Obsah (11)
§ 21Art. 133§ 5Art 12§ 61§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW105 2126350-1 SpruchW105 2126350-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA a
§ 21Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der
A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, brachte nach illegaler Einreise am 08.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Antragsteller verfügt über ein Schengen-Visum mit Gültigkeitsdauer vom XXXX bis XXXX, ausgestellt durch die italienische Berufsvertretungsbehörde XXXX vom 03.09.2015.Der Antragsteller verfügt über ein Schengen-Visum mit Gültigkeitsdauer vom römisch 40 bis römisch 40 , ausgestellt durch die italienische Berufsvertretungsbehörde römisch 40 vom 03.09.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.11.2015 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 30.12.2015 stimmten italienische Behörden dem Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.11.2015 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 30.12.2015 stimmten italienische Behörden dem Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 30.03.2016 trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl neuerlich an die italienische Dublin-Behörde heran und verwies auf die besondere Gelagertheit des vorliegenden Falles sowie auf die Notwendigkeit der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen nach der Ankunft des Antragstellers in Italien; dies mit dem Ersuchen einer individuellen Bekräftigung der seitens Italien übernommenen Garantien zur Aufnahme und Betreuung des Antragstellers unter Hinweis auf die vorliegenden Krankheitsbilder sowie das Erfordernis besonderen vom Antragsteller benötigten Medikamente laut ausdrücklicher Liste. Am 31.03.2016 antworteten die italienischen Behörden mit einem Schreiben folgenden Inhaltes: "We can’t give individual guarantees but we sent a letter in which we assicure all the needed cares to vulnerable persons (see enclosing). [ ]" Diesem Schreiben war das angekündigte Schriftstück angeschlossen, das den Titel "Circular Letter” trägt, vom italienischen Bundesminister für Inneres an alle Dublin-Einheiten gerichtet ist. Diesem Schreiben zufolge wurden 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern im Rahmen des S.P.R.A.R Programms geschaffen und beinhalten diese sogenannte "integrierte Aufnahme" für Familien mit minderjährigen Kindern. Konkret bedeutet diese integrierte Aufnahme, dass sichergestellt wird, dass die Standards des EMRK-Urteils (kindgerechte Unterbringung und keine Trennung der Familie) garantiert sind und noch weitere Betreuungsangebote gemacht werden. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX einer hypothesengeleiteten multimetholdalen Untersuchung im Zulassungsverfahren unterzogen, die durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, und psychotherapeutische Medizin durchgeführt wurde.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 einer hypothesengeleiteten multimetholdalen Untersuchung im Zulassungsverfahren unterzogen, die durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, und psychotherapeutische Medizin durchgeführt wurde. Der gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX ist im Wesentlichen zusammengefasst folgendes zu entnehmen:Der gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 ist im Wesentlichen zusammengefasst folgendes zu entnehmen: Der Antragsteller leidet unter einer milden Anpassungsstörung, ohne dass eine Suizidalität oder Symptome einer Traumafolgestörung vorliegen würden. Der Antragsteller hat einen Stent in einem Herzkrankgefäß ohne akute Symptomatik und benötigt aus aktueller Sicht keine psychische Therapie oder bezughabende medizinische Maßnahmen. Der Antragsteller leidet unter der Krankheit Morbus Parkinson, Depressionen sowie arterieller Hypertonie. Nicht leidet der Antragsteller unter einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung oder benötigt der Antragsteller unmittelbar akut-medizinische Behandlung oder Betreuung. Mit Stellungnahmen vom 12.02.2016 verwies der Antragsteller einerseits auf die oben festgestellten Krankheitsbilder bzw. medizinischen Symptome wie darauf, dass einer Überstellung seiner Person nach Italien die Tatsache entgegenstehe, dass das Verfahren seines Lebensgefährten in Österreich zugelassen worden sei. Unter einem wurde auf höchstgerichtliche und internationale Judikatur hinsichtlich der gebotenen Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie hinsichtlich des Familienbegriffes verwiesen, wonach homosexuelle Paare in den Begriff bei Familie miteinzubeziehen seien. Unter einem wurde auf den auszugsweisen Inhalt der der Partei übermittelten Länderinformation zu Italien verwiesen und insbesondere bezughabend auf ein mehrere Entscheidungen bundesdeutscher Verwaltungsgerichte wonach die Mängel im italienischen Aufnahmesystem der Gestalt gravierend seien, dass es sich hiebei um systemische Mängel iSd Rechtsprechung des EuGH handle. Weiterhin wurde auf eine Einzelfallentscheidung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen, worin ausgesprochen wurde, dass hinsichtlich einer als besonders vulnerabel zu geltenden Familie ein Einzelfall zur Sicherung von Italien einzuholen gewesen wäre. Der Antragsteller hätte bei Rücküberstellung nach Italien jedenfalls mit Obdachlosigkeit und mit verbunden mangelnder medizinischer Betreuung zu rechnen. Ebenso stelle die Trennung von seinem Lebensgefährten eine Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 wies der Antragsteller auf eine bereits im Iran bestehende intensive Liebes- und Lebensbeziehung zur in Österreich lebenden Bezugsperson hin sowie darauf, dass er mit dieser gemeinsam aus dem Iran ausgereist sei und seien sie beide unzertrennlich. Der im Vergleich zur Bezugsperson ältere Antragsteller befinde sich psychisch wie physisch in einer Verfassung die sich zuletzt wesentlich verschlechtert habe und sei er vom Lebenspartner nicht nur emotional abhängig sondern auch faktisch in den Erledigungen des Alltags. Unter einem wurde neuerlich auf das Verbot der Ungleichbehandlung von Fremden untereinander sowie den Familienbegriff verwiesen. Mit Stellungnahme vom 29.09.2016 verwies der Antragsteller auf seinen Gesundheitszustand sowie darauf, dass der Antragsteller und die Bezugsperson nunmehr beide gemeinsam in der Betreuungsstätte Traiskirchen untergebracht seien. In Ergänzung zur niederschriftlichen Einvernahme vom 03.02.2016 wurde daraufhin verwiesen, dass der Antragsteller homosexuell sei und mit der Bezugsperson seit zwei Jahren eine intensive Beziehung pflege. Zu den angesprochenen Herzbeschwerden habe die Gutachterin ausgeführt, dass ohne einen aktuellen Befund eine Beurteilung der Herzkrankgefäße nicht erfolgen könne. Auf die weiteren festgestellten Krankheitsbilder wurde neuerlich verwiesen. Aufgrund der Parkinson-Erkrankung sei der Antragsteller auf den XXXX jüngeren Lebensgefährten angewiesen.Mit Stellungnahmen vom 12.02.2016 verwies der Antragsteller einerseits auf die oben festgestellten Krankheitsbilder bzw. medizinischen Symptome wie darauf, dass einer Überstellung seiner Person nach Italien die Tatsache entgegenstehe, dass das Verfahren seines Lebensgefährten in Österreich zugelassen worden sei. Unter einem wurde auf höchstgerichtliche und internationale Judikatur hinsichtlich der gebotenen Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie hinsichtlich des Familienbegriffes verwiesen, wonach homosexuelle Paare in den Begriff bei Familie miteinzubeziehen seien. Unter einem wurde auf den auszugsweisen Inhalt der der Partei übermittelten Länderinformation zu Italien verwiesen und insbesondere bezughabend auf ein mehrere Entscheidungen bundesdeutscher Verwaltungsgerichte wonach die Mängel im italienischen Aufnahmesystem der Gestalt gravierend seien, dass es sich hiebei um systemische Mängel iSd Rechtsprechung des EuGH handle. Weiterhin wurde auf eine Einzelfallentscheidung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verwiesen, worin ausgesprochen wurde, dass hinsichtlich einer als besonders vulnerabel zu geltenden Familie ein Einzelfall zur Sicherung von Italien einzuholen gewesen wäre. Der Antragsteller hätte bei Rücküberstellung nach Italien jedenfalls mit Obdachlosigkeit und mit verbunden mangelnder medizinischer Betreuung zu rechnen. Ebenso stelle die Trennung von seinem Lebensgefährten eine Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 