1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, des Rechtsanwalts XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, vom 2.11.2016 gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, in Wien 3., Erdbergstraße 192 – 196, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, des Rechtsanwalts römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, vom 2.11.2016 gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, in Wien 3., Erdbergstraße 192 – 196, zu Recht erkannt: A) i.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013A) i.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und §§ 3 ff Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, wird die durch Ausübung von Befehlsgewalt bewirkte Verweigerung des weiteren Zutritts des Rechtsanwalts XXXX in den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts in Wien 3., Erdbergstraße 192 – 196, und somit zur Teilnahme an einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W170 2126802-1/5Z am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, ohne sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, für rechtswidrig erklärt.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, und Paragraphen 3, ff Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird die durch Ausübung von Befehlsgewalt bewirkte Verweigerung des weiteren Zutritts des Rechtsanwalts römisch 40 in den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts in Wien 3., Erdbergstraße 192 – 196, und somit zur Teilnahme an einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W170 2126802-1/5Z am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, ohne sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, für rechtswidrig erklärt. ii.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, und §§ 3 ff Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, wird der Antrag den angefochtenen, unter I. dargestellten Verwaltungsakts als rechtswidrig zu erklären, soweit sich der Antrag auf die Ausübung von Zwangsgewalt bezieht, als unzulässig zurückgewiesen.ii.
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, und Paragraphen 3, ff Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird der Antrag den angefochtenen, unter römisch eins. dargestellten Verwaltungsakts als rechtswidrig zu erklären, soweit sich der Antrag auf die Ausübung von Zwangsgewalt bezieht, als unzulässig zurückgewiesen. iii. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat
I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.iii. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat
Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. iv. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand wird
I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, abgewiesen.iv. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand wird
Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 3.11.2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Rechtsanwalts XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, ein.Am 3.11.2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Rechtsanwalts römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, ein. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 22.9.2016, gegen 09.10 Uhr, beim Bundesverwaltungsgericht an einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Rechtssache W170 2126802-1/5Z teilnehmen habe wollen. Unter Hinweis auf ein in einem ähnlichen Fall ergangenes Erkenntnis des Bundesver-waltungsgerichts habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den anwesenden Kontroll-organen als Rechtsanwalt legitimiert und diesen mitgeteilt, dass er unbewaffnet sei. Dem Beschwerdeführer sei unmissverständlich mitgeteilt worden, dass er sich trotzdem einer Sicherheitskontrolle unterziehen müsse, da dies ausdrücklich angeordnet sei, widrigenfalls er das Gericht nicht weiter betreten dürfe; die Kontrollorgane hätten keine "besonderen Umstände" für diese Maßnahme geltend gemacht, sondern nur auf besagte Anordnung verwiesen. Würde der Beschwerdeführer dies versuchen, werde man ihn daran hindern. Der Beschwerdeführer sei aus objektiver Sicht davon ausgegangen, dass er den öffentlichen Bereich des Bundesverwaltungsgerichtes hinter dem Eingangsbereich nicht betreten könne, wenn er sich nicht der Sicherheitskontrolle beuge. Um am oben genannten Verfahren teilnehmen zu können, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Diese sei dann auch durchgeführt und dem Beschwerdeführer das Betreten des öffentlichen Bereichs des Bundesverwaltungsgerichtes hinter dem Eingangsbereich gestattet worden. Im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes sei eine Abschrift der oben genannten Anordnung angebracht gewesen, die keine Unterschrift aufgewiesen habe. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Verweigerung, den Beschwerdeführer als zum in "§ 4 Abs 1 GOG genannten Personenkreis" gehörende Person nicht ohne Sicherheitskontrolle zum Verhandlungssaal 12 des Bundesverwaltungsgerichtes passieren zu lassen, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach "Abs. 2 oder Abs. 3 leg. cit." vorliege, einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, die mittels Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden könne. Die Verweigerung sei gegenüber dem Beschwerdeführer von den Angehörigen des privaten Sicherheitsdienstes als Kontrollorgane ausgesprochen worden, daher sei der Beschwerdeführer, weil er dadurch als Rechtsvertreter an der Teilnahme an der oben genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gehindert gewesen sei, beschwerdelegitimiert. