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{'item': 'W189 1411832-2'}

Obsah (28)§ 9§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 68§ 52§ 46§ 53§ 63§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 14a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 14§ 41§ 14b§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW189 1411832-2 SpruchW189 1404964-2/9E W189 1411832-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 9

BFA-VG, auf Dauer für unzulässig erklärt sowie XXXX und XXXX,

§ 55Abs. 1 Z 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf

(12)Monaten erteilt.Den Beschwerden wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidungen

Paragraph 9, BFA-VG, auf Dauer für unzulässig erklärt sowie römisch 40 und römisch 40 ,

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf

(12)Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (BF1) und ihr minderjähriger Sohn (BF2) stellten am 20.11.2014 Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§55Asyl

G

  1. Exkurs - Abgeschlossene Asylverfahren BF1 reiste ihren Angaben zufolge am 17.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, FZ. 08 12.795-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde BF1

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).BF1 reiste ihren Angaben zufolge am 17.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2009, FZ. 08 12.795-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde BF1

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Für den im Bundesgebiet geborenen BF2 stellte BF1 als dessen gesetzliche Vertreterin am 07.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2010, Zl. FZ 09 15.456-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100, ab (Spruchpunkt I.) abgewiesen wurde;

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt II.) und wies BF2

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Für den im Bundesgebiet geborenen BF2 stellte BF1 als dessen gesetzliche Vertreterin am 07.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2010, Zl. FZ 09 15.456-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100, ab (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen wurde;

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies das Bundesasylamt den Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies BF2

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, Zlen. D11 404964-1/2009/13E und D11 411832-1/2010/8E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2010

§§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, Zlen. D11 404964-1/2009/13E und D11 411832-1/2010/8E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2010

Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. Am 23.08.2011 stellten die Beschwerdeführer bei der Stadt ST. PÖLTEN einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gem. § 41a Abs. 9 NAG".Am 23.08.2011 stellten die Beschwerdeführer bei der Stadt ST. PÖLTEN einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG". Am 01.12.2011 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden vom 11.04.2012

§ 68

AVG zurückgewiesen wurden und am 19.04.2012 in Rechtskraft erwachsen sind.Am 01.12.2011 stellten die Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden vom 11.04.2012

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurden und am 19.04.2012 in Rechtskraft erwachsen sind. Am 04.05.2012 reisten die Beschwerdeführer freiwillig unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe nach Georgien aus.

