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{'item': 'G309 2123395-1'}

Obsah (12)§§ 2Art. 133§ 6§ 19b§ 14§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlG309 2123395-1 SpruchG309 2123395-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

§§ 2, 3, sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) idgF ersatzlos behoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraphen 2, 3,, sowie 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF ersatzlos behoben. II. XXXX ist dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr zuzuzählen.römisch zwei. römisch 40 ist dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr zuzuzählen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 01.10.2015 einen mit 07.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 01.10.2015 einen mit 07.10.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX(im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Aktengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.11.2015, wird aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen folgendes zusammengefasst festgehalten:Im Aktengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.11.2015, wird aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen folgendes zusammengefasst festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Prostatakarzinom Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem Zustand nach Operation, Procedere: onkologische Nachsorge 13.01.03 50 2 Degenerative Veränderung der Halswirbelsäule Oberer Rahmensatzwert entsprechend den beschriebenen Osteochondrosen und den zum Teil relevanten Foramenstenosen 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründend wird zum Gesamtgrad der Behinderung festgestellt, Position 1 sei mit 50 % führend, Position 2 stehe mit Position 1 nicht in negativer Wechselwirkung und sei zu gering, um für sich zu steigern.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2015 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattgegeben und festgestellt, dass die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab dem 07.10.2015 wirksam sei.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist am 17.12.2015 die mit 18.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde und beantragte die Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung. Im Wesentlichen erklärte er sich mit den Feststellungen der belangten Behörde nicht einverstanden, da die bei ihm diagnostizierte Herzerkrankung nicht in die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung eingeflossen sei.
  4. Zur Überprüfung der vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachten Angaben beauftragte die belangte Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens XXXX, Facharzt für Innere Medizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens.
  5. Zur Überprüfung der vom BF in seiner Beschwerde vorgebrachten Angaben beauftragte die belangte Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Coronare Herzerkrankung bei Zustand nach multiplen Interventionen im Bereich der rechten Kranzarterie, der Arteria Circumflexa und im Bereich der LAD (2000,2005 und 2010) mit jetzt wieder zunehmender Angina pectoris-Symptomatik und instabilem Zustandsbild. Beim Antragsteller besteht ein Zustand nach multiplen Interventionen im Bereich der coronaren Herzkranzgefäße mit Stent-Implantationen. Jetzt bestehen wieder zunehmende Angina pectoris-Symptome, sowie ein instabiles Zustandsbild, bei allerdings global noch guter Linksventikelfunktion. Eine neuerliche Intervention mittels Herzkatheter scheint angezeigt zu sein. 05.05.02 30 2 Diabetes mellitus - diätetisch und medikamentös behandelt, ohne sicheren Hinweis für das Vorliegen von höhergradigen Spätschäden. Beim Antragsteller besteht ein Diabetes mellitus, welcher diätetisch und medikamentös behandelt wird. Derzeit ist kein sicherer Hinweis für das Vorliegen von höhergradigen Spätschäden gegeben. 09.02.01 20 Im Sachverständigengutachten vom 08.03.2016, wird nach persönlicher Untersuchung am 15.02.2016 im Wesentlichen folgendes zusammengefasst: Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründend wird zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dieser sei mit 40 % einzuschätzen, weil die führende Gesundheitsschädigung auf Position 1, durch die Gesundheitsschädigung auf Position 2 um eine Stufe gesteigert werde.
  6. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde XXXX mit der Erstellung eines Gesamtgutachtens aus allgemeinmedizinischer Sicht unter Einbeziehung des Sachverständigengutachtens von XXXX beauftragt. In dem in Form einer Gesamtbeurteilung erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten wurde im Gutachten vom 09.03.2016 Folgendes zusammengefasst:
  7. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde römisch 40 mit der Erstellung eines Gesamtgutachtens aus allgemeinmedizinischer Sicht unter Einbeziehung des Sachverständigengutachtens von römisch 40 beauftragt. In dem in Form einer Gesamtbeurteilung erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten wurde im Gutachten vom 09.03.2016 Folgendes zusammengefasst: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Coronare Herzerkrankung. bei Zustand nach multiplen Interventionen im Bereich der rechten Kranzarterie, der Arteria Circumflexa und im Bereich der LAD (2000,200S und 2010) mit jetzt wieder zunehmender Angina pectoris-Symptomatik und instabilem Zustandsbild. Beim Antragsteller besteht ein Zustand nach multiplen Interventionen im Bereich der coronaren Herzkranzgefäße mit Stent-Implantationen. Jetzt bestehen wieder zunehmende Angina pectoris-Symptome, sowie ein instabiles Zustandsbild, bei allerdings global noch guter Linksventikelfunktion. Eine neuerliche Intervention mittels Herzkatheter scheint angezeigt zu sein. 05.05.02 30 2 Diabetes mellitus - diätetisch und medikamentös behandelt, ohne sicheren Hinweis für das Vorliegen von höhergradigen Spätschäden. Beim Antragsteller besteht ein Diabetes mellitus, welcher diätetisch und medikamentös behandelt wird. Derzeit ist kein sicherer Hinweis für das Vorliegen von höhergradigen Spätschäden gegeben. 