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{'item': 'W174 2147023-1'}

Obsah (22)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 52§ 46§ 27§ 40§ 19a§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§§ 56§ 57§ 77§ 1§ 83§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW174 2147023-1 SpruchW174 2147023-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUG

§ 76Abs 2 Z 1 FPG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 22a Abs.

1 BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.02.2017 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.02.2017 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22a

Abs 3 BFA-VG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 76 FPG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 76, FPG in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn vom Kostenersatz zu befreien, wird

§ 35Abs 1 Vw

GVG in der geltenden Fassung abgewiesen; der Beschwerdeführer hat

§ 35Abs 3 Vw

GVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn vom Kostenersatz zu befreien, wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in der geltenden Fassung abgewiesen; der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer reiste im August 2015 illegal in Österreich ein und stellte am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 27.10.2016 wurde der Asylantrag negativ beschieden und dem Beschwerdeführer auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria

§ 46FPG zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 21.11.2016 persönlich übernommen und demzufolge rechtskräftig zugestellt.1.1. Der Beschwerdeführer reiste im August 2015 illegal in Österreich ein und stellte am 12.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 27.10.2016 wurde der Asylantrag negativ beschieden und dem Beschwerdeführer auch kein sonstiger Aufenthaltstitel erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 21.11.2016 persönlich übernommen und demzufolge rechtskräftig zugestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.06.2016

§ 27Abs. 1 Z 1 8. Fall i

Vm. Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Unter einem stellte das Strafgericht fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt, nämlich im Jänner 2016, am 28.3.2016 und am 19.4.2016, insgesamt 16 Kugeln Kokain an dritte Personen gewinnbringenden zum Verkauf gebracht hat.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.06.2016

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall in Verbindung mit Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Unter einem stellte das Strafgericht fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt, nämlich im Jänner 2016, am 28.3.2016 und am 19.4.2016, insgesamt 16 Kugeln Kokain an dritte Personen gewinnbringenden zum Verkauf gebracht hat. 1.
  2. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer ab 25.10.2016 bis zum 05.02.2017 über eine Obdachlosenmeldung XXXX Wien.1.
  3. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer ab 25.10.2016 bis zum 05.02.2017 über eine Obdachlosenmeldung römisch 40 Wien. 1.
  4. Am 05.02.2017 fand eine schwerpunktmäßige Personenkontrolle in 1120 Wien, Migazziplatz und Umgebung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion Meidling einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und nach Feststellung einer den Beschwerdeführer betreffenden laufenden Sicherungsmaßnahme im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR)

§ 40BFA-VG i

Vm § 120 FPG vorläufig festgenommen, der belangten Behörde vorgeführt und von dieser am selben Tag niederschriftlich einvernommen wurde.1.4. Am 05.02.2017 fand eine schwerpunktmäßige Personenkontrolle in 1120 Wien, Migazziplatz und Umgebung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion Meidling einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und nach Feststellung einer den Beschwerdeführer betreffenden laufenden Sicherungsmaßnahme im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR)

Paragraph 40, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 120, FPG vorläufig festgenommen, der belangten Behörde vorgeführt und von dieser am selben Tag niederschriftlich einvernommen wurde. Während dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er verstehe den Dolmetscher und könne der Einvernahme folgen. Nachdem die Personalia bestätigt wurden, gab der Beschwerdeführer an, keine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise erhalten zu haben; niemand habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle; er habe keine Informationen erhalten. In der XXXX habe er nicht geschlafen, sei aber angemeldet und hole mindestens einmal pro Woche dort seine Post ab. Ab und an sei er bei Freunden gewesen, er kenne nur den Namen, XXXX, und gehe die XXXX entlang, wisse aber keine Hausnummer. Seine Familienmitglieder seien ausnahmslos in Nigeria wohnhaft, er wisse aber nicht wo. Er habe dort zwei Brüder. Nochmal auf seinen illegalen Aufenthalt angesprochen, beteuerte der Beschwerdeführer keinen Brief erhalten zu haben, wenn er einen Brief bekäme, würde er kooperieren, denn er gehe alle 14 Tage die Post abholen. Er verfüge über kein Geld, habe illegal mit Schuhen gehandelt und warte darauf, dass ihm eines Tages geholfen werde. In Österreich habe er keine Familienangehörige und auch sonst keine privaten Bindungen. Nach Nigeria könne er nicht zurück, da er dort große Probleme habe.Während dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er verstehe den Dolmetscher und könne der Einvernahme folgen. Nachdem die Personalia bestätigt wurden, gab der Beschwerdeführer an, keine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise erhalten zu haben; niemand habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle; er habe keine Informationen erhalten. In der römisch 40 habe er nicht geschlafen, sei aber angemeldet und hole mindestens einmal pro Woche dort seine Post ab. Ab und an sei er bei Freunden gewesen, er kenne nur den Namen, römisch 40 , und gehe die römisch 40 entlang, wisse aber keine Hausnummer. Seine Familienmitglieder seien ausnahmslos in Nigeria wohnhaft, er wisse aber nicht wo. Er habe dort zwei Brüder. Nochmal auf seinen illegalen Aufenthalt angesprochen, beteuerte der Beschwerdeführer keinen Brief erhalten zu haben, wenn er einen Brief bekäme, würde er kooperieren, denn er gehe alle 14 Tage die Post abholen. Er verfüge über kein Geld, habe illegal mit Schuhen gehandelt und warte darauf, dass ihm eines Tages geholfen werde. In Österreich habe er keine Familienangehörige und auch sonst keine privaten Bindungen. Nach Nigeria könne er nicht zurück, da er dort große Probleme habe. 1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 05.02.2016, 16:40 Uhr ordnungsgemäß zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Übernahme der Entscheidung durch eine Unterschriftsleistung zu bestätigen.1.5. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 05.02.2016, 16:40 Uhr ordnungsgemäß zugestellt; der Beschwerdeführer verweigerte die Übernahme der Entscheidung durch eine Unterschriftsleistung zu bestätigen. Die belangte Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2015 abgelehnt und eine Ausweisung erlassen wurde, wobei dieser Bescheid am 06.12.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Über den Beschwerdeführer sei Schubhaft zu verhängen, denn es bestehe Fluchtgefahr. Er habe die Frist für die freiwillige Ausreise missachtet, sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und verfüge lediglich über eine Obdachlosenmeldung an einer Briefkastenadresse; in XXXX Wien, XXXX, sei der Beschwerdeführer nur zum Schein gemeldet und werde daher auch abgemeldet werden. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist, halte sich illegal im Bundesgebiet auf und verfüge über keine Barmittel. Bei einer Entlassung, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wieder unerlaubt Unterkunft nehme, seine Ausreiseverpflichtung missachte und für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Diese Entscheidung sei auch verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer die Rechtsordnung nicht nur missachtet habe, sondern angebe, auch hinkünftig nicht gewillt zu sein, das Land aus freien Stücken zu entlassen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Insbesondere aus der Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sei zu schließen, dass beim Beschwerdeführer ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei, entsprechend einzubeziehen. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden. Dies deshalb, weil eine finanzielle Sicherheitsleistung infolge der finanziellen Situation des Beschwerdeführer ausscheide und auch eine Unterkunftsname in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer habe zuletzt nur über eine Briefkastenadresse bzw. Obdachlosenmeldung verfügt und werde, da er dort weder Unterkunft bezogen habe, noch dort genächtigt habe, an dieser Adresse wieder abgemeldet. Die Inschubhaftnahme sei somit als "Ultima Ratio" zu Sicherung der Abschiebung dringend erforderlich.Die belangte Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2015 abgelehnt und eine Ausweisung erlassen wurde, wobei dieser Bescheid am 06.12.2016 in Rechtskraft erwachsen sei. Über den Beschwerdeführer sei Schubhaft zu verhängen, denn es bestehe Fluchtgefahr. Er habe die Frist für die freiwillige Ausreise missachtet, sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und verfüge lediglich über eine Obdachlosenmeldung an einer Briefkastenadresse; in römisch 40 Wien, römisch 40 , sei der Beschwerdeführer nur zum Schein gemeldet und werde daher auch abgemeldet werden. Der Beschwerdeführer sei illegal in Österreich eingereist, halte sich illegal im Bundesgebiet auf und verfüge über keine Barmittel. Bei einer Entlassung, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wieder unerlaubt Unterkunft nehme, seine Ausreiseverpflichtung missachte und für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Diese Entscheidung sei auch verhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer die Rechtsordnung nicht nur missachtet habe, sondern angebe, auch hinkünftig nicht gewillt zu sein, das Land aus freien Stücken zu entlassen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Insbesondere aus der Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sei zu schließen, dass beim Beschwerdeführer ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei, entsprechend einzubeziehen. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden. Dies deshalb, weil eine finanzielle Sicherheitsleistung infolge der finanziellen Situation des Beschwerdeführer ausscheide und auch eine Unterkunftsname in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer habe zuletzt nur über eine Briefkastenadresse bzw. Obdachlosenmeldung verfügt und werde, da er dort weder Unterkunft bezogen habe, noch dort genächtigt habe, an dieser Adresse wieder abgemeldet. Die Inschubhaftnahme sei somit als "Ultima Ratio" zu Sicherung der Abschiebung dringend erforderlich. 1.6. Seit 05.02.2017, 14:35 befindet sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL. 1.7. Mit Schriftsatz vom 07.02.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter rechtzeitig Beschwerde gegen den Anordnung der Schubhaft mit Mandatsbescheid vom 05.02.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft und brachte begründend im Wesentlichen vor, es könne ihm keine mangelnde Mitwirkung am Verfahren vorgeworfen werden. § 13 Abs. 2 BFA-VG sehe vor dass ein Fremder, welcher lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