  1. Am 30.05.2012 stellten BF1 bei der Österreichischen Botschaft in KIEW einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, welche ihr am 27.06.2012 ein Visum D zur Einreise nach Österreich ausstellte, da ihr von der Stadt XXXX vom 19.06.2012 bis 18.06.2013 eine "Aufenthaltsbewilligung Studierende" erteilt worden war.
  2. Am 30.05.2012 stellten BF1 bei der Österreichischen Botschaft in KIEW einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, welche ihr am 27.06.2012 ein Visum D zur Einreise nach Österreich ausstellte, da ihr von der Stadt römisch 40 vom 19.06.2012 bis 18.06.2013 eine "Aufenthaltsbewilligung Studierende" erteilt worden war. Nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltstitel verblieben die Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
  3. Die Beschwerdeführer bevollmächtigten XXXX und XXXX, Rechtsanwälte, mit der Vertretung im Verfahren (Vollmachtsanzeige vom 19.11.2014).
  4. Die Beschwerdeführer bevollmächtigten römisch 40 und römisch 40 , Rechtsanwälte, mit der Vertretung im Verfahren (Vollmachtsanzeige vom 19.11.2014).
  5. Zum eingangs erwähnten und verfahrensgegenständlichen Antrag wurde BF1 am 07.04.2015 vor dem BFA, RD TIROL, befragt, auch in der Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin von BF
  6. BF2 sei ihr leiblicher Sohn, für den sie das alleinige Sorgerecht habe. Sie sei Alleinerzieherin, der Vater von BF2 sei Georgier, zu dem kein Kontakt bestehe. Sie sei psychisch und physisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Sie sei momentan beim Psychiater und Psychologen in Behandlung und nehme Antidepressiva. Sie stamme aus Georgien und sei - wie auch BF2 - Staatsangehörige von Georgien. Ihr Sohn sei im Jahr 2009 im Bundesgebiet geboren worden. Sie sei ledig und lebe mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Sie habe bereits mehrere Deutschdiplome (Niveau B1). Sie dürfe einer legalen Beschäftigung nicht nachgehen, gehe aber ab Mai freiwillig beim XXXX unentgeltlich arbeiten.Sie habe bereits mehrere Deutschdiplome (Niveau B1). Sie dürfe einer legalen Beschäftigung nicht nachgehen, gehe aber ab Mai freiwillig beim römisch 40 unentgeltlich arbeiten. Sie habe auch eine Beschäftigungszusage, worüber sie auch eine Bestätigung vorlegte. Sie beziehe keine Sozialhilfe, sondern sie und ihr Sohn würden nur die gesetzliche Krankenversicherung erhalten. Sie erhalte Unterstützung für ihren Sohn. Sie erhalte auch viel Unterstützung von österreichischen Leuten, in Form von Waren Kleidung und Geld. Sie halte sich seit Dezember 2008 durchgehend in Österreich auf und habe im Jahr 2009 ihren Sohn bekommen. Sie habe sich im Jahr 2012 für eineinhalb Monate in der Ukraine aufgehalten, habe dort ein Studentenvisum erhalten und sei wieder nach Österreich eingereist. Sie wolle nicht sagen, wo sie sich nach ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Juni 2012 bis zu ihrer neuerlichen offiziellen Meldung aufgehalten habe, da sie den Personen, die sie unterstützt hätten, keine Probleme bereiten wolle. Sie sei im Mai 2012 nach Georgien ausgereist, nach drei bis vier Tagen weiter nach KIEW gereist, wo sie bei der österreichischen Botschaft ein Visum erhalten habe. Ihr Sohn sei immer mit ihr gereist. Nach ihren Aufenthalten im Bundesgebiet befragt, schilderte sie, von Dezember 2008 bis Mai 2012 hier aufhältig gewesen zu sein. Sie sei dann in die Ukraine gereist und im Juli 2012 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Sie sei dann illegal, ohne Meldebescheinigung, in WIEN aufhältig gewesen und sei dann im November 2014 nach Tirol gegangen. Seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens und dem Auslaufen ihres Aufenthaltstitels halte sie sich im Bundesgebiet illegal auf. BF1 wurde konkret zu den von ihr in den zahlreichen Empfehlungsschreiben genannten Freunden und Unterstützer befragt. Abgesehen von ihrem Sohn habe sie in Österreich niemanden, zu dem ein aufrechtes Familienleben bestehe. BF1 und ihr Sohn seien auch von niemandem finanziell oder wirtschaftlich abhängig. Nach Integrationsbemühungen befragt, erklärte sie, Deutsch zu lernen und bei Amnesty International freiwillig gearbeitet zu haben. Dort habe sie bei Kampagnen mitgewirkt. Sie habe im Winter in XXXX auch beim XXXX gearbeitet. Nachweise hiefür habe sie nicht.Nach Integrationsbemühungen befragt, erklärte sie, Deutsch zu lernen und bei Amnesty International freiwillig gearbeitet zu haben. Dort habe sie bei Kampagnen mitgewirkt. Sie habe im Winter in römisch 40 auch beim römisch 40 gearbeitet. Nachweise hiefür habe sie nicht. Sie habe psychische Probleme und leide an einer Depression. Sie sei schon im Jahr 2009 einmal bei einer Psychologin gewesen und habe psychologische Hilfe auch in den Jahren 2010 bis 2012 in Anspruch genommen. Mangels Krankenversicherung habe sie sich während ihres Aufenthaltes in WIEN in den Jahren 2012 bis 2014 nicht in Behandlung begeben können. Ihr Sohn (BF2) sei gesund. In Österreich habe sie ein Jahr (von 2012 bis 2013) Theologie und Philosophie studiert, das Studium aber leider nicht abgeschlossen. Nach ihren Bindungen zu Georgien befragt, schildert sie, dass ihr letzter Kontakt dorthin - ihre Großmutter - mittlerweile verstorben sei. Betreffend eine Tante wisse sie mangels aufrechten Kontakts nichts Näheres. Ihr Eltern und ihre Schwestern würden in XXXX (Ukraine) leben. Gegen eine Rückkehr in die Ukraine spreche, dass sie seit langer Zeit in Österreich aufhältig sei und sie ihre und die Zukunft ihres Sohnes in Österreich sehe.Ihr Eltern und ihre Schwestern würden in römisch 40 (Ukraine) leben. Gegen eine Rückkehr in die Ukraine spreche, dass sie seit langer Zeit in Österreich aufhältig sei und sie ihre und die Zukunft ihres Sohnes in Österreich sehe. Sie sei unbescholten. In der Ukraine habe sie die Grundschule besucht und Journalismus fertig studiert. Sie habe in der Ukraine auch gearbeitet. BF1 wurde zu weiteren Kontakten in Österreich befragt und schilderte auf Nachfrage, bei wem es sich um ihre Freunde und Bekannten in Österreich handle. BF1 wurden Länderinformationen zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt. BF1 legte ein Konvolut an Unterlagen vor: * Kopien der am XXXX abgelaufenen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung Studierender, Aufenthaltsbewilligung Familieneigenschaft) betreffend die Beschwerdeführer;* Kopien der am römisch 40 abgelaufenen Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung Studierender, Aufenthaltsbewilligung Familieneigenschaft) betreffend die Beschwerdeführer; * Kopie eines Ausweises "Sommersemester 2012" der XXXX;* Kopie eines Ausweises "Sommersemester 2012" der römisch 40 ; * Einstellungszusage Fa. XXXX vom 17.11.2014;* Einstellungszusage Fa. römisch 40 vom 17.11.2014; * Meldebestätigung vom 14.11.2014, Gemeinde XXXX;* Meldebestätigung vom 14.11.2014, Gemeinde römisch 40 ; * Bestätigung über Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigung, ausgestellt von der Fa. XXXX vom 10.08.2011;* Bestätigung über Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigung, ausgestellt von der Fa. römisch 40 vom 10.08.2011; * Teilnahmebestätigung "Deutschkurs für Fortgeschrittene" vom 25.01.2011; * Gemeindeamtliche Bestätigung - Positive Beurteilung des Aufenthalts, Marktgemeinde XXXX ohne Datum;* Gemeindeamtliche Bestätigung - Positive Beurteilung des Aufenthalts, Marktgemeinde römisch 40 ohne Datum; * Bestätigung "XXXX" über saubere Unterkunft vom 11.08.2011; * Undatiertes Unterstützungsschreiben XXXX, "Amnesty International";* Undatiertes Unterstützungsschreiben römisch 40 , "Amnesty International"; * Unterstützungsschreiben XXXX vom 12.04.2010;* Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 12.04.2010; * Empfehlungsschreiben XXXX vom 09.08.2011;* Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 09.08.2011; * Unterstützungsschreiben XXXX vom 26.08.2011;* Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 26.08.2011; * Diverse Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben aus August 2011 (XXXX,(römisch 40 , * XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX XXXX);* römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 römisch 40 ); * Teilnahmebestätigung XXXX vom 13.01.2011;* Teilnahmebestätigung römisch 40 vom 13.01.2011; * Sprachzertifikat Deutsch A2, ausgestellt vom XXXX am 17.12.2010;* Sprachzertifikat Deutsch A2, ausgestellt vom römisch 40 am 17.12.2010; * Beitrittserklärung XXXX vom 12.05.2011;* Beitrittserklärung römisch 40 vom 12.05.2011; * Schriftstück XXXX (Rettungs- und Krankentransportdiesnt, Erste Hilfe Grundkurs) vom 11.05.2011;* Schriftstück römisch 40 (Rettungs- und Krankentransportdiesnt, Erste Hilfe Grundkurs) vom 11.05.2011; * Bescheinigung Erste Hilfe Kurs, XXXX, vom 15.01.2011;* Bescheinigung Erste Hilfe Kurs, römisch 40 , vom 15.01.2011; * Bestätigungen XXXX, Teilnahme an Menschenrechtsworkshops vom 17 und 18.09.2011;* Bestätigungen römisch 40 , Teilnahme an Menschenrechtsworkshops vom 17 und 18.09.2011; * Studienbestätigung der Theologischen Hochschule XXXX vom 23.02.2012;* Studienbestätigung der Theologischen Hochschule römisch 40 vom 23.02.2012; * Beglaubigte Übersetzung vom 16.08.2011, Bachelor-Diplom an der XXXX, vollständige Hochschulbildung in der Fachrichtung "Journalistik" (Ukraine) aus dem Jahr 2007;* Beglaubigte Übersetzung vom 16.08.2011, Bachelor-Diplom an der römisch 40 , vollständige Hochschulbildung in der Fachrichtung "Journalistik" (Ukraine) aus dem Jahr 2007; * Ausbildung XXXX ohne Datum Schulungsmodul XXXX;* Ausbildung römisch 40 ohne Datum Schulungsmodul römisch 40 ; * Beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde von BF1, Nationalität: Georgien, Gebiet, Republik: Abchasien; * Kopie der Geburtsurkunde von BF2; * Undatiertes Schreiben der XXXX, wonach BF1 außergewöhnliches Engagement zeigt und seit April 2015 die Kinderbetreuung beim Deutschkurs übernommen hat, wobei diese gemeinnützige Tätigkeit mit € 3/h bezahlt wird.* Undatiertes Schreiben der römisch 40 , wonach BF1 außergewöhnliches Engagement zeigt und seit April 2015 die Kinderbetreuung beim Deutschkurs übernommen hat, wobei diese gemeinnützige Tätigkeit mit € 3/h bezahlt wird. * Schreiben von BF1 an die georgisch Botschaft in WIEN vom 15.04.2015, wo sie um Ausstellung von georgischen Reisepässen ersucht; * Teilnahmebestätigung von XXXX;* Teilnahmebestätigung von römisch 40 ; * Arbeitsbuch; * Empfehlungsschreiben XXXX, vom 01.12.2014;* Empfehlungsschreiben römisch 40 , vom 01.12.2014; * Unterstützungsschreiben XXXX vom 02.04.2015;* Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 02.04.2015; * Zertifikat Deutsch Niveau B1, ausgestellt von XXXX vom 15.12.2014;* Zertifikat Deutsch Niveau B1, ausgestellt von römisch 40 vom 15.12.2014; * Medizinische Unterlagen der XXXX vom 29.12.2014 und 02.04.2015.* Medizinische Unterlagen der römisch 40 vom 29.12.2014 und 02.04.
  7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2015 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK

