Obsah (17)
§ 3§ 8aArt 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 16§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlL502 2114210-1 SpruchL502 2114210-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird
§ 8a
B) Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird
Paragraph 8 a VwGVG iVm § 52 BFA-VG zurückgewiesen.VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen. C) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 23.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 25.12.2015 fand an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erstbefragung des BF statt. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Der BF wurde am 21.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten, niederschriftlich einvernommen. Er legte dabei – teils als Kopien - seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, seinen Personalausweis, seinen nationalen und seinen internationalen Führerschein, den Personalausweis seines Vaters, einen irakischen Meldenachweis sowie einen Beschäftigungsnachweis eines früheren Arbeitgebers als Beweismittel vor.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z. 1 Asyl
G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 24.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.08.2015 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.08.2015 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den Spruchpunkt I des ihm am 27.08.2015 rechtswirksam zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 10.09.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Unter einem beantragte der BF ihm einen Verfahrenshelfer für das Beschwerdeverfahren beizugeben.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins des ihm am 27.08.2015 rechtswirksam zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 10.09.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Unter einem beantragte der BF ihm einen Verfahrenshelfer für das Beschwerdeverfahren beizugeben.
- Am 14.09.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen. Das BVwG veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgung-Betreuungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend.
- Das BVwG führte am 21.12.2016 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch. Im Zuge derselben erteilte der BF einem anwesenden Vertreter eine Verfahrensvollmacht. Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.09.2014 in das Verfahren ein.
- Das BVwG nahm abschließend ergänzende Einsicht in aktuelle länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde in XXXX geboren, wo er zwischen 1996 und 2005 die Grund- und die allgemein bildende höhere Schule besuchte und bei seinen Eltern und vier Schwestern im Stadtteil XXXX aufwuchs. Seine Angehörigen halten sich dort auch bis dato auf. Sein Vater ist als Verkehrspolizist erwerbstätig und daneben Hobbymusiker, seine Mutter ist Hausfrau, eine Schwester ist Friseurin und verheiratet, eine ist beim städtischen Elektrizitätswerk und eine bei der Stadtverwaltung beschäftigt und eine ist nicht erwerbstätig.Er wurde in römisch 40 geboren, wo er zwischen 1996 und 2005 die Grund- und die allgemein bildende höhere Schule besuchte und bei seinen Eltern und vier Schwestern im Stadtteil römisch 40 aufwuchs. Seine Angehörigen halten sich dort auch bis dato auf. Sein Vater ist als Verkehrspolizist erwerbstätig und daneben Hobbymusiker, seine Mutter ist Hausfrau, eine Schwester ist Friseurin und verheiratet, eine ist beim städtischen Elektrizitätswerk und eine bei der Stadtverwaltung beschäftigt und eine ist nicht erwerbstätig. Der BF selbst lernte nach seiner schulischen Ausbildung ca. ein halbes Jahr lang im Betrieb eines Onkels das Handwerk des Tischlers und Tapezierers und war danach ca. ein Jahr lang in einer Großtischlerei beschäftigt. Zwischen November 2008 und Jänner 2009 war er als Küchengehilfe für ein amerikanisches Sicherheitsunternehmen tätig. Von August/September 2010 bis Oktober 2011 hielt er sich überwiegend in Syrien auf, wo er ebenso