergebnis. Konsequente, unveränderte Kostanpassungserfordernis und Schwierigkeiten bei der Gewichtszunahme inkludiert. 2 Bandscheibenschaden L5/S1 ED 2003 (chronifizierte Beschwerdesymptomatik inkl. Fußheberschwäche links) 02.02.02 30 Unterer Rahmensatz, da chronische Beschwerden ohne Operationsindikation, aber konservative Therapie ausreichend, keine Analgetika. Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Kombinierte Hyperlipidämie, Z.n. Begleithepatitis 2012. (...) Dauerzustand. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da • eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Begründung: Bei derzeit zwar reduziertem, aber stabilem Körpergewicht und Allgemeinzustand liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" (auch aus og Gründen) nicht vor." Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftstückes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftstückes eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab. Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.Am römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung lägen nicht vor, da die Wegstrecke ausreichend, das Ein- und Aussteigen möglich sowie die sichere Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet sei. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzlichen Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) fristgerecht Beschwerde und brachte unter Vorlage von Beweismittel vor, dass er aufgrund der Komplikationen eines fistulierenden Morbus Crohn (
- Diagnose XXXX) und des Zustandes nach lleocoecalresektion und Sigmaresektion im August XXXX unter Blähungen und mehrmals wöchentlich auftretenden nicht kontrollierbaren Durchfällen leide. Auch der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei deutlich reduziert, da er trotz Kostanpassung Schwierigkeiten bei der Gewichtszunahme habe. Es sei seitens des Bundessozialamtes weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt auf die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers, insbesondere auf die auftretenden nicht kontrollierbaren Durchfälle, eingegangen worden. Der Beschwerdeführer verweise auf die bereits vorgelegten Befunde sowie einen aktuellen Befund vom XXXX, beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin.Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) fristgerecht Beschwerde und brachte unter Vorlage von Beweismittel vor, dass er aufgrund der Komplikationen eines fistulierenden Morbus Crohn (
- Diagnose römisch 40 ) und des Zustandes nach lleocoecalresektion und Sigmaresektion im August römisch 40 unter Blähungen und mehrmals wöchentlich auftretenden nicht kontrollierbaren Durchfällen leide. Auch der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei deutlich reduziert, da er trotz Kostanpassung Schwierigkeiten bei der Gewichtszunahme habe. Es sei seitens des Bundessozialamtes weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt auf die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers, insbesondere auf die auftretenden nicht kontrollierbaren Durchfälle, eingegangen worden. Der Beschwerdeführer verweise auf die bereits vorgelegten Befunde sowie einen aktuellen Befund vom römisch 40 , beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegtDie Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Befunde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem medizinischen Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem medizinischen Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Fragestellung:
- Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
- Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
- Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
- Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und Befunde bzw. eine ärztliche Bestätigung vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen und Befunde bzw. die ärztliche Bestätigung siehe Abl.105/4-9) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl.87)?
- Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Vorgutachten: Dr. XXXX(Ärztin für Allgemeinmedizin), Untersuchung am XXXXDr. XXXX(Ärztin für Allgemeinmedizin), Untersuchung am römisch 40 1 Komplikationen eines (fistulierenden) Morbus Crohn ED XXXX,1 Komplikationen eines (fistulierenden) Morbus Crohn ED römisch 40 , Subileus bei eitrig abszedierender Divertikulose am Sigma mit fibrinös eitriger Peritonitis. Operation am XXXXSubileus bei eitrig abszedierender Divertikulose am Sigma mit fibrinös eitriger Peritonitis. Operation am römisch 40 2 Bandscheibenschaden L5/S1 ED XXXX (chronifizierende Beschwerdesymptomatik inklusive Fußheberschwäche links)2 Bandscheibenschaden L5/S1 ED römisch 40 (chronifizierende Beschwerdesymptomatik inklusive Fußheberschwäche links) Anamnese: Es werden starke Blähungen angegeben. Zeitweise treten über mehrere Tage extreme Bauchschmerzen auf, die auch mit Durchfällen verbunden sind. Er verbringt dann diese Zeit im Bett. An solchen Tagen treten 10-15 Durchfälle auf, in der Zwischenzeit wird einmal täglich Stuhlgang angegeben. Es sind oft weite Wege, öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Er trägt ein Notfalls- Paket bei sich. Es wurden seit der letzten Untersuchung keine Operationen durchgeführt, er wird durch den Hausarzt betreut. Seitens der Wirbelsäule wird ein Taubheitsgefühl des linken Fußes angegeben. Es treten Schmerzen bei Belastung auf, Tragen von Lasten ist erschwert. Stiegen steigen abwärts ist erschwert. Er betreibt regelmäßige Turnübungen zu Hause. Er wird keine Schienenversorgung durchgeführt, er trägt Schuheinlagen und weiche Konfektionsschuhe. Er leidet unter massiven Warzen an den Fußsohlen, die sehr schmerzhaft sind und nur langsames, vorsichtiges Gehen erlauben. Jetzige Beschwerden: Morbus Crohn Bandscheibenschaden L5/S1 mit Fußheberschwäche links Medikamente: Vitamin D, homöopathische Mittel Befunde: -Dr. C. XXXX (A. f Allgemeinmedizin}, ärztl. Bestätigung, XXXX (Abl.97.101,105/5):-Dr. C. römisch 40 (A. f Allgemeinmedizin}, ärztl. Bestätigung, römisch 40 (Abl.97.101,105/5): Z n. lleocoecal- u Sigmaresektion, rez. Diarrhoe;... besteht postoperativ bedingte, nicht kontrollierbare Durchfälle, ..es ist mit keiner Besserung zu rechnen Nachfolgend angeführte Befunde wurden bereits im Vorgutachten vom XXXX berücksichtigt.Z n. lleocoecal- u Sigmaresektion, rez. Diarrhoe;... besteht postoperativ bedingte, nicht kontrollierbare Durchfälle, ..es ist mit keiner Besserung zu rechnen Nachfolgend angeführte Befunde wurden bereits im Vorgutachten vom römisch 40 berücksichtigt. -KH XXXX, Befundbericht XXXX (Abi.61 und 105/9) perityphlitischer Abszess im lleocoecalbereich. Sigmadivertikulitis mit Perforation-KH römisch 40 , Befundbericht römisch 40 (Abi.61 und 105/9) perityphlitischer Abszess im lleocoecalbereich. Sigmadivertikulitis mit Perforation u. Peritonitis -KH XXXX, Externer Befund. XXXX(Abl.58-60 und 105/6-8} MB Crohn, LSK lleocaecalresektion und Sigmaresektionu. Peritonitis -KH römisch 40 , Externer Befund. XXXX(Abl.58-60 und 105/6-8} MB Crohn, LSK lleocaecalresektion und Sigmaresektion -LK XXXX Krankengeschichte, XXXX (Abl.42 und 105/4): dringender Vd.a Mb Crohn mit Ileitis terminalis mit Schlingenabszessen u. intraabdominellen Fisteln-LK römisch 40 Krankengeschichte, römisch 40 (Abl.42 und 105/4): dringender römisch fünf d.a Mb Crohn mit Ileitis terminalis mit Schlingenabszessen u. intraabdominellen Fisteln Sozialanamnese: lebt alleine in einem Haus mit 1 Stockwerk Beruf: Pensionist; gelernter XXXXBeruf: Pensionist; gelernter römisch 40 Im Alltag selbständig; kommt alleine zur Untersuchung Status: Körperlänge: 180cm, Gewicht: 71 (schwankt zwischen 67-74kg) Thorax symmetrisch, Lunge: vesikuläre Atmung Herz Herztöne rein, rhythmisch Abdomen unter Thoraxniveau, blande Narbe nach Bauchoperation Bauchdecken weich, geringer Druckschmerz gesamtes Abdomen, keine Resistenzen Peristaltik unauffällig Leber: nicht tastbar Nierenlager: frei Wirbelsäule LWS klopfempfindlich, ISG bds. frei HWS frei beweglich Seitneigen Rumpf symmetrisch frei FBV -10cm Zehenspitzenstand bds unsicher Fersen- und Einbeinstand bds. durchführbar Extremitäten Obere Extremitäten Grobe Kraftseitengleich Faustschluß: beidseits komplett Gelenke äußerlich unauffällig Gelenke frei beweglich Sensibilität: beidseits gleich Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar, Keine signifikante Umfangdifferenz Narbenbildungen keine Untere Extremitäten Aktives Heben bds frei Hüftgelenke Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt Kniegelenke beidseits frei beweglich Sprunggelenke beidseits ohne Einschränkung Knie anheben beidseits über 20cm möglich, ja Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden Fußpulse: A.dors.ped und A.tib.post beidseits gut tastbar Varizen: keine. Ödeme: keine Sensibilität li. Fußrand herabgesetzt, sonst grob neurologisch unauffällig Beschwielung seitengleich Dornwarzen Fußsohlen Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt alleine, ohne Begleitperson zur Untersuchung. Trägt Konfektionsschuhe, problemloses An-/Ausziehen im Sitzen möglich; Aufstehen aus dem Sitzen unauffällig Gangbild frei, flott, sicher, geringe Fußheberschwäche links Status Psychicus: orientiert, Gedächtnis. Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig. Stimmung ausgeglichen Beurteilung Ad 1.: Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten: Eine kurze Wegstrecke ist aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zu bewältigen möglich, Ein- und Aussteigen sind unter Berücksichtigung der Einschränkung der Gelenksfunktionen möglich. Der sichere Transport ist aufgrund der ausreichenden Greiffunktion und Kraft in den oberen Extremitäten gegeben. Ad 2.: zur körperlichen Belastbarkeit: Es liegen keine cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit ist unter den zeitweise auftretenden massiven Durchfällen glaubhaft. Der Ernährungszustand schwankt ebenfalls. Der Antragwerber ist jedoch im Alltag selbständig er lebt alleine in seinem Haus. Er führt den Haushalt selbständig, Körperpflege und Bekleiden erfolgen ebenfalls ohne Hilfe. Es ist keine Pflegebedürftigkeit dokumentiert. Eine Kontinenz- Einlagenversorgung mit handelsüblichen Produkten wird vom Gesetzgeber als zumutbar angesehen. Ad 3.: zu erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Funktionen: Es liegen keine Befunde zu psychischen-, neurologischen- oder intellektuellen Beeinträchtigungen vor, die geeignet wären, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unmöglich einzuschätzen. Ad 4.: zu den erhobenen Einwendungen und Befunden bzw. einer ärztlichen Bestätigung; bedingen diese Einwendungen und Befunde bzw. die ärztliche Bestätigung (siehe Abl.105/4-9) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl.87) Unter Berücksichtigung der Befunde und nach durchgeführter Untersuchung kann bezüglich der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" keine Änderung zum Vorgutachten durchgeführt werden. Ad 5.: Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht erforderlich. Stellungnahme: Es erfolgt keine Veränderung in der Einschätzung gegenüber dem den Gutachten der ersten Instanz. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erscheint zumutbar." Da das eingeholte Gutachten vom XXXX aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzungsbedürftig war, wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.Da das eingeholte Gutachten vom römisch 40 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergänzungsbedürftig war, wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt:Im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt: "Fragestellung:
- Im Vorgutachten wurden erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit auf Grund der zeitweise auftretenden massiven Durchfälle als glaubhaft beurteilt und der Ernährungszustand als schwankend bezeichnet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde trotzdem als zumutbar beurteilt (Abl.105/16). Es wird ersucht dazu ausführlich Stellung zu nehmen.
