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{'item': 'W119 2102546-1'}

Obsah (21)§ 40§ 3Art. 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 50Art. 83Art. 188§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW119 2102546-1 SpruchW119 2102546-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGE

§ 40Vw

GVG und § 52 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird

Paragraph 40, VwGVG und Paragraph 52, BFA-VG abgewiesen. II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am

  1. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am
  2. 2014 durchgeführten Erstbefragung nach dem Asyl bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab der Beschwerdeführer zunächst an, aus der Provinz Xinjiang zu stammen und der uigurischen Volksgruppe anzugehören. Er habe die Grundschule, das Gymnasium und danach die Universität besucht. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass es am
  3. 2009 in seiner Heimat Unruhen gegeben habe. Dabei seien zahlreiche Jugendliche gestorben. Er habe die Angehörigen der Getöteten finanziell unterstützt. Im April 2013 habe ihn ein Freund, der bei der Polizei tätig gewesen sei, aufmerksam gemacht, dass die chinesischen Behörden über seine Tätigkeit Bescheid wüssten. Er solle vorsichtig sein. Daraufhin habe er das Land verlassen. Er habe erst in Österreich erfahren, dass vor und nach dem Verlassen seiner Heimat Jugendliche festgenommen worden seien, die sich - wie er - um die Familien der Getöteten gekümmert hätten. Die Sicherheitsbehörden würden nach wie vor bei seinen Eltern nach ihm suchen. Am
  4. 2015 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Er gab eingangs an, dass sich seine Eltern und zwei Geschwister nach wie vor in der VR China aufhalten würden. Er habe zu ihnen über das Internet Kontakt. Zu seinem Beruf befragt, gab er an, von August 2010 bis Juli 2013 eine Baustoffhandlung geführt zu haben. Zusätzlich habe er von Oktober 2011 bis Juli 2013 einen Copy-Shop besessen. Er habe beide Geschäfte verkauft. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass die chinesische Regierung im Juli 2009 einige Tausend Personen festgenommen habe. Diese seien im Verdacht gestanden, an der Revolution gegen das Regime beteiligt gewesen zu sein. In weiterer Folge seien auch Familienangehörige der Festgenommenen verfolgt worden. Durch diese Maßnahmen habe die Bevölkerung im Dorf kaum eine Möglichkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Jene Erwachsenen, die erwerbstätig gewesen seien, hätten ihren Arbeitsplatz verloren, wenn sie der Teilnahme an der Revolution verdächtigt worden seien. Seine Aufgabe habe darin bestanden, diese Familien mit Geld zu unterstützen. Das Geld habe er aus den Einnahmen seines Geschäftes besessen. Er habe diese Familien über Bekannte und Freunde gefunden. Zudem habe er Flugzettel verteilt, die sich gegen die Regierung gerichtet hätten. Er habe sie selbst verfasst und an der Universität verteilt. Die Verteilung sei auch über Studenten erfolgt. Am
  5. 2013 seien Sicherheitsbehörden in seine Wohnung gekommen. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Seine anwesenden Eltern hätten ihm erzählt, dass ihn die Sicherheitsbehörden hätten festnehmen wollen. Aus diesem Grund habe er sich in einem Hotel aufgehalten. Auf die Frage, warum ihm ein Visum von der Österreichischen Botschaft in Peking ausgestellt worden sei, gab er an, dass er dabei seinen Strafregisterauszug abgegeben habe, auf dem er unbescholten gewesen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom
  6. 2015, Zl 1002730406-14446998, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§§ 57und 55 Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die VR China zulässig sei.

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 13. 2. 2015, Zl 1002730406-14446998, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer problemlos über den Flughafen Peking ausreisen habe können. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend beantworten können, wie er "bedürftige Familien" ausgewählt habe.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass der Beschwerdeführer problemlos über den Flughafen Peking ausreisen habe können. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend beantworten können, wie er "bedürftige Familien" ausgewählt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig vorbringen können, warum er seine Unterstützungstätigkeiten erst im Jahr 2013 begonnen habe, obwohl die Revolution bereits im Jahr 2009 stattgefunden habe. Seine vagen und wenig detailreichen Antworten würden auf einen frei erfundenen Sachverhalt hindeuten. Ebenso wenig lasse sich den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen, wie die Sicherheitsbehörden von seiner verbotenen Tätigkeit erfahren hätten. Letztendlich habe auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er auf der Universität durch Studenten Flugblätter habe verteilen lassen, kein Glauben geschenkt werden können. Eingangs habe er erwähnt, die Flugblätter selbst verteilt zu haben, um nach eingehender Befragung anzugeben, dass dies durch Studenten erfolgt sei. Der erkennenden Behörde erscheine es jedoch nicht plausibel, weshalb sich Studenten der Gefahr hätten hingeben sollen, ernsthafte Nachteile im Falle des Erwischt Werdens durch Behördenorgane zu erleiden. Weiters seien die Gründe für die Asylantragstellung vom Beschwerdeführer unterschiedlich dargestellt worden seien. Somit könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände entnommen werden, aus denen hervorgehe, dass er in der VR China einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt II wurde dargelegt, dass sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür bestünden, im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China Artikel 2 EMRK,Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde dargelegt, dass sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer Anhaltspunkte dafür bestünden, im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe zu verletzen. Zudem sei für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei jung, arbeitsfähig, gesund und stamme aus Xinjiang in der VR China. Er verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung und habe überdies von 2007 bis 2011 an der XXXX in XXXX studiert. Ferner habe er eine Baustoffhandlung und einen Copy-Shop besessen. Seine Familie lebe derzeit in seiner Heimatregion. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr im Rahmen des Familienverbandes eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden würde.Der Beschwerdeführer sei jung, arbeitsfähig, gesund und stamme aus Xinjiang in der VR China. Er verfüge über eine mehrjährige Schulausbildung und habe überdies von 2007 bis 2011 an der römisch 40 in römisch 40 studiert. Ferner habe er eine Baustoffhandlung und einen Copy-Shop besessen. Seine Familie lebe derzeit in seiner Heimatregion. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr im Rahmen des Familienverbandes eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwerden würde. Zu Spruchpunkt III wurde dargetan, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Zudem sei auch die Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China zulässig.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde dargetan, dass aus dem Privatleben des Beschwerdeführers keine objektiven Gründe ersichtlich seien, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Es werde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Zudem sei auch die Abschiebung des Beschwerdeführers in die VR China zulässig. Mit Verfahrensanordnung vom