erwerbstätig war, bzw. pendelte er zwischen Syrien und dem Irak. Nach der Rückkehr aus Syrien verließ er den Irak zehn Tage später in die Türkei, einen Monat später reiste er von dort in den Nordirak, wo er sich – mit einer dreimonatigen Unterbrechung, in der er sich zwischenzeitig nochmals in die Türkei begab - ca. ein Jahr lang aufhielt und seinen Lebensunterhalt als Fruchtsaftverkäufer bestritt. Ausgehend von dort reiste er über XXXX, wo er sich nur kurze Zeit aufhielt, im November 2012 endgültig aus dem Irak in die Türkei aus, wo er sich bis August 2014 in Ankara aufhielt. Am 16.08.2014 wurde er auf der griechischen Insel Chios registriert und reiste über Athen, wo er für weitere zwei Monate blieb, und Saloniki, wo er für einen Monat blieb, schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich, wo er am 23.12.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF selbst lernte nach seiner schulischen Ausbildung ca. ein halbes Jahr lang im Betrieb eines Onkels das Handwerk des Tischlers und Tapezierers und war danach ca. ein Jahr lang in einer Großtischlerei beschäftigt. Zwischen November 2008 und Jänner 2009 war er als Küchengehilfe für ein amerikanisches Sicherheitsunternehmen tätig. Von August/September 2010 bis Oktober 2011 hielt er sich überwiegend in Syrien auf, wo er ebenso erwerbstätig war, bzw. pendelte er zwischen Syrien und dem Irak. Nach der Rückkehr aus Syrien verließ er den Irak zehn Tage später in die Türkei, einen Monat später reiste er von dort in den Nordirak, wo er sich – mit einer dreimonatigen Unterbrechung, in der er sich zwischenzeitig nochmals in die Türkei begab - ca. ein Jahr lang aufhielt und seinen Lebensunterhalt als Fruchtsaftverkäufer bestritt. Ausgehend von dort reiste er über römisch 40 , wo er sich nur kurze Zeit aufhielt, im November 2012 endgültig aus dem Irak in die Türkei aus, wo er sich bis August 2014 in Ankara aufhielt. Am 16.08.2014 wurde er auf der griechischen Insel Chios registriert und reiste über Athen, wo er für weitere zwei Monate blieb, und Saloniki, wo er für einen Monat blieb, schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich, wo er am 23.12.2014 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF leidet aktuell an keinen gravierenden gesundheitlichen Beschwerden und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Der BF beschäftigte sich seit seinen jungen Jahren mit Musik, Schauspielkunst und anderen künstlerischen Metiers. Er erlernte noch im Irak das klassische Gitarrenspiel und trat gelegentlich gemeinsam mit zwei Freunden als Straßenmusikant auf. In Österreich befasst sich der BF überwiegend mit Malerei und Schauspielerei, er nimmt an einer Amateurschauspielgruppe teil und produziert eigene Videos, dem klassischen Gitarrenspiel widmet er sich nur gelegentlich zu Hause. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak wegen seiner Beschäftigung mit klassischer Musik einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. 1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum römisch 40 ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
- Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und daher insoweit glaubhaften Angaben des BF in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebenswandel und den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor der letzten Ausreise sowie seit der Einreise nach Österreich bis dato resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung, wobei er in der Beschwerdeverhandlung mehrere, seiner nunmehrigen Aussage zufolge unrichtige, Protokollierungen erstinstanzlicher Aussagen zu seinem Lebenswandel vor der Einreise nach Österreich auf Nachfrage hin korrigierte. Die Feststellungen zur physischen Verfassung, zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung sowie zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF stützen sich auf die vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken sowie auf den in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. 2.3.
