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{'item': 'W185 2146641-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW185 2146641-1 SpruchW185 2146641-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, stellte am 29.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge seiner Erstbefragung vom 30.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, minderjährig zu sein, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben und über den Senegal, Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen und Italien nach Österreich gekommen zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer laut den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen im Dezember 2015 einen Asylantrag in Italien (IT1 vom 28.12.2015) und im Juni 2016 einen Asylantrag in Norwegen (NO1 vom 21.06.2016) stellte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.08.2016 Informationsersuchen gem. Art. 34 der VO (EU) Nr. 604/2013 (infolge Dublin III-VO) an Italien und Norwegen; dies unter Zugrundelegung der EURODAC-Treffermeldungen und des vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung behaupteten Reiseweges sowie dessen behaupteter Minderjährigkeit.Nachdem der Beschwerdeführer laut den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen im Dezember 2015 einen Asylantrag in Italien (IT1 vom 28.12.2015) und im Juni 2016 einen Asylantrag in Norwegen (NO1 vom 21.06.2016) stellte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.08.2016 Informationsersuchen gem. Artikel 34, der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, (infolge Dublin III-VO) an Italien und Norwegen; dies unter Zugrundelegung der EURODAC-Treffermeldungen und des vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung behaupteten Reiseweges sowie dessen behaupteter Minderjährigkeit. Mit Schreiben vom 03.08.2016 gaben die norwegischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer – nach Asylantragstellung am 21.06.2016 und einem durchgeführten Konsultationsverfahren mit Italien – am 13.07.2016 von Norwegen nach Italien überstellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Norwegen als XXXX, geb. XXXX, in Erscheinung getreten.Mit Schreiben vom 03.08.2016 gaben die norwegischen Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer – nach Asylantragstellung am 21.06.2016 und einem durchgeführten Konsultationsverfahren mit Italien – am 13.07.2016 von Norwegen nach Italien überstellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in Norwegen als römisch 40 , geb. römisch 40 , in Erscheinung getreten. Im Schreiben der italienischen Behörden vom 05.08.2016 wurde die Asylantragstellung des Beschwerdeführers vom 28.12.2015 in Italien bestätigt und darüber hinaus ausgeführt, dass dessen Asylverfahren noch offen sei. In Italien sei der Beschwerdeführer als XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX bzw als XXXX, geb. XXXX, bekannt.Im Schreiben der italienischen Behörden vom 05.08.2016 wurde die Asylantragstellung des Beschwerdeführers vom 28.12.2015 in Italien bestätigt und darüber hinaus ausgeführt, dass dessen Asylverfahren noch offen sei. In Italien sei der Beschwerdeführer als römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 bzw als römisch 40 , geb. römisch 40 , bekannt. Aus einem Aktenvermerk vom 11.08.2016 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer – nicht zuletzt aufgrund seiner persönlichen Ausstrahlung, der ausgewachsenen Statur und der Körperproportionen – Zweifel an dessen Minderjährigkeit aufgekommen seien (vgl. Aktenseite 55 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).Aus einem Aktenvermerk vom 11.08.2016 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer – nicht zuletzt aufgrund seiner persönlichen Ausstrahlung, der ausgewachsenen Statur und der Körperproportionen – Zweifel an dessen Minderjährigkeit aufgekommen seien vergleiche Aktenseite 55 des Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS). Am 17.08.2016 wurde ein Röntgenbefund angefertigt, woraus sich hinsichtlich der Bestimmung des Knochenalters der linken Hand des Beschwerdeführers folgendes Ergebnis ableiten lässt: "Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: Schmeling 4, GP 31" (vgl. AS 69).Ergebnis: Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" vergleiche AS 69). Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2016 stellte das Bundesamt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle (AS 85). Dessen Geburtsdatum werde aufgrund der Angaben aus Italien und Norwegen nunmehr mit XXXX geführt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2016 stellte das Bundesamt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle (AS 85). Dessen Geburtsdatum werde aufgrund der Angaben aus Italien und Norwegen nunmehr mit römisch 40 geführt. Am 20.08.2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO an Italien und stimmten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 31.08.2016 zu, den Beschwerdeführer gem. der genannten Bestimmung zu übernehmen (AS 89).Am 20.08.2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO an Italien und stimmten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 31.08.2016 zu, den Beschwerdeführer gem. der genannten Bestimmung zu übernehmen (AS 89). Mit Eingaben vom 08.09.2016 sowie vom 13.09.2016 wurde unter Vorlage einer Kopie (und letztlich auch eines Originals) der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers auf die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Letztgenannten hingewiesen und zugleich beantragt, das vorgelegte Dokument bei der Entscheidungsfindung entsprechend zu berücksichtigen und die Verfahrensanordnung zu widerrufen. Das Original werde nach Erhalt umgehend vorgelegt werden. Eine durch das Bundesamt veranlasste Dokumentenprüfung hat ergeben, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordrucks oder der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Das Dokument weise keine urkundentechnischen Sicherheitsmerkmale auf. Bei dem Bedruckstoff handle es sich um kein Dokumentenpapier. Es könne demnach keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handle (vgl. AS 295).Eine durch das Bundesamt veranlasste Dokumentenprüfung hat ergeben, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordrucks oder der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Das Dokument weise keine urkundentechnischen Sicherheitsmerkmale auf. Bei dem Bedruckstoff handle es sich um kein Dokumentenpapier. Es könne demnach keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handle vergleiche AS 295). Aus dem vom Bundesamt in weiterer Folge in Auftrag gegebenen gerichtsmedizinischen Gutachten vom 11.12.2016 (AS 121 ff) geht auszugsweise Folgendes hervor: " Das wahrscheinliche Alter kann im gegenständlichen Fall nach der vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation zum Untersuchungszeitpunkt (09.12.2016) mit 18,8 Jahren angenommen werden. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum lautet XXXX, es kann damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (29.07.2016) von einem wahrscheinlichen Alter mit 18,44 Jahren ausgegangen werden. Das

  1. Lebensjahr ist nach dem errechneten "fiktiven" Geburtsdatum am XXXX und anhand des angegebenen plausiblen Geburtsdatums am 02.03.2016 vollendet. Berücksichtigt man bei den einzelnen Altersindikatoren nicht alleine die wahrscheinlichen, sondern darüber hinaus die nach oben hin offenen Min-Werte (Min) einer vollständigen Merkmalsausprägung, ist die Forderung nach einem maximalen Beweismaß der Mindestaltersbestimmung erfüllbar, die Person ist dann mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als das angenommene höchstmögliche Mindestalter. Bei einem unvollständig ausdifferenzierten Merkmal kann eine Minderjährigkeit deshalb nicht mit diesem maximalen Beweismaß ausgeschlossen werden. Im gegenständlichen Fall ergibt sich zum Untersuchungszeitpunkt (09.12.2016) ein höchstmögliches Mindestalter von 17,4 Jahren. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum lautet XXXX, es ergibt sich für den Zeitpunkt der Asylantragstellung (29.07.2016) ein Mindestalter von 17, 04 Jahren. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (18,77 bzw. XXXX) ist mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum vereinbar, die Differenz beträgt 1,37 Jahre. Eine Minderjährigkeit könnte nur auf diese Art angenommen werden, die Vollendung des
  2. Lebensjahres wird anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am XXXX erreicht."" Das wahrscheinliche Alter kann im gegenständlichen Fall nach der vorliegenden und konsistenten Befundkonstellation zum Untersuchungszeitpunkt (09.12.2016) mit 18,8 Jahren angenommen werden. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum lautet römisch 40 , es kann damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (29.07.2016) von einem wahrscheinlichen Alter mit 18,44 Jahren ausgegangen werden. Das