  1. 2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  2. 2015 Beschwerde. Darin wurde auf die prekäre Situation in der Provinz Xinjiang hingewiesen. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers. Das Bundesverwaltungsgericht führte am
  3. 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dort gab der Beschwerdeführer zunächst an, in der Stadt XXXX in der autonomen Provinz Xinjiang gelebt zu haben. Er habe an der Universität Wirtschaftslehre und Finanzwesen studiert. Er habe das Studium im Jahr 2011 beendet. Danach habe er sich selbständig gemacht und ein Geschäft für Kopien und ein anderes für Inneneinrichtung geführt. Er habe während seiner Ausbildung als Uigure Benachteiligungen erfahren müssen. Er habe sich für die Belange der Uiguren interessiert. Am
  4. 7.2009 habe es eine Demonstration gegeben, bei der die chinesische Regierung viele Demonstranten verhaftet habe. Die Angehörigen dieser Verhafteten hätten weder Arbeit noch etwas zu Essen gehabt, weshalb er diese Personen unterstützt habe. Er habe an dieser Demonstration nicht teilgenommen, aber von Anfang 2013 bis Juli 2013 Artikel geschrieben, die sich gegen die chinesische Regierung gerichtet hätten. Diese Artikel habe er im Internet veröffentlicht. Auf die Frage, warum er dies nicht bereits beim Bundesamt vorgebracht habe, gab er an, dass er während der Einvernahme sehr oft unterbrochen worden sei. Zudem habe er Plakate verfasst, die die Probleme seiner Volksgruppe aufgezeigt hätten und diese an der Universität verteilt. Auf die Frage, ob er die Plakate persönlich verteilt habe, gab er an, dass er dies teilweise selbst, aber auch mit Unterstützung von Studenten durchgeführt habe. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass Studenten diese Arbeit erledigt hätten, gab er an, dass die Studenten die überwiegende Arbeit gemacht hätten. Er habe sich Anfang 2013 mit der Problematik der Uiguren zu beschäftigen begonnen. Auf die Frage, warum erst so spät, wenn die Unruhen bereits im Jahr 2009 geschehen seien, gab er an, lange überlegt und sich vorbereitet zu haben. Während seines Studiums habe er sich auf das Lernen konzentriert. Auf die Frage, wie er jene Leute, die er unterstützt habe, kennengelernt habe, gab er an, sie nicht persönlich gekannt zu haben. Er habe über andere von diesen Personen erfahren. Als die Polizeibehörden bei seinen Eltern gewesen seien und nach ihm gefragt hätten, sei er nach Beijing gefahren. Er habe Anfang 2013 ein Visum beantragt.Das Bundesverwaltungsgericht führte am
  5. 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dort gab der Beschwerdeführer zunächst an, in der Stadt römisch 40 in der autonomen Provinz Xinjiang gelebt zu haben. Er habe an der Universität Wirtschaftslehre und Finanzwesen studiert. Er habe das Studium im Jahr 2011 beendet. Danach habe er sich selbständig gemacht und ein Geschäft für Kopien und ein anderes für Inneneinrichtung geführt. Er habe während seiner Ausbildung als Uigure Benachteiligungen erfahren müssen. Er habe sich für die Belange der Uiguren interessiert. Am
  6. 7.2009 habe es eine Demonstration gegeben, bei der die chinesische Regierung viele Demonstranten verhaftet habe. Die Angehörigen dieser Verhafteten hätten weder Arbeit noch etwas zu Essen gehabt, weshalb er diese Personen unterstützt habe. Er habe an dieser Demonstration nicht teilgenommen, aber von Anfang 2013 bis Juli 2013 Artikel geschrieben, die sich gegen die chinesische Regierung gerichtet hätten. Diese Artikel habe er im Internet veröffentlicht. Auf die Frage, warum er dies nicht bereits beim Bundesamt vorgebracht habe, gab er an, dass er während der Einvernahme sehr oft unterbrochen worden sei. Zudem habe er Plakate verfasst, die die Probleme seiner Volksgruppe aufgezeigt hätten und diese an der Universität verteilt. Auf die Frage, ob er die Plakate persönlich verteilt habe, gab er an, dass er dies teilweise selbst, aber auch mit Unterstützung von Studenten durchgeführt habe. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass Studenten diese Arbeit erledigt hätten, gab er an, dass die Studenten die überwiegende Arbeit gemacht hätten. Er habe sich Anfang 2013 mit der Problematik der Uiguren zu beschäftigen begonnen. Auf die Frage, warum erst so spät, wenn die Unruhen bereits im Jahr 2009 geschehen seien, gab er an, lange überlegt und sich vorbereitet zu haben. Während seines Studiums habe er sich auf das Lernen konzentriert. Auf die Frage, wie er jene Leute, die er unterstützt habe, kennengelernt habe, gab er an, sie nicht persönlich gekannt zu haben. Er habe über andere von diesen Personen erfahren. Als die Polizeibehörden bei seinen Eltern gewesen seien und nach ihm gefragt hätten, sei er nach Beijing gefahren. Er habe Anfang 2013 ein Visum beantragt. Im Anschluss wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur Situation in der VR China übergeben und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom
  7. 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine solche Stellungnahme und verwies auf zahlreiche Berichte zur Situation der Uiguren in der VR China und auf deren angespannte Lage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der VR China, stammt aus der Stadt Tachen in der Provinz Xinjiang und gehört der Volksgruppe der Uiguren an. In seiner Heimat leben nach wie vor seine Eltern. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule und absolvierte im Anschluss das Studium der Wirtschaftslehre und des Finanzwesens. Da anlässlich der am
  9. 2009 abgehaltenen Demonstration zahlreiche Personen festgenommen und verhaftet wurden, begann der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums und nach Eröffnung seiner beiden Unternehmen sich mit der Situation der Familienangehörigen auseinander zusetzen und machte auf die Situation der uigurischen Volksgruppe aufmerksam, indem er sowohl im Internet publizierte als auch Plakate an den Universitäten selbst, aber auch mit Unterstützung von Studenten verteilte. Mit Hilfe seines Einkommens unterstützte er die Familienangehörigen der Verhafteten. Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2013 um ein Visum bei der österreichischen Botschaft in Beijing angesucht, ursprünglich mit dem Ziel, in Österreich ein weiteres Studium zu beginnen. Im Juli 2013 erschienen chinesische Sicherheitsbehörden bei seinen Eltern, um nach ihm zu suchen. Daraufhin fuhr der Beschwerdeführer nach Beijing. Die Polizeibehörden erschienen wiederholt bei den Eltern des Beschwerdeführers, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Der Beschwerdeführer stellte am
  10. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Situation in der Volksrepublik China Sicherheitslage Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Einer internationalen NGO zufolge wird die Zahl der Proteste auf 30.000 -50.000 pro Jahr geschätzt. Andere Quellen sprechen von einigen 10.000 bis 100.000 jedes Jahr. Wie schon in den vergangenen Jahren fand sich die Ursache der Mehrzahl der Demonstrationen Grundstücksstreitereien, Wohnungsprobleme, Industrie- Umwelt und Arbeitsangelegenheiten, staatliche Korruption, Steuern sowie sonstige wirtschaftliche und soziale Anliegen (USDOS 25.6.2015). Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vgl. HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014, vergleiche HRW 29.1.2015). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014). Die Proteste waren weitgehend friedlich, im Oktober kam es aber auch zu einigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, als Einzelpersonen versuchten, die von den Demonstranten auf mehreren Hauptstraßen errichtet Barrikaden zu beseitigen. Einige Demonstranten behaupteten, dass diese Personen kriminellen Banden angehörigen würden oder auf Geheiß der Zentralregierung tätig wurden und dass die Polizei nicht angemessen darauf reagiert habe. Von der Polizei wurden die Vorfälle untersucht und 19 Personen verhaftet, die mutmaßlich Angriffe auf die Demonstranten verübt haben. Im November konnte die Polizei einen Versuch der Demonstranten, das Regierungsgebäude in Hongkong zu stürmen abwehren (USDOS 15.6.2015). In Hongkong hat das Parlament nun mit Beratungen über eine umstrittene Wahlreform begonnen. Die Demokratiebewegung sieht eine wesentliche Forderung nicht erfüllt, denn Peking will weiterhin massiv mitbestimmen. Den künftigen Regierungschef soll Hongkong frei wählen dürfen - ausgesucht werden sollen die Kandidaten aber von Peking selbst. Seit 17.6.2015 berät das aus 70 Abgeordneten bestehende Parlament der chinesischen Sonderverwaltungszone über den Wahlmodus des künftigen Regierungs- und Verwaltungschefs. Viele Demokratie-Aktivisten lehnen die Änderungen im Wahlmodus ab. Im Parlament platzierten oppositionelle Abgeordnete Schilder mit Kreuzen als Zeichen ihres Protests gegen die Reformpläne. Vor dem Parlament versammelten sich hunderte Anhänger beider Lager (DW 17.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (7.10.2014): Beharren auf Demokratie in Hongkong, http://www.dw.de/beharren-auf-demokratie-in-hongkong/a-17980006, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.6.2015): Proteste gegen umstrittene Wahlreform in Hongkong, http://www.dw.com/de/proteste-gegen-umstrittene-wahlreform-in-hongkong/a-18519571, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung TR - Thomson Reuters (20.10.2014): Keine größeren Zusammenstöße bei Protesten in Hongkong, http://de.reuters.com/article/worldNews/idDEKCN0I90NZ20141020, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 – China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.8.2015 Rechtsschutz und Justizwesen Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vgl. FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das
  11. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 11.2014, vergleiche FH 28.1.2015a). Parteipolitisch-rechtliche Ausschüsse überwachen die Tätigkeit der Gerichte auf allen Ebenen und erlauben Parteifunktionären, Urteile und Verurteilungen zu beeinflussen. Die Aufsicht der KPCh zeigt sich besonders in politisch heiklen Fällen (FH 28.1.2015). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 11.2014). Das
  12. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, sollte reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 11.2014). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014). Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B.

Art. 50Folter und Bedrohung bzw.

Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.

Art. 83

sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.

Art. 188tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr.

Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).Am 1.1.2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z.B.

Artikel 50, Folter und Bedrohung bzw.

Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten.

Artikel 83

, sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich.

Artikel 188, tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr.

Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt; so sind Geständnisse, die durch illegale Methoden wie Folter erzwungen werden, ungültig. Beweismittel und Zeugenaussagen, die auf unrechtmäßigem Wege gewonnen wurden, sind vor Gericht unzulässig; Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013, AA 15.10.2014). Auch der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014). 2014 wurden schrittweise weitere Reformen eingeleitet, darunter die Anordnung an Richter, Entscheidungen über ein öffentliches Onlineportal zugänglich zu machen sowie ein Pilotprojekt in sechs Provinzen um die Aufsicht über Bestellungen und Gehälter auf eine höhere bürokratische Ebene zu verlagern. Beim vierten Parteiplenum im Oktober 2014 standen Rechtsreformen im Mittelpunkt. Die Betonung der Vorherrschaft der Partei über das Rechtssystem und die Ablehnung von Aktionen, die die Unabhängigkeit der Justiz erhöhen würden, wurde jedoch beibehalten. Dies führte zu Skepsis hinsichtlich der tatsächlichen Bedeutung der Reform (FH 28.1.2015a). Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vgl. FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Artikel 102 -, 114, chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden; jährlich werden ca. 1.000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 11.2014, vergleiche FH 23.1.2014a, AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und langjährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014). Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus, sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vergleiche FH 23.1.2014a). Die wachsende Anzahl von Bürgerrechtsanwälten war auch 2014 weiterhin mit Beschränkungen und körperlichen Angriffen konfrontiert. Anwälte wurden daran gehindert, ihre Klienten zu sehen, geschlagen und in einigen Fällen sogar festgehalten und gefoltert (FH 28.1.2015a). Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014). Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vgl. ÖB 11.2014).Der Nationale Volkskongress schaffte Chinas berüchtigtes System der "Umerziehung durch Arbeit" im Dezember 2013 offiziell ab. In der Folge griffen die Behörden ausgiebig auf andere Formen der willkürlichen Inhaftierung zurück, wie z.B. Schulungseinrichtungen für Rechtserziehung, verschiedene Arten der Administrativhaft, geheime "black jails" und rechtswidrigen Hausarrest. Darüber hinaus benutzte die Polizei häufig vage Anklagen wie "Streitsucht und Unruhestiftung" oder "Störung der Ordnung in der Öffentlichkeit", um politisch engagierte Bürger für Zeiträume von bis zu 37 Tagen willkürlich in Haft zu nehmen. KPCh-Mitglieder, die unter Korruptionsverdacht standen, wurden im Rahmen des geheimen Disziplinarsystems shuanggui ("doppelte Festlegung") ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und ihren Familien in Gewahrsam gehalten (AI 25.2.2015, vergleiche ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - China, http://www.ecoi.net/local_link/297304/434266_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 – China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff am 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China Sicherheitsbehörden Zivile Behörden behielten die Kontrolle über Militär- und Sicherheitskräfte bei (USDOS 25.6.2015). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission (ZMK) der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 4.2015a). Für die innere Sicherheit sind zuständig:

