4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 MOG 2007 aufgrund der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.261,36 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde der Bescheid vom 30.12.2009
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 aufgrund der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.261,36 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012 wurde der Bescheid vom 30.12.2011
2 MOG 2007 unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der ZA abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.310,56 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde erneut kein Rechtsmittel erhoben.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.05.2012 wurde der Bescheid vom 30.12.2011
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der ZA abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.310,56 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde erneut kein Rechtsmittel erhoben.
2 MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.115,40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.195,16 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 856,74 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung unverändert 98,15 ZA, eine beantragte Fläche von 98,19 ha (davon anteilige Almfläche 76,95
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.115,40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.195,16 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 856,74 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung unverändert 98,15 ZA, eine beantragte Fläche von 98,19 ha (davon anteilige Almfläche 76,95
Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. XXXX, sohin eine der verfahrensgegenständlichen Almen, bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war. Für die Alm BNr. XXXX ist keine solche Bestätigung aktenkundig.7. Am 31.01.2014 langte bei der Behörde eine Bestätigung
Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. römisch 40 , sohin eine der verfahrensgegenständlichen Almen, bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war. Für die Alm BNr. römisch 40 ist keine solche Bestätigung aktenkundig. 8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde der Bescheid vom 14.11.2013 erneut nach seiner Begründung
2 MOG 2007 abgeändert. Die AMA berücksichtigte dabei offenbar die vorgelegte Bestätigung
Task-Force Almen betreffend die Alm BNr. XXXX, begründete eine Richtigstellung ohne Sanktion gem. Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 betreffend diese Alm, reduzierte die Flächensanktion auf EUR 770,54 und gewährte eine weitere Zahlung iHv EUR 80,
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Die AMA berücksichtigte dabei offenbar die vorgelegte Bestätigung
Task-Force Almen betreffend die Alm BNr. römisch 40 , begründete eine Richtigstellung ohne Sanktion gem. Artikel 73, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, betreffend diese Alm, reduzierte die Flächensanktion auf EUR 770,54 und gewährte eine weitere Zahlung iHv EUR 80,
Task-Force Almen für die Alm BNr. XXXX konnte die Beschwerdeführerin bereits vor der Behörde belegen, dass sie an der Überbeantragung auf dieser Alm kein Verschulden trifft. Was die Überbeantragung auf der Alm BNr. XXXX anlangt, kann nicht festgestellt werden, dass die die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft.Durch Vorlage der Bestätigung
Task-Force Almen für die Alm BNr. römisch 40 konnte die Beschwerdeführerin bereits vor der Behörde belegen, dass sie an der Überbeantragung auf dieser Alm kein Verschulden trifft. Was die Überbeantragung auf der Alm BNr. römisch 40 anlangt, kann nicht festgestellt werden, dass die die Beschwerdeführerin kein Verschulden trifft. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Bescheid vom 30.05.2012 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013
2 MOG 2007 abgeändert. Die Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.115,40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.195,16 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 856,74 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 91,59 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 70,43 ha) zu Grunde. Für die Beschwerdeführerin bedeutete dies eine Differenzfläche von 6,56 ha, sohin von über 3 % und bis maximal 20%. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Bescheid vom 30.05.2012 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Die Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.115,40 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.195,16 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 856,74 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 91,59 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 70,43 ha) zu Grunde. Für die Beschwerdeführerin bedeutete dies eine Differenzfläche von 6,56 ha, sohin von über 3 % und bis maximal 20%. Die aufschiebende Wirkung wurde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde der Bescheid vom 14.11.2013 erneut nach seiner Begründung
2 MOG 2007 abgeändert. Die AMA berücksichtigte dabei offenbar die vorgelegte Bestätigung
Task-Force Almen betreffend die Alm BNr. XXXX, begründete eine Richtigstellung ohne Sanktion gem. Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 betreffend diese Alm, reduzierte die Flächensanktion auf EUR 770,54 und gewährte eine weitere Zahlung iHv EUR 80,17. Insgesamt sprach sie eine EBP für 2009 iHv EUR 5.195,57 zu.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014 wurde der Bescheid vom 14.11.2013 erneut nach seiner Begründung
