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{'item': 'L501 2118247-1'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 8§ 45§ 28§ 6§ 194§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 4§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlL501 2118247-1 SpruchL501 2118247-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 3Abs. 1 Freiberufliches Sozialversicherungsgesetz (FSVG) i

Vm §§ 25 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und § 8 FSVG - in der im Jahr 2012 jeweils in Geltung gestandener Fassung - sowie § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit folgender Maßgabe stattgegeben:Der Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, Freiberufliches Sozialversicherungsgesetz (FSVG) in Verbindung mit Paragraphen 25, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und Paragraph 8, FSVG - in der im Jahr 2012 jeweils in Geltung gestandener Fassung - sowie Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit folgender Maßgabe stattgegeben: 1. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt im Kalenderjahr 2012 Euro 537,78. 2. Die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung betragen von 01.01.2012 bis 31.12.2012 jeweils Euro 107,56. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, (in der Folge belangte Behörde) fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr 2012 € 4.935,00 beträgt und sich die monatlichen Beiträge von 01.01.2012 bis 31.12.2012 auf jeweils € 987,00 belaufen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP laut Meldung der Ärztekammer Salzburg seit 01.01.2012 als niedergelassene Ärztin in XXXX (in der Folge F.) tätig sei und sich seit 31.01.2012 auch ihr Hauptwohnsitz in Österreich befinde. Der am 03.09.2014 eingelangte Einkommensteuerbescheid 2012 vom 07.07.2014 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von - € 3.058,87, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.318,28, ausländische Einkünfte in Höhe von € 101.536,00 sowie einen Hinzurechnungsbetrag von € 1.290,72 auf. Der deutsche Einkommensteuerbescheid 2012 liege zwar bis dato nicht vor, aus der Unterlage ‚Berechnung der Einkommensteuer 2012 beim Finanzamt XXXX‘ gehe jedoch hervor, dass die Summe der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne € 104.913,00 betrage, das zu versteuernde Einkommen € 101.536,

  1. Von dem in das Sachanlagevermögen der österreichischen Praxis in F. reinvestierten Veräußerungsgewinn der deutschen Praxis könne nur jener unberücksichtigt werden, der Investitionen ab 2012 betreffe; dabei handle es sich um eine Eingangstüre Kunststoff mit Anschaffungswert € 1.666,67, eine Wohnkombination und Schwebetürenschränke mit Anschaffungswert € 6.734,00, ein Mini mit Anschaffungswert €Begründend wurde ausgeführt, dass die bP laut Meldung der Ärztekammer Salzburg seit 01.01.2012 als niedergelassene Ärztin in römisch 40 (in der Folge F.) tätig sei und sich seit 31.01.2012 auch ihr Hauptwohnsitz in Österreich befinde. Der am 03.09.2014 eingelangte Einkommensteuerbescheid 2012 vom 07.07.2014 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von - € 3.058,87, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.318,28, ausländische Einkünfte in Höhe von € 101.536,00 sowie einen Hinzurechnungsbetrag von € 1.290,72 auf. Der deutsche Einkommensteuerbescheid 2012 liege zwar bis dato nicht vor, aus der Unterlage ‚Berechnung der Einkommensteuer 2012 beim Finanzamt XXXX‘ gehe jedoch hervor, dass die Summe der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne € 104.913,00 betrage, das zu versteuernde Einkommen € 101.536,
  2. Von dem in das Sachanlagevermögen der österreichischen Praxis in F. reinvestierten Veräußerungsgewinn der deutschen Praxis könne nur jener unberücksichtigt werden, der Investitionen ab 2012 betreffe; dabei handle es sich um eine Eingangstüre Kunststoff mit Anschaffungswert € 1.666,67, eine Wohnkombination und Schwebetürenschränke mit Anschaffungswert € 6.734,00, ein Mini mit Anschaffungswert € 14.000,00, sohin gesamt € 22.402,
  3. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass selbst nach Herausrechnung des zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinnes die monatliche Beitragsgrundlage die im Kalenderjahr 2012 geltende Höchstbeitragsgrundlage von übersteigen würde. Der

§ 8

FSVG zur Pensionsversicherung zu leistende Beitrag berechne sich daher von € 4.935,00, sodass er im Zeitraum 01.01.2012 – 31.12.2012 €14.000,00, sohin gesamt € 22.402,67. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass selbst nach Herausrechnung des zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinnes die monatliche Beitragsgrundlage die im Kalenderjahr 2012 geltende Höchstbeitragsgrundlage von übersteigen würde. Der