§ 19aAnmelde

G verfüge, sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung 14-tägig bei der Kontaktstelle

§ 19aAbs. 1 Z. 2 Melde

G nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden habe. Die vom Beschwerdeführer angegebene Obdachlosenmeldung sei als Kontaktstelle iSd § 19a Abs. 2 MeldeG zu sehen und stelle eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes dar (siehe § 19a Abs 2 MeldeG in Verbindung mit § 2 Z 3 und 4 ZustellG). Daher sei der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung

§ 13Abs.

2 BFA-VG nachgekommen, es handle sich um keine Scheinmeldung. Dem beigelegten Meldeblatt zur Meldeverpflichtung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – bis auf einmal (02.01.2017) – stets seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei und somit seine Mitwirkung am Verfahren bekundet habe. Es wäre also auch möglich gewesen, dem Beschwerdeführer eine Ladung für die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Botschaft zukommen zu lassen.Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG sehe vor dass ein Fremder, welcher lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung

Paragraph 19 a, AnmeldeG verfüge, sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung 14-tägig bei der Kontaktstelle

Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden habe. Die vom Beschwerdeführer angegebene Obdachlosenmeldung sei als Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG zu sehen und stelle eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes dar (siehe Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3 und 4 ZustellG). Daher sei der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nachgekommen, es handle sich um keine Scheinmeldung. Dem beigelegten Meldeblatt zur Meldeverpflichtung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – bis auf einmal (02.01.2017) – stets seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei und somit seine Mitwirkung am Verfahren bekundet habe. Es wäre also auch möglich gewesen, dem Beschwerdeführer eine Ladung für die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Botschaft zukommen zu lassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 31.08.2006, Zl. 2006/21/0087) rechtfertige das Ignorieren der Frist für eine freiwillige Ausreise für sich alleine nicht die Verhängung der Schubhaft, sondern das Sicherungserfordernis

§ 76Abs. 1 Fr

PolG 2005 müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland infrage komme, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko eines Untertauchen, als schlüssig anzusehen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 31.08.2006, Zl. 2006/21/0087) rechtfertige das Ignorieren der Frist für eine freiwillige Ausreise für sich alleine nicht die Verhängung der Schubhaft, sondern das Sicherungserfordernis

Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland infrage komme, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko eines Untertauchen, als schlüssig anzusehen. Wieso die Behörde zur Annahme gelange, beim Beschwerdeführer sei § 76 Abs. 3 Z. 7 erfüllt (jedenfalls lege die Markierung dieses Textes auf Seite