09.02.01 20 3 Prostatakarzinom unterer Rahmensatz bei Zustand nach Operation, onkologische Nachsorge werden durchgeführt laufende Heilungsbewährung 13.01.03 50 4 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades oberer Rahmensatz bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule entsprechend den beschriebenen Osteochondrosen und den zum Teil relevanten Foramenstenosen 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründend wird zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, führend sei die Position 3 mit 50 %. Die Position 1 stehe nicht in negativer Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung und sei bei guter Linksventrikelfunktion zu gering ausgeprägt, um für sich zu steigern. Position 2 stehe nicht in negativer Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung und ist bei guter medikamentöser und diätetischer Behandlung zu gering ausgeprägt, um für sich zu steigern. Zu den gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten wird erläutert, die Koronare Herzerkrankung und der Diabetes mellitus seien neu hinzugekommen und im Rahmen einer fachärztlich-internistischen Begutachtung aktuell eingeschätzt worden.
  8. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 21.03.2016 beim erkennenden Gericht ein.
  9. Mit Parteiengehör vom 31.03.2016 wurde den Verfahrensparteien gem. § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG die von der belangten Behörde im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es langten keine Stellungnahmen ein.
  10. Mit Parteiengehör vom 31.03.2016 wurde den Verfahrensparteien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die von der belangten Behörde im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF verfügt über einen Hauptwohnsitz im Inland.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF verfügt über einen Hauptwohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.). Der BF war bis zum Eintritt in die Pension selbstständig tätig. Er hat das
  12. Lebensjahr überschritten, bezieht seit 01.05.2016 eine Alterspension seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und steht in keinem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht.
  13. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, zum Geburtsdatum und zum Alter des BF ergeben sich aus einer dem Akt einliegenden Kopie des Reisepasses des BF. Die Feststellungen, der BF sei vor Eintritt in die Pension selbstständig gewesen, ergibt sich aus dessen dementsprechenden Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag vom 07.10.2015 als auch aus den Daten eines aktuellen Auszuges des Zentralen Registers des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach sich der BF vor Eintritt in seine Pension in keinem aufgrund einer unselbstständigen Tätigkeit begründeten Versicherungsverhältnis befand. Die Feststellung, dass der BF nicht mehr in Beschäftigung steht, ergibt sich aus dessen Angaben, wonach dieser auf telefonische Befragung vom 30.01.2017 hin erklärte, er sei in Pension und gehe keiner unselbstständigen Beschäftigung nach. Diese Angaben werden durch die einem Auszug des Zentralen Registers des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entnehmende Information, dass der BF seit 01.05.2016 seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe, untermauert. Die zum Gesamtgrad der Behinderung des BF vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten sind schlüssig sowie nachvollziehbar und kommen im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Das Gesamtgutachten kommt im Vergleich zum Erstgutachten von XXXX insofern zu anderen Einschätungen, als dass in Folge des Sachverständigengutachtens von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, die Herzerkrankung des BF als auch sein Diabetes mellitus eingeschätzt und beurteilt wurden. Da die im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Vorgutachten neu hinzugekommenen Diagnosen nachvollziehbar mit der führenden Gesundheitsschädigung nicht in negativer Wechselwirkung stehend beurteilt wurden, liegt das Ergebnis der medizinischen Einschätzung des GdB weiterhin bei 50 v. H.. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund.Die zum Gesamtgrad der Behinderung des BF vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten sind schlüssig sowie nachvollziehbar und kommen im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Das Gesamtgutachten kommt im Vergleich zum Erstgutachten von römisch 40 insofern zu anderen Einschätungen, als dass in Folge des Sachverständigengutachtens von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, die Herzerkrankung des BF als auch sein Diabetes mellitus eingeschätzt und beurteilt wurden. Da die im Vergleich zum allgemeinmedizinischen Vorgutachten neu hinzugekommenen Diagnosen nachvollziehbar mit der führenden Gesundheitsschädigung nicht in negativer Wechselwirkung stehend beurteilt wurden, liegt das Ergebnis der medizinischen Einschätzung des GdB weiterhin bei 50 v. H.. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Inhalt des Gesamtgutachtens wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G (Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a leg. cit. gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, leg. cit. gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 idgF, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, idgF, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 idgF, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, idgF, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4des Opferfürsorgegesetzes idg

