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{'item': 'W170 2138603-1'}

Obsah (14)Art. 130§ 35Art. 133§ 3§ 1§ 4§ 28§ 5Art. 132§ 7Art. 78aArtikel 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW170 2138603-1 SpruchW170 2138603-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH al

Art. 130Abs.

1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, des Rechtsanwalts XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, vom 2.11.2016 gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, in Wien 3., Erdbergstraße 192 – 196, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, des Rechtsanwalts römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, vom 2.11.2016 gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, in Wien 3., Erdbergstraße 192 – 196, zu Recht erkannt: A) i.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013A) i.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und §§ 3 ff Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, wird die durch Ausübung von Befehlsgewalt bewirkte Verweigerung des weiteren Zutritts des Rechtsanwalts XXXX in den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts in Wien 3., Erdbergstraße 192 – 196, und somit zur Teilnahme an einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W170 2126802-1/5Z am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, ohne sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, für rechtswidrig erklärt.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, und Paragraphen 3, ff Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird die durch Ausübung von Befehlsgewalt bewirkte Verweigerung des weiteren Zutritts des Rechtsanwalts römisch 40 in den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts in Wien 3., Erdbergstraße 192 – 196, und somit zur Teilnahme an einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W170 2126802-1/5Z am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, ohne sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, für rechtswidrig erklärt. ii.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und §§ 3 ff Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, wird der Antrag den angefochtenen, unter I. dargestellten Verwaltungsakts als rechtswidrig zu erklären, soweit sich der Antrag auf die Ausübung von Zwangsgewalt bezieht, als unzulässig zurückgewiesen.ii.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, und Paragraphen 3, ff Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird der Antrag den angefochtenen, unter römisch eins. dargestellten Verwaltungsakts als rechtswidrig zu erklären, soweit sich der Antrag auf die Ausübung von Zwangsgewalt bezieht, als unzulässig zurückgewiesen. iii. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat

§ 35Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl.

I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.iii. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat

Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. iv. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand wird

§ 35Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl.

I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, abgewiesen.iv. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand wird

Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 3.11.2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Rechtsanwalts XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, ein.Am 3.11.2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Rechtsanwalts römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, ein. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht an einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W170 2126802-1/5Z teilnehmen habe wollen. Unter Hinweis auf ein in einem ähnlichen Fall ergangenes Erkenntnis des Bundesver-waltungsgerichts habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den anwesenden Kontroll-organen als Rechtsanwalt legitimiert und diesen mitgeteilt, dass er unbewaffnet sei. Dem Beschwerdeführer sei unmissverständlich mitgeteilt worden, dass er sich trotzdem einer Sicherheitskontrolle unterziehen müsse, da dies ausdrücklich angeordnet sei, widrigenfalls er das Gericht nicht weiter betreten dürfe; die Kontrollorgane hätten keine "besonderen Umstände" für diese Maßnahme geltend gemacht, sondern nur auf besagte Anordnung verwiesen. Würde der Beschwerdeführer dies versuchen, werde man ihn daran hindern. Der Beschwerdeführer sei aus objektiver Sicht davon ausgegangen, dass er den öffentlichen Bereich des Bundesverwaltungsgerichtes hinter dem Eingangsbereich nicht betreten könne, wenn er sich nicht der Sicherheitskontrolle beuge. Um am oben genannten Verfahren teilnehmen zu können, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Diese sei dann auch durchgeführt und dem Beschwerdeführer das Betreten des öffentlichen Bereichs des Bundesverwaltungsgerichtes hinter dem Eingangsbereich gestattet worden. Im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes sei eine Abschrift der oben genannten Anordnung angebracht gewesen, die keine Unterschrift aufgewiesen habe. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Verweigerung, den Beschwerdeführer als zum in "§ 4 Abs 1 GOG genannten Personenkreis" gehörende Person nicht ohne Sicherheitskontrolle zum Verhandlungssaal 12 des Bundesverwaltungsgerichtes passieren zu lassen, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach "Abs. 2 oder Abs. 3 leg. cit." vorliege, einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, die mittels Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden könne. Die Verweigerung sei gegenüber dem Beschwerdeführer von den Angehörigen des privaten Sicherheitsdienstes als Kontrollorgane ausgesprochen worden, daher sei der Beschwerdeführer, weil er dadurch als Rechtsvertreter an der Teilnahme an der oben genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gehindert gewesen sei, beschwerdelegitimiert. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Kopie seines Berufsausweises vor.Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Verweigerung, den Beschwerdeführer als zum in "§ 4 Absatz eins, GOG genannten Personenkreis" gehörende Person nicht ohne Sicherheitskontrolle zum Verhandlungssaal 12 des Bundesverwaltungsgerichtes passieren zu lassen, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach "Abs. 2 oder Absatz 3, leg. cit." vorliege, einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, die mittels Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden könne. Die Verweigerung sei gegenüber dem Beschwerdeführer von den Angehörigen des privaten Sicherheitsdienstes als Kontrollorgane ausgesprochen worden, daher sei der Beschwerdeführer, weil er dadurch als Rechtsvertreter an der Teilnahme an der oben genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gehindert gewesen sei, beschwerdelegitimiert. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Kopie seines Berufsausweises vor. Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt, "§ 4 Abs. 1 GOG" normiere, dass vorbehaltlich der "Abs. 2 und 3 leg. cit." unter anderem Rechtsanwälte keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen seien, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienstbeziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei. Im Sinne dieser Bestimmung habe sich der Beschwerdeführer mit seinem von der Rechtsanwaltskammer Wien ausgestellten Berufsausweis legitimiert und erklärt, keine Waffen bei sich zu führen. Keines der Kontrollorgane habe trotz dieser Erklärung den begründeten Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer doch unerlaubt eine Waffe bei sich habe. Es sei von den Kontrollorganen nicht behauptet worden, das besondere Umstände vorliegen würden, denen zufolge die Kontrollorgane angewiesen worden seien, dass auch jede Person des im "Abs. 1 des § 4 GOG" genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen sei. Allerding sei auf die mit 4.8.2016 datierte Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden.Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt, "§ 4 Absatz eins, GOG" normiere, dass vorbehaltlich der "Abs. 2 und 3 leg. cit." unter anderem Rechtsanwälte keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen seien, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienstbeziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei. Im Sinne dieser Bestimmung habe sich der Beschwerdeführer mit seinem von der Rechtsanwaltskammer Wien ausgestellten Berufsausweis legitimiert und erklärt, keine Waffen bei sich zu führen. Keines der Kontrollorgane habe trotz dieser Erklärung den begründeten Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer doch unerlaubt eine Waffe bei sich habe. Es sei von den Kontrollorganen nicht behauptet worden, das besondere Umstände vorliegen würden, denen zufolge die Kontrollorgane angewiesen worden seien, dass auch jede Person des im "Abs. 1 des Paragraph 4, GOG" genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen sei. Allerding sei auf die mit 4.8.2016 datierte Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.2016, Gz. W170 2138603-1/3Z, wurde dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: Behörde) die Maßnahmenbeschwerde mit der Möglichkeit, zu dieser Stellung zu nehmen, übermittelt sowie diesem Fragen zur Sache gestellt. Mit Schriftsatz vom 1.12.2016, Gz. BVwG-100.910/0018-Recht/2016, nahm die belangte Behörde Stellung. Einleitend wurde ausgeführt, dass