wies der Antragsteller auf eine bereits im Iran bestehende intensive Liebes- und Lebensbeziehung zur in Österreich lebenden Bezugsperson hin sowie darauf, dass er mit dieser gemeinsam aus dem Iran ausgereist sei und seien sie beide unzertrennlich. Der im Vergleich zur Bezugsperson ältere Antragsteller befinde sich psychisch wie physisch in einer Verfassung die sich zuletzt wesentlich verschlechtert habe und sei er vom Lebenspartner nicht nur emotional abhängig sondern auch faktisch in den Erledigungen des Alltags. Unter einem wurde neuerlich auf das Verbot der Ungleichbehandlung von Fremden untereinander sowie den Familienbegriff verwiesen. Mit Stellungnahme vom 29.09.2016 verwies der Antragsteller auf seinen Gesundheitszustand sowie darauf, dass der Antragsteller und die Bezugsperson nunmehr beide gemeinsam in der Betreuungsstätte Traiskirchen untergebracht seien. In Ergänzung zur niederschriftlichen Einvernahme vom 03.02.2016 wurde daraufhin verwiesen, dass der Antragsteller homosexuell sei und mit der Bezugsperson seit zwei Jahren eine intensive Beziehung pflege. Zu den angesprochenen Herzbeschwerden habe die Gutachterin ausgeführt, dass ohne einen aktuellen Befund eine Beurteilung der Herzkrankgefäße nicht erfolgen könne. Auf die weiteren festgestellten Krankheitsbilder wurde neuerlich verwiesen. Aufgrund der Parkinson-Erkrankung sei der Antragsteller auf den römisch 40 jüngeren Lebensgefährten angewiesen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016 wurde der Antragsteller auf das geführte Konsultationsverfahren mit Italien, die eingelangte Zustimmung italienischer Behörden sowie die weitere geplante Vorgehensweise hingewiesen und gab er hiezu auf Befragen an, er sei mit seinem Freund gemeinsam gekommen und habe bis jetzt die Wahrheit gesagt und habe er keine andere Möglichkeit gehabt als über Italien zu kommen. Die Leute in Italien seien auch nicht zufrieden gewesen; auch wegen seiner Krankheiten könne er nicht zurück und sei es für ihn schwierig nach Italien zu fahren. Gesundheitlich sei er nicht im Stande nach Italien zu fahren und sei das Asylverfahren seines Lebensgefährten in Österreich zugelassen, wobei beide Antragsteller unter den gleichen Umständen gereist seien. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016 wurde auch der Lebensgefährte bzw. die in Österreich weilende Bezugsperson des Antragstellers niederschriftlich einvernommen und bekräftigt die bestehende Lebenspartnerschaft und die homosexuelle Beziehung. Mit Stellungnahme vom 29.02.2016 verwies Antragsteller darauf, dass er einen Lebensgefährten im XXXX über Facebook und dort über eine sogenannte Gay-Kontaktplattform kennengelernt habe. Das Asylverfahren der in Österreich weilenden Bezugsperson ist zugelassen.Mit Stellungnahme vom 29.02.2016 verwies Antragsteller darauf, dass er einen Lebensgefährten im römisch 40 über Facebook und dort über eine sogenannte Gay-Kontaktplattform kennengelernt habe. Das Asylverfahren der in Österreich weilenden Bezugsperson ist zugelassen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Art 12Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 22.3.2016, EU-Unterbringungsprojekte (relevant für Abschnitt 6/Versorgung) Betreffend die EU-finanzierten Aufnahmeprojekte für Asylwerber, welche unter verschiedenen Abkürzungen firmierten (z.B. TERRA) liegen Informationen aus dem ital. Innenministerium vor, dass diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen sind und von der EU nicht nachfinanziert wurden. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region (siehe Grafik). Am 29.02.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in den diversen Einrichtungen untergebracht. Bild kann nicht dargestellt werden (VB 10.3.2016) Quellen: - VB des BM.I Italien (10.3.2016): Auskunft des ital. Innenministeriums, per E-Mail KI vom 7.1.2016, Asylstatistik November 2015 (relevant für Abschnitt 1/Allgemeines) KI vom 7.1.2016, Asylstatistik November 2015 (relevant für Abschnitt 1/Allgemeines) Laut Eurostat-Statistik für November 2015 gab es in jenem Monat in Italien 8.272 Erstanträge. Damit waren Ende November 2015 in Italien 60.774 Asylanträge anhängig. Zurückgezogen wurden im selben Monat 1.562 Anträge (VB 4.1.2016). Quellen: - VB des BM.I Italien (4.1.2016): Auskunft ital. Behörden, per E-Mail
- Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Italien 64.630 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 35.180 3.640 7.625 9.315 14.600 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Die italienischen erstinstanzlichen Asylbehörden berichten für 2015 (1.1.-20.7.) von 34.385 Asylantragstellern (VB 20.7.2015): Bild kann nicht dargestellt werden Im selben Zeitraum gab es 27.743 Entscheidungen in Asylverfahren: 1.676 internationaler Schutz, 4.799 Subschutz, 6.700 humanitärer Aufenthalt und 13.656 negativ oder unzulässig. 878 Antragsteller haben sich dem Verfahren entzogen (VB 20.7.2015): Bild kann nicht dargestellt werden Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015). Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Außerdem wurden mit Gesetzesdekret 119/2014 die Territorialkommissionen, welche die Asylverfahren führen, von 10 auf 20 aufgestockt, mit einer Option auf 30 weitere Subkommissionen. Ebenso umgesetzt wurden die Neufassungen der EU-AufnahmeRL und der VerfahrensRL (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Außerdem wurden mit Gesetzesdekret 119 aus 2014, die Territorialkommissionen, welche die Asylverfahren führen, von 10 auf 20 aufgestockt, mit einer Option auf 30 weitere Subkommissionen. Ebenso umgesetzt wurden die Neufassungen der EU-AufnahmeRL und der VerfahrensRL (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.5.2015). Es gibt in Italien nur ein ordentliches Verfahren, keine Schnell-Grenz-, Zulassungs- oder ähnliche Verfahren. Asylanträge sollen binnen 8 Tagen eingebracht werden, eine "verspätete" Antragsstellung hat aber keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Asylanträge können bei der Grenzpolizei, die den AW dann zum zuständigen lokalen Polizeipräsidium (Questura) weiterleitet, oder gleich bei der Questura gestellt werden. Für Reisekosten von der Grenze zur zuständigen Questura kommt der Staat nicht auf, aber NGOs helfen oft aus. Bei der Questura erfolgt die formale Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) und erkennungsdienstliche Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen; sogenanntes Fotosegnalamento). Normalerweise erfolgen Fotosegnalamento und Verbalizzazione gleichzeitig. In großen Städten können jedoch einige Wochen zwischen diesen beiden Formalakten vergehen. Das kann zu Schwierigkeiten für die betroffenen AW führen, die in dieser Zeit keinen Zugang zum Unterbringungs- und Gesundheitssystem haben (außer zu medizinischer Notversorgung). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen diese Verzögerung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit auf einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015). In der Questura wird auch abgeklärt, ob Italien
Dublin-VO für das Asylverfahren zuständig ist. Für das inhaltliche Verfahren zuständig sind die über das ganze Land verteilten Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) und Subkommissionen, welche dem Innenministerium unterstehen. Vor der zuständigen Kommission hat binnen 30 Tagen ein inhaltliches Interview zu erfolgen und binnen weiterer 3 Tage sollte eine Entscheidung fallen. In der Praxis dauert das Verfahren aber normalerweise einige Monate. Unter bestimmten Bedingungen können Anträge prioritär behandelt werden und sind dann kürzer. Dies betrifft offensichtlich begründete Anträge; vulnerable Antragsteller; Anträge aus Abschiebezentren (CIE) heraus; Anträge aus CARA (außer die Unterbringung dient der Identitätsfeststellung); usw. Dann muss die Befragung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden und die Entscheidung hat binnen max. 2 Tagen zu erfolgen. Meistens wird das prioritäre Verfahren bei Personen in CIE angewendet (AIDA 1.2015). Beschwerdemöglichkeiten Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der negativen Entscheidung von einem Anwalt beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, muss die Beschwerde binnen 15 Tagen eingebracht werden. Entscheidungen des Gerichts dauern in der Praxis 6 bis 18 Monate oder mehr. Die Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung, außer wenn die Außerlandesbringung bereits vor Asylantragstellung verfügt worden ist; bei Beschwerden gegen offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge; bei Anträgen aus CIE heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder kurz danach betreten worden ist; wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden (AIDA 1.2015). Wird die Beschwerde abgewiesen, ist dagegen