- Im Zuge seiner Erstbefragung zu seinen Antragsgründen befragt gab der BF an, er habe im Irak die Gitarre gespielt, was gegen die Regeln des Koran sei. Zudem sei er ein Sunnit. Der irakischen Regierung nahestehende Milizen hätten drei seiner Freunde, die ebenfalls Gitarre spielten, getötet, weshalb er aus Angst um sein Leben ausgereist sei. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er diesbezüglich dar, dass er einer Musikergruppe in XXXX angehört habe. Bekannter Weise seien "die Milizen" dort gegen solche Musiker, einer seiner Freunde aus dieser Gruppe, ein Geigenspieler, sei auch von "diesen Milizen" getötet worden bzw. hätten "diese Milizen" die Absicht gehabt auch die übrigen Gruppenmitglieder zu töten. So sei anläßlich einer Musikprobe ein anonymer Anruf eingegangen, verbunden mit der Drohung sie zu töten, sollten sie ihre Probentätigkeit nicht sofort einstellen. Im Übrigen habe er 2008/2009 auch "für die Amerikaner" gearbeitet.In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er diesbezüglich dar, dass er einer Musikergruppe in römisch 40 angehört habe. Bekannter Weise seien "die Milizen" dort gegen solche Musiker, einer seiner Freunde aus dieser Gruppe, ein Geigenspieler, sei auch von "diesen Milizen" getötet worden bzw. hätten "diese Milizen" die Absicht gehabt auch die übrigen Gruppenmitglieder zu töten. So sei anläßlich einer Musikprobe ein anonymer Anruf eingegangen, verbunden mit der Drohung sie zu töten, sollten sie ihre Probentätigkeit nicht sofort einstellen. Im Übrigen habe er 2008 aus 2009, auch "für die Amerikaner" gearbeitet. Die belangte Behörde maß dem Vorbringen des BF über eine behauptete individuelle Bedrohung vor seiner Ausreise aus dem Irak jedoch keine Glaubhaftigkeit zu, zumal dieses in näher darstellten Aspekten widersprüchlich und insgesamt zu vage gewesen sei. 2.3.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurden die vom BF erstinstanzlich ins Treffen geführten Antragsgründe neuerlich erörtert. In diesem Rahmen ergaben sich über die schon von der belangten Behörde genannten Widersprüche hinaus weitere noch maßgeblichere Divergenzen zum erstinstanzlichen Vortrag des BF. So hatte er sowohl in der Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, er habe seine Heimatstadt XXXX im September 2013 verlassen, nachdem dort seine Musikergruppe anonym telefonisch bedroht worden sei.So hatte er sowohl in der Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, er habe seine Heimatstadt römisch 40 im September 2013 verlassen, nachdem dort seine Musikergruppe anonym telefonisch bedroht worden sei. In der Beschwerdeverhandlung ergab sich aus seinen Aussagen jedoch ein völlig andersartiges Bild vom Lebensverlauf des BF. Im Einzelnen habe er nämlich bereits im Jahr 2010 seine engere Heimat XXXX verlassen und sich in der Folgezeit bis Ende 2012 teils in Syrien, teils in der Türkei und teils im Nordirak aufgehalten, wo er jeweils verschiedenen Beschäftigungen sowie seinen künstlerischen Interessen nachgegangen sei. Nach XXXX sei er bis Ende 2012 nur mehr sporadisch und jeweils nur für kurze Zeit gekommen, so sei er in den Jahren 2010 bis 2011 gelegentlich aus Syrien in den Irak gependelt und sei er zuletzt im Herbst 2012 aus dem Nordirak kommend für einen Kurzbesuch in XXXX gewesen um das Land im November 2012 endgültig in die Türkei zu verlassen, wo er sich bis zur Weiterreise nach Österreich im August 2014 aufgehalten habe.In der Beschwerdeverhandlung ergab sich aus seinen Aussagen jedoch ein völlig andersartiges Bild vom Lebensverlauf des BF. Im Einzelnen habe er nämlich bereits im Jahr 2010 seine engere Heimat römisch 40 verlassen und sich in der Folgezeit bis Ende 2012 teils in Syrien, teils in der Türkei und teils im Nordirak aufgehalten, wo er jeweils verschiedenen Beschäftigungen sowie seinen künstlerischen Interessen nachgegangen sei. Nach römisch 40 sei er bis Ende 2012 nur mehr sporadisch und jeweils nur für kurze Zeit gekommen, so sei er in den Jahren 2010 bis 2011 gelegentlich aus Syrien in den Irak gependelt und sei er zuletzt im Herbst 2012 aus dem Nordirak kommend für einen Kurzbesuch in römisch 40 gewesen um das Land im November 2012 endgültig in die Türkei zu verlassen, wo er sich bis zur Weiterreise nach Österreich im August 2014 aufgehalten habe. Bereits diese gravierende Sachverhaltsänderung