§ 3Abs. 1 BVw

GG der Präsident die Justizverwaltungsgeschäfte des Bundesverwaltungsgerichts führe und

§ 3Abs. 5 BVw

GG die §§ 1 bis 14 GOG sinngemäß anzuwenden seien.

§ 3Abs.

1 GOG seien Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten würden, dahingehend zu kontrollieren, ob sie eine Waffe bei sich hätten, wobei als Waffe

§ 1Abs.

1 letzter Satz GOG "jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand" anzusehen sei (Sicherheitskontrolle).

§ 4Abs.

1 GOG seien vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 unter anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei; wenn diese ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang betreten würden, der mit einer Torsonde ausgestattet sei, so hätten sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang bestehe. Würden besondere Umstände vorliegen, könnten die Kontrollorgane

§ 4Abs.

3 GOG angewiesen werden, auch die in Abs. 1 genannten Personen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Diese Anordnung sei entsprechend zeitlich zu beschränken und vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Von einer solchen Anweisung sei seitens des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes am 4.8.2016 Gebrauch gemacht worden.Mit Schriftsatz vom 1.12.2016, Gz. BVwG-100.910/0018-Recht/2016, nahm die belangte Behörde Stellung. Einleitend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG der Präsident die Justizverwaltungsgeschäfte des Bundesverwaltungsgerichts führe und

Paragraph 3, Absatz 5, BVwGG die Paragraphen eins bis 14 GOG sinngemäß anzuwenden seien.

Paragraph 3, Absatz eins, GOG seien Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten würden, dahingehend zu kontrollieren, ob sie eine Waffe bei sich hätten, wobei als Waffe

Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz GOG "jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand" anzusehen sei (Sicherheitskontrolle).

Paragraph 4, Absatz eins, GOG seien vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 unter anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei; wenn diese ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang betreten würden, der mit einer Torsonde ausgestattet sei, so hätten sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang bestehe. Würden besondere Umstände vorliegen, könnten die Kontrollorgane

Paragraph 4, Absatz 3, GOG angewiesen werden, auch die in Absatz eins, genannten Personen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Diese Anordnung sei entsprechend zeitlich zu beschränken und vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Von einer solchen Anweisung sei seitens des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes am 4.8.2016 Gebrauch gemacht worden. Die Entscheidung basiere auf einer nach Ablauf einer bis 30.6.2016 befristeten Anordnung

§ 4Abs.

3 GOG durchgeführten Sicherheitsevaluierung. In diesem Kontext seien auch diverse Medienberichte berücksichtigt worden, denen zufolge bei Sicherheitskontrollen in österreichischen Gerichten immer häufiger gefährliche Gegenstände vorgefunden worden seien. Auch sei in Tirol eine Richterin in einem Bezirksgericht mit einem Pfefferspray angegriffen worden.Die Entscheidung basiere auf einer nach Ablauf einer bis 30.6.2016 befristeten Anordnung

