GVG, 31A) Das gegenständliche Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2017 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei, und beabsichtigt werde, seinen- im Rahmen der vorangegangenen Einvernahme gestellten- Asylantrag im Wege des Fast-Track-Verfahrens durchzuführen und den BF anschließend am 08.02.2017 der algerischen Botschaftsdelegation vorzuführen. Der BF sei illegal eingereist, sei nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe auch keine begründete Aussicht, dass der BF eine Arbeitsstelle finden werde. Er sei derzeit ohne Meldung im Bundesgebiet aufhältig und besitze keine gültigen Reisedokumente. Darüber hinaus sei er in keinster Weise integriert und verfüge auch über keine ausreichenden Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Der BF gebe der Behörde aufgrund seiner erwiesenen Unkooperativität (Androhung von autoaggressiven Handlungen im Rahmen der Niederschrift) keinen Anlass daran zu glauben, dass der BF für das weitere Verfahren greifbar wäre. Da sich der BF seit seiner illegalen Einreise Ende Jänner 2017 unangemeldet im Verborgenen aufhielt, weder eine gesicherte Unterkunft noch ausreichend Barmittel zur Verfügung habe, über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge und auch keiner Erwerbstätigkeit nach gehe liege Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor. Es sei davon auszugehen, dass sein im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme geäußertes Asylbegehren ausschließlich dazu diente, der behördlichen Anhaltung schnellstmöglich zu entgehen, zumal der BF nicht von sich aus an die Behörde herantrat um ein derartiges Begehren zu stellen. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei eine positive Erledigung seines Antrages höchst unwahrscheinlich. Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF könne diesem auch im Stande der Schubhaft ärztliche Hilfe geboten werden. Am 08.02.2017 werde eine algerische Delegation zur Identitätsfeststellung in das PAZ HG kommen. Für den Fall, dass die Identität des BF nicht bestätigt werde, könne die Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung habe sich im Fall des BF ergeben, dass seine privaten Interessen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Die gelinderen Mittel der finanziellen Sicherheit oder einer Aufenthalts- und Meldeverpflichtung würden nicht zur Anwendung kommen können, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Verhängung der Schubhaft sei daher a priori nicht als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da die algerische Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hätten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten vorzunehmen. Die Erlangung eines HRZ habe somit zum Zeitpunkt der Anordnung keinesfalls als unmöglich erachtet werden können.Da sich der BF seit seiner illegalen Einreise Ende Jänner 2017 unangemeldet im Verborgenen aufhielt, weder eine gesicherte Unterkunft noch ausreichend Barmittel zur Verfügung habe, über keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge und auch keiner Erwerbstätigkeit nach gehe liege Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Es sei davon auszugehen, dass sein im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme geäußertes Asylbegehren ausschließlich dazu diente, der behördlichen Anhaltung schnellstmöglich zu entgehen, zumal der BF nicht von sich aus an die Behörde herantrat um ein derartiges Begehren zu stellen. Da der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei eine positive Erledigung seines Antrages höchst unwahrscheinlich. Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF könne diesem auch im Stande der Schubhaft ärztliche Hilfe geboten werden. Am 08.02.2017 werde eine algerische Delegation zur Identitätsfeststellung in das PAZ HG kommen. Für den Fall, dass die Identität des BF nicht bestätigt werde, könne die Schubhaft auf kurzem Wege behoben werden. Im Zuge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung habe sich im Fall des BF ergeben, dass seine privaten Interessen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Die gelinderen Mittel der finanziellen Sicherheit oder einer Aufenthalts- und Meldeverpflichtung würden nicht zur Anwendung kommen können, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Die Verhängung der Schubhaft sei daher a priori nicht als unzulässig oder unverhältnismäßig anzusehen, insbesondere, da die algerische Vertretungsbehörden in jüngster Zeit signalisiert hätten, die Ausstellung von Heimreisezertifikaten vorzunehmen. Die Erlangung eines HRZ habe somit zum Zeitpunkt der Anordnung keinesfalls als unmöglich erachtet werden können. Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übergabe am selbigen Tag zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2017 wurde dem BF