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Kopie seines Berufsausweises vor.Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Verweigerung, den Beschwerdeführer als zum in "§ 4 Absatz eins, GOG genannten Personenkreis" gehörende Person nicht ohne Sicherheitskontrolle zum Verhandlungssaal 12 des Bundesverwaltungsgerichtes passieren zu lassen, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach "Abs. 2 oder Absatz 3, leg. cit." vorliege, einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt darstelle, die mittels Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden könne. Die Verweigerung sei gegenüber dem Beschwerdeführer von den Angehörigen des privaten Sicherheitsdienstes als Kontrollorgane ausgesprochen worden, daher sei der Beschwerdeführer, weil er dadurch als Rechtsvertreter an der Teilnahme an der oben genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gehindert gewesen sei, beschwerdelegitimiert. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Kopie seines Berufsausweises vor. Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt, "§ 4 Abs. 1 GOG" normiere, dass vorbehaltlich der "Abs. 2 und 3 leg. cit." unter anderem Rechtsanwälte keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen seien, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienstbeziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei. Im Sinne dieser Bestimmung habe sich der Beschwerdeführer mit seinem von der Rechtsanwaltskammer Wien ausgestellten Berufsausweis legitimiert und erklärt, keine Waffen bei sich zu führen. Keines der Kontrollorgane habe trotz dieser Erklärung den begründeten Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer doch unerlaubt eine Waffe bei sich habe. Es sei von den Kontrollorganen nicht behauptet worden, das besondere Umstände vorliegen würden, denen zufolge die Kontrollorgane angewiesen worden seien, dass auch jede Person des im "Abs. 1 des § 4 GOG" genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen sei. Allerding sei auf die mit 4.8.2016 datierte Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden.Zu den Beschwerdegründen wurde ausgeführt, "§ 4 Absatz eins, GOG" normiere, dass vorbehaltlich der "Abs. 2 und 3 leg. cit." unter anderem Rechtsanwälte keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen seien, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienstbeziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei. Im Sinne dieser Bestimmung habe sich der Beschwerdeführer mit seinem von der Rechtsanwaltskammer Wien ausgestellten Berufsausweis legitimiert und erklärt, keine Waffen bei sich zu führen. Keines der Kontrollorgane habe trotz dieser Erklärung den begründeten Verdacht gehegt, dass der Beschwerdeführer doch unerlaubt eine Waffe bei sich habe. Es sei von den Kontrollorganen nicht behauptet worden, das besondere Umstände vorliegen würden, denen zufolge die Kontrollorgane angewiesen worden seien, dass auch jede Person des im "Abs. 1 des Paragraph 4, GOG" genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen sei. Allerding sei auf die mit 4.8.2016 datierte Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen worden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.2016, Gz. W170 2138603-1/3Z, wurde dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: Behörde) die Maßnahmenbeschwerde mit der Möglichkeit, zu dieser Stellung zu nehmen, übermittelt sowie diesem Fragen zur Sache gestellt. Mit Schriftsatz vom 1.12.2016, Gz. BVwG-100.910/0018-Recht/2016, nahm die belangte Behörde Stellung. Einleitend wurde ausgeführt, dass
GG der Präsident die Justizverwaltungsgeschäfte des Bundesverwaltungsgerichts führe und
GG die §§ 1 bis 14 GOG sinngemäß anzuwenden seien.
1 GOG seien Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten würden, dahingehend zu kontrollieren, ob sie eine Waffe bei sich hätten, wobei als Waffe
1 letzter Satz GOG "jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand" anzusehen sei (Sicherheitskontrolle).
1 GOG seien vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 unter anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei; wenn diese ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang betreten würden, der mit einer Torsonde ausgestattet sei, so hätten sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang bestehe. Würden besondere Umstände vorliegen, könnten die Kontrollorgane
3 GOG angewiesen werden, auch die in Abs. 1 genannten Personen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Diese Anordnung sei entsprechend zeitlich zu beschränken und vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Von einer solchen Anweisung sei seitens des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes am 4.8.2016 Gebrauch gemacht worden.Mit Schriftsatz vom 1.12.2016, Gz. BVwG-100.910/0018-Recht/2016, nahm die belangte Behörde Stellung. Einleitend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG der Präsident die Justizverwaltungsgeschäfte des Bundesverwaltungsgerichts führe und
Paragraph 3, Absatz 5, BVwGG die Paragraphen eins bis 14 GOG sinngemäß anzuwenden seien.
Paragraph 3, Absatz eins, GOG seien Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten würden, dahingehend zu kontrollieren, ob sie eine Waffe bei sich hätten, wobei als Waffe
Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz GOG "jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand" anzusehen sei (Sicherheitskontrolle).
