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{'item': 'W141 2114709-1'}

Obsah (20)§ 41Art. 133§ 45§ 17§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 40§ 35§ 8§ 54§ 55§ 42§ 43§ 46§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW141 2114709-1 SpruchW141 2114709-1/ 12 E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLL

§ 41und § 43 Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.08.2015, Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass

Paragraph 41 und Paragraph 43, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 11.07.1994 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 70 vH eingetragen. 2 Am 12.02.2003 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt In Erledigung dieses Antrages hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 09.04.2003 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH eingetragen und die Zusatzeintragung "Diabetiker" vorgenommen.
  2. Der Beschwerdeführer hat am 25.06.2009 neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt, welcher von der belangten Behörde mit Bescheid vom 13.08.2009 abgewiesen wurde, da weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH festgestellt wurde. 3.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Berufung erhoben. Die eingebrachte Berufung wurde von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 16.02.2010 abgewiesen, da der Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH festgestellt wurde. Dieser Entscheidung wurde das, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.10.2009 basierende, medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:Dieser Entscheidung wurde das, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.10.2009 basierende, medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach zweimaliger Bandscheibenoperation hochgradige Funktionseinschränkungen gegeben sind. 191 60 vH 02 Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Vorderwandinfarkt Oberer Rahmensatz, da eingeschränkte kardiale Leistungsfähigkeit. 320 50 vH 03 Diabetes mellitus Typ II Unterer Rahmensatz, da gute Einstellung mittels regelmäßiger Medikamenteneinnahme Diabetes mellitus Typ römisch zwei Unterer Rahmensatz, da gute Einstellung mittels regelmäßiger Medikamenteneinnahme 383 20 vH 04 Zustand nach Sigmaresektion 2008 Oberer Rahmensatz, da Divertikulose gZ 355 20 vH 05 Schwäche im Bereich der Wadenbeinnerven Fixer Rahmensatz 491 20 vH 06 Zwerchfellbruch Oberer Rahmensatz, da glaubhafte Reflux-Symptomatik gZ 347 20 vH 07 Degenerative Schultergelenksveränderungen beidseits Unterer Rahmensatz, da lediglich endlagige funktionelle Behinderungen evident sind. gZ 418 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 80 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80 vH weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch die Gesundheitsschädigung 2 noch um zwei Stufen erhöht wird. Die übrigen Leiden bedingen keine weitere Erhöhung.
  4. Am 29.04.2015 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Beweismittel bei der belangten Behörde einen weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. 4.
  5. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.05.2015 eingeholt, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:4.
  6. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.05.2015 eingeholt, worin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck Unterer Rahmensatz, da ausgeprägte Rezidivneigung ohne Zeichen einer Dekompensation 05.05.03 50 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen. 02.01.02 30 vH 03 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.02.01 20 vH 04 Zustand nach Dickdarmoperation (Sigmaresektion) Oberer Rahmensatz, da Divertikulose 07.04.
  7. 20 vH 05 Schwäche der Wadenbeinnerven Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Flexionsstörung im Sprunggelenk nachweisbar. 04.05.13 20 vH 06 Zwerchfellbruch Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da milde Klinik mit wiederkehrenden behandlungswürdigen Beschwerden 07.03.05 20 vH 07 Bewegungsstörung beider Schultergelenke 02.06.02 20 vH 08 Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar. 02.05.07 20 vH 09 Gonarthrose beidseits Unterer Rahmensatz, da zwar Krepitieren beidseits, jedoch keine Funktionseinschränkung nachweisbar. 02.02.01 10 vH 10 Operierte Achillessehnenruptur links gZ 01.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH weil das führende Leiden unter Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 um eine Stufe erhöht wird, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen unter Nr. 1 und 3 bis 6 ergibt sich kein abweichendes Kalkül gegenüber dem Vorgutachten. Leiden 2 hat sich gebessert und wird um drei Stufen niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter Nr. 7, 8 und 9 ist keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. 4.
