Obsah (24)
§ 68Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 34§ 55§ 77§ 76§ 22a§ 12a§ 12§ 6Art. 8§ 17§ 58Art. 130§ 27§ 7§ 15§ 18§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW191 2142286-3 SpruchW191 2142286-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald Rosen
§ 68Abs.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: Verfahrensgang: 1.
- Vorverfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste im Juni 2011 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.06.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste im Juni 2011 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.06.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.1.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX, Kapurthala, Bundesstaat Punjab geboren, ledig, und habe im Herkunftsstaat noch eine Schwester. Seine Mutter sei bereits im Jahr 2009 und sein Vater im Februar 2011 gestorben.1.1.
- Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch 40 , Kapurthala, Bundesstaat Punjab geboren, ledig, und habe im Herkunftsstaat noch eine Schwester. Seine Mutter sei bereits im Jahr 2009 und sein Vater im Februar 2011 gestorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, er habe sein Heimatland wegen eines schon sehr lange andauernden Grundstücksstreits mit Verwandten verlassen. Da diese ihn bedroht hätten, habe er Indien aus Angst verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor seinen Verwandten, außerdem habe er keine Eltern mehr. 1.1.
- In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, führte der BF sein Fluchtvorbringen weiter aus. Er sei von seinem Onkel und jungen Leuten, die den Onkel auch "politisch" unterstützen würden, wegen Streitigkeiten über Grundstücke bedroht und geschlagen worden. Dass er sich an übergeordnete Stellen oder an ein Gericht hätte wenden oder sich eines Rechtsanwaltes hätte bedienen können, hätte er nicht gewusst. Er sei noch jung gewesen und habe Angst vor seinem Onkel gehabt. Er habe es deshalb für besser gehalten, Indien zu verlassen. Auf Nachfrage, ob er nicht in einen anderen Teil Indiens hätte gehen können, stellte er die Frage in den Raum, wohin er denn gehen hätte sollen. Die Möglichkeit, in eine andere Stadt zu ziehen, hätte er nicht gehabt, weil er Angst gehabt habe, dass ihm überall in Indien etwas geschehen könnte. Er habe auch nie Probleme mit den indischen Behörden gehabt. Er habe aber Probleme "wegen der Religion" gehabt. Die unteren Kasten würden Veranstaltungen abhalten und hätten Probleme mit den Sikhs. Die Frage, ob er jemals persönlich ein Problem als Sikh gehabt habe, verneinte er. Zu seiner persönlichen Situation in Indien gab der BF an, er habe die Schule fertiggemacht, aber noch mit keiner beruflichen Tätigkeit begonnen. Er habe sich bisher noch nicht entschieden, was er machen werde. Sein Vater sei damals noch am Leben gewesen und habe die Schule und alles andere bezahlt. Vor zwei oder drei Jahren sei er dann gestorben, als der BF mit der Schule bereits fertig gewesen sei. Danach habe er nichts mehr gemacht. Man bekomme in Indien keine Arbeit. 1.1.
- Mit Bescheid vom 13.10.2011 wies das BAA den Antrag
§ 3Asyl
G ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass dem BF auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Asyl
G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.1.4. Mit Bescheid vom 13.10.2011 wies das BAA den Antrag
Paragraph 3, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass dem BF auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das BAA stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte es im Wesentlichen aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte sei wenig detailreich, oberflächlich und unglaubhaft. Während er bei der Erstbefragung noch ausschließlich familiäre Schwierigkeiten vorgebracht habe, habe er bei der Einvernahme sein Vorbringen unglaubhaft gesteigert und versucht, einen politischen Hintergrund anzugeben, sowie dass er von Burschen seines Onkels bedroht und geschlagen worden sei. Rechtlich handle es sich jedoch lediglich um einen Grundstücks- und Vermögensstreit, der keine Asylrelevanz habe. Ebenso gebe es keine Anhaltspunkte, welche die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich führe der BF im Bundesgebiet kein Familienleben und habe außerhalb der indischen Community fast keine Freunde oder Bekannten, spreche nicht Deutsch und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er befinde sich erst kurze Zeit in Österreich und verfüge nur über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung. Es seien keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration des BF in Österreich hervorgetreten. Der Bescheid wurde dem BF am 13.10.2011 persönlich im BAA ausgefolgt. 1.1.5. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2012, Zahl C12 422.288-1/2011/7E,
§§ 3, 8 und 10 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.1.1.5. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.05.2012, Zahl C12 422.288-1/2011/7E,
Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und wurde nicht bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts angefochten. 1.1.