Paragraph 4, Absatz eins, GOG seien vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 unter anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter grundsätzlich keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen, wenn sie sich – soweit erforderlich – mit ihrem Dienst- bzw. Berufsausweis ausweisen und erklären würden, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet worden sei; wenn diese ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang betreten würden, der mit einer Torsonde ausgestattet sei, so hätten sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang bestehe. Würden besondere Umstände vorliegen, könnten die Kontrollorgane
Paragraph 4, Absatz 3, GOG angewiesen werden, auch die in Absatz eins, genannten Personen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Diese Anordnung sei entsprechend zeitlich zu beschränken und vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Von einer solchen Anweisung sei seitens des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes am 4.8.2016 Gebrauch gemacht worden. Die Entscheidung basiere auf einer nach Ablauf einer bis 30.6.2016 befristeten Anordnung
3 GOG durchgeführten Sicherheitsevaluierung. In diesem Kontext seien auch diverse Medienberichte berücksichtigt worden, denen zufolge bei Sicherheitskontrollen in österreichischen Gerichten immer häufiger gefährliche Gegenstände vorgefunden worden seien. Auch sei in Tirol eine Richterin in einem Bezirksgericht mit einem Pfefferspray angegriffen worden.Die Entscheidung basiere auf einer nach Ablauf einer bis 30.6.2016 befristeten Anordnung
Paragraph 4, Absatz 3, GOG durchgeführten Sicherheitsevaluierung. In diesem Kontext seien auch diverse Medienberichte berücksichtigt worden, denen zufolge bei Sicherheitskontrollen in österreichischen Gerichten immer häufiger gefährliche Gegenstände vorgefunden worden seien. Auch sei in Tirol eine Richterin in einem Bezirksgericht mit einem Pfefferspray angegriffen worden. Angesichts dieser Entwicklungen, vor dem Hintergrund der Vorkommnisse der letzten Wochen und Monaten in Europa bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs in Bezug auf Attentate und Anschläge und weil das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts als Betreiber einer kritischen Infrastruktur vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf die erhöhte abstrakte Gefährdungslage hingewiesen worden sei, sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung zur Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen habe sich die Behörde veranlasst gesehen, die entsprechende Anordnung zu treffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.1.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 2. Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage zu beurteilen: § 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (zum relevanten Vorfallszeitpunkt) in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016 (in Folge BVwGG):Paragraph 3, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (zum relevanten Vorfallszeitpunkt) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016, (in Folge BVwGG): § 3
1 GOG von den Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1 GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten, die ermächtigt durch § 5 und § 11 GOG, unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt anwenden dürfen und die u.a. befugt und verpflichtet (vgl. § 11 GOG) sind, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgenden Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden, als Beliehene, für deren Verwalter durchzuführen. Es handelt sich daher fallbezogen um einen dem Staat, der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" (hier: dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes) zurechenbaren, bekämpfbaren Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.Die Voraussetzung des Vorliegens eines im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzten Aktes eines Verwaltungsorganes ist im Beschwerdefall zu bejahen. Akte der Sicherheitskontrolle in Gerichten (Paragraphen 3, f GOG) sind Angelegenheiten der Justizverwaltungspolizei, die einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstellen können vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rz 952). Ein solcher Akt wurde im vorliegenden Fall von Kontrollorganen eines privaten Sicherheitsunternehmens (Sicherheitsdienstes) gesetzt. Die Kontrollorgane sind die
Paragraph 3, Absatz eins, GOG von den Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins, GOG) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten, die ermächtigt durch Paragraph 5 und Paragraph 11, GOG, unmittelbar Befehls- und Zwangsgewalt anwenden dürfen und die u.a. befugt und verpflichtet vergleiche Paragraph 11, GOG) sind, die im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgenden Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden, als Beliehene, für deren Verwalter durchzuführen. Es handelt sich daher fallbezogen um einen dem Staat, der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" (hier: dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes) zurechenbaren, bekämpfbaren Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Im vorliegenden Fall wurde Zwang weder ausgeübt noch angedroht. Doch auch eine bloße normative Anordnung (ein Befehl) allein kann einen Akt unmittelbarer Befehlsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der (neueren) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch bereits dann vor, wenn damit dem Betroffenen im Sinn eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (VfSlg. 18.212/2007). Unter bestimmten Umständen besteht die Ausübung einer solchen Befehlsgewalt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht (vgl. VfSlg. 19.563/2011; 17.774/2006).Im vorliegenden Fall wurde Zwang weder ausgeübt noch angedroht. Doch auch eine bloße normative Anordnung (ein Befehl) allein kann einen Akt unmittelbarer Befehlsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770 aus 1983,, 9922 aus 1984,, 12.455 aus 1990,, 12.630 aus 1991,, 12.791 aus 1991,; vergleiche die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 129 a, B-VG, Rz 40-56 [47]). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der (neueren) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch bereits dann vor, wenn damit dem Betroffenen im Sinn eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (VfSlg. 18.212 aus 2007,). Unter bestimmten Umständen besteht die Ausübung einer solchen Befehlsgewalt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht vergleiche VfSlg. 19.563 aus 2011,; 17.774 aus 2006,). Unter diesen Aspekten kann nicht gesagt werden, dass der hier bekämpfte Verwaltungsakt eines normativen Charakters entbehrt. Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführer, als dieser den Bereich der Sicherheitskontrolle des Gerichtes passieren wollte, vom Sicherheitsdienst, also von einem Kontrollorgan, zum Zwecke der Sicherheitskontrolle darauf hingewiesen, dass er ohne Sicherheitskontrolle nicht passieren dürfe und somit (zumindest implizit) zur Duldung der Sicherheitskontrolle aufgefordert. Zwar handelt es sich – was auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde – um keine "Anhaltung" im Sinn einer Verhaftung durch den Sicherheitsdienst (die Kontrollorgane), wohl aber ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtumstände zwangsläufig schließen musste, dass er mit Gewalt/Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienst am Passieren/Zutritt gehindert worden wäre, wenn er versucht hätte, weiter ins Gericht vorzudringen, ohne sich vorher der Sicherheitskontrolle unterworfen zu haben. Die Aufforderung des Sicherheitsdienstes an den Beschwerdeführer, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, war im vorliegenden Fall mit dem – gegebenenfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzenden – Verbot des Passierens bzw. des Weitergehens im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle verbunden und damit als impliziter Duldungsbefehl zu verstehen. Dazu ist festzuhalten, dass Kontrollorgane das Recht haben, einer Person, die sich zu Unrecht weigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen.