- Insbesondere wird auch um Beurteilung der Erkrankung "Morbus Crohn" bzw. einer Stuhlinkontinenz betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges ersucht und damit verbundene Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Stellungnahme: Ad
- Aufgrund zeitweisen Auftretens von massiven Durchfällen ist in diesen Zeiten auch erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit glaubhaft. In diesen Phasen verbringt er - laut eigenen Angaben - die Zeit im Bett und geht nicht außer Haus. In den übrigen Zeiten wird 1 Mal täglicher Stuhlgang angegeben. Es liegt somit keine durchgehende körperliche Schwäche in einem Ausmaß vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als unzumutbar beurteilt werden kann. Ad 2: Eine Kontinenz- Einlagenversorgung mit handelsüblichen Produkten wird vom Gesetzgeber als zumutbar angesehen. Es kann somit keine Veränderung in der Einschätzung gegenüber dem Vorgutachten vorgeschlagen werden. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erscheint zumutbar." Da vom Beschwerdeführer weitere Beweismittel vorgelegt wurden, erschien die Einholung eines weiteren Gutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erforderlich. In dem medizinischen Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem medizinischen Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Fragestellung: 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? 3) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? 4) Insbesondere wird auch um Beurteilung der Erkrankung Morbus Crohn bzw. einer Stuhlinkontinenz betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ersucht. 5) Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erhobenen Einwendungen bzw. zu den vorgelegten Beweismitteln, Abl. 105/2-105/9,104-
- 6) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Anamnese: Vorgutachten XXXX (Abl. 80-87):Vorgutachten römisch 40 (Abl. 80-87):
- Komplikation eines (fistelnden) Morbus Crohn ED XXXX
- Komplikation eines (fistelnden) Morbus Crohn ED römisch 40
- Bandscheibenschaden L5/S1 ED XXXX mit Fußheberschwäche links
- Bandscheibenschaden L5/S1 ED römisch 40 mit Fußheberschwäche links XXXX: Transfer des BF vom Landesklinikum Mostviertel XXXX ans Krankenhaus der XXXX in Wien unter der Diagnose perityphilitischer Abszesses im lleocoecalbereich, Sigmadivertikulitis mit Perforation und Peritonitis. Es wird eine laparoskopisch assistierte lleocoecalresektion und Sigmaresektion, Lavage mit Drainagen durchgeführt. Entlassung am
- postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand mit blanden Wundverhältnissen.XXXX: Transfer des BF vom Landesklinikum Mostviertel römisch 40 ans Krankenhaus der römisch 40 in Wien unter der Diagnose perityphilitischer Abszesses im lleocoecalbereich, Sigmadivertikulitis mit Perforation und Peritonitis. Es wird eine laparoskopisch assistierte lleocoecalresektion und Sigmaresektion, Lavage mit Drainagen durchgeführt. Entlassung am
- postoperativen Tag in gutem Allgemeinzustand mit blanden Wundverhältnissen. Bekannter Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Taubheitsgefühl am linken Fußrand, Fußheberschwäche links unter konservativer Therapie. Dornwarzen an der Fußsohle, Tinnitus seit mindestens 20 Jahren, Zustand nach Reha XXXX.Zustand nach Reha römisch 40 . Zustand nach septischer intrahepatische Cholestase, Zustand nach zweimal laparoskopischer Leistenbruchoperation rechts, submuköses Lipom distal der Wade. Beschwerden: Seit der Darmoperation gibt er eine ausgeprägte Speisenunverträglichkeit an. Er muss vorwiegend gedünstete, nicht intensiv gewürzte Speisen zu sich nehmen, unter Einhaltung der Diätmaßnahmen die Stuhlkonsistenz wechselnd zwischen fest und weich, Stuhlfrequenz 1-2/Tag, nächtlich keine Beschwerden. Bei Diätfehlern, welche sich nach wie vor nicht eindeutig Vorhersagen lassen, kommt es innerhalb einer halben Stunde zu massiven, übelriechenden Blähungen, gefolgt von starkem Durchfall. Dieser zwischen einem Tag und einer Woche anhaltend, die Stuhlkonsistenz dann dünnflüssig, schleimig, kein Blut, teilweise auch nächtlicher Stuhldrang. Der Stuhl kann nicht immer gehalten werden, es kommt auch zu gelegentlichem Stuhlverlust, erträgt deswegen Hygieneeinlagen. ln ganz schlimmen Ausnahmefällen muss er auch aufgrund der allgemeinen Schwäche mehrere Tage im Bett verbringen. Auch in Ruhe verspürt er ein permanentes diskretes Schmerzgefühl im Bereich der LWS, des Bauchs, des linken Fußes. Bei körperlicher Belastung kommt es zu einer verstärkten Schmerzsymptomatik im Bereich der LWS sowie des linken Fußes, wenn er beispielsweise Einkaufen geht, fällt es ihm schwer, die volle Einkaufstasche über eine weitere Strecke bis zum Auto zu tragen, da ihm dies Beschwerden bereitet. Er geht gelegentlich spazieren, dann die Gehstrecke bis mehrere Kilometer bewältigbar, es gibt aber auch Tage, wo er aufgrund der Schmerzen das Haus nicht verlässt. Die im Alltag anfallenden Arbeiten können selbstständig erledigt werden, er lebt alleine. Aufgrund der Fußschwäche links hat er sich mittlerweile ein Auto mit Automatikschaltung angeschafft. Bezüglich des Tinnitus gibt er permanente Beschwerden an, Medikamente braucht er keine. Prinzipiell erklärte sich mit dem Ergebnis des Vorgutachtens einverstanden, ihm geht es jedoch um den Toilettenschlüssel, da er, im Falle eines imperativen Stuhldranges, gerne jederzeit überall stehen bleiben wollte, um ohne großen Aufwand unter zumutbaren hygienischen Verhältnissen seinen Stuhldrang absolvieren zu können. Medikamente: Kieselerdepräparat Status: Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Wirbelsäule: bikonvexe Skoliose thoracal, die Kopfachse zur Körperachse 1 cm nach rechts verschoben, Schulterhochstand links +2 cm, kein Beckenschiefstand. Diskreter Klopfschmerz über der LWS, IS- Gelenke palpatorisch unauffällig, abgeflachte Lordose der LWS, keine paravertebrale Myogelose. HWS: KJA 2/20 cm, Seitneigung 40°, Rotation 60° LWS: FBA 20 cm. Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Untere Extremitäten: Hüfte beidseits S 0/0/130, Außenrotation 30°, Innenrotation 10°, Abduktion 20°. Knie beidseits S 0/0/130, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil. Unterschenkel schlank, Sprunggelenke frei, Hakenzehen ll-V beidseits, Kraftgrad der Plantarflexion rechts 5/5, links 4/5, Dorsalextension beidseits 5/5, diffus herabgesetztes Hautgefühl am Fußrücken links, von medial nach lateral zunehmen, der laterale Fußrand nahezu taub, Sensibilität an den Fußsohlen seitengleich. Wackelbewegungen der Zehen möglich. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz. MER seitengleich nicht auslösbar, Lasegue rechts negativ, Pseudolasegue links (Schmerzen in der Kniekehle) bei 60°. Femoraliszug beidseits negativ. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA. Abdomen: weich, unter Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Bland abgeheilte Narbe im Bereich der rechten Leiste, auf Höhe des Nabels beidseits, querverlaufend oberhalb der Symphyse, etwa 20 cm lang. Gesamtmobilität, Gangbild: er kommt alleine, selbstständig gehend, unter seitengleicher Belastung zur Untersuchung, im Barfußgangbild zeigt sich der Abrollvorgang rechts unauffällig, links wird die Fußsohle im Ganzen aufgesetzt. Das Gangbild flott, sicher, die Schrittlänge seitengleich. Zehenspitzenstand rechts problemlos, links abgeschwächt, Fersenstand beidseits möglich, der Einbeinstand beidseits möglich, links unsicher, Kniebeuge bis zu einem Gesäß-Boden- Abstand von 70 cm problemlos, Nacken- und Schürzengriff endlagig, selbstständiges An- und Auskleiden auch im Stehen möglich, zum Anziehen der Socken und der Hose muss er sich hinsetzen. Stellungnahme Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: 1 Zustand nach fistulierendem Morbus Crohn, Sigmadivertikulitis mit Perforation, Peritonitis 2 Bandscheibenvorfall L5/S1 mit peripherem sensiblem Defizit, Fußschwäche links 3 Tinnitus Für jedes Leiden gilt: Eine kurze Wegstrecke kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden, die üblichen Niveauunterschiede können bewältigt werden, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen ist gewährleistet. Es liegen keine Einschränkungen beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt vor. Ad 1) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Ad 2) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Ad 3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten, Funktionen vor. Ad 4) Der AS erklärt, dass es ihm nicht um das Parken auf einem Behindertenparkplatz geht. Er brauchte nur den Eurokey für die Toiletten, damit er aufgrund der glaubhaften Empfindlichkeit gegenüber oft nicht vorhersehbaren Diätfehlern sowie den sich daraus ergebenden Beschwerden (imperativer Stuhldrang, erhöhte Stuhlfrequenz, dünnflüssiger Stuhl) jederzeit die Möglichkeit hat, eine entsprechende Toilette aufzusuchen. Ad 5) Die vorgelegten Beweismittel Abl. 105/2-105/9,104-102 untermauern die in der Anamnese geschilderte Krankengeschichte, welche bereits durch vormals vorgelegte Befunde nachgewiesen wurde. Insbesondere möchte ich auf Abl. 105/5 verweisen, hierbei wird vom behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund der nicht kontrollierbaren Durchfälle auf die Unzumutbarkeit von Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen - ich verweise hierzu