- Im Rahmen seiner Einvernahme am 10.07.2012 vor der Bundespolizeidirektion Wien zur "Regelung bzw. Sicherung der Ausreise -Heimreisezertifikat-Formalitäten -Anregung zur freiwilligen Ausreise -Verwaltungsstrafe" gab der BF im Wesentlichen an, dass er keine Dokumente habe. Er sei vor ca. zwei Monaten bei der [indischen] Botschaft gewesen, habe jedoch nichts erhalten. Er sei zwei Mal dort wegen eines Reisepasses gewesen, es sei ihm aber gesagt worden, dass keine Pässe ausgestellt würden. Ein Heimreisezertifikat habe er nicht beantragt, man brauche Beweise, aber er habe niemanden in Indien. Bezüglich einer Ausreisewilligkeit habe er sich wegen seiner Probleme in Indien keine Gedanken gemacht. Es gebe keinen Kontakt zu einer Rückkehrhilfe. Er sei nur deswegen bei der Botschaft gewesen, weil er sich wegen eines Passes erkundigen habe wollen. Von Seiten seiner Vertretung wurde vorgebracht, dass am 03.07.2012 beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein Verfahrenshilfeantrag gestellt worden sei. Dem BF wurde mitgeteilt, dass ein Heimreisezertifikat beantragt werde und eine Abschiebung beabsichtigt sei, sobald dieses vorliege. 1.1.
- Im Zuge dieser Einvernahme wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Botschaft ausgefüllt. Am 17.07.2012 wurde vom Fremdenpolizeilichen Büro im Wege des Bundesministeriums für Inneres ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die indische Vertretungsbehörde gerichtet. 1.
- Aktuelles Verfahren: 1.2.
- Mit Ladungsbescheid des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 05.04.2016 wurde der BF zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft am 12.04.2016 geladen. Dieser Ladung leistete der BF keine Folge. 1.2.
- Für den 03.05.2016 wurde ein weiterer Vorführtermin in der Konsularabteilung der indischen Botschaft festgesetzt. Mit Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 erteilte das BFA den Auftrag, den BF
§ 34Abs.
3 Z 4 BFA-VG wegen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, zu überstellen. Die Landespolizeidirektion Wien werde den BF dann der Konsularabteilung der indischen Botschaft vorführen, wodurch die Festnahme beendet sein werde. Gleichzeitig erging ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des BF in 1140 Wien.1.2.2. Für den 03.05.2016 wurde ein weiterer Vorführtermin in der Konsularabteilung der indischen Botschaft festgesetzt. Mit Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 erteilte das BFA den Auftrag, den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG wegen Nichtbefolgung des Ladungsbescheides festzunehmen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, zu überstellen. Die Landespolizeidirektion Wien werde den BF dann der Konsularabteilung der indischen Botschaft vorführen, wodurch die Festnahme beendet sein werde. Gleichzeitig erging ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des BF in 1140 Wien. 1.2.
- Mit E-Mail vom 14.04.2016 an das BFA teilte der damalige Vertreter des BF mit, dass sein Mandant zwar einen Ladungsbescheid für den 12.04.2016 zur Identitätsüberprüfung erhalten habe, der Vertreter der indischen Botschaft jedoch ausgeblieben, der Termin somit frustriert geblieben und der BF weggeschickt worden sei. Es sei ihm empfohlen worden, sich mit der indischen Botschaft in Verbindung zu setzen, was der BF auch gemacht habe. Wegen fortgeschrittener Zeit sei eine Vorsprache auch dort nicht möglich gewesen. Zurzeit sei das Verfahren auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft" bei der Magistratsabteilung 35 [des Magistrates der Stadt Wien] anhängig. 1.2.
- Laut Polizeibericht vom 03.05.2016 konnte der Festnahmeauftrag vom 14.04.2016 nicht vollzogen werden, da der BF im Zeitraum von 05:00 bis 12:00 Uhr trotz mehrmaliger Versuche an seiner Meldeadresse nicht habe angetroffen werden können. 1.2.
- Laut Bericht des Bundesministeriums für Inneres vom 03.05.2016 konnte der BF dem Konsulat nicht vorgeführt werden, da er an seiner Meldeadresse nicht angetroffen habe werden können und seine Festnahme somit nicht möglich gewesen sei. 1.2.
- Mit Schreiben vom 18.05.2016 ersuchte das BFA die Landespolizeidirektion Wien, mittels Hauserhebung festzustellen, ob der BF an oben angeführter Meldeadresse noch wohnhaft oder verzogen sei. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 02.06.2016 konnte an der Meldeadresse die Ehefrau des BF angetroffen werden. Diese habe angegeben, dass sie mit dem BF in Scheidung lebe und er in die Wohnung nicht zurückkehren werde. Es bestehe gegen den BF ein Betretungsverbot wegen einer Handgreiflichkeit. Der derzeitige Aufenthalt des BF habe nicht eruiert werden können bzw. sei dieser der Ehefrau nicht bekannt. 1.2.
