Vm §§ 25 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und § 8 FSVG - in der im Jahr 2012 jeweils in Geltung gestandener Fassung - sowie § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit folgender Maßgabe stattgegeben:Der Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Freiberufliches Sozialversicherungsgesetz (FSVG) in Verbindung mit Paragraphen 25, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und Paragraph 8, FSVG - in der im Jahr 2012 jeweils in Geltung gestandener Fassung - sowie Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit folgender Maßgabe stattgegeben: 1. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung beträgt im Kalenderjahr 2012 Euro 537,78. 2. Die monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung betragen von 01.01.2012 bis 31.12.2012 jeweils Euro 107,56. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, (in der Folge belangte Behörde) fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr 2012 € 4.935,00 beträgt und sich die monatlichen Beiträge von 01.01.2012 bis 31.12.2012 auf jeweils € 987,00 belaufen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP laut Meldung der Ärztekammer Salzburg seit 01.01.2012 als niedergelassene Ärztin in XXXX (in der Folge F.) tätig sei und sich seit 31.01.2012 auch ihr Hauptwohnsitz in Österreich befinde. Der am 03.09.2014 eingelangte Einkommensteuerbescheid 2012 vom 07.07.2014 weise Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von - € 3.058,87, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.318,28, ausländische Einkünfte in Höhe von € 101.536,00 sowie einen Hinzurechnungsbetrag von € 1.290,72 auf. Der deutsche Einkommensteuerbescheid 2012 liege zwar bis dato nicht vor, aus der Unterlage ‚Berechnung der Einkommensteuer 2012 beim Finanzamt XXXX‘ gehe jedoch hervor, dass die Summe der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne € 104.913,00 betrage, das zu versteuernde Einkommen € 101.536,
FSVG zur Pensionsversicherung zu leistende Beitrag berechne sich daher von € 4.935,00, sodass er im Zeitraum 01.01.2012 – 31.12.2012 €14.000,00, sohin gesamt € 22.402,67. Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass selbst nach Herausrechnung des zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinnes die monatliche Beitragsgrundlage die im Kalenderjahr 2012 geltende Höchstbeitragsgrundlage von übersteigen würde. Der
Paragraph 8, FSVG zur Pensionsversicherung zu leistende Beitrag berechne sich daher von € 4.935,00, sodass er im Zeitraum 01.01.2012 – 31.12.2012 € 987,00 betrage. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde wandte sich die bP im Wesentlichen gegen die Heranziehung der im österreichischen Einkommensteuerbescheid 2012 ausgewiesenen ausländischen Einkünfte. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass - anders als in Österreich - eine Veranlagung aus Gewinnerlösen in Deutschland bei der Sozialversicherung nicht üblich sei, weshalb dies nicht der Gleichbehandlung im Sinne der Europäischen Union entspräche. Die Progressionseinkünfte würden aus dem Praxisverkauf in Deutschland stammen; sie sei seit 01.01.2012 bei der Ärztekammer gemeldet, aber der erste Arbeitstag in diesem Jahr sei der 02.01.2012 gewesen, an dem auch die Überweisung stattfinden habe müssen, um den Kauf rechtsgültig zu machen. Der im Bescheid enthaltenen Aussage, dass ihre Pensionsversicherung in Deutschland bei der Ärzteversorgung und die private Krankenversicherung nicht relevant seien, widerspreche sie im vollen Maße. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die bP mit Schreiben vom 29.03.2016 (OZ 4) den deutschen Einkommensteuerbescheid für 2012 und nahm mit Schreiben vom 11.04.2016 (OZ 5) zur Zusammensetzung der deutschen Einkünfte des Jahres 2012 zusammenfassend wie folgt Stellung: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 117.610,66 unterteilen sich in laufende Einkünfte in Höhe von € 12.697,66 und in die Veräußerungsgewinne in Höhe von € 104.913,00. Die laufenden Einkünfte resultieren einerseits aus Arztleistungen, welche an Privat- und Kassenpatienten im Jahr 2011 erbracht, aber erst im Jahr 2012 zu Einnahmen geführt haben, sowie aus dem bei einer Betriebsbeendigung
dem deutschen Steuerrecht erforderlichen Wechsel der Gewinnermittlungsart. Mit Schreiben vom 27.07.2016 (OZ 12) teilte die Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen mit, dass die bP mit Schreiben vom 08.11.2011 den Verzicht auf ihre Zulassung zum 02.01.2012 erklärt habe. Der Zulassungsausschuss Hannover habe hierauf in seiner Sitzung am 07.12.2011 die Beendigung der Zulassung der bP als Praktische Ärztin mit Ablauf des 02.01.2012 festgestellt. In der gleichen Sitzung des Zulassungsausschusses sei die Praxisnachfolge durch einen anderen Arzt erfolgt, sodass es sich um eine dauerhafte Praxisschließung handle. Mit Schreiben vom 05.09.2016 (OZ 16) teilte die Ärztekammer Niedersachsen mit, dass die Beendigung der Tätigkeit der bP zum 01.01.2012 am 12.01.2012 erfasst worden sei. Die Ermittlungsergebnisse wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.04.2016 und 28.09.2016