55 AsylG 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen. Auf Grundlage des § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2015 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK

55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen. Auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen BF1 wurde darüber hinaus

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Gegen BF1 wurde darüber hinaus

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisenden Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass weite Teile des langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebietes unrechtmäßig seien und die Beschwerdeführer nach Ablauf ihrer Aufenthaltstitel untergetaucht und ihren Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen seien. Das gemeinsame Familienleben beschränke sich auf die Beschwerdeführer untereinander, die beide gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen seien. Eine nachhaltige Integration von BF1 im Bundesgebiet wurde verneint, wobei darauf verwiesen wurde, dass der Großteil der von BF1 vorgelegten Unterlagen betreffend eine Integration bereits in den abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegt worden und dort eingeflossen seien. Die Unbescholtenheit von BF1 falle nicht ins Gewicht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Georgien sei problemlos möglich und stehe auch der Gesundheitszustand von BF1 einer Rückkehr nicht entgegen. Im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt sowie das Untertauchen in die Illegalität und damit das Entziehen von fremdenpolizeilichen Maßnahmen würden auch schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung bestehen. Betreffend BF2 wurde zusätzlich auf sein anpassungsfähiges Alter verwiesen. Soweit ein schützenswertes Privatleben entstanden sei, sei dieses zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Beschwerdeführer sich des unsicheren Aufenthalts bewusst sein hätten müssen bzw. begründe sich dieses lediglich auf missbräuchlich gestellte Anträge. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 10.07.2015 wurde den Beschwerdeführern