(1)Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2)Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3)Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu?r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014). Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014). Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u.a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die
  1. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die
  2. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
  3. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung FH – Freedom House (23.1.2014a): Freedom in the World 2014 – China, http://www.ecoi.net/local_link/268012/395593_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.8.2015 Korruption Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015a)Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht konsequent und transparent umgesetzt (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015a) Das Vierte Plenum des
  4. Zentralkomitees der KPCh, welches von
  5. – 23-10.2014 unter dem Motto "yi fa zhi guo", wörtlich "den Gesetzen entsprechend das Land regieren" tagte, bekräftigte den harten – und weitgehend außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren abgewickelten – Anti-Korruptionskampf (ÖB 11.2014). 2014 erreichte eine aggressive Korruptionsbekämpfungskampagne die höchsten Ränge der Partei. Korruption bleibt weit verbreitet, in vielen Fällen auch in stark von der Regierung regulierten Bereichen wie Landnutzungsrechte, Immobilien, Bergbau und Entwicklung der Infrastruktur – die anfällig für Betrug, Bestechung und Schmiergeld sind. Trotz der Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen bleibt diese bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KPCh die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. Ein Durchgreifen auf unabhängige Korruptionsbekämpfungsaktivisten und Repressalien gegen ausländische Medien bei Untersuchungen des Einflusses von Bestechung von hochrangigen Beamtenfamilien haben die Effektivität und Legitimität der Kampagne weiter untergraben (FH 28.1.2015a). Im Jahr 2013 langten bei der Zentralen Kommission für Disziplinaruntersuchungen 1,95 Millionen Korruptionsvorwürfe ein, 172.532 Fälle wurden untersucht und 182.038 Disziplinarverfahren verhängt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH – Freedom House (28.1.2015a): Freedom in the World 2015 – China, http://www.ecoi.net/local_link/295269/430276_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China Frauen Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigt Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 25.6.2015). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014). Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem (USDOS 25.6.2015). Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz von Rechten und Interessen von Frauen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85% der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen. Hilfe erreicht jedoch nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorieren häusliche Gewalt oft. Die All China Women’s Federation berichtete im Jahr 2013 von 70.000 Beschwerden jährlich. Laut der letzten verfügbaren Statistik aus dem Jahr 2008 gab es landesweit 12.000 spezielle Kabinen bei der Polizei für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 medizinische Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 25.6.2015). Im November 2014 veröffentlichte die Regierung das Gesetz gegen häusliche Gewalt, das zwar einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, aber hinter internationalen Standards und bewährten Verfahrensweisen zurückbleibt (HRW 29.1.2015). Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014). Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 15.10.2014). Vergewaltigung ist verboten, die Strafen reichen von drei Jahren Haft bis zur Todesstrafe. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht verfügbar (USDOS 25.6.2015). Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 15.10.2014). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - China, http://www.ecoi.net/local_link/295449/430481_de.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Reports on Human Rights Practices 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html, Zugriff 20.8.2015 Bewegungsfreiheit Was die Bewegungsfreiheit in China betrifft, ist im Wesentlichen festzustellen, dass Millionen von chinesischen Binnenmigranten, sowohl Frauen als auch Männer, in Städten leben und arbeiten, für die sie keinen urbanen Hukou besitzen. Laut einer Statistik aus dem Jahr 2013 leben in China 289 Millionen Personen außerhalb ihres registrierten Wohnsitzes, davon arbeiten 245 Millionen außerhalb des Distriktes, wo sie offiziell registriert sind. Viele davon mussten in Hinblick auf Arbeitsbedingungen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen Benachteiligungen hinnehmen. Viel hatten mit ihren Familien Schwierigkeiten beim Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und zur Sozialversicherung, da der Zugang an eine legale urbane Registrierung gebunden ist. Eine legale Ansiedlung von Landbewohnern in größere Städte hat sich bisher aufgrund des Hukou Systems als schwierig erwiesen. Seit einer Reform-Agenda durch den Staatsrat der Volksrepublik China im Juli 2014 richtet sich die Registrierung nunmehr nach dem ständigen Wohnsitz bzw. dem Ort der Erwerbstätigkeit und nicht mehr nach dem Geburtsort. Überhaupt ist nur noch eine einheitliche Registrierungsform (jumin hukou) sowohl für die Stadt- als auch die Landbevölkerung vorgesehen, um das soziale Gefälle zwischen Stadt und Land einzudämmen. Damit soll umsiedlungswilligen Landbewohnern der Anreiz geboten werden, sich in Städte mit geringeren oder mittleren Bevölkerungszahlen anzusiedeln. So sind Hemmnisse gegen die Ansiedlungen von Landbevölkerung in kleinen und mittleren Städten nicht mehr vorgesehen. Für große Städte bestehen Ausnahmeregelungen. Städte mit über 5 Millionen Einwohnern sollen eine restriktive Ansiedlungspolitik betreiben. Quellen -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation China, 20.08.2015 (Update 30.10.2015), -Strichaufzählung http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1446209132_chin-lib-2015-08-20-as.doc; -Strichaufzählung USDOS - US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2014 – China, 25.06.2015, http://www.ecoi.net/local_link/306284/443559_de.html; -Strichaufzählung UK Home Office - Country Information and Guidance - China: Background Information, including actors of protection and internal relocation, September 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1442394347_cig-china-background.pdf; -Strichaufzählung Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2015), 20.11.2015 Grundversorgung / Wirtschaft China ist seit 2010 die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt nach den USA, seit 2014 nach Kaufkraft sogar die größte. Beim Bruttoinlandsprodukt pro Kopf liegt China mit rund 5.000 EUR im weltweiten Mittelfeld. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven (rund 3,9 Bill. USD). Es gibt jedoch innerhalb des Landes enorme regionale und soziale Unterschiede (AA 5.2015b). 2014 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,4% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung weiter abschwächen. Dazu trägt auch Chinas Ein-Kind-Politik bei, die dazu führt, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig niedriger ausfallen wird. Dementsprechend wurde für 2015 jüngst ein Wachstumsziel von "etwa 7%" ausgerufen. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2014 trugen Investitionen überdurchschnittlich stark zum Wachstum bei, noch immer stärker als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 5.2015b). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Die andauernde Gefährdung für die soziale Verfasstheit der chinesischen Gesellschaft geht unverändert von der ungleichen wie ungleichzeitigen Entwicklung der chinesischen Ökonomie und Wohlstandsverteilung aus. Besonders gravierend zeigen sich die Unterschiede im Vergleich von (vergleichsweise wohlhabender) Stadt- und (vergleichsweise armer) Landbevölkerung, regulärer Arbeit und Wanderarbeit sowie jüngerer und älterer Menschen. Nur minimal hat sich der Gini-Koeffizient – der Maßstab für die Einkommensungleichverteilung – 2014 gegenüber 2013 verringert, von 0,473 auf 0,
  6. Somit liegt China nach wie vor deutlich über der Grenze, die nach Definition der Vereinten Nationen eine extreme Ungleichheit anzeigt (0,4). Das durchschnittliche Haushaltsnettoeinkommen pro Kopf und Jahr ist in der Stadt mit 28.844 RMB (ca. 4.200 Euro) 2,75 Mal so hoch wie in ländlichen Gebieten mit 10.489 RMB (ca. 1.550 Euro). Dabei wuchs das Einkommen der Landbevölkerung mit 9,2% stärker als jenes der Stadtbewohner mit 6,8%. Der Mindestlohn ist im ersten Quartal 2015 nur vereinzelt angehoben worden. Die Provinz Guangdong kündigte Erhöhungen von bis zu 22% an. Die Angestellten in der Provinz sollen so einen Mindestlohn von 1,895 RMB pro Monat erhalten (+515 RMB gegenüber Vorjahr), die in der Stadt Shenzen sogar 2,030 RMB (+230 RMB gegenüber Vorjahr). Erklärtes Ziel der chinesischen Regierung ist die Verdopplung der Einkommen bis zum Jahr