Mit Äußerung vom 02.12.2016 wurde darauf hingewiesen, dass die datumsmäßige Beendigung der ärztlichen Tätigkeit der bP in Deutschland aufgrund der eingeholten Informationen der Ärztekammer Niedersachsen und der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachen nicht geklärt sei und sich zudem die Frage stelle, ob es sich bei einer eintägigen Überschneidung um eine "gewöhnliche" Ausübung handle.Die Ermittlungsergebnisse wurden der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.04.2016 und 28.09.2016
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht. Mit Äußerung vom 02.12.2016 wurde darauf hingewiesen, dass die datumsmäßige Beendigung der ärztlichen Tätigkeit der bP in Deutschland aufgrund der eingeholten Informationen der Ärztekammer Niedersachsen und der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachen nicht geklärt sei und sich zudem die Frage stelle, ob es sich bei einer eintägigen Überschneidung um eine "gewöhnliche" Ausübung handle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in seiner Sitzung am 07.12.2011 die Beendigung der Zulassung der bP als Praktische Ärztin zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Ablauf des 02.01.2012 fest. Im Hinblick auf die gleichfalls mit Beschluss des Zulassungsausschusses Hannover ausgesprochene Praxisnachfolge durch einen anderen Arzt ist die Aufgabe der Praxis durch die bP als dauerhaft anzusehen. Die Beendigung der ärztlichen Berufsausübung in Deutschland wurde von der Ärztekammer Niedersachsen zum 01.01.2012 erfasst. Seit 01.01.2012 wird die bP bei der österreichischen Ärztekammer als niedergelassene Ärztin geführt. Am 18.01.2012 meldete die bP ihren Wohnsitz in XXXX, Deutschland ab und mit Wirksamkeit 31.01.2012 ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich an.Mit Schreiben vom 08.11.2011 hat die bP der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen mitgeteilt, dass sie auf ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Wirkung zum 02.01.2012 verzichtet. Der Zulassungsausschuss Hannover stellte hierauf
Paragraph 28, Absatz eins, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in seiner Sitzung am 07.12.2011 die Beendigung der Zulassung der bP als Praktische Ärztin zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Ablauf des 02.01.2012 fest. Im Hinblick auf die gleichfalls mit Beschluss des Zulassungsausschusses Hannover ausgesprochene Praxisnachfolge durch einen anderen Arzt ist die Aufgabe der Praxis durch die bP als dauerhaft anzusehen. Die Beendigung der ärztlichen Berufsausübung in Deutschland wurde von der Ärztekammer Niedersachsen zum 01.01.2012 erfasst. Seit 01.01.2012 wird die bP bei der österreichischen Ärztekammer als niedergelassene Ärztin geführt. Am 18.01.2012 meldete die bP ihren Wohnsitz in römisch 40 , Deutschland ab und mit Wirksamkeit 31.01.2012 ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich an. Der am 03.09.2014 in der belangten Behörde eingelangte Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes XXXX vom 07.07.2014 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von -€ 3.058,87, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.318,28 und ausländische Einkünfte in Höhe von € 101.536,00 auf. Der Hinzurechnungsbetrag beträgt € 1.290,72.Der am 03.09.2014 in der belangten Behörde eingelangte Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes römisch 40 vom 07.07.2014 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von -€ 3.058,87, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 8.318,28 und ausländische Einkünfte in Höhe von € 101.536,00 auf. Der Hinzurechnungsbetrag beträgt € 1.290,72. Der deutsche Einkommensteuerbescheid 2012 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 117.610,66 auf, welche sich in laufende Einkünfte in Höhe von € 12.697,66 und in die Veräußerungsgewinne in Höhe von € 104.913,00 unterteilt. Die laufenden Einkünfte resultieren einerseits aus Arztleistungen, welche an Privat- und Kassenpatienten im Jahr 2011 erbracht, aber erst im Jahr 2012 zu Einnahmen geführt haben, sowie aus dem bei einer Betriebsbeendigung
dem deutschen Steuerrecht erforderlichen Wechsel der Gewinnermittlungsart (OZ 5). II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu?hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass
Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchfu?hrung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des ASVG, mit der Maßgabe, dass
Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
1 FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen die für Personen
1 Z 1 bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Paragraph 3, Absatz eins, FSVG sind auf die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, pflichtversicherten Personen die für Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden. § 25 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz in der hier maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 25, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz in der hier maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. [ ]