2 GOG sind die Kontrollorgane ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisung, das Gerichtsgebäude zu verlassen, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen. Wenn es den Organen aber erlaubt ist, Personen, die sich zu Unrecht weigern, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, (hoheitlich) aus dem Gebäude zu weisen, dann muss es ihnen auch gestattet sein, solchen Personen das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen. Insbesondere auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. GP) zu § 5 GOG ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass es den Kontrollorganen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet ist, einer Person das weitere Betreten des Gerichtgebäudes hoheitlich zu untersagen (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, zurückgewiesen). Da der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen also den Eindruck gewinnen musste, ihm werde im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle der weitere Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigert, wurde ihm insoweit eine unmittelbare Duldungspflicht (hinsichtlich der Sicherheitskontrolle) auferlegt. Es liegt im Beschwerdefall daher keine "bloße Einladung" an den Beschwerdeführer, sich kontrollieren zu lassen, vor, der der Beschwerdeführer "freiwillig" nachgekommen wäre, sondern eine bekämpfbare Maßnahme.Unter diesen Aspekten kann nicht gesagt werden, dass der hier bekämpfte Verwaltungsakt eines normativen Charakters entbehrt. Den Feststellungen zufolge wurde der Beschwerdeführer, als dieser den Bereich der Sicherheitskontrolle des Gerichtes passieren wollte, vom Sicherheitsdienst, also von einem Kontrollorgan, zum Zwecke der Sicherheitskontrolle darauf hingewiesen, dass er ohne Sicherheitskontrolle nicht passieren dürfe und somit (zumindest implizit) zur Duldung der Sicherheitskontrolle aufgefordert. Zwar handelt es sich – was auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde – um keine "Anhaltung" im Sinn einer Verhaftung durch den Sicherheitsdienst (die Kontrollorgane), wohl aber ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtumstände zwangsläufig schließen musste, dass er mit Gewalt/Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsdienst am Passieren/Zutritt gehindert worden wäre, wenn er versucht hätte, weiter ins Gericht vorzudringen, ohne sich vorher der Sicherheitskontrolle unterworfen zu haben. Die Aufforderung des Sicherheitsdienstes an den Beschwerdeführer, sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen, war im vorliegenden Fall mit dem – gegebenenfalls mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzenden – Verbot des Passierens bzw. des Weitergehens im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle verbunden und damit als impliziter Duldungsbefehl zu verstehen. Dazu ist festzuhalten, dass Kontrollorgane das Recht haben, einer Person, die sich zu Unrecht weigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen.
Paragraph 5, Absatz 2, GOG sind die Kontrollorgane ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisung, das Gerichtsgebäude zu verlassen, die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen. Wenn es den Organen aber erlaubt ist, Personen, die sich zu Unrecht weigern, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, (hoheitlich) aus dem Gebäude zu weisen, dann muss es ihnen auch gestattet sein, solchen Personen das weitere Betreten des Gebäudes zu untersagen. Insbesondere auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, GOG ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass es den Kontrollorganen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gestattet ist, einer Person das weitere Betreten des Gerichtgebäudes hoheitlich zu untersagen vergleiche Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, zurückgewiesen). Da der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen also den Eindruck gewinnen musste, ihm werde im Fall der Ablehnung der Sicherheitskontrolle der weitere Zutritt zum Gerichtsgebäude verweigert, wurde ihm insoweit eine unmittelbare Duldungspflicht (hinsichtlich der Sicherheitskontrolle) auferlegt. Es liegt im Beschwerdefall daher keine "bloße Einladung" an den Beschwerdeführer, sich kontrollieren zu lassen, vor, der der Beschwerdeführer "freiwillig" nachgekommen wäre, sondern eine bekämpfbare Maßnahme. Überdies kann die Rechtmäßigkeit einer Sicherheitskontrolle nach dem GOG bzw. der Nachteil, den man dadurch erleidet, in keinem ordentlichen Verfahren überprüft werden, sieht man von den Folgen wie Fristversäumnis ab, sodass davon auszugehen ist, dass die Durchführung der Sicherheitskontrolle selbst (zumindest) ein bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehlsgewalt ist, ohne dass die "Freiwilligkeit" der Durchführung und die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde entgegengehalten werden könnten (vgl. Helm in Maßnahmenbeschwerde, 194f, der die Situation mit dem Ausspruch eines Betretungsverbotes [das – wie die Sicherheitskontrolle nach dem GOG – nicht auch die Befugnis umfasst, zu deren Durchsetzung Zwang gegen den Betroffenen zu üben] vergleicht, bei dem es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt [vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579]; vgl. auch die Entscheidung des VwGH vom 19.12.2000, zur Zahl 97/19/1487 betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien betreffend Sicherheitskontrolle bei Betreten eines Gerichtsgebäudes, mit welchem die Maßnahmenbeschwerde gegen die durchgeführte Sicherheitskontrolle als zulässig erachtet worden war).