  8. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 am 01.07.2015 erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.4.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, am 01.07.2015 erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben. 4.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit 20.07.2015 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.4.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 20.07.2015 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 4.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 60 vH neu festgesetzt. Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung dem Beschwerdeführer übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen Ergänzung dem Beschwerdeführer übermittelt. 4.
  4. Am 18.08.2015 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH ausgestellt und die Zusatzvermerke "D1" und "D3" sowie "Der Beschwerdeführer ist Träger von Osteosynthesematerial" eingetragen.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage medizinischer Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er mit der Beurteilung des Wirbelsäulenleidens und der Schwäche der Wadenbeinnerven nicht einverstanden sei. Er habe ein neues MRT der Wirbelsäule auf Grund dessen sein Neurologe festgestellt habe, dass neurologische Defizite vorhanden seien. Es handle sich dabei um eine knöcherne Einengung des Spinalkanals L3/4 und L4/
  6. Er habe seit Monaten beträchtliche Schmerzen im Rücken und im linken Bein. Das Leiden habe sich nicht gebessert und er habe einen Operationstermin im September. Hinsichtlich der Schwäche der Wadenbeinnerven wolle er festhalten, dass er einen ärztlichen Befund aus dem Jahr 1989 habe, in dem bereits diese Beschwerden – Fußheberschwäche, Restperonäus - befundet worden seien. Diese Beschwerden würden nach wie vor vorliegen und er sei der Meinung, dass die Fußhebeschwäche in ursächlichem Zusammenhang mit der Lähmungserscheinung im linken Bein stehe. Die Rücken- und Beinschmerzen würden sei Jahren bestehen und öfters pro Jahr auftreten. Er ersuche um Berücksichtigung des Zusammenwirkens dieser Leiden. 5.
  7. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2015 eingelangten – Schreiben vom 16.09.2015 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt. 5.
  8. Am 18.12.2015 wurden vom Beschwerdeführer ergänzende Angaben zum Beschwerdevorbringen gemacht und weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht. 5.
  9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin am 01.03.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine Änderung der im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 28.05.2015 erfolgten Beurteilung zu bewirken.5.
  10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin am 01.03.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine Änderung der im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 28.05.2015 erfolgten Beurteilung zu bewirken. 5.
  11. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.5.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 12.02.2016 hat der Beschwerdeführer einwendend vorgebracht, dass er die Rückstufung von 80 vH auf 60 vH nicht nachvollziehen könne. Er habe von Juli 2014 bis November 2015 fünf Spitalsaufenthalte und 4 medizinische Eingriffe gehabt. Seine körperlichen Leiden seien nicht besser oder weniger, sondern - im Gegenteil - häufiger geworden. 5.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere auf der Aktenlage basierende medizinische Ergänzung von Dr. XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Einwendungen nicht geeignet seien, eine Änderung der Beurteilung zu bewirken.5.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen des Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere auf der Aktenlage basierende medizinische Ergänzung von Dr. römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Einwendungen nicht geeignet seien, eine Änderung der Beurteilung zu bewirken. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  3. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus. 1.
  4. Zu den allgemeinen Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  5. Zum Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. 1.2.
  6. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand. Kopf: Zähne saniert, Brillenträger, st.p.TE, Sens. frei, NAP¿s unauffällig. Hals: Keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B. Thorax: symmetrisch. Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusche. Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS. Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenzen tastbar, blande Narbe nach klassischer CHE und lap. Colonresektion. Nierenlager bds frei. Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KH-Abstand 2 cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS. FBA 30 cm, thorak. Schober 30/33, Ott; 10/
  7. Hartspann der LWS, blande Narbe nach Laminektomie. Obere Extremitäten: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme. Endlagige Extensionsstörung der Finger 4 beider Hände. Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten. Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt. Untere Extremitäten: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung des rechten Hüft- und Kniegelenkes bei Zustand nach HTEP rechts. Keine Beinlängendifferenz, krep. Reiben beider Kniegelenke bei festem BA. Umfang des re. Kniegelenkes: 38 cm (li: 37 cm). Keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur. Umfang des rechten Unterschenkels 34 cm (links:33 cm). Flexionsstörung des linken Sprunggelenkes 10/0/30 Grad. Sprunggelenksumfang rechts 25 cm (links 24 cm). Links blande Narbe nach operierter Achillessehnenruptur. Keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen. Reflex schwach auslösbar, Babinski negativ. Zehen- und Fersengang möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: leicht hinkendes Gangbild. Keine Gehhilfe. Status Psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich. 1.2.
