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{'item': 'W231 2112486-1'}

Obsah (16)Art. 133§ 19Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Artikel 7Artikel 50Artikel 6§ 14§ 15Art. 52Art. 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.02.2017 GeschäftszahlW231 2112486-1 SpruchW231 2112486-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAV

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte für das gegenständliche Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafterin der und Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Almen) und beantragte eine anteilige Almfutterfläche von 76,95 ha (gesamt 98,19 ha).Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafterin der und Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 (in Folge: verfahrensgegenständliche Almen) und beantragte eine anteilige Almfutterfläche von 76,95 ha (gesamt 98,19 ha).
  2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 6.310,56 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 98,15 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 98,19 ha (davon anteilige Almfläche 76,95 ha) und eine ermittelte Fläche im selben Ausmaß zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
  3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde der Bescheid vom 30.12.2009

§ 19Abs.

2 MOG 2007 aufgrund der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.261,36 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde der Bescheid vom 30.12.2009

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 aufgrund der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.261,36 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012 wurde der Bescheid vom 30.12.2011

§ 19Abs.

2 MOG 2007 unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der ZA abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.310,56 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde erneut kein Rechtsmittel erhoben.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012 wurde der Bescheid vom 30.12.2011

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der ZA abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.310,56 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde erneut kein Rechtsmittel erhoben.

  1. Am 21.08.2013 fand auf den verfahrensgegenständlichen Almen eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer auf der Alm BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 gegenüber der beantragten Fläche von 133,26 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 121,27 ha sowie auf der Alm BNr. XXXX gegenüber einer beantragten Fläche von 24,62 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 23,22 ermittelt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 01.10.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Almbewirtschafterin ist nicht aktenkundig.römisch 40 für das Antragsjahr 2009 gegenüber der beantragten Fläche von 133,26 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 121,27 ha sowie auf der Alm BNr. römisch 40 gegenüber einer beantragten Fläche von 24,62 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 23,22 ermittelt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 01.10.2013 zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Almbewirtschafterin ist nicht aktenkundig.
  2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Bescheid vom 30.05.2012 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.115,40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.195,16 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 856,74 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung unverändert 98,15 ZA, eine beantragte Fläche von 98,19 ha (davon anteilige Almfläche 76,95

  1. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 91,59 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 70,43
  2. ha)zu Grunde. Für die Beschwerdeführerin bedeutete dies eine Differenzfläche von 6,56 ha, sohin von über 3 % und bis maximal 20%, weshalb auch die Flächensanktion verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Bescheid vom 30.05.2012 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.115,40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.195,16 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 856,74 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung unverändert 98,15 ZA, eine beantragte Fläche von 98,19 ha (davon anteilige Almfläche 76,95

  1. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 91,59 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 70,43
  2. ha)zu Grunde. Für die Beschwerdeführerin bedeutete dies eine Differenzfläche von 6,56 ha, sohin von über 3 % und bis maximal 20%, weshalb auch die Flächensanktion verhängt wurde. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. 7. Am 31.01.2014 langte bei der Behörde eine Bestätigung

Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. XXXX, sohin eine der verfahrensgegenständlichen Almen, bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war. Für die Alm BNr. XXXX ist keine solche Bestätigung aktenkundig.7. Am 31.01.2014 langte bei der Behörde eine Bestätigung

Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. römisch 40 , sohin eine der verfahrensgegenständlichen Almen, bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war. Für die Alm BNr. römisch 40 ist keine solche Bestätigung aktenkundig. 8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde der Bescheid vom 14.11.2013 erneut nach seiner Begründung

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert. Die AMA berücksichtigte dabei offenbar die vorgelegte Bestätigung

Task-Force Almen betreffend die Alm BNr. XXXX, begründete eine Richtigstellung ohne Sanktion gem. Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 betreffend diese Alm, reduzierte die Flächensanktion auf EUR 770,54 und gewährte eine weitere Zahlung iHv EUR 80,

  1. Insgesamt sprach sie eine EBP für 2009 iHv EUR 5.195,57 zu.
  2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde der Bescheid vom 14.11.2013 erneut nach seiner Begründung

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Die AMA berücksichtigte dabei offenbar die vorgelegte Bestätigung

Task-Force Almen betreffend die Alm BNr. römisch 40 , begründete eine Richtigstellung ohne Sanktion gem. Artikel 73, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, betreffend diese Alm, reduzierte die Flächensanktion auf EUR 770,54 und gewährte eine weitere Zahlung iHv EUR 80,