  7. Hierfür soll der Mechanismus der Lohnfindung, also die Systeme zur Festlegung des Mindestlohns und das System der Tarifverhandlungen, ausgebaut werden. Zur Reform der Tarifpolitik liegt ein umfassender Fünfjahresplan des All-Chinesischen Gewerkschaftsbundes vor, der in erster Linie auf den Ausbau industrie- und branchenspezifischer Tarifpolitik zielt (AA 5.2015b). Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014). Die neu geschaffenen Mikrokredite für Einzelpersonen sind Darlehen von bis zu 100.000 Yuan. Bei Mikrokrediten für Kleinunternehmen kann sich das Darlehen unter bestimmten Bedingungen auf bis zu maximal 3 Millionen Yuan belaufen. Registrierte Arbeitslose, Behinderte, ehemalige Soldaten, genauso wie Absolventen der Grundschule (der Abschluss muss 2 Jahre zurück liegen), die selbständig sind, sind für 3 Jahre von Verwaltungskosten, Anmelde- und Lizenzgebühren und ähnlichen Kosten befreit, nachdem sie sich bei dem Industrie- und Gewerbeamt registriert haben. Entlassene Arbeiter, die im Besitz eines "Wiederbeschäftiguns-Zertifikates" sind und selbständige ehemalige Soldaten, die einen Mikrokredit beantragt haben um ein kleines Unternehmen zu gründen, sind von Zinszahlungen befreit. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes. Andere bei der Stadt registrierte Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Bauern, die enteignet wurden, die sich für einen Mikrokredit bewerben, müssen die Hälfte der Zinsen bezahlen. Das Finanzamt zahlt dementsprechend die anderen 50% der Zinsen (IOM 10.2014). Anfang 2014 hat der Staatsrat den Aufbau eines einheitlichen Altersversicherungssystems für Stadt- und Landbewohner beschlossen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Rentenansprüche landesweit übertragbar sind. Provinzen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten Subventionen von der Zentralregierung. Zur weiteren Vereinheitlichung wurden Anfang 2015 überdies rund 40 Mio. Staatsangestellte in die staatliche Rentenversicherung eingebunden. Diese mussten zuvor keine Beiträge entrichten und erhielten Pensionen. Die seit langem erwartete Erhöhung des Rentenalters wird voraussichtlich erst ab 2017 beschlossen (AA 3.2014b). Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen: 1) Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand 2) Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2014). Chinas soziales Sicherungssystem ist ein regierungsfinanziertes System, das bestimmten Personengruppen (alte Menschen, Waisen, Menschen mit Behinderung) soziale Sicherheit bietet (IOM 10.2014). Trotz des laufenden Ausbaus des Sozialsystems bleibt angesichts des niedrigen Niveaus der Sozialleistungen die familiäre Solidarität in Notfällen ein entscheidender Faktor. Die meisten sozialen Leistungen sind zudem an die Wohnrechtsregistrierung (hukou) gekoppelt, befindet sich diese auf dem Land, ist mit einem noch niedrigeren Niveau an staatlicher Hilfeleistung zu rechnen (ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2015b): China, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organisation for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt China, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China Medizinische Versorgung In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 20.8.2015c). Ende Juni 2013 wurden in China 980.199 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 649.744 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten, 25.108 Krankenhäusern (13.371 davon staatlich), 36.965 Gesundheitszentren, 34.198 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.129 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.495 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.089 Sanitätsstationen (IOM 10.2014). Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014). Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2014). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014). Die Krankenversicherung umfasst die medizinische Versicherung, Behinderten- und Pflegeversicherung, wobei die gängigste medizinische Versicherung zum einen die Versicherung von Krankheiten und zum anderen von Unfällen beinhaltet (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.10.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (20.8.2015c): China: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 20.8.2015 -Strichaufzählung IOM – International Oranisation for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt China, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.8.2015 Behandlung nach Rückkehr Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das – ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses – keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das – ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses – keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Artikel 322, chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014). Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere: * der Weltverband der Uiguren, * die Ostturkistanische Union in Europa e.V., * der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und * das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistans Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA Oktober 2016). In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vor allem aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt (ÖB 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung Auswärtiges Amt ( Oktober 2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2014): Asylländerbericht Volksrepublik China Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.09.2014 CHINA Situation der Uiguren 1.) Wie stellt sich die Situation der Uiguren in China dar? Zusammenfassung Den unterhalb angeführten Quellen kann entnommen werden, dass die muslimischen Uiguren mit rund 40% der Bevo?lkerung die gro?ßte ethnische Bevo?lkerungsgruppe in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang bilden. Obwohl 40% der Bevölkerung in der Provinz ethische Uiguren sind, sind diese politisch stark unterrepräsentiert und ihre religiösen Aktivitäten werden streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen. Im Jahr 2009 waren bei besonders schweren Ausschreitungen fast 200 Menschen getötet worden. Die harten Maßnahmen, mit denen Peking die Uiguren im Zaum zu halten versucht, haben immer wieder Racheakte ausgelöst. Seit Anfang 2013 sind über 300 Menschen bei Zusammenstößen von Polizei und Uiguren ums Leben gekommen, Einzelquellen: Mit rund 40% der Bevo?lkerung bilden die muslimischen Uiguren die gro?ßte ethnische Bevo?lkerungsgruppe in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang. Auch in Xinjiang verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen versta?rkte Sicherheitsmaßnahmen zur Beka?mpfung der Gefa?hrdungs-Triade (religio?ser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsfo?rderung und Erho?hung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewa?hrleistung sozialer Stabilita?t bzw. Einda?mmung von Unruhepotential. Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausu?bung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsa?chlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen ko?nnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsa?ußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe. Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabha?ngigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabha?ngigkeitsbestrebungen mit großer Ha?rte vor. Von chinesischer Seite werden die Erkenntnisse über Verbindungen zwischen einzelnen uigurischen Gruppen und internationalen Terrornetzwerken zu einem Generalverdacht gegenu?ber allen uigurischen Organisationen erhoben und missbraucht. Bereits das o?ffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabha?ngigkeit der uigurischen Gebiete (bspw. durch den Besitz einschla?giger Popmusik) kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 2003 vero?ffentlichte die Regierung zum ersten Mal eine offizielle Liste der in China als terroristisch eingestuften Vereinigungen darunter: East Turkestan Islamic Movement (auch in UN-Liste enthalten); Eastern Turkistan Liberation Organisation, Ostturkistanisches Informationszentrum, World Uyghur Congress. Nach Analysen der NGO Dui Hua werden 50% aller Staatsgefa?hrdungsverfahren in Xinjiang gefu?hrt, obwohl die Provinz nur 2% der Gesamtbevo?lkerung stellt. AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China In Xinjiang (moslemische Uiguren) und Tibet werden die angeblich separatistischen Bewegungen als Bedrohung des Staates gewertet. Das gilt auch für das friedliche Eintreten für die Wahrung von Minderheitenrechten und eine effektive Autonomie, das in den gleichen Topf mit "Terrorismus, Separatismus und Extremismus" geworfen wird. Menschen, die sich außerhalb staatlicher Einrichtungen um die Förderung der mongolischen Kultur und um echte Autonomie in der Inneren Mongolei bemühen bzw. zu Vereinigungen zusammenschließen, sind ebenfalls politischer Verfolgung ausgesetzt. Die Menschenrechtsituation in Xinjiang bleibt angespannt. Während die chinesische Regierung durch große Infrastrukturinvestitionen versucht, die wirtschaftliche Entwicklung weiter voranzutreiben, werden gleichzeitig repressive Sicherheitstaktiken angewendet, um die oft frustrierte und diskriminierte Uigurische Bevölkerung ruhig zu stellen und zu kontrollieren. 