- Am 02.08.2016 konnte der BF von der Polizei doch an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, gebracht. Im Zuge seiner daran anschließenden Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes gab der BF an, dass nur ca. zwei Wochen ein Betretungsverbot gegen ihn an seiner Meldeadresse bestanden habe und er seit ca. zwei Monaten wieder an dieser Adresse wohne. Das Scheidungsverfahren sei eingestellt worden. Er habe keinen Reisepass, nur einen Führerschein. Er sei nur im Besitz einer Reisepasskopie, die er auch bei der Magistratsabteilung 35 vorgelegt habe. Er habe bei der Magistratsabteilung 35 einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und habe bis zum 15.08.2016 Zeit, die Verfahrensmängel (der BF hätte den Antrag nicht wie in § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG vorgesehen, persönlich eingebracht) zu beheben (das diesbezügliche Schreiben der Magistratsabteilung 35 vom 18.07.2016 legte der BF vor). Dem BF wurde ein Ladungsbescheid für den 09.09.2016 zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft übergeben. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF wegen Anhängigkeit des Heimreisezertifikatverfahrens aus der Haft entlassen.1.2.
- Am 02.08.2016 konnte der BF von der Polizei doch an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Er wurde in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, gebracht. Im Zuge seiner daran anschließenden Einvernahme im Verfahren zur Erlangung eines Reisedokumentes gab der BF an, dass nur ca. zwei Wochen ein Betretungsverbot gegen ihn an seiner Meldeadresse bestanden habe und er seit ca. zwei Monaten wieder an dieser Adresse wohne. Das Scheidungsverfahren sei eingestellt worden. Er habe keinen Reisepass, nur einen Führerschein. Er sei nur im Besitz einer Reisepasskopie, die er auch bei der Magistratsabteilung 35 vorgelegt habe. Er habe bei der Magistratsabteilung 35 einen neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt und habe bis zum 15.08.2016 Zeit, die Verfahrensmängel (der BF hätte den Antrag nicht wie in Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG vorgesehen, persönlich eingebracht) zu beheben (das diesbezügliche Schreiben der Magistratsabteilung 35 vom 18.07.2016 legte der BF vor). Dem BF wurde ein Ladungsbescheid für den 09.09.2016 zur Identitätsfeststellung durch die Konsularabteilung der indischen Botschaft übergeben. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF wegen Anhängigkeit des Heimreisezertifikatverfahrens aus der Haft entlassen. 1.2.
- Mit E-Mail vom 02.08.2016 teilte der damalige Vertreter des BF mit, dass ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Magistratsabteilung 35 anhängig sei. Die Festnahme und beabsichtigte Außerlandesschaffung würde einen gravierenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben darstellen. Sofern es nicht möglich sei, bei der Magistratsabteilung 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwirken, würde der Vertreter dem BF empfehlen, die freiwillige Heimreise anzutreten, um eine allfällige Sperrwirkung einer Rückkehrentscheidung zu vermeiden.1.2.
- Mit E-Mail vom 02.08.2016 teilte der damalige Vertreter des BF mit, dass ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Magistratsabteilung 35 anhängig sei. Die Festnahme und beabsichtigte Außerlandesschaffung würde einen gravierenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben darstellen. Sofern es nicht möglich sei, bei der Magistratsabteilung 35 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwirken, würde der Vertreter dem BF empfehlen, die freiwillige Heimreise anzutreten, um eine allfällige Sperrwirkung einer Rückkehrentscheidung zu vermeiden. 1.2.
- Beim Termin bei der Konsularabteilung der indischen Botschaft konnte der BF eindeutig identifiziert werden. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde nach Vorlage einer Flugbuchungsbestätigung zugesagt. 1.2.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2016 teilte die Magistratsabteilung 35 dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut abzuweisen, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist und seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Da er zudem in Scheidung lebe, könne er nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Z 1 Abs. 9 NAG qualifiziert werden.1.2.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2016 teilte die Magistratsabteilung 35 dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut abzuweisen, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist und seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Da er zudem in Scheidung lebe, könne er nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Absatz 9, NAG qualifiziert werden. 1.2.
- Am 24.10.2016 forderte das BFA ein Flugticket für den BF nach Delhi an. Da die Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Vorlaufzeit von vier Wochen benötige, könne der Flugtermin frühestens in vier Wochen liegen. In weiterer Folge wurde ein Flug für den 23.11.2016 gebucht. 1.2.