Paragraph 4, Absatz 3, GOG durchgeführten Sicherheitsevaluierung. In diesem Kontext seien auch diverse Medienberichte berücksichtigt worden, denen zufolge bei Sicherheitskontrollen in österreichischen Gerichten immer häufiger gefährliche Gegenstände vorgefunden worden seien. Auch sei in Tirol eine Richterin in einem Bezirksgericht mit einem Pfefferspray angegriffen worden. Angesichts dieser Entwicklungen, vor dem Hintergrund der Vorkommnisse der letzten Wochen und Monaten in Europa bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs in Bezug auf Attentate und Anschläge und weil das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts als Betreiber einer kritischen Infrastruktur vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf die erhöhte abstrakte Gefährdungslage hingewiesen worden sei, sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung zur Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen habe sich die Behörde veranlasst gesehen, die entsprechende Anordnung zu treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt XXXX, ist am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht erschienen, um an einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W170 2126802-1/5Z teilzunehmen.
  3. Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt römisch 40 , ist am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht erschienen, um an einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W170 2126802-1/5Z teilzunehmen.
  4. Der Beschwerdeführer war am 22.9.2016 Rechtsanwalt.
  5. Als der Beschwerdeführer am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, das Bundesverwaltungsgericht über den Parteieneingang betreten hatte, legitimierte er sich gegenüber einem Kontrollorgan als Rechtsanwalt und gab diesem gegenüber an, unbewaffnet zu sein. Das Kontrollorgan teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er trotz seiner Legitimation als Rechtsanwalt und seiner Angabe, unbewaffnet zu sein, das Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter betreten dürfe, wenn er sich der Sicherheitskontrolle nicht unterziehe.
  6. Der Beschwerdeführer konnte aus objektiver Sicht davon ausgehen, dass er den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts nach dem Eingangsbereich nicht weiter betreten hätte dürfen, wenn er sich der Sicherheitskontrolle nicht unterzogen hätte bzw. die anwesenden Kontrollorgane, wenn er, ohne sich der Aufforderung, vor Durchführung einer Sicherheitskontrolle den öffentlichen Bereich hinter dem Eingangsbereich nicht zu betreten, nicht gebeugt hätte, Zwangsgewalt zur Anwendung gebracht hätten.
  7. Es wurde während der unter
  8. beschriebenen Amtshandlung keine Zwangsgewalt eingesetzt.
  9. Am 22.9.2016 bestand die Anweisung des Präsidenten des Bundesverwaltungs-gerichtes, unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen; diese Anweisung vom 4.8.2016 war bis zum 30.9.2016 befristet und lag am 22.9.2016 keine über das normale Gefährdungsmaß hinausgehende, besondere Gefährdungslage in Zusammenhang mit dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Beweiswürdigung: Die gegenständlichen Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde sowie aus dem schriftlichen Vorbringen der belangten Behörde.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.1.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 2. Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage zu beurteilen: § 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (zum relevanten Vorfallszeitpunkt) in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016 (in Folge BVwGG):Paragraph 3, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (zum relevanten Vorfallszeitpunkt) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, (in Folge BVwGG): § 3

(1)Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind.Paragraph 3,
(1)Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind.
(5)Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Paragraphen eins bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016 (in Folge: GOG) lauten (auszugsweise):Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, (in Folge: GOG) lauten (auszugsweise): Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude § 1
(1)Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.Paragraph eins,
(1)Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
(2)Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
(2)Wer entgegen dem Absatz eins, eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (Paragraph 3, Absatz eins,), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
(3)Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.
(3)Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Absatz 2,) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (Paragraph 6,) in Kenntnis zu setzen. Sicherheitskontrolle § 3
(1)Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.Paragraph 3,
(1)Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins,) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.
(2)Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.
(3)Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.
(3)Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (Paragraph 2, Absatz eins,) oder ein Bescheid nach Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.
(4)Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle § 4
(1)Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.Paragraph 4,
(1)Vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (Paragraph 2, Absatz 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.
(2)Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.
(2)Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Absatz eins, genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Absatz eins, den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen.
(3)Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3)Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Absatz eins, genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4)
(5)Zwangsgewalt der Kontrollorgane § 5
(1)Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.Paragraph 5,
(1)Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Paragraph eins, Absatz 2,), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.
(2)Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.
(2)Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Absatz eins, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig. Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer) § 9
(1)Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.Paragraph 9,
(1)Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.
(2)Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit. Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane § 11
(1)Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und - vorbehaltlich des Abs. 2 - verpflichtet,Paragraph 11,
(1)Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins,) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (Paragraph 3, Absatz eins,) sind befugt und - vorbehaltlich des Absatz 2, - verpflichtet,
  1. die Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;
  2. die Sicherheitskontrollen mit den im Paragraph 3, Absatz 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;
  3. – wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;
  4. – wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des Paragraph 6,;
  5. in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;
  6. in den Fällen des Paragraph 5, Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;
  7. die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn a) der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder b) eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;b) eine Waffe nach Paragraph 6, Absatz 2, zurückbehalten wird;
  8. von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;
  9. von Fällen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 4 (Paragraph 8,) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;
  10. sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.
(2)Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden.
(2)Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (Paragraph 3, Absatz eins,) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Absatz eins, Ziffer 3,) anzuwenden. 3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Voraussetzung, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt.Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist Voraussetzung, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032). Die Voraussetzung des Vorliegens eines im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzten Aktes eines Verwaltungsorganes ist im Beschwerdefall zu bejahen. Akte der Sicherheitskontrolle in Gerichten (§§ 3 f GOG) sind Angelegenheiten der Justizverwaltungspolizei, die einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellen können (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 952). Ein solcher Akt wurde im vorliegenden Fall von Kontrollorganen eines privaten Sicherheitsunternehmens (Sicherheitsdienstes) gesetzt. Die Kontrollorgane sind die

§ 3Abs.

1 GOG von den Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1 GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten, die ermächtigt durch § 5 und § 11 GOG, unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt anwenden dürfen und die u.a. befugt und verpflichtet (vgl. § 11 GOG) sind, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgenden Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden, als Beliehene, für deren Verwalter durchzuführen. Es handelt sich daher fallbezogen um einen dem Staat, der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" (hier: dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes) zurechenbaren, bekämpfbaren Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.Die Voraussetzung des Vorliegens eines im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzten Aktes eines Verwaltungsorganes ist im Beschwerdefall zu bejahen. Akte der Sicherheitskontrolle in Gerichten (Paragraphen 3, f GOG) sind Angelegenheiten der Justizverwaltungspolizei, die einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellen können vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 952). Ein solcher Akt wurde im vorliegenden Fall von Kontrollorganen eines privaten Sicherheitsunternehmens (Sicherheitsdienstes) gesetzt. Die Kontrollorgane sind die