  3. Lebensjahr ist nach dem errechneten "fiktiven" Geburtsdatum am römisch 40 und anhand des angegebenen plausiblen Geburtsdatums am 02.03.2016 vollendet. Berücksichtigt man bei den einzelnen Altersindikatoren nicht alleine die wahrscheinlichen, sondern darüber hinaus die nach oben hin offenen Min-Werte (Min) einer vollständigen Merkmalsausprägung, ist die Forderung nach einem maximalen Beweismaß der Mindestaltersbestimmung erfüllbar, die Person ist dann mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als das angenommene höchstmögliche Mindestalter. Bei einem unvollständig ausdifferenzierten Merkmal kann eine Minderjährigkeit deshalb nicht mit diesem maximalen Beweismaß ausgeschlossen werden. Im gegenständlichen Fall ergibt sich zum Untersuchungszeitpunkt (09.12.2016) ein höchstmögliches Mindestalter von 17,4 Jahren. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum lautet römisch 40 , es ergibt sich für den Zeitpunkt der Asylantragstellung (29.07.2016) ein Mindestalter von 17, 04 Jahren. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum (18,77 bzw. römisch 40 ) ist mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum vereinbar, die Differenz beträgt 1,37 Jahre. Eine Minderjährigkeit könnte nur auf diese Art angenommen werden, die Vollendung des
  4. Lebensjahres wird anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am römisch 40 erreicht." In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.01.2017 beharrte der Beschwerdeführer darauf, am XXXX geboren und somit minderjährig zu sein. Dazu gefragt, wie es zu den Altersangaben in Norwegen und Italien habe kommen können, erklärte der Beschwerdeführer, dass man ihm in Italien sein wirkliches Geburtsdatum (XXXX) "nicht geglaubt" und dieses einfach mit XXXX geschätzt bzw festgesetzt hätte. Er habe diese Tatsache zwar immer wieder gemeldet, diese Einsprüche seien jedoch ignoriert worden. Mit Hilfe eines Freundes habe der Beschwerdeführer eine gefälschte ID-Karte mit einem falschen Geburtsdatum – welches ihn als volljährig ausgewiesen habe – erhalten, damit er habe weiterreisen können. In Norwegen hätten sich die Behörden auf das in der ID-Karte angegebene Geburtsdatum gestützt und keine medizinische Altersuntersuchung durchgeführt. Der Umstand, dass die nunmehr von seiner Schwester aus Gambia geschickte Geburtsurkunde im August 2016 ausgestellt worden sei, sei damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer seine erste Geburtsurkunde verloren habe. Deshalb habe seine Schwester beim dortigen Ministerium die Ausstellung einer neuer Geburtsurkunde beantragen müssen. Am Ende der Einvernahme gab der anwesende Rechtsberater an, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers klar belegt sei. Sollten trotz der vorliegenden Beweismittel dennoch Zweifel an seinem Alter bestehen, sehe § 13 Abs. 3 BFA-VG vor, von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.01.2017 beharrte der Beschwerdeführer darauf, am römisch 40 geboren und somit minderjährig zu sein. Dazu gefragt, wie es zu den Altersangaben in Norwegen und Italien habe kommen können, erklärte der Beschwerdeführer, dass man ihm in Italien sein wirkliches Geburtsdatum (römisch 40 ) "nicht geglaubt" und dieses einfach mit römisch 40 geschätzt bzw festgesetzt hätte. Er habe diese Tatsache zwar immer wieder gemeldet, diese Einsprüche seien jedoch ignoriert worden. Mit Hilfe eines Freundes habe der Beschwerdeführer eine gefälschte ID-Karte mit einem falschen Geburtsdatum – welches ihn als volljährig ausgewiesen habe – erhalten, damit er habe weiterreisen können. In Norwegen hätten sich die Behörden auf das in der ID-Karte angegebene Geburtsdatum gestützt und keine medizinische Altersuntersuchung durchgeführt. Der Umstand, dass die nunmehr von seiner Schwester aus Gambia geschickte Geburtsurkunde im August 2016 ausgestellt worden sei, sei damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer seine erste Geburtsurkunde verloren habe. Deshalb habe seine Schwester beim dortigen Ministerium die Ausstellung einer neuer Geburtsurkunde beantragen müssen. Am Ende der Einvernahme gab der anwesende Rechtsberater an, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers klar belegt sei. Sollten trotz der vorliegenden Beweismittel dennoch Zweifel an seinem Alter bestehen, sehe Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG vor, von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2017 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gem. §61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. §61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.01.2017 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gem. §61 Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. §61 Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Zusammengefasst wurde im Bescheid festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Faktoren (insbesondere der Angaben der Mitgliedstaaten Italien und Norwegen zum Alter des Beschwerdeführers; der durchgeführten Altersfeststellung; der Beschaffung von gefälschten Dokumenten (ID-Card) in Italien; des abgeschlossenen Verfahrens in Norwegen inklusive Überstellung nach Italien und des nicht glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich seiner Minderjährigkeit) keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestünden. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin verfahrenswesentlich die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers als unrichtig gerügt wurden. So würden im gegenständlichen Fall nicht zuletzt aufgrund des Ergebnisses der medizinischen Altersdiagnose, die zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,4 Jahren gelangt sei und der vorgelegten (Original-)Geburtsurkunde aus Gambia, jedenfalls begründete Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestehen. Der Umstand, dass die Überprüfung des vorgelegten Dokuments nicht ohne weiteres möglich gewesen sei, dürfe nicht dem Beschwerdeführers zur Last gelegt werden und wäre im Zweifel von seiner Minderjährigkeit auszugehen gewesen. Im Übrigen würden die Angaben der italienischen und norwegischen Behörden lediglich auf einer Schätzung bzw. einer gefälschten ID-Card beruhen und sei in beiden Ländern keine Altersfeststellung erfolgt. Für den gegenständlichen Fall ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung minderjährig und unbegleitet gewesen sei, demnach als "unbegleiteter Minderjähriger" iSd Art. 2 lit. j der Dublin-III-VO anzusehen sei und gem. Art. 8 Abs. 4 der Dublin-III-VO das Verfahren zuzulassen gewesen wäre. Dies hätte die belangte Behörde bei Durchführung eines korrekten Ermittlungsverfahrens sowie richtiger Beweiswürdigung erkennen müssen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin verfahrenswesentlich die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers als unrichtig gerügt wurden. So würden im gegenständlichen Fall nicht zuletzt aufgrund des Ergebnisses der medizinischen Altersdiagnose, die zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 17,4 Jahren gelangt sei und der vorgelegten (Original-)Geburtsurkunde aus Gambia, jedenfalls begründete Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bestehen. Der Umstand, dass die Überprüfung des vorgelegten Dokuments nicht ohne weiteres möglich gewesen sei, dürfe nicht dem Beschwerdeführers zur Last gelegt werden und wäre im Zweifel von seiner Minderjährigkeit auszugehen gewesen. Im Übrigen würden die Angaben der italienischen und norwegischen Behörden lediglich auf einer Schätzung bzw. einer gefälschten ID-Card beruhen und sei in beiden Ländern keine Altersfeststellung erfolgt. Für den gegenständlichen Fall ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Asylantragstellung minderjährig und unbegleitet gewesen sei, demnach als "unbegleiteter Minderjähriger" iSd Artikel 2, Litera j, der Dublin-III-VO anzusehen sei und gem. Artikel 8, Absatz 4, der Dublin-III-VO das Verfahren zuzulassen gewesen wäre. Dies hätte die belangte Behörde bei Durchführung eines korrekten Ermittlungsverfahrens sowie richtiger Beweiswürdigung erkennen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer suchte nach illegaler Einreise am 29.07.2016 um internationalen Schutz in Österreich an. Im Zuge der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer jeweils an, am XXXX geboren worden und somit minderjährig zu sein.Der Beschwerdeführer suchte nach illegaler Einreise am 29.07.2016 um internationalen Schutz in Österreich an. Im Zuge der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer jeweils an, am römisch 40 geboren worden und somit minderjährig zu sein. Zuvor stellte der Beschwerdeführer im Dezember 2015 einen Asylantrag in Italien und im Juni 2016 einen Antrag in Norwegen. In den beiden genannten Ländern wurde der Beschwerdeführer als volljährige Person geführt. Es gibt keine Hinweise für eine in Italien oder in Norwegen durchgeführte medizinische Altersfeststellung. Der Beschwerdeführer hat einen Originalauszug aus dem Geburtenregister in Gambia vorgelegt, welches ein Geburtsdatum von XXXX aufweist. Dass es sich bei dem vorgelegten Auszug um eine Fälschung handeln würde, konnte bei einer durchgeführten Überprüfung durch die Polizei nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer hat einen Originalauszug aus dem Geburtenregister in Gambia vorgelegt, welches ein Geburtsdatum von römisch 40 aufweist. Dass es sich bei dem vorgelegten Auszug um eine Fälschung handeln würde, konnte bei einer durchgeführten Überprüfung durch die Polizei nicht festgestellt werden. Das vom Bundesamt in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 11.12.2016 erbrachte kein eindeutiges Ergebnis. Vielmehr liegen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung vor. Die Volljährigkeit des unbegleiteten Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich steht nicht fest.