- Zur Durchführung der geplanten Abschiebung erließ das BFA am 27.10.2016 gegen den BF einen Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG für den 21.11.2016, 18:00 Uhr. Gleichzeitig erging auch ein Durchsuchungsauftrag für die oben angeführte Meldeadresse des BF. Weiters erließ das BFA am 27.10.2016 einen Abschiebeauftrag-Luftweg.1.2.12. Zur Durchführung der geplanten Abschiebung erließ das BFA am 27.10.2016 gegen den BF einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für den 21.11.2016, 18:00 Uhr. Gleichzeitig erging auch ein Durchsuchungsauftrag für die oben angeführte Meldeadresse des BF. Weiters erließ das BFA am 27.10.2016 einen Abschiebeauftrag-Luftweg. 1.2.
- Am 11.11.2016 wurde der BF einvernehmlich von seiner Ehefrau geschieden. 1.2.
- Laut Polizeibericht vom 22.11.2016 konnte der BF im Zeitraum von 21.11.2016 bis 22.11.2016 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden. Bei einer durchgeführten Hauserhebung hätten mehrere befragte Hausparteien angegeben, dass der BF nach unbekannt verzogen sei. 1.2.
- Am 15.12.2016 stellte der BF persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G. Mit diesem Antrag legte der BF folgende Unterlagen vor:1.2.15. Am 15.12.2016 stellte der BF persönlich beim BFA einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Mit diesem Antrag legte der BF folgende Unterlagen vor: o seine indische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung; o Bestätigung der indischen Botschaft in Wien vom 10.08.2016, dass der BF um Neuausstellung seines Reisepasses angesucht habe; o ein Diplom über die bestandene Prüfung Grundstufe Deutsch A2; o den zivilgerichtlichen Beschluss über die einvernehmliche Scheidung vom 11.11.2016. 1.2.16. Am 15.12.2016 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF
§ 34Abs.
3 Z 1 BFA-VG ("Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
§ 77Abs.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt."). Begründend wurde darin ausgeführt, dass für den Festnahmeauftrag maßgebend gewesen sei, dass ein durchsetzbarer Titel für eine Abschiebung vorliege. Eine Abschiebung sei auch bereits vorgesehen gewesen, habe jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht umgesetzt werden können.1.2.16. Am 15.12.2016 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gegen den BF
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ("Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt."). Begründend wurde darin ausgeführt, dass für den Festnahmeauftrag maßgebend gewesen sei, dass ein durchsetzbarer Titel für eine Abschiebung vorliege. Eine Abschiebung sei auch bereits vorgesehen gewesen, habe jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF nicht umgesetzt werden können. 1.2.
- Laut Polizeimeldung vom 15.12.2016 wurden die Beamten am 15.12.2016, 11:10 Uhr, telefonisch von einem BFA-Referenten bezüglich eines schriftlichen Festnahmeauftrags kontaktiert. Sie hätten sich im Anschluss daran zum BFA begeben und dort um 11:15 Uhr die Festnahme gegen den BF ausgesprochen. Danach sei dieser belehrt, durchsucht und festgenommen worden. 1.2.
- Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zur "Bestrafung im Verwaltungswege -Schubhaft -Abschiebung" am 15.12.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht davon in Kenntnis sei, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Auf Vorhalt, dass er bereits am 10.08.2016 eine Information zur verpflichtenden Ausreise bekommen habe, gab der BF an, dass er davon nicht in Kenntnis sei. Er arbeite hier als Zeitungszusteller und verdiene ca. 600 Euro. Er sei bei seiner Frau mitversichert gewesen, nunmehr sei er selbstversichert. Er habe geheiratet, habe aber keinen Aufenthaltstitel bekommen. Man habe ihm gesagt, er müsse von Indien aus einen Antrag stellen. Da seine Eltern nicht mehr leben, könne er nicht nach Indien zurück. Er verstehe Deutsch und habe im Jahr 2014 einen Deutschkurs gemacht. Er sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie in Indien lebe nicht mehr. Er sei nicht in Kenntnis, dass sein damaliger Vertreter bereits am 12.02.2016 einen Antrag
§ 55Abs. 1 Asyl