Paragraph 3, Absatz eins, GOG von den Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins, GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten, die ermächtigt durch Paragraph 5 und Paragraph 11, GOG, unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt anwenden dürfen und die u.a. befugt und verpflichtet vergleiche Paragraph 11, GOG) sind, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgenden Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden, als Beliehene, für deren Verwalter durchzuführen. Es handelt sich daher fallbezogen um einen dem Staat, der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" (hier: dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes) zurechenbaren, bekämpfbaren Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Im vorliegenden Fall wurde Zwang weder ausgeübt noch angedroht. Doch auch eine bloße normative Anordnung (ein Befehl) allein kann einen Akt unmittelbarer Befehlsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der (neueren) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch bereits dann vor, wenn damit dem Betroffenen im Sinn eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (VfSlg. 18.212/2007). Unter bestimmten Umständen besteht die Ausübung einer solchen Befehlsgewalt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht (vgl. VfSlg. 19.563/2011; 17.774/2006).Im vorliegenden Fall wurde Zwang weder ausgeübt noch angedroht. Doch auch eine bloße normative Anordnung (ein Befehl) allein kann einen Akt unmittelbarer Befehlsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770 aus 1983,, 9922 aus 1984,, 12.455 aus 1990,, 12.630 aus 1991,, 12.791 aus 1991,; vergleiche die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, B-VG, Rz 40-56 [47]). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der (neueren) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch bereits dann vor, wenn damit dem Betroffenen im Sinn eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (VfSlg. 18.212 aus 2007,). Unter bestimmten Umständen besteht die Ausübung einer solchen Befehlsgewalt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht vergleiche VfSlg. 19.563 aus 2011,; 17.774 aus 2006,). Unter diesen Aspekten kann nicht gesagt werden, dass der hier bekämpfte Verwaltungsakt eines normativen Charakters entbehrt. Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführer, als dieser den Bereich der Sicherheitskontrolle des Gerichtes passieren wollte, vom Sicherheitsdienst, also von einem Kontrollorgan, zum Zwecke der Sicherheitskontrolle darauf hingewiesen, dass er ohne Sicherheitskontrolle nicht passieren dürfe und somit (zumindest implizit) zur Duldung der Sicherheitskontrolle aufgefordert. Zwar handelt es sich – was auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde – um keine "Anhaltung" im Sinn einer Verhaftung durch den Sicherheitsdienst (die Kontrollorgane), wohl aber ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtumstände zwangsläufig schließen musste, dass er mit Gewalt/Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienst am Passieren/Zutritt gehindert worden wäre, wenn er versucht hätte, weiter ins Gericht vorzudringen, ohne sich vorher der Sicherheitskontrolle unterworfen zu haben. Die Aufforderung des Sicherheitsdienstes an den Beschwerdeführer, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, war im vorliegenden Fall mit dem – gegebenenfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzenden – Verbot des Passierens bzw. des Weitergehens im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle verbunden und damit als impliziter Duldungsbefehl zu verstehen. Dazu ist festzuhalten, dass Kontrollorgane das Recht haben, einer Person, die sich zu Unrecht weigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen.

§ 5Abs.

2 GOG sind die Kontrollorgane ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisung, das Gerichtsgebäude zu verlassen, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen. Wenn es den Organen aber erlaubt ist, Personen, die sich zu Unrecht weigern, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, (hoheitlich) aus dem Gebäude zu weisen, dann muss es ihnen auch gestattet sein, solchen Personen das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen. Insbesondere auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. GP) zu § 5 GOG ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass es den Kontrollorganen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet ist, einer Person das weitere Betreten des Gerichtgebäudes hoheitlich zu untersagen (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, zurückgewiesen). Da der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen also den Eindruck gewinnen musste, ihm werde im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle der weitere Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigert, wurde ihm insoweit eine unmittelbare Duldungspflicht (hinsichtlich der Sicherheitskontrolle) auferlegt. Es liegt im Beschwerdefall daher keine "bloße Einladung" an den Beschwerdeführer, sich kontrollieren zu lassen, vor, der der Beschwerdeführer "freiwillig" nachgekommen wäre, sondern eine bekämpfbare Maßnahme.Unter diesen Aspekten kann nicht gesagt werden, dass der hier bekämpfte Verwaltungsakt eines normativen Charakters entbehrt. Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführer, als dieser den Bereich der Sicherheitskontrolle des Gerichtes passieren wollte, vom Sicherheitsdienst, also von einem Kontrollorgan, zum Zwecke der Sicherheitskontrolle darauf hingewiesen, dass er ohne Sicherheitskontrolle nicht passieren dürfe und somit (zumindest implizit) zur Duldung der Sicherheitskontrolle aufgefordert. Zwar handelt es sich – was auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde – um keine "Anhaltung" im Sinn einer Verhaftung durch den Sicherheitsdienst (die Kontrollorgane), wohl aber ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtumstände zwangsläufig schließen musste, dass er mit Gewalt/Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienst am Passieren/Zutritt gehindert worden wäre, wenn er versucht hätte, weiter ins Gericht vorzudringen, ohne sich vorher der Sicherheitskontrolle unterworfen zu haben. Die Aufforderung des Sicherheitsdienstes an den Beschwerdeführer, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, war im vorliegenden Fall mit dem – gegebenenfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzenden – Verbot des Passierens bzw. des Weitergehens im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle verbunden und damit als impliziter Duldungsbefehl zu verstehen. Dazu ist festzuhalten, dass Kontrollorgane das Recht haben, einer Person, die sich zu Unrecht weigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen.