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 10.07.2015 wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen die Entscheidungen des BFA wurde mit Schriftsatz vom 30.07.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde argumentiert, dass das BFA eine grundlegende Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich nach Art. 8 EMRK bzw. den Kriterien gem. § 9 BFA-VG sowie etwaigen gegenteiligen Interessen an einer Außerlandesbringung verkannt habe und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführer gem. Art. 8 EMRK verletzt habe. Bei einer umfassenden Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführer hätte das BFA erkennen müssen, dass deren individuellen Interessen etwaigen entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung jedenfalls überwiegen würden.Darin wurde argumentiert, dass das BFA eine grundlegende Interessenabwägung zwischen den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich nach Artikel 8, EMRK bzw. den Kriterien gem. Paragraph 9, BFA-VG sowie etwaigen gegenteiligen Interessen an einer Außerlandesbringung verkannt habe und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführer gem. Artikel 8, EMRK verletzt habe. Bei einer umfassenden Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführer hätte das BFA erkennen müssen, dass deren individuellen Interessen etwaigen entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung jedenfalls überwiegen würden. BF1 halte sich seit Dezember 2008 und BF2 seit seiner Geburt im November 2009 im Bundesgebiet auf. Sie seien nur wenige Tage zum Zweck der Legalisierung des Aufenthalts durch die Beantragung von Aufenthaltstiteln aus dem Ausland ausgereist und bereits am 27.06.2012 wieder legal nach Österreich eingereist. Insgesamt seien die Beschwerdeführer bis zum 05.08.2011 legal aufgrund der Asylanträge im Bundesgebiet gewesen. Auch von 27.06.2012 bis zum 18.06.2013 hätten sie einen Aufenthaltstitel für Österreich gehabt und seien sohin legal hier aufhältig gewesen. In den fast sieben Jahren ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seien sie demnach fast vier Jahre legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Auch die letzte Einreise im Juni 2012 sei auch legal mit einem gültigen Visum erfolgt. Die Beschwerdeführer seien Mutter und Sohn, die im Bundesgebiet ein intensives Familienleben miteinander führen würden. BF2 sei auch nur kurze Zeit in der Ukraine aufhältig gewesen und habe sein ganzes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Den Beschwerdeführern sei eine Rückkehr nach Georgien auch nicht mehr möglich. BF1 stamme aus Abchasien, von wo ihre gesamte Familie in die Ukraine geflohen sei, die sich dort unverändert aufhalte. In die Ukraine könne sie aufgrund des Ostukraine-Konflikts auch nicht reisen, zumal ihre Familie sich in XXXX im Osten des Landes angesiedelt habe.Den Beschwerdeführern sei eine Rückkehr nach Georgien auch nicht mehr möglich. BF1 stamme aus Abchasien, von wo ihre gesamte Familie in die Ukraine geflohen sei, die sich dort unverändert aufhalte. In die Ukraine könne sie aufgrund des Ostukraine-Konflikts auch nicht reisen, zumal ihre Familie sich in römisch 40 im Osten des Landes angesiedelt habe. Nach Georgien, wo die Beschwerdeführer keinerlei Anschluss hätten, wäre eine Rückkehr als Alleinerzieherin mit einem unehelichen Kind als Abchasier auch nicht möglich. Die Führung des Privat- und Familienlebens sei den Beschwerdeführern als Kleinfamilie demnach nur in Österreich möglich. Das BFA habe im angefochtenen Bescheid im Übrigen die von BF1 dargelegte Integration negiert. Tatsächlich habe sich BF1 als Alleinerzieherin hervorragend integriert. Sie habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, sie habe hier studiert und habe Ausbildungen und Kurse besucht. Sie habe auch einen großen Freundeskreis. BF1 werde von einer Frau unterstützt und könne deshalb in einer privaten Wohnung leben. Sie sei auch arbeitswillig und -fähig und würde im Falle der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung nachgehen können. Zum Nachweis wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt, die am Ende der Beschwerde (soweit nicht bereits vor dem BFA vorgelegt) angeführt werden. Besonders zu verweisen sei auch darauf, dass BF1 die ihr im Rahmen der Grundversorgung zustehende monatliche Unterstützung in Höhe von € 290,00 nicht in Anspruch genommen habe und damit gezeigt habe, sich und ihren Sohn aus eigener Kraft durch gemeinnützige Arbeit über die Runden zu bringen. Betreffend die Bindungen zum Herkunftsstaat habe es das BFA unterlassen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer kein Georgisch sprechen. Für beide sei Georgien ein fremdes Land, wo sich BF2 lediglich wenige Tage und BF1 bloß im Kindesalter aufgehalten habe. Die Beschwerdeführer hätten sich im Jahr 2012 mangels anderer Möglichkeit der Ausreise nur wenige Tage in Georgien aufgehalten, um sogleich in die Ukraine weiterzureisen. In der Ukraine würde die Familie im Osten leben, wo bekannter Weise bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden. BF1 sei auch psychisch beeinträchtigt, gebe es in Georgien zwar eine medizinische Versorgung, die für eine Frau in der Situation von BF1 jedoch nicht leistbar wäre. BF1 sei strafrechtlich unbescholten. Mit der Beschwerde wurden vorgelegt: * Schreiben der XXXX vom 20.08.2003, in dem der Aufenthalt von BF1 mit ihrer Familie in der Ukraine bestätigt wird;* Schreiben der römisch 40 vom 20.08.2003, in dem der Aufenthalt von BF1 mit ihrer Familie in der Ukraine bestätigt wird; * Diverse Unterstützungsschreiben aus Juli 2015 von unterschiedlichen Personen; * Bestätigung XXXX vom 28.07.2015 samt Ausweiskopie XXXX;* Bestätigung römisch 40 vom 28.07.2015 samt Ausweiskopie römisch 40 ; * Unterstützungsschreiben XXXX vom 27.07.2015 samt Programm Juli bis September 2015;* Unterstützungsschreiben römisch 40 vom 27.07.2015 samt Programm Juli bis September 2015; * Arbeitsvorvertrag XXXX vom 21.07.2015;* Arbeitsvorvertrag römisch 40 vom 21.07.2015; * Aktuelle Berichterstattung über Georgien (Abchasien) sowie * Ambulanzkarte Psychiatrie XXXX vom 23.07.2015 und 28.07.2015.* Ambulanzkarte Psychiatrie römisch 40 vom 23.07.2015 und 28.07.
  2. Im Beschwerdeverfahren übermittelte das BFA eine schriftliche Stellungnahme, datiert mit 05.08.2015, in der auf die bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Umstände verwiesen wurde, die gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen würden. Besonders hervorgehoben wurde darin, dass ein großer Teil des legalen Aufenthaltes lediglich auf die unbegründete Antragstellung zurückzuführen sei. BF2 sei in einem anpassungsfähigen Alter und wurde dahingehend höchstgerichtliche Judikatur zitiert. Es wurde auch noch einmal darauf verwiesen, dass die dargelegten integrativen Maßnahmen zu einem Großteil bereits im abgeschlossenen Asylverfahren verwertet worden seien. In der niederschriftlichen Einvernahme habe BF1 keine Angaben zu ihren angeblichen Freunden und Bekannten machen können, die für sie Unterstützungsschreiben verfasst hätten. Dort habe sie im Übrigen erklärt, dass Georgisch ihre Muttersprache sei und sei es wohl als Schutzbehauptung zu werten, dass die Beschwerdeführer der georgischen Sprache nicht mächtig seien. Die Beschwerdeführer seien im Jahr 2012 auch freiwillig und selbständig nach Georgien zurückgekehrt, weshalb kein Grund ersichtlich sei, dass ihnen dies nicht neuerlich möglich sei. Eine Rückkehrmöglichkeit in die Ukraine sei irrelevant, zumal die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zu prüfen gewesen sei. Es wurden schließlich die Unterstützungsschreiben betreffend BF1 angezweifelt und zum dem BFA vorgelegten Arbeitsvorvertrag ausgeführt, dass dieser lediglich eine Arbeitszusage sei. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit sei bei der seit 18.06.2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF1 aus dem bloßen Verzicht der ihr im Rahmen der Grundversorgung zustehenden monatlichen Unterstützung in Höhe von € 290,00 nicht abzuleiten, zumal BF1 nicht in den Anspruchsbereich des Tiroler Grundversorgungsgesetzesfalle. Vielmehr hätte sie schon längst selbständig ausreisen müssen, weigere sie sich jedoch beharrlich. Das BFA stellte weiters klar, dass BF1 im Jahr 2007 das Studium Journalistik jedoch kein Studium Russisch abgeschlossen habe, wie dies von ihr im Zuge der Beschwerde behauptet worden sei. Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass die aufenthaltsrechtliche Stellung von BF1 in der Ukraine nicht geklärt sei. Mit E-Mail vom 21.04.2016 langte ein detaillierter Dienstvorvertrag der XXXX vom 14.04.2016 ein.Mit E-Mail vom 21.04.2016 langte ein detaillierter Dienstvorvertrag der römisch 40 vom 14.04.2016 ein. Am 05.10.2016 wurden weitere Unterlagen für die Beschwerdeführer in Vorlage gebracht: * Referenzschreiben XXXX vom 30.08.2016;* Referenzschreiben römisch 40 vom 30.08.2016; * Presseausweis XXXX;* Presseausweis römisch 40 ; * Konvolut an Lichtbildern und Pressemitteilungen betreffend BF1; * Mitteilung der Volksschule XXXX vom 17.06.2016 betreffend BF2 sowie* Mitteilung der Volksschule römisch 40 vom 17.06.2016 betreffend BF2 sowie * Konvolut an Lichtbildern betreffend Freizeitgestaltung von BF