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag,
Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
1 Z 42. für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
1 Z 2 mindestens 537,78 €.3. für Pflichtversicherte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 €. [ ] II.3.2.
2 FSVG tritt die Pflichtversicherung für Ärzte ex lege im Fall der ordentlichen Kammerangehörigkeit ein, sofern die ärztliche Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz ausgeübt wird. Dabei handelt es sich um eine formale Anknüpfung an die Kammerzugehörigkeit, vergleichbar der Pflichtversicherung
GH vom 10.06.2009, 2009/08/0078).römisch zwei.3.2.
Paragraph 2, Absatz 2, FSVG tritt die Pflichtversicherung für Ärzte ex lege im Fall der ordentlichen Kammerangehörigkeit ein, sofern die ärztliche Tätigkeit freiberuflich und nicht bloß als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz ausgeübt wird. Dabei handelt es sich um eine formale Anknüpfung an die Kammerzugehörigkeit, vergleichbar der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft vergleiche VwGH vom 10.06.2009, 2009/08/0078). Der zufolge § 3 FSVG anzuwendende § 25 GSVG stellt für die Ermittlung der Beitragsgrundlage auf die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Monat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit ab. Nach der Rechtsprechung sind hierfür die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also
G 1988 der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist imDer zufolge Paragraph 3, FSVG anzuwendende Paragraph 25, GSVG stellt für die Ermittlung der Beitragsgrundlage auf die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Monat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit ab. Nach der Rechtsprechung sind hierfür die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0215).Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0215). Voraussetzung für die Einbeziehung von im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften ist, ob diese aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG (bzw. FSVG) begründenden Erwerbstätigkeit resultieren. Es handelt sich hierbei um eine nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Beurteilung, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit, aus der durch den Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkünfte im Sinne des EStG resultieren, die Versicherungspflicht begründet. Die seit dem Jahr 2012 in Österreich freiberuflich tätige bP ist unstrittig seit 01.01.2012 ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer und nicht nur als Wohnsitzärztin in die Ärzteliste eingetragen. Sie unterliegt sohin
2 Z 1 FSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG. Die aus dieser Tätigkeit stammenden, im rechtskräftigen (österreichischen) Einkommensteuerbescheid 2012 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesenen minus € 3.058,87 sind zweifellos der Berechnung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG zu Grunde zu legen.Die seit dem Jahr 2012 in Österreich freiberuflich tätige bP ist unstrittig seit 01.01.2012 ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer und nicht nur als Wohnsitzärztin in die Ärzteliste eingetragen. Sie unterliegt sohin
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG. Die aus dieser Tätigkeit stammenden, im rechtskräftigen (österreichischen) Einkommensteuerbescheid 2012 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit ausgewiesenen minus € 3.058,87 sind zweifellos der Berechnung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG zu Grunde zu legen. Der Einkommensteuerbescheid 2012 weist zudem ausländische Einkünfte in Höhe von € 101.536,00 auf. Die Einkünfte stammen aus dem Verkauf der in Niedersachsen gelegenen Ordination und stehen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der bP nur bis einschließlich 2011 (vgl. OZ 5) in Deutschland ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin. Es steht außer Frage, dass eine in Deutschland vor Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in Österreich beendete Erwerbstätigkeit (alle Arztleistungen wurden im Jahr 2011 erbracht; erneut OZ 5) grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach dem FSVG begründen kann. Folglich ist aber auch die Anwendung des § 25 GSVG, der an den die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand anknüpft, für sämtliche aus einer solchen Tätigkeit – wenn auch erst im Jahr 2012 - resultierende Einkünfte zu verneinen.Der Einkommensteuerbescheid 2012 weist zudem ausländische Einkünfte in Höhe von € 101.536,00 auf. Die Einkünfte stammen aus dem Verkauf der in Niedersachsen gelegenen Ordination und stehen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der bP nur bis einschließlich 2011 vergleiche OZ 5) in Deutschland ausgeübten vertragsärztlichen Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin. Es steht außer Frage, dass eine in Deutschland vor Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit in Österreich beendete Erwerbstätigkeit (alle Arztleistungen wurden im Jahr 2011 erbracht; erneut OZ 5) grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach dem FSVG begründen kann. Folglich ist aber auch die Anwendung des Paragraph 25, GSVG, der an den die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestand anknüpft, für sämtliche aus einer solchen Tätigkeit – wenn auch erst im Jahr 2012 - resultierende Einkünfte zu verneinen. II.3.3. Der formaljuristische Zeitpunkt der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland liegt