Paragraph 8, FSVG zur Pensionsversicherung zu leistende Beitrag berechne sich daher von € 4.935,00, sodass er im Zeitraum 01.01.2012 – 31.12.2012 € 987,00 betrage. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde wandte sich die bP im Wesentlichen gegen die Heranziehung der im österreichischen Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen ausländischen Einkünfte. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass - anders als in Österreich - eine Veranlagung aus Gewinnerlösen in Deutschland bei der Sozialversicherung nicht üblich sei, weshalb dies nicht der Gleichbehandlung im Sinne der Europäischen Union entspräche. Die Progressionseinkünfte würden aus dem Praxisverkauf in Deutschland stammen; sie sei seit 01.01.2012 bei der Ärztekammer gemeldet, aber der erste Arbeitstag in diesem Jahr sei der 02.01.2012 gewesen, an dem auch die Überweisung stattfinden habe müssen, um den Kauf rechtsgültig zu machen. Der im Bescheid enthaltenen Aussage, dass ihre Pensionsversicherung in Deutschland bei der Ärzteversorgung und die private Krankenversicherung nicht relevant seien, widerspreche sie im vollen Maße. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die bP mit Schreiben vom 29.03.2016 (OZ 4) den deutschen Einkommensteuerbescheid für 2012 und nahm mit Schreiben vom 11.04.2016 (OZ 5) zur Zusammensetzung der deutschen Einkünfte des Jahres 2012 zusammenfassend wie folgt Stellung: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 117.610,66 unterteilen sich in laufende Einkünfte in Höhe von € 12.697,66 und in die Veräußerungsgewinne in Höhe von € 104.913,00. Die laufenden Einkünfte resultieren einerseits aus Arztleistungen, welche an Privat- und Kassenpatienten im Jahr 2011 erbracht, aber erst im Jahr 2012 zu Einnahmen geführt haben, sowie aus dem bei einer Betriebsbeendigung

dem deutschen Steuerrecht erforderlichen Wechsel der Gewinnermittlungsart. Mit Schreiben vom 27.07.2016 (OZ 12) teilte die Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen mit, dass die bP mit Schreiben vom 08.11.2011 den Verzicht auf ihre Zulassung zum 02.01.2012 erklärt habe. Der Zulassungsausschuss Hannover habe hierauf in seiner Sitzung am 07.12.2011 die Beendigung der Zulassung der bP als Praktische Ärztin mit Ablauf des 02.01.2012 festgestellt. In der gleichen Sitzung des Zulassungsausschusses sei die Praxisnachfolge durch einen anderen Arzt erfolgt, sodass es sich um eine dauerhafte Praxisschließung handle. Mit Schreiben vom 05.09.2016 (OZ 16) teilte die Ärztekammer Niedersachsen mit, dass die Beendigung der Tätigkeit der bP zum 01.01.2012 am 12.01.2012 erfasst worden sei. Die Ermittlungsergebnisse wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.04.2016 und 28.09.2016

§ 45AVG zur Kenntnis gebracht.

Mit Äußerung vom 02.12.2016 wurde darauf hingewiesen, dass die datumsmäßige Beendigung der ärztlichen Tätigkeit der bP in Deutschland aufgrund der eingeholten Informationen der Ärztekammer Niedersachsen und der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachen nicht geklärt sei und sich zudem die Frage stelle, ob es sich bei einer eintägigen Überschneidung um eine "gewöhnliche" Ausübung handle.Die Ermittlungsergebnisse wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.04.2016 und 28.09.2016