G gestellt habe. Da er jetzt geschieden sei, habe er einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen wollen. Auf Vorhalt, dass ihm bereits im Rahmen der Einvernahme am 04.12.2015 mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse, gab der BF an, dass er damals noch verheiratet gewesen sei und einen Aufenthaltstitel gewollt habe. Die Wegweisung von seiner Meldeadresse habe er bekommen, da er und seine Frau arbeitslos gewesen seien, es habe immer wieder Streitereien gegeben. Seine Frau habe ihn zuerst geschlagen, da habe er zurückgeschlagen. Auf Vorhalt, dass er seine Abschiebung am 23.11.2016 vereitelt habe, gab der BF an, sich bei einem Freund aufgehalten zu haben. Für die behördliche Anmeldung an dessen Adresse in 1140 Wien am 23.11.2016 habe er sich mit seinem Führerschein ausgewiesen. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. Wenn er ausreise müsse, dann werde er ausreisen. Er habe nur an seiner Meldeadresse noch Sachen, die er gerne holen würde.1.2.18. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zur "Bestrafung im Verwaltungswege -Schubhaft -Abschiebung" am 15.12.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht davon in Kenntnis sei, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Auf Vorhalt, dass er bereits am 10.08.2016 eine Information zur verpflichtenden Ausreise bekommen habe, gab der BF an, dass er davon nicht in Kenntnis sei. Er arbeite hier als Zeitungszusteller und verdiene ca. 600 Euro. Er sei bei seiner Frau mitversichert gewesen, nunmehr sei er selbstversichert. Er habe geheiratet, habe aber keinen Aufenthaltstitel bekommen. Man habe ihm gesagt, er müsse von Indien aus einen Antrag stellen. Da seine Eltern nicht mehr leben, könne er nicht nach Indien zurück. Er verstehe Deutsch und habe im Jahr 2014 einen Deutschkurs gemacht. Er sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Seine Familie in Indien lebe nicht mehr. Er sei nicht in Kenntnis, dass sein damaliger Vertreter bereits am 12.02.2016 einen Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt habe. Da er jetzt geschieden sei, habe er einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen wollen. Auf Vorhalt, dass ihm bereits im Rahmen der Einvernahme am 04.12.2015 mitgeteilt worden sei, dass er das Land verlassen müsse, gab der BF an, dass er damals noch verheiratet gewesen sei und einen Aufenthaltstitel gewollt habe. Die Wegweisung von seiner Meldeadresse habe er bekommen, da er und seine Frau arbeitslos gewesen seien, es habe immer wieder Streitereien gegeben. Seine Frau habe ihn zuerst geschlagen, da habe er zurückgeschlagen. Auf Vorhalt, dass er seine Abschiebung am 23.11.2016 vereitelt habe, gab der BF an, sich bei einem Freund aufgehalten zu haben. Für die behördliche Anmeldung an dessen Adresse in 1140 Wien am 23.11.2016 habe er sich mit seinem Führerschein ausgewiesen. Einer Abschiebung werde er sich nicht widersetzen. Wenn er ausreise müsse, dann werde er ausreisen. Er habe nur an seiner Meldeadresse noch Sachen, die er gerne holen würde. 1.2.19. Mit Bescheid vom 15.12.2016, Zahl IFA-557460402/VZ:161681928, dem BF durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:00 Uhr zugestellt, verhängte das BFA gegen den BF
§ 76Abs.
2 Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.1.2.19. Mit Bescheid vom 15.12.2016, Zahl IFA-557460402/VZ:161681928, dem BF durch persönliche Übergabe am selben Tag um 16:00 Uhr zugestellt, verhängte das BFA gegen den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung. 1.2.
- Gegen die Festnahme am 15.12.2016 mittels Festnahmeauftrag, Zahl IFA 557460402-161681928, erhob der BF am 15.12.2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG), eingelangt am 16.12.
- 1.2.
- Da das Heimreisezertifikat für den BF von der indischen Botschaft mit einer Gültigkeit bis 20.12.2016 ausgestellt worden war, forderte das BFA am 16.12.2016 ein Flugticket für den BF an. Daraufhin wurde ein Flug für den 18.12.2016 um 22:45 Uhr nach Delhi gebucht. Über diesen Flugtermin wurde der BF am 16.12.2016 in Kenntnis gesetzt. 1.2.
- Aus dem Polizeibericht über die Effekteneinholung der persönlichen Sachen des BF am 16.12.2016 ergibt sich, dass dessen Sachen nicht wie von ihm in der Einvernahme am 16.12.2016 angegeben in seiner alten Adresse in 1140 Wien, sondern in seiner neuen Adresse in 1140 Wien abgeholt wurden. 1.2.
- Das BFA legte am 16.12.2016 (beim BVwG eingelangt am 19.12.2016) zu der oben unter Punkt 1.1.
- angeführten Beschwerde die Verwaltungsakten vor. 1.2.
- Laut polizeilicher Meldung vom 18.12.2016 musste die Abschiebung des BF aufgrund seiner Weigerung, im Flugzeug einen Sitzplatz einzunehmen, abgebrochen werden ("Rechtfertigung: Ich werde nicht fliegen"). Mehrmaligen Aufforderungen, sich kooperativ zu verhalten, wurde seitens des BF nicht Folge geleistet. Er wurde ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, rücküberstellt. 1.2.