Civil Procedure Code binnen 30 Tagen Beschwerde vor dem Appellationsgericht möglich. Eine letzte (kassatorische) Beschwerde ist vor dem höchsten Appellationsgericht binnen 60 Tagen möglich. Für AW in Haft liegt die Frist für diese beiden Beschwerdemöglichkeiten bei 15 Tagen, was NGOs als zu kurz kritisieren (AIDA 1.2015). In der Beschwerdephase ist für AW ein Recht auf kostenfreie staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) vorgesehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Diese kann durch eine Eigendeklaration nachgewiesen werden. Diesbezügliche Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer in der Stadt Rom wurden juristisch gelöst, zur Umsetzung ist aber nicht bekannt. AW in großen Städten haben höhere Chancen einen guten Anwalt zu finden oder Hilfe durch NGOs zu erhalten (AIDA 1.2015). Folgeanträge Folgeanträge sind zulässig, wenn sie neue Elemente enthalten. Um festzustellen, ob das der Fall ist, nimmt die zuständige Territorialkommission eine entsprechende Bewertung vor, ohne die neuen Elemente inhaltlich zu prüfen. Wird der Folgeantrag nicht zugelassen, ist dagegen Beschwerde möglich. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich sie zu beantragen (Entscheidung soll binnen 5 Tagen fallen). Ansonsten gelten für Folgeanträge dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien, können in CARA untergebracht werden wenn es freie Plätze gibt und haben im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit auf kostenfreie Rechtshilfe (AIDA 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 21.7.2015Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (23.4.2015): Auskunft an Verwaltungsgericht Schwerin, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432290832_150423-sfh-auskunft-vg-schwerin-italien-mit-logo-anonym.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2–6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (20.7.2015): Auskunft des VB, per E-Mail
- Dublin-Rückkehrer Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
- Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
- Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
- Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
- Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
- Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 1.2015). Eine 8-köpfige afghanische Familie betreffend, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014).Eine 8-köpfige afghanische Familie betreffend, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014). Das deutsche OVG für Nordrhein-Westfalen hat judiziert, es sei weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich Italiens grundsätzlich keine systemischen Mängel vorliegen. Die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien rechtfertige keine veränderte Beurteilung. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde erst dann überschritten, wenn Italien aufgrund des erhöhten Zustroms keine Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffe. Davon könne nicht ausgegangen werden (Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A <5493144>) (BAMF 10.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.6.2015): Entscheiderbrief 6/2015, per E-MailEntscheiderbrief 6 aus 2015,, per E-Mail -Strichaufzählung EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenechte (4.11.2014): Grand Chamber. Case of Tarakhel vs. Switzerland. Application no. 29217/
- Judgement, http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-148070#{"itemid":["001-148070"]}, Zugriff 21.7.2015
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Die italienischen Gesetze sehen keine eigene Vorgehensweise zur Identifizierung von Vulnerablen bzw. UMA vor. Wenn im Zuge des Interviews oder sonst im Verfahren ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er den Betreffenden speziellen Diensten zuweisen. Die Identifizierung von Vulnerablen ist in jeder Phase des Asylverfahrens möglich und kann durch alle Beteiligten erfolgen. Der Schutz von Minderjährigen wurde mit Gesetzesdekret 18/2014 verstärkt, das die Verpflichtung enthält, Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen. Auch das Prinzip des besten Interesses des Kindes wird darin bestärkt. Vulnerable Fälle werden im Verfahren prioritär behandelt. Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden, für die eine Zustimmung nötig ist. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht-invasiv sein sollen und bevorzugt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Angeblich werden Altersfeststellungen meist von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen, was auf Kritik stößt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 1.2015).Die italienischen Gesetze sehen keine eigene Vorgehensweise zur Identifizierung von Vulnerablen bzw. UMA vor. Wenn im Zuge des Interviews oder sonst im Verfahren ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er den Betreffenden speziellen Diensten zuweisen. Die Identifizierung von Vulnerablen ist in jeder Phase des Asylverfahrens möglich und kann durch alle Beteiligten erfolgen. Der Schutz von Minderjährigen wurde mit Gesetzesdekret 18 aus 2014, verstärkt, das die Verpflichtung enthält, Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen. Auch das Prinzip des besten Interesses des Kindes wird darin bestärkt. Vulnerable Fälle werden im Verfahren prioritär behandelt. Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden, für die eine Zustimmung nötig ist. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht-invasiv sein sollen und bevorzugt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Angeblich werden Altersfeststellungen meist von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen, was auf Kritik stößt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 1.2015). Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige Konzentration auf Altersfeststellungen und das Günstigkeitsprinzip bei Personen, die unter 18 zu sein scheinen, als vorsichtiger Ansatz erscheinen, der den Schutz der Betroffenen über die Zweckmäßigkeit stellt. Es sei jedoch abzuwarten, ob dies auch langfristig umgesetzt werden könne (UNHRC 1.5.2015). Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag wird das Verfahren sofort suspendiert und das Jugendgericht (Tribunale per i minorenni) und der Vormundschaftsrichter (Giudice tutelare) informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, welcher dann bei der Questura die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht. Die 48-Stunden-Regel wird kaum eingehalten, sondern es dauert eher Wochen (UNHCR berichtet von 2-11 Monaten (UNHCR 3.2015)) Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den UMA, im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum
- Geburtstag gewährt wurde. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt und er delegiert die Vormundschaft an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist viele Personen zu betreuen haben. Oft sehen Vormunde ihre Schützlinge nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, was gesetzlich unbedingt verlangt ist. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber nicht oft angewendet (AIDA 1.2015). Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht zu nehmen, besonders bei Vulnerablen (Kinder, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinstehende Eltern mit Kindern unter 18 Jahren, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. Die Manager der Unterbringungszentren sollen in Zusammenarbeit mit lokalen öffentlichen Gesundheitszentren die angemessene psychologische Unterstützung Vulnerabler sicherstellen. In den SPRAR-Zentren wird bei Überstellung eines vulnerablen Antragstellers dessen genauer Bedarf festgestellt. Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht in CARA untergebracht werden. Behauptet ein in einem CARA Untergebrachter, minderjährig zu sein, muss eine Altersfeststellung durchgeführt werden. Ist er tatsächlich minderjährig, muss er in eine SPRAR-Einrichtung überstellt werden. Ist dort kein Platz frei, ist Unterbringung in einem Kinderheim möglich. In der Praxis kann es aber passieren, dass ein Vulnerabler in einem CARA bleiben muss, weil die Kapazitäten im SPRAR fehlen, oder er wird in einem speziellen Zentrum für Kinder untergebracht (AIDA 1.2015). Die Europäische Kommission hat am 10.7.2014 mit einer formal notice wegen der Situation unbegleiteter Minderjähriger Asylwerber die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien in Kraft gesetzt. Nähere Informationen dazu liegen nicht vor (EK 16.7.2015). Mit Gesetz 190/2014 vom 1.1.2015 gingen die Agenden betreffend unbegleiteter Minderjähriger vom italienischen Arbeits- und Sozialministerium auf das Innenministerium über, unter gleichzeitiger Bereitstellung neuer Mittel in Höhe von EUR 32,5 Mio. pro Jahr für die Versorgung von UM (UNHRC 1.5.2015).Mit Gesetz 190 aus 2014, vom 1.1.2015 gingen die Agenden betreffend unbegleiteter Minderjähriger vom italienischen Arbeits- und Sozialministerium auf das Innenministerium über, unter gleichzeitiger Bereitstellung neuer Mittel in Höhe von EUR 32,5 Mio. pro Jahr für die Versorgung von UM (UNHRC 1.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (16.7.2015): Infringements by coutry: Italy, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/eu-law-and-monitoring/infringements_by_country_italy_en.htm, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report – Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2–6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 21.7.2015
- Non-Refoulement Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte, dass Ägypter und Tunesier in einigen Fällen Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hatten und im Rahmen bilateraler Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt worden seien. Hier gab es aber angeblich Verbesserungen (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).Es gibt Berichte, dass Ägypter und Tunesier in einigen Fällen Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hatten und im Rahmen bilateraler Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt worden seien. Hier gab es aber angeblich Verbesserungen (AIDA 1.2015; vergleiche UNHCR 3.2015). Von ähnlichen Problemen wird auch von den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi und Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen angeblich einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Die NGO CIR hat während ihrer Beratungstätigkeit in den Häfen im letzten Jahr keine Fälle beobachten können, in denen potentiellen Asylwerbern die Möglichkeit zur Antragstellung oder die Einreise verwehrt worden wäre. Allerdings war CIR nicht rund um die Uhr vor Ort (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).Von ähnlichen Problemen wird auch von den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi und Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen angeblich einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Die NGO CIR hat während ihrer Beratungstätigkeit in den Häfen im letzten Jahr keine Fälle beobachten können, in denen potentiellen Asylwerbern die Möglichkeit zur Antragstellung oder die Einreise verwehrt worden wäre. Allerdings war CIR nicht rund um die Uhr vor Ort (AIDA 1.2015; vergleiche UNHCR 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report – Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 21.7.2015
- Versorgung 6.
- Unterbringung Aufgrund der starken Fragmentierung des italienischen Unterbringungssystems ist es nicht möglich, einen Gesamtüberblick über sämtliche vorhandene Plätze zu geben, insbesondere auf Gemeindeebene. Da zudem die Bedingungen und Leistungen regional sehr unterschiedlich sind, ist es auch nicht möglich, allgemeingültige Aussagen zu den Aufnahmebedingungen zu machen. Jedenfalls wurde die Anzahl der Unterbringungsplätze bedeutend erhöht. Das hat in erster Linie mit dem Anstieg bei der Anzahl der Bootsflüchtlinge zu tun. Während die SPRAR-Zentren über hohe Standards verfügen, handelt es sich bei den CARA um große Kollektivzentren. Die Bedingungen in den CAS variieren, einige wurden wegen der schlechten Zustände kritisiert (SFH 23.4.2015). Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt. Für das nationale Unterbringungssystem SPRAR wurde eine Aufstockung der Kapazität auf bis zu 20.000 Plätze bis 2016 beschlossen. Momentan gibt es ca. 19.900 Unterbringungsplätze im SPRAR. Wegen des zunehmenden Migrantenstroms über das Mittelmeer koordinierte die Arbeitsgruppe ein Verteilsystem von Migranten auf Plätze in den italienischen Gemeinden nach einem bestimmten Schlüssel (CAS). Ende 2014 befanden sich 34.991 Personen in CAS-Unterbringung (AIDA 1.2015). Ende Februar 2015 waren es 37.028 Personen (SFH 23.4.2015). AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Eigendeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione gegeben ist, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde und Notunterkünfte, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffen sind auch nur Personen, die ihren Antrag im Land stellen. Solche, die aus dem Mittelmeer gerettet werden, werden an Land unmittelbar untergebracht. Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System. Zuerst wird geprüft, ob im SPRAR Platz vorhanden ist. Wenn nicht, können AW auch in CARA untergebracht werden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen die Verzögerung bei der Unterbringung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit für einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015).AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Eigendeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione gegeben ist, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde und Notunterkünfte, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffen sind auch nur Personen, die ihren Antrag im Land stellen. Solche, die aus dem Mittelmeer gerettet werden, werden an Land unmittelbar untergebracht. Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System. Zuerst wird geprüft, ob im SPRAR Platz vorhanden ist. Wenn nicht, können AW auch in CARA untergebracht werden (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.5.2015). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen die Verzögerung bei der Unterbringung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit für einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015). Kritisiert wird die Zahl der Unterbringungsplätze in Italien. NGOs und der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten betrachten sie als ungenügend. Die Aufstockung des SPRAR-Systems ist hier eine teilweise Antwort. In den großen Städten wie Rom ist mangelndes Wissen darüber, wie man eine Unterkunft beantragt, ein Problem. Andererseits können aufgrund des Personalmangels bei den Behörden nicht alle Anträge fristgerecht bearbeitet werden. Die Tatsache, dass viele in den Ballungszentren bleiben wollen, trägt zu der angespannten Unterbringungssituation dort bei (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).Kritisiert wird die Zahl der Unterbringungsplätze in Italien. NGOs und der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten betrachten sie als ungenügend. Die Aufstockung des SPRAR-Systems ist hier eine teilweise Antwort. In den großen Städten wie Rom ist mangelndes Wissen darüber, wie man eine Unterkunft beantragt, ein Problem. Andererseits können aufgrund des Personalmangels bei den Behörden nicht alle Anträge fristgerecht bearbeitet werden. Die Tatsache, dass viele in den Ballungszentren bleiben wollen, trägt zu der angespannten Unterbringungssituation dort bei (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.5.2015). SPRAR Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. 76% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt aufgrund eines Aufstockungsprogramms für den Zeitraum 2014-2016 (20.000 Plätze vorgesehen) momentan über insgesamt rund 19.900 Plätze in 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. Wegen der vielen Anlandungen über das Mittelmeer wurden zusätzliche Gelder für das SPRAR-System freigemacht. SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50-2,50/Tag) (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. 76% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt aufgrund eines Aufstockungsprogramms für den Zeitraum 2014-2016 (20.000 Plätze vorgesehen) momentan über insgesamt rund 19.900 Plätze in 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. Wegen der vielen Anlandungen über das Mittelmeer wurden zusätzliche Gelder für das SPRAR-System freigemacht. SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50-2,50/Tag) (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.5.2015). CARA Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung bei Aufgriff nach (versuchter) illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt in der Regel bei 8-10 Monaten, (im Falle einer Beschwerde auch mehr) da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 1.2015). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.071 AW beherbergen sollen. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. CARA befinden sich meist in entlegenen Gegenden und kämpfen oft mit Überbelegung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich und angeblich oft partiell ungenügend (z.B. betreffend rechtliche bzw. psychosoziale Beratung, Betreuung Vulnerabler, etc.) In CARA kann auch die Familieneinheit nicht immer gewahrt werden und Männer werden oft getrennt von Frau und Kindern untergebracht. (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung bei Aufgriff nach (versuchter) illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt in der Regel bei 8-10 Monaten, (im Falle einer Beschwerde auch mehr) da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 1.2015). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.071 AW beherbergen sollen. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. CARA befinden sich meist in entlegenen Gegenden und kämpfen oft mit Überbelegung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich und angeblich oft partiell ungenügend (z.B. betreffend rechtliche bzw. psychosoziale Beratung, Betreuung Vulnerabler, etc.) In CARA kann auch die Familieneinheit nicht immer gewahrt werden und Männer werden oft getrennt von Frau und Kindern untergebracht. (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.5.2015). Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung beitragen (wurde nach NGO-Angaben in der Praxis noch nie angewendet). In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 1.2015). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung beitragen (wurde nach NGO-Angaben in der Praxis noch nie angewendet). In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 1.2015). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013; vergleiche SFH 4.8.2014). Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen. Erhält ein AW aus irgendeinem Grund weder das eine, noch das andere, muss er seine Unterbringung selbst besorgen (AIDA 1.2015). Es gibt Berichte über Fälle, in denen AW in den großen Städten in selbstorganisierten Behausungen leben. Diese sind von Überbelegung und schlechten Bedingungen gekennzeichnet. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln in staatlichen oder kirchlichen Unterkünften und deren oft entlegener Lage, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalsgebäude geben (SFH 10.2013).Es gibt Berichte über Fälle, in denen AW in den großen Städten in selbstorganisierten Behausungen leben. Diese sind von Überbelegung und schlechten Bedingungen gekennzeichnet. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln in staatlichen oder kirchlichen Unterkünften und deren oft entlegener Lage, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalsgebäude geben (SFH 10.2013). AW können in CARA auf dem gesamten italienischen Territorium untergebracht werden. Oft aber weigern sich Betroffene abseits großer Städte untergebracht zu werden und bleiben lieber außerhalb des CARA-Systems (AIDA 1.2015). CPSA / CDA Außerdem gibt es noch Centri di primo soccorso e accoglienza (CPSA) und Centri di Accoglienza (CDA) (gesamt 742 Plätze), die zur temporären Aufnahme von Bootsflüchtlingen dienen und die nur in den Gegenden existieren, wo diese vermehrt anlanden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.2015).Außerdem gibt es noch Centri di primo soccorso e accoglienza (CPSA) und Centri di Accoglienza (CDA) (gesamt 742 Plätze), die zur temporären Aufnahme von Bootsflüchtlingen dienen und die nur in den Gegenden existieren, wo diese vermehrt anlanden (AIDA 1.2015; vergleiche UNHRC 1.2015). CAS Die sogenannten Notfallzentren, Centri di accoglienza straordinaria (CAS), zur Aufnahme von Migranten (Bootssflüchtlingen) in Zeiten außerordentlicher Belastung sind Unterbringungskapazitäten von Gemeinden und beherbergten Ende Februar 2015 37.028 Personen (SFH 23.4.2015; vgl. AIDA 1.2015).Die sogenannten Notfallzentren, Centri di accoglienza straordinaria (CAS), zur Aufnahme von Migranten (Bootssflüchtlingen) in Zeiten außerordentlicher Belastung sind Unterbringungskapazitäten von Gemeinden und beherbergten Ende Februar 2015 37.028 Personen (SFH 23.4.2015; vergleiche AIDA 1.2015). Gemeindeunterkünfte Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bildeten sie dort die Erstaufnahme (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015). NGOs Kirchliche und andere NGOs bieten es laut einem SFH-Bericht von 2013 zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011/2012 wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013).Kirchliche und andere NGOs bieten es laut einem SFH-Bericht von 2013 zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011 aus 2012, wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013). Abgesehen von den staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten existiert noch ein Netzwerk privater oder kirchlicher Unterbringungen. Zahlen oder Gesamtkapazitäten sind schwierig festzumachen. Sie erfüllen aber eine wichtige Funktion bei der Unterbringung von Notfällen oder Familien (AIDA 1.2015). Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italiens zu erwähnen: CIE In den Identifikations- und Abschiebezentren, Centri d’Identificazione ed Espulsione (CIE), werden in der Regel Fremde untergebracht, die außer Landes gebracht werden sollen Die maximale Aufenthaltsdauer liegt seit November 2014 bei 90 Tagen (zuvor: 18 Monate), durchschnittlich liegt sie laut italienischem Innenministerium bei 38 Tagen. 2013 waren gesamt 6.016 Migranten in CIE inhaftiert. AW dürfen in Italien nicht wegen Asylantragstellung inhaftiert werden. Ebenso dürfen Kinder nicht inhaftiert werden, es sei denn zusammen mit Familienangehörigen, was aber selten vorkommen soll. In Italien sind momentan 5 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.791 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit Stand 18.10.2014 waren 373 Personen dort inhaftiert. In CIE ist Rechtsberatung und psychologische Unterstützung nicht systematisch vorhanden. Es gibt keine Standardvorgehensweise zur Früherkennung von und Hilfe für schutzbedürftige Personen. Die Standards in den CIE werden vor allem für Vulnerable als unzureichend und regional unterschiedlich beschrieben. Ein in einem CIE gestellter Asylantrag wird inhaltlich vollständig geprüft (AIDA 1.2015 vgl. UNHRC 1.5.2015).1.791 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit Stand 18.10.2014 waren 373 Personen dort inhaftiert. In CIE ist Rechtsberatung und psychologische Unterstützung nicht systematisch vorhanden. Es gibt keine Standardvorgehensweise zur Früherkennung von und Hilfe für schutzbedürftige Personen. Die Standards in den CIE werden vor allem für Vulnerable als unzureichend und regional unterschiedlich beschrieben. Ein in einem CIE gestellter Asylantrag wird inhaltlich vollständig geprüft (AIDA 1.2015 vergleiche UNHRC 1.5.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien: Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382438928_1310-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (4.8.2014): Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, http://www.frsh.de/fileadmin/beiboot/BB17/BB-17-13-Anlage.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (23.4.2015): Auskunft an Verwaltungsgericht Schwerin, https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432290832_150423-sfh-auskunft-vg-schwerin-italien-mit-logo-anonym.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (1.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau. Addendum. Follow-up mission to Italy (2–6 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1432736395_a-hrc-29-36-add-2-en.doc, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (23.7.2015): Auskunft des VB, per E-Mail 6.