  3. Am 24.01.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher BF1 als Partei - auch als gesetzliche Vertreterin für BF2 - teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen, wobei mit Schreiben vom 03.01.2017 der Antrag gestellt wurde, die Beschwerden abzuweisen. Ausdrücklich im Protokoll festgehalten wurden die guten Deutschkenntnisse von BF1 und wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache abgehalten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden folgende Dokumente vorgelegt: * Passkopien der georgischen Reisepässe der Beschwerdeführer, ausgestellt am XXXX (BF1) und am XXXX (BF2).* Passkopien der georgischen Reisepässe der Beschwerdeführer, ausgestellt am römisch 40 (BF1) und am römisch 40 (BF2). * Arztbrief vom 05.10.2016 der XXXX, mit Diagnose Panikstörung;* Arztbrief vom 05.10.2016 der römisch 40 , mit Diagnose Panikstörung; * Einstellungszusage der XXXX mit einer Bruttolohnvereinbarung von €* Einstellungszusage der römisch 40 mit einer Bruttolohnvereinbarung von € 1.650,00 als Hilfskraft vom 19.01.2017 (aktualisiert) * Dienstvorvertrag der XXXX vom 18.01.2017 betreffend beabsichtigte Einstellung als Hilfsarbeiterin in der Dauer von 20 Wochenstunden mit einer Bruttolohnvereinbarung von € 732,60.* Dienstvorvertrag der römisch 40 vom 18.01.2017 betreffend beabsichtigte Einstellung als Hilfsarbeiterin in der Dauer von 20 Wochenstunden mit einer Bruttolohnvereinbarung von € 732,
  4. * Schreiben der XXXX vom 20.01.2017 betreffend voraussichtliche Aufnahme als außerordentliche Hörerin; Studium der Soziologie; für das Sommersemester 2017 nach Ablegung einer Universitätssprachprüfung in Deutsch sowie* Schreiben der römisch 40 vom 20.01.2017 betreffend voraussichtliche Aufnahme als außerordentliche Hörerin; Studium der Soziologie; für das Sommersemester 2017 nach Ablegung einer Universitätssprachprüfung in Deutsch sowie * Fotos der Volksschule XXXX der Klasse 1B mit BF2 auf dem Klassenfoto und mehrere Fotos des BF2 beim Fußball, Skikurs sowie ein aktuelles Foto betreffend Belegung des 2.Platzes beim Skirennen (Foto zeigt BF2 mit Pokal).* Fotos der Volksschule römisch 40 der Klasse 1B mit BF2 auf dem Klassenfoto und mehrere Fotos des BF2 beim Fußball, Skikurs sowie ein aktuelles Foto betreffend Belegung des 2.Platzes beim Skirennen (Foto zeigt BF2 mit Pokal). Im Übrigen legte BF1 Unterlagen zu integrativen Aspekten vor, die sie bereits zuvor im Verfahren vorgelegt hat und zu denen sie in der Beschwerdeverhandlung weiterführend Auskunft gab. Die Vorlage des in der Beschwerdeverhandlung angekündigten auf drei Jahre befristeten Mietvertrags langte am 27.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird Folgendes festgestellt: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien und gehören der Volksgruppe der Mingrelen an. BF1 und BF2 sprechen Russisch jedoch kein Georgisch. BF1 hat sich lediglich die ersten Lebensjahre in Georgien, Abchasien, aufgehalten und ist mit ihrer Familie in die Ukraine (XXXX) ausgewandert, wo BF1 die Schule besucht, ihr Studium absolviert und gearbeitet hat, bevor sie im Dezember 2008 illegal erstmals in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.BF1 hat sich lediglich die ersten Lebensjahre in Georgien, Abchasien, aufgehalten und ist mit ihrer Familie in die Ukraine (römisch 40 ) ausgewandert, wo BF1 die Schule besucht, ihr Studium absolviert und gearbeitet hat, bevor sie im Dezember 2008 illegal erstmals in das Bundesgebiet eingereist ist und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. BF2 ist im November 2009 im Bundesgebiet geboren worden, wo BF1 als gesetzliche Vertreterin für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nach negativem Ausgang der Asylverfahren und Folgeverfahren sind die Beschwerdeführer am 04.05.2012 freiwillig in den Herkunftsstaat unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zurückgekehrt. Nach ca. eineinhalb Monaten Aufenthalt in Georgien und der Ukraine, wo den Beschwerdeführern Visa ausgestellt wurden, sind sie am 27.06.2012 legal in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Seit ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet bis 18.06.2013 verfügten die Beschwerdeführer über Aufenthaltstitel [(Aufenthaltsbewilligung Studierender (BF1), Aufenthaltsbewilligung Familieneigenschaft (BF2)]. Die verfahrensgegenständlichen Anträge wurden am 20.11.2014 gestellt. Abgesehen von der dargelegten Unterbrechung von ca. eineinhalb Monaten halten sich die Beschwerdeführer seit ca. acht Jahren (BF1) bzw. sieben Jahren (BF2) im Bundesgebiet auf. Zum Entscheidungszeitpunkt beziehen die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. BF1 hat während ihres Aufenthaltes gute Deutschkenntnisse erlangt und spricht fließend Deutsch. Sie hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau BF1 durch ein entsprechendes Sprachzertifikat nachgewiesen. BF1 hat sich in sozialer Hinsicht in die österreichische Gesellschaft integriert und zeigt auch soziales Engagement, was in den persönlichen Referenzschreiben sowie den personalisierten Schreiben von Amnesty International, dem XXXX und dem XXXX eindrucksvoll dargelegt wird.BF1 hat sich in sozialer Hinsicht in die österreichische Gesellschaft integriert und zeigt auch soziales Engagement, was in den persönlichen Referenzschreiben sowie den personalisierten Schreiben von Amnesty International, dem römisch 40 und dem römisch 40 eindrucksvoll dargelegt wird. BF1 hat auch entsprechende aktuelle Nachweise (Einstellungszusage der Fa. XXXX vom 19.01.2017 sowie Dienstvorvertrag der Fa. XXXX vom 18.01.2017) vorgelegt, wonach sie im Fall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ihre derzeitige Abhängigkeit von der Grundversorgung überwinden können wird und ist von einer absehbaren Selbsterhaltungsfähigkeit für sich und BF2 auszugehen.BF1 hat auch entsprechende aktuelle Nachweise (Einstellungszusage der Fa. römisch 40 vom 19.01.2017 sowie Dienstvorvertrag der Fa. römisch 40 vom 18.01.2017) vorgelegt, wonach sie im Fall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ihre derzeitige Abhängigkeit von der Grundversorgung überwinden können wird und ist von einer absehbaren Selbsterhaltungsfähigkeit für sich und BF2 auszugehen. An ihrer Arbeitswilligkeit und -fähigkeit haben sich im Lichte ihres Bildungsniveaus und den im Verlauf ihres Aufenthalts ausgeübten Freiwilligen- bzw. gering bezahlten Tätigkeiten keine Zweifel ergeben, wobei sie sich auch fort- und weitergebildet hat und dies auch in Zukunft anstrebt. BF2 ist im Bundesgebiet geboren und hat sich bis auf ca. eineinhalb Monate sein gesamtes Leben lang im Bundesgebiet aufgehalten. Er besucht die erste Klasse Volksschule und besucht auch Veranstaltungen außerhalb des Regelunterrichts (Fußball, Skifahren). BF1 ist unbescholten. Die Beschwerdeführer haben keinerlei Bezugspunkte zu Georgien. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführer halten sich legal in der Ukraine auf. Aufgrund der seitens der Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme von BF1 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsicht der im Laufe des Verfahrens zahlreich in Vorlage gebrachten Beweismittel. Die Feststellung zu Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die vorgelegten georgischen Reisepässe. Die Feststellung, dass BF1 in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich, den mangelnden Anknüpfungspunkten zu Georgien sowie zum Aufenthalt der Familie der Beschwerdeführer in der Ukraine ergeben sich aus den zahlreichen vorgelegten Bestätigungen und Schreiben sowie aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von BF
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).

Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 3.2.

§ 55. Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).3.2.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH

  1. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH
  2. 2007, 2007/01/0479).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR

  1. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  2. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR
  3. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH
  4. 2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR
  5. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  6. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  7. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  8. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  9. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  11. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  12. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH
  14. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  15. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  16. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH
  18. 2005, 2002/21/0124; VwGH
  19. 2006, 2006/21/0109; VwGH
  20. 2005, 2004/21/0124 u.a.). Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH
  21. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH
  22. 1999, 99/18/0342 u.a.). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. 3.
  23. Dies aus folgenden Gründen: BF1 reiste im Dezember 2008 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein, BF2 wurde im Bundesgebiet im November 2009 geboren. Die Beschwerdeführer halten sich demnach seit über acht bzw. über sieben Jahren im Bundesgebiet auf. Aus den Ausführungen vor dem BFA und den Ausführungen im Zuge der Beschwerdeverhandlung (S. 8 im Verhandlungsprotokoll) in Zusammenhalt mit der dokumentierten freiwilligen Rückkehr nach Georgien sowie den erteilten Visa und Aufenthaltstiteln geht hinreichend deutlich hervor, dass die Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum April 2012 bis Juni 2012 nicht im Bundesgebiet aufhältig waren. Aufgrund von in der Ukraine beantragten und erteilten Aufenthaltstitel wurde den Beschwerdeführern Visa erteilt und reisten sie im Juni 2012 legal in das Bundesgebiet ein, wo sie sich in der Folge bis zum Ablauf der Aufenthaltstitel im Juni 2013 rechtmäßig aufgehalten haben. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführer demnach nach negativem Ausgang ihrer Asylverfahren ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen sind und aus dem Ausland eine legale Einreise in das Bundesgebiet erwirkt haben. Die Beschwerdeführer sind demnach zuletzt nicht illegal in das Bundesgebiet eingereist. Indem sie nach Ablaufen ihrer Aufenthaltstitel nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sind und auch ihren Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen sind, haben sich jedoch Verstöße im Bereich der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen ergeben. In einer Gesamtschau ist der vorliegende Fall demnach derart gelagert, dass die Beschwerdeführer im Verlauf ihres mehr als acht- bzw. siebenjährigen Aufenthaltes aufgrund des mit dem Asylverfahren verbundenen Aufenthaltsrechts sowie den erteilten Aufenthaltstiteln phasenweise rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren, sich jedoch auch unrechtmäßige Aufenthaltszeiträume ergeben, wobei die Beschwerdeführer im Jahr 2012 ihren Ausreiseverpflichtungen nachgekommen und in der Folge legal in das Bundesgebiet eingereist sind. Eine illegale Einreise und ein ausschließlich auf unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz gegründeter legaler Aufenthalt im Bundesgebiet waren den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen. Vorzuwerfen ist ihnen jedoch sehr wohl, dass beharrliche Verbleiben und die unterlassene Meldeverpflichtung nach Ablauf ihrer Aufenthaltstitel im Juni
  24. Dieser Verfehlung der Beschwerdeführer müssen jedoch die weiteren in § 9 BVA-VG genannten Kriterien gegenübergestellt werden, die durchwegs positiv für die Beschwerdeführer ausfallen.Dieser Verfehlung der Beschwerdeführer müssen jedoch die weiteren in Paragraph 9, BVA-VG genannten Kriterien gegenübergestellt werden, die durchwegs positiv für die Beschwerdeführer ausfallen. BF1 ist unbescholten. Sie spricht fließend Deutsch, was BF1 in der Beschwerdeverhandlung eindrucksvoll gezeigt hat. BF1 hat ihre Deutschkenntnisse auch durch Vorlage einer Deutsch-Prüfungsbestätigung auf dem Niveau B1 nachgewiesen und in der Beschwerdeverhandlung überzeugend geschildert, in Prüfungsvorbereitung für Deutsch B2 zu stehen (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Aus einem vorgelegten Schreiben der Universität in XXXX geht auch hervor, dass die Aufnahme von BF1 als außerordentliche Hörerin im Studienzweig Soziologie im Raum steht, wobei die Ablegung einer Universitätssprachprüfung Deutsch ansteht. Hier zeigt sich auch der Drang von BF1, sich beständig weiterzubilden, wobei BF1 bereits über eine universitäre Bildung (Journalistik) verfügt, hat sie doch in der Ukraine ein Studium abgeschlossen. Hierüber liegen entsprechende Unterlagen vor. Im Bundesgebiet ist sie auch vorübergehend einem Studium auf der XXXX nachgegangen, weshalb ihr auch ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.Aus einem vorgelegten Schreiben der Universität in römisch 40 geht auch hervor, dass die Aufnahme von BF1 als außerordentliche Hörerin im Studienzweig Soziologie im Raum steht, wobei die Ablegung einer Universitätssprachprüfung Deutsch ansteht. Hier zeigt sich auch der Drang von BF1, sich beständig weiterzubilden, wobei BF1 bereits über eine universitäre Bildung (Journalistik) verfügt, hat sie doch in der Ukraine ein Studium abgeschlossen. Hierüber liegen entsprechende Unterlagen vor. Im Bundesgebiet ist sie auch vorübergehend einem Studium auf der römisch 40 nachgegangen, weshalb ihr auch ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Aber auch abseits einer universitären Ausbildung hat BF1 sich um Weiterbildung bemüht gezeigt und sind im Akt die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen bei Amnesty International, dem XXXX und weiteren Schulungszentren dokumentiert. Hier war insbesondere ihre Bildung im Bereich Radio bzw. Radiomacherin hervorzuheben, und ist sie ehrenamtlich in einem Radioprojekt (XXXX) engagiert. In diesem Zusammenhang legte sie einen Presseausweis und Empfehlungsschreiben vor, die ihr Engagement darlegen. Auch übermittelte sie Kostproben ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Radiomitarbeiterin.Aber auch abseits einer universitären Ausbildung hat BF1 sich um Weiterbildung bemüht gezeigt und sind im Akt die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen bei Amnesty International, dem römisch 40 und weiteren Schulungszentren dokumentiert. Hier war insbesondere ihre Bildung im Bereich Radio bzw. Radiomacherin hervorzuheben, und ist sie ehrenamtlich in einem Radioprojekt (römisch 40 ) engagiert. In diesem Zusammenhang legte sie einen Presseausweis und Empfehlungsschreiben vor, die ihr Engagement darlegen. Auch übermittelte sie Kostproben ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Radiomitarbeiterin. Abgesehen davon hat sich BF1 im Rahmen der Tiroler Grundversorgung engagiert, in dem sie ehrenamtlich die Kinderbetreuung bei Deutschkursen übernommen hat (Bestätigung Tiroler Soziale Dienste vom 27.07.2015). Dies erklärte sie auch in der Beschwerdeverhandlung, dass sie während den Deutschkursen für Flüchtlinge und Migranten auf deren Kinder aufpasse (S. 9 Verhandlungsprotokoll). Hervorzuheben ist auch ihre ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz, wo sie Kurse absolviert und zum Nachweis ihres Engagements einen Ausweis Gesundheits- & soziale Dienste vorgelegt hat. Aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben geht hervor, dass sich die Beschwerdeführer in Österreich ein hervorragendes soziales Netz aufgebaut haben. Die teils sehr persönlichen Schreiben sind auch nicht derart gestaltet, dass von Gefälligkeitsschreiben auszugehen war. Es erscheint auch insofern schlüssig und nachvollziehbar, als BF1 aufgrund von BF2, der den Kindergarten und nunmehr die Volksschule besucht, mit den Eltern anderer Kinder Kontakt pflegt und über BF2 Freundschaften geschlossen hat. Wenn auch keine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführer aus diesen Schreiben hervorgeht, leisten die genannten Freunde und Bekannten doch Unterstützungsleistungen in Form von Kleidung, Gutscheinen und kleinen Geldbeträgen (S. 8 und 9 Verhandlungsprotokoll). Während dem laufenden Verfahren hat BF1 schließlich wiederholt und aktualisierte Einstellungszusagen vorgelegt, wonach sie im Fall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung nachgehen könnte. In der Beschwerdeverhandlung gab sie auch überzeugend an, arbeiten zu wollen, wobei sie erklärte, zurzeit im Rahmen ihrer gemeinnützigen Tätigkeit für den genannten Radiosender € 3,00 pro Stunde zu erhalten. Außerdem erhalte sie die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, da sie dort öfters ins Büro müsse. Sie strich auch hervor, dass sie ihr gesamtes Leben lang gearbeitet habe und es sehr belastend für sie sei, dass sie nicht arbeiten könne. Ihre psychischen Probleme führe sie auch darauf zurück. Sie erklärte auch, jede Arbeit anzunehmen. (S. 10 Verhandlungsprotokoll). Die vorgelegten Bestätigungen (Einstellungszusage, Dienstvorvertrag) der Firmen XXXX XXXX und XXXX erscheinen unbedenklich und könnte BF1 im Fall legaler Beschäftigungsmöglichkeiten dort jeweils als Hilfskraft zu arbeiten beginnen.Die vorgelegten Bestätigungen (Einstellungszusage, Dienstvorvertrag) der Firmen römisch 40 römisch 40 und römisch 40 erscheinen unbedenklich und könnte BF1 im Fall legaler Beschäftigungsmöglichkeiten dort jeweils als Hilfskraft zu arbeiten beginnen. BF1 mietet im Übrigen eine Wohnung in einem Gebäude der Firma XXXX, die dort Mitarbeiterinnen Wohnraum zur Verfügung stellt. Die Wohnung besteht aus zwei Schlafzimmern, Dusche und Bad, wobei es sich lediglich bei der Küche um eine Gemeinschaftsküche handelt. Die Wohnungsmiete beträgt lediglich € 240,
  25. BF1 legte einen entsprechenden Mietvertrag vor. Durch diese Verknüpfung und das vorausgebrachte Vertrauen bekommt der vorgelegte Dienstvorvertrag der Firma XXXX noch größeres Gewicht.BF1 mietet im Übrigen eine Wohnung in einem Gebäude der Firma römisch 40 , die dort Mitarbeiterinnen Wohnraum zur Verfügung stellt. Die Wohnung besteht aus zwei Schlafzimmern, Dusche und Bad, wobei es sich lediglich bei der Küche um eine Gemeinschaftsküche handelt. Die Wohnungsmiete beträgt lediglich € 240,