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Die AMA berücksichtigte dabei offenbar die vorgelegte Bestätigung
Task-Force Almen betreffend die Alm BNr. römisch 40 , begründete eine Richtigstellung ohne Sanktion gem. Artikel 73, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, betreffend diese Alm, reduzierte die Flächensanktion auf EUR 770,54 und gewährte eine weitere Zahlung iHv EUR 80,
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der Sache: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...] 22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.2.1. Beschwerdegegenstand: Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert. Aus der Begründung des Abänderungsbescheides ergibt sich irrig, dass gegen den Bescheid vom 14.11.2013 keine Beschwerde eingebracht wurde. Eine solche ist aktenkundig. Die belangte Behörde hat sich bei Erlassung des Bescheides vom 18.12.2014 nach seiner Begründung daher auch irrig auf § 19 Abs. 2 MOG gestützt. Diese Bestimmung ermöglicht der AMA, Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 MOG angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 MOG (wie auch der Anwendbarkeit des § 68 AVG) ist allerdings die formelle Rechtskraft des aufzuhebenden oder abzuändernden Bescheides, die hier angesichts der zur Zeit der Bescheiderlassung anhängigen Beschwerde nicht gegeben war.Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung eines Rechtsmittels abgeändert. Aus der Begründung des Abänderungsbescheides ergibt sich irrig, dass gegen den Bescheid vom 14.11.2013 keine Beschwerde eingebracht wurde. Eine solche ist aktenkundig. Die belangte Behörde hat sich bei Erlassung des Bescheides vom 18.12.2014 nach seiner Begründung daher auch irrig auf Paragraph 19, Absatz 2, MOG gestützt. Diese Bestimmung ermöglicht der AMA, Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 MOG angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 19, Absatz 2, MOG (wie auch der Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG) ist allerdings die formelle Rechtskraft des aufzuhebenden oder abzuändernden Bescheides, die hier angesichts der zur Zeit der Bescheiderlassung anhängigen Beschwerde nicht gegeben war.
GVG i.V.m.
Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde allerdings frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Bis zum 31.12.2013 betrug die Frist dafür zwei Monate. Der Abänderungsbescheid kann daher - wie in vergleichbaren Fällen auch sonst üblich - als Beschwerdevorentscheidung angesehen werden.Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde allerdings frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Bis zum 31.12.2013 betrug die Frist dafür zwei Monate. Der Abänderungsbescheid kann daher - wie in vergleichbaren Fällen auch sonst üblich - als Beschwerdevorentscheidung angesehen werden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im konkreten Fall wurde der als Beschwerdevorentscheidung anzusehende Abänderungsbescheid von der AMA am Montag, 22.12.2014 zugestellt, und das Rechtsmittel am Donnerstag, 08.01.2015, also nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erhoben. Allerdings hat die AMA in ihrer Rechtsmittelbelehrung eine Frist zur Erhebung des Rechtmittels mit vier Wochen angegeben, weshalb das als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehende Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt (§ 61 Abs. 3 AVG).Im konkreten Fall wurde der als Beschwerdevorentscheidung anzusehende Abänderungsbescheid von der AMA am Montag, 22.12.2014 zugestellt, und das Rechtsmittel am Donnerstag, 08.01.2015, also nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erhoben. Allerdings hat die AMA in ihrer Rechtsmittelbelehrung eine Frist zur Erhebung des Rechtmittels mit vier Wochen angegeben, weshalb das als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehende Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt (Paragraph 61, Absatz 3, AVG). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen. Allerdings war im konkreten Fall die Zuständigkeit der AMA bereits durch Fristablauf untergegangen (der angefochtene Bescheid ist mit 14.11.2013 datiert und wurde kurz darauf zugestellt, die Beschwerdevorentscheidung ist mit 18.12.2014 datiert und wurde somit über ein Jahr nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erlassen; vgl. dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig. Im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben.Allerdings war im konkreten Fall die Zuständigkeit der AMA bereits durch Fristablauf untergegangen (der angefochtene Bescheid ist mit 14.11.2013 datiert und wurde kurz darauf zugestellt, die Beschwerdevorentscheidung ist mit 18.12.2014 datiert und wurde somit über ein Jahr nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erlassen; vergleiche dazu Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 14, K7). Die Beschwerdevorentscheidung ist damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden und schon aus diesem Grund rechtswidrig. Im Einleitungssatz des Paragraph 27, VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie die Beschwerdeführerin - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 14.11.