- Am 18.12.2016, dem Tag der geplanten Abschiebung, stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag fand die Erstbefragung im Polizeianhaltezentrum durch Organe der Bundespolizei statt. Als Grund für die Antragstellung gab der BF an, er hätte tags zuvor seine Tante angerufen und ihr mitgeteilt, dass er nach Indien zurückkommen werde. Die Tante hätte ihm gesagt, "Bevor du nach Indien zurückkommst, sollst du in Österreich sterben". Weiters gab der BF an, dass nach seiner Ausreise seine gesamte Familie (Eltern und Bruder) in Indien verstorben seien. Die Tante hätte den Besitz übernommen und allen erzählt, dass auch der BF gestorben sei. Sollte der BF zurückkehren, werde die Tante versuchen, ihn umbringen zu lassen, denn nur so könnte sie das Haus und die Grundstücke behalten. 1.2.
- Das BVwG wies mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zahl W236 2131186-1/12E, die oben unter Punkt 1.1.
- angeführten Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 22aAbs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet ab.1.2.26. Das BVw
G wies mit Erkenntnis vom 21.12.2016, Zahl W236 2131186-1/12E, die oben unter Punkt 1.1.27. angeführten Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet ab. 1.2.27. Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2016, Zahl 557460402-161692598, stellte das BFA
§ 12aAbs. 4 Asyl
G in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG fest, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz
§ 12Asyl
G nicht zuerkannt wird.1.2.27. Mit Mandatsbescheid vom 18.12.2016, Zahl 557460402-161692598, stellte das BFA
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG fest, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG nicht zuerkannt wird. 1.2.
- Per Telefax übermittelte der Vertreter des BF am 20.12.2016 eine nicht datierte Vorstellung gegen den oben in Punkt 1.2.
- angeführten Mandatsbescheid. Die Vorstellung wurde vom BVwG mit Beschluss vom 29.12.2016, Zahl W169 2142772-1/4E,
§ 6AVG dem BFA weitergeleitet.1.2.28.
Per Telefax übermittelte der Vertreter des BF am 20.12.2016 eine nicht datierte Vorstellung gegen den oben in Punkt 1.2.27. angeführten Mandatsbescheid. Die Vorstellung wurde vom BVwG mit Beschluss vom 29.12.2016, Zahl W169 2142772-1/4E,
Paragraph 6, AVG dem BFA weitergeleitet. 1.2.
- Das BFA eröffnete auf Grund der eingelangten Vorstellung das Ermittlungsverfahren Der BF wurde am 09.01.2017 im Asylverfahren niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Zu den Gründen der Antragstellung befragt gab der BF an, er habe keine neuen Gründe. Es sei so, wie er bei seinem ersten Antrag gesagt hätte, er habe Probleme mit Verwandten und der Familie in Indien. Seine Tante hätte eine Sterbeurkunde "machen lassen", der BF sei als verstorben gemeldet. 1.2.
- Mit Bescheid vom 09.01.2017, Zahl 557460402-161692598, stellte das BFA
§ 12aAbs. 4 Asyl
G fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen, und wurde dem BF
§ 12aAbs. 4 Asyl
G der faktische Abschiebeschutz
§ 12Asyl
G nicht zuerkannt.1.2.30. Mit Bescheid vom 09.01.2017, Zahl 557460402-161692598, stellte das BFA
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen, und wurde dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG nicht zuerkannt. 1.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter die beim BFA am 12.01.2017 eingelangte (undatierte) Beschwerde. Darin wurde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht zulässig sei und den faktischen Abschiebeschutz zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 18.12.2016 einen neuen Asylantrag gestellt hätte, weil sich seine persönliche Situation und die seiner Integration geändert hätten. Die Familienmitglieder seien in Indien verstorben und eine Tante hätte den Familienbesitz übernommen. Der BF hätte in Indien keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr und müsste sein Leben "auf der Straße fristen". Im bekämpften Bescheid werde darauf nicht eingegangen und seien die privaten und familiären Bindungen des BF ohne Würdigung geblieben. Der BF hätte einen Antrag nach § 55 AsylG gestellt und Unterlagen zu seinen Bindungen vorgelegt. Zudem seien dem BF die Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am 18.12.2016 einen neuen Asylantrag gestellt hätte, weil sich seine persönliche Situation und die seiner Integration geändert hätten. Die Familienmitglieder seien in Indien verstorben und eine Tante hätte den Familienbesitz übernommen. Der BF hätte in Indien keine sozialen Anknüpfungspunkte mehr und müsste sein Leben "auf der Straße fristen". Im bekämpften Bescheid werde darauf nicht eingegangen und seien die privaten und familiären Bindungen des BF ohne Würdigung geblieben. Der BF hätte einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG gestellt und Unterlagen zu seinen Bindungen vorgelegt. Zudem seien dem BF die Länderfeststellungen nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 12.01.2017 per Telefax vom BFA übermittelt. 1.2.
- Mit Erkenntnis vom 24.01.2017, Zahl W163 2142286-2/6E, wies das BVwG diese Beschwerde
§ 12aAbs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Asyl
G als unbegründet ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des angefochtenen Bescheides vom 09.01.2017.1.2.32. Mit Erkenntnis vom 24.01.2017, Zahl W163 2142286-2/6E, wies das BVwG diese Beschwerde
Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG als unbegründet ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des angefochtenen Bescheides vom 09.01.