  8. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Stenting, Bluthochdruck Unterer Rahmensatz, da ausgeprägte Rezidivneigung ohne Zeichen einer Dekompensation 05.05.03 50 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen. 02.01.02 30 vH 03 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.02.01 20 vH 04 Zustand nach Dickdarmoperation (Sigmaresektion) Oberer Rahmensatz, da Divertikulose 07.04.
  9. 20 vH 05 Schwäche der Wadenbeinnerven Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Flexionsstörung im Sprunggelenk nachweisbar. 04.05.13 20 vH 06 Zwerchfellbruch Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da milde Klinik mit wiederkehrenden behandlungswürdigen Beschwerden 07.03.05 20 vH 07 Bewegungsstörung beider Schultergelenke 02.06.02 20 vH 08 Zustand nach Hüftgelenksersatz rechts Oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar. 02.05.07 20 vH 09 Gonarthrose beidseits Unterer Rahmensatz, da zwar Krepitieren beidseits, jedoch keine Funktionseinschränkung nachweisbar. 02.02.01 10 vH 10 Operierte Achillessehnenruptur links gZ 01.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH weil das führende Leiden unter Nr. 1 durch die Gesundheitsschädigung unter Nr. 2 um eine Stufe erhöht wird, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Es ist im Vergleich zu im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 09.10.2009 erhobenen klinischen Befund einerseits eine Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten, andererseits ist nach der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung einzuschätzen. Ein Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Struma nodosa erreicht bei euthyreoter Stoffwechsellage keinen Grad der Behinderung. Erhöhter Blutfettspiegel stellt zwar einen Risikofaktor dar, kann jedoch bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden. 1.
  10. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ist am 29.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  11. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am 22.09.2015 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
  12. Die nachgereichten Beweismittel sind am 18.12.2015 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  13. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
  15. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Zu 1.
  16. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen auf der Aktenlage basierenden Ergänzungsgutachten Dris. XXXX in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und dessen Ergänzung vom 20.07.2015 schlüssig und nachvollziehbar.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen auf der Aktenlage basierenden Ergänzungsgutachten Dris. römisch 40 in Zusammenschau mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.05.2015 basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und dessen Ergänzung vom 20.07.2015 schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 22.09.2015 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die am 18.12.2015 nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die am 18.12.2015 nachgereichten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei 3.
  17. Die bis 22.09.2015 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: - Ärztlicher Befundbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.03.1979 (Diagnose Zusammenfassung: es besteht ein geringes postoperatives Lumbocruralsyndrom nach 2-maliger Bandscheibenoperation 1976 und
  18. als Restsymptornatik leichte Fußhebelschwäche links und Hypästhesien am lateralen Vorfuß. - Magnetresonanzbefund der Lendenwirbelsäule vom 21.08.2015: leicht linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule, die Wirbelkörper zeigen unauffällige Konfiguration, weitgehend regelrechte Signale bis auf geringe Osteochondrose Typen Modic II L3 bis S
  19. Hämangiom in
  20. Lendenwirbelkörper. Mäßige Spondylose. Deutliche Spondylarthrose, dadurch Einengung des Spinalkanals in Transversalausmaß, punktum Maximum L3/L4 auf 8 mm. Signal am distalen Mylon. Conus und Caudafasern ist regelrecht.Modic römisch zwei L3 bis S
  21. Hämangiom in