  26. BF1 legte einen entsprechenden Mietvertrag vor. Durch diese Verknüpfung und das vorausgebrachte Vertrauen bekommt der vorgelegte Dienstvorvertrag der Firma römisch 40 noch größeres Gewicht. Nach dem Gesagten steht für die erkennende Richterin fest, dass eine Überwindung der Abhängigkeit von der Grundversorgung im Falle der BF1 absehbar ist bzw. unmittelbar nach Möglichkeit einer legalen Beschäftigung eintreten wird. Es wurde bereits die hervorragende Integration von BF1 dargelegt, gilt dies aber auch für BF2, der im Bundesgebiet geboren wurde und Österreich als seine Heimat sieht. Er besucht die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, nimmt aber auch intensiv am sozialen Leben in seiner Umgebung teil, was durch Bilder und Urkunden von Sportveranstaltungen dargelegt wurde. Im Lichte der guten Deutschkenntnisse von BF1 liegt auch auf der Hand, dass auch BF2 - wie von BF1 dargelegt - Deutsch als seine Muttersprache sieht und hauptsächlich in Deutsch spricht. Ihr dahingehendes Vorbringen macht durchaus Sinn, dass nämlich ihr Sohn russisch versteht, aber Deutsch redet und BF2 - auch wenn BF1 mit ihm auf Russisch spricht - auf Deutsch antwortet. Sie erklärte, dass dieser zwar Russisch verstehe, aber aufgrund des Umstandes, dass sie immer Deutsch mit ihm spreche und ihre gesamte Umgebung sich auch nur in Deutsch untererhalte, BF2 nicht Russisch spreche. (S. 9 Verhandlungsprotokoll) Es darf auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, welcher auch wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 12.07.2011, Zl. 2011/09/0097, und vom 26.01-2012, Zl. 2009/09/0187).Es darf auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, welcher auch wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt vergleiche dazu die Erkenntnisse vom 12.07.2011, Zl. 2011/09/0097, und vom 26.01-2012, Zl. 2009/09/0187). Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet fortgeschritten integriert sind, wobei eine soziale Integration bereits erfolgt ist und eine wirtschaftliche Integration bislang einzig an der nicht vorliegenden legalen Beschäftigungsmöglichkeit von BF1 gescheitert ist. Hinsichtlich des langjährigen Aufenthaltes des mj. BF2 ist schließlich die Rechtsprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459/2012 im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird. Diese Judikatur über eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit ändert jedoch nichts daran, dass im konkreten Fall von BF2 von keiner Eingliederungsmöglichkeit in die georgische Gesellschaft ausgegangen werden kann.Hinsichtlich des langjährigen Aufenthaltes des mj. BF2 ist schließlich die Rechtsprechung des EGMR vom 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi vs. Vereinigtes Königreich zu beachten: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vergleiche auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Auch der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 07.10.2014, zZl. U 2459 aus 2012, im Einklang mit der o.zit. Rspr. des EGMR explizit ausgesprochen, dass bei Kindern auch bei einem mehr als sechs Jahren dauernden Aufenthalt in einem Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen wird. Diese Judikatur über eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit ändert jedoch nichts daran, dass im konkreten Fall von BF2 von keiner Eingliederungsmöglichkeit in die georgische Gesellschaft ausgegangen werden kann. Abgesehen davon, dass BF2 in seinem Herkunftsstaat bislang nur wenige Tage aufhältig gewesen ist, wurde bereits dargelegt, dass er vollständig in Österreich integriert ist und auch überwiegend - wenn nicht sogar ausschließlich - Deutsch spricht. BF2 sind auch die Verfehlungen im Bereich der den Aufenthalt in Österreich regelnden Bestimmungen nicht in gleicher Weise wie seiner Mutter zuzurechnen. Im Fall von BF2 - wie im Übrigen auch im Fall von BF1 - muss jedoch eines ganz besonders beachtet werden: BF1 hat selbst nur wenige Jahre ihres Lebens in Georgien verbracht und ist bereits im Kindesalter mit ihrer Familie in die Ukraine (XXXX) ausgewandert, wo sie die Schule absolviert, sich ausgebildet und gearbeitet hat. BF1 stammt weiters aus Abchasien, einer autonomen Republik Georgiens, die völkerrechtlich nicht anerkannt ist, wobei Georgien keinerlei Souveränität über das Gebiet ausübt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Abchasien scheidet im Lichte der dort herrschenden amtsbekannten politischen Gegebenheiten aus, was im Fall der Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Georgien bedeuten würde, wo sie keine Sprachkenntnisse aufweisen, wird in Abchasien doch Russisch gesprochen, was auch im Osten der Ukraine der Fall ist. Soweit in der Einvernahme vor dem BFA protokolliert wurde, dass die Muttersprache von BF1 georgisch sei, erscheint dies völlig aus dem Kontext gerissen, hat BF1 doch bereits im Zuge ihrer Antragstellung im Jahr 2008 bei erster Gelegenheit erklärt, nur ein wenig Georgisch zu sprechen und deshalb auf Russisch einvernommen werden zu wollen. Sie schilderte auch, dass sie der Volksgruppe der Mingrelier angehört, die eine eigene Sprache hat. Sie erklärte schließlich auch, dass ihr Sohn kein Georgisch spreche, da sie selbst keine ausreichenden Georgisch-Kenntnisse habe. In Georgien habe sie keine Freunde oder Bekannte, weil sie in der Ukraine gelebt habe (S. 8 und 9 Verhandlungsprotokoll). Auch eingangs der Beschwerdeverhandlung hat BF1 bereits nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, warum sie und dementsprechend auch BF2 kein Georgisch spricht (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu georgischen Freunden in Österreich, mit denen sie aber Russisch spreche und die Beantragung der georgischen Reisepässe in georgischer Sprache, was aber mit Unterstützung eines Dolmetschers erfolgt sei (S. 4 Verhandlungsprotokoll), konnte sie glaubwürdig ausräumen.BF1 hat selbst nur wenige Jahre ihres Lebens in Georgien verbracht und ist bereits im Kindesalter mit ihrer Familie in die Ukraine (römisch 40 ) ausgewandert, wo sie die Schule absolviert, sich ausgebildet und gearbeitet hat. BF1 stammt weiters aus Abchasien, einer autonomen Republik Georgiens, die völkerrechtlich nicht anerkannt ist, wobei Georgien keinerlei Souveränität über das Gebiet ausübt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Abchasien scheidet im Lichte der dort herrschenden amtsbekannten politischen Gegebenheiten aus, was im Fall der Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Georgien bedeuten würde, wo sie keine Sprachkenntnisse aufweisen, wird in Abchasien doch Russisch gesprochen, was auch im Osten der Ukraine der Fall ist. Soweit in der Einvernahme vor dem BFA protokolliert wurde, dass die Muttersprache von BF1 georgisch sei, erscheint dies völlig aus dem Kontext gerissen, hat BF1 doch bereits im Zuge ihrer Antragstellung im Jahr 2008 bei erster Gelegenheit erklärt, nur ein wenig Georgisch zu sprechen und deshalb auf Russisch einvernommen werden zu wollen. Sie schilderte auch, dass sie der Volksgruppe der Mingrelier angehört, die eine eigene Sprache hat. Sie erklärte schließlich auch, dass ihr Sohn kein Georgisch spreche, da sie selbst keine ausreichenden Georgisch-Kenntnisse habe. In Georgien habe sie keine Freunde oder Bekannte, weil sie in der Ukraine gelebt habe (S. 8 und 9 Verhandlungsprotokoll). Auch eingangs der Beschwerdeverhandlung hat BF1 bereits nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, warum sie und dementsprechend auch BF2 kein Georgisch spricht (S. 3 Verhandlungsprotokoll). Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu georgischen Freunden in Österreich, mit denen sie aber Russisch spreche und die Beantragung der georgischen Reisepässe in georgischer Sprache, was aber mit Unterstützung eines Dolmetschers erfolgt sei (S. 4 Verhandlungsprotokoll), konnte sie glaubwürdig ausräumen. Sie schilderte in der Beschwerdeverhandlung auch über ihren Werdegang in der Ukraine und die dort aufhältigen Familienangehörigen (S. 7 Verhandlungsprotokoll) und legte auch Unterlagen über den legalen Aufenthalt in der Ukraine vor. An den Aufenthalt ihrer Familie in der Ukraine haben sich keine Zweifel ergeben. Zusammengefasst haben die Beschwerdeführer demnach keinerlei Anknüpfungspunkte - weder Freunde noch Familie - in Georgien. Das Land ist für die Beschwerdeführer fremd, zumal eine Rückkehr nach Abchasien ausscheidet. Die Beschwerdeführer weisen auch keine Georgisch-Sprachkenntnisse auf. Muss demnach bereits für BF1 als alleinerziehende Mutter ohne Kenntnisse der georgischen Kultur oder Sprache und als Angehörige einer in Abchasien angesiedelten Volksgruppe, die in Georgien eine Minderheit ist, die Möglichkeit der Eingliederung in die georgische Gesellschaft als denkbar schwer eingestuft werden, gilt dies weitergedacht auch für BF
  27. Die zitierte Judikatur zur Anpassungsfähigkeit von Kindern im Alter von BF2 ändert im Fall von BF2 nichts daran, dass bereits seine Mutter mit den Gegebenheiten in Georgien nicht vertraut ist und demnach weder BF1 noch ein soziales oder familiäres Umfeld zur Eingliederung von BF2 in die georgische Gesellschaft zur Verfügung steht. Dass eine derartige Situation dem Kindeswohl des bereits schulpflichtigen BF2 nicht zuträglich ist, liegt auf der Hand. Im Ergebnis war demnach von keinerlei Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer - weder in sprachlicher noch in sozialer noch in familiärer Hinsicht - in Georgien auszugehen, umgekehrt jedoch von einem intensiven Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich. Zusammenfassend spricht - wie eingangs schon dargelegt - einzig der Umstand des beharrlichen Verbleibens bzw. der Meldeverstoß nach Ablauf der Aufenthaltstitel gegen einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, der im Lichte der dargelegten fortgeschrittenen Integration in Österreich und den nicht vorhandenen Anknüpfungspunkten zu Georgien jedoch in den Hintergrund tritt. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Beschwerdefall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten außergewöhnlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem vorliegenden Beschwerdefall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten außergewöhnlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 3.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ist