  1. Insgesamt sprach sie eine EBP für 2009 iHv EUR 5.195,57 zu.
  2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 08.01.2015 ein Rechtsmittel ein. Sie bemängelt eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung und eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. eine gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen, die Strafe sei unangemessen hoch. Die Beschwerdeführerin habe sich über das Ausmaß der Alm informiert und dieses überprüft, sie habe ihre Sorgfaltspflicht erfüllt, die AMA habe Landschaftselemente nicht berücksichtigt. Eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2007 sei nicht berücksichtigt worden, an die sie sich bei Antragstellung gehalten hätte. Die Beschwerdeführerin moniert weiters die mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen. Es hätten sich auch die Mess-Systeme geändert, weshalb die Antragstellerin kein Verschulden an einem allfällig ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe. Allfällige Kürzungen und Ausschlüsse seien verjährt. Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Augenscheins an Ort und Stelle sowie, dass die Alm-Referenzfläche mit einem eigenen Feststellungsbescheid festgelegt werde.
  3. Am 17.08.2015 legte die AMA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 am 18.01.2017 der Gerichtsabteilung W231 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafterin der und Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX (verfahrensgegenständliche Almen) und beantragte im Rahmen der Gewährung von EBP für 2009 eine anteilige Almfutterfläche von 76,95 ha (gesamt 98,19 ha). Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Flächenermittlungen auf den verfahrensgegenständlichen Almen keine Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafterin der und Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 (verfahrensgegenständliche Almen) und beantragte im Rahmen der Gewährung von EBP für 2009 eine anteilige Almfutterfläche von 76,95 ha (gesamt 98,19 ha). Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Flächenermittlungen auf den verfahrensgegenständlichen Almen keine Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von zunächst EUR 6.310,56 gewährt, wobei die AMA 98,15 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 98,19 ha (davon anteilige Almfläche 76,95 ha) und eine ermittelte Fläche im selben Ausmaß zu Grunde legte. Mit Abänderungsbescheiden vom 30.12.2011 und 30.05.2012 wurde die Höhe der gewährten EBP für 2009 geringfügig geändert, wogegen die Beschwerdeführerin ebenfalls kein Rechtsmittel erhob. Am 21.08.2013 fand auf den verfahrensgegenständlichen Almen eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer auf der Alm BNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 gegenüber der beantragten Fläche von 133,26 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 121,27 ha sowie auf der Alm BNr. XXXX gegenüber einer beantragten Fläche von 24,62 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 23,22 ermittelt wurden. Es wird festgestellt, dass diese Kontrollergebnisse richtig sind.Am 21.08.2013 fand auf den verfahrensgegenständlichen Almen eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer auf der Alm BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2009 gegenüber der beantragten Fläche von 133,26 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 121,27 ha sowie auf der Alm BNr. römisch 40 gegenüber einer beantragten Fläche von 24,62 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 23,22 ermittelt wurden. Es wird festgestellt, dass diese Kontrollergebnisse richtig sind. Durch Vorlage der Bestätigung

Task-Force Almen für die Alm BNr. XXXX konnte die Beschwerdeführerin bereits vor der Behörde belegen, dass sie an der Überbeantragung auf dieser Alm kein Verschulden trifft. Was die Überbeantragung auf der Alm BNr. XXXX anlangt, kann nicht festgestellt werden, dass die die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft.Durch Vorlage der Bestätigung

Task-Force Almen für die Alm BNr. römisch 40 konnte die Beschwerdeführerin bereits vor der Behörde belegen, dass sie an der Überbeantragung auf dieser Alm kein Verschulden trifft. Was die Überbeantragung auf der Alm BNr. römisch 40 anlangt, kann nicht festgestellt werden, dass die die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Bescheid vom 30.05.2012 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert. Die Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.115,40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.195,16 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 856,74 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 91,59 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 70,43 ha) zu Grunde. Für die Beschwerdeführerin bedeutete dies eine Differenzfläche von 6,56 ha, sohin von über 3 % und bis maximal 20%. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Bescheid vom 30.05.2012 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Die Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.115,40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.195,16 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 856,74 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 91,59 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 70,43 ha) zu Grunde. Für die Beschwerdeführerin bedeutete dies eine Differenzfläche von 6,56 ha, sohin von über 3 % und bis maximal 20%. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde der Bescheid vom 14.11.2013 erneut nach seiner Begründung

§ 19Abs.