belastete das Vorbringen des BF zu einer behaupteten Bedrohung durch unbekannte Milizen wegen seiner musikalischen Interessen im Irak mit so maßgeblichen Widersprüchen, dass ihm diese behauptete Bedrohung betreffend keine Glaubwürdigkeit mehr zukam. In dieses Bild fügte sich, dass das behauptete Bedrohungsszenario als solches widersprüchlich, zu vage und nicht schlüssig war. Wie die belangte Behörde bereits festgehalten hatte, vermeinte der BF in der Erstbefragung noch, es seien drei Freunde von ihm getötet worden, während er in der Einvernahme nur mehr von einem getöteten Freund sprach. Hatte er vor dem BFA noch dargelegt, er sei vor seiner Ausreise aus XXXX ebendort im September 2013 telefonisch bedroht worden, so verlagerte er diese telefonische Drohung in der Beschwerdeverhandlung vorerst in die Zeit seines Aufenthalts im kurdischen Teil des Nordiraks im September 2012, um in weiterer Folge auszuführen, dass er auch in XXXX bedroht worden sei, dies sei aber Anfang 2012 geschehen.Wie die belangte Behörde bereits festgehalten hatte, vermeinte der BF in der Erstbefragung noch, es seien drei Freunde von ihm getötet worden, während er in der Einvernahme nur mehr von einem getöteten Freund sprach. Hatte er vor dem BFA noch dargelegt, er sei vor seiner Ausreise aus römisch 40 ebendort im September 2013 telefonisch bedroht worden, so verlagerte er diese telefonische Drohung in der Beschwerdeverhandlung vorerst in die Zeit seines Aufenthalts im kurdischen Teil des Nordiraks im September 2012, um in weiterer Folge auszuführen, dass er auch in römisch 40 bedroht worden sei, dies sei aber Anfang 2012 geschehen. Keine substantiellen Angaben konnte der BF zur Identität seiner Verfolger machen, sondern beschränkte er sich diesbezüglich auf nur äußerst vage Formulierungen. Nicht schlüssig war auch die Darstellung des BF, dass er und seine musizierenden Freunde schon anläßlich einer Musikprobe im privaten Kreis bedroht worden seien, ja dass in späterer Folge sogar einer der Musiker getötet worden sei, während er auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung im Gegensatz dazu darlegte, er habe mit seinen Freunden in XXXX regelmäßig, und zwar ein bis zwei Mal wöchentlich, auf öffentlichen Straßen bzw. Plätzen musiziert.Nicht schlüssig war auch die Darstellung des BF, dass er und seine musizierenden Freunde schon anläßlich einer Musikprobe im privaten Kreis bedroht worden seien, ja dass in späterer Folge sogar einer der Musiker getötet worden sei, während er auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung im Gegensatz dazu darlegte, er habe mit seinen Freunden in römisch 40 regelmäßig, und zwar ein bis zwei Mal wöchentlich, auf öffentlichen Straßen bzw. Plätzen musiziert. Zu den näheren Umständen des Todes eines der Musiker befragt vermochte er wiederum keine konkreten Angaben zu machen bzw. vermeinte er, er habe davon nur "gehört" und könne überhaupt keine weiteren Angaben machen. Zu diesem insgesamt vollkommen unglaubwürdigen Bedrohungsszenario passte zuletzt noch die Antwort des BF auf die Frage ausgangs der Beschwerdeverhandlung, welche aktuellen Rückkehrbefürchtungen er nun habe. Diesbezüglich verwies er nämlich darauf, dass er in Österreich Yoga praktiziere und deshalb im Irak als "Ungläubiger" angesehen und getötet werde, des Weiteren behauptete er plötzlich erstmals im Verfahren, dass sein Vater vor eineinhalb Jahren entführt und erst gegen Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden sei und die Entführer, die einer schiitischen Miliz angehört hätten, nach dem BF gefragt hätten, und zuletzt vermeinte er noch, dass es in Österreich Personen gebe, die für den irakischen Geheimdienst arbeiten würden und über den BF bzw. seine Aktivitäten hierorts, so etwa seine Yogasitzungen oder die Weitergabe – von ihm nicht näher erklärter – "Informationen" durch ihn, in den Irak berichten würden, weshalb er bei einer Rückkehr mit dem Tode bedroht sei. Auch diese im allerletzten Verfahrensstadium erstmals vorgetragenen bzw. per se zum Teil eines Realitätsbezugs entbehrenden Ausführungen bestärkten das Gericht in der Feststellung, dass der BF über das gesamte Verfahren hinweg als Bedrohungsszenario ein bloßes gedankliches Konstrukt darlegte, das in den für sein Schutzbegehren relevanten Teilen jeder realen Grundlage entbehrte. 2.3.