  1. des angefochten Bescheides diesen Schluss nahe) könne nicht nachvollzogen werden, denn der Beschwerdeführer habe sich nicht im gelinderen Mittel befunden, er habe lediglich seiner Meldeverpflichtung nachzukommen gehabt.Wieso die Behörde zur Annahme gelange, beim Beschwerdeführer sei Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, erfüllt (jedenfalls lege die Markierung dieses Textes auf Seite
  2. des angefochten Bescheides diesen Schluss nahe) könne nicht nachvollzogen werden, denn der Beschwerdeführer habe sich nicht im gelinderen Mittel befunden, er habe lediglich seiner Meldeverpflichtung nachzukommen gehabt. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Er habe seine Meldeadresse geändert, sei jedoch bemüht gewesen, die Postadresse beim XXXX alsbald zu organisieren und sei dort seit 28.01.2016 obdachlos gemeldet. Seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion wäre der Beschwerdeführer stets nachgekommen und sei er somit für die Behörden auch erreichbar gewesen. Er habe regelmäßig, alle 10-14 Tage beim Postservice seine Post dort kontrolliert. Außerdem warte der Beschwerdeführer darauf, dort einer regulären Wohnsitz zu nehmen, sobald dafür Platz sei.Auch könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen. Er habe seine Meldeadresse geändert, sei jedoch bemüht gewesen, die Postadresse beim römisch 40 alsbald zu organisieren und sei dort seit 28.01.2016 obdachlos gemeldet. Seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion wäre der Beschwerdeführer stets nachgekommen und sei er somit für die Behörden auch erreichbar gewesen. Er habe regelmäßig, alle 10-14 Tage beim Postservice seine Post dort kontrolliert. Außerdem warte der Beschwerdeführer darauf, dort einer regulären Wohnsitz zu nehmen, sobald dafür Platz sei. Eine Notwendigkeitsprüfung bezüglich der Schubhaft sei nicht durchgeführt worden, sodass die Verhängung und andauerte Anhaltung in der Schubhaft unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig erscheine. Es liege keine ultima ratio-Situation vor. Der Sicherungszweck könne auch mit einer periodischen Meldeverpflichtung in Verbindung mit der Weisung, sich in einem von der Behörde bestimmten Quartier aufzuhalten erreicht werden. In vergleichbaren Schubhaftfällen sei bereits das gelinderen Mittel zur Sicherung der Abschieben als ausreichend erkannt worden (siehe BVwG 08.04.2016, Zl. W 171 2124161-1). Auch käme die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten, wie z.B an den Adressen XXXX Wien, XXXX oder XXXX, in Betracht.Eine Notwendigkeitsprüfung bezüglich der Schubhaft sei nicht durchgeführt worden, sodass die Verhängung und andauerte Anhaltung in der Schubhaft unter den gegebenen Umständen unverhältnismäßig erscheine. Es liege keine ultima ratio-Situation vor. Der Sicherungszweck könne auch mit einer periodischen Meldeverpflichtung in Verbindung mit der Weisung, sich in einem von der Behörde bestimmten Quartier aufzuhalten erreicht werden. In vergleichbaren Schubhaftfällen sei bereits das gelinderen Mittel zur Sicherung der Abschieben als ausreichend erkannt worden (siehe BVwG 08.04.2016, Zl. W 171 2124161-1). Auch käme die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten, wie z.B an den Adressen römisch 40 Wien, römisch 40 oder römisch 40 , in Betracht. Weiters wurde beantragt: der Ersatz etwaigere Dolmetscherkosten, die Befreiung vom Aufwandersatz auch im Falle des Obsiegens der Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und eventualiter die ordentliche Revision zuzulassen. 1.
  3. Am 07.02.2017 wurde die vorliegende Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mittels e-mail-Mitteilung übermittelt und am 09.02.2017 langte der zugehörige Verwaltungsakt hg. ein. In der am selben Tag erstattete Stellungnahme, führte die belangte Behörde zum Verfahrensgangs insbesondere aus, der im August 2015 in das österreichische Bundesgebiet illegal eingereiste Beschwerdeführer, habe am 12.08.2015 einen Asylantrag gestellt und bei der dazu am 13.08.2015 durchgeführten Erstbefragung angegeben, er habe im Jahr 2013 den Entschluss zur Ausreise aus seiner Heimat gefasst und vor etwa zwei Jahren Nigeria verlassen. Von dort wäre er in die Türkei, dann zur Grenze nach Griechenland und über Mazedonien und Serbien nach Ungarn gekommen, wo er von der Polizei angehalten und ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Von Ungarn aus sei er nach Österreich gekommen. Den Beschwerdeführer betreffend gebe es aber insgesamt 4 EURODAC Treffer und zwar zweimal von Ungarn, jeweils am 11.08.2015 und zweimal von Griechenland vom 18.09.2012 und vom 20.01.
  4. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtdauer von 2 Jahren, stimme damit nicht überein. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl in Griechenland als auch in Ungarn bereits dem Asylverfahren entzogen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Dokumente, er habe angegeben niemals solche besessen zu haben. Seine Identität stehe somit nicht fest. Wenn der Beschwerdeführer in einer seiner Einvernahme am 19.10.2016 zu seiner im Juni 2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftigen Verurteilung angebe, es wäre ein großer Fehler gewesen, den er nie wieder machen würde, sei dazu festzuhalten, dass – wie aus der Verurteilung hervorgehe, der Beschwerdeführer mehrfach Kokainkugeln zum Verkauf angeboten habe. Entgegen seiner Behauptung habe der Beschwerdeführer den sein Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2016, am 21.11.2016, um 15:15 Uhr, persönlich übernommen (siehe unterfertigte Übernahme-bestätigung). Am 25.10.2016 habe sich der Beschwerdeführer beim XXXX als obdachlos gemeldet, ohne dass eine solche Obdachlosigkeit vorgelegen sei. Im Zuge der Vernehmung habe der Beschwerdeführer nämlich angegeben, tatsächlich bei Freunden zu wohnen, wobei er seine tatsächliche Wohnanschrift nicht bekannt geben habe können bzw. wollen. Bei dieser Obdachlosenmeldung handle sich daher um eine vorgeschobene behördliche Meldung zur Verschleierung seines tatsächlichen Aufenthaltsortes gegenüber den Behörden, mit der Option jederzeit zur Gänze unterzutauchen.Entgegen seiner Behauptung habe der Beschwerdeführer den sein Asylverfahren rechtskräftig abschließenden Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2016, am 21.11.2016, um 15:15 Uhr, persönlich übernommen (siehe unterfertigte Übernahme-bestätigung). Am 25.10.2016 habe sich der Beschwerdeführer beim römisch 40 als obdachlos gemeldet, ohne dass eine solche Obdachlosigkeit vorgelegen sei. Im Zuge der Vernehmung habe der Beschwerdeführer nämlich angegeben, tatsächlich bei Freunden zu wohnen, wobei er seine tatsächliche Wohnanschrift nicht bekannt geben habe können bzw. wollen. Bei dieser Obdachlosenmeldung handle sich daher um eine vorgeschobene behördliche Meldung zur Verschleierung seines tatsächlichen Aufenthaltsortes gegenüber den Behörden, mit der Option jederzeit zur Gänze unterzutauchen. Als der Beschwerdeführer am 05.02.2017 von Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden sei, habe er sich im Bereich Wien 12, Migazziplatz und Umgebung aufgehalten, einer Örtlichkeit mit vorherrschender Problematik illegal im Bundesgebiet aufhältiger Personen, Suchtgiftkranker und Drogendealer. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Bindungen in Österreich, verfüge über keine Barmittel und habe sich nach seinen Angaben den Lebensunterhalt mit dem Schwarzhandel von Schuhen verdient, die er um ein oder zwei Euro eingekauft habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nach eigener Aussage nicht ausreisewillig. Unter einem beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

§ 22a

BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 426,20 zu verpflichten.Unter einem beantragte die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten in Höhe von EUR 426,20 zu verpflichten. 1.