2 MOG 2007 abgeändert. Die AMA berücksichtigte dabei offenbar die vorgelegte Bestätigung

Task-Force Almen betreffend die Alm BNr. XXXX, begründete eine Richtigstellung ohne Sanktion gem. Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 betreffend diese Alm, reduzierte die Flächensanktion auf EUR 770,54 und gewährte eine weitere Zahlung iHv EUR 80,17. Insgesamt sprach sie eine EBP für 2009 iHv EUR 5.195,57 zu.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde der Bescheid vom 14.11.2013 erneut nach seiner Begründung

Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Die AMA berücksichtigte dabei offenbar die vorgelegte Bestätigung

Task-Force Almen betreffend die Alm BNr. römisch 40 , begründete eine Richtigstellung ohne Sanktion gem. Artikel 73, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, betreffend diese Alm, reduzierte die Flächensanktion auf EUR 770,54 und gewährte eine weitere Zahlung iHv EUR 80,

  1. Insgesamt sprach sie eine EBP für 2009 iHv EUR 5.195,57 zu.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Almen folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde, dem die Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegenhielt. Die Beschwerdeführerin führt weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus ihrer Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt sie dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus ihrer Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm nicht ausreichend substantiell entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA ermittelte Flächenausmaß den Feststellungen zu Grunde zu legen war. Die Beschwerdeführerin beanstandete auch nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr auf die verfahrensgegenständlichen Almen aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet. Ebenso ist der Beschwerde nicht hinreichend zu entnehmen, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der verhängten Sanktion auszugehen sei. Wenn sich die Beschwerde auf frühere Futterflächenfeststellungen, insbesondere die Vor-Ort-Kontrolle 2007 beruft, so ist zu sagen, dass sich die beantragte Bruttofläche der Almen in den Antragsjahren 2007 und 2009 nicht deckt und die Beschwerdeführerin auch nicht angeführt hat, in Bezug auf welche Grundstücke sie sich konkret auf die Richtigkeit der Vor-Ort-Kontrolle 2007 verlassen und deshalb einen fehlerhaften Antrag gestellt hat (VwGH 27.1.2012, 2011/17/0223). Außerdem ist es schlüssig, dass auf baumbestandenen Almen im Laufe der Jahre der Grad der Überschirmung zunimmt, das Vorbringen, es hätten in der Natur seit 2007 keine Veränderungen stattgefunden, hingegen ohne konkrete Nachweise nicht plausibel (in der Beschwerde erwähnte Fotos sind nicht aktenkundig). Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, was allenfalls zu mangelndem Verschulden führen könnte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen und dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der Sache: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.2.1. Beschwerdegegenstand: Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert. Aus der Begründung des Abänderungsbescheides ergibt sich irrig, dass gegen den Bescheid vom 14.11.2013 keine Beschwerde eingebracht wurde. Eine solche ist aktenkundig. Die belangte Behörde hat sich bei Erlassung des Bescheides vom 18.12.2014 nach seiner Begründung daher auch irrig auf § 19 Abs. 2 MOG gestützt. Diese Bestimmung ermöglicht der AMA, Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 MOG angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 MOG (wie auch der Anwendbarkeit des § 68 AVG) ist allerdings die formelle Rechtskraft des aufzuhebenden oder abzuändernden Bescheides, die hier angesichts der zur Zeit der Bescheiderlassung anhängigen Beschwerde nicht gegeben war.Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert. Aus der Begründung des Abänderungsbescheides ergibt sich irrig, dass gegen den Bescheid vom 14.11.2013 keine Beschwerde eingebracht wurde. Eine solche ist aktenkundig. Die belangte Behörde hat sich bei Erlassung des Bescheides vom 18.12.2014 nach seiner Begründung daher auch irrig auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG gestützt. Diese Bestimmung ermöglicht der AMA, Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 MOG angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 19, Absatz 2, MOG (wie auch der Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG) ist allerdings die formelle Rechtskraft des aufzuhebenden oder abzuändernden Bescheides, die hier angesichts der zur Zeit der Bescheiderlassung anhängigen Beschwerde nicht gegeben war.

§ 14Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG i.V.m.

Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde allerdings frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Bis zum 31.12.2013 betrug die Frist dafür zwei Monate. Der Abänderungsbescheid kann daher - wie in vergleichbaren Fällen auch sonst üblich - als Beschwerdevorentscheidung angesehen werden.Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde allerdings frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Bis zum 31.12.2013 betrug die Frist dafür zwei Monate. Der Abänderungsbescheid kann daher - wie in vergleichbaren Fällen auch sonst üblich - als Beschwerdevorentscheidung angesehen werden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im konkreten Fall wurde der als Beschwerdevorentscheidung anzusehende Abänderungsbescheid von der AMA am Montag, 22.12.2014 zugestellt, und das Rechtsmittel am Donnerstag, 08.01.2015, also nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erhoben. Allerdings hat die AMA in ihrer Rechtsmittelbelehrung eine Frist zur Erhebung des Rechtmittels mit vier Wochen angegeben, weshalb das als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehende Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt (§ 61 Abs. 3 AVG).Im konkreten Fall wurde der als Beschwerdevorentscheidung anzusehende Abänderungsbescheid von der AMA am Montag, 22.12.2014 zugestellt, und das Rechtsmittel am Donnerstag, 08.01.2015, also nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erhoben. Allerdings hat die AMA in ihrer Rechtsmittelbelehrung eine Frist zur Erhebung des Rechtmittels mit vier Wochen angegeben, weshalb das als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehende Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt (Paragraph 61, Absatz 3, AVG). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen. Allerdings war im konkreten Fall die Zuständigkeit der AMA bereits durch Fristablauf untergegangen (der angefochtene Bescheid ist mit 14.11.2013 datiert und wurde kurz darauf zugestellt, die Beschwerdevorentscheidung ist mit 18.12.2014 datiert und wurde somit über ein Jahr nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erlassen; vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig. Im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben.Allerdings war im konkreten Fall die Zuständigkeit der AMA bereits durch Fristablauf untergegangen (der angefochtene Bescheid ist mit 14.11.2013 datiert und wurde kurz darauf zugestellt, die Beschwerdevorentscheidung ist mit 18.12.2014 datiert und wurde somit über ein Jahr nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erlassen; vergleiche dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig. Im Einleitungssatz des Paragraph 27, VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit der Bescheid vom 14.11.2013, gegen den Beschwerde erhoben wurde. Da das Gericht jedoch Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, sind die inzwischen durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Änderungen - nämlich der Entfall der Flächensanktion betreffend die Alm BNr. XXXX in Folge Vorlage einer Bestätigung gem. Task Force Almen - dadurch zu berücksichtigen, dass an Stelle des Spruches des bekämpften Bescheides der Spruch der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung tritt. Auf die Begründung der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit der Bescheid vom 14.11.2013, gegen den Beschwerde erhoben wurde. Da das Gericht jedoch Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, sind die inzwischen durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Änderungen - nämlich der Entfall der Flächensanktion betreffend die Alm BNr. römisch 40 in Folge Vorlage einer Bestätigung gem. Task Force Almen - dadurch zu berücksichtigen, dass an Stelle des Spruches des bekämpften Bescheides der Spruch der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung tritt. Auf die Begründung der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen. 3.2.2. In der Sache: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 98,19 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 91,59 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 5,90 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 3% (bis maximal 20%), weshalb der Beihilfebetrag

Art. 52

der VO 796/2004 um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen (Flächensanktion) und eine Rückforderung auszusprechen war.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 98,19 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 91,59 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 5,90 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 3% (bis maximal 20%), weshalb der Beihilfebetrag

Artikel 52

, der VO 796 aus 2004, um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen (Flächensanktion) und eine Rückforderung auszusprechen war. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle war als richtig festzustellen. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle war als richtig festzustellen. Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).

Art. 68

der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe sich bei der Antragstellung an einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2007 orientiert. Es wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, dass daraus kein mangelndes Verschulden abzuleiten ist. Dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.

Artikel 68

, der VO (EG) 796 aus 2004, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe sich bei der Antragstellung an einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2007 orientiert. Es wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, dass daraus kein mangelndes Verschulden abzuleiten ist. Dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden. Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei unterlässt es darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, Zahl: 2012/17/0165; 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111).Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei unterlässt es darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, Zahl: 2012/17/0165; 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796/2004 angewendet wissen will, hätte diese zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich am 30.12.2009 (Bescheiddatum) begonnen, wäre aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.08.2013, sohin vor Ablauf von vier Jahren, unterbrochen worden (vgl. erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.Die VO (EG) 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 6, spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vergleiche auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419 aus 2001,, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796 aus 2004, angewendet wissen will, hätte diese zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich am 30.12.2009 (Bescheiddatum) begonnen, wäre aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.08.2013, sohin vor Ablauf von vier Jahren, unterbrochen worden vergleiche erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Erst jüngst hat der VwGH am 28.06.2016 im Rahmen seiner Entscheidung 2013/17/0025 auch klargestellt, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Gericht konnte im konkreten Fall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Das Gericht konnte im konkreten Fall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W231.2112486.1.00

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