4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.104,28 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der Bescheid vom 28.12.2012
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Futterfläche auf der Alm BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.104,28 gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. XXXX im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war.5. Am 31.01.2014 langte bei der Behörde eine Bestätigung
Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war. 6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde der Bescheid vom 26.09.2013 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.08.2013
2 MOG 2007 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.492,76 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 611,52 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 452,98 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung 98,15 ZA, eine beantragte Fläche von 96,71 ha (davon anteilige Almfläche 77,40
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 5.492,76 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 611,52 ausgesprochen. Eine Flächensanktion iHv EUR 452,98 wurde verhängt. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung 98,15 ZA, eine beantragte Fläche von 96,71 ha (davon anteilige Almfläche 77,40
Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. XXXX im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war. Diese Bestätigung fand im angefochtenen Bescheid offenkundig keine Berücksichtigung, wohingegen eine solche Bestätigung betreffend die Alm BNr. XXXX für ein anderes Antragsjahr und einen anderen Antragsteller, offenbar die Vorbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm, sehr wohl schuldausschließend berücksichtigt wurde. In dortigem Verfahren erließ die AMA nach Vorlage der Bestätigung
Task-Force Almen einen Abänderungsbescheid, in dem sie auf der Alm BNr. XXXX gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 eine Richtigstellung ohne Sanktion vornahm, d.h. die Sanktion für diese Alm entfallen ließ.Am 31.01.2014 langte bei der Behörde eine Bestätigung
Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war. Diese Bestätigung fand im angefochtenen Bescheid offenkundig keine Berücksichtigung, wohingegen eine solche Bestätigung betreffend die Alm BNr. römisch 40 für ein anderes Antragsjahr und einen anderen Antragsteller, offenbar die Vorbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm, sehr wohl schuldausschließend berücksichtigt wurde. In dortigem Verfahren erließ die AMA nach Vorlage der Bestätigung
Task-Force Almen einen Abänderungsbescheid, in dem sie auf der Alm BNr. römisch 40 gestützt auf Artikel 73, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, eine Richtigstellung ohne Sanktion vornahm, d.h. die Sanktion für diese Alm entfallen ließ. Im verfahrensgegenständlichen Fall hingegen erließ die AMA den angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zur Zurückverweisung: § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten: "
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde – ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht – den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Am 31.01.2014 langte bei der Behörde eine Bestätigung
Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. XXXX im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war. Diese Bestätigung fand im angefochtenen Bescheid offenkundig keine Berücksichtigung, wohingegen eine solche Bestätigung betreffend die Alm BNr. XXXX für ein anderes Antragsjahr und einen anderen Antragsteller, offenbar die Vorbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm, sehr wohl schuldausschließend berücksichtigt wurde. In dortigem Verfahren erließ die AMA nach Vorlage der (gleich lautenden) Bestätigung
Task-Force Almen einen Abänderungsbescheid, in dem sie auf der Alm BNr. XXXX gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 eine Richtigstellung ohne Sanktion vornahm, d.h. die Sanktion für diese Alm entfallen ließ. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die AMA hingegen vor dem geschilderten Hintergrund das Verschulden hinsichtlich der hier verhängten Sanktionen nicht nachvollziehbar geprüft, sodass im gegenständlichen Fall zum Sachverhalt – insbesondere zum Vorliegen des Verschuldens an der Überbeantragung auf der Alm BNr. XXXX – nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden haben.Am 31.01.2014 langte bei der Behörde eine Bestätigung
Task-Force Almen ein, die für die Alm BNr. römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr bestätigt, dass die Flächen mit besten Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurden und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war. Diese Bestätigung fand im angefochtenen Bescheid offenkundig keine Berücksichtigung, wohingegen eine solche Bestätigung betreffend die Alm BNr. römisch 40 für ein anderes Antragsjahr und einen anderen Antragsteller, offenbar die Vorbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm, sehr wohl schuldausschließend berücksichtigt wurde. In dortigem Verfahren erließ die AMA nach Vorlage der (gleich lautenden) Bestätigung
Task-Force Almen einen Abänderungsbescheid, in dem sie auf der Alm BNr. römisch 40 gestützt auf Artikel 73, Absatz eins, VO 1122 aus 2009, eine Richtigstellung ohne Sanktion vornahm, d.h. die Sanktion für diese Alm entfallen ließ. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die AMA hingegen vor dem geschilderten Hintergrund das Verschulden hinsichtlich der hier verhängten Sanktionen nicht nachvollziehbar geprüft, sodass im gegenständlichen Fall zum Sachverhalt – insbesondere zum Vorliegen des Verschuldens an der Überbeantragung auf der Alm BNr. römisch 40 – nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden haben. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 und aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W231.2113356.1.00
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