Paragraph 5, Absatz 2, GOG sind die Kontrollorgane ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisung, das Gerichtsgebäude zu verlassen, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen. Wenn es den Organen aber erlaubt ist, Personen, die sich zu Unrecht weigern, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, (hoheitlich) aus dem Gebäude zu weisen, dann muss es ihnen auch gestattet sein, solchen Personen das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen. Insbesondere auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, GOG ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass es den Kontrollorganen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet ist, einer Person das weitere Betreten des Gerichtgebäudes hoheitlich zu untersagen vergleiche Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, zurückgewiesen). Da der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen also den Eindruck gewinnen musste, ihm werde im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle der weitere Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigert, wurde ihm insoweit eine unmittelbare Duldungspflicht (hinsichtlich der Sicherheitskontrolle) auferlegt. Es liegt im Beschwerdefall daher keine "bloße Einladung" an den Beschwerdeführer, sich kontrollieren zu lassen, vor, der der Beschwerdeführer "freiwillig" nachgekommen wäre, sondern eine bekämpfbare Maßnahme. Überdies kann die Rechtmäßigkeit einer Sicherheitskontrolle nach dem GOG bzw. der Nachteil, den man dadurch erleidet, in keinem ordentlichen Verfahren überprüft werden, sieht man von den Folgen wie Fristversäumnis ab, sodass davon auszugehen ist, dass die Durchführung der Sicherheitskontrolle selbst (zumindest) ein bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehlsgewalt ist, ohne dass die "Freiwilligkeit" der Durchführung und die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde entgegengehalten werden könnten (vgl. Helm in Maßnahmenbeschwerde, 194f, der die Situation mit dem Ausspruch eines Betretungsverbotes [das – wie die Sicherheitskontrolle nach dem GOG – nicht auch die Befugnis umfasst, zu deren Durchsetzung Zwang gegen den Betroffenen zu üben] vergleicht, bei dem es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt [vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579]; vgl. auch die Entscheidung des VwGH vom 19.12.2000, zur Zahl 97/19/1487 betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien betreffend Sicherheitskontrolle bei Betreten eines Gerichtsgebäudes, mit welchem die Maßnahmenbeschwerde gegen die durchgeführte Sicherheitskontrolle als zulässig erachtet worden war).Überdies kann die Rechtmäßigkeit einer Sicherheitskontrolle nach dem GOG bzw. der Nachteil, den man dadurch erleidet, in keinem ordentlichen Verfahren überprüft werden, sieht man von den Folgen wie Fristversäumnis ab, sodass davon auszugehen ist, dass die Durchführung der Sicherheitskontrolle selbst (zumindest) ein bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehlsgewalt ist, ohne dass die "Freiwilligkeit" der Durchführung und die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde entgegengehalten werden könnten vergleiche Helm in Maßnahmenbeschwerde, 194f, der die Situation mit dem Ausspruch eines Betretungsverbotes [das – wie die Sicherheitskontrolle nach dem GOG – nicht auch die Befugnis umfasst, zu deren Durchsetzung Zwang gegen den Betroffenen zu üben] vergleicht, bei dem es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt [vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579]; vergleiche auch die Entscheidung des VwGH vom 19.12.2000, zur Zahl 97/19/1487 betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien betreffend Sicherheitskontrolle bei Betreten eines Gerichtsgebäudes, mit welchem die Maßnahmenbeschwerde gegen die durchgeführte Sicherheitskontrolle als zulässig erachtet worden war). Demgegenüber kann die Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes

§ 4Abs.

3 GOG, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des § 4 Abs. 1 GOG auszuweiten, nicht als selbständig bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden. Denn es ist hinsichtlich der Rechtsnatur der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes

§ 4Abs.

3 GOG davon auszugehen, dass es sich um eine Anordnung (Weisung) der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" an die (mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen und ihm unterstellten) Kontrollorgane handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, zurückgewiesen). Daraus ergibt sich, dass erst das in Befolgung der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes

§ 4Abs.

3 GOG erfolgende Verwaltungshandeln (wie im vorliegenden Fall die aufgrund der Anweisung/Anordnung

§ 4Abs.

3 GOG durchgeführte Sicherheitskontrolle) als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde bekämpft werden kann und eine zu Unrecht (nicht im Sinn des § 4 Abs. 3 GOG) ergangene Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes den auf dieser Anweisung/Anordnung basierenden Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E).Demgegenüber kann die Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes

Paragraph 4, Absatz 3, GOG, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, GOG auszuweiten, nicht als selbständig bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden. Denn es ist hinsichtlich der Rechtsnatur der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes

Paragraph 4, Absatz 3, GOG davon auszugehen, dass es sich um eine Anordnung (Weisung) der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" an die (mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen und ihm unterstellten) Kontrollorgane handelt vergleiche Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, zurückgewiesen). Daraus ergibt sich, dass erst das in Befolgung der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes

Paragraph 4, Absatz 3, GOG erfolgende Verwaltungshandeln (wie im vorliegenden Fall die aufgrund der Anweisung/Anordnung

Paragraph 4, Absatz 3, GOG durchgeführte Sicherheitskontrolle) als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde bekämpft werden kann und eine zu Unrecht (nicht im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, GOG) ergangene Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes den auf dieser Anweisung/Anordnung basierenden Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche auch Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E). 4. Zur Beschwerdelegitimation:

Art. 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, wenn er sich der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu Unrecht unterwerfen musste, die Möglichkeit des Eingriffes in einem seiner subjektiven Rechte, etwa in dem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privatleben, gegeben ist und er daher als Adressat des von ihm bekämpften Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG legitimiert ist, kann nicht zweifelhaft sein.Dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, wenn er sich der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu Unrecht unterwerfen musste, die Möglichkeit des Eingriffes in einem seiner subjektiven Rechte, etwa in dem durch Artikel 8, MRK geschützten Recht auf Privatleben, gegeben ist und er daher als Adressat des von ihm bekämpften Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Erhebung der Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG legitimiert ist, kann nicht zweifelhaft sein. 5. Die Beschwerde wurde weiters fristwahrend

§ 7Abs. 4 Z 3 Vw

GVG erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.5. Die Beschwerde wurde weiters fristwahrend

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 6. Der Beschwerde kommt in der Sache auch Berechtigung zu: Die (

§ 3Abs. 5 BVw

GG sinngemäß anzuwendenden) §§ 1 bis 14 GOG wurden mit BGBl Nr 760/1996 in das Gesetz eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle war die öffentlich-rechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden durch Normierung eines grundsätzlichen Verbots des Betretens von Gerichtsgebäuden mit Waffen (§ 1 GOG) samt Maßnahmen zur Kontrolle dieses Verbotes. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. GP) heißt es hierzu:Die (