  22. Lendenwirbelkörper. Mäßige Spondylose. Deutliche Spondylarthrose, dadurch Einengung des Spinalkanals in Transversalausmaß, punktum Maximum L3/L4 auf 8 mm. Signal am distalen Mylon. Conus und Caudafasern ist regelrecht. Ergebnis: knöcherne Einengung des Spinalkanals Höhe L3, breitbasige, links mediolaterale, jeweils nach links intraforaminär reichende Diskusprotrusion L4 bis S1 mit funktionelle ein Engerstellung des linken Neuroforamens, breite, symmetrische Protrusion L3/L4, geringer L2/L3), Der Sachverständige hält schlüssig fest, dass die unter Nr. 2 anerkannte Gesundheitsschädigung die pathologischen Veränderungen der Wirbelsäule berücksichtigt und Position 02.01.02 mit 30% dem unterer Rahmensatz zur Anwendung kommt, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite bestehen wobei auch in den neu vorgelegten Befunden diesbezüglich kein abweichendes klinisches Substrat belegt wird. Er hält weiters nachvollziehbar fest, dass die Schwäche der Wadenbeinnerven unter Nr. 5 ausreichend gewürdigt wurden, da eine Flexionsstörung im Sprunggelenk nachweisbar ist, jedoch kein Fallfuß vorliegt. Hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde gelegten Gutachtens stellt Dr. XXXX schlüssig dar, dass anlässlich der Untersuchung vom 09.10.2009 im Berufungsverfahren vor der Bundesberufungskommission eine höhergradige Funktionsstörung mit einem Fingerspitzen-Bodenabstand von 40 cm und eine Einschränkung der Rumpfdrehung und Neigung zu 2/3 festgestellt wurde und anlässlich der Nachuntersuchung vom 28.05.2015 nur mehr eine Bückhemmung bis zu einem Fingerspitzen-Bodenabstand von 30 cm ohne signifikante Einschränkung der Dreh- und Seitwärtsbeugung vorlag, wobei diese Änderung dadurch zu erklären ist, dass die stattgehabte Bandscheibenoperation schon länger zurückliegt und diesbezüglich eine Stabilisierung des Leidens eingetreten ist.Hinsichtlich der Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde gelegten Gutachtens stellt Dr. römisch 40 schlüssig dar, dass anlässlich der Untersuchung vom 09.10.2009 im Berufungsverfahren vor der Bundesberufungskommission eine höhergradige Funktionsstörung mit einem Fingerspitzen-Bodenabstand von 40 cm und eine Einschränkung der Rumpfdrehung und Neigung zu 2/3 festgestellt wurde und anlässlich der Nachuntersuchung vom 28.05.2015 nur mehr eine Bückhemmung bis zu einem Fingerspitzen-Bodenabstand von 30 cm ohne signifikante Einschränkung der Dreh- und Seitwärtsbeugung vorlag, wobei diese Änderung dadurch zu erklären ist, dass die stattgehabte Bandscheibenoperation schon länger zurückliegt und diesbezüglich eine Stabilisierung des Leidens eingetreten ist. Er hält zusammenfassend nachvollziehbar fest, dass durch die Änderung im klinischen Befund, mangels Vorliegen von maßgeblichen neurologischen Defiziten und durch erstmalige Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung das Wirbelsäulenleiden unter Nr. 2 daher um 3 Stufen niedriger mit Position 02.01.02 mit 30 %, dem unteren Rahmensatz, zu beurteilen ist. Die vom Beschwerdeführer beeinspruchten Leiden wurden somit dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt. Gegen die Beurteilung der weiteren vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden keine Einwendungen erhoben. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht in Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten und das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Ergänzungsgutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen und die bis 22.09.2015 vorgelegten medizinischen Beweismittel waren somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften. Zu 1.3) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 29.04.2015 auf. Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 22.09.2015 auf. zu 1.5.) Das vom Beschwerdeführer nachgereichte Befundkonvolut weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 18.12.2015 auf.
  23. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregeltDas Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).(Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 54Abs.

12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 55Abs.

5 BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Paragraph 55, Absatz 5, BBG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass am 29.04.2015 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wenn Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 46BBG id

F des BGBl. Nr. 57/2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015, dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 54Abs.

18 BBG tritt § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.09.2015 vorgelegt worden ist, waren die am 18.12.2015 vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 vH ergeben. Eine Verbesserung konnte insofern objektiviert werden, als dass hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens bei Zustand nach Bandscheibenoperation eine Stabilisierung des Leidens und eine Verbesserung des Bewegungsumfanges festgestellt werden konnten. Auch hat der Beschwerdeführer nach Ablauf des 31.08.2013 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt, weshalb nunmehr die Einschätzungsverordnung zur Beurteilung der vorliegenden Leidenszustände anzuwenden ist. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt sind das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt sind das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von sechzig

(60)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weiterhin erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 46, letzter Satz BBG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W141.2114709.1.00

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