- Dublin-Rückkehrer Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. In den letzten Jahren wurden auf Basis temporärer (verlängerbarer) Projekte einige zeitlich begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Dublin-Rückkehrer geschaffen, wo sie sich aufhalten können, bis ihr Status geklärt ist, oder - im Falle von Vulnerablen - eine alternative Unterbringung gefunden wird. Dennoch soll es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden können und sich selbst unterbringen müssen. Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien, gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt. Sie können nur dann auf CARAs verteilt werden, wenn Plätze frei sind (AIDA 1.2015). Gleichzeitig verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Platz und kann danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden (AIDA 1.2015). Laut früheren Berichten, gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011). Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden seit 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen. Sie bieten Unterkunft und richten sich entweder an alle AW-Gruppen, oder nur an Vulnerable. Zu nennen sind 3 Projekte (ARCO, ARCA, ASTRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Rom-Fiumicino; 3 Projekte (STELLA, ALI, TERRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird (AIDA 1.2015). Die TERRA-Projekte sind inzwischen alle ausgelaufen. In Kürze soll es aber neue EU-finanzierte italienische Projekte geben, die an die abgelaufenen Projekte anknüpfen sollen. In der Zwischenzeit finden Neuankömmlinge weiterhin Aufnahme im Rahmen des SPRAR-Netzwerks der italienischen Gemeinden (VB 5.5.2015). Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, werden sie von der NGO anhand der individuellen Situation (vulnerabel oder nicht) an ein Aufnahmezentrum verwiesen. Deren Kapazitäten werden aber nach wie vor als ungenügend beschrieben und die Unterbringung dort ist in der Regel auf 1 Jahr befristet (AIDA 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (05.2011): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, http://www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/eu-international/schengen-dublin-und-die-schweiz/asylverfahren-und-aufnahmebedingungen-in-italien/at_download/file, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung VB des BM.I Italien (5.5.2015): Auskunft des VB, per E-Mail 6.
- Medizinische Versorgung Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW und auch für solche, die kein Recht mehr auf Unterbringung haben. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 1.2015). Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (Notversorgung) und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann (SFH 4.8.2014). AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das sich um Folteropfer und deren psychologische Betreuung kümmerte. Das Programm musste im März 2012 beendet werden. Die einzelnen Kliniken und Ambulatorien, die Mitglieder von NIRAST waren, arbeiten aber unter verschiedenen Finanzierungen weiter (AIDA 1.2015). Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es laut SFH-Bericht von 2013 Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten: Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren. SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung, vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind. In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen. Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten (SFH 10.2013). Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 1.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles and the Italian Council for Refugees (1.2015): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.2013): Italien: Aufnahmebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1382438928_1310-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (4.8.2014): Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus, http://www.frsh.de/fileadmin/beiboot/BB17/BB-17-13-Anlage.pdf, Zugriff 21.7.2015 -Strichaufzählung UNHRC - United Nations Human Rights Council (21.7.2014): National report submitted by the Government of Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1414580593_g1408921.pdf, Zugriff 21.7.2015 Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätte. In Italien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben.Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen oder diese dort zu erwarten hätte. In Italien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3 Asylgesetz träfe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung ergeben. Der Antragsteller habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und sei eine Überstellung seiner Person kein schwerwiegender Eingriff in Art. 8 EMRK. Nicht könne festgestellt werden, dass seine Überstellung aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre; Italien sei in Kenntnis über seinen Gesundheitszustand und würden bei Überstellung sämtliche Befunde in Italien weitergegeben werden, sodass eine lückenlose Unterbringung und Versorgung seiner Person sichergestellt sei. Im Einzelnen wurde begründet ausgeführt wie folgt:Der Antragsteller habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und sei eine Überstellung seiner Person kein schwerwiegender Eingriff in Artikel 8, EMRK. Nicht könne festgestellt werden, dass seine Überstellung aus medizinischen Gründen unzumutbar wäre; Italien sei in Kenntnis über seinen Gesundheitszustand und würden bei Überstellung sämtliche Befunde in Italien weitergegeben werden, sodass eine lückenlose Unterbringung und Versorgung seiner Person sichergestellt sei. Im Einzelnen wurde begründet ausgeführt wie folgt: Zu der offenbar von Ihrer Rechtsvertretung eingebrachten schriftlichen Stellungnahmen vom 12.02.2016 und 29.02.2016 sowie allen eingebrachten Vorlagen ist anzumerken, dass Sie in den in den Stellungnahmen zitierten Quellen namentlich nicht angeführt sind, weswegen diese keinen direkten Bezug zu Ihrer Person aufweisen, sondern lediglich im Hinblick auf die Bewertung der allgemeinen Lage von Asylwerbern bzw. des Asylverfahrens in Italien relevant sind. Sie werden in den Stellungnahmen zu Beginn erwähnt, jedoch sind den Quellen zufolge diese nicht auf Ihre Person zutreffend. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Vorlage allgemeiner Berichte keinesfalls das Erfordernis eines konkreten Vorbringens ersetzt (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7). Ihr individuelles Vorbringen wurde – siehe weiter oben – jedenfalls bereits einer ausführlichen Würdigung unterzogen.In diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Vorlage allgemeiner Berichte keinesfalls das Erfordernis eines konkreten Vorbringens ersetzt vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-7). Ihr individuelles Vorbringen wurde – siehe weiter oben – jedenfalls bereits einer ausführlichen Würdigung unterzogen. Insofern in den schriftlichen Stellungnahmen Entscheidungen die Ausgewogenheit der Quellen bzw. angebliche systematische Schwachstellen im italienischen Aufnahmesystem in Zweifel gezogen werden, ist anzumerken, dass diese Ausschnitte von Berichten, ebenso keinen direkten Bezug zu Ihrer Person im gegenständlichen Asylverfahren ergeben. Auch die Verweise auf die angeführten deutschen Gerichtsentscheidungen haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die im gegenständlichen Verfahren zu treffende Entscheidung, weil es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung mit individuellen zugrunde liegenden Sachverhalten handelt. Im Übrigen ist auch anzumerken, dass in den schriftlichen Stellungnahmen und den darin angeführten Quellen lediglich negative Aspekte zur Situation in Italien erfasst sind und somit die schriftliche Stellungnahme kein objektives Gesamtbild bezüglich des Asylsystems in Italien darstellt. Die schriftliche Stellungnahme ist unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick auf die gesamte Bewertung des Asylwesens in Italien schwer einseitig, auf Ihre Person hingehend nicht zutreffend und daher wenig bis gar nicht objektiv, weswegen den Feststellungen des BFA zur Bewertung der Lage von Asylwerbern in Italien ein viel größeres Gewicht beizumessen ist, als den Ausführungen in den schriftlichen Stellungnahmen. Das BFA verkennt nicht, dass im italienischen Asylwesen Verbesserungsbedarf besteht. Allerdings und als entscheidungsrelevant ist anzumerken, dass die im gegenständlichen Bescheid angeführten Feststellungen auf den aktuellsten Stand sind. Die Versorgung und Unterbringung für Asylwerber in Italien ist gewährleistet. Daher ist eine Rückverbringung nach Italien keine Verletzung im Sinne Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellt.Das BFA verkennt nicht, dass im italienischen Asylwesen Verbesserungsbedarf besteht. Allerdings und als entscheidungsrelevant ist anzumerken, dass die im gegenständlichen Bescheid angeführten Feststellungen auf den aktuellsten Stand sind. Die Versorgung und Unterbringung für Asylwerber in Italien ist gewährleistet. Daher ist eine Rückverbringung nach Italien keine Verletzung im Sinne Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellt. Insbesondere ist zu bekräftigen, dass Italien einer Übernahme Ihrer Person zugestimmt hat. Aus der Beantwortung der Anfrage betreffend Einzelfalls Zusicherung steht nachweislich fest, dass die italienischen Behörden über Ihren Gesundheitszustand Bescheid wissen und Sie als vulnerable Person eingestuft sind. Sie werden untergebracht und versorgt. Auch in Italien sind Ihre Medikamente sowie medizinische Unterstützung und Versorgung gewährleistet. Betreffend den Vorlagen und den Hinweisen auf Art. 2, 3 10 und 17 Dublin III VO ist anzumerken, dass von einem Selbsteintrittsrecht Österreichs aus Sicht der Behörde kein zwingender Bedarf besteht, zumal Ihr Freund nicht als Familienangehöriger gewertet wird."Betreffend den Vorlagen und den Hinweisen auf Artikel 2, 3, 10 und 17 Dublin römisch drei VO ist anzumerken, dass von einem Selbsteintrittsrecht Österreichs aus Sicht der Behörde kein zwingender Bedarf besteht, zumal Ihr Freund nicht als Familienangehöriger gewertet wird."