F;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes idgF;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 idgF).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, idgF). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) auf Grund der in §14 Abs. 1 lit. a bis d BEinstG genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) auf Grund der in §14 Absatz eins, Litera a bis d BEinstG genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Nach § 14 Abs. 2 letzter Satz BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Nach Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Der Zweck des BEinstG liegt in der Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben. Nach der Judikatur des VwGH lässt bereits die Bezeichnung des Gesetzes als Behinderteneinstellungsgesetz erkennen, dass Zweck des Gesetzes in erster Linie die Einstellung von begünstigten Behinderten in ein Beschäftigungsverhältnis und damit jedenfalls nicht primär deren selbständige Erwerbstätigkeit ist. Aus den Bestimmungen der §§ 1 Abs 1, 4 Abs 1 BEinstG aber auch aus anderen Bestimmungen (zB den Kündigungsbeschränkungen nach § 8 leg. cit.) ist eindeutig zu entnehmen, dass das BEinstG das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung zum Regelungsinhalt hat (VwSlg 14023 A/1994, dazu Schrattbauer in Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz8

(2016)Anm. § 2 BEinstG Erl 28).Der Zweck des BEinstG liegt in der Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben. Nach der Judikatur des VwGH lässt bereits die Bezeichnung des Gesetzes als Behinderteneinstellungsgesetz erkennen, dass Zweck des Gesetzes in erster Linie die Einstellung von begünstigten Behinderten in ein Beschäftigungsverhältnis und damit jedenfalls nicht primär deren selbständige Erwerbstätigkeit ist. Aus den Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz eins, 4, Absatz eins, BEinstG aber auch aus anderen Bestimmungen (zB den Kündigungsbeschränkungen nach Paragraph 8, leg. cit.) ist eindeutig zu entnehmen, dass das BEinstG das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung zum Regelungsinhalt hat (VwSlg 14023 A/1994, dazu Schrattbauer in Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz8
(2016)Anmerkung Paragraph 2, BEinstG Erl 28). In diesem Sinne hat der VwGH in VwSlg 14023 A/1994 ausgesprochen: "Auch der im § 2 Abs 2 lit c BEinstG (§ 2 ist wiederum in die Definition des § 1 Abs 1 BEinstG eingebunden) verwendete Begriff der "Beschäftigung", der schon grammatikalisch eher auf ein nichtselbständiges Tätigkeitsverhältnis hindeutet, bezeichnet sowohl nach systematischer als auch nach teleologischer Interpretation ein Arbeitsverhältnis in Dienstnehmereigenschaft. Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zur in Rede stehenden Bestimmung bestätigt, die zur Regelung des § 2 Abs 2 BEinstG ua festhalten, "daß die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Invalide zum Ziele haben und die im § 2 Abs 2 aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen".""Auch der im Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG (Paragraph 2, ist wiederum in die Definition des Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG eingebunden) verwendete Begriff der "Beschäftigung", der schon grammatikalisch eher auf ein nichtselbständiges Tätigkeitsverhältnis hindeutet, bezeichnet sowohl nach systematischer als auch nach teleologischer Interpretation ein Arbeitsverhältnis in Dienstnehmereigenschaft. Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zur in Rede stehenden Bestimmung bestätigt, die zur Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG ua festhalten, "daß die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Invalide zum Ziele haben und die im Paragraph 2, Absatz 2, aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen"." Nach § 2 Abs. 2 lit. b und lit. c BEinstG sind Personen dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen, wenn sie das
  1. Lebensjahr überschritten haben oder Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen, in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass sie nicht in Beschäftigung stehen. Der BF hat das
  2. Lebensjahr vollendet, steht nicht in Beschäftigung und ist seit 01.05.2016 in Bezug einer Alterspension. Er erfüllt somit sowohl den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 lit b BEinstG als auch denjenigen der § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG und ist dem Kreis der begünstigten Behinderten demnach nicht zuzuzählen.Nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und Litera c, BEinstG sind Personen dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen, wenn sie das
  3. Lebensjahr überschritten haben oder Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen, in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass sie nicht in Beschäftigung stehen. Der BF hat das
  4. Lebensjahr vollendet, steht nicht in Beschäftigung und ist seit 01.05.2016 in Bezug einer Alterspension. Er erfüllt somit sowohl den Ausschlusstatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, BEinstG als auch denjenigen der Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG und ist dem Kreis der begünstigten Behinderten demnach nicht zuzuzählen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben, sowie auszusprechen, dass der BF dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr zuzuzählen ist. 3.
  5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 50/2016) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gegen die gegenständliche Entscheidung

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.Die Revision ist gegen die gegenständliche Entscheidung

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G309.2123395.1.00

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