- Soweit der BF im Übrigen noch ins Treffen geführt hatte, dass er zwischen 2008 und 2009 als Küchengehilfe eines im Irak tätigen amerikanischen Sicherheitsunternehmens erwerbstätig gewesen sei, vermochte er ebenfalls kein plausibles Bedrohungsbild zu formulieren, war er doch zum einen im Gefolge dieser Tätigkeit weiterhin im Irak aufhältig und zum anderen dabei keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Auch an seine bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe vermochte er keine konkreten Vorkommnisse zu knüpfen, die als Verfolgung zu qualifizieren gewesen wären. 2.3.
- Soweit in der Beschwerdeschrift des BF darauf verwiesen wurde, dass Musiker, die vom Islam verpönte Musik wie etwa sogen. (Death- oder Heavy) Metal-Music kreieren bzw. aufführen, durch radikale Kleriker und deren Anhänger bedroht seien, so ist auf die Darstellung des BF in der Beschwerdeverhandlung zu verweisen, dass er zum einen nur klassische Gitarrenmusik gespielt hat und zum anderen damit auch regelmäßig in der Öffentlichkeit als Straßenmusikant aufgetreten ist, ohne dass es dabei zu Problemen gekommen sei, weshalb dieses Vorbringen ins Leere ging. Auch aus der Frage des Vertreters des BF ausgangs der Beschwerdeverhandlung, ob dieser bei einer Rückkehr als Künstler, sei es als Musiker, Maler oder Schauspieler, tätig sein könnte, was vom BF verneint wurde, war für den BF nichts zu gewinnen, da dieser schon vor der Ausreise als Musiker tätig gewesen war und damit – wie oben festgestellt wurde – keine Bedrohung für ihn verbunden war. Länderkundliche Informationen dahingehend, dass Künstler als solche im Irak aktuell an der Ausübung jedweder künstlerischen Tätigkeit gehindert oder im Zusammenhang damit von – etwa religiös motivierter – Verfolgung durch Dritte oder staatliche Organe bedroht wären, wurden weder vom BF oder seinem Vertreter vorgelegt noch hätte sich dieses Bild aus der vom BVwG eingesehenen Anfragebeantwortung von ACCORD aus 2014 gewinnen lassen. Dass der BF demgegenüber gerade einer bestimmten künstlerischen Tätigkeit nachgehen würde, die auf eine besondere Ablehnung im Irak stoßen würde, hat er nicht dargelegt. 2.
- Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Im Hinblick auf diese Berichte jeweils datierend aus dem Zeitraum nach der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2016, die dem BF daher nicht mehr im Rahmen eines Parteigehörs zur Kenntnis gebracht wurden, ist anzumerken, dass diese zum einen lediglich die schon zum Zeitpunkt der Verhandlung bestehende Lage weiter fort schrieben und zum anderen auch für die gg. Entscheidungsfindung keine unmittelbare Relevanz entfalteten, zumal diesen länderkundlichen Informationen auch keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen zu entnehmen gewesen wären, weshalb sie in dieser Form auch ohne weiteres Parteigehör der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise einer gegen ihn selbst gerichteten und bis zur Ausreise andauernden Verfolgung durch Dritte oder staatliche Organe ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B) 1.1. § 8a VwGVG idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:1.1. Paragraph 8 a, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet:
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. 1.