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral darauf verwiesen, dass das Asylverfahren der Begleitperson bzw. des Lebensgefährten des Antragstellers zugelassen worden sei. Die Ungleichbehandlung sei eine willkürliche. Die Liebesbeziehung zwischen den beiden Personen sei vollinhaltlich bestätigt. Weiterhin wurde auf die diagnostizierte fortschreitende Parkinson-Erkrankung des Beschwerdeführers und seinen prekären Gesundheitszustand verwiesen. Der ältere Beschwerdeführer sei immer stärker auf die Unterstützung durch seien Lebensgefährten angewiesen. Die Argumente der Erstbehörde für die angeblich fragwürdige Homosexualität des Beschwerdeführers seien schlicht absurd. In diesem Zusammenhang wurden weitwendige Ausführungen über das sogenannte Coming-Out von Homosexuellen angeführt. Der angefochtene Bescheid dokumentiere aufgrund der herausgearbeiteten (angeblichen Widersprüchlichkeiten) vollkommenes Unverständnis und Befangenheit gegenüber einer Partnerschaft und Liebesbeziehung, die dem Bescheid erlassenden Organ offenbar als außerhalb der Norm erscheine. Die eingebrachten Stellungnahmen seien vollkommen unberücksichtigt geblieben. In diesem Zusammenhang wurden einzelne Passagen der eingebrachten Stellungnahmen wiederholend dargestellt. Weiterhin wurde ebenso wie in den eingebrachten Stellungnahmen auf eine drohende Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers bei Rückverbringung nach Italien Bezug genommen; dies unter Hinweis auf mehrere Entscheidung bundesdeutscher Verwaltungsgerichte. Auf bestehende Kapazitätsengpässe bei der Unterbringung rückgeführter Asylwerber in Italien wurde ebenfalls hingewiesen.
der Rechtsprechung des EuGH seien systemische Mängel nicht auf flächendeckende gravierende Systemausfälle beschränkt, sondern würden generell solche erfassen, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt seien oder dessen Vollzugspraxis strukturell geprägt wäre. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 wurde die Beschwerde ergänzt und wurde inhaltlich gleich wie in der Beschwerde hinsichtlich der bestehenden Lebensgemeinschaft argumentiert sowie darauf hingewiesen, dass die beiden Lebensgefährten auch im GVS, dem Computersystem der Grundversorgung als Familienverband geführt werden würden. 4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016, Zl. W105 2126350-1/3E, wurde die Beschwerde
§ 5Asyl
G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016, Zl. W105 2126350-1/3E, wurde die Beschwerde
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 27.05.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst ergänzend vor, dass im Verfahren bereits zur prekären psychischen wie auch physischen Verfassung des Beschwerdeführers Stellung genommen und der Antrag gestellt worden sei, ein Gutachten eines Sachverständigen für Neurologie/Psychiatrie zum Beweis für die durch seine Parkinsonerkrankung hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Antragstellers einzuholen. Der Gutachterin im erstinstanzlichen Verfahren sei darüber hinaus nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich in Lebensgemeinschaft mit seinem Partner lebe, der ihn in den Erledigungen des alltäglichen Lebens bis hin zur Medikamenteneinnahme unterstütze. Beide Partner hätten bereits Bemühungen angestellt, gemeinsam untergebracht zu werden. Man habe ihnen jedoch mitgeteilt, dass dies erst nach Zulassung beider Verfahren möglich wäre. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass Italien eine allgemeine Garantieerklärung abgegeben hätte, die jedoch die Anforderungen des EGMR an eine individuelle Zusicherung der sicheren Unterbringung nicht erfülle und darüber hinaus lediglich die Rücküberstellung von Familien mit Kleinkindern betreffe. Der Antragsteller sei im fortgeschrittenen Alter, leide an Parkinson und psychischen Beschwerden, habe eine Herzoperation gehabt und benötige neben einer Vielzahl an Medikamenten jedenfalls persönliche Betreuung. Er sei vollkommen von seinem jüngeren Lebensgefährten abhängig, der ihn liebevoll pflege. Gegen die oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.06.2016 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.Gegen die oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.06.2016 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
- Mit Erkenntnis vom 23.09.2016, Zl. E1200/2016-12, behob der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016 wegen Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Begründend führte der VfGH aus wie folgt: "Das Bundesverwaltungsgericht geht zunächst aktenwidrig davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "jungen, allein reisenden Mann ohne schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung" handelt und verneint das Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität. Wie sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts jedoch ergibt, ist der Beschwerdeführer ein 58-jähriger Mann, der mit seinem Lebensgefährten aus dem Iran nach Österreich gereist ist und der ua. deshalb gesundheitlich beeinträchtigt ist, weil er an Parkinson leidet und ihm ein "Stent" in ein Herzkranzgefäß eingesetzt wurde. Auf Grund der aktenwidrigen Annahme, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, vereint das Bundesverwaltungsgericht weiters, dass die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und der Versorgung des Beschwerdeführers in Italien notwendig sei. Dazu führt es aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, nach seiner Ankunft in Italien über ein Jahr in einem örtlichen Flüchtlingslager untergebracht worden zu sein. Dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, konkret der Niederschrift von der Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
- Februar 2016 ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich an das genaue Datum der Einreise nach Italien auf Grund seiner Krankheit nicht erinnern könne, von einem kurzen Aufenthalt in Italien ausging ("ich denke mal eine Woche"). Abschließend sah das Bundesverwaltungsgericht die "adäquate Aufnahme des Beschwerdeführers bei Überstellung nach Italien [ ] als hinreichend garantiert" an, da es – abermals aktenwidrig – von einer "eingelangten Einzelfallzusicherung" durch die italienischen Behörden ausging, obwohl diese die Möglichkeit der Zusicherung einer individuellen Betreuung des Beschwerdeführers im Schreiben vom
- März ausdrücklich verneint haben. Dass das diesem Schreiben angeschlossene Rundschreiben ("Circular Letter") des italienischen Bundesministers für Inneres keinesfalls als individuelle Betreuungszusage gilt, und zwar weder abstrakt (vgl. dazu schon VfGH 30.06.2016, E 449-450/2016 ua.) noch in Bezug auf den konkreten Fall (Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Mannes nach Italien und nicht einer Familie mit Kindern), sei festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch diesen Fehler ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen, weshalb der angefochtene Bescheid schon deshalb mit Verfassungswidrigkeit belastet ist."Abschließend sah das Bundesverwaltungsgericht die "adäquate Aufnahme des Beschwerdeführers bei Überstellung nach Italien [ ] als hinreichend garantiert" an, da es – abermals aktenwidrig – von einer "eingelangten Einzelfallzusicherung" durch die italienischen Behörden ausging, obwohl diese die Möglichkeit der Zusicherung einer individuellen Betreuung des Beschwerdeführers im Schreiben vom