Überdies kann die Rechtmäßigkeit einer Sicherheitskontrolle nach dem GOG bzw. der Nachteil, den man dadurch erleidet, in keinem ordentlichen Verfahren überprüft werden, sieht man von den Folgen wie Fristversäumnis ab, sodass davon auszugehen ist, dass die Durchführung der Sicherheitskontrolle selbst (zumindest) ein bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehlsgewalt ist, ohne dass die "Freiwilligkeit" der Durchführung und die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde entgegengehalten werden könnten vergleiche Helm in Maßnahmenbeschwerde, 194f, der die Situation mit dem Ausspruch eines Betretungsverbotes [das – wie die Sicherheitskontrolle nach dem GOG – nicht auch die Befugnis umfasst, zu deren Durchsetzung Zwang gegen den Betroffenen zu üben] vergleicht, bei dem es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt [vgl. VwGH 24.05.2005, 2004/01/0579]; vergleiche auch die Entscheidung des VwGH vom 19.12.2000, zur Zahl 97/19/1487 betreffend Abweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien betreffend Sicherheitskontrolle bei Betreten eines Gerichtsgebäudes, mit welchem die Maßnahmenbeschwerde gegen die durchgeführte Sicherheitskontrolle als zulässig erachtet worden war). Demgegenüber kann die Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes
3 GOG, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des § 4 Abs. 1 GOG auszuweiten, nicht als selbständig bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden. Denn es ist hinsichtlich der Rechtsnatur der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes
3 GOG davon auszugehen, dass es sich um eine Anordnung (Weisung) der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" an die (mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen und ihm unterstellten) Kontrollorgane handelt (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, zurückgewiesen). Daraus ergibt sich, dass erst das in Befolgung der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes
3 GOG erfolgende Verwaltungshandeln (wie im vorliegenden Fall die aufgrund der Anweisung/Anordnung
3 GOG durchgeführte Sicherheitskontrolle) als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde bekämpft werden kann und eine zu Unrecht (nicht im Sinn des § 4 Abs. 3 GOG) ergangene Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes den auf dieser Anweisung/Anordnung basierenden Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E).Demgegenüber kann die Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes
Paragraph 4, Absatz 3, GOG, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, GOG auszuweiten, nicht als selbständig bekämpfbarer Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden. Denn es ist hinsichtlich der Rechtsnatur der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes
Paragraph 4, Absatz 3, GOG davon auszugehen, dass es sich um eine Anordnung (Weisung) der Behörde "Verwalter des Gerichtsgebäudes" an die (mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen und ihm unterstellten) Kontrollorgane handelt vergleiche Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051, zurückgewiesen). Daraus ergibt sich, dass erst das in Befolgung der Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes
Paragraph 4, Absatz 3, GOG erfolgende Verwaltungshandeln (wie im vorliegenden Fall die aufgrund der Anweisung/Anordnung
Paragraph 4, Absatz 3, GOG durchgeführte Sicherheitskontrolle) als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde bekämpft werden kann und eine zu Unrecht (nicht im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, GOG) ergangene Anweisung/Anordnung des Verwalters des Gerichtsgebäudes den auf dieser Anweisung/Anordnung basierenden Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belastet vergleiche auch Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E). 4. Zur Beschwerdelegitimation:
2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, wenn er sich der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu Unrecht unterwerfen musste, die Möglichkeit des Eingriffes in einem seiner subjektiven Rechte, etwa in dem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Privatleben, gegeben ist und er daher als Adressat des von ihm bekämpften Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG legitimiert ist, kann nicht zweifelhaft sein.Dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, wenn er sich der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu Unrecht unterwerfen musste, die Möglichkeit des Eingriffes in einem seiner subjektiven Rechte, etwa in dem durch Artikel 8, MRK geschützten Recht auf Privatleben, gegeben ist und er daher als Adressat des von ihm bekämpften Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Erhebung der Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG legitimiert ist, kann nicht zweifelhaft sein. 5. Die Beschwerde wurde weiters fristwahrend
GVG erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.5. Die Beschwerde wurde weiters fristwahrend
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 6. Der Beschwerde kommt in der Sache auch Berechtigung zu: Die (
GG sinngemäß anzuwendenden) §§ 1 bis 14 GOG wurden mit BGBl Nr 760/1996 in das Gesetz eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle war die öffentlich-rechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden durch Normierung eines grundsätzlichen Verbots des Betretens von Gerichtsgebäuden mit Waffen (§ 1 GOG) samt Maßnahmen zur Kontrolle dieses Verbotes. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. GP) heißt es hierzu:Die (