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht. Mit Äußerung vom 02.12.2016 wurde darauf hingewiesen, dass die datumsmäßige Beendigung der ärztlichen Tätigkeit der bP in Deutschland aufgrund der eingeholten Informationen der Ärztekammer Niedersachsen und der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachen nicht geklärt sei und sich zudem die Frage stelle, ob es sich bei einer eintägigen Überschneidung um eine "gewöhnliche" Ausübung handle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP ist deutsche Staatsangehörige und war bis zum Verkauf ihrer in XXXX, Niedersachsen gelegenen Ordination als Ärztin in Deutschland tätig. Aus dem Verkauf ihrer Praxis lukrierte sie im Jahr 2012 einen Veräußerungsgewinn von € 104.913,
  3. Seit Anfang 2012 investierte sie in das Sachanlagevermögen ihrer österreichischen Praxis in F. € 1.666,67 für eine Eingangstüre Kunststoff, € 6.734,00 für eine Wohnkombination und Schwebetürenschränke und € 14.000,00 für einen PKW-Mini, sohin insgesamt € 22.402,67.Die bP ist deutsche Staatsangehörige und war bis zum Verkauf ihrer in römisch 40 , Niedersachsen gelegenen Ordination als Ärztin in Deutschland tätig. Aus dem Verkauf ihrer Praxis lukrierte sie im Jahr 2012 einen Veräußerungsgewinn von € 104.913,
  4. Seit Anfang 2012 investierte sie in das Sachanlagevermögen ihrer österreichischen Praxis in F. € 1.666,67 für eine Eingangstüre Kunststoff, € 6.734,00 für eine Wohnkombination und Schwebetürenschränke und € 14.000,00 für einen PKW-Mini, sohin insgesamt € 22.402,
  5. Mit Schreiben vom 08.11.2011 hat die bP der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen mitgeteilt, dass sie auf ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Wirkung zum 02.01.2012 verzichtet. Der Zulassungsausschuss Hannover stellte hierauf

§ 28Abs.

1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in seiner Sitzung am 07.12.2011 die Beendigung der Zulassung der bP als Praktische Ärztin zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Ablauf des 02.01.2012 fest. Im Hinblick auf die gleichfalls mit Beschluss des Zulassungsausschusses Hannover ausgesprochene Praxisnachfolge durch einen anderen Arzt ist die Aufgabe der Praxis durch die bP als dauerhaft anzusehen. Die Beendigung der ärztlichen Berufsausübung in Deutschland wurde von der Ärztekammer Niedersachsen zum 01.01.2012 erfasst. Seit 01.01.2012 wird die bP bei der österreichischen Ärztekammer als niedergelassene Ärztin geführt. Am 18.01.2012 meldete die bP ihren Wohnsitz in XXXX, Deutschland ab und mit Wirksamkeit 31.01.2012 ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich an.Mit Schreiben vom 08.11.2011 hat die bP der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen mitgeteilt, dass sie auf ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Wirkung zum 02.01.2012 verzichtet. Der Zulassungsausschuss Hannover stellte hierauf

Paragraph 28, Absatz eins, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in seiner Sitzung am 07.12.2011 die Beendigung der Zulassung der bP als Praktische Ärztin zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Ablauf des 02.01.2012 fest. Im Hinblick auf die gleichfalls mit Beschluss des Zulassungsausschusses Hannover ausgesprochene Praxisnachfolge durch einen anderen Arzt ist die Aufgabe der Praxis durch die bP als dauerhaft anzusehen. Die Beendigung der ärztlichen Berufsausübung in Deutschland wurde von der Ärztekammer Niedersachsen zum 01.01.2012 erfasst. Seit 01.01.2012 wird die bP bei der österreichischen Ärztekammer als niedergelassene Ärztin geführt. Am 18.01.2012 meldete die bP ihren Wohnsitz in römisch 40 , Deutschland ab und mit Wirksamkeit 31.01.2012 ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich an. Der am 03.09.2014 in der belangten Behörde eingelangte Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes XXXX vom 07.07.2014 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von -€ 3.058,87, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.318,28 und ausländische Einkünfte in Höhe von € 101.536,00 auf. Der Hinzurechnungsbetrag beträgt € 1.290,72.Der am 03.09.2014 in der belangten Behörde eingelangte Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes römisch 40 vom 07.07.2014 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von -€ 3.058,87, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.318,28 und ausländische Einkünfte in Höhe von € 101.536,00 auf. Der Hinzurechnungsbetrag beträgt € 1.290,72. Der deutsche Einkommensteuerbescheid 2012 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 117.610,66 auf, welche sich in laufende Einkünfte in Höhe von € 12.697,66 und in die Veräußerungsgewinne in Höhe von € 104.913,00 unterteilt. Die laufenden Einkünfte resultieren einerseits aus Arztleistungen, welche an Privat- und Kassenpatienten im Jahr 2011 erbracht, aber erst im Jahr 2012 zu Einnahmen geführt haben, sowie aus dem bei einer Betriebsbeendigung

dem deutschen Steuerrecht erforderlichen Wechsel der Gewinnermittlungsart (OZ 5). II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beendigung der in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit ist den – von der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Ärztekammer Niedersachsen bestätigten – diesbezüglichen Angaben der bP zu entnehmen. Die Aufschlüsselung der Einkünfte ergibt sich aus dem österreichischen bzw. deutschen Einkommensteuerbescheid in Verbindung mit den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der bP vom 11.04.2016 (OZ 5). II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu?hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass

Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu?hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass

Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. anzuwendende sozialversicherungsrechtliche Vorschriftenrömisch zwei.3.
  2. anzuwendende sozialversicherungsrechtliche Vorschriften § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2005 lautet auszugsweise: Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG) in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, lautet auszugsweise: Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
  3. die ordentlichen Kammerangeho?rigen einer A?rztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitza?rzte (§ 47 des A?rztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die A?rzteliste eingetragen sind; [ ]
  4. die ordentlichen Kammerangeho?rigen einer A?rztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitza?rzte (Paragraph 47, des A?rztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in die A?rzteliste eingetragen sind; [ ]

§ 3Abs.

1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen die für Personen

§ 2Abs.

1 Z 1 bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Paragraph 3, Absatz eins, FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, pflichtversicherten Personen die für Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 25 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz in der hier maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 25, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz in der hier maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. [ ]

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. [ ]

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag,

  1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge [ ]
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  3. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  4. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge [ ]

(4)Die Beitragsgrundlage

Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

(4)Die Beitragsgrundlage

Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat

  1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 671,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens
  2. 304,72 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 304,72 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 671,02 €
  3. für Pflichtversicherte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 671,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens
  4. 304,72 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 304,72 € der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an die Stelle des Betrages von 671,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. [ ]der in Ziffer 2, Litera a, genannte Betrag. [ ]
  5. für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 Z 42. für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4

  1. a)sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
  2. b)sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 376,26 €;
  3. b)sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, beziehen, mindestens 376,26 €; 3. für Pflichtversicherte

§ 3Abs.

1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €. [ ] II.3.2.

§ 2Abs.

2 FSVG tritt die Pflichtversicherung für Ärzte ex lege im Fall der ordentlichen Kammerangehörigkeit ein, sofern die ärztliche Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz ausgeübt wird. Dabei handelt es sich um eine formale Anknüpfung an die Kammerzugehörigkeit, vergleichbar der Pflichtversicherung

§ 2Abs. 1 Z 1 GSVG für Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (vgl. Vw

GH vom 10.06.2009, 2009/08/0078).römisch zwei.3.2.

Paragraph 2, Absatz 2, FSVG tritt die Pflichtversicherung für Ärzte ex lege im Fall der ordentlichen Kammerangehörigkeit ein, sofern die ärztliche Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz ausgeübt wird. Dabei handelt es sich um eine formale Anknüpfung an die Kammerzugehörigkeit, vergleichbar der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vergleiche VwGH vom 10.06.2009, 2009/08/0078). Der zufolge § 3 FSVG anzuwendende § 25 GSVG stellt für die Ermittlung der Beitragsgrundlage auf die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Monat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit ab. Nach der Rechtsprechung sind hierfür die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also

§ 2Abs. 4 Z. 1 ESt

G 1988 der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist imDer zufolge Paragraph 3, FSVG anzuwendende Paragraph 25, GSVG stellt für die Ermittlung der Beitragsgrundlage auf die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Monat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit ab. Nach der Rechtsprechung sind hierfür die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0215).Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0215). Voraussetzung für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften ist, ob diese aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG (bzw. FSVG) begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Es handelt sich hierbei um eine nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründet. Die seit dem Jahr 2012 in Österreich freiberuflich tätige bP ist unstrittig seit 01.01.2012 ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer und nicht nur als Wohnsitzärztin in die Ärzteliste eingetragen. Sie unterliegt sohin

§ 2Abs.