  1. Am 10.02.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden sei. Dabei sei die Nationale des Beschwerdeführers bestätigt worden; das Heimreisezertifikat werde am 14.02.2017 ausgestellt werden. 1.
  2. Am 15.02.201 übermittelte die belangte Behörde das von der nigerianischen Botschaft am 14.02.2017 ausgestellte Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer. Demnach handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen nigerianischen Staatsbürger mit dem Namen XXXX, geb. XXXX. Das Heimreisezertifikat ist gültig bis 13.04.2017.1.
  3. Am 15.02.201 übermittelte die belangte Behörde das von der nigerianischen Botschaft am 14.02.2017 ausgestellte Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer. Demnach handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen nigerianischen Staatsbürger mit dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Das Heimreisezertifikat ist gültig bis 13.04.
  4. Weiters wurde das polizeiamtsärztliche Gutachten vorgelegt, worin am 06.02.2017 die uneingeschränkte Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wurde. In dem gleichzeitig eingelangten polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 15.02.2017 wird der Beschwerdeführer als für eine Flugabschiebung vollständig flugtauglich beurteilt. Diesem Anhalteprotokoll III. ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2017 in das Polizeianhaltezentrum Wien, ROSSAUER LÄNDE überstellt wurde.Weiters wurde das polizeiamtsärztliche Gutachten vorgelegt, worin am 06.02.2017 die uneingeschränkte Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wurde. In dem gleichzeitig eingelangten polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 15.02.2017 wird der Beschwerdeführer als für eine Flugabschiebung vollständig flugtauglich beurteilt. Diesem Anhalteprotokoll römisch drei. ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13.02.2017 in das Polizeianhaltezentrum Wien, ROSSAUER LÄNDE überstellt wurde. Anlässlich einer telefonischen Rückfrage der gefertigten Richterin bestätigte die Geschäfts-führerin des XXXX, XXXX, am 15.02.2017, dass die Anmeldung eines Fremden an der Vereinsadresse in Form einer Obdachlosenmeldung nur während eines laufenden Verfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei daher vom Verein, nachdem dieser am 05.02.2017 Kenntnis vom rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erlangt habe, mit Wirksamkeit desselben Tages von dieser Adresse wieder abgemeldet worden.Anlässlich einer telefonischen Rückfrage der gefertigten Richterin bestätigte die Geschäfts-führerin des römisch 40 , römisch 40 , am 15.02.2017, dass die Anmeldung eines Fremden an der Vereinsadresse in Form einer Obdachlosenmeldung nur während eines laufenden Verfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei daher vom Verein, nachdem dieser am 05.02.2017 Kenntnis vom rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erlangt habe, mit Wirksamkeit desselben Tages von dieser Adresse wieder abgemeldet worden.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  6. Getroffene Feststellungen: 2.1.
  7. Zur Person der Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist vor seinem Antrag auf internationalem Schutz am 12.08.2015 illegal nach Österreich eingereist. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger, somit Fremder im Sinne des FPG und hat keinen gesicherten dauerhaften Aufenthaltstitel für Österreich. Seine Identität steht, basierend auf dem mittlerweile vorliegenden Heimreisezertifikat der nigerianischen Botschaft fest. Mit Bescheid vom 27.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat erlassen. Er verfügt über kein aktuelles Aufenthaltsrecht für Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und nach eigenen Angaben auch keine sonstigen sozialen Kontakte. Im Verfahren hat er zwar angegeben, manchmal bei Freunden in Wien zu nächtigen, eine Wohnadresse konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer jedoch nicht nennen. Er ist im Bundesgebiet weder legal erwerbstätig, noch sozialversichert und lebt nach seinen Angaben vom Schwarzmarkthandel. Er verfügt über keine wesentlichen Barmittel und brachte weder ein Reisedokument, noch andere identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 06.06.2016

§ 27Abs. 1 Z 1 8. Fall i

Vm. Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt; ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen und nach eigenen Angaben auch keine sonstigen sozialen Kontakte. Im Verfahren hat er zwar angegeben, manchmal bei Freunden in Wien zu nächtigen, eine Wohnadresse konnte bzw. wollte der Beschwerdeführer jedoch nicht nennen. Er ist im Bundesgebiet weder legal erwerbstätig, noch sozialversichert und lebt nach seinen Angaben vom Schwarzmarkthandel. Er verfügt über keine wesentlichen Barmittel und brachte weder ein Reisedokument, noch andere identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage. Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 06.06.2016