Paragraph 3, Absatz 5, BVwGG sinngemäß anzuwendenden) Paragraphen eins bis 14 GOG wurden mit Bundesgesetzblatt Nr 760 aus 1996, in das Gesetz eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle war die öffentlich-rechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden durch Normierung eines grundsätzlichen Verbots des Betretens von Gerichtsgebäuden mit Waffen (Paragraph eins, GOG) samt Maßnahmen zur Kontrolle dieses Verbotes. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode heißt es hierzu: "Mit dem Abs. 3 soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen "besonderer Umstände" die Sicherheitskontrolle (auch) aller der im Abs. 1 erster Halbsatz genannten Personen anzuordnen. Solche besonderen Umstände könnten schon dann als gegeben angenommen werden, wenn etwa im Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten oder auch nur anonyme Attentatsdrohungen ruchbar geworden sind."Mit dem Absatz 3, soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen "besonderer Umstände" die Sicherheitskontrolle (auch) aller der im Absatz eins, erster Halbsatz genannten Personen anzuordnen. Solche besonderen Umstände könnten schon dann als gegeben angenommen werden, wenn etwa im Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten oder auch nur anonyme Attentatsdrohungen ruchbar geworden sind. Auch eine derartige Maßnahme soll in den Zuständigkeitsbereich des Verwalters des Gerichtsgebäudes fallen; sollten im Gerichtsgebäude noch andere Dienststellen untergebracht sein, so soll er schon aus administrativen Gründen die Behördenleiter dieser Dienststellen von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen haben. Es liegt auf der Hand, daß die "besonderen Umstände" nur zeitlich befristet gegeben sein werden, sohin auch die in Rede stehende Anordnung zeitlich befristet sein soll." Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten wollen, haben sich grundsätzlich – mit Ausnahme des Personenkreises nach § 4 Abs. 1 GOG – einer Sicherheitskontrolle nach § 3 GOG zu unterziehen.Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten wollen, haben sich grundsätzlich – mit Ausnahme des Personenkreises nach Paragraph 4, Absatz eins, GOG – einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, GOG zu unterziehen. Nach § 4 Abs. 1 GOG sind die dort genannten Personen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 keiner Personenkontrolle zu unterziehen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, GOG sind die dort genannten Personen vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 keiner Personenkontrolle zu unterziehen. Die Anordnung, auch Personen des in § 4 Abs. 1 GOG genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, verlangt für ihre Zulässigkeit besondere Umstände; sie ist nach dem Gesetz zudem zu befristen (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz GOG). Zweifelsohne war die verfahrensgegenständliche Anweisung befristet und insoweit (zumindest formal) rechtskonform.Die Anordnung, auch Personen des in Paragraph 4, Absatz eins, GOG genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, verlangt für ihre Zulässigkeit besondere Umstände; sie ist nach dem Gesetz zudem zu befristen (Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz GOG). Zweifelsohne war die verfahrensgegenständliche Anweisung befristet und insoweit (zumindest formal) rechtskonform. Ausgehend vom im Einklang mit den Materialien stehenden Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 3 GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des § 4 Abs. 1 GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch dieAusgehend vom im Einklang mit den Materialien stehenden Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch die Vorschrift, dass eine solche Anordnung zwingend ("ist ... zeitlich zu beschränken") zu befristen ist, also nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden darf, belegt das Verständnis des Gesetzgebers, dass nur vorübergehende besondere Situationen eine derartige Maßnahme rechtfertigen. Die Regelung des § 4 Abs. 3 GOG ist daher klar. Entsprechend § 4 Abs. 3 GOG müssen für die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen besondere Umstände vorliegen und ist eine solche Anordnung grundsätzlich zeitlich zu beschränken (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0051).zu beschränken") zu befristen ist, also nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden darf, belegt das Verständnis des Gesetzgebers, dass nur vorübergehende besondere Situationen eine derartige Maßnahme rechtfertigen. Die Regelung des Paragraph 4, Absatz 3, GOG ist daher klar. Entsprechend Paragraph 4, Absatz 3, GOG müssen für die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen besondere Umstände vorliegen und ist eine solche Anordnung grundsätzlich zeitlich zu beschränken (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0051). Im vorliegenden Fall kann – ausgehend vom Vorbringen der belangten Behörde und dem Inhalt der schriftlichen "neuen Anordnung" – nicht erkannt werden, dass eine vorübergehende besondere Situation im genannten Sinn die Ausweitung der Sicherheitskontrollen unter anderem auf Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gerechtfertigt hat. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 4Abs.

3 GOG an die Kontrollorgane, deren Rechtswidrigkeit nach dem oben Ausgeführten den hier angefochtenen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belasten würde, fällt schon auf, dass diese nach den Angaben der belangten Behörde am 4.8.2016 ergangene Anweisung/Anordnung zwar eine zeitliche Beschränkung vorsah, diese jedoch eine Zeitspanne von ca. zwei Monaten umfasste. Daher ist diese Befristung materiell rechtswidrig, da der aus dem Sinn des Gesetzes zwingend ergebende Zusammenhang mit der besonderen Gefährdungslage mit dieser langen Befristung jedenfalls nicht erkannt werden kann.Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes

Paragraph 4, Absatz 3, GOG an die Kontrollorgane, deren Rechtswidrigkeit nach dem oben Ausgeführten den hier angefochtenen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belasten würde, fällt schon auf, dass diese nach den Angaben der belangten Behörde am 4.8.2016 ergangene Anweisung/Anordnung zwar eine zeitliche Beschränkung vorsah, diese jedoch eine Zeitspanne von ca. zwei Monaten umfasste. Daher ist diese Befristung materiell rechtswidrig, da der aus dem Sinn des Gesetzes zwingend ergebende Zusammenhang mit der besonderen Gefährdungslage mit dieser langen Befristung jedenfalls nicht erkannt werden kann. Aber auch bei den von der belangten Behörde angeführten besonderen Umständen handelt es sich um keine solchen, die – auch bei einer Gesamtschau – eine vorübergehende besondere Situation im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG beschreiben: Die belangte Behörde begründet das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG im Wesentlichen mit der Evaluierung früherer Sicherheitskontrollen, Medienberichten über Waffenfunde bei Gerichten in Österreich und einem Angriff auf eine Bezirksrichterin mit einem Pfefferspray, weiters vor dem Hintergrund der Vorkommnisse der letzten Wochen und Monaten in Europa bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs in Bezug auf Attentate und Anschläge und weil das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts als Betreiber einer kritischen Infrastruktur vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf die erhöhte abstrakte Gefährdungslage hingewiesen worden sei, sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung zur Erhöhung der Sicherheits-maßnahmen; all diese Rechtfertigungen lassen keinen Zusammenhang mit dem Berufsstand der Rechtsanwälte und von diesen ausgehenden Gefährdungen erkennen. Das Vorliegen besonders konkreter Gefährdungen – wie sie in den Materialien beispielsweise angeführt werden –, sodass die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen für die Dauer des Bestehens dieser Gefährdungen zulässig wäre, folgt daher daraus nicht. Die von der belangten Behörde aufgezeigten Umstände beschreiben lediglich eine allgemeine Gefährdungslage, die auf jedes Gericht zutrifft. Eine konkrete Gefährdung aufgrund bestimmter Verfahren oder allenfalls vorliegender Drohungen ergibt sich daraus nicht. Nur bei Vorliegen solcher konkreten Gefährdungstatbestände, die über das mit dem regelmäßigen Gerichtsbetrieb verbundene Gefahrenpotenzial hinausgehen, wäre aber die Anordnung an das Kontrollpersonal, unter anderem auch berufsmäßige Parteienvertreter einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, zulässig. Zudem muss es sich bei den konkreten Gefährdungstatbeständen um solche handeln, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gericht bzw. dem Gerichtsbetrieb haben; allgemeine Gefährdungen (etwa: erhöhte Terrorgefahr) abzuwehren, fällt

Art. 78a

ff B-VG zwingend in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden und ist (ausschließlich) von diesen wahrzunehmen.Aber auch bei den von der belangten Behörde angeführten besonderen Umständen handelt es sich um keine solchen, die – auch bei einer Gesamtschau – eine vorübergehende besondere Situation im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GOG beschreiben: Die belangte Behörde begründet das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GOG im Wesentlichen mit der Evaluierung früherer Sicherheitskontrollen, Medienberichten über Waffenfunde bei Gerichten in Österreich und einem Angriff auf eine Bezirksrichterin mit einem Pfefferspray, weiters vor dem Hintergrund der Vorkommnisse der letzten Wochen und Monaten in Europa bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs in Bezug auf Attentate und Anschläge und weil das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts als Betreiber einer kritischen Infrastruktur vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf die erhöhte abstrakte Gefährdungslage hingewiesen worden sei, sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung zur Erhöhung der Sicherheits-maßnahmen; all diese Rechtfertigungen lassen keinen Zusammenhang mit dem Berufsstand der Rechtsanwälte und von diesen ausgehenden Gefährdungen erkennen. Das Vorliegen besonders konkreter Gefährdungen – wie sie in den Materialien beispielsweise angeführt werden –, sodass die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen für die Dauer des Bestehens dieser Gefährdungen zulässig wäre, folgt daher daraus nicht. Die von der belangten Behörde aufgezeigten Umstände beschreiben lediglich eine allgemeine Gefährdungslage, die auf jedes Gericht zutrifft. Eine konkrete Gefährdung aufgrund bestimmter Verfahren oder allenfalls vorliegender Drohungen ergibt sich daraus nicht. Nur bei Vorliegen solcher konkreten Gefährdungstatbestände, die über das mit dem regelmäßigen Gerichtsbetrieb verbundene Gefahrenpotenzial hinausgehen, wäre aber die Anordnung an das Kontrollpersonal, unter anderem auch berufsmäßige Parteienvertreter einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, zulässig. Zudem muss es sich bei den konkreten Gefährdungstatbeständen um solche handeln, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gericht bzw. dem Gerichtsbetrieb haben; allgemeine Gefährdungen (etwa: erhöhte Terrorgefahr) abzuwehren, fällt