1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2017 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Am 03.02.2017 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Gelegentlich dieser Einvernahme gab der BF befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass seine Familie in Algerien getrennt sei und er bei einem alten Mann aufgewachsen sei. Als dieser starb habe es weitere familiäre Probleme gegeben. Er habe hauptsächlich weg aus seinem Land in ein sicheres Land in Europa reisen wollen. Deshalb sei er nach Frankreich gegangen. Dort habe er eine Freundin gehabt, welche schwanger geworden sei. Daraufhin hätten ihre Brüder, welche Polizisten seien, den BF mit dem umbringen bedroht. Da der BF Angst vor ihnen hab, sei er geflüchtet. Er könne auch nicht nach Algerien zurück, da seine Freundin auch dort Brüder habe. Er sei über Tunesien, Libyen, Türkei, Griechenland und Mazedonien nach Frankreich gereist. Eine EURODAC Treffermeldung ergab eine Treffermeldung zu Italien, am 06.08.2015. Hierzu gab der BF an, lediglich drei Tage in Italien verbracht zu haben und ihm im Zuge der Durchreise Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er sei jedoch wieder nach Frankreich zurück geschickt worden. Gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid vom 02.02.2017 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung erhob der BF durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig am 08.02.2017 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Die Beschwerde rügt im Wesentlichen, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, nachvollziehbar dazulegen, warum im Falle des BF Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG bestehe. So gehe aus den Erläuterungen zur RV für das FRÄG 2015 mit Verweis auf die VwGH Judikatur hervor, dass es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besondere Umstände bedürfe, welche ein Untertauchen des betreffenden Fremden zu diesem Zeitpunkt befürchten lassen (vgl. VwGH, 23.09.2010, 2007/21/0432). Unbestrittenerweise habe der BF unmittelbar vor der Schubhaftverhängung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und das Verfahren habe sich zu diesem Zeitpunkt daher noch in einem sehr frühen Stadium befunden. Die belangte Behörde habe das Vorliegen von Fluchtgefahr ausschließlich mit der fehlenden sozialen Verankerung und der illegalen Einreise und der Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG begründet. Auch in diesem Zusammenhang sei auf die ständige Judikatur des VwGH sowie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu verweisen, wonach zu beachten sei, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, alleine noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien (vgl. VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233). Für die Annahme, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Vermeidung der Schubhaft gestellt hätte, würden keine Anhaltspunkte bestehen, zumal der BF den Antrag bereits zu Beginn der Einvernahme am 02.02.2017 artikuliert habe. Da der BF zudem erst vor kurzem nach Österreich eingereist sei, könne auch nicht von einem Aufenthalt im Verborgenen gesprochen werden. Darüber hinaus sei der Umstand, dass es sich beim Herkunftsland des BF um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handle, und daher eine positive Erledigung des Verfahrens unwahrscheinlich sei, nicht maßgeblich. Es gebe keine Gründe für die Annahme, dass sich der BF einem Asylverfahren entziehen würde, nur weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, zumal auch diese Personengruppe Anspruch auf Grundversorgung habe. Ebenso könne aus dem Umstand, dass der BF in der Einvernahme angab, er könnte sich in der Haft etwas antun da er den Druck und den Stress nicht aushalte, nicht geschlossen werden, dass der BF im Falle einer Entlassung nicht greifbar und nicht kooperationsbereit wäre. Auch habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar darlegen können, wieso die Anwendung eines gelinderen Mittels im Falle des BF nicht in Frage komme. Dabei wäre ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen, zumal der BF nach seiner Asylantragsstellung Anspruch auf die Grundversorgung erworben habe. So habe das BVwG aufgrund des frühen Verfahrensstadiums und des Anspruchs auf Grundversorgung kürzlich- mit Verweis auf die Judikatur des VwGH- in einem Fall ausgesprochen, dass trotz Bestehen eines Sicherungsbedarfes gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichend seien. Der Anspruch auf Grundversorgung wiege die fehlende soziale Verankerung auf (BVwG, 13.12.2016, W112 2141575-1).Die Beschwerde rügt im Wesentlichen, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, nachvollziehbar dazulegen, warum im Falle des