Vm § 31 VwGVGA) Die Beschwerden werden
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV).2. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016 wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016 wurde den Beschwerdeführern
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und
2 BFA-VG wurden sie darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG wurden sie darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle der Beschwerdeführer am 11.11.2016 durch Hinterlegung beim hierfür zuständigen Postamt am 11.11.2016 (Beginn der Abholfrist) ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt. Per Schriftsatz vom 19.12.2016 wurde seitens der Rechtsberatung Verein Menschenrechte beim BFA bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführer keine Bescheide erhalten hätten. Es sei bei der Rechtsberatung durch den VMÖ am 19.12.2016 in Erfahrung gebracht worden, dass die Bescheide längst bei der Post hinterlegt worden seien. Weiters wurde um die neuerliche Zustellung der Bescheide an den VMÖ bzw. um Akteneinsicht zwecks Ausfertigung einer Kopie der Bescheide ersucht und eine diesbezügliche Vollmacht der BF vorgelegt. Am 27.12.2016 erfolgte die Akteneinsicht der BF in die Akten des BFA und wurden die Bescheide nachträglich an die BF ausgehändigt. Am 29.12.2016 fand vor dem BFA eine Einvernahme mit den BF betreffend die Belehrung über die Ausreiseverpflichtung statt, in welcher diese vorbrachten, dass sie Österreich nicht freiwillig verlassen würden. Weiters brachte der BF1 vor, dass er vom BFA zu einem Interview geladen worden sei, jedoch keine Antwort bekommen habe. Er habe sich daher an den VMÖ gewandt und es sei ihm dort erklärt worden, dass sein Asylantrag abgelehnt worden sei bzw. er die Frist versäumt habe. Befragt, weshalb er das Schriftstück nicht von der Post abgeholt habe, gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass er etwas abholen müsse. Normalerweise sei es die Aufgabe des Unterkunftsbetreuers ihnen mitzuteilen, wenn sie etwas abholen müssen, dies sei jedoch nicht so gewesen.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.2.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 2.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.2.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 2.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
GVG iVm § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
G), idgF., regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Paragraph eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), idgF., regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
G ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das "Dokument" dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
G gilt unter anderen als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers.
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG gilt unter anderen als Abgabestelle die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers. Der mit "Hinterlegung" betitelt § 17 ZustG lautet:Der mit "Hinterlegung" betitelt Paragraph 17, ZustG lautet: "§ 17.
G und § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG rechtswirksam erlassen wurden.2.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass die in Rede stehenden Bescheide den BF durch Hinterlegung beim Postamt nach vorherigem erfolgtem Zustellversuch an ihrer dem BFA bekanntgegebenen bzw. aus dem ZMR hervorgehenden Wohnadresse am 11.11.2016 (siehe dem Akt beiliegenden Rückschein) zugestellt und daher in Bezug auf die BF
Paragraph 17, ZustG und Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG rechtswirksam erlassen wurden. Es kann weder den Aussagen des BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 29.12.2016 noch der Beschwerde entnommen werden, dass die BF im Zustellzeitraum aufgrund ihrer Abwesenheit vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig erfahren hätten. Vielmehr vermeinten die BF keine Benachrichtigung erhalten zu haben. Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach einem Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 ZustG, wonach selbst eine Beschädigung oder Entfernung einer durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht deren Gültigkeit berauben könne, liegen sohin keine Anhaltspunkte vor, welche einer Annahme einer rechtsgültigen Zustellung der angefochtenen Bescheide im Wege stehen könnten.Mit Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach einem Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 4, ZustG, wonach selbst eine Beschädigung oder Entfernung einer durch Hinterlegung erfolgten Zustellung nicht deren Gültigkeit berauben könne, liegen sohin keine Anhaltspunkte vor, welche einer Annahme einer rechtsgültigen Zustellung der angefochtenen Bescheide im Wege stehen könnten. Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG sowie § 17 VwGVG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Freitag, den 11.11.2016, begonnen und mit Ablauf des Freitag, den 25.11.2016, geendet.Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, hat nach Maßgabe der Paragraphen 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG sowie Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Freitag, den 11.11.2016, begonnen und mit Ablauf des Freitag, den 25.11.2016, geendet. Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie der Datumsangabe am beim BFA eingegangenen E-Mail entnommen werden kann (siehe AS 311) - erst am 05.01.2017 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist diese als verspätet zu werten. In der konkreten Rechtssache, im Unterschied zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob die BF oder ihren rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029)In der konkreten Rechtssache, im Unterschied zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, kommt es nicht darauf an, ob die BF oder ihren rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen. vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029) 2.2.2.2. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde sohin
1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.2.2.2.2. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war die Beschwerde sohin
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. 3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Vm § 24 Abs. 2 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2144804.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.