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall in Verbindung mit Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt; ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten wurde unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer ist gesund, haftfähig und voll flugtauglich. 2.1.
  2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und dem Sicherungsbedarf im Besonderen: Der Beschwerdeführer verfügt über keinen ordentlichen bzw. tatsächlichen Wohnsitz. Er entzog sich nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens dem weiteren Zugriff der Behörde, indem er sich zuletzt ab 25.10.2016 beim XXXX als obdachlos meldete, obwohl er nach eigenen Angaben dort weder wohnhaft war, noch dort geschlafen hat. Diese bis zur Festnahme aufrechte Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet wurde ab 05.02.2017 beendet.Der Beschwerdeführer verfügt über keinen ordentlichen bzw. tatsächlichen Wohnsitz. Er entzog sich nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens dem weiteren Zugriff der Behörde, indem er sich zuletzt ab 25.10.2016 beim römisch 40 als obdachlos meldete, obwohl er nach eigenen Angaben dort weder wohnhaft war, noch dort geschlafen hat. Diese bis zur Festnahme aufrechte Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet wurde ab 05.02.2017 beendet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.02.2017 durchgehend in Schubhaft, die zunächst im Polizeianhaltezentrum Wien, HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde und seit 13.02.2017 im Polizeianhaltezentrum Wien, ROSSAUER LÄNDE vollzogen wird. Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2017 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt und als XXXX, geb. XXXX, nigerianischer Staatsbürger identifiziert. Ein den Beschwerdeführer betreffendes Heimreisezertifikat wurde seitens der nigerianischen Botschaft am 14.02.2017 ausgestellt. Auch liegt das amtsärztliche Attest betreffend die gegebene volle Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers vom 15.02.2017 seit 15.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2017 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt und als römisch 40 , geb. römisch 40 , nigerianischer Staatsbürger identifiziert. Ein den Beschwerdeführer betreffendes Heimreisezertifikat wurde seitens der nigerianischen Botschaft am 14.02.2017 ausgestellt. Auch liegt das amtsärztliche Attest betreffend die gegebene volle Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers vom 15.02.2017 seit 15.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Ein konkreter Termin für die Abschiebung in den Herkunftsstaat ist bislang noch nicht bekannt. 2.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die hierzu sowie zur Person des Beschwerdeführers, den Voraussetzungen für die Schubhaft und zum Sicherungsbedarf getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts (siehe etwa Einsichtnahme bzw. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister). Soweit der Beschwerdeführer diesem Akteninhalt im Verfahren und insbesondere in der vorliegenden Beschwerde nicht substantiiert entgegnet getreten ist, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit dieser Angaben aus. Auf Grund der diesbezüglichen Identifizierung durch die nigerianischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, den Namen XXXX führt und am XXXX geboren ist.Auf Grund der diesbezüglichen Identifizierung durch die nigerianischen Behörden steht fest, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger ist, den Namen römisch 40 führt und am römisch 40 geboren ist. Die Feststellungen betreffend seine rechtskräftige Verurteilung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll III.Die Feststellungen betreffend seine rechtskräftige Verurteilung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei bzw. dem Anhalteprotokoll römisch drei. Die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 05.02.2017 vor den Sicherheitsbehörden in Zusammenhang mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt lediglich Barmittel in der Höhe von EUR 30,00 bei sich hatte. Barmittel in dieser Höhe reichen keinesfalls dazu aus, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur mittelfristig zu sichern. Dies trifft also auch auf den Beschwerdeführer in diesem Fall zu. Die Feststellungen betreffend den gegebenen polizeilichen Meldestatus bzw. den tatsächlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers bevor er in Schubhaft genommen wurde, ergeben sich insbesondere aus dem Zentralen Melderegister sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Diese stimmen im Übrigen mit jenen der belangten Behörde überein. Die Hafttauglichkeit gründet sich auf die vorliegende ärztliche Stellungnahme vom 06.02.2017; die Flugtauglichkeit basiert auf der gleichfalls vorliegende ärztliche Stellungnahme vom 15.02.
  4. Die Feststellungen betreffend die familiären und sozialen Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stützen sich primär auf dessen Angaben sowie die diesbezüglichen Hinweise, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor gekommen sind. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten, ebenso die Angaben zur Rückkehrentscheidung. Von einer Durchsetzbarkeit dieser am 06.12.2016 rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist auszugehen. Bislang wurde von Seiten der Behörde noch kein Abschiebetermin bekannt gegeben, aber nachdem die Identität des Beschwerdeführers eindeutig festgestellt werden konnte, und sowohl ein bis 13.04.2017 gültiges Heimreisezertifikat als auch die amtsärztliche Bestätigung, in welcher die volle Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers attestiert wird, bereits vorliegen, besteht kein Zweifel, dass seine Abschiebung erfolgreich und jedenfalls innerhalb der gesetzlich determinierten Höchstgrenzen für die Schubhaft erfolgen wird. Weitere Beweise waren wegen der bereits im Zuge des Ermittlungsverfahrens erlangten Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. In diesem Sinne war auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 2.
  5. Rechtliche Beurteilung: 2.3.
  6. Verfahrensrechtliche Voraussetzungen, insbesondere Zuständigkeit: 2.3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorge-sehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungs-gerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 2.3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.2.3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft) hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Abs 1a leg. cit gelten für Beschwerden

Abs. 1 die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Absatz eins a, leg. cit gelten für Beschwerden

Absatz eins, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs 3 leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, leg. cit. jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Abs. 4 leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Absatz 4, leg.cit die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Abs. 5 leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig."

Absatz 5, leg. cit. ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.3.

  1. Zu Spruchpunkt A) I. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung2.3.
  2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Schubhaftanhaltung und Bestätigung der Behördenentscheidung Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Mandatsbescheides der belangten Behörde vom 05.02.2017, Zl.1082353709/151073386, seit 05.02.2017 in Schubhaft angehalten. 2.3.2.
  3. Voraussetzungen für die Schubhaft:

§ 76Abs.

1 FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).Die Schubhaft darf

Absatz 2, leg. cit nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist kein österreichischer Staatsbürger und sohin Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 27.10.2016 besteht eine rechtskräftige und sohin durchführbare bzw. grundsätzlich durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria betreffend den Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der Rechtsprechung ist die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich, ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Wenn in der Beschwerde unter Hinweis auf die obig dargestellte Judikatur vorgebracht wird, eine fehlende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers könne für sich alleine die Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen, wird übersehen, dass im vorliegenden Fall, weitere und zwar mehrere verschiedene Umstände, die zum Teil in derselben Rechtsprechung ausdrücklich angeführt werden, tatsächlich vorliegen, was dazu führt, dass das Risiko, der Beschwerdeführer werde Untertauchen, als schlüssig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat weder eine berufliche, noch eine soziale Verankerung im Inland und auch sein früheres Verhalten, seine wiederholte Straffälligkeit und vorliegende rechtskräftige Verurteilung wegen Suchtgifthandels, vergrößern das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer baldigen Durchsetzung seiner Abschiebung maßgeblich. Dass die belangte Behörde, wie weiter moniert wird, das Vorliegen der Fluchtgefahr nicht nur zutreffender Weise auf § 76 Abs 3 Z 3 stützt, sondern auch auf die Z. 7, ist in Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen im bekämpften Bescheid als bloßes Versehen der belangten Behörde zu qualifizieren. Dies stellt weder eine Verkennung der Rechtslage dar, noch hat diese textliche Gestaltung relevante Auswirkungen auf die erstinstanzlich getroffene Entscheidung.Dass die belangte Behörde, wie weiter moniert wird, das Vorliegen der Fluchtgefahr nicht nur zutreffender Weise auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, stützt, sondern auch auf die Ziffer 7,, ist in Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen im bekämpften Bescheid als bloßes Versehen der belangten Behörde zu qualifizieren. Dies stellt weder eine Verkennung der Rechtslage dar, noch hat diese textliche Gestaltung relevante Auswirkungen auf die erstinstanzlich getroffene Entscheidung. 2.3.2.2. Fluchtgefahr:

§ 76Abs.

3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,).

Abs 4 leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs 5 leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Absatz 5, leg. cit. wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder

Abs. 6 leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Stellt ein Fremder

Absatz 6, leg. cit. während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der Beschwerdeführer hat sich nachdem sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz negativ entschieden wurde und ihm der Bescheid – entgegen seinen Angaben – nachweislich persönlich ausgefolgt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden war, weiterhin illegal im österreichischen Staatsgebiet aufgehalten. Er ist damit der in Rechtskraft erwachsenen, wenn auch zunächst freiwilligen Verpflichtung in seinen Herkunftsstaat Nigeria zurück zu kehren, in der dafür vorgesehenen vierzehntätigen Frist und auch danach nicht nachgekommen. Fluchtgefahr besteht daher sowohl

§ 76Abs 3 FPG im Sinne der Ziffern 1 (keine Mitwirkung an bzw.

