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{'item': 'W123 1416947-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW123 1416947-3 SpruchW123 1416947-3/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelri

Artikel 8EMRK vom 15.10.2014 wird gemäß § 55 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."I. Ihr Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8EMRK vom 15.10.2014 wird gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. III. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 06.09.2015, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochtenen wurde.
  2. Mit Schreiben vom 23.09.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag bei der belangten Behörde ein.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2016, Zl. 791232309-151409661/RDNÖ, wurde folgendes ausgesprochen: "I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2015 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird Ihnen gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 25.02.2017 erteilt."römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wird Ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 25.02.2017 erteilt." Von Seiten des Beschwerdeführers wurde in Bezug auf diesen Bescheid ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.
  4. Mit hg am 26.02.2016 eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass "die gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen jenen Teil von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bezieht, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2014 auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen wurde, hiermit zurückgezogen" werde. Die Beschwerde bleibe in Folge dessen nur mehr gegen den Spruchpunkt, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, sowie gegen die Spruchpunkte II. und III. aufrecht. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet.8. Mit hg am 26.02.2016 eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass "die gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen jenen Teil von Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides bezieht, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2014 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen wurde, hiermit zurückgezogen" werde. Die Beschwerde bleibe in Folge dessen nur mehr gegen den Spruchpunkt, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, sowie gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. aufrecht. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde ausdrücklich verzichtet.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2016, Zl. 791232309 - 151409961/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2019 erteilt.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2016, Zl. 791232309 - 151409961/BMI-BFA_NOE_RD, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2019 erteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt):
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005 abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 06.09.2015, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochtenen wurde.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2017 erteilt. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde in Bezug auf diesen Bescheid ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2017 erteilt. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde in Bezug auf diesen Bescheid ein Rechtsmittelverzicht abgegeben.
  4. Mit hg am 26.02.2016 eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass "die gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen jenen Teil von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bezieht, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2014 auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen wurde, hiermit zurückgezogen" werde.4. Mit hg am 26.02.2016 eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass "die gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen jenen Teil von Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides bezieht, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2014 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen wurde, hiermit zurückgezogen" werde.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2019 erteilt.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2019 erteilt.
  3. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.
  6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). 3.
  7. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.
  8. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" § 31 VwGVG ("Beschlüsse"), BGBl. I Nr. 33/2013, ordnet Folgendes an:Paragraph 31, VwGVG ("Beschlüsse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ordnet Folgendes an: "§ 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse." 3.3. Mit hg am 26.02.2016 eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass "die gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen jenen Teil von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides bezieht, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2014 auf Erteilung eines

Art 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen wurde, hiermit zurückgezogen" werde.3.3. Mit hg am 26.02.2016 eingelangtem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit, dass "die gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen jenen Teil von Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides bezieht, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2014 auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen wurde, hiermit zurückgezogen" werde. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 aufgrund eines Antrages in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, folgendes aus:Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 aufgrund eines Antrages in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, folgendes aus: "All das hat das BVwG - wie auch die Revision zu Recht geltend macht - verkannt und daher seine Entscheidung, soweit sie die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 betrifft, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes iSd § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG belastet; sie war daher insoweit aufzuheben. Schon deshalb kann auch die damit verbundene Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben, wobei in diesem Verfahrensstadium nicht weiter darauf einzugehen war, ob deren Erlassung § 59 Abs. 5 FPG entgegenstand. Die in der Revision überdies noch bekämpfte, gemäß § 52 Abs. 9 FPG vorgenommene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in die Republik Kosovo baut auf der Erlassung der Rückkehrentscheidung rechtlich auf und ist daher schon wegen deren Aufhebung ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben (vgl. etwa Punkt 6. iVm Punkt 3. des hg. Erkenntnisses vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121).""All das hat das BVwG - wie auch die Revision zu Recht geltend macht - verkannt und daher seine Entscheidung, soweit sie die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des begehrten Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 betrifft, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG belastet; sie war daher insoweit aufzuheben. Schon deshalb kann auch die damit verbundene Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben, wobei in diesem Verfahrensstadium nicht weiter darauf einzugehen war, ob deren Erlassung Paragraph 59, Absatz 5, FPG entgegenstand. Die in der Revision überdies noch bekämpfte, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorgenommene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in die Republik Kosovo baut auf der Erlassung der Rückkehrentscheidung rechtlich auf und ist daher schon wegen deren Aufhebung ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben vergleiche etwa Punkt 6. in Verbindung mit Punkt 3. des hg. Erkenntnisses vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121)." Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) - ausführte, ist bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen (vgl. VwGH 18.03.1992, 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung(