Artikel 78

a, ff B-VG zwingend in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden und ist (ausschließlich) von diesen wahrzunehmen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass am 22.9.2016 "besondere Umstände" im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG vorlagen, die die Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes an die Kontrollorgane, auch unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, einer Sicherheitskontrolle zu unterwerfen, gerechtfertigt haben, sodass diese Anweisung/Anordnung im Lichte der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 GOG rechtswidrig war (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E, betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.10.2015; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051 zurückgewiesen). Damit war auch das auf dieser (§ 4 Abs. 3 GOG nicht entsprechenden) Anweisung/Anordnung an die Kontrollorgane basierende bekämpfte Verwaltungshandeln der Kontrollorgane gegenüber dem Beschwerdeführer am 22.9.2016, ihn der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu unterziehen, selbst als rechtswidrig und rechtsverletzend zu beurteilen. Die Duldung der Sicherheitskontrolle, der der Beschwerdeführer unterworfen wurde, und damit der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 MRK, kann aufgrund der rechtswidrigen Anweisung/Anordnung nicht als gerechtfertigt im Sinn des Art. 8 Abs. 2 MRK angesehen werden.Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass am 22.9.2016 "besondere Umstände" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GOG vorlagen, die die Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes an die Kontrollorgane, auch unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, einer Sicherheitskontrolle zu unterwerfen, gerechtfertigt haben, sodass diese Anweisung/Anordnung im Lichte der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, GOG rechtswidrig war vergleiche Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E, betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.10.2015; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051 zurückgewiesen). Damit war auch das auf dieser (Paragraph 4, Absatz 3, GOG nicht entsprechenden) Anweisung/Anordnung an die Kontrollorgane basierende bekämpfte Verwaltungshandeln der Kontrollorgane gegenüber dem Beschwerdeführer am 22.9.2016, ihn der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu unterziehen, selbst als rechtswidrig und rechtsverletzend zu beurteilen. Die Duldung der Sicherheitskontrolle, der der Beschwerdeführer unterworfen wurde, und damit der Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 8, MRK, kann aufgrund der rechtswidrigen Anweisung/Anordnung nicht als gerechtfertigt im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, MRK angesehen werden. Daher ist einerseits auszusprechen, dass die durch Ausübung von Befehlsgewalt bewirkte Verweigerung des weiteren Zutritts des Beschwerdeführers in den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts in Wien 3., Erdbergstraße 192 – 196 am 22.9.2016, gegen 09:10 Uhr, wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, rechtswidrig war und andererseits der Antrag hinsichtlich der Erklärung dieses Verwaltungsaktes als rechtswidrig, soweit er sich auf die Ausübung von Zwangsgewalt bezieht, als unzulässig zurückzuweisen. Schließlich ist die Behörde noch auf den Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1255 der Beilagen) hinsichtlich eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und die Rechtsanwaltsordnung geändert wurde, hinzuweisen, in dem der Verfassungsausschuss am 25.11.2016 in Abänderung der Regierungsvorlage beschlossen hat, dass auch beim Bundesverwaltungsgericht die Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§ 4

GOG zur Anwendung gelangen sollen.Schließlich ist die Behörde noch auf den Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1255 der Beilagen) hinsichtlich eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und die Rechtsanwaltsordnung geändert wurde, hinzuweisen, in dem der Verfassungsausschuss am 25.11.2016 in Abänderung der Regierungsvorlage beschlossen hat, dass auch beim Bundesverwaltungsgericht die Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

Paragraph 4, GOG zur Anwendung gelangen sollen. 7.

§ 24Abs. 2 Z 1 3. Fall Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies ist hier insbesondere deshalb der Fall, da die Behörde der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten ist.7.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 3. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies ist hier insbesondere deshalb der Fall, da die Behörde der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten ist. II. Zur Kostenentscheidung:römisch zwei. Zur Kostenentscheidung: Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 35 VwGVG. Dieser lautet:Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerde Aufwandersatz beantragt, die belangte Behörde in der Beschwerdebeantwortung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich Spruchpunkt A) i. die beschwerdeführende Partei hinsichtlich Spruchpunkt A) ii. die Behörde obsiegende Partei. Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (VwGH 04.05.2015, 2015/02/0070). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 79a AVG ausgesprochen, dass bei einem bloß teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet, weil eine analoge Anwendung des § 50 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), nicht in Betracht kommt (VwGH 28.2.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (VwGH 5.9.2002, 2001/02/0209). Diese Rechtsprechung ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht anwendbar, da sich alle Anträge bloß auf eine Amtshandlung bezogen haben. Allerdings spricht der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.01.2013, Gz. 2011/21/0125, aus, dass es auch bezüglich des Verhandlungsaufwandes auf die Anzahl der (erfolgreich) angefochtenen Verwaltungsakte ankommt. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass der mit Spruchpunkt A) i. stattgegebene Antrag den (nach der Schilderung im Antrag zu beurteilenden) Kern bzw. die Hauptfrage des gegenständlichen Verfahrens betrifft und somit ein erfolgreiches Anfechten des Verwaltungsaktes vorliegt, da die mit Spruchpunkt A) ii. zurückgewiesenen Anträge bloße Nebenaspekte desselben Handelns betreffen, sodass die beschwerdeführende Partei als obsiegende Partei zu betrachten ist.Nach der zu Paragraph 79 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt vergleiche VwGH 31.1.2013, 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf Paragraph 35, VwGVG ist zu bejahen, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG entspricht vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (VwGH 04.05.2015, 2015/02/0070). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 79 a, AVG ausgesprochen, dass bei einem bloß teilweisen Obsiegen ein Kostenersatz nicht stattfindet, weil eine analoge Anwendung des Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (in Folge: VwGG), nicht in Betracht kommt (VwGH 28.2.1997, 96/02/0481) und Paragraph 79 a, Absatz 2, AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (VwGH 5.9.2002, 2001/02/0209). Diese Rechtsprechung ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht anwendbar, da sich alle Anträge bloß auf eine Amtshandlung bezogen haben. Allerdings spricht der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.01.2013, Gz. 2011/21/0125, aus, dass es auch bezüglich des Verhandlungsaufwandes auf die Anzahl der (erfolgreich) angefochtenen Verwaltungsakte ankommt. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass der mit Spruchpunkt A) i. stattgegebene Antrag den (nach der Schilderung im Antrag zu beurteilenden) Kern bzw. die Hauptfrage des gegenständlichen Verfahrens betrifft und somit ein erfolgreiches Anfechten des Verwaltungsaktes vorliegt, da die mit Spruchpunkt A) ii. zurückgewiesenen Anträge bloße Nebenaspekte desselben Handelns betreffen, sodass die beschwerdeführende Partei als obsiegende Partei zu betrachten ist. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer den beantragten Aufwand – das sind 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand – binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Da es zu keiner Verhandlung gekommen ist, können 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand der beschwerdeführenden Partei nicht zuerkannt werden.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer den beantragten Aufwand – das sind 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand – binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Da es zu keiner Verhandlung gekommen ist, können 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand der beschwerdeführenden Partei nicht zuerkannt werden. Schließlich ist der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwands abzuweisen. III. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2138603.1.00

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