40% der Bevölkerung der Provinz sind ethische Uiguren. Dennoch ist diese Volksgruppe politisch stark unterrepräsentiert, die religiösen Aktivitäten werden ebenfalls streng kontrolliert. Es kommt punktuell immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Uiguren und Han Chinesen, auf die oft, unter dem Deckmantel des Kampfes gegen den Terrorismus, harsche Retorsionen durch Sicherheitsorgane folgen. Die Meldungen über langjährige Verurteilung von Uiguren, auch wegen der einfachen Ausübung nichtangemeldeter religiöser Aktivitäten, mehren sich. In den letzten Jahren kam es, vermutlich auf chinesischen Druck, immer wieder zur Abschiebung von uigurischen Asylwerbern aus Nachbarländern, vor allem aus Kambodscha, Thailand, Pakistan und Malaysia. Im Juli 2012 wurden aus Malaysia abgeschobene Uiguren zu bis zu 15 Jahren Haft wegen "separatistischer Tätigkeiten" verurteilt. ÖB Peking (8.2013): Asylbericht, Volksrepublik China, Stand: August 2013, via Email am 29.8.2013 Human Rights Watch führt im World Report vom Jänner 2014 an, dass allumfassende ethnische Diskriminierung, religiöse und kulturelle Unterdrückung durch die Regierung im Namen des "Kampfes gegen den Terrorismus, Separatismus und religiösen Extremismus" weiterhin "Treibstoff" für ansteigende Spannungen in der Autonomen Region Xinjiang bietet. Willkürliche Verhaftungen, Folter und "Verschwinden lassen" von vermuteten Separatisten sind endemisch und erzeugen spürbare Angst in der Bevölkerung. The government censors the press, the Internet, print publications, and academic research, and justifies human rights abuses as necessary to preserve "social stability.” It carries out involuntary population relocation and rehousing on a massive scale, and enforces highly repressive policies in ethnic minority areas in Tibet, Xinjiang, and Inner Mongolia.The government censors the press, the Internet, print publications, and academic research, and justifies human rights abuses as necessary to preserve "social stability.” römisch eins t carries out involuntary population relocation and rehousing on a massive scale, and enforces highly repressive policies in ethnic minority areas in Tibet, Xinjiang, and Inner Mongolia. Xinjiang Pervasive ethnic discrimination, severe religious repression, and increasing cultural suppression justified by the government in the name of the "fight against separatism, religious extremism, and terrorism” continue to fuel rising tensions in the Xinjiang Uyghur Autonomous Region. In 2013, over one hundred people -Uyghurs, Han, and other ethnicities- ere killed in various incidents across the region, the highest death toll since the July 2009 Urumqi protests. In some cases, heavy casualties appear to have been the result of military-style assaults on groups preparing violent attacks, as in Bachu prefecture on April 23, and in Turfan prefecture on June
  8. But in other cases security forces appear to have used lethal force against crowds of unarmed protesters. On June 28, in Hetian prefecture, police tried to prevent protesters from marching toward Hetian municipality to protest the arbitrary closure of a mosque and the arrest of its imam, ultimately shooting into the crowd and injuring dozens of protesters. On August 8, in Aksu prefecture, police forces prevented villagers from reaching a nearby mosque to celebrate a religious festival, eventually using live ammunition and injuring numerous villagers. After each reported incident the government ritualistically blames "separatist, religious extremist, and terrorist forces,” and obstructs independent investigations. bei seinen Eltern gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. bei seinen Eltern gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Beijing’s Nationalities University published an open letter to the government asking for an investigation into 34 disappearance cases he documented. Tohti was placed under house arrest several times and prevented from traveling abroad. The government continues to raze traditional Uyghur neighborhoods and rehouse families in planned settlements as part of a comprehensive development policy launched in
  9. The government says the policy is designed to urbanize and develop Xinjiang. HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - China, http://www.ecoi.net/local_link/267710/395073_de.html, Zugriff 15.9.2014 Die Neue Zürcher Zeitung führte in einem Artikel vom
  10. August 2014 an: Der Islam in Xinjiang verändert sich. Immer mehr uigurische Frauen auf den Strassen von Kashgar, aber auch im stärker chinesisch geprägten Urumqi, verhüllen ihr Gesicht. Religiöse Schulen ohne Billigung des Staates sind beliebt, und die Auslegung des Islam wird konservativer. Der uigurischen islamischen Tradition entspricht das eigentlich nicht. Aber die Einflüsse radikalerer Denkschulen stossen angesichts des Unbehagens über das Vorgehen der Zentralregierung gerade bei jüngeren Uiguren, die sich vom wirtschaftlichen Fortschritt ausgeschlossen fühlen, auf Zustimmung. Gleichzeitig verhärten sich die Fronten, weil die Sicherheitskräfte die islamistische Unterwanderung der uigurischen Gesellschaft befürchten. Bärte, Kopftücher und die Einhaltung religiöser Regeln – das Fasten während des Ramadans – gelten ihnen bereits als Zeichen für radikale Ansichten und sind Auslöser für Streit und Zusammenstösse zwischen Uiguren und der Polizei. Seit die terroristische Gewalt öfter über Xinjiang hinausgreift und sich gegen unbeteiligte Zivilisten richtet, verweisen die Sicherheitsbehörden auf die Anstachelung der Täter durch islamistische Videos und Schriften via Internet. Dass sich junge Uiguren auf diesen Kanälen radikalisieren – ähnlich wie in der arabischen Welt oder im Nordkaukasus –, ist glaubhaft. Ob es sich allerdings um organisierte terroristische und separatistische Strukturen handelt, wie Chinas Behörden behaupten, ist fragwürdig. Kontakte nach Afghanistan und Pakistan gibt es. In den vergangenen Monaten verurteilten die chinesischen Behörden Hunderte von Uiguren zu hohen Strafen wegen Beteiligung an terroristischer Gewalt und liessen die Urteile öffentlich in Stadien verkünden. Das wiederum weckt den Zorn auch gemässigter Uiguren. Urumqi, die Hauptstadt von Xinjiang, war immer schon mehrheitlich hanchinesisch. In ihrem Zentrum unterscheidet sie sich wenig von anderen chinesischen Provinzstädten. Doch durch Urumqi geht ebenfalls eine ethnische Grenze. Es gibt Überlappungen, aber auch Viertel, in denen fast keine Vertreter der jeweils anderen Volksgruppe anzutreffen sind. Die schweren ethnischen Unruhen vom Juli 2009 mit mehreren hundert Toten haben das Zusammenleben erschwert. Damals entlud sich der Hass der Uiguren auf Hanchinesen in zuvor unvorstellbar scheinender Weise. Jetzt ist Urumqi eine Stadt im Belagerungszustand, weil die Regierung nach einer landesweiten Serie von Anschlägen, unter anderem auf einen Markt in der Stadt, im Mai eine einjährige Anti-Terror-Operation angekündigt hat. Durch die Strassen patrouillieren gepanzerte Fahrzeuge mit schussbereiten Polizisten. An neuralgischen Punkten im Uiguren-Viertel, vor Schulen und Moscheen, sind Schützenpanzer und Sicherheitskräfte mit Maschinenpistole im Anschlag postiert. Neue Zürcher Zeitung AG (27.8.2014): Alltag des Misstrauens in Xinjiang, Der Hass aus dem Innern http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/der-hass-aus-dem-innern-1.18370832, Zugriff 15.9.2014 Die Bundeszentrale für politische Bildung (bpb) ist eine nachgeordnete Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern mit Sitz in Bonn. Die bpb unterhält Medienzentren in Bonn und Berlin. Im Jänner 2014 berichtete die bpb: Mit einer Autoexplosion unweit des Tiananmen-Platzes erreichte im Oktober 2013 der Konflikt in und um die autonome Region Xinjiang erstmals die chinesische Hauptstadt. Die Explosion im politischen Zentrum kurz vor einer wichtigen Parteisitzung Ende Oktober 2013 hat Chinas Behörden überrascht und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erschüttert. Die Zentralregierung musste schnell reagieren: Drei Tage nach der Explosion verhafteten Beijinger Polizeibehörden fünf uigurische Männer in der Hauptstadt, welche laut Staatsmedien die Planung des Anschlags gestanden haben. Bei der Autoexplosion kamen fünf Personen, unter ihnen die drei mutmaßlich uigurischen Autoinsassen (Ehemann, Mutter und Ehefrau), ums Leben. 