Umgehung der Rückkehr), 3 (Entziehung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier der durchführbaren Rückkehrentscheidung) sowie 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung).Der Beschwerdeführer hat sich nachdem sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz negativ entschieden wurde und ihm der Bescheid – entgegen seinen Angaben – nachweislich persönlich ausgefolgt und somit ordnungsgemäß zugestellt worden war, weiterhin illegal im österreichischen Staatsgebiet aufgehalten. Er ist damit der in Rechtskraft erwachsenen, wenn auch zunächst freiwilligen Verpflichtung in seinen Herkunftsstaat Nigeria zurück zu kehren, in der dafür vorgesehenen vierzehntätigen Frist und auch danach nicht nachgekommen. Fluchtgefahr besteht daher sowohl

Paragraph 76, Absatz 3, FPG im Sinne der Ziffern 1 (keine Mitwirkung an bzw. Umgehung der Rückkehr), 3 (Entziehung der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier der durchführbaren Rückkehrentscheidung) sowie 9 (mangelnder Grad der sozialen Verankerung). Das Vorbringen dem Beschwerdeführer würde zu Unrecht von der belangten Behörde mangelnde Mitwirkung vorgeworfen, vermag nicht zu überzeugen. Indem der Beschwerdeführer sich seit 25.10.2016 an der Adresse des XXXX, in XXXX Wien, XXXX unzulässigerweise als obdachlos gemeldet hat, obwohl er nach eigenen Angaben bei einem Freund in Wien, in der XXXX zumindest vorübergehend gewohnt hat und er dazu keine weiter führenden Angaben machte, zeigt kein gesteigertes Interesse des Beschwerdeführers an seiner Rückkehr mitzuwirken. Außerdem war er in der Zeit, in der er über diese Obdachlosenmeldung verfügte, für die Behörden nicht unmittelbar greifbar. Auch gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden am 05.02.2017 ausdrücklich an, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen und demonstrierte so erneut seine offensichtliche Unwilligkeit aus dem Bundesgebiet auszureisen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre Bindungen, noch über ausreichende existenzsichernde Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale, sondern vielmehr eine illegale Erwerbstätigkeit aus.Das Vorbringen dem Beschwerdeführer würde zu Unrecht von der belangten Behörde mangelnde Mitwirkung vorgeworfen, vermag nicht zu überzeugen. Indem der Beschwerdeführer sich seit 25.10.2016 an der Adresse des römisch 40 , in römisch 40 Wien, römisch 40 unzulässigerweise als obdachlos gemeldet hat, obwohl er nach eigenen Angaben bei einem Freund in Wien, in der römisch 40 zumindest vorübergehend gewohnt hat und er dazu keine weiter führenden Angaben machte, zeigt kein gesteigertes Interesse des Beschwerdeführers an seiner Rückkehr mitzuwirken. Außerdem war er in der Zeit, in der er über diese Obdachlosenmeldung verfügte, für die Behörden nicht unmittelbar greifbar. Auch gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor den Sicherheitsbehörden am 05.02.2017 ausdrücklich an, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen und demonstrierte so erneut seine offensichtliche Unwilligkeit aus dem Bundesgebiet auszureisen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Österreich weder über familiäre Bindungen, noch über ausreichende existenzsichernde Mittel, hat keinen gesicherten Wohnsitz und übt keine legale, sondern vielmehr eine illegale Erwerbstätigkeit aus. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht. Diese Fluchtgefahr hat sich mittlerweile dadurch noch verstärkt, dass der Beschwerdeführer durch die nigerianischen Behörden als Staats-angehöriger Nigerias identifiziert und ihm bereits eine Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, weshalb er nun umso mehr davon ausgehen muss, dass mit seiner Außerlandesbringung tatsächlich zu rechnen ist. 2.3.2.

  1. Verhältnismäßigkeit: Eine Abwägung zwischen den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers und den Interessen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens (Verhältnismäßigkeit) hat ergeben, dass in diesem Fall den öffentlichen Interessen der Vorzug zu gewähren ist. Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies auch weiterhin. Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei nennenswerte Sozialkontakte, ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung und auch keinen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer hat seine Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise ignoriert und es unterlassen, unmittelbar bzw. zumindest in der gesetzlich gebotenen zeitlichen Nähe nach Rechtskraft der Behördenentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung selbstständig nachzu-kommen. Soweit vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte keine Notwendigkeitsprüfung bezüglich der Schubhaft durchgeführt und die Anordnung bzw. Anhaltung in Schubhaft sei unverhältnismäßig, ist darauf aufmerksam zu machen, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und vor allem seine wiederholte Straffälligkeit durch den Verkauf von illegalen Drogen, das öffentliche Interesse an einer baldigen Außerlandesbringung deutlich vergrößern. Dieser Umstand ist, neben den obig nochmals erwähnten Tatsachen, der fehlenden oder zumindest unzureichenden Mitwirkung und Integration des Beschwerde-führers, in die Entscheidung der belangten Behörde eingeflossen. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer sei seinen Meldeverpflichtungen ohnehin, mit einer einzigen Ausnahme nachgekommen, wird übersehen, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Adresse, beim XXXX, nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 1 i.V.m. § 13 Abs 2 BFG-VG), weshalb der Beschwerdeführer auch mit Wirksamkeit vom 05.02.2017 von dieser Adresse bereits wieder abmeldet wurde. Welchen polizeilichen Meldeverpflichtungen ein Beschwerdeführer jeweils unterliegt, wurde auch dem Beschwerdeführer in diesem Fall, wie sich aus dem Beschwerdeakt klar ergibt, schon anlässlich seines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz und neuerlich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Damit zeigt sich unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er sich dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versucht. Seine Bestätigung findet diese Tatsache darin, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und in weiterer Folge festgenommen wurde. Auch hat das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte sichtbar gemacht, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, tatsächlich ordnungsgemäß behördlich melden und auf diese Weise den Zugriff der Behörde ermöglichen würde.Wenn in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer sei seinen Meldeverpflichtungen ohnehin, mit einer einzigen Ausnahme nachgekommen, wird übersehen, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Adresse, beim römisch 40 , nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr in Betracht kommt vergleiche Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, BFG-VG), weshalb der Beschwerdeführer auch mit Wirksamkeit vom 05.02.2017 von dieser Adresse bereits wieder abmeldet wurde. Welchen polizeilichen Meldeverpflichtungen ein Beschwerdeführer jeweils unterliegt, wurde auch dem Beschwerdeführer in diesem Fall, wie sich aus dem Beschwerdeakt klar ergibt, schon anlässlich seines Antrages auf die Gewährung von internationalem Schutz und neuerlich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Damit zeigt sich unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die für ihn in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und er sich dem Zugriff der Behörde nachhaltig zu entziehen versucht. Seine Bestätigung findet diese Tatsache darin, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen und in weiterer Folge festgenommen wurde. Auch hat das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte sichtbar gemacht, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten in Zukunft ändern und er sich, im Falle der Entlassung aus der Schubhaft, tatsächlich ordnungsgemäß behördlich melden und auf diese Weise den Zugriff der Behörde ermöglichen würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile als nigerianischer Staatsbürger von den Behörden seines Herkunftsstaates anerkannt und ihm eine Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Dies alles spricht deutlich für das Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesens gegenüber den persönlichen Interessen der Freiheit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wird durch die Maßnahmen der belangten Behörde nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, sodass von einer Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auszugehen ist. 2.3.2.4.
  2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).2.3.2.4.
  3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Der Beschwerdeführer wurde bereits am 10.02.2017 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt und von dieser als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt. Auch das am 15.02.2017 ausgestellte Heimreisezertifikat und das amtsärztliche Attest betreffend die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Flugabschiebung liegen dem Bundesver-waltungsgericht bereits vor. Mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann somit innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit maßgeblicher Wahr-scheinlichkeit gerechnet werden. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389). 2.3.2.4.
  4. Die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig. Die belange Behörde führt das Verfahren des Beschwerdeführers rasch und zügig durch. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde unmittelbar nach Festnahme des Beschwerdeführers eingeleitet und der Beschwerdeführer beim erstmöglichen Termin, am 10.02.2017 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Das Heimreisezertifikat datiert vom 15.02.2017, Verfahrensverzögerungen, die die Aufrecht-erhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin nicht vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind nicht erwartbar.Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde unmittelbar nach Festnahme des Beschwerdeführers eingeleitet und der Beschwerdeführer beim erstmöglichen Termin, am 10.02.2017 der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Das Heimreisezertifikat datiert vom 15.02.2017, Verfahrensverzögerungen, die die Aufrecht-erhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin nicht vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670) und sind nicht erwartbar. 2.3.2.
  5. Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