2 Z 1 FSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG. Die aus dieser Tätigkeit stammenden, im rechtskräftigen (österreichischen) Einkommensteuerbescheid 2012 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesenen minus € 3.058,87 sind zweifellos der Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG zu Grunde zu legen.Die seit dem Jahr 2012 in Österreich freiberuflich tätige bP ist unstrittig seit 01.01.2012 ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer und nicht nur als Wohnsitzärztin in die Ärzteliste eingetragen. Sie unterliegt sohin

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG. Die aus dieser Tätigkeit stammenden, im rechtskräftigen (österreichischen) Einkommensteuerbescheid 2012 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesenen minus € 3.058,87 sind zweifellos der Berechnung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG zu Grunde zu legen. Der Einkommensteuerbescheid 2012 weist zudem ausländische Einkünfte in Höhe von € 101.536,00 auf. Die Einkünfte stammen aus dem Verkauf der in Niedersachsen gelegenen Ordination und stehen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der bP nur bis einschließlich 2011 (vgl. OZ 5) in Deutschland ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin. Es steht außer Frage, dass eine in Deutschland vor Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in Österreich beendete Erwerbstätigkeit (alle Arztleistungen wurden im Jahr 2011 erbracht; erneut OZ 5) grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach dem FSVG begründen kann. Folglich ist aber auch die Anwendung des § 25 GSVG, der an den die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand anknüpft, für sämtliche aus einer solchen Tätigkeit – wenn auch erst im Jahr 2012 - resultierende Einkünfte zu verneinen.Der Einkommensteuerbescheid 2012 weist zudem ausländische Einkünfte in Höhe von € 101.536,00 auf. Die Einkünfte stammen aus dem Verkauf der in Niedersachsen gelegenen Ordination und stehen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der bP nur bis einschließlich 2011 vergleiche OZ 5) in Deutschland ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin. Es steht außer Frage, dass eine in Deutschland vor Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in Österreich beendete Erwerbstätigkeit (alle Arztleistungen wurden im Jahr 2011 erbracht; erneut OZ 5) grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach dem FSVG begründen kann. Folglich ist aber auch die Anwendung des Paragraph 25, GSVG, der an den die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand anknüpft, für sämtliche aus einer solchen Tätigkeit – wenn auch erst im Jahr 2012 - resultierende Einkünfte zu verneinen. II.3.3. Der formaljuristische Zeitpunkt der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland liegt

den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Informationen am 02.01.2012 (Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, OZ 12) bzw. am 01.01.2012 (Ärztekammer Niedersachsen, OZ 16). Der Beginn der freiberuflichen Tätigkeit in Österreich ist laut Meldung der Ärztekammer Salzburg mit 01.01.2012 anzusetzen. Auf dierömisch zwei.3.3. Der formaljuristische Zeitpunkt der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland liegt

den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Informationen am 02.01.2012 (Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, OZ 12) bzw. am 01.01.2012 (Ärztekammer Niedersachsen, OZ 16). Der Beginn der freiberuflichen Tätigkeit in Österreich ist laut Meldung der Ärztekammer Salzburg mit 01.01.2012 anzusetzen. Auf die sich sohin für ein bzw. zwei Tage allenfalls ergebende gleichzeitige freiberufliche Tätigkeit der bP in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird nachstehend noch kurz eingegangen. Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die VO(EG) Nr. 883/2004 und die VO(EG) Nr. 987/2009 abgebildet, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme koordiniert werden; d.h. die Gemeinschaftsbestimmungen normieren Regeln, welche nationale Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Art. 11 Abs. 1 der VO(EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass auf eine Person, für die die VO gilt, in jedem Zeitpunkt immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates anwendbar sind. Abs. 3 lit. a leg. cit. legt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 als grundsätzliche Regelung die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige fest (Beschäftigungsstaatprinzip).Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die VO(EG) Nr. 883 aus 2004, und die VO(EG) Nr. 987 aus 2009, abgebildet, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme koordiniert werden; d.h. die Gemeinschaftsbestimmungen normieren Regeln, welche nationale Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Artikel 11, Absatz eins, der VO(EG) Nr. 883 aus 2004, bestimmt, dass auf eine Person, für die die VO gilt, in jedem Zeitpunkt immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates anwendbar sind. Absatz 3, Litera a, leg. cit. legt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 als grundsätzliche Regelung die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige fest (Beschäftigungsstaatprinzip). Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann mit dem Beschäftigungsstaatprinzip nach Art. 11 jedoch allein keine Bestimmung des zuständigen Staates vorgenommen werden, sodass Art. 13 VO(EG) Nr. 883/2004 für solche Fälle zusätzliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Am übergeordneten Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates wird dabei festgehalten.Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann mit dem Beschäftigungsstaatprinzip nach Artikel 11, jedoch allein keine Bestimmung des zuständigen Staates vorgenommen werden, sodass Artikel 13, VO(EG) Nr. 883 aus 2004, für solche Fälle zusätzliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Am übergeordneten Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates wird dabei festgehalten. In diesem Sinne bestimmt nun Art. 13 Abs. 2 leg. cit., dass eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, entweder den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.In diesem Sinne bestimmt nun Artikel 13, Absatz 2, leg. cit., dass eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, entweder den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. In Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung 987/2009 ist festgelegt, dass unter einer Person, "die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt", eine Person zu verstehen ist, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten.

