Obsah (13)
§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlG309 2124240-1 SpruchG309 2124240-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND
§§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 07.04.2014 wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund eines festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 50 v. H. die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) festgestellt.1. Mit Bescheid vom 07.04.2014 wurde durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund eines festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 50 v. H. die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) festgestellt.
- Im Zuge eines von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2014 festgestellten Begünstigteneigenschaft, wurde seitens der belangten Behörde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Im Zuge eines von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zur Überprüfung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2014 festgestellten Begünstigteneigenschaft, wurde seitens der belangten Behörde römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Im erstatteten Gutachten von XXXXvom 07.07.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Zustand nach Operation an der LWS (oberer Richtsatzwert entsprechend dem chronischen Verlauf mit rezidivierenden akuten Episoden und Funktionseinschränkung) 02.01.02 40 2 Funktionseinschränkung
- Finger links (unterer Richtsatzwert entsprechend Befundausmaß) 02.06.26 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt, der GdB ergebe sich aus der führenden Position
- Position 2 hebe den GdB wegen Geringfügigkeit nicht weiter an. Zum Vorgutachten vom 21.03.2014, aus dem sich ein GdB von 50 v. H. ergeben habe und welches dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2014 zugrunde gelegt worden sei, wird ausgeführt, es bestehe nach operativer Intervention eine Verbesserung. Die Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule seien geringfügig, das Aufstehen aus dem Liegen sei unauffällig möglich. Es würden keine Gefühlsstörungen mehr bestehen. Es könne eine Verbesserung durch die stattgehabte Bandscheibenoperation festgestellt werden. Die Beweglichkeit gegenüber dem Vorgutachten sei deutlich verbessert. Der chronische Verlauf der Erkrankung mit rezidivierenden akuten Episoden sei berücksichtigt worden, es würden keine motorischen Defizite bestehen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb sei möglich.
- Mit Parteiengehör vom 18.08.2015 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dem BF durch die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26.08.2015 erstattete der BF eine Stellungnahme, in der er vorbrachte, er sei mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden und bitte um ein weiteres Gutachten.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2015 wurde festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung des BF nunmehr 40 v. H. betrage und er somit nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. Dazu wurde begründend ausgeführt, dass sich infolge der Einwendungen des BF vom 26.08.2015 und die daraufhin abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde nach wie vor keine Änderungen an den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens ergeben hätten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 15.10.2015 (Datum: Poststempel) bei der belangten Behörde Beschwerde. Darin brachte der BF unter Vorlage eines fachärztlichen Befundberichtes vor, er sei mit den Ergebnissen des erstatteten Sachverständigengutachtens nicht einverstanden, da seine Untersuchungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Sachverständige noch nicht abgeschlossen gewesen seien.
- In weiterer Folge holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im erstatteten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 24.03.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:Im erstatteten Gutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 24.03.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Wirbelsäulensyndrom, Folgezustand nach 3maliger Bandscheibenoperation L5/S1 links (2014-01/2016), ohne Wurzelreizzeichen, mittelgradige Funktionseinschränkung oberer RSW bei Dauerschmerzen, radiologischen Veränderungen und maßgeblicher Einschränkung im Alltag, unverändert zum Vorgutachten 02.01.02 40 2 Streckdefizit im linken Zeigefingerendgelenk nach Tumorentfernung 2010 unterer RSW unverändert zum Vorgutachten 02.06.26 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Position 1 führend sei, und durch die Position 2 wegen deren Geringfügigkeit nicht weiter erhöhe. Zum Vorgutachten stellungnehmend wurde ausgeführt, es seien in der Zwischenzeit zwei weitere Bandscheibenoperationen wegen Rezidiven durchgeführt worden. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei nach wie vor mittelgradig eingeschränkt, es würden weiterhin Dauerschmerzen bestehen, die eine ständige Schmerztherapie erforderlich machen würden. Neurologische Ausfälle oder Lähmungserscheinungen seien nicht vorhanden, es sei daher die Richtsatzposition 02.01.02 zu wählen gewesen. Der durch den BF im Zuge seiner Beschwerde vorgelegte Befund sei nicht geeignet, diese Einschätzungen zu ändern.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 06.04.2016 vorgelegt.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG mit Schreiben vom 08.04.2016 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langten keine Stellungnahmen ein.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 08.04.2016 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF leidet an einer Wirbelsäulenerkrankung und an einem Streckdefizit im linken Zeigefingergelenk. Durch operative Eingriffe an den Bandscheiben konnte eine Verbesserung der Wirbelsäulenerkrankung erreicht werden, sodass diese nunmehr eine Funktionseinschränkung mittleren Grades darstellt und mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. zu bewerten ist. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht mehr. Der Grad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (v.H.).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des dem Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Amtssachverständigen XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und es kommt auch im Vergleich zum Vorgutachten von XXXX im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des dem Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Amtssachverständigen römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und es kommt auch im Vergleich zum Vorgutachten von römisch 40 im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt. Ebenso konnte eine Verbesserung des Leidenszustandes des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft durch Bescheid vom 07.04.2014 objektiviert werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G (Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 leg. cit.) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, leg. cit.) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Die Ausschlussbestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs. 3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gem. § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gem. Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 idgF, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, idgF, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 idgF, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, idgF, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4des Opferfürsorgegesetzes idg
F;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes idgF;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967 idgF).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, idgF). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) auf Grund der in § 14 Abs. 1 lit. a bis d BEinstG genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) auf Grund der in Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d BEinstG genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Die Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten setzt als einschneidende Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen eine eingehende Prüfung von Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung und von deren Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betroffenen in diesen Kreis voraus (vgl. VwGH 23.03.1994, Zl. 93/09/0363).Die Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten setzt als einschneidende Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen eine eingehende Prüfung von Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung und von deren Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betroffenen in diesen Kreis voraus vergleiche VwGH 23.03.1994, Zl. 93/09/0363). Die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft der belangten Behörde ist im Sinne der oben angeführten maßgeblichen Judikatur nur dann rechtmäßig, wenn seit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2014, in dem der Grad der Behinderung des BF mit 50 v.H. festgesetzt wurde, eine Besserung des Leidenszustandes des BF eingetreten ist. Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Besserung des Leidenszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Begünstigteneigeschaft im Jahr 2014 konnte aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen festgestellt werden. So wurde der damaligen Entscheidung der belangten Behörde das Sachverständigengutachten vom 21.03.2014 zu Grunde gelegt, in dem die Wirbelsäulenerkrankung des BF
der Einschätzungsverordnung als eine Funktionseinschränkung schweren Grades mit 50 v. H. eingeschätzt worden war. In diesem Gutachten wurde eine Nachuntersuchung empfohlen, da durch weitere operative Eingriffe an der Wirbelsäule eine Besserung des Wirbelsäulensyndroms als möglich betrachtet wurde. Die Besserung dieser Funktionseinschränkung ist infolge der Operationen eingetreten, sodass beim BF nunmehr Funktionseinschränkungen mittleren Grades festgestellt werden konnten. Da bei dem BF ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v. H. (von Hundert) festgestellt wurde und Personen gem. § 2 Abs. 1 BEinstG, um zum Kreis der begünstigten Behinderten zu gehören, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 (fünfzig) v. H. aufweisen müssen, liegen bei dem BF die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vor.Da bei dem BF ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v. H. (von Hundert) festgestellt wurde und Personen gem. Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, um zum Kreis der begünstigten Behinderten zu gehören, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 (fünfzig) v. H. aufweisen müssen, liegen bei dem BF die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G309.2124240.1.00