38 weitere Personen wurden verletzt. Chinas Minister für öffentliche Sicherheit, Meng Jianzhu, machte die Gruppe "Islamische Bewegung Ostturkestan" für die Anschläge verantwortlich. Laut Recherchen von internationalen Medien war die Explosion ein Racheakt für die Zerstörung der Moschee im Heimatdorf des bei der Explosion getöteten Fahrers. Die Situation in Xinjiang ist seit den großen Unruhen Anfang Juli 2009 in der Regionshauptstadt Urumuqi permanent angespannt. Die Unruhen im Juli 2009 haben dem Xinjiang-Konflikt eine neue Dimension verliehen. Am 5.7.2009 waren friedliche Demonstrationen von Uiguren in der Regionshauptstadt Urumuqi nach Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zu gewalttätigen Attacken gegen han-chinesische Passanten eskaliert. Nach offiziellen Angaben starben 197 Menschen, mehr als 1.600 wurden verletzt. Tage vorher hatten u.a. uigurische Exil-Gruppen im Internet zu Demonstrationen aufgerufen. Die Demonstranten forderten die Aufklärung des Todes zweier uigurischer Wanderarbeiter bei Auseinandersetzungen in einer Spielzeugfabrik in Südchina Ende Juni. Dort hatten die Gerüchte um die Vergewaltigung einer uigurischen Wanderarbeiterin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen geführt. Besonders im Vorfeld der Jahrestage der Unruhen zeigen Einheiten der Militärpolizei verstärkte Präsenz in zahlreichen Städten. Uiguren berichteten gegenüber ausländischen Medien, dass seit 2012 Behörden das Tragen von Bärten und islamischer Kleidung sowie das traditionelle Ramadan-Fasten untersagten. 2013 eskalierten Zusammenstöße zwischen Uiguren und chinesischen Sicherheitsbehörden: Im April, Juni und November 2013 kam es im Westen und Süden Xinjiangs zu mehreren größeren Angriffen von Uiguren auf chinesische Zivilisten und Polizisten. Mindestens 67 Menschen starben. Im August erschossen lokale Polizeibehörden bei Razzien nahe der südlichen Stadt Kashgar mindestens 28 Uiguren. Wie in Tibet sind die Konflikte in Xinjiang durch ethno-politische Gegensätze bestimmt. Wachsende Religiosität und Autonomiebestrebungen unter Uiguren sowie die rigide Kontrollpolitik Beijings verschärfen den Konflikt weiter Der 2004 aus verschiedenen uigurischen Gruppen geformte Weltkongress der Uiguren mit Sitz in München setzt sich für das Recht auf politische Selbstbestimmung in "Ostturkistan" ein. Diese traditionell von Turkvölkern besiedelte Region umfasst Teile Afghanistans, Kasachstans, Kirgistans, Usbekistans und Westchinas. Verbindungen zwischen dem Weltkongress und der militanten Islamischen Bewegung Ostturkistan (ETIM) sind nicht bekannt. Die Regierungen Chinas, der USA, Pakistans und Kasachstans sowie die UNO bezeichnen die Islamische Bewegung als terroristische Organisation. Peking macht ihre Anhänger für eine Reihe von Bombenanschlägen seit Mitte der 1990er Jahre verantwortlich. Die Gruppe selbst hat sich nie dazu geäußert. Nach Angaben von US-Behörden hat die Bewegung Verbindungen zu Al Qaida. Chinesische Staatsmedien berichten auch von uigurischen Kontakten nach Syrien und Pakistan. Jegliche Infragestellung der territorialen Zugehörigkeit Xinjiangs zu China ist aus Sicht der Regierung in Beijing nicht nur politisch, sondern auch geostrategisch (Grenzen mit sechs Ländern) und wirtschaftlich brisant. In der autonomen Region befinden sich rd. 30% der kontinentalen Ölreserven und 34% der Gasreserven Chinas. Die uigurische Bevölkerung profitiert aufgrund mangelnder Bildungs- und Kapitalressourcen sehr viel weniger von der wirtschaftlichen Entwicklung als die Han-Chinesen. Sie ist zudem einem pauschalen Misstrauen sowie zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt. Um eine umfassende Kontrolle über Xinjiang zu sichern, hat Beijing bereits 1954 die sog. Produktionsbrigaden (bingtuan) ins Leben gerufen. Heute umfassen sie rund 2 Mio. Menschen, davon sind über 80% Han-Chinesen. Mit autonomer Verwaltungsautorität über verschiedene Städte sowie eigener sozialer Infrastruktur ausgestattet, sollten sie das Grenzland wirtschaftlich erschließen und die Kontrolle über die Uiguren gewährleisten. Der Anteil der han-chinesischen Bevölkerung in Xinjiang ist von knapp 4% 1947 auf über 40% gestiegen. Seit dem
  11. September 2001 hat die chinesische Zentralregierung den Terrorismus-Vorwurf benutzt, um den Wunsch nach uigurischer Selbstbestimmung pauschal zu diskreditieren. Als Reaktion auf die Unruhen im Juli 2009 tauschte Beijing eine Reihe von hochrangigen Kadern in der Region aus. Im April 2010 löste Zhang Chunxian, vormals Parteisekretär der zentralchinesischen Provinz Hunan, den seit 1994 regierenden Wang Lequan ab. Staatsmedien kündigten nach der Explosion im Oktober 2013 ein "härteres Vorgehen" in Xinjiang an. Die Mitte November beschlossene Einrichtung eines Nationalen Sicherheitsrates ermöglicht der chinesischen Regierung ein konzertiertes Vorgehen gegen bis dato nur vage definierte innere und äußere Bedrohungen. Im Mai 2010 hat Beijing ein umfassendes regionales Entwicklungspaket für den Zeitraum von 2011-2015 (ca. 23 Mrd. Euro) verkündet. Besonders im Süden sollen der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und die Infrastruktur verbessert werden. Bei einer Bilanzsitzung Mitte November 2013 mahnten verantwortliche Top-Kader verstärkte Anstrengungen für bessere Chancen von Uiguren auf dem Arbeitsmarkt an. Der bekannte uigurische Wirtschaftsprofessor Ilham Tohti, der auch im Kontakt mit han-chinesischen Intellektuellen mehrfach versuchte, im Konflikt zu vermitteln, ist seit 2009 wiederholt unter Hausarrest gestellt oder vorläufig festgenommen, an Reisen nach Xinjiang und ins Ausland gehindert sowie mit dem Tode bedroht worden. Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (7.1.2014): China – Xinjiang, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54592/china-xinjiang, Zugriff 15.9.2014 Auf der Webseite des deutschen Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" sind zahlreiche Artikel zu Vorfällen, welche sich in jüngster Zeit in der Provinz Xinjiang ereigneten, abrufbar. Nachfolgend ein Auszug von dieser Webseite: Bei einem Angriff in einem Bahnhof der chinesischen Unruheprovinz Xinjiang sind am Mittwoch [30.4.2014] drei Menschen getötet und 79 weitere verletzt worden. Die Attacke in der Regionalhauptstadt Urumqi erfolgte laut staatlichen chinesischen Medien am Tag eines Besuchs von Präsident Xi Jinping in der Region. Ende Februar hatte es einen ähnlichen Angriff auf einen Bahnhof in Kunming mit 29 Toten gegeben.Bei einem Angriff in einem Bahnhof der chinesischen Unruheprovinz Xinjiang sind am Mittwoch [30.4.2014] drei Menschen getötet und 79 weitere verletzt worden. Die Attacke in der Regionalhauptstadt Urumqi erfolgte laut staatlichen chinesischen Medien am Tag eines Besuchs von Präsident römisch zehn i Jinping in der Region. Ende Februar hatte es einen ähnlichen Angriff auf einen Bahnhof in Kunming mit 29 Toten gegeben. Die Angreifer in Urumqi hätten Menschen mit Messern attackiert und Sprengsätze gezündet, meldete die Nachrichtenagentur Xinhua. Es gebe vier Schwerverletzte. Die Region Xinjiang im Westen der Volkrepublik China ist die Heimat der Minderheit der Uiguren. Krankenwagen und Polizeifahrzeuge waren im Einsatz. Die Polizei riegelte alle Zugänge zum Bahnhofsplatz ab. Der Zugverkehr wurde ausgesetzt. In Xinjiang sind die größtenteils muslimischen Uiguren die größte Volksgruppe. Viele von ihnen sehen sich kulturell, sozial und wirtschaftlich benachteiligt und durch die Ansiedlung von Han-Chinesen an den Rand der Gesellschaft gedrängt. In der Region gibt es immer wieder gewaltsame Zwischenfälle. Die Behörden sehen dahinter in der Regel "terroristische Gruppierungen", die für die Unabhängigkeit der Region kämpften. Präsident Xi sprach sich während seines Besuchs für eine Stärkung des "Anti-Terror-Kampfs" in Xinjiang aus. Zugleich versprach er, dass sich Peking für ein harmonisches Zusammenleben aller ethnischen Gruppen einsetzen werde.Präsident römisch zehn i sprach sich während seines Besuchs für eine Stärkung des "Anti-Terror-Kampfs" in Xinjiang aus. Zugleich versprach er, dass sich Peking für ein harmonisches Zusammenleben aller ethnischen Gruppen einsetzen werde. Mehrere schwarzgekleidete Angreifer mit langen Messern hatten am