  6. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes. Der vom Beschwerdeführer im Original vorgelegte Auszug aus dem gambischen Geburtenregister weist als Geburtsdatum den XXXX auf und konnte im Rahmen einer veranlassten Überprüfung durch die Sicherheitsbehörden nicht als Fälschung erkannt werden (siehe AS 295). Laut dem Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens der Medizinischen Universität Wien vom 11.12.2016 ist von einem "wahrscheinlichen" Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 18,44 Jahren auszugehen. Weiters wurde im Gutachten ausgeführt, dass das höchstmögliche Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bei 17,04 Jahren lag. Es kann nicht zweifelsfrei auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden.Der vom Beschwerdeführer im Original vorgelegte Auszug aus dem gambischen Geburtenregister weist als Geburtsdatum den römisch 40 auf und konnte im Rahmen einer veranlassten Überprüfung durch die Sicherheitsbehörden nicht als Fälschung erkannt werden (siehe AS 295). Laut dem Ergebnis des Altersfeststellungsgutachtens der Medizinischen Universität Wien vom 11.12.2016 ist von einem "wahrscheinlichen" Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 18,44 Jahren auszugehen. Weiters wurde im Gutachten ausgeführt, dass das höchstmögliche Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung bei 17,04 Jahren lag. Es kann nicht zweifelsfrei auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBL I Nr 24/2016 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBL römisch eins Nr 24 aus 2016, lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Zur Altersfeststellung normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG Folgendes:Zur Altersfeststellung normiert Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG Folgendes: "Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.""Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen." Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
  10. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. u.a. auch VwGH vom
  11. März 2011, Zl. 2008/01/0364).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
  12. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche u.a. auch VwGH vom
  13. März 2011, Zl. 2008/01/0364). Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen.Nichts anderes normiert Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG (und zuvor bereits Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 - nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. § 21
(3)BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 21,
(3)BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 8 MinderjährigeArtikel 8, Minderjährige
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener — der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist — oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Zur Bestimmung des § 13 Abs 3 BFA-VG führt das Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/20/0045, Folgendes aus:Zur Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG führt das Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/20/0045, Folgendes aus: "Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG ist inhaltsgleich mit der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, eingeführten und mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 außer Kraft getretenen Vorgängernorm des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG
  2. Zu letzterer führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR
  3. GP, 16f) Folgendes aus:"Die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG ist inhaltsgleich mit der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eingeführten und mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 außer Kraft getretenen Vorgängernorm des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG
  5. Zu letzterer führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR
  6. GP, 16f) Folgendes aus: ‚Die Praxis hat gezeigt, dass sich Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oftmals auf die privilegierte Stellung eines Minderjährigen berufen, die behauptete Minderjährigkeit aber meist nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen können. Somit hat die Frage der Altersdiagnose im Asylverfahren eine wichtige praktische Bedeutung. Dies trifft auch auf Verfahren nach dem FPG, NAG und StbG zu. Konkret ist eine behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren beim Vollzug der Dublin-Verordnung, bei der Anwendung von Rechtsschutzgarantien, bei der Familienzusammenführung sowie der Grundversorgung relevant. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Zahl dieser Fälle stetig steigt. Vielfach handelt es sich bei dieser Gruppe allerdings um bereits volljährige Fremde, die eine Minderjährigkeit lediglich behaupten. Z 6 normiert demgemäß nunmehr die Möglichkeit der Durchführung radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose, wenn in einem Verfahren auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Zweifel an einer behaupteten Minderjährigkeit bestehen und der Fremde seine Minderjährigkeit nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz. Die Untersuchungen können vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof angeordnet werden .Bei der Anordnung und Vornahme einer radiologischen Untersuchung ist naturgemäß das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. So wird eine Röntgenuntersuchung dann zu unterbleiben haben, wenn in der Person gelegene, insbesondere gesundheitliche Gründe (z. B. Schwangerschaft) dies gebieten. Festzuhalten ist weiters, dass Untersuchungen zur Altersdiagnose jedenfalls nicht anzuordnen sind, wenn es offensichtlich ist, dass der Betroffene noch minderjährig ist. Lediglich in Zweifelsfällen soll eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose durchgeführt werden. Liegt nach einem darauf basierenden Gutachten weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ("in dubio pro minor"), wobei dieser Grundsatz selbstredend nicht ohne weiteres auf ein anderes, insbesondere nachfolgendes Verfahren in einer anderen Sache anzuwenden ist, so etwa wenn in einem Verfahren nach dem NAG Dokumente vorgelegt werden, die eine Volljährigkeit bescheinigen.‘‚Die Praxis hat gezeigt, dass sich Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oftmals auf die privilegierte Stellung eines Minderjährigen berufen, die behauptete Minderjährigkeit aber meist nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen können. Somit hat die Frage der Altersdiagnose im Asylverfahren eine wichtige praktische Bedeutung. Dies trifft auch auf Verfahren nach dem FPG, NAG und StbG zu. Konkret ist eine behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren beim Vollzug der Dublin-Verordnung, bei der Anwendung von Rechtsschutzgarantien, bei der Familienzusammenführung sowie der Grundversorgung relevant. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Zahl dieser Fälle stetig steigt. Vielfach handelt es sich bei dieser Gruppe allerdings um bereits volljährige Fremde, die eine Minderjährigkeit lediglich behaupten. Ziffer 6, normiert demgemäß nunmehr die Möglichkeit der Durchführung radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose, wenn in einem Verfahren auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Zweifel an einer behaupteten Minderjährigkeit bestehen und der Fremde seine Minderjährigkeit nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz. Die Untersuchungen können vom Bundesasylamt oder vom Asylgerichtshof angeordnet werden .Bei der Anordnung und Vornahme einer radiologischen Untersuchung ist naturgemäß das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. So wird eine Röntgenuntersuchung dann zu unterbleiben haben, wenn in der Person gelegene, insbesondere gesundheitliche Gründe (z. B. Schwangerschaft) dies gebieten. Festzuhalten ist weiters, dass Untersuchungen zur Altersdiagnose jedenfalls nicht anzuordnen sind, wenn es offensichtlich ist, dass der Betroffene noch minderjährig ist. Lediglich in Zweifelsfällen soll eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose durchgeführt werden. Liegt nach einem darauf basierenden Gutachten weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ("in dubio pro minor"), wobei dieser Grundsatz selbstredend nicht ohne weiteres auf ein anderes, insbesondere nachfolgendes Verfahren in einer anderen Sache anzuwenden ist, so etwa wenn in einem Verfahren nach dem NAG Dokumente vorgelegt werden, die eine Volljährigkeit bescheinigen.‘ Die Frage der Alterseinschätzung richtete sich bis zum FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mangels einer besonderen Anordnung im Asylgesetz allein nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.Die Frage der Alterseinschätzung richtete sich bis zum FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mangels einer besonderen Anordnung im Asylgesetz allein nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