Abs. 2 leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Absatz 2, leg. cit. ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Abs. 3 leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Absatz 3, leg. cit sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

Abs. 4 leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Absatz 4, leg. cit. seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Abs. 5 leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht

Absatz 5, leg. cit. der für die Durch-setzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde

Abs. 6 leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde

Absatz 6, leg. cit. in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Abs. 7 leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Absatz 7, leg. cit. können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Abs. 8 leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Absatz 8, leg. cit. ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Abs. 9 leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Absatz 9, leg. cit. können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Im vorliegenden Fall kommt die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung wegen der weitgehenden Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, sowohl im bereits abgeschlossenen Asylverfahren als auch im Zuge der Anhaltung durch die Sicherheitsbehörden und während der anschließenden, von der belangten Behörde durchgeführten und niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme, kann mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldever-pflichtung aber ebenso wenig das Auslangen gefunden werden. So hat der Beschwerde-führer etwa, worauf die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde hingewiesen hat, nachweislich wiederholt unrichtige Angaben gemacht. In der EURODAC – Datenbank sind insgesamt vier Treffen – zweimal von Ungarn, jeweils am 11.08.2015 und zweimal von Griechenland und insoweit einmal zeitlich nachvollziehbar am 27.01.2015, aber auch schon davor, am 18.09.2012 – ersichtlich. Der Treffer in der Datenbank aus dem Jahr 2012 zeigt klar auf, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht, wie von ihm im Asylverfahren angegeben erst im Jahr 2013 erstmalig verlassen hat, sondern vielmehr jedenfalls schon vorher und zwar bevor er im September 2012 in Griechenland zum ersten Mal registriert wurde. Den jeweiligen Asylverfahren in Griechenland bzw. in Ungarn hat sich der Beschwerdeführer daher offenbar schon damals entzogen, wie er auch jetzt in Österreich seit 25.10.2016 versucht hat, für die Behörden im Ergebnis nicht mehr greifbar zu sein, um seine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verhindern oder zumindest zu verzögern. In der Zeit, wo der Beschwerdeführer keinen gemeldeten Wohnsitz inne hatte, kam er seiner gebotenen behördlichen Meldeverpflichtung nicht nach, denn nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz und der Anordnung zur Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Wirksamkeit vom 06.12.2016, wurde die Obdachlosenmeldung

§ 1in Verbindung mit § 13 Abs 2 BFA-VG unzulässig.

Obwohl am 21.11.2016 der negative Asylbescheid dem Beschwerdeführer nachweislich ausgefolgt hat werden können, in dem er zur freiwilligen Rückkehr binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet wurde, blieb der Beschwerdeführer weiterhin illegal im Bundesgebiet und bestritt im gegebenen Schubhaftverfahren eben den Erhalt dieser Entscheidung auch nach Nachfrage zum wiederholten Male wahrheitswidrig und erklärte ausdrücklich, bisher keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass er Österreich zu verlassen habe. Vergleichbar dazu stellt sich der erkennenden Richterin auch die Aussage des Beschwerdeführers am 05.02.2017 unrichtig und unwahr dar, wenn er angibt, seine Familie befinde sich in Nigeria und er habe dort zwei Brüder, obwohl der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu, während des Asylverfahrens mehrmals betont hat, dass seine Eltern nicht mehr am Leben seien und er nur einen Bruder und nicht zwei Brüder erwähnte, wobei dieser eine Bruder der Grund für seine Flucht aus seinem Herkunftsstaat gewesen sei.Auf Grund des vom Beschwerdeführer gezeigten nicht vertrauenswürdigen Verhaltens, sowohl im bereits abgeschlossenen Asylverfahren als auch im Zuge der Anhaltung durch die Sicherheitsbehörden und während der anschließenden, von der belangten Behörde durchgeführten und niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme, kann mit der Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldever-pflichtung aber ebenso wenig das Auslangen gefunden werden. So hat der Beschwerde-führer etwa, worauf die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde hingewiesen hat, nachweislich wiederholt unrichtige Angaben gemacht. In der EURODAC – Datenbank sind insgesamt vier Treffen – zweimal von Ungarn, jeweils am 11.08.2015 und zweimal von Griechenland und insoweit einmal zeitlich nachvollziehbar am 27.01.2015, aber auch schon davor, am 18.09.2012 – ersichtlich. Der Treffer in der Datenbank aus dem Jahr 2012 zeigt klar auf, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht, wie von ihm im Asylverfahren angegeben erst im Jahr 2013 erstmalig verlassen hat, sondern vielmehr jedenfalls schon vorher und zwar bevor er im September 2012 in Griechenland zum ersten Mal registriert wurde. Den jeweiligen Asylverfahren in Griechenland bzw. in Ungarn hat sich der Beschwerdeführer daher offenbar schon damals entzogen, wie er auch jetzt in Österreich seit 25.10.2016 versucht hat, für die Behörden im Ergebnis nicht mehr greifbar zu sein, um seine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verhindern oder zumindest zu verzögern. In der Zeit, wo der Beschwerdeführer keinen gemeldeten Wohnsitz inne hatte, kam er seiner gebotenen behördlichen Meldeverpflichtung nicht nach, denn nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Gewährung von internationalem Schutz und der Anordnung zur Rückkehr in den Herkunftsstaat mit Wirksamkeit vom 06.12.2016, wurde die Obdachlosenmeldung