den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Informationen am 02.01.2012 (Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, OZ 12) bzw. am 01.01.2012 (Ärztekammer Niedersachsen, OZ 16). Der Beginn der freiberuflichen Tätigkeit in Österreich ist laut Meldung der Ärztekammer Salzburg mit 01.01.2012 anzusetzen. Auf dierömisch zwei.3.3. Der formaljuristische Zeitpunkt der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland liegt
den seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Informationen am 02.01.2012 (Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen, OZ 12) bzw. am 01.01.2012 (Ärztekammer Niedersachsen, OZ 16). Der Beginn der freiberuflichen Tätigkeit in Österreich ist laut Meldung der Ärztekammer Salzburg mit 01.01.2012 anzusetzen. Auf die sich sohin für ein bzw. zwei Tage allenfalls ergebende gleichzeitige freiberufliche Tätigkeit der bP in zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird nachstehend noch kurz eingegangen. Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die VO(EG) Nr. 883/2004 und die VO(EG) Nr. 987/2009 abgebildet, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme koordiniert werden; d.h. die Gemeinschaftsbestimmungen normieren Regeln, welche nationale Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Art. 11 Abs. 1 der VO(EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass auf eine Person, für die die VO gilt, in jedem Zeitpunkt immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates anwendbar sind. Abs. 3 lit. a leg. cit. legt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 als grundsätzliche Regelung die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige fest (Beschäftigungsstaatprinzip).Die europäischen Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die VO(EG) Nr. 883 aus 2004, und die VO(EG) Nr. 987 aus 2009, abgebildet, durch welche die unterschiedlichen einzelstaatlichen Systeme koordiniert werden; d.h. die Gemeinschaftsbestimmungen normieren Regeln, welche nationale Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuwenden sind. Artikel 11, Absatz eins, der VO(EG) Nr. 883 aus 2004, bestimmt, dass auf eine Person, für die die VO gilt, in jedem Zeitpunkt immer nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates anwendbar sind. Absatz 3, Litera a, leg. cit. legt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 als grundsätzliche Regelung die Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates für Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige fest (Beschäftigungsstaatprinzip). Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann mit dem Beschäftigungsstaatprinzip nach Art. 11 jedoch allein keine Bestimmung des zuständigen Staates vorgenommen werden, sodass Art. 13 VO(EG) Nr. 883/2004 für solche Fälle zusätzliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Am übergeordneten Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates wird dabei festgehalten.Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann mit dem Beschäftigungsstaatprinzip nach Artikel 11, jedoch allein keine Bestimmung des zuständigen Staates vorgenommen werden, sodass Artikel 13, VO(EG) Nr. 883 aus 2004, für solche Fälle zusätzliche Anknüpfungspunkte vorsieht. Am übergeordneten Prinzip der Zuständigkeit nur eines Staates wird dabei festgehalten. In diesem Sinne bestimmt nun Art. 13 Abs. 2 leg. cit., dass eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, entweder den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.In diesem Sinne bestimmt nun Artikel 13, Absatz 2, leg. cit., dass eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, entweder den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. In Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung 987/2009 ist festgelegt, dass unter einer Person, "die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt", eine Person zu verstehen ist, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten.
Abs. 10 leg. cit. ist für die Festlegung der Rechtsvorschriften die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen.In Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung 987 aus 2009, ist festgelegt, dass unter einer Person, "die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt", eine Person zu verstehen ist, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten.
Absatz 10, leg. cit. ist für die Festlegung der Rechtsvorschriften die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation zu berücksichtigen. Für die Feststellung, ob eine Person nun gewöhnlich (bedeutet laut Duden "üblicherweise, den durchschnittlichen, normalen Verhältnissen entsprechend") Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt oder ob sie nur jeweils in einem Mitgliedstaat arbeitet, ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auf jene Kriterien Bedacht zu nehmen, die - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH - in den Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission und den praktischen Leitfaden eingeflossen sind (vgl. VwGH vom 31.07.2014, RO 2014/08/0003). Die Verwaltungskommission stellt zur angesprochenen Fragestellung unter Punkt II/
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.