  7. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
  8. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom
  9. März 2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom
  10. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen vergleiche die hg. Erkenntnisse jeweils vom
  11. März 2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN). Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung."Nichts anderes normiert Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG (und zuvor bereits Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 - nunmehr Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung." Der Beschwerdeführer hat gegenständlich im Verfahren durchgehend angegeben, am XXXX geboren und somit minderjährig zu sein. Zum Nachweis seiner Angaben legte der Beschwerdeführer einen Originalauszug aus dem gambischen Geburtenregister vor. Es konnte letztlich aufgrund mehrerer Faktoren nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich hiebei um eine echtes oder ein ge- bzw verfälschtes Dokument handelt. Zwar scheint der Beschwerdeführer in den im Rahmen eines Konsultationsverfahrens angefragten Ländern Italien und Norwegen als volljährige Person auf, jedoch gibt es zum einen keine näheren und nachweisbaren Erläuterungen der italienischen bzw. norwegischen Behörden hiefür, wie es zu diesen Altersangaben gekommen ist; es liegen jedenfalls auch keine Hinweise für eine erfolgte medizinische Altersfeststellung in einem dieser Länder vor; die Angaben des Beschwerdeführers, wie es zu den Daten gekommen ist, konnten nicht widerlegt werden (Anm: auch wenn diese nicht besonders glaubhaft sind).Der Beschwerdeführer hat gegenständlich im Verfahren durchgehend angegeben, am römisch 40 geboren und somit minderjährig zu sein. Zum Nachweis seiner Angaben legte der Beschwerdeführer einen Originalauszug aus dem gambischen Geburtenregister vor. Es konnte letztlich aufgrund mehrerer Faktoren nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich hiebei um eine echtes oder ein ge- bzw verfälschtes Dokument handelt. Zwar scheint der Beschwerdeführer in den im Rahmen eines Konsultationsverfahrens angefragten Ländern Italien und Norwegen als volljährige Person auf, jedoch gibt es zum einen keine näheren und nachweisbaren Erläuterungen der italienischen bzw. norwegischen Behörden hiefür, wie es zu diesen Altersangaben gekommen ist; es liegen jedenfalls auch keine Hinweise für eine erfolgte medizinische Altersfeststellung in einem dieser Länder vor; die Angaben des Beschwerdeführers, wie es zu den Daten gekommen ist, konnten nicht widerlegt werden Anmerkung, auch wenn diese nicht besonders glaubhaft sind). Abgesehen davon ist laut medizinischem, multifaktoriellen Altersgutachten von einem wahrscheinlichen Alter zum Antragszeitpunkt von "18,44 Jahren"; zum anderen von einem höchstmöglichen Mindestalter zum Antragszeitpunkt von "17,04 Jahren" auszugehen. Auch nach der medizinischen Altersdiagnose bestehen somit begründete Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und ist gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.Abgesehen davon ist laut medizinischem, multifaktoriellen Altersgutachten von einem wahrscheinlichen Alter zum Antragszeitpunkt von "18,44 Jahren"; zum anderen von einem höchstmöglichen Mindestalter zum Antragszeitpunkt von "17,04 Jahren" auszugehen. Auch nach der medizinischen Altersdiagnose bestehen somit begründete Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und ist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Gemäß Art. 8 Dublin III-VO ist demnach Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.Gemäß Artikel 8, Dublin III-VO ist demnach Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen treffen Artikel 29, Dub III-VO und Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG klare eindeutige Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2146641.1.00

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