- 1.2.
- Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 16.01.2017, Zahl 557460402-16162598, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.12.2016
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.1.2.33. Mit - verfahrensgegenständlich angefochtenem - Bescheid vom 16.01.2017, Zahl 557460402-16162598, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.12.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA führte in seinen Feststellungen zur Person des BF aus, dass dessen Identität feststehe. Er bekenne sich zur Religion der Sikhs und sei Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi. Der BF sei gesund und arbeitsfähig. Er sei 2011 illegal in Österreich eingereist, habe keine Sorgepflichten, keine Kinder und sei geschieden. Im Strafregister der Republik Österreich scheine keine Verurteilung auf. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen zwei Eintragungen auf (Körperverletzung im Familienkreis, Tatzeitpunkt 02.04.2016, und Nötigung mit Tatbegehung im Familienkreis am 17.09.2016). Das BFA stellte fest, dass der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe. Zur Lage im Herkunftsstaat wurden relevante Textteile aus Länderfeststellungen (offenbar aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017) angeführt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.01.2017 nachweislich persönlich und seinem Vertreter am 17.01.2017 zugestellt. 1.2.
- Am 20.01.2017 wurde der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Delhi (Indien) verbracht und am 21.01.2017 um 08:30 Uhr den zuständigen indischen Behörden ohne Vorfälle übergeben. 1.2.
- Mit Schreiben seines Vertreters ohne Datum brachte der BF am 20.01.2017 (Poststempel) fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben in Punkt 1.2.
- angeführten Bescheid, "zugestellt am 17.01.2017" ein und beantragte, * die bekämpfte Entscheidung zu beheben, * festzustellen, dass der Sachverhalt der "bereits entschiedenen Sache" nicht erfüllt sei, * festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, das sie auf "4 Wochen" lauten müsste, sowie * der belangten Behörde eine nochmalige Bearbeitung und darauffolgende Sachentscheidung aufzutragen. Um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden, werde gebeten, vorab die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF führe ein Familienleben mit "seiner österreichischen Ehefrau und dem Kind", die Ehe sei allerdings am 11.11.2016 einvernehmlich geschieden worden. Behauptet wurde, der BF hätte bisher allen behördlichen Ladungen Folge geleistet und auch selbst am 10.08.2016 bei der indischen Botschaft einen Reisepass beantragt. Er hätte einen Antrag
§ 55Asyl
G gestellt. Dies wie auch die privaten und familiären Bindungen des BF seien ohne Würdigung
Art. 8EMRK geblieben.
Aus dem angefochtenen Bescheid sei die aktuelle Gefährdungssituation des BF nicht zu erkennen. Die belangte Behörde verweigere daher willkürlich eine "tatsächliche" Sachentscheidung. In der Begründung seien auch aktenwidrige Aussagen enthalten. So hätte der BF entgegen deren Ausführungen seinen Ladungen stets Folge geleistet und auch einmal mehrere Stunden vergeblich warten müssen.In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF führe ein Familienleben mit "seiner österreichischen Ehefrau und dem Kind", die Ehe sei allerdings am 11.11.2016 einvernehmlich geschieden worden. Behauptet wurde, der BF hätte bisher allen behördlichen Ladungen Folge geleistet und auch selbst am 10.08.2016 bei der indischen Botschaft einen Reisepass beantragt. Er hätte einen Antrag
Paragraph 55, AsylG gestellt. Dies wie auch die privaten und familiären Bindungen des BF seien ohne Würdigung
Artikel 8, EMRK geblieben.
Aus dem angefochtenen Bescheid sei die aktuelle Gefährdungssituation des BF nicht zu erkennen. Die belangte Behörde verweigere daher willkürlich eine "tatsächliche" Sachentscheidung. In der Begründung seien auch aktenwidrige Aussagen enthalten. So hätte der BF entgegen deren Ausführungen seinen Ladungen stets Folge geleistet und auch einmal mehrere Stunden vergeblich warten müssen. 1.2.
- Die gegenständliche Beschwerde langte am 25.01.2017 beim BVwG ein. 1.2.
- Mit Aktenvermerk vom 26.01.2017 wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung des vorliegenden Aktes nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.2.
- Mit Aktenvermerk vom 26.01.2017 wurde festgehalten, dass aus derzeitiger Sicht nach einer Grobprüfung des vorliegenden Aktes nicht anzunehmen sei, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung
§ 17Abs.