BF Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG bestehe. So gehe aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das FRÄG 2015 mit Verweis auf die VwGH Judikatur hervor, dass es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besondere Umstände bedürfe, welche ein Untertauchen des betreffenden Fremden zu diesem Zeitpunkt befürchten lassen vergleiche VwGH, 23.09.2010, 2007/21/0432). Unbestrittenerweise habe der BF unmittelbar vor der Schubhaftverhängung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, und das Verfahren habe sich zu diesem Zeitpunkt daher noch in einem sehr frühen Stadium befunden. Die belangte Behörde habe das Vorliegen von Fluchtgefahr ausschließlich mit der fehlenden sozialen Verankerung und der illegalen Einreise und der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG begründet. Auch in diesem Zusammenhang sei auf die ständige Judikatur des VwGH sowie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu verweisen, wonach zu beachten sei, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, alleine noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien vergleiche VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233). Für die Annahme, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Vermeidung der Schubhaft gestellt hätte, würden keine Anhaltspunkte bestehen, zumal der BF den Antrag bereits zu Beginn der Einvernahme am 02.02.2017 artikuliert habe. Da der BF zudem erst vor kurzem nach Österreich eingereist sei, könne auch nicht von einem Aufenthalt im Verborgenen gesprochen werden. Darüber hinaus sei der Umstand, dass es sich beim Herkunftsland des BF um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handle, und daher eine positive Erledigung des Verfahrens unwahrscheinlich sei, nicht maßgeblich. Es gebe keine Gründe für die Annahme, dass sich der BF einem Asylverfahren entziehen würde, nur weil er aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, zumal auch diese Personengruppe Anspruch auf Grundversorgung habe. Ebenso könne aus dem Umstand, dass der BF in der Einvernahme angab, er könnte sich in der Haft etwas antun da er den Druck und den Stress nicht aushalte, nicht geschlossen werden, dass der BF im Falle einer Entlassung nicht greifbar und nicht kooperationsbereit wäre. Auch habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar darlegen können, wieso die Anwendung eines gelinderen Mittels im Falle des BF nicht in Frage komme. Dabei wäre ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen, zumal der BF nach seiner Asylantragsstellung Anspruch auf die Grundversorgung erworben habe. So habe das BVwG aufgrund des frühen Verfahrensstadiums und des Anspruchs auf Grundversorgung kürzlich- mit Verweis auf die Judikatur des VwGH- in einem Fall ausgesprochen, dass trotz Bestehen eines Sicherungsbedarfes gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens ausreichend seien. Der Anspruch auf Grundversorgung wiege die fehlende soziale Verankerung auf (BVwG, 13.12.2016, W112 2141575-1). Ebenso käme im Fall des BF eine Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht. In der Beschwerde wird schließlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2017, Zl. 1141846309/170140047, wurde der im Spruch genannte Bescheid des BFA, RD Wien, vom 02.02.2017, mit welchem Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG angeordnet wurde, gem. § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2017, Zl. 1141846309/170140047, wurde der im Spruch genannte Bescheid des BFA, RD Wien, vom 02.02.2017, mit welchem Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet wurde, gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall gegen den BF jetzt Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 anzuordnen sei, da im aufgrund neuer Erkenntnisse nun eine Dublinrelevanz vorliege.Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall gegen den BF jetzt Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, anzuordnen sei, da im aufgrund neuer Erkenntnisse nun eine Dublinrelevanz vorliege. Mit Mandatsbescheid vom 09.02.2017, Zl. 1141846309 / 170140047, wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 09.02.2017, Zl. 1141846309 / 170140047, wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde begründete ihren "neuen" Mandatsbescheid vom 09.02.2017 folgenderweise: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger und sind die Bestimmungen des FPG daher auf Ihre Person anwendbar. Sie sind laut Ihren Angaben Staatsbürger Algeriens. Es ist jetzt ein Dublin-Sachverhalt eingetreten und ihr Asylantrag wird nach dem DUBLIN-verfahren geführt. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie artikulierten am heutigen Tage einen unsubstantiierten Asylantrag. Den Antrag stellten Sie am heutigen Tage während der fremdenrechtlichen Einvernahme. Es ist beabsichtigt Ihr Asylverfahren im Wege des DUBLIN-Verfahrens durchzuführen um sie anschließend, nach Zustimmung des zuständigen Dublinstaates, dorthin abzuschieben. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie gingen niemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden. -Strichaufzählung Sie sind derzeit ohne Meldung im Bundesgebiet. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie sind unsteten Aufenthalts. -Strichaufzählung Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach und ist Ihnen auch auf absehbare Zeit keine legale Beschäftigung gestattet. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert. -Strichaufzählung Die Behörde hat auf Grund Ihrer erwiesenen Unkooperativität (Androhung von autoaggressiven Handlungen im Rahmen der Niederschrift) keinen Anlass daran zu glauben, dass Sie auf freiem Fuße für das weitere Verfahren greifbar wären. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Weder können Sie legal einer Beschäftigung nachgehen, noch weisen Sie offensichtlich soziale oder familiäre Ankerpunkte im Bundesgebiet auf. D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA 1141846309, sowie aus Ihrer Einvernahme am 02.02.2017. EURODAC-Treffer EURODAC-Treffer IT2CA00GQ7 E) Rechtliche Beurteilung
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7.,
Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an. Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Wird
5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird
Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
2 Z2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorliegen.
Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vorliegen.
der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger, als bei angemessener Handlungsweise notwendig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn die zu überstellende Person in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Überstellung führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringliche Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb der Sechswochenfrist statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Zur Fluchtgefahr definiert Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.Zur Fluchtgefahr definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in § 76 Abs. 3 FPG erfolgt ist.Diese Kriterien sind im nationalen Recht zu regeln, was in Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfolgt ist. Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen. Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
2 AVG behoben. Der ursprünglich negative EURODAC Abgleich dürfte auf einen technischen Fehler zurückzuführen sein.Mit Bescheid vom 09.02.2017 wurde der Schubbescheid vom 02.02.2017
Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben. Der ursprünglich negative EURODAC Abgleich dürfte auf einen technischen Fehler zurückzuführen sein. Mit Bescheid vom 09.02.2017 wurde um 11:50 Uhr gegen den BF gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft als Mandatsbescheid erlassen.Mit Bescheid vom 09.02.2017 wurde um 11:50 Uhr gegen den BF gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft als Mandatsbescheid erlassen. Ein Konsultationsverfahren mit Italien wird unverzüglich eingeleitet und es ist mit einer baldigen Zustimmung zur Überstellung zu rechnen. Aus dem bereits Gesagten kann eindeutig geschlossen werden, dass sich der BF für eine Überstellung nach Italien keinesfalls der Behörde gestellt hätte, ebenso wenig zu einer Überstellung nach Frankreich, oder zu einer Abschiebung nach Algerien. Zum Inhalt der Beschwerdeschrift wird bemerkt, dass diese verfasst wurde, ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen - es wurde auch keine Akteneinsicht genommen. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde von der Behörde vorgenommen. Durch sein Verhalten ist nicht nur eine erhebliche, sondern im höchsten Maß vorhandene Fluchtgefahr dargelegt." Es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Mit Schreiben vom 10.02.2017 brachte der Rechtsvertreter des BF ein ergänzendes Vorbringen vor, worin moniert wurde, dass die im Zuge eines "Fast-Track-Verfahrens" vorzunehmende Vorführung des BF vor eine algerische Delegation bisher nicht stattgefunden habe und die Behörde daher die Schubhaft gem. § 81 Abs. 1 Z 1 iVm § 80 Abs. 1 FPG formlos aufheben hätte müssen. Ebenso wurde vorgebracht, dass der BF im Zuge eines am 09.02.2017 durchgeführten Rechtsberatungsgespräch über gesundheitliche Beschwerden geklagt hätte. Beantragt wurde daher die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Gesundheitszustandes des BF.Mit Schreiben vom 10.02.2017 brachte der Rechtsvertreter des BF ein ergänzendes Vorbringen vor, worin moniert wurde, dass die im Zuge eines "Fast-Track-Verfahrens" vorzunehmende Vorführung des BF vor eine algerische Delegation bisher nicht stattgefunden habe und die Behörde daher die Schubhaft gem. Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, FPG formlos aufheben hätte müssen. Ebenso wurde vorgebracht, dass der BF im Zuge eines am 09.02.2017 durchgeführten Rechtsberatungsgespräch über gesundheitliche Beschwerden geklagt hätte. Beantragt wurde daher die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung des Gesundheitszustandes des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Die belangte Behörde hob den im Spruch genannten Bescheid vom 02.02.2017, mit welchem Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG angeordnet wurde, mit Bescheid vom 09.02.2017 gem. § 68 Abs. 2 AVG mit der Begründung, dass zwischenzeitlich eine Dublinrelevanz eingetreten sei, auf.Die belangte Behörde hob den im Spruch genannten Bescheid vom 02.02.2017, mit welchem Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet wurde, mit Bescheid vom 09.02.2017 gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG mit der Begründung, dass zwischenzeitlich eine Dublinrelevanz eingetreten sei, auf. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 08.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Mandatsbescheid vom 09.02.2017 wurde über den BF
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid vom 09.02.2017 wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A. - Einstellung des Verfahrens: Die Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG wirkt nicht zurück, sondern nur "ex nunc" (vgl. VwSlg 1512 A/1950, VwGH 03.10.1997, 95/19/0844 sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 655). Die an den aufgehobenen Bescheid geknüpfte Rechtswirkungen treten mit Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 89).Die Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG wirkt nicht zurück, sondern nur "ex nunc" vergleiche VwSlg 1512 A/1950, VwGH 03.10.1997, 95/19/0844 sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 655). Die an den aufgehobenen Bescheid geknüpfte Rechtswirkungen treten mit Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides außer Kraft (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 89). Da die gegenständliche Beschwerde am 08.02.2017 erhoben wurde und zu diesem Zeitpunkt der im Spruch genannte Bescheid noch nicht aufgehoben worden war, war die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde zu diesem Zeitpunkt möglich. Mit dem Aufhebungsbescheid vom 09.02.2017 wurde der im Spruch genannte Bescheid vom 02.02.2017 mit "ex-nunc" Wirkung aufgehoben und seine rechtliche Existenz beseitig. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; jüngst auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; jüngst auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 02.02.2017, mit welchem gem. § 76 Abs. 2 Z 1 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer, angeordnet wurde.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 02.02.2017, mit welchem gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer, angeordnet wurde. Da der im Spruch genannte Bescheid - nach Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - gem. § 68 Abs. 2 AVG durch die belangte Behörde aufgehoben und ein neuer Mandatsbescheid zur Verhängung der Schubhaft erlassen wurde, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gegen den Bescheid vom 02.02.2017 eingebrachten Beschwerde formell klaglos gestellt und ist aufgrund des aufgehobenen Bescheides daher auch nicht mehr beschwert.Da der im Spruch genannte Bescheid - nach Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG durch die belangte Behörde aufgehoben und ein neuer Mandatsbescheid zur Verhängung der Schubhaft erlassen wurde, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gegen den Bescheid vom 02.02.2017 eingebrachten Beschwerde formell klaglos gestellt und ist aufgrund des aufgehobenen Bescheides daher auch nicht mehr beschwert. Vor diesem Hintergrund war das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchpunkt B. - Revision
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde begründet, dass die gegenständliche Beschwerde vom 02.02.2017 zwischenzeitig gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die zu Spruchpunkt A. angeführte Judikatur bezüglich § 68 Abs. 2 AVG).Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde begründet, dass die gegenständliche Beschwerde vom 02.02.2017 zwischenzeitig gegenstandlos geworden ist vergleiche VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die zu Spruchpunkt A. angeführte Judikatur bezüglich Paragraph 68, Absatz 2, AVG). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W186.2147024.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.