  12. Februar den Bahnhof von Kunming, Hauptstadt der Provinz Yunnan, gestürmt und Jagd auf die dort Wartenden gemacht. 29 Menschen wurden getötet und 143 weitere verletzt. Die Behörden machten Aufständische aus Xinjiang verantwortlich. Der Spiegel (30.04.2014): Unruheprovinz Xinjiang: Tote bei Anschlag in Bahnhof im Westen Chinas http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-drei-tote-bei-attacke-auf-bahnhof-a-967095.html, Zugriff 15.9.2014 Chinas Führung kündigt an, hart gegen uigurische Terroristen losschlagen zu wollen. Bei einem Bombenanschlag in der Stadt Ürümqi waren am Donnerstagmorgen [22.5.2014] mehr als 30 Menschen umgekommen. Die Täter schlugen frühmorgens zu, auf einem Straßenmarkt mitten in Ürümqi. Sie steuerten zwei Geländewagen in die Menge der Marktbesucher. Aus einem der Autos, so meldete es die Staatsagentur Xinhua, seien Sprengsätze geworfen worden. Eines der Fahrzeuge sei explodiert. Was aus den Attentätern wurde, berichtete Xinhua nicht. Ürümqi, eine schnell wachsende Großstadt mit dreieinhalb Millionen Einwohnern im Nordwesten Chinas, wird seit langem immer wieder von Gewalttaten erschüttert. An diesem Donnerstag kamen 31 Menschen ums Leben. Chinas Staats- und Parteichef Xi Jinping hat ein hartes Durchgreifen gegen Terroristen angekündigt. Seine Regierung werde die Stabilität mit allen Mitteln sichern, sagte Xi. Die Patrouillen und Kotrollen in Ürümqi sollen verstärkt werden. Xi rief die lokalen Behörden auf, die "Hintergründe des Verbrechens möglichst schnell aufzuklären". Im Klartext heißt das, die Polizei wird jeden verhaften, den sie für einen Aktivisten für die uigurische Sache hält. Der Chef der Behörde für Innere Sicherheit, Meng Jianzhu, kündigte an, hart gegen die "Arroganz von Terroristen" vorgehen zu wollen.Ürümqi, eine schnell wachsende Großstadt mit dreieinhalb Millionen Einwohnern im Nordwesten Chinas, wird seit langem immer wieder von Gewalttaten erschüttert. An diesem Donnerstag kamen 31 Menschen ums Leben. Chinas Staats- und Parteichef römisch zehn i Jinping hat ein hartes Durchgreifen gegen Terroristen angekündigt. Seine Regierung werde die Stabilität mit allen Mitteln sichern, sagte römisch zehn i. Die Patrouillen und Kotrollen in Ürümqi sollen verstärkt werden. römisch zehn i rief die lokalen Behörden auf, die "Hintergründe des Verbrechens möglichst schnell aufzuklären". Im Klartext heißt das, die Polizei wird jeden verhaften, den sie für einen Aktivisten für die uigurische Sache hält. Der Chef der Behörde für Innere Sicherheit, Meng Jianzhu, kündigte an, hart gegen die "Arroganz von Terroristen" vorgehen zu wollen. Die Uiguren, ein in den Steppen, Wüsten und Graslandschaften Zentralasiens lebendes, mehrheitlich muslimisches Turkvolk, herrschten einst über ein Großreich. Nach der Machtübernahme der Kommunisten 1949 verleibte sich Peking die Region ein. Um seine Kontrolle über die Provinz zu sichern, wurden seit den Fünfzigerjahren massenhaft Angehörige der größten chinesischen Bevölkerungsgruppe, den Han-Chinesen, in Xinjiang angesiedelt. Heute sind die Uiguren die Minderheit in ihrem eigenen Land. Viele von ihnen sind verärgert, dass die Einnahmen aus den reichen Rohstoffvorkommen der Provinz vor allem in deren Norden fließen. Dort leben besonders viele Zuwanderern aus Zentralchina. Die harten Maßnahmen, mit denen Peking die Uiguren im Zaum zu halten versucht, haben immer wieder Racheakte ausgelöst. Im Jahr 2009 waren bei besonders schweren Ausschreitungen fast 200 Menschen getötet worden. Seit Anfang 2013 sind rund 300 Menschen bei Zusammenstößen von Polizei und Uiguren ums Leben gekommen, berichten Menschenrechtler. Experten fürchten einen Teufelskreis der Gewalt, wenn die Staatsmacht jetzt mit aller Macht zuschlägt. Damit ist leider zu rechnen: Erst am Mittwoch hatte ein Gericht in Xinjiang 39 Uiguren wegen Terrorismus zu Haftstrafen von bis zu 15 Jahren verurteilt. Der Spiegel (22.5.2014): Terroranschläge in China: Konflikt mit den Uiguren wird immer brutaler, http://www.spiegel.de/politik/ausland/nach-dem-anschlag-geht-china-gegen-uiguren-vor-a-971133.html, Zugriff 15.9.2014 [ ] Chinas Staatssicherheit hat ein neues Feindbild: uigurische Terroristen aus der muslimischen Region Xinjiang. Es gibt zwei Versionen dieses Konflikts, der über Jahrzehnte entstanden ist und der die aufstrebende Weltmacht nun einholt: Aus der Sicht von Peking bringen religiöse Extremisten, Separatisten und Terroristen Unfrieden nach Xinjiang, zum Teil aus dem Ausland gesteuert. Die etwa zehn Millionen Uiguren dagegen sehen die Gewalt, deren Ursprung in ihrer Region liegt und die nun erstmals den dicht bevölkerten Osten trifft, als Folge eines ethnischen und ökonomischen Konflikts. Sie werfen Peking vor, ihre rohstoffreiche Region auszubeuten. Womöglich haben beide Seiten Recht. Dieser Konflikt, der in den Gebirgen und Wüsten Zentralasiens entstanden ist, kann Peking sehr gefährlich werden. Im Gegensatz etwa zu den Tibetern, die sich als äußerstes Mittel des Protests selbst verbrennen, haben manche Uiguren damit begonnen, sich zu bewaffnen. Die Beispiele Tschetschenien, Osttimor oder Kurdistan zeigen: China wäre nicht der erste autoritäre Staat, der sich an einer ethnischen oder religiösen Minderheit überhebt. Der offene Ausbruch des Konflikts trifft das Land nun aber in einer entscheidenden Phase seiner Entwicklung. Stärker als früher ruht die Herrschaft von Chinas Führern heute auf ihrem wirtschaftlichen Erfolg. Indem die Partei Hunderte Millionen am neuen Wohlstand beteiligte, hat sie sich Loyalitäten erkauft. Der Aufschwung ist, wenngleich verspätet, auch in Xinjiang angekommen, aber er hat die Uiguren nicht befriedet. Je mehr Geld in ihr Gebiet fließt, je mehr Fabriken gebaut und je mehr Ingenieure und Geschäftsleute aus dem Osten kommen, desto bitterer wird die Bevölkerung. Denn sie profitiert selbst nicht, sondern vor allem Chinesen aus dem Osten. Der Spiegel (2.6.2014): China, Die Wut im Westen, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-127307929.html, Zugriff 15.9.2014 Bei einem Überfall auf eine Polizeistation in der chinesischen Unruheprovinz Xinjiang sind 13 der Angreifer getötet worden. Drei Polizisten seien leicht verletzt worden, berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Xinhua unter Berufung auf die Behörden, Zivilisten seien nicht zu Schaden gekommen. Nach Darstellung der örtlichen Behörden hatten "Gangster" versucht, das Polizeigebäude des Bezirks Yecheng mit einem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug zu rammen und Sprengsätze gezündet. Bei dem anschließenden Feuergefecht seien 13 Angreifer erschossen worden. Die Polizei machte keine weiteren Angaben zu den Angreifern. Die Provinz wird seit einiger Zeit von Anschlägen uigurischer Extremisten erschüttert. Hintergrund sind Spannungen zwischen der muslimischen Minderheit der Uiguren in Xinjiang und den herrschenden Han-Chinesen. Das muslimische Turkvolk fühlt sich wirtschaftlich, politisch und kulturell von den Han-Chinesen unterdrückt. Nach ihrer Machtübernahme 1949 in Peking hatten die Kommunisten das frühere Ostturkestan der Volksrepublik angeschlossen. Nach einem Anschlag in der Regionalhauptstadt Ürümqi im vergangenen Monat, bei dem Dutzende Menschen getötet worden waren, hatten die chinesischen Behörden gedroht, hart gegen uigurische Terroristen vorzugehen. Die Regierung von Xinjiang kündigte eine einjährige Antiterror-Kampagne in der Unruheregion an. Gleichzeitig wurden die Polizeikontrollen in Peking verschärft. Seitdem gab es Hunderte Verhaftungen, einen Schauprozess, zahlreiche Todesurteile und mindestens 13 Hinrichtungen. Die Uiguren werfen der Regierung in Peking vor, Anschläge zum Vorwand zu nehmen, um sie noch stärker zu unterdrücken. Nach Ausschreitungen im Jahr 2009 mit rund 200 Toten hatte die Regierung für rund ein Jahr den Zugang zum Internet in Xinjiang blockiert. Der Spiegel (21.06.2014): Chinesische Unruheprovinz: Tote bei Anschlag auf Polizeistation in Xinjiang, http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-tote-bei-anschlag-auf-polizeistation-in-unruheprovinz-xinjiang-a-976565.html, Zugriff 15.9.2014 Nach erneuten Terroranschlägen greift China hart durch: In Massenprozessen sind 113 Angeklagte zu Haftstrafen verurteilt worden, davon vier zu lebenslanger Haft. Die Begründungen reichen von terroristischen Aktivitäten bis zu Bigamie. Die ethnische Zugehörigkeit der Verurteilten wurde nicht mitgeteilt, die Namen ließen jedoch auf uigurische Ursprünge schließen. [ ] In der Uiguren-Region gab es wiederholt schwere Anschläge, zuletzt im Mai auch in der Hauptstadt Ürümqi. Dabei wurden 39 Menschen getötet. Die chinesische Regierung nimmt für sich in Anspruch, den Uiguren viele Freiheiten einzuräumen. Das sehen die Muslime, die mehrheitlich in der Region Xinjiang leben, anders. Die Provinz gilt neben Tibet als der größte Krisenherd des Vielvölkerstaats China. Seit dem Beginn der chinesischen Herrschaft im