- März ausdrücklich verneint haben. Dass das diesem Schreiben angeschlossene Rundschreiben ("Circular Letter") des italienischen Bundesministers für Inneres keinesfalls als individuelle Betreuungszusage gilt, und zwar weder abstrakt vergleiche dazu schon VfGH 30.06.2016, E 449-450/2016 ua.) noch in Bezug auf den konkreten Fall (Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Mannes nach Italien und nicht einer Familie mit Kindern), sei festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch diesen Fehler ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen, weshalb der angefochtene Bescheid schon deshalb mit Verfassungswidrigkeit belastet ist." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem BFA beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Nichtsdestotrotz können die Feststellungen des angefochtenen Bescheides die derzeitige Zulässigkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht tragen: Zunächst erweisen sich schon die Ausführungen des BFA, wonach Italien dem Beschwerdeführer "nachweislich mit Schreiben vom 12.03.2015 [ ] Unterkunft und Versorgungsleistungen" zugesichert habe, als aktenwidrig, da Italien Österreich in casu per E-Mail vom 31.03.2016 sogar ausdrücklich darüber informiert hat, dass keine individuelle Zusicherung hinsichtlich (der adäquaten Unterbringung) des Beschwerdeführers gewährt werden könne. Diesbezüglich sei angemerkt, dass das diesem E-Mail angeschlossene als "Circular Letter" titulierte Rundschreiben des italienischen Innenministeriums vom Februar 2016 keinesfalls als individuelle Betreuungszusage gilt, und zwar weder abstrakt noch in Bezug auf den konkreten Fall (Überstellung eines gesundheitlich beeinträchtigten Mannes nach Italien). Vor dem Hintergrund erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Zusicherung einer adäquaten Unterkunft für den Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien als mangelhaft, da die allgemeingehaltene Zusicherung Italiens vom Februar 2016 alleine nicht ausreicht und weitere Feststellungen, die letztlich der geforderten Einzelfallzusicherung de facto entsprechen würden, nicht getroffen worden sind. Weiters erweisen sich schon die Erwägungen des BFA, denen zufolge die vom Beschwerdeführer behauptete, seinen Angaben bereits im Herkunftsland bestehende Lebensgemeinschaft mit dem in Österreich zum Asylverfahren zugelassenen Lebensgefährten nicht glaubhaft sei, als unschlüssig. So hält das BFA dem Beschwerdeführer etwa als Argument gegen die Glaubwürdigkeit der behaupteten Lebensgemeinschaft entgegen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem angeblichen Lebensgefährten ein "sehr hoher Altersunterschied" bestehe. Weiters argumentiert das BFA, dass der Beschwerdeführer "mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geheiratet" hätte, wäre er tatsächlich von Kindheit an homosexuell gewesen. Ausgehend davon, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der behauptete Lebensgefährte im Rahmen ihrer jeweiligen Einvernahmen vor dem BFA ausführliche Angaben in Bezug auf ihre bereits seit Jahren bestehende Beziehung erstattet haben, greifen die Erwägungen des BFA betreffend das Nichtvorliegen der behaupteten Lebensgemeinschaft, bei denen es sich letztlich um bloße Mutmaßungen handelt, jedenfalls zu kurz. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFA den Umstand, dass etwaige Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährten zur gemeinsamen Beziehung gegebenenfalls auf die Parkinson-Erkrankung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können, gänzlich unberücksichtigt gelassen hat. Das von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom XXXX vermag als solches die Beurteilung, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht erwarten lasse, nicht zu tragen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachterin offenkundig nicht alle im Verfahren zur Verfügung stehenden Informationen übermittelt wurden, da diese nach dem Inhalt des Gutachtens nicht über den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine außergewöhnlich enge Bindung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem mit ihm nach Österreich eingereisten und bereits zum Verfahren zugelassenen Lebensgefährten behauptet hat, in Kenntnis war. Das Gutachten beruht somit auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage. Dieser Umstand erweist sich schon deshalb als relevant, als vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch eine Trennung von seinem Lebensgefährten nicht eine massive Verschlechterung seiner Parkinson-Erkrankung (und damit einhergehend der physischen wie auch psychischen Verfassung allgemein) verursacht werden könnte.Das von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom römisch 40 vermag als solches die Beurteilung, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition im Falle seiner Überstellung nach Italien nicht erwarten lasse, nicht zu tragen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachterin offenkundig nicht alle im Verfahren zur Verfügung stehenden Informationen übermittelt wurden, da diese nach dem Inhalt des Gutachtens nicht über den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine außergewöhnlich enge Bindung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem mit ihm nach Österreich eingereisten und bereits zum Verfahren zugelassenen Lebensgefährten behauptet hat, in Kenntnis war. Das Gutachten beruht somit auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage. Dieser Umstand erweist sich schon deshalb als relevant, als vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch eine Trennung von seinem Lebensgefährten nicht eine massive Verschlechterung seiner Parkinson-Erkrankung (und damit einhergehend der physischen wie auch psychischen Verfassung allgemein) verursacht werden könnte. Es erweist sich das Gutachten aber auch unabhängig von den angesprochenen Mängeln als nicht aktuell, da mit Schriftsatz vom 27.05.2016 darauf hingewiesen wurde, dass sich die psychische wie auch physische Verfassung des Beschwerdeführers durch seine Parkinson-Erkrankung mittlerweile massiv verschlechtert habe. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher aktueller Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um etwaige schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Italien ausschließen zu können. Diesbezüglich wird es sich als notwendig erweisen, ein aktuelles Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Neurologie/Psychiatrie unter besonderer Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Parkinson-Erkrankung einzuholen.Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher aktueller Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um etwaige schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers im Falle seiner Überstellung nach Italien ausschließen zu können. Diesbezüglich wird es sich als notwendig erweisen, ein aktuelles Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Neurologie/Psychiatrie unter besonderer Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Parkinson-Erkrankung einzuholen. Die Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren auch mit dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des behaupteten Abhängigkeitsverhältnisses zu dem ins Treffen geführten Lebensgefährten auseinanderzusetzen haben. Dazu wird sie auch den Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährten konkret zum Entstehen und zur Dauer allfälliger familienähnlichen Beziehungen sowie insbesondere zur aktuellen Ausgestaltung der Beziehung bzw. zum behaupteten Pflegeverhältnis zu befragen haben. Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK bzw. von Art 16 oder 17 Dublin-III-VO führt.Erst nach diesbezüglicher Ergänzung des Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde kann beurteilt werden, ob die Anordnung der Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 16, oder 17 Dublin-III-VO führt. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz, BFA-VG stattzugeben war.
§ 21Abs.
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 17
BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W105.2126350.1.00