auf die obigen Ausführungen (ad 4). Ad 6) Eine Nachuntersuchung ist nicht nötig, da von keiner Besserung der Symptomatik ausgegangen werden kann." Auf Grund der Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens vom XXXX wurde ein weiteres medizinisches Gutachten eingeholte.Auf Grund der Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens vom römisch 40 wurde ein weiteres medizinisches Gutachten eingeholte. Im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird zu den angeführten Fragestellungen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wird zu den angeführten Fragestellungen im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "1) Im Gutachten vom XXXX wird zu Frage 4) Beurteilung der Erkrankung Morbus Crohn bzw. einer Stuhlinkontinenz betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vom Sachverständigen ausgeführt: "Der AS erklärt, dass es ihm nicht um das Parken auf einem Behindertenparkplatz geht. Er bräuchte nur den Eurokey für die Toiletten, damit er aufgrund der glaubhaften Empfindlichkeit gegenüber oft nicht vorhersehbaren Diätfehlern sowie den sich daraus ergebenden Beschwerden (imperativer Stuhldrang, erhöhte Stuhlfrequenz, dünnflüssiger Stuhl) jederzeit die Möglichkeit hat, eine entsprechende Toilette aufzusuchen.""1) Im Gutachten vom römisch 40 wird zu Frage 4) Beurteilung der Erkrankung Morbus Crohn bzw. einer Stuhlinkontinenz betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vom Sachverständigen ausgeführt: "Der AS erklärt, dass es ihm nicht um das Parken auf einem Behindertenparkplatz geht. Er bräuchte nur den Eurokey für die Toiletten, damit er aufgrund der glaubhaften Empfindlichkeit gegenüber oft nicht vorhersehbaren Diätfehlern sowie den sich daraus ergebenden Beschwerden (imperativer Stuhldrang, erhöhte Stuhlfrequenz, dünnflüssiger Stuhl) jederzeit die Möglichkeit hat, eine entsprechende Toilette aufzusuchen." Um einen Eurokey zu erlagen, ist das Vorhandensein der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass erforderlich. Gegenstand des Verfahrens ist allerdings nicht der Eurokey, sondern eben gerade der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Zu Frage 5) Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erhobenen Einwendungen bzw. zu den vorgelegten Beweismitteln, Abl. 105/2- 105/9, 104-102, führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus: "Die vorgelegten Beweismittel Abl. 105/2-105/9,104-102 untermauern die in der Anamnese geschilderte Krankengeschichte, welche bereits durch vormals vorgelegte Befunde nachgewiesen wurde. Insbesondere möchte ich auf Abl. 105/5 verweisen, hierbei wird vom behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin aufgrund der nicht kontrollierbaren Durchfälle auf die Unzumutbarkeit von Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen - ich verweise hierzu auf die obigen Ausführungen (ad 4). Dies würde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bedeuten, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dem Gutachten vom XXXX ist allerdings nicht zu entnehmen, ob aus Sicht des Sachverständigen dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar oder nicht zumutbar ist. Und vor allem auch aus welchen Gründen.Dies würde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bedeuten, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dem Gutachten vom römisch 40 ist allerdings nicht zu entnehmen, ob aus Sicht des Sachverständigen dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar oder nicht zumutbar ist. Und vor allem auch aus welchen Gründen. Es wird daher nochmals um Beantwortung der nachfolgenden Fragen ersucht: 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? 3) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? 4) Insbesondere wird auch um Beurteilung der Erkrankung Morbus Crohn bzw. einer Stuhlinkontinenz betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit des Stuhlganges und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ersucht. 5) Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erhobenen Einwendungen bzw. zu den vorgelegten Beweismittel, Abl. 105/2 -105/9,104 -
- 6) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Beantwortung: Diagnosen:
- Zustand nach fistulierendem Morbus Crohn, Sigmadivertikulitis mit Perforation, Peritonitis
- Bandscheibenvorfall L5/S1 mit peripherem sensiblem Defizit, Fußschwäche links
- Tinnitus Stellungnahme: Ad 1) Nein. Ad 2) Nein. Ad 3) Nein. Ad 4) Seit der Dickdarmoperation (lleocoecalresektion, Sigmaresektion) XXXX, gibt er, wie es Patienten nach Darmoperationen häufig tun, diverse Nahrungsmittelunverträglichkeiten an. Diese äußern sich in massiven, übelriechenden Blähungen sowie starkem Durchfall, welche zeitlich in engem Zusammenhang zur entsprechenden Nahrungsaufnahme stehen. Die Beschwerden dann zwischen einem Tag und etwa einer Woche anhaltend, die Stuhlkonsistenz dünnflüssig, schleimig, teilweise auch nächtlicher Stuhldrang, keine Blutbeimengung. Aufgrund der Vehemenz des Stuhldranges kann der Stuhl nicht immer gehalten werden, es kommt gelegentlich zu unwillkürlichem Stuhlverlust.Seit der Dickdarmoperation (lleocoecalresektion, Sigmaresektion) römisch 40 , gibt er, wie es Patienten nach Darmoperationen häufig tun, diverse Nahrungsmittelunverträglichkeiten an. Diese äußern sich in massiven, übelriechenden Blähungen sowie starkem Durchfall, welche zeitlich in engem Zusammenhang zur entsprechenden Nahrungsaufnahme stehen. Die Beschwerden dann zwischen einem Tag und etwa einer Woche anhaltend, die Stuhlkonsistenz dünnflüssig, schleimig, teilweise auch nächtlicher Stuhldrang, keine Blutbeimengung. Aufgrund der Vehemenz des Stuhldranges kann der Stuhl nicht immer gehalten werden, es kommt gelegentlich zu unwillkürlichem Stuhlverlust. Der Morbus Crohn ist eine chronisch entzündliche Darmerkrankung, welche als typische Komplikation häufig zu Fistel- und Abszeßbildungen führt. In diesem Fall muss häufig eine Resektion des betroffenen Darmabschnitts durchgeführt werden, je näher sich diese Resektion dem Enddarm bzw. dem dort befindlichen Schließmuskel annähert, umso schwieriger ist in weiterer Folge für die Patienten der kontrollierte Stuhlgang. Insbesondere bei verstärkter Darmtätigkeit im Folge von Diätfehlern kann der dann meist breiige bis flüssige Stuhl kaum oder nicht gehalten werden. Es entspricht den Tatsachen, dass beim Beschwerdeführer weder eine maßgebliche Einschränkung der oberen oder unteren Extremität, noch eine erhebliche psychische, neurologische oder intellektuelle Beeinträchtigung vorliegt, welche zu einer Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Dennoch stellt nach meiner Meinung die psychische Belastung eines in diesem Falle krankheitsbedingten, nicht beeinflussbaren, plötzlichen Stuhlverlusts in unberechenbarer Menge und Häufigkeit eine schwere Beeinträchtigung dar, welcher wegen der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit öffentlicher Diskriminierung ein weitestmögliches Bewahren der Menschenwürde ermöglicht werden sollte. Zudem ist, wie auf Seite 2 der gerichtlichen Anforderung ausgeführt, die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" die Voraussetzung zur Erlangung des Eurokey. Da dieser das ursprüngliche Ansinnen des Beschwerdeführers darstellt, zudem gerade im städtischen Bereich die behindertengerechten Toiletten häufig im Bereich von frequentierten Kurzparkzonen anzutreffen sind, und die Behindertenparkplätze dann im akuten Drang einer Notdurft die einzig verfügbaren freien Parkplätze sind, würde auch hier die Berechtigung zur Benutzung des Behindertenparkplatzes eine deutliche Alltagserleichterung sowie Steigerung der Lebensqualität für den Beschwerdeführer bedeuten. Ad 5) Die vorgelegten Beweismittel, Abl. 105/2- 105/9, 104-102, bestätigen die im Untersuchungsgespräch angegebene Anamnese sowie die glaubhaft geschilderte Beschwerdesymptomatik. Ad 6) Eine Nachuntersuchung ist nicht nötig, da aufgrund der Chronizität der Erkrankung von keiner Besserung der Symptomatik auszugehen ist." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich, unter gleichzeitiger Übermittlung der eingeholten Sachverständigengutachten, die belangte Behörde, der fachkundige Laienrichter sowie ein amtssachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 geladen.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurden der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich, unter gleichzeitiger Übermittlung der eingeholten Sachverständigengutachten, die belangte Behörde, der fachkundige Laienrichter sowie ein amtssachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2016 geladen. Im Zuge dieser Ladung wurden dem medizinischen Amtssachverständigen sämtliche, bis zu diesem Zeitpunkt, aufliegenden Befunde und Gutachten zur Einsicht übermittelt. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin wurde im Zuge der Verhandlung Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren und zum Sachverhalt eingehend zu äußern, zu den vorliegenden Gutachten Stellung zu nehmen und anhand von Fragen an den Gutachter diese zu erörtern. Zu den vorliegenden Leiden, und den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten medizinischen Beweismittel hat der Amtssachverständige, unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten, Stellung genommen und nachfolgendes ergänzendes Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattet: "Die Beweise, dass ein Morbus Crohn vorliegt, von dem schon jahrelang gesprochen wird, gibt es nicht. Es handelt sich hier um eine erfolgte Operation im Bereich des Dünndarmes, beginnender Dickdarmes und im Bereich des Sigmas (Der S-Darm, die Darmstrecke vor dem Enddarm). Der BF wurde operiert wegen eines perityphlitischem Abzesses, im Ileozökalbereichs. Dabei wurde ihm 40cm vom terminalen Illion und 14,5 cm des beginnenden Dickdarmes (Colon) entfernt und im Bereich des Sigmas wurde der BF operiert werden einer Entzündung des S-Darmes, Sigmadivertikulitis. Die Entzündung ist durchgebrochen und hat zu einer Bauchfellentzündung geführt. Die histologischen Befunde dazu liegen vor und vorbehaltlich der noch nicht gesehen, letzten Befunden gibt es keinerlei Hinweise, dass chronisch-spezifische Hinweise vorliegen. Der BF hat zwei Operationen gehabt, also einmal beginnender Dickdarm und einmal Dickdarmende mit unauffälligem, postoperativem Verlauf. In dem Befundbericht von Bad Aussee vom Oktober XXXX findet sich keine Morbus-Crohn-Diagnose und dazu absolut stimmig die fehlende medikamentöse Therapie-Empfehlung. Das heißt, der BF hat sicher seine Probleme durch die Entfernung der erwähnten Darmteile, er hat aber – gegenteilige Befunde liegen nicht vor – einen absoluten intakten Schließmuskel-Apparat. Das bedingt, dass ein völliger Kontrollverlust über die Stuhlfunktionen nicht gegeben ist.Der BF hat zwei Operationen gehabt, also einmal beginnender Dickdarm und einmal Dickdarmende mit unauffälligem, postoperativem Verlauf. In dem Befundbericht von Bad Aussee vom Oktober römisch 40 findet sich keine Morbus-Crohn-Diagnose und dazu absolut stimmig die fehlende medikamentöse Therapie-Empfehlung. Das heißt, der BF hat sicher seine Probleme durch die Entfernung der erwähnten Darmteile, er hat aber – gegenteilige Befunde liegen nicht vor – einen absoluten intakten Schließmuskel-Apparat. Das bedingt, dass ein völliger Kontrollverlust über die Stuhlfunktionen nicht gegeben ist. Nach Durchsicht der Befundnachreichungen wird gutachterlich festgestellt, dass bei dem BF eine Gastritis gastroskopisch und histologisch verifiziert werden konnte – dazu passt die schon erwähnte "Pantoloc"-Medikation. Die Darmuntersuchung ergab unauffällige Divertikel und es waren zwei Polypenknospen, die abgetragen wurden. Die Histologie dieser Polypenknospen ergab keinen Anhalt für eine floride Entzündung, sondern chronische Entzündungszeichen der Polypen. Auch in diesen Befunden finden sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines Morbus Crohn, wenn gleich hier in der abschließenden Beurteilung abgeklungener Morbus Crohn, das heißt, Morbus Chron in Remission steht. Erwähnt werden darf, dass nach dieser letzten Darmuntersuchung keine medikamentöse Therapie vorgeschlagen wurde. (..) Für mich ist die Erstdiagnose "Komplikationen eines fistulierendes Morbus Crohn Erstdiagnose XXXX ein Datum, dem auch der BF widerspricht, abzuändern auf: Zustand nach Illeocoekalresektion nach perityphlitischem Abzess im Illeozökalbereich und Sigma-Resektion wegen Sigmadivertikulitis mit Pervoration und Peritonitis. Dahingehend wäre die Leidensbezeichnung des Leidens 1 abzuändern, Leiden 2 kann man unverändert übernehmen.(..) Für mich ist die Erstdiagnose "Komplikationen eines fistulierendes Morbus Crohn Erstdiagnose römisch 40 ein Datum, dem auch der BF widerspricht, abzuändern auf: Zustand nach Illeocoekalresektion nach perityphlitischem Abzess im Illeozökalbereich und Sigma-Resektion wegen Sigmadivertikulitis mit Pervoration und Peritonitis. Dahingehend wäre die Leidensbezeichnung des Leidens 1 abzuändern, Leiden 2 kann man unverändert übernehmen. Es liegen keine wesentlichen Einschränken der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten vor. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor. Der BF befindet sich in einem normalen Allgemeinzustand und normalen / schlanken Ernährungszustand. Unter Berücksichtigung des Gehörten liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor – der BF präsentiert sich vollorientiert, equilibriert, verhält sich situativ angepasst, steht nicht in neuropsychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung, hat diesbezüglich keine Aufenthalte an Fachabteilungen aufzuweisen und nimmt auch keine neuropsychiatrische Pharmazie und keine neuropsychiatrischen Medikamente." Am Ende der Verhandlung hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Antrag gestellt, dem fachärztlichen Sachverständigen, der die Gutachten vom XXXX und vom XXXX erstellt hat, das vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellte Gutachten vorzulegen, insbesondere zur Erörterung des Umstandes, wonach nach Ansicht des allgemeinärztlichen Sachverständigen eine Morbus Crohn Erkrankung nicht eindeutig vorliege.Am Ende der Verhandlung hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers den Antrag gestellt, dem fachärztlichen Sachverständigen, der die Gutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 erstellt hat, das vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellte Gutachten vorzulegen, insbesondere zur Erörterung des Umstandes, wonach nach Ansicht des allgemeinärztlichen Sachverständigen eine Morbus Crohn Erkrankung nicht eindeutig vorliege. Dem Antrag wurde stattgegeben, und ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:In dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 wurde Nachfolgendes ausgeführt: "Betrifft: Ergänzungsgutachten zum Gutachten von Dr. XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX - Stellungnahme zur Diagnosestellung Morbus Crohn erbeten."Betrifft: Ergänzungsgutachten zum Gutachten von Dr. römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am römisch 40 - Stellungnahme zur Diagnosestellung Morbus Crohn erbeten. Im Rahmen der o. g. Verhandlung wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, unter Heranziehung der vorgelegten Befunde nachfolgendes Gutachten erstellt (auszugsweise zusammengefasst):Im Rahmen der o. g. Verhandlung wurde vom Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, unter Heranziehung der vorgelegten Befunde nachfolgendes Gutachten erstellt (auszugsweise zusammengefasst): Die Beweise, dass ein Morbus Crohn, von dem schon jahrelang gesprochen wird, vorliegt, gibt es nicht. Bei Zustand nach Operation im Bereich des Dünndarms, beginnenden Dickdarms und im Bereich des Sigmas liegen keine histologischen Befunde dar, welche die Diagnose eines Morbus Crohn verifizieren. Der BF hat sicher seine Probleme durch die Entfernung der erwähnten Darmteile, er hat abergegenteilige Befunde liegen nicht vor - einen absolut intakten Schließmuskel-Apparat. Das bedingt, dass ein völliger Kontrollverlust über die Stuhlfunktionen nicht gegeben ist. Erstmalig wurde die Diagnose "Komplikation eines (fistulierenden) Morbus Crohn ED XXXX" im Gutachten der Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, am XXXX im Rahmen eines Sachverständigengutachtens für das Bundessozialamt Niederösterreich gestellt (Abl. 80-83). Sie stützt sich hierbei offensichtlich auf einen Arztbrief des KH XXXX (Abl. 44), wo vom behandelnden Arzt eine im Rahmen des stationären Aufenthaltes durchgeführte CT-Untersuchung wie folgt interpretiert wird: "langstreckige entzündliche Wandverdickung des terminalen Iteums, Schlingenabszesse, Intraabdominelle Fistetbildungen. Der Befund ist in erster Linie mit einem Morbus Crohn in Einklang zu bringen".Erstmalig wurde die Diagnose "Komplikation eines (fistulierenden) Morbus Crohn ED XXXX" im Gutachten der Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, am römisch 40 im Rahmen eines Sachverständigengutachtens für das Bundessozialamt Niederösterreich gestellt (Abl. 80-83). Sie stützt sich hierbei offensichtlich auf einen Arztbrief des KH römisch 40 (Abl. 44), wo vom behandelnden Arzt eine im Rahmen des stationären Aufenthaltes durchgeführte CT-Untersuchung wie folgt interpretiert wird: "langstreckige entzündliche Wandverdickung des terminalen Iteums, Schlingenabszesse, Intraabdominelle Fistetbildungen. Der Befund ist in erster Linie mit einem Morbus Crohn in Einklang zu bringen". Im histologischen Befund des lleocoecaleresektats mit perltyphilitischem Abszess, eitriger Peritonitis und Fistet zwischen Abszess und Dünndarm kommen keine Crohn-spezifischen Veränderungen zur Darstellung (Abl. 58-60). Arztbericht KH XXXX XXXX (Abl. 105/56,105/59): endoskopische Untersuchung des Magens sowie des Dickdarms unter der Diagnose Morbus Crohn, die Beurteilung der Koloskopie: Morbus Crohn in Remission. Kein histologischer Befund vorliegend.Arztbericht KH römisch 40 römisch 40 (Abl. 105/56,105/59): endoskopische Untersuchung des Magens sowie des Dickdarms unter der Diagnose Morbus Crohn, die Beurteilung der Koloskopie: Morbus Crohn in Remission. Kein histologischer Befund vorliegend. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es unzweifelhaft richtig Ist, dass die histologische Diagnose eines Morbus Crohn nie gestellt wurde. Dennoch ist anzumerken, dass die, Im Arztbrief des KH XXXX (Abl. 44 - langstreckige entzündliche Wandverdickung des terminalen Iteums, Schlingenabszesse, Intraabdomlnellen Fistelbildungen) typische radiologische Veränderungen sind, welche am ehesten mit einem Morbus Crohn In Einklang gebracht werden.Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es unzweifelhaft richtig Ist, dass die histologische Diagnose eines Morbus Crohn nie gestellt wurde. Dennoch ist anzumerken, dass die, Im Arztbrief des KH römisch 40 (Abl. 44 - langstreckige entzündliche Wandverdickung des terminalen Iteums, Schlingenabszesse, Intraabdomlnellen Fistelbildungen) typische radiologische Veränderungen sind, welche am ehesten mit einem Morbus Crohn In Einklang gebracht werden. Anbei möchte ich auszugsweise die fachliche Definition des Morbus Crohn aus dem internistischen Fachbuch "Gerd Herold und Mitarbeiter-Innere Medizin 2016- IS8N-10:3981466055" zitieren: Morbus Crohn Definition: diskontinuierlich und segmentale auftretende transmurale (die gesamte Darmwand durchsetzende) Entzündung des gesamten Gastrointestinaltrakts. Häufigste Lokalisation im terminalen lleum und proximalen Colon, es kann Jedoch der gesamte Magen-Darm-Trakt vom Mund bis zum Anus betroffen sein. Klinik: Bauchschmerzen, Durchfälle, Symptome wie bei Blinddarmentzündung. Häufige Fehldiagnose: chronische appendiclts. Komplikationen: Fisteln, Abszesse. Diagnostik: Klinik, Anamnese, Ultraschall, MRT, CT, Endoskopie - im Gegensatz zu Colitis ulcerosa zeigt der Morbus Crohn einen sentimentalen diskontinuierlichen Befall abwechselnd mit gesunden Darmsegmenten. Es muss deswegen der gesamte Verdauungstrakt nach Manifestationen abgesucht werden. Es gibt keine histologisch beweisenden Kriterien. Therapie: Diät, medikamentöse Remtssionsinduktion, Immunsuppressiva, OP. Zudem möchte ich eine Empfehlung aus der "Aktualisierte S3-Leitlinie - Diagnostik und Therapie des Morbus Crohn - 2014" - (Evidenz- und konsensbasierte Leitlinie) AWMF-Registriernummer: 021-004 zitieren: Empfehlung 1-1: die Diagnose eines Morbus Crohn soll durch das klinische Erscheinungsbild, den Verlauf sowie eine Kombination aus endoskopischen, histologischen, radiologischen und laborchemischen Methoden gestellt werden. Im vorliegenden Fall liegt laut Arztbrief des Landes Klinikum Scheibbs (Abl. 44) ein hochgradig verdächtiger Befund aus der Computertomografieuntersuchung sowie das entsprechende klinische Erscheinungsbild vor, sodass aus meiner Sicht, entsprechend den aktuellen einschlägigen fachspezifischen Empfehlungen, die Diagnose eines Morbus Crohn zwar nicht definitiv diagnostisch gesichert ist, jedoch aufgrund der beschriebenen Klinik und Untersuchungsergebnisse als sehr wahrscheinlich anzunehmen ist. Bezüglich der Stuhlinkontinenz möchte ich noch hinzufügen, dass nach meiner beruflichen Erfahrung viele Patienten nach Eingriffen im Bereich des Dickdarms, insbesondere im Bereich des Enddarms, trotz makroskopisch intaktem Schließmuskel unter einer Beeinträchtigung der Schließmuskelfunktion leiden. Dies ist vermutlich darin begründet, dass durch die fehlenden Darmabschnitte eine Störung der Flüssigkeitsrückresorption des Stuhls vorliegt, es kommt damit zu größeren Stuhlmengen mit eher flüssiger Konsistenz. Wie schwierig das Zurückhalten derartiger Stuhlwellen ist, weiß jeder, der in seinem Leben jemals unter einer Durchfallerkrankung gelitten hat. Der AS hat diese Beschwerdesymptomatik im Rahmen der Untersuchung am XXXX eindrücklich und glaubhaft nachvollziehbar geschildert."Bezüglich der Stuhlinkontinenz möchte ich noch hinzufügen, dass nach meiner beruflichen Erfahrung viele Patienten nach Eingriffen im Bereich des Dickdarms, insbesondere im Bereich des Enddarms, trotz makroskopisch intaktem Schließmuskel unter einer Beeinträchtigung der Schließmuskelfunktion leiden. Dies ist vermutlich darin begründet, dass durch die fehlenden Darmabschnitte eine Störung der Flüssigkeitsrückresorption des Stuhls vorliegt, es kommt damit zu größeren Stuhlmengen mit eher flüssiger Konsistenz. Wie schwierig das Zurückhalten derartiger Stuhlwellen ist, weiß jeder, der in seinem Leben jemals unter einer Durchfallerkrankung gelitten hat. Der AS hat diese Beschwerdesymptomatik im Rahmen der Untersuchung am römisch 40 eindrücklich und glaubhaft nachvollziehbar geschildert." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, nachweislich zugstellt am XXXX, wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, nachweislich zugstellt am römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom XXXX vorgebracht, dass auf Grund des fachärztlichen Ergänzungsgutachtens vom XXXX nunmehr eindeutig nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer unter der Diagnose Morbus Crohn leide, und auf Grund der nachvollziehbaren und glaubhaften Beschwerdesymptomatik die Vornahme für die gegenständliche Zusatzeintragung vorlägen. Diesbezüglich werde auch auf die fachärztlichen Gutachten vom XXXX und vom XXXX verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom römisch 40 vorgebracht, dass auf Grund des fachärztlichen Ergänzungsgutachtens vom römisch 40 nunmehr eindeutig nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer unter der Diagnose Morbus Crohn leide, und auf Grund der nachvollziehbaren und glaubhaften Beschwerdesymptomatik die Vornahme für die gegenständliche Zusatzeintragung vorlägen. Diesbezüglich werde auch auf die fachärztlichen Gutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 verwiesen, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer hatte zwei Darmoperationen, und leidet an einem entzündlichen Darmleiden sowie Bandscheibenschaden mit Fußheberschwäche links.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer hatte zwei Darmoperationen, und leidet an einem entzündlichen Darmleiden sowie Bandscheibenschaden mit Fußheberschwäche links. Es wird festgestellt, dass bei dem entzündlichen Darmleiden von einem "Morbus Crohn in Remission" ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer hat ungefähr an zwei bis vier Tagen pro Monat heftige Durchfälle (breiige, weiche bis flüssige Konsistenz) und leidet an Blähungen. Festgestellt wird, dass die Durchfälle und Blähungen hauptsächlich auftreten, wenn der Beschwerdeführer für ihn un- oder schwerverträgliche Nahrungsmittel bzw. Speisen isst, und somit "Diätfehler" macht. Der Beschwerdeführer kann durch die Vermeidung von Diätfehlern seine Durchfälle weitgehend einschränken bzw. verhindern. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem normalen Allgemeinzustand und normalen bzw. schlanken Ernährungszustand. Der Beschwerdeführer verwendet keine handelsüblichen Hilfsmittel (Einlagen) und nimmt auch keine Medikamente im Zusammenhang mit seinem Darmleiden ein. Das Leiden "Bandscheibenschaden mit Fußheberschwäche links" stellt keine Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer dar. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder der unteren bzw. oberen Extremitäten vor. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Beweismitteln sowie aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, aus den ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung am XXXX erstellten ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten.Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Beweismitteln sowie aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, aus den ergänzenden fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 erstellten ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten. In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Komplikationen eines fistulierenden Morbus Crohn (
- Diagnose XXXX) sowie des Zustandes nach lleocoecalresektion und Sigmaresektion im August XXXX unter Blähungen und mehrmals wöchentlich auftretenden nicht kontrollierbaren Durchfällen leide. Auch der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei deutlich reduziert, da er trotz Kostanpassung Schwierigkeiten bei der Gewichtszunahme habe.In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Komplikationen eines fistulierenden Morbus Crohn (
- Diagnose römisch 40 ) sowie des Zustandes nach lleocoecalresektion und Sigmaresektion im August römisch 40 unter Blähungen und mehrmals wöchentlich auftretenden nicht kontrollierbaren Durchfällen leide. Auch der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei deutlich reduziert, da er trotz Kostanpassung Schwierigkeiten bei der Gewichtszunahme habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe seit seiner Darmoperation im Jahr XXXX Probleme mit unkontrollierbaren Durchfällen an ungefähr zwei bis vier Tagen pro Monat, Probleme auf Grund mehrerer Bandscheibenvorfälle sowie Fußprobleme. Das Gewicht des Beschwerdeführers sei schwankend.In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe seit seiner Darmoperation im Jahr römisch 40 Probleme mit unkontrollierbaren Durchfällen an ungefähr zwei bis vier Tagen pro Monat, Probleme auf Grund mehrerer Bandscheibenvorfälle sowie Fußprobleme. Das Gewicht des Beschwerdeführers sei schwankend. Zu dem Darmleiden führte der medizinische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass es keine gesicherten Beweise dafür gäbe, dass ein Morbus Crohn, von dem schon jahrelang gesprochen werde, vorliegend sei. Laut dem medizinischen Sachverständigen handelt es sich bei dem gegenständlichen Leiden um eine erfolgte Operation im Bereich des Dünndarmes, beginnender Dickdarmes und im Bereich des Sigmas wobei der Beschwerdeführer wegen eines perityphlitischem Abzesses im Ileozökalbereichs operiert wurde. Da die Entzündung durchgebrochen ist, kam es zu einer Bauchfellentzündung. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer sicher seine Probleme durch die Entfernung der erwähnten Darmteile, aber – gegenteilige Befunde liegen nicht vor – einen absoluten intakten Schließmuskel-Apparat hat. Das bedingt, dass ein völliger Kontrollverlust über die Stuhlfunktionen nicht gegeben sei. Nach Beurteilung der Befundnachreichungen in der mündlichen Verhandlung wird gutachterlich festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine Gastritis gastroskopisch und histologisch verifiziert werden konnte, dazu passt die schon erwähnte "Pantoloc" Medikation. Die Darmuntersuchung ergab unauffällige Divertikel und es waren zwei Polypenknospen, die abgetragen wurden. Die Histologie dieser Polypenknospen ergab keinen Anhalt für eine floride Entzündung, sondern chronische Entzündungszeichen der Polypen. Zusammenfassend führte der medizinische Sachverständig dazu aus, dass sich aus seiner Sicht auch in diesen Befunden keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines Morbus Crohn, wenn gleich hier in der abschließenden Beurteilung "abgeklungener Morbus Crohn", das heißt, "Morbus Chron in Remission" steht, fänden. Auch sei nach dieser letzten Darmuntersuchung keine medikamentöse Therapie vorgeschlagen worden. Daraus ergibt sich für den Sachverständigen, dass es sich bei dem Darmleiden eher um "Komplikationen eines Zustand nach Illeocoekalresektion nach perityphlitischem Abzess im Illeozökalbereich und Sigma-Resektion wegen Sigmadivertikulitis mit Pervoration und Peritonitis" handelt. Da in sämtlichen im Laufe des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten bzw. vorgelegten Befunden von einer Morbus Crohn Erkrankung ausgegangen wird, wurde das vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am XXXX erstellte Gutachten, in welchem zwar ein entzündliches Darmleiden aber nicht eine Morbus Crohn Erkrankung bestätigt wurde, dem fachärztlichen Sachverständigen, der bereits die Gutachten vom XXXX und vom XXXX erstellt hat, zur Beurteilung vorgelegt.Da in sämtlichen im Laufe des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten bzw. vorgelegten Befunden von einer Morbus Crohn Erkrankung ausgegangen wird, wurde das vom allgemeinmedizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 erstellte Gutachten, in welchem zwar ein entzündliches Darmleiden aber nicht eine Morbus Crohn Erkrankung bestätigt wurde, dem fachärztlichen Sachverständigen, der bereits die Gutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 erstellt hat, zur Beurteilung vorgelegt. Der fachärztliche Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten vom XXXX zur Beurteilung des Leidens zusammenfassend festgehalten, dass es unzweifelhaft richtig ist, dass die histologische Diagnose eines Morbus Crohn nie gestellt wurde. Dennoch ist anzumerken, dass die befundmäßig dargelegten Hinweise - langstreckige entzündliche Wandverdickung des terminalen Iteums, Schlingenabszesse, Intraabdominelle Fistelbildungen - typische radiologische Veränderungen sind, welche am ehesten mit einem Morbus Crohn In Einklang gebracht werden können.Der fachärztliche Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten vom römisch 40 zur Beurteilung des Leidens zusammenfassend festgehalten, dass es unzweifelhaft richtig ist, dass die histologische Diagnose eines Morbus Crohn nie gestellt wurde. Dennoch ist anzumerken, dass die befundmäßig dargelegten Hinweise - langstreckige entzündliche Wandverdickung des terminalen Iteums, Schlingenabszesse, Intraabdominelle Fistelbildungen - typische radiologische Veränderungen sind, welche am ehesten mit einem Morbus Crohn In Einklang gebracht werden können. Dies werde auch durch die fachliche Definition des Morbus Crohn, wie nachfolgend beschrieben, im internistischen Fachbuch "Gerd Herold und Mitarbeiter-Innere Medizin XXXX" bestätigt: "Morbus Crohn Definition: diskontinuierlich und segmentale auftretende transmurale (die gesamte Darmwand durchsetzende) Entzündung des gesamten Gastrointestinaltrakts. Häufigste Lokalisation im terminalen lleum und proximalen Colon, es kann jedoch der gesamte Magen-Darm-Trakt vom Mund bis zum Anus betroffen sein. Klinik: Bauchschmerzen, Durchfälle, Symptome wie bei Blinddarmentzündung. Häufige Fehldiagnose: chronische appendiclts. Komplikationen: Fisteln, Abszesse. Diagnostik: Klinik, Anamnese, Ultraschall, MRT, CT, Endoskopie - im Gegensatz zu Colitis ulcerosa zeigt der Morbus Crohn einen sentimentalen diskontinuierlichen Befall abwechselnd mit gesunden Darmsegmenten. Es muss deswegen der gesamte Verdauungstrakt nach Manifestationen abgesucht werden. Es gibt keine histologisch beweisenden Kriterien. Therapie: Diät, medikamentöse Remissionsinduktion, Immunsuppressiva, OP." Überdies ergibt sich aus der Empfehlung aus "Aktualisierte S3-Leitlinie - Diagnostik und Therapie des Morbus Crohn - XXXX", "die Diagnose eines Morbus Crohn soll durch das klinische Erscheinungsbild, den Verlauf sowie eine Kombination aus endoskopischen, histologischen, radiologischen und laborchemischen Methoden gestellt werden". Im vorliegenden Fall liegt, unter Zugrundelegung eines Arztbriefes aus dem Jahr 2012, ein hochgradig verdächtiger Befund aus der Computertomografieuntersuchung sowie das entsprechende klinische Erscheinungsbild vor, sodass aus Sicht des fachärztlichen Sachverständigen, entsprechend den aktuellen einschlägigen fachspezifischen Empfehlungen, die Diagnose eines Morbus Crohn zwar nicht definitiv diagnostisch gesichert ist, jedoch aufgrund der beschriebenen Klinik und Untersuchungsergebnisse als sehr wahrscheinlich anzunehmen ist. Festzuhalten ist auch, dass laut dem aktuellsten fachärztlichen Arztbericht einer chirurgisch – endoskopischen Ambulanz vom XXXX von einem "Morbus Crohn in Remission" auszugehen ist.Festzuhalten ist auch, dass laut dem aktuellsten fachärztlichen Arztbericht einer chirurgisch – endoskopischen Ambulanz vom römisch 40 von einem "Morbus Crohn in Remission" auszugehen ist. Aus den dargelegten Gründen kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass den vorgelegten Befunden und den Ausführungen in den fachärztlichen Sachverständigengutachten folgend, bei der Darmerkrankung des Beschwerdeführers am ehesten von einer Morbus Crohn Erkrankung bzw. von einem "Morbus Crohn in Remission" ausgegangen werden kann. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, ist weiters zu ermitteln, wie sich festgestellte Gesundheitsschädigungen nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt, dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen. Diesbezügliche führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, er leide auf Grund seiner Darmprobleme unter Blähungen sowie mehrmals wöchentlich auftretenden nicht kontrollierbaren Durchfällen und könne daher öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, er leide jeden Monat für ein paar Tage unter massiven Durchfällen, und an diesen Tagen bleibe der Beschwerdeführer im Bett, und müsse ununterbrochen auf die Toilette. Nachdem der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, dass er hauptsächlich dann an Durchfällen leide, wenn er "Diätfehler" begehe, wurde er in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, und gab an, das passiere manchmal, wenn er auswärts esse, wenn er zu Hause esse habe er keine Probleme. Auf diesbezügliches weiteres Befragen antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "VR: Sie wissen, was Sie essen können und was Ihre Durchfälle einschränkt? BF: Ja. Das habe ich auf der Reha gelernt. Aber es muss nur in einer Soße etwas Falsches drin sein, ohne dass ich es weiß und dann habe ich Probleme. Zuhause habe ich diese Probleme nicht. ( .) BR: Wenn ich das richtig verstanden habe, haben Sie keine Beschwerden, wenn Sie Ihre Diät einhalten?Bundesrat:, Wenn ich das richtig verstanden habe, haben Sie keine Beschwerden, wenn Sie Ihre Diät einhalten? BF: Nein. Ich spüre zwar ein bisschen Ziehen und es kommt manchmal etwas, aber ganz weg geht so etwas nie. BR: Also Sie spüren ein Ziehen?Bundesrat:, Also Sie spüren ein Ziehen? BF: Das habe ich immer. BR: Aber wie ist es mit dem Durchfall, wenn Sie die Diät richtig einhalten?Bundesrat:, Aber wie ist es mit dem Durchfall, wenn Sie die Diät richtig einhalten? BF: Das gibt es nicht. Ich esse nicht nur zuhause BR: Wenn Sie das machen würden?BF: Das gibt es nicht. Ich esse nicht nur zuhause Bundesrat:, Wenn Sie das machen würden? BF: Das kann ich nicht sagen, denn ich mache es nie. BR: Kann man sagen, dass Sie keine Beschwerden haben, wenn Sie nur zuhause essen und Ihre Diät einhalten?Bundesrat:, Kann man sagen, dass Sie keine Beschwerden haben, wenn Sie nur zuhause essen und Ihre Diät einhalten? BF: Es geht mir wesentlich besser. Der Darm war schon so entzündet, dass ich "Pantoloc" bekommen habe, damit sich das beruhigt. VR: Würde das bedeuten, dass Sie diese massiven Durchfälle nur dann haben, wenn Sie auswärts Diätfehler gemacht haben? BF: Meistens. Es kann aber auch sein, dass es zeitverzögert am nächsten Tagen kommt. VR: Wie oft gehen Sie auswärts essen? BF: Manchmal. Wenn ich einkaufen fahre, gehe ich meistens irgendwo essen. VR: Wie oft ist das durchschnittlich? BF: Sicher ein oder zwei Mal in der Woche. ( ) BR: Wenn ich das richtig verstanden habe, wenn Sie an den