GG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen XXXX
AG mit € 600,00 bestimmt wird.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen römisch 40
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,) GebAG mit € 600,00 bestimmt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In einem zivilgerichtlichem Verfahren fand am 04.03.2013 vor dem Landesgericht Salzburg (im Folgenden: LG) eine mündliche Streitverhandlung statt, an der der nunmehrige Beschwerdeführer als Zeuge von 09:30 Uhr bis ca. 11:15 Uhr teilgenommen hatte. In Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Kosten für den Stellvertreter XXXX iHv € 600,00 geltend. Hiezu waren eine Rechnung vom 10.03.2013 des Stellvertreters, in welcher dieser ein pauschales Honorar von € 450,00 samt Nebenkosten von € 50,00 zzgl. 20% Mehrwertsteuer iHv € 100,00 in Rechnung stellte, sowie die Ladung des Zeugen für den 04.03.2013 in Vorlage gebracht worden.In Folge beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht seine in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche und machte dabei Kosten für den Stellvertreter römisch 40 iHv € 600,00 geltend. Hiezu waren eine Rechnung vom 10.03.2013 des Stellvertreters, in welcher dieser ein pauschales Honorar von € 450,00 samt Nebenkosten von € 50,00 zzgl. 20% Mehrwertsteuer iHv € 100,00 in Rechnung stellte, sowie die Ladung des Zeugen für den 04.03.2013 in Vorlage gebracht worden. Mit Schreiben vom 23.04.2013 forderte das LG den Zeugen auf, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters für die Dauer seiner Zeugeneinvernahme beim LG am 04.03.2013 binnen 14 Tagen dem Gericht nachzuweisen. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mittels Fax zusätzlich die schriftliche Stellvertreterbestellung vom 28.02.2013 und die Vollmacht seiner Bauherrenschaft am Objekt XXXX /Mit Schreiben vom 23.04.2013 forderte das LG den Zeugen auf, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters für die Dauer seiner Zeugeneinvernahme beim LG am 04.03.2013 binnen 14 Tagen dem Gericht nachzuweisen. Daraufhin übermittelte der Beschwerdeführer mittels Fax zusätzlich die schriftliche Stellvertreterbestellung vom 28.02.2013 und die Vollmacht seiner Bauherrenschaft am Objekt römisch 40 / XXXX.römisch 40 . Mit Bescheid vom 06.06.2013 bestimmte die Kostenbeamtin des LG die Gebühren des Beschwerdeführers für die Vernehmung am 04.03.2013 beim LG mit insgesamt € 40,10 (Reisekosten iHv € 4,60 und Entschädigung für Zeitversäumnis für 2,5 Stunden iHv € 35,50) und wies gleichzeitig das Mehrbegehren des Zeugen ab. Begründend führte sie dabei im Wesentlichen aus, dass der Zeuge nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen hätte, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung, die dadurch aufgelaufenen Kosten und die Angemessenheit der Kosten zu behaupten und zu bescheinigen. Mangels Behauptung und Bescheinigung seien daher die begehrten Stellvertreterkosten abzuweisen gewesen. Da der Zeuge selbstständig erwerbstätig sei, könnten ihm jedoch die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs. 1 Z 1 GGG im Ausmaß von 2,5 Stunden zugesprochen werden.Mit Bescheid vom 06.06.2013 bestimmte die Kostenbeamtin des LG die Gebühren des Beschwerdeführers für die Vernehmung am 04.03.2013 beim LG mit insgesamt € 40,10 (Reisekosten iHv € 4,60 und Entschädigung für Zeitversäumnis für 2,5 Stunden iHv € 35,50) und wies gleichzeitig das Mehrbegehren des Zeugen ab. Begründend führte sie dabei im Wesentlichen aus, dass der Zeuge nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen hätte, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung, die dadurch aufgelaufenen Kosten und die Angemessenheit der Kosten zu behaupten und zu bescheinigen. Mangels Behauptung und Bescheinigung seien daher die begehrten Stellvertreterkosten abzuweisen gewesen. Da der Zeuge selbstständig erwerbstätig sei, könnten ihm jedoch die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GGG im Ausmaß von 2,5 Stunden zugesprochen werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.07.2013 fristgerecht eine Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bei einem Haus aus dem
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses
2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.3.1.
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses
Daher ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Weiterführung des anhängigen Verfahrens zuständig.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
AG geltend.Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer die Kosten eines Stellvertreters
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG geltend. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einem Stellvertreter nach dieser Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt (vgl. VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung.Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einem Stellvertreter nach dieser Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt vergleiche VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094).Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094). Für den Zuspruch von Stellvertreterkosten
AG ist eine Bescheinigung nicht bloß hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung und der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten erforderlich, sondern auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung, wobei auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird, zu berücksichtigen ist. Die Notwendigkeit muss darin bestehen, den Geschäftsbetrieb im Sinne eines Abwesenheitsdienstes zwecks Entgegennahme von Aufträgen aufrechtzuerhalten, und dies nur mit einem gleich qualifizierten Stellvertreter gewährleistet werden kann. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind (vgl. Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 7. Auflage, § 18 RZ 5 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Für den Zuspruch von Stellvertreterkosten
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG ist eine Bescheinigung nicht bloß hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung und der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten erforderlich, sondern auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung, wobei auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird, zu berücksichtigen ist. Die Notwendigkeit muss darin bestehen, den Geschäftsbetrieb im Sinne eines Abwesenheitsdienstes zwecks Entgegennahme von Aufträgen aufrechtzuerhalten, und dies nur mit einem gleich qualifizierten Stellvertreter gewährleistet werden kann. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nur dann notwendig, wenn die von ihm wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind vergleiche Feil, Gebührenanspruchsgesetz,
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2006599.2.00
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