- § 52 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:1.
- Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage
§ 16Abs. 2 Vw
GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren
Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
(3)Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetscherkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren. 1.
- § 70 AsylG idgF lautet:1.
- Paragraph 70, AsylG idgF lautet: Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiter sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.
- In den Erläuterungen zur og. Novelle des VwGVG, in Kraft getreten mit 17.01.2017, heißt es: "Mit dem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als verfassungswidrig"Mit dem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 40, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des
- Dezember 2016 in Kraft. § 40 VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten – unter weiteren Voraussetzungen – im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen. § 40 (Abs. 1) VwGVG entspricht im Wesentlichen dem Art. 6 Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/
- Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Angeklagte – unter weiteren Voraussetzungen – das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten.Paragraph 40, VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten – unter weiteren Voraussetzungen – im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen. Paragraph 40, (Absatz eins,) VwGVG entspricht im Wesentlichen dem Artikel 6, Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Angeklagte – unter weiteren Voraussetzungen – das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt sich die EMRK jedoch nicht darauf, das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Strafverfahren zu gewährleisten, sondern verpflichtet auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche – unter weiteren Voraussetzungen – zur Verfahrenshilfe. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung wurde § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, die Bestimmung schließe in unzulässiger Weise Verfahrenshilfe in Verfahren, die keine Verwaltungsstrafverfahren sind, aus.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt sich die EMRK jedoch nicht darauf, das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Strafverfahren zu gewährleisten, sondern verpflichtet auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche – unter weiteren Voraussetzungen – zur Verfahrenshilfe. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung wurde Paragraph 40, VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, die Bestimmung schließe in unzulässiger Weise Verfahrenshilfe in Verfahren, die keine Verwaltungsstrafverfahren sind, aus. Die Aufhebung des § 40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt.Die Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt. Aus diesem Grund soll im
- Hauptstück
- Abschnitt VwGVG ein § 8a aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. Im Verwaltungsstrafverfahren soll – wie bisher – ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden können. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im
- Hauptstück
- Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen § 40VwGVG).Aus diesem Grund soll im
- Hauptstück
- Abschnitt VwGVG ein Paragraph 8 a, aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. Im Verwaltungsstrafverfahren soll – wie bisher – ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden können. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im
- Hauptstück
- Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen Paragraph 40 römisch fünf, w, G, römisch fünf G,). Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 des § 8a VwGVG sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht.
dem vorgeschlagenen Abs. 1 ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene § 8a die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 des Paragraph 8 a, VwGVG sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht.
dem vorgeschlagenen Absatz eins, ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher. Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten. 3. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.08.2015
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Dieser unterstützte – wie sich dem gg. Verfahrensakt entnehmen lässt - den BF bei der Abfassung seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid und Einbringung derselben beim BFA und war bei der am 21.12.2016 vor dem BVwG in der Sache des BF durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesend, eingangs derer der BF demselben auch eine vollumfängliche Verfahrensvollmacht erteilte.3. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 26.08.2015
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Dieser unterstützte – wie sich dem gg. Verfahrensakt entnehmen lässt - den BF bei der Abfassung seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid und Einbringung derselben beim BFA und war bei der am 21.12.2016 vor dem BVwG in der Sache des BF durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesend, eingangs derer der BF demselben auch eine vollumfängliche Verfahrensvollmacht erteilte. Im Lichte der oben stehenden Erläuterungen zum § 8a VWGVG idgF sowie der Subsidiarität desselben gegenüber dem § 52 Abs. 1 BFA-VG waren sohin die Verfahrensgarantien des BF iSd Art. 47 GRC im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gewährleistet.Im Lichte der oben stehenden Erläuterungen zum Paragraph 8 a, VWGVG idgF sowie der Subsidiarität desselben gegenüber dem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG waren sohin die Verfahrensgarantien des BF iSd Artikel 47, GRC im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gewährleistet. 4. Der Antrag des BF auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG war sohin als unzulässig zurückzuweisen. Zu C)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2114210.1.00