Abs. 10 leg. cit. ist für die Festlegung der Rechtsvorschriften die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen.In Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung 987 aus 2009, ist festgelegt, dass unter einer Person, "die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt", eine Person zu verstehen ist, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten.

Absatz 10, leg. cit. ist für die Festlegung der Rechtsvorschriften die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen. Für die Feststellung, ob eine Person nun gewöhnlich (bedeutet laut Duden "üblicherweise, den durchschnittlichen, normalen Verhältnissen entsprechend") Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt oder ob sie nur jeweils in einem Mitgliedstaat arbeitet, ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf jene Kriterien Bedacht zu nehmen, die - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH - in den Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission und den praktischen Leitfaden eingeflossen sind (vgl. VwGH vom 31.07.2014, RO 2014/08/0003). Die Verwaltungskommission stellt zur angesprochenen Fragestellung unter Punkt II/

  1. des Leitfadens fest, dass von einer Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nur auszugehen ist, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass es in den nächsten 12 Kalendermonaten bei dieser Arbeitsverteilung bleiben wird. Vorliegend konnte bereits zu Beginn des Jahres 2012 gesichert von einer Beendigung der Tätigkeit der bP in Deutschland ausgegangen werden und war vorhersehbar, dass sie ihre freiberufliche Tätigkeit normalerweise in Österreich ausüben wird. Es liegt sohin keine gewöhnliche Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten vor und gelangen folglich ausschließlich die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften zur Anwendung.Für die Feststellung, ob eine Person nun gewöhnlich (bedeutet laut Duden "üblicherweise, den durchschnittlichen, normalen Verhältnissen entsprechend") Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt oder ob sie nur jeweils in einem Mitgliedstaat arbeitet, ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf jene Kriterien Bedacht zu nehmen, die - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH - in den Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission und den praktischen Leitfaden eingeflossen sind vergleiche VwGH vom 31.07.2014, RO 2014/08/0003). Die Verwaltungskommission stellt zur angesprochenen Fragestellung unter Punkt II/
  2. des Leitfadens fest, dass von einer Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nur auszugehen ist, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass es in den nächsten 12 Kalendermonaten bei dieser Arbeitsverteilung bleiben wird. Vorliegend konnte bereits zu Beginn des Jahres 2012 gesichert von einer Beendigung der Tätigkeit der bP in Deutschland ausgegangen werden und war vorhersehbar, dass sie ihre freiberufliche Tätigkeit normalerweise in Österreich ausüben wird. Es liegt sohin keine gewöhnliche Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten vor und gelangen folglich ausschließlich die österreichischen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsvorschriften zur Anwendung. II.3.
  3. Der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 25 GSVG sind daher für das Jahr 2012 die im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von - € 3.058,87 samt Hinzurechnungsbetrag zu Grunde zu legen.römisch zwei.3.
  4. Der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 25, GSVG sind daher für das Jahr 2012 die im Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von - € 3.058,87 samt Hinzurechnungsbetrag zu Grunde zu legen. § 25 Abs. 4 GSVG sieht eine Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Höhe der VO über veränderliche Wert sowie im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung den in Z 2 lit. a leg. cit genannten Betrag vor.Paragraph 25, Absatz 4, GSVG sieht eine Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Höhe der VO über veränderliche Wert sowie im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung den in Ziffer 2, Litera a, leg. cit genannten Betrag vor. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben nach § 8 FSVG für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben nach Paragraph 8, FSVG für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20 % und auf den Bund 2,8 % als Partnerleistung. Paragraph 33, Absatz 9, GSVG ist anzuwenden. Der Beitrag berechnet sich für das Jahr 2012 wie folgt: Beitragsgrundlage € 537,78 € X 20% = € 107, 56Beitragsgrundlage € 537,78 € römisch zehn 20% = € 107, 56 Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung nach dem FSVG beträgt sohin vom 01.01.2012 – 31.12.2012 jeweils € 107,
  5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom
  2. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  3. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigen kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom
  4. Juli 2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), sodass unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291), sodass unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2118247.1.00

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