  1. en)nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144).Wie der Verwaltungsgerichtshof - zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) - ausführte, ist bei einer rechtswirksamen Zurückziehung einer Berufung das Berufungsverfahren einzustellen vergleiche VwGH 18.03.1992, 92/01/0014) und kommt in diesem Fall eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Berufung(
  2. en)nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens wirksam vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Im vorliegenden Fall bezieht sich die Zurückziehung der Beschwerde ausdrücklich nur auf die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Gemäß der soeben zitierten Judikatur das Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) bauen die gemäß § 52 Abs. 9 FPG vorgenommene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, die im bekämpften Bescheid ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die Abweisung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 jeweils aufeinander auf, können für sich alleine nicht bestehen und sind daher nicht voneinander trennbar.Im vorliegenden Fall bezieht sich die Zurückziehung der Beschwerde ausdrücklich nur auf die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Gemäß der soeben zitierten Judikatur das Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) bauen die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorgenommene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, die im bekämpften Bescheid ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die Abweisung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 jeweils aufeinander auf, können für sich alleine nicht bestehen und sind daher nicht voneinander trennbar. Da von der Zurückziehung der Beschwerde ausdrücklich nur die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 umfasst ist, die verfahrensgegenständlichen drei Spruchpunkte nach der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf einander aufbauen und daher nicht voneinander trennbar sind und überdies nicht davon auszugehen ist, dass von der Zurückziehung der Beschwerde auch der verbliebene Teil des Spruchpunktes I. und die Spruchpunkte II. und III. erfasst sind, war mangels Trennbarkeit der Spruchpunkte des bekämpften Bescheides von keiner wirksamen Zurückziehung der Beschwerde auszugehen.Da von der Zurückziehung der Beschwerde ausdrücklich nur die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 umfasst ist, die verfahrensgegenständlichen drei Spruchpunkte nach der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf einander aufbauen und daher nicht voneinander trennbar sind und überdies nicht davon auszugehen ist, dass von der Zurückziehung der Beschwerde auch der verbliebene Teil des Spruchpunktes römisch eins. und die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. erfasst sind, war mangels Trennbarkeit der Spruchpunkte des bekämpften Bescheides von keiner wirksamen Zurückziehung der Beschwerde auszugehen. 3.4. Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2017 erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2019 erteilt.3.4. Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2017 erteilt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2019 erteilt. § 60 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:Paragraph 60, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet: "§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen."§ 60.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird."
  3. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird." In Fällen der Erteilung subsidiären Schutzes ist in analoger Anwendung des § 60 Abs. 3 FPG ebenfalls von einer Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 60 FPG Anm 16).In Fällen der Erteilung subsidiären Schutzes ist in analoger Anwendung des Paragraph 60, Absatz 3, FPG ebenfalls von einer Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 60, FPG Anmerkung 16). Auch eine nachträgliche Gewährung des vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung, da dieses Aufenthaltsrecht gewissermaßen den contrarius actus zur Rückkehrentscheidung darstellt. Ein späterer Verlust dieses Aufenthaltsrechts führt nicht zum Wiederaufleben der Rückkehrentscheidung, vielmehr müsste die Behörde gegebenenfalls eine neue erlassen (vgl. VwGH 15.03.2015, Ra 2015/21/0174).Auch eine nachträgliche Gewährung des vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung, da dieses Aufenthaltsrecht gewissermaßen den contrarius actus zur Rückkehrentscheidung darstellt. Ein späterer Verlust dieses Aufenthaltsrechts führt nicht zum Wiederaufleben der Rückkehrentscheidung, vielmehr müsste die Behörde gegebenenfalls eine neue erlassen vergleiche VwGH 15.03.2015, Ra 2015/21/0174). Der Beschwerdeführer kann unter Berücksichtigung des Gesagten - insbesondere der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - mit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden, da eine spätere Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht zum Wiederaufleben der bekämpften Rückkehrentscheidung führt und die Behörde gegebenenfalls eine neue erlassen müsste. 3.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf den Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung wegen Gegenstandslosigkeit vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, folgendes aus: "Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom
  5. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom
  6. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom
  7. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom
  8. Dezember 2014 sowie den B vom
  9. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden.""Der VwGH vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG gegen eine Entscheidung eines VwG für maßgebend erklärt (Hinweis B vom
  10. Dezember 2014, Ro 2014/02/0115 mwN.). Ebenso vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (Hinweis B vom
  11. Jänner 2013, 2011/03/0228, B vom
  12. Oktober 2013, 2013/03/0111, den bereits erwähnten B vom
  13. Dezember 2014 sowie den B vom
  14. September 2015, Zl. Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden." Die bescheidmäßige Erlassung der verfahrensgegenständlichen Rückkehrentscheidung erfolgte am 21.08.
  15. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.09.2015 die vorliegende Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2019 erteilt.Die bescheidmäßige Erlassung der verfahrensgegenständlichen Rückkehrentscheidung erfolgte am 21.08.
  16. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.09.2015 die vorliegende Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2016 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2019 erteilt. 3.
  17. Da die gemäß § 52 Abs. 9 FPG vorgenommene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, die im bekämpften Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung und die ausgesprochene Abweisung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 jeweils aufeinander aufbauen und deren jeweiliger Ausspruch daher nicht voneinander trennbar ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101), die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes ex lege gegenstandslos wird (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 60 FPG Anm 17), § 60 Abs. 3 FPG analog auch bei der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden ist und daher das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde wegfiel, war die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG in analoger Anwendung von § 60 Abs. 3 FPG einzustellen.3.
  18. Da die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG vorgenommene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, die im bekämpften Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung und die ausgesprochene Abweisung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 jeweils aufeinander aufbauen und deren jeweiliger Ausspruch daher nicht voneinander trennbar ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101), die ausgesprochene Rückkehrentscheidung bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes ex lege gegenstandslos wird vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 60, FPG Anmerkung 17), Paragraph 60, Absatz 3, FPG analog auch bei der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anzuwenden ist und daher das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers in Bezug auf die erlassene Rückkehrentscheidung nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde wegfiel, war die Beschwerde für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in analoger Anwendung von Paragraph 60, Absatz 3, FPG einzustellen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. In Bezug auf die hier zu beurteilende Rechtsfrage, und zwar ob in Fällen der Erteilung subsidiären Schutzes in analoger Anwendung des § 60 Abs. 3 FPG ebenfalls von einer Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen ist, liegt, soweit erkennbar, eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. In Bezug auf die hier zu beurteilende Rechtsfrage, und zwar ob in Fällen der Erteilung subsidiären Schutzes in analoger Anwendung des Paragraph 60, Absatz 3, FPG ebenfalls von einer Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen ist, liegt, soweit erkennbar, eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W123.1416947.3.00

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