Tagen, bevor Sie die öffentlichen Verkehrsmittel benützen müssten, Ihre Diät ordnungsgemäß einhalten, ist die Wahrscheinlichkeit, dass es Ihnen "gut" geht, groß?Bundesrat:, Wenn ich das richtig verstanden habe, wenn Sie an den Tagen, bevor Sie die öffentlichen Verkehrsmittel benützen müssten, Ihre Diät ordnungsgemäß einhalten, ist die Wahrscheinlichkeit, dass es Ihnen "gut" geht, groß? BF: Die Wahrscheinlichkeit ja, aber ich habe nicht die Gewissheit. Aber wenn ich vormittags nach Amstetten fahre, einkaufe und ins Kaffeehaus gehe, wie ein normaler Mensch und dann mittags etwas essen gehe, kann es sein, dass ich ein Problem bekomme. Es kann mir niemand verbieten, dass ich auswärts etwas essen gehe." Betreffend die vom Beschwerdeführer angegebene Durchfallproblematik kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, gelernt zu haben und zu wissen, was er tun bzw. essen kann, um seine Durchfälle und Blähungen einzuschränken bzw. zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat überdies angegeben, keine gesundheitlichen Probleme zu haben, wenn er seine Diät einhält. In diesem Fall verspüre er dann lediglich ein "Ziehen". Die angegebenen "Diätfehler" würden sich hauptsächlich ergeben, wenn er manchmal auswärts esse, weil der Beschwerdeführer dann nicht immer ganz genau wisse, was in den einzelnen Speisen enthalten sei, und das könne dann manchmal schon zu Darmproblemen wie Durchfall und Blähungen führen. Der Beschwerdeführer hat allerdings weiters darauf hingewiesen, dass er diese Probleme nicht habe, wenn er zu Hause esse. Von seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung zu Unverträglichkeiten befragt, gab der Beschwerdeführer Nachfolgendes an: RV: ( ) Was haben Sie für Lebensmittelunverträglichkeiten in Zusammenhang mit Morbus Crohn?Regierungsvorlage, ( ) Was haben Sie für Lebensmittelunverträglichkeiten in Zusammenhang mit Morbus Crohn? BF: "Hauptsächlich Gebackenes, Zwiebel, Fett, roher Salat, Schnitzeln, Cola und alles, was zu gären beginnt Alles sollte gekocht sein. Suppe ist kein Problem." RV: Wenn Sie sich an diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten halten, ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass es Ihnen gut geht?Regierungsvorlage, Wenn Sie sich an diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten halten, ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass es Ihnen gut geht? BF: Das gibt es fast nie, dass ich immer alles richtig esse. Man weiß nicht, was in der Soße drin ist. RV: Wenn Sie diese Sachen falsch essen, passieren die Beschwerden:Regierungsvorlage, Wenn Sie diese Sachen falsch essen, passieren die Beschwerden: Blähungen, Durchfall (siehe Ergänzungsgutachten vom XXXX)?Blähungen, Durchfall (siehe Ergänzungsgutachten vom römisch 40 )? BF: Ja. Auch dies bestätigt, dass der Beschwerdeführer meistens dann Darmprobleme hat, wenn er Speisen isst, die er nicht verträgt. Der Beschwerdeführer bekräftigt selbst, dass es bei ihm zu Blähungen und Durchfall kommt, wenn er "falsche Sachen" isst. Betreffend den angegebenen Umstand, der Beschwerdeführer vertrage hauptsächlich "Gebackenes, Zwiebel, Fett, rohen Salat, Schnitzel, Cola und alles, was zu gären beginnt" nicht, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Nahrungsmittel bzw. Speisen handelt, die auch bei gesunden Menschen ohne Darmprobleme zu Blähungen und Durchfall führen können. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX hat der Gutachter ausgeführt, dass es grundsätzlich bei entzündlichen Darmerkrankungen insbesondere bei verstärkter Darmtätigkeit in Folge von Diätfehlern zu meist breiigem bis flüssigem Stuhl kommen kann, der dann kaum oder nicht gehalten werden kann.Im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 hat der Gutachter ausgeführt, dass es grundsätzlich bei entzündlichen Darmerkrankungen insbesondere bei verstärkter Darmtätigkeit in Folge von Diätfehlern zu meist breiigem bis flüssigem Stuhl kommen kann, der dann kaum oder nicht gehalten werden kann. Anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beim fachärztlichen Sachverständigen am XXXX hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass unter Einhaltung der Diätmaßnahmen die Stuhlkonsistenz wechselnd zwischen fest und weich sei.Anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beim fachärztlichen Sachverständigen am römisch 40 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass unter Einhaltung der Diätmaßnahmen die Stuhlkonsistenz wechselnd zwischen fest und weich sei. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in sämtlichen im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere auch in den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX, bestätigt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in sämtlichen im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere auch in den fachärztlichen Sachverständigengutachten vom römisch 40 und vom römisch 40 , bestätigt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat der allgemeinmedizinische Sachverständige dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Entfernung der Darmteile durchaus Beschwerden hat, jedoch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer hat einen absoluten intakten Schließmuskel-Apparat, dadurch ist auch ein völliger Kontrollverlust über die Stuhlfunktionen nicht gegeben. Der fachärztliche Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten vom XXXX ganz allgemein ausgeführt, dass bezüglich der Stuhlinkontinenz festzuhalten sei, dass nach seiner beruflichen Erfahrung viele Patienten nach Eingriffen im Bereich des Dickdarms, insbesondere im Bereich des Enddarms, trotz makroskopisch intaktem Schließmuskel unter einer Beeinträchtigung der Schließmuskelfunktion leiden. Dies ist vermutlich darin begründet, dass durch die fehlenden Darmabschnitte eine Störung der Flüssigkeitsrückresorption des Stuhls vorliegt, es kommt damit zu größeren Stuhlmengen mit eher flüssiger Konsistenz.Der fachärztliche Sachverständige hat in seinem ergänzenden Gutachten vom römisch 40 ganz allgemein ausgeführt, dass bezüglich der Stuhlinkontinenz festzuhalten sei, dass nach seiner beruflichen Erfahrung viele Patienten nach Eingriffen im Bereich des Dickdarms, insbesondere im Bereich des Enddarms, trotz makroskopisch intaktem Schließmuskel unter einer Beeinträchtigung der Schließmuskelfunktion leiden. Dies ist vermutlich darin begründet, dass durch die fehlenden Darmabschnitte eine Störung der Flüssigkeitsrückresorption des Stuhls vorliegt, es kommt damit zu größeren Stuhlmengen mit eher flüssiger Konsistenz. In der mündlichen Verhandlung hat der ärztliche Sachverständige weiters ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Vorbringens auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen, der Beschwerdeführer hat sich vollorientiert präsentiert, sich situativ angepasst verhalten, und steht nicht in neuropsychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung bzw. hat diesbezüglich keine Aufenthalte an Fachabteilungen aufzuweisen und nimmt auch keine neuropsychiatrische Pharmazie und keine neuropsychiatrischen Medikamente ein. Überdies liegen aus medizinischer Sicht auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten vor. Zu dem im Rahmen der Ausstellung eines Behindertenpasses durchgeführten Untersuchung am XXXX festgestellten Leiden "Bandscheibenschaden mit Fußheberschwäche links" ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat, und in der mündlichen Verhandlung am XXXX dazu ausgeführt hat, dass ihn dieses Leiden nicht beeinträchtige, er lediglich auf Grund der Leistenbrüche nicht schwer heben dürfe, und es ihm in erster Linie um die Stuhlprobleme gehe.Zu dem im Rahmen der Ausstellung eines Behindertenpasses durchgeführten Untersuchung am römisch 40 festgestellten Leiden "Bandscheibenschaden mit Fußheberschwäche links" ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat, und in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 dazu ausgeführt hat, dass ihn dieses Leiden nicht beeinträchtige, er lediglich auf Grund der Leistenbrüche nicht schwer heben dürfe, und es ihm in erster Linie um die Stuhlprobleme gehe. Betreffend das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde getätigte Vorbringen, sein Allgemeinzustand sei deutlich reduziert und er habe Schwierigkeiten mit der Gewichtszunahme, und zum diesbezüglichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sein Gewicht sei schwankend, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt hat, dass sich der Beschwerdeführer in einem normalen Allgemeinzustand und normalen bzw. schlanken Ernährungszustand befindet. Der sich aus den vorgelegten Befunden ergebende Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente zur Behandlung eines Darmleidens bzw. einer Morbus Crohn Erkrankung einnimmt, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt und diesbezüglich angegeben, dass der Beschwerdeführer nie Medikamente einnehme, außer es müsse unbedingt sein. Zum Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Darmprobleme die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beantragt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass es im Falle von Durchfällen auch schwierig für ihn sei mit dem Auto zu fahren, da er dann auf der Seite stehen bleiben müsse. Der Unterschied zum öffentlichen Verkehrsmittel sei, dass er für diesen Fall "Küchenrolle und Sackerl" im Auto habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er könne für diese Fälle auch eine Windel anziehen, aber das sei "unter der Würde des Menschen" und er könne auch nicht immer eine Windel anziehen, wenn er außer Haus gehe. Einen Zug könne er möglicherweise benützen, da es dort eine Toilette gäbe, aber er bräuchte einen Bus um zum Zug zu kommen, und im Bus gäbe es keine Toilette. Zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er ungefähr fünf bis zehn Mal pro Jahr von seinem Wohnort nach Wien fahre, und auch nach Amstetten, aber da müsse er bis zur Haltestelle einen Kilometer zu Fuß gehen und dann mit dem Bus fahren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die beim Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, an ungefähr zwei bis vier Tagen pro Monate auftretenden Durchfälle eingeschränkt bzw. vermieden werden können, wenn sich der Beschwerdeführer an seine Diät hält und auf Nahrungsmittel und Speisen verzichtet, die für ihn nicht verträglich sind. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er auf einem Rehabilitationsaufenthalt gelernt hat, was er tun muss um Durchfälle einzuschränken bzw. zu vermeiden. Der Beschwerdeführer weiß auch, welche Speisen und Nahrungsmittel für ihn verträglich bzw. unverträglich sind, und welche Diät er einhalten muss, und hat daher er auch wenn er zu Hause kocht und isst keine Probleme. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer weiters vorgebracht, er könne aber nicht alle Diätfehler verhindern, und diese würden manchmal auftreten wenn er auswärts esse, und dann könnten ganz plötzlich oder auch zeitversetzt heftige Durchfälle auftreten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dies grundsätzlich nachvollziehbar ist, der Beschwerdeführer aber dennoch weiß, wann er möglicherweise mit Darmproblemen rechnen muss, und daher vorsorgen könnte, indem er in solchen Fällen beispielsweise Einlagen verwenden würde. Zur Einlagenversorgung hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, er könnte schon Windeln verwenden, aber das sei menschenunwürdig. Überdies hat der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX vorgebracht, dass es ihm bei dem gegenständlichen Antrag gar nicht um einen Behindertenparkplatz sondern um den Erwerb des "Eurokey" gehe, welchen er nur bekomme, wenn der Beschwerdeführer die gegenständliche Zusatzeintragung im Behindertenpass vermerkt habe. Auch wenn der Erwerb des "Eurokey" nicht Gegenstand des Verfahrens ist, wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich darüber informiert, dass auch mit einem ärztlichen Attest, das die Notwendigkeit des "Eurokey" bestätige, dieser kostenpflichtig erworben werden könne.Überdies hat der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 vorgebracht, dass es ihm bei dem gegenständlichen Antrag gar nicht um einen Behindertenparkplatz sondern um den Erwerb des "Eurokey" gehe, welchen er nur bekomme, wenn der Beschwerdeführer die gegenständliche Zusatzeintragung im Behindertenpass vermerkt habe. Auch wenn der Erwerb des "Eurokey" nicht Gegenstand des Verfahrens ist, wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich darüber informiert, dass auch mit einem ärztlichen Attest, das die Notwendigkeit des "Eurokey" bestätige, dieser kostenpflichtig erworben werden könne. Vom Beschwerdeführer wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme. Die Sachverständigengutachten des Facharztes für Anästhesiologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX sowie das ergänzende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Sachverständigengutachten des Facharztes für Anästhesiologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , vom römisch 40 und vom römisch 40 sowie das ergänzende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom römisch 40 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 id
F BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
§ 1Abs.
2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016, wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
- die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
- den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
- das Geburtsdatum;
- den Verfahrensordnungsbegriff;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- das Antragsdatum;
- das Ausstellungsdatum;
- die ausstellende Behörde;
- eine allfällige Befristung;
- eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
- ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
- das Logo des Sozialministeriumservice;
- einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
- ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
- ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.
§ 1Abs.
4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
- b)blind oder hochrangig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
- c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
- d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
- e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
- f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
- g)eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; i) eine Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.
- j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
- k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
- l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkte Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
- b)Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
- c)einen geprüften Assistenzhund benötigt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt: ( ) Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: ( ) -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines an Morbus Crohn leidenden Beschwerdeführers, der angab an mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen zu leiden, ausgesprochen, dass die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) in den ärztlichen Gutachten zu beachten ist (vgl. VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines an Morbus Crohn leidenden Beschwerdeführers, der angab an mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen zu leiden, ausgesprochen, dass die konkrete Auswirkung dieses Aspekts der Erkrankung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere betreffend eine gewisse Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände) in den ärztlichen Gutachten zu beachten ist vergleiche VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021). Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Gesundheitsschädigung "Morbus Crohn in Remission" mit Durchfällen und Blähungen leidet, wobei diese Durchfälle hauptsächlich auftreten, wie in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer "Diätfehler" begeht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er hauptsächlich, wenn er etwas "Falsches" bzw. Blähendes esse an Durchfällen und Blähungen leide, dies sei ungefähr an zwei bis vier Tagen pro Monat. In diesen Fällen könne es sein, dass der Beschwerdeführer ganz plötzlich oder auch zeitversetzt heftige Durchfälle bekomme, und dass er dringend eine Toilette brauche bzw. bleibe er an solchen Tagen sowieso zu Hause.Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Gesundheitsschädigung "Morbus Crohn in Remission" mit Durchfällen und Blähungen leidet, wobei diese Durchfälle hauptsächlich auftreten, wie in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer "Diätfehler" begeht. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er hauptsächlich, wenn er etwas "Falsches" bzw. Blähendes esse an Durchfällen und Blähungen leide, dies sei ungefähr an zwei bis vier Tagen pro Monat. In diesen Fällen könne es sein, dass der Beschwerdeführer ganz plötzlich oder auch zeitversetzt heftige Durchfälle bekomme, und dass er dringend eine Toilette brauche bzw. bleibe er an solchen Tagen sowieso zu Hause. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Frage auch angegeben, dass wenn er an den Tagen, bevor er öffentliche Verkehrsmittel benütze (diese benütze er hauptsächlich wenn fünf bis zehn Mal im Jahr nach Wien fahre oder nach Amstetten) seine Diät ordnungsgemäß einhalte, es ihm mit Wahrscheinlichkeit gut gehen würde. Der Beschwerdeführer hat weiters in der mündlichen Verhandlung angegeben, keine Windeln zu tragen, auch nicht wenn er beispielswiese auswärts essen gehe und es leichter passieren könne, dass es zu "Diätfehlern" komme. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, in erster Linie im Zusammenhang mit "Diätfehlern" an Durchfällen und Blähungen leidet, wobei diese zeitlich an ein paar Tagen im Monat auftreten können. Da der Beschwerdeführer sehr gut einschätzen kann, wann diese Probleme auftreten können, kann er auch entsprechend Vorsorge treffen, und wäre es ihm – im Zusammenhang mit der dargelegten Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - gegebenenfalls auch zumutbar für diese Fälle, wenn aus Sicht des Beschwerdeführers Diätfehler nicht immer ganz vermeidbar wären (auswärts essen) Einlagen zu verwenden bzw. andernfalls vorsorglich die Diät einzuhalten. Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX und des ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, und keine erheblichen Einschränkungen der unteren bzw. oberen Extremitäten vo