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.4. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ist

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Wie bereits zitiert, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Wie bereits zitiert, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 14aAbs.

4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Ziffer eins,), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegt (Ziffer 2,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,).

§ 14bAbs.

2 Z 3 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat.

Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3, NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat.

§ 3Abs.

3 Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.

Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz sind Primarschulen u.a. Volksschulen bis einschließlich der 4. Schulstufe.

§ 14aAbs.

4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.

Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) das Modul 1. BF1 verfügt über ein Sprachdiplom auf dem Niveau B1 und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. § 14a Abs. 4 Z 1 NAG.BF1 verfügt über ein Sprachdiplom auf dem Niveau B1 und erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG. BF2 besucht die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und damit eine Primarschule und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 4 zweiter SatzBF2 besucht die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und damit eine Primarschule und erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz NAG. Es ist den Beschwerdeführern somit

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es ist den Beschwerdeführern somit

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Die Aufenthaltstitel gelten

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Die Aufenthaltstitel gelten

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Bloß der Vollständigkeit halber war darauf zu verweisen, dass mangels Rückkehrentscheidung die Grundvoraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes

§ 53

FPG nicht vorliegt.Bloß der Vollständigkeit halber war darauf zu verweisen, dass mangels Rückkehrentscheidung die Grundvoraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, FPG nicht vorliegt. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W189.1411832.2.00

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