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG unzulässig. Obwohl am 21.11.2016 der negative Asylbescheid dem Beschwerdeführer nachweislich ausgefolgt hat werden können, in dem er zur freiwilligen Rückkehr binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet wurde, blieb der Beschwerdeführer weiterhin illegal im Bundesgebiet und bestritt im gegebenen Schubhaftverfahren eben den Erhalt dieser Entscheidung auch nach Nachfrage zum wiederholten Male wahrheitswidrig und erklärte ausdrücklich, bisher keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass er Österreich zu verlassen habe. Vergleichbar dazu stellt sich der erkennenden Richterin auch die Aussage des Beschwerdeführers am 05.02.2017 unrichtig und unwahr dar, wenn er angibt, seine Familie befinde sich in Nigeria und er habe dort zwei Brüder, obwohl der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu, während des Asylverfahrens mehrmals betont hat, dass seine Eltern nicht mehr am Leben seien und er nur einen Bruder und nicht zwei Brüder erwähnte, wobei dieser eine Bruder der Grund für seine Flucht aus seinem Herkunftsstaat gewesen sei. Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Verhängung der Schubhaft nach der Rechtsprechung stets nur eine "ultima ratio" sein dürfe, lässt aber andererseits unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" (vgl. VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Zum einen liegen im vorliegenden Fall, keine Umstände vor, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen sprechen – der Beschwerdeführer ist gesund und nicht krank, er hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz – und zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, wie von ihm vorgeschlagen, sich in bestimmten Räumlichkeiten bis zu seiner demnächst zu erwartenden Abschiebung aufzuhalten oder sich periodisch in der von der Behörde dafür vorgesehenen Adresse zu melden, nachkommen werde.Zutreffend verweist die Beschwerde darauf, dass die Verhängung der Schubhaft nach der Rechtsprechung stets nur eine "ultima ratio" sein dürfe, lässt aber andererseits unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt hat, dass "je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf" und dass "das diesbezügliche Begründungserfordernis dagegen größer sein wird, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt" vergleiche VwGH 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391). Zum einen liegen im vorliegenden Fall, keine Umstände vor, die laut dieser Rechtsprechung gegen ein Untertauchen sprechen – der Beschwerdeführer ist gesund und nicht krank, er hat keinerlei familiäre bzw. berufliche Bindungen und keinen festen Wohnsitz – und zum anderen kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens nicht erkannt werden, dass er nunmehr einer Verpflichtung, wie von ihm vorgeschlagen, sich in bestimmten Räumlichkeiten bis zu seiner demnächst zu erwartenden Abschiebung aufzuhalten oder sich periodisch in der von der Behörde dafür vorgesehenen Adresse zu melden, nachkommen werde. 2.3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des Beschwerdeführers sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft vorliegen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war nicht als erfolgsversprechend und somit ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen. 2.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft2.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Fortsetzung bzw. Fortbestehen der Schubhaft Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. Für die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers jedenfalls Voraussetzung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine feststellbaren substantiellen sozialen Anknüpfungspunkte und auch keine ausreichenden Geldmittel für einen, selbst nur mittelfristigen Aufenthalt. Sein Untertauchen im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft ist durch die Identifizierung als nigerianischer Staatsangehöriger durch die Delegation der nigerianischen Botschaft und der bereits erfolgten Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die nigerianischen Behörden sehr wahrscheinlich. Im Ermittlungsverfahren sind keine Gründe hervor gekommen, die es nahe legen würden, dass sie den Beschwerdeführer davon abhalten würden, sich der Abschiebung soweit dies ihm grundsätzlich möglich ist, zu entziehen. Dies insbesondere, weil die Abschiebung bereits geplant ist (siehe die bereits durchgeführte amtsärztliche Untersuchung betreffend die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Flugabschiebung) und demnach zeitnah bevorsteht. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung von Abschiebungen ist - auch angesichts der aktuellen Entwicklungen der Antragszahlen betreffend internationalen Schutz – deutlich gewachsen. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es daher geboten, dass durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchgesetzt werden. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gegeben sind. 2.3.4. Zu Spruchpunkt A) III. Kostenbegehren2.3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. Kostenbegehren

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)276,60 Euro. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörden haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG gestellt.Sowohl der Beschwerdeführer, als auch die Behörden haben einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer, als unterlegene Partei gebührt kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei, ihr steht der Ersatz von Aufwendungen nach den im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde nach zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten ergibt sich aus den zitierten Regelungen. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren keine Aufwendungen für einen Dolmetscher angefallen sind. 2.3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Abs 1 leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht

Absatz eins, leg. cit. auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Ein Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt und eine solche ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht erforderlich bzw. geboten. Der im beschwerdegegenständlichen Verfahren zur Beurteilung erforderliche Sachverhalt konnte im Rahmen des aufwendigen gerichtlichen Verfahrens anhand der Aktenlage hinreichend geklärt werden. Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente lagen nicht vor, der Sachverhalt ist insoweit unstrittig. Der Beschwerdeführer konnte seinen Standpunkt in der Beschwerde umfangreich darlegen, wobei dabei keinerlei neue Sachverhaltselemente hervorgekommen sind. Auch in der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungs-relevanten Sachverhalt. Die Schriftsätze der Verfahrensparteien und die dem Bundes-verwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen klar erkennen, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der gegenständlichen Rechtssache zulässt. Schließlich sind die Rechtslage und höchstgerichtliche Judikatur unmissverständlich und eindeutig. Auch Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden nicht ersichtlich, wobei diesbezügliche Probleme in der Beschwerde ohnehin nicht thematisiert wurden. 2.3.6 Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass – entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme bzw. Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Wie oben ausgeführt sind keine anderen Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervor-gekommen und es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, sodass – entgegen dem gestellten Eventualbegehren des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W174.2147023.1.00

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