  13. Jahrhundert begehrten die muslimischen Uiguren immer wieder gegen Peking auf. Die Minderheit sieht sich kulturell, sozial und wirtschaftlich benachteiligt und durch die systematische Ansiedlung von ethnischen Han-Chinesen zunehmend an den Rand gedrängt. Der Spiegel (30.06.2014): Massenprozesse in Unruheprovinz: Chinesische Justiz verurteilt 113 Angeklagte zu Haftstrafen http://www.spiegel.de/politik/ausland/chinesische-justiz-verurteilt-113-angeklagte-zu-haftstrafen-a-978231.html, Zugriff 15.9.2014 Unruheregion Xinjiang: China verbietet Beamten das Fasten "Widersetzen Sie sich dem Fasten": Die chinesische Regierung untersagt ihren Mitarbeitern in der Unruheregion Xinjiang die Teilnahme am Ramadan. Das Verbot gilt auch für Lehrer und Mitglieder der Kommunistischen Partei. Am Mittwoch seien auf den Webseiten von Regierungsstellen und Schulen in der Region Xinjiang entsprechende Aufrufe veröffentlicht worden, so AP. Auf der Seite eines lokalen Parteikommitees im Bezirk Zhaosu war die Erklärung der Mitarbeiter des Forstwirtschaftsamts zu lesen, die sich verpflichteten, sich "dem Fasten streng zu widersetzen". Auch eine Grundschule verkündete auf ihrer Webseite, sie werde Lehrer und Schüler davon abhalten. Am vergangenen Wochenende waren bereits die Sicherheitsvorkehrungen in Xinjiang verschärft worden, berichtete der US-Sender Radio Free Asia (RFA). Die Überwachung durch Nachbarschaftskomitees und Sicherheitspersonal sei verstärkt worden. Nach den jüngsten Anschlägen im Nordwesten greift Chinas Justiz in der Region zurzeit hart durch, Gerichte verhängen drastische Strafen. Am Montag waren 113 Angeklagte zu teils hohen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Zwei Gerichte in Kashgar warfen ihnen terroristische Aktivitäten oder damit verbundene Verbrechen vor, wie Staatsmedien berichteten. Vier Angeklagte erhielten lebenslange Haftstrafen. Die Kampagne mit Festnahmen, drastischen Urteilen und Hinrichtungen ist eine Reaktion auf eine Reihe von blutigen Anschlägen mit Dutzenden Toten in China. Die Behörden machen Separatisten und Extremisten aus der uigurischen Minderheit verantwortlich. Wegen der Spannungen zwischen den Uiguren und Han-Chinesen gilt Xinjiang seit Langem als Konfliktherd. Nach ihrer Machtübernahme 1949 in Peking hatten sich die Kommunisten das frühere Ostturkestan einverleibt. Die Spannungen haben sich in den vergangenen zwei Jahren weiter verschärft. Das muslimische Turkvolk beklagt politische, kulturelle und religiöse Unterdrückung durch die herrschenden Chinesen. Seit Anfang 2013 sind rund 300 Menschen bei Zwischenfällen zwischen Uiguren und chinesischen Sicherheitskräften ums Leben gekommen, wie Menschenrechtsgruppen mitteilten. Der Spiegel (02.07.2014): Unruheregion Xinjiang: China verbietet Beamten das Fasten, http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-verbietet-beamten-fasten-an-ramadan-in-unruheregion-der-uiguren-a-978779.html, Zugriff 15.8.2014 Peking - Bei blutigen Zwischenfällen sind in der chinesischen Unruheregion Xinjiang Dutzende Menschen ums Leben gekommen. Die amtliche Nachrichtenagentur Xinhua berichtete unter Berufung auf Polizeiangaben nach ersten Ermittlungen von einem "Terroranschlag". Eine bewaffnete Gruppe habe Dutzende Zivilisten in der Gemeinde Shache getötet. Anschließend seien Dutzende von Polizisten erschossen worden. Unter den Opfern seien sowohl Han-Chinesen als auch Uiguren, hieß es. Der Spiegel (29.07.2014): Chinesische Unruheregion: Dutzende sterben bei Messerattacke in Xinjiang, http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-dutzende-sterben-bei-blutigem-zwischenfall-a-983522.html, Zugriff 15.9.2014 Shanghai - Chinesische Behörden haben ihr Vorgehen gegen uigurische Extremisten verschärft, nun wurden acht Menschen hingerichtet. Der Vorwurf: "terroristische Angriffe" in der Unruheregion Xinjiang. Unter ihnen seien auch drei Personen, die die Drahtzieher eines Attentates auf dem Platz des Himmlischen Friedens in Peking im Oktober 2013 gewesen seien. Immer wieder kommt es zu Spannungen zwischen der in Xinjiang lebenden Minderheit der Uiguren und Han-Chinesen, der größten chinesischen Bevölkerungsgruppe. Nach der Machtübernahme der Kommunisten 1949 waren in großer Zahl Han-Chinesen in Xinjiang angesiedelt worden, um die Kontrolle über die lokale Bevölkerung zu sichern. Heute sind die Uiguren eine Minderheit in der rohstoffreichen Region, deren Einnahmen zu großen Teilen nach Peking fließen. China geht hart gegen Widerstand aus Xinjiang vor. Kritik an den Gerichtsverfahren kommt vom Weltkongress der Uiguren: Es handele sich dabei um "typische Fälle einer Justiz im Dienste der Politik", erklärte der Sprecher der Exilorganisation, Dilxat Raxit. Die kommunistische Führung in Peking bewertet die wiederholten Anschläge und Unruhen in Xinjiang als die Tat islamistischer Terrorgruppen, die eine Abspaltung von China anstreben. Der Spiegel (24.08.2014): Nach Attentaten: China vollstreckt acht Todesurteile wegen "Terrorangriffen", http://www.spiegel.de/politik/ausland/china-acht-menschen-wegen-terrorangriffen-exekutiert-a-987790.html, Zugriff 15.9.2014
  14. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung, seiner Einvernahme beim Bundesamt, der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial. Die zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen nicht entgegengetreten. Das Bundesamt würdigte die Angaben des Beschwerdeführers aus mehreren Gründen als unglaubwürdig. Dem Bundesamt zufolge sei nämlich die problemlose Ausreise des Beschwerdeführers aus der VR China bereits ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens. Dem ist jedoch zu entgegen, dass beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht bereits landesweit gefahndet worden sein muss, sodass ihm eine Ausreise möglich war. Eine weitere Ungereimtheit im Vorbringen des Beschwerdeführers erkannte das Bundesamt darin, dass der Beschwerdeführer nicht klarlegen konnte, unter welchen Gesichtspunkten er die von ihm beschriebenen unterstützungswürdigen Familien ausgewählt hatte. Dazu gab der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. an, Personen kontaktiert zu haben, die ihm auch wiederum Namen anderer Personen genannt hatten. Diese Begründung erscheint durchaus plausibel und auch nachvollziehbar. Ebenso wenig plausibel war für das Bundesamt der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst Jahr 2013 seine Unterstützungstätigkeiten im begonnen hatte, obwohl die Unruhen und das Einschreiten der Regierung bereits im Jahr 2009 geschehen seien. Dazu führte der Beschwerdeführer jedoch sehr nachvollziehbar aus, nach Beendigung seines Studiums im Jahr 2011 eine Erwerbstätigkeit gesucht zu haben, um diese Leistungen für die Angehörigen der Verhafteten erbringen zu können. Der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Flugblätter auf der Universität durch Studenten verteilen lassen, sei nach Ansicht des Bundesamtes ebenfalls kein Glauben zu schenken, weil er zunächst angab, die Flugblätter selbst verteilt zu haben. Diese Ungereimtheit konnte der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausräumen, indem er anführte, die Plakate selbst, aber vorwiegend mit Unterstützung von Studenten ausgegeben zu haben. Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung und seiner Einvernahme beim Bundesamt darlegt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die im Rahmen der Erstbefragung erfolgte Vernehmung gerade nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs. 1 AsylG 2005). Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  15. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und vom
  16. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  17. Februar 2014, U 1919/2013 ua.). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bei näherer Betrachtung jener Angaben des Beschwerdeführers, die er während der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen tätigte, Widersprüche zu späteren Angaben nicht offen zu Tage treten, sondern sich die Vorwürfe des Bundesamtes im Grunde darauf beziehen, dass er die oben angeführten Widersprüche in der weiteren Einvernahme nicht mehr wiederholt hatte.Wenn das Bundesamt in seinem Bescheid widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung und seiner Einvernahme beim Bundesamt darlegt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die im Rahmen der Erstbefragung erfolgte Vernehmung gerade nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005). Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist es zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  18. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und vom
  19. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  20. Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als bei näherer Betrachtung jener Angaben des Beschwerdeführers, die er während der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen tätigte, Widersprüche zu späteren Angaben nicht offen zu Tage treten, sondern sich die Vorwürfe des Bundesamtes im Grunde darauf beziehen, dass er die oben angeführten Widersprüche in der weiteren Einvernahme nicht mehr wiederholt hatte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers decken sich mit den vorliegenden Informationen über die Situation der Uiguren in der VR China. Daraus ergibt sich, dass diese Volksgruppe insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nach wie vor großen Einschränkungen in der Religionsausübung unterliegt und zudem ständig einer starken polizeilichen Überwachung ausgesetzt ist. Das Klima von Angst unter der uigurischen Bevölkerung, ausgelöst u.a. durch die offene Politisierung der Judikative, die Omnipräsenz des Geheimdienstes und "Verschwinden lassen", trägt zu einer wachsenden ethnischen Polarisierung in Xinjiang bei – ebenso die Nachwirkungen der Aufstände vom Juli
  21. Es ist daher entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er in seiner Heimat wegen seiner separatistischen Betätigung in das Blickfeld der chinesischen Sicherheitsbehörden geraten ist.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) id

F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens d

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