Paragraph 3, Absatz 5, BVwGG sinngemäß anzuwendenden) Paragraphen eins bis 14 GOG wurden mit Bundesgesetzblatt Nr 760 aus 1996, in das Gesetz eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle war die öffentlich-rechtliche Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Gerichtsgebäuden durch Normierung eines grundsätzlichen Verbots des Betretens von Gerichtsgebäuden mit Waffen (Paragraph eins, GOG) samt Maßnahmen zur Kontrolle dieses Verbotes. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (253 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode heißt es hierzu: "Mit dem Abs. 3 soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen "besonderer Umstände" die Sicherheitskontrolle (auch) aller der im Abs. 1 erster Halbsatz genannten Personen anzuordnen. Solche besonderen Umstände könnten schon dann als gegeben angenommen werden, wenn etwa im Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten oder auch nur anonyme Attentatsdrohungen ruchbar geworden sind."Mit dem Absatz 3, soll die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen "besonderer Umstände" die Sicherheitskontrolle (auch) aller der im Absatz eins, erster Halbsatz genannten Personen anzuordnen. Solche besonderen Umstände könnten schon dann als gegeben angenommen werden, wenn etwa im Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren gravierende Störaktionen geplant sein könnten oder auch nur anonyme Attentatsdrohungen ruchbar geworden sind. Auch eine derartige Maßnahme soll in den Zuständigkeitsbereich des Verwalters des Gerichtsgebäudes fallen; sollten im Gerichtsgebäude noch andere Dienststellen untergebracht sein, so soll er schon aus administrativen Gründen die Behördenleiter dieser Dienststellen von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen haben. Es liegt auf der Hand, daß die "besonderen Umstände" nur zeitlich befristet gegeben sein werden, sohin auch die in Rede stehende Anordnung zeitlich befristet sein soll." Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten wollen, haben sich grundsätzlich – mit Ausnahme des Personenkreises nach § 4 Abs. 1 GOG – einer Sicherheitskontrolle nach § 3 GOG zu unterziehen.Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten wollen, haben sich grundsätzlich – mit Ausnahme des Personenkreises nach Paragraph 4, Absatz eins, GOG – einer Sicherheitskontrolle nach Paragraph 3, GOG zu unterziehen. Nach § 4 Abs. 1 GOG sind die dort genannten Personen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 keiner Personenkontrolle zu unterziehen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, GOG sind die dort genannten Personen vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 keiner Personenkontrolle zu unterziehen. Die Anordnung, auch Personen des in § 4 Abs. 1 GOG genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, verlangt für ihre Zulässigkeit besondere Umstände; sie ist nach dem Gesetz zudem zu befristen (§ 4 Abs. 3 zweiter Satz GOG). Zweifelsohne war die verfahrensgegenständliche Anweisung befristet und insoweit (zumindest formal) rechtskonform.Die Anordnung, auch Personen des in Paragraph 4, Absatz eins, GOG genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, verlangt für ihre Zulässigkeit besondere Umstände; sie ist nach dem Gesetz zudem zu befristen (Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz GOG). Zweifelsohne war die verfahrensgegenständliche Anweisung befristet und insoweit (zumindest formal) rechtskonform. Ausgehend vom im Einklang mit den Materialien stehenden Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 3 GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des § 4 Abs. 1 GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch dieAusgehend vom im Einklang mit den Materialien stehenden Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch die Vorschrift, dass eine solche Anordnung zwingend ("ist ... zeitlich zu beschränken") zu befristen ist, also nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden darf, belegt das Verständnis des Gesetzgebers, dass nur vorübergehende besondere Situationen eine derartige Maßnahme rechtfertigen. Die Regelung des § 4 Abs. 3 GOG ist daher klar. Entsprechend § 4 Abs. 3 GOG müssen für die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen besondere Umstände vorliegen und ist eine solche Anordnung grundsätzlich zeitlich zu beschränken (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0051).zu beschränken") zu befristen ist, also nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden darf, belegt das Verständnis des Gesetzgebers, dass nur vorübergehende besondere Situationen eine derartige Maßnahme rechtfertigen. Die Regelung des Paragraph 4, Absatz 3, GOG ist daher klar. Entsprechend Paragraph 4, Absatz 3, GOG müssen für die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen besondere Umstände vorliegen und ist eine solche Anordnung grundsätzlich zeitlich zu beschränken (VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0051). Im vorliegenden Fall kann – ausgehend vom Vorbringen der belangten Behörde und dem Inhalt der schriftlichen "neuen Anordnung" – nicht erkannt werden, dass eine vorübergehende besondere Situation im genannten Sinn die Ausweitung der Sicherheitskontrollen unter anderem auf Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gerechtfertigt hat. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes
3 GOG an die Kontrollorgane, deren Rechtswidrigkeit nach dem oben Ausgeführten den hier angefochtenen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belasten würde, fällt schon auf, dass diese nach den Angaben der belangten Behörde am 4.8.2016 ergangene Anweisung/Anordnung zwar eine zeitliche Beschränkung vorsah, diese jedoch eine Zeitspanne von ca. zwei Monaten umfasste. Daher ist diese Befristung materiell rechtswidrig, da der aus dem Sinn des Gesetzes zwingend ergebende Zusammenhang mit der besonderen Gefährdungslage mit dieser langen Befristung jedenfalls nicht erkannt werden kann.Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes
Paragraph 4, Absatz 3, GOG an die Kontrollorgane, deren Rechtswidrigkeit nach dem oben Ausgeführten den hier angefochtenen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Rechtswidrigkeit belasten würde, fällt schon auf, dass diese nach den Angaben der belangten Behörde am 4.8.2016 ergangene Anweisung/Anordnung zwar eine zeitliche Beschränkung vorsah, diese jedoch eine Zeitspanne von ca. zwei Monaten umfasste. Daher ist diese Befristung materiell rechtswidrig, da der aus dem Sinn des Gesetzes zwingend ergebende Zusammenhang mit der besonderen Gefährdungslage mit dieser langen Befristung jedenfalls nicht erkannt werden kann. Aber auch bei den von der belangten Behörde angeführten besonderen Umständen handelt es sich um keine solchen, die – auch bei einer Gesamtschau – eine vorübergehende besondere Situation im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG beschreiben: Die belangte Behörde begründet das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG im Wesentlichen mit der Evaluierung früherer Sicherheitskontrollen, Medienberichten über Waffenfunde bei Gerichten in Österreich und einem Angriff auf eine Bezirksrichterin mit einem Pfefferspray, weiters vor dem Hintergrund der Vorkommnisse der letzten Wochen und Monaten in Europa bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs in Bezug auf Attentate und Anschläge und weil das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts als Betreiber einer kritischen Infrastruktur vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf die erhöhte abstrakte Gefährdungslage hingewiesen worden sei, sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung zur Erhöhung der Sicherheits-maßnahmen; all diese Rechtfertigungen lassen keinen Zusammenhang mit dem Berufsstand der Rechtsanwälte und von diesen ausgehenden Gefährdungen erkennen. Das Vorliegen besonders konkreter Gefährdungen – wie sie in den Materialien beispielsweise angeführt werden –, sodass die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen für die Dauer des Bestehens dieser Gefährdungen zulässig wäre, folgt daher daraus nicht. Die von der belangten Behörde aufgezeigten Umstände beschreiben lediglich eine allgemeine Gefährdungslage, die auf jedes Gericht zutrifft. Eine konkrete Gefährdung aufgrund bestimmter Verfahren oder allenfalls vorliegender Drohungen ergibt sich daraus nicht. Nur bei Vorliegen solcher konkreten Gefährdungstatbestände, die über das mit dem regelmäßigen Gerichtsbetrieb verbundene Gefahrenpotenzial hinausgehen, wäre aber die Anordnung an das Kontrollpersonal, unter anderem auch berufsmäßige Parteienvertreter einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, zulässig. Zudem muss es sich bei den konkreten Gefährdungstatbeständen um solche handeln, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gericht bzw. dem Gerichtsbetrieb haben; allgemeine Gefährdungen (etwa: erhöhte Terrorgefahr) abzuwehren, fällt
ff B-VG zwingend in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden und ist (ausschließlich) von diesen wahrzunehmen.Aber auch bei den von der belangten Behörde angeführten besonderen Umständen handelt es sich um keine solchen, die – auch bei einer Gesamtschau – eine vorübergehende besondere Situation im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GOG beschreiben: Die belangte Behörde begründet das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GOG im Wesentlichen mit der Evaluierung früherer Sicherheitskontrollen, Medienberichten über Waffenfunde bei Gerichten in Österreich und einem Angriff auf eine Bezirksrichterin mit einem Pfefferspray, weiters vor dem Hintergrund der Vorkommnisse der letzten Wochen und Monaten in Europa bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs in Bezug auf Attentate und Anschläge und weil das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts als Betreiber einer kritischen Infrastruktur vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auf die erhöhte abstrakte Gefährdungslage hingewiesen worden sei, sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung zur Erhöhung der Sicherheits-maßnahmen; all diese Rechtfertigungen lassen keinen Zusammenhang mit dem Berufsstand der Rechtsanwälte und von diesen ausgehenden Gefährdungen erkennen. Das Vorliegen besonders konkreter Gefährdungen – wie sie in den Materialien beispielsweise angeführt werden –, sodass die Anordnung der in dieser Bestimmung genannten erweiterten Sicherheitskontrollen für die Dauer des Bestehens dieser Gefährdungen zulässig wäre, folgt daher daraus nicht. Die von der belangten Behörde aufgezeigten Umstände beschreiben lediglich eine allgemeine Gefährdungslage, die auf jedes Gericht zutrifft. Eine konkrete Gefährdung aufgrund bestimmter Verfahren oder allenfalls vorliegender Drohungen ergibt sich daraus nicht. Nur bei Vorliegen solcher konkreten Gefährdungstatbestände, die über das mit dem regelmäßigen Gerichtsbetrieb verbundene Gefahrenpotenzial hinausgehen, wäre aber die Anordnung an das Kontrollpersonal, unter anderem auch berufsmäßige Parteienvertreter einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, zulässig. Zudem muss es sich bei den konkreten Gefährdungstatbeständen um solche handeln, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gericht bzw. dem Gerichtsbetrieb haben; allgemeine Gefährdungen (etwa: erhöhte Terrorgefahr) abzuwehren, fällt