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln vergleiche auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit der Bescheid vom 14.11.2013, gegen den Beschwerde erhoben wurde. Da das Gericht jedoch Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, sind die inzwischen durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Änderungen - nämlich der Entfall der Flächensanktion betreffend die Alm BNr. XXXX in Folge Vorlage einer Bestätigung gem. Task Force Almen - dadurch zu berücksichtigen, dass an Stelle des Spruches des bekämpften Bescheides der Spruch der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung tritt. Auf die Begründung der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war somit der Bescheid vom 14.11.2013, gegen den Beschwerde erhoben wurde. Da das Gericht jedoch Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, sind die inzwischen durch den Spruch der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Änderungen - nämlich der Entfall der Flächensanktion betreffend die Alm BNr. römisch 40 in Folge Vorlage einer Bestätigung gem. Task Force Almen - dadurch zu berücksichtigen, dass an Stelle des Spruches des bekämpften Bescheides der Spruch der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung tritt. Auf die Begründung der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen. 3.2.2. In der Sache: Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 98,19 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 91,59 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 5,90 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 3% (bis maximal 20%), weshalb der Beihilfebetrag
der VO 796/2004 um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen (Flächensanktion) und eine Rückforderung auszusprechen war.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 98,19 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 91,59 ha zugrunde gelegt, unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 5,90 ha festgestellt. Dies entspricht einem Abweichungsprozentsatz von über 3% (bis maximal 20%), weshalb der Beihilfebetrag
, der VO 796 aus 2004, um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen (Flächensanktion) und eine Rückforderung auszusprechen war. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle war als richtig festzustellen. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle war als richtig festzustellen. Die Behörde war daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).
der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe sich bei der Antragstellung an einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2007 orientiert. Es wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, dass daraus kein mangelndes Verschulden abzuleiten ist. Dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.
, der VO (EG) 796 aus 2004, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe sich bei der Antragstellung an einer Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2007 orientiert. Es wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, dass daraus kein mangelndes Verschulden abzuleiten ist. Dass die beschwerdeführende Partei einen Sachverständigen zur Flächenermittlung beigezogen hätte, ergab sich im Verfahren nicht. Die Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden. Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei unterlässt es darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, Zahl: 2012/17/0165; 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111).Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da die beschwerdeführende Partei unterlässt es darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, Zahl: 2012/17/0165; 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert habe. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.Die beschwerdeführende Partei geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der beschwerdeführenden Partei ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vgl. auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796/2004 angewendet wissen will, hätte diese zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich am 30.12.2009 (Bescheiddatum) begonnen, wäre aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.08.2013, sohin vor Ablauf von vier Jahren, unterbrochen worden (vgl. erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.Die VO (EG) 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 6, spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198; vergleiche auch VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419 aus 2001,, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).
dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Selbst wenn man die Verjährungsbestimmung der VO (EG) 796 aus 2004, angewendet wissen will, hätte diese zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich am 30.12.2009 (Bescheiddatum) begonnen, wäre aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 21.08.2013, sohin vor Ablauf von vier Jahren, unterbrochen worden vergleiche erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Erst jüngst hat der VwGH am 28.06.2016 im Rahmen seiner Entscheidung 2013/17/0025 auch klargestellt, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Gericht konnte im konkreten Fall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Das Gericht konnte im konkreten Fall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025; dazu, dass weder eine unionrechtliche noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheid besteht siehe jüngst VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W231.2112486.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.