a, ff B-VG zwingend in die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden und ist (ausschließlich) von diesen wahrzunehmen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass am 22.9.2016 "besondere Umstände" im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG vorlagen, die die Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes an die Kontrollorgane, auch unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, einer Sicherheitskontrolle zu unterwerfen, gerechtfertigt haben, sodass diese Anweisung/Anordnung im Lichte der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 GOG rechtswidrig war (vgl. Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E, betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.10.2015; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051 zurückgewiesen). Damit war auch das auf dieser (§ 4 Abs. 3 GOG nicht entsprechenden) Anweisung/Anordnung an die Kontrollorgane basierende bekämpfte Verwaltungshandeln der Kontrollorgane gegenüber dem Beschwerdeführer am 22.9.2016, ihn der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu unterziehen, selbst als rechtswidrig und rechtsverletzend zu beurteilen. Die Duldung der Sicherheitskontrolle, der der Beschwerdeführer unterworfen wurde, und damit der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 MRK, kann aufgrund der rechtswidrigen Anweisung/Anordnung nicht als gerechtfertigt im Sinn des Art. 8 Abs. 2 MRK angesehen werden.Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass am 22.9.2016 "besondere Umstände" im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, GOG vorlagen, die die Anweisung/Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes an die Kontrollorgane, auch unter anderem Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, einer Sicherheitskontrolle zu unterwerfen, gerechtfertigt haben, sodass diese Anweisung/Anordnung im Lichte der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, GOG rechtswidrig war vergleiche Bundesverwaltungsgericht 13.03.2016, W170 2117804-1/13E, betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 20.10.2015; die dagegen erhobene Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.06.2016, Ra 2016/03/0051 zurückgewiesen). Damit war auch das auf dieser (Paragraph 4, Absatz 3, GOG nicht entsprechenden) Anweisung/Anordnung an die Kontrollorgane basierende bekämpfte Verwaltungshandeln der Kontrollorgane gegenüber dem Beschwerdeführer am 22.9.2016, ihn der Sicherheitskontrolle nach dem GOG zu unterziehen, selbst als rechtswidrig und rechtsverletzend zu beurteilen. Die Duldung der Sicherheitskontrolle, der der Beschwerdeführer unterworfen wurde, und damit der Eingriff in den Schutzbereich des Artikel 8, MRK, kann aufgrund der rechtswidrigen Anweisung/Anordnung nicht als gerechtfertigt im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, MRK angesehen werden. Daher ist einerseits auszusprechen, dass die durch Ausübung von Befehlsgewalt bewirkte Verweigerung des weiteren Zutritts des Beschwerdeführers in den öffentlichen Teil des Gebäudes des Bundesverwaltungsgerichts in Wien 3., Erdbergstraße 192 – 196 am 22.9.2016, gegen 09:10 Uhr, wegen der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, rechtswidrig war und andererseits der Antrag hinsichtlich der Erklärung dieses Verwaltungsaktes als rechtswidrig, soweit er sich auf die Ausübung von Zwangsgewalt bezieht, als unzulässig zurückzuweisen. Schließlich ist die Behörde noch auf den Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1255 der Beilagen) hinsichtlich eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und die Rechtsanwaltsordnung geändert wurde, hinzuweisen, in dem der Verfassungsausschuss am 25.11.2016 in Abänderung der Regierungsvorlage beschlossen hat, dass auch beim Bundesverwaltungsgericht die Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle
GOG zur Anwendung gelangen sollen.Schließlich ist die Behörde noch auf den Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage (1255 der Beilagen) hinsichtlich eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und die Rechtsanwaltsordnung geändert wurde, hinzuweisen, in dem der Verfassungsausschuss am 25.11.2016 in Abänderung der Regierungsvorlage beschlossen hat, dass auch beim Bundesverwaltungsgericht die Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle
Paragraph 4, GOG zur Anwendung gelangen sollen. 7.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies ist hier insbesondere deshalb der Fall, da die Behörde der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten ist.7.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 3. Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Dies ist hier insbesondere deshalb der Fall, da die Behörde der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten ist. II. Zur Kostenentscheidung:römisch zwei. Zur Kostenentscheidung: Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 35 VwGVG. Dieser lautet:Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist Paragraph 35, VwGVG. Dieser lautet: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer den beantragten Aufwand – das sind 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand – binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Da es zu keiner Verhandlung gekommen ist, können 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand der beschwerdeführenden Partei nicht zuerkannt werden.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer den beantragten Aufwand – das sind 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand – binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Da es zu keiner Verhandlung gekommen ist, können 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand der beschwerdeführenden Partei nicht zuerkannt werden. Schließlich ist der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwands abzuweisen. III. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2138603.1.00
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