1 BFA-VG zuerkannt.Dem angefochtenen Bescheid werde daher keine aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt. 1.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in die dem erkennenden Gericht vorliegenden Akten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts samt Vorakten des BAA und des BFA * Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen des BFA betreffend Indien (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 09.01.2017, auszugsweise im angefochtenen Bescheid wiedergegeben). 1.
- Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der Person des BF aus: 1.3.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Er ist geschieden, seine ehemalige Ehefrau lebt in Österreich (Wien).Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Er ist geschieden, seine ehemalige Ehefrau lebt in Österreich (Wien). Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. 1.3.
- Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012, Zahl C12 422.288-1/2011/7E, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
- Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.
- Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt.
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. § 10 VwGVG lautet:Paragraph 10, VwGVG lautet: Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)[...]. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt. § 21 Abs. 3 BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG in der geltenden Fassung lautet:
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVw
G.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 15Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Asyl
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. § 75 Abs. 23 AsylG lautet:Paragraph 75, Absatz 23, AsylG lautet: Ausweisungen, die
§ 10in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
- oder
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.Ausweisungen, die
Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
- oder
- Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. 2.
- Rechtlich folgt daraus: 2.2.
- Die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 20.01.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 25.01.2017 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 2.2.2.
- Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.12.2016
§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.2.2.2.1.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.12.2016
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Vw
GVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 2.2.2.
- Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Erkenntnis des AsylGH vom 22.05.2012 vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden. Der BF behauptet im nunmehrigen Rechtsgang, dass seine Fluchtgründe aus dem vorherigen Asylverfahren nach wie vor bestehen würden, wobei er in seiner Erstbefragung am 18.12.2016 zunächst aktenwidrig angab, seine Angehörigen seien nach seiner Ausreise nach Österreich verstorben - wohingegen er im Vorverfahren - und auch später im gegenständlichen Verfahren wieder - angab, sie seien schon vor seiner Ausreise verstorben gewesen. Seine neu vorgebrachte Bedrohung durch eine Tante ersetzt die - im Vorverfahren angegebene und als unglaubhaft gewertete - Behauptung der Bedrohung durch einen Onkel und stellt sich als völlig unglaubhaftes, in keiner Weise belegtes und völlig unsubstantiiertes Vorbringen dar, das auf im Vorverfahren aufgestellten Behauptungen aufbaut und sie - ebenfalls unglaubhaft - nur weiter ausbaut. Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren des BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Das Vorbringen des BF betreffend seine Fluchtgründe - wie die Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat - entspricht im Wesentlichen seinem Vorbringen im Vorverfahren. Diese Fluchtgründe wurden bereits damals als unsubstantiiert, in mehreren Punkten unstimmig und damit unnachvollziehbar, völlig unbelegt und insgesamt unglaubhaft beurteilt. Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF in der Erstbefragung vor, dass seine bisher geschilderten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, auch habe er in Indien niemanden, bei dem er unterkommen könnte. Die Behauptung, aufgrund fehlender familiärer Kontakte in Indien nicht mehr in seine Heimat zurückkehren zu können, entspricht ebenfalls nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da diesen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde. Sein Vorbringen stellt somit zusammengefasst inhaltlich eine Fortsetzung der im Vorverfahren geschilderten Fluchtgeschichte dar, welche bereits damals als unglaubhaft beurteilt worden ist. Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 27.06.2011 nicht verändert, und liegt seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz. Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Verfahrensganges und des vagen Fluchtvorbringens, zumal auch den Ausführungen in der Beschwerde keine Asylrelevanz zu entnehmen ist. "Mit dem Vorbringen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, da sie auf "4 Wochen" lauten müsste, ist offenbar gemeint, dass die der Rechtsmittelbelehrung zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 3 BFA-VG verfassungswidrig sei, worin nach der geltenden Rechtslage für bestimmte Verfahren zweiwöchige Fristen normiert sind. Dazu ist anzumerken, dass solche Überlegungen schon wiederholt Gegenstand von Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH waren und diese Fristen angesichts anderer in diesen Verfahren geltender kurzer Fristen und des Zwecks dieser Regelungen, etwa aufenthaltsbeendende Maßnahmen effizienter umsetzen zu können, nicht unzweckmäßig erscheinen. Davon abgesehen ist in der Rechtsmittelbelehrung aber ohnehin eine Beschwerdefrist von "4 Wochen" angegeben worden, sodass sein diesbezügliches Vorbringen im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar erscheint."Mit dem Vorbringen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei, da sie auf "4 Wochen" lauten müsste, ist offenbar gemeint, dass die der Rechtsmittelbelehrung zugrundeliegende gesetzliche Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 3, BFA-VG verfassungswidrig sei, worin nach der geltenden Rechtslage für bestimmte Verfahren zweiwöchige Fristen normiert sind. Dazu ist anzumerken, dass solche Überlegungen schon wiederholt Gegenstand von Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH waren und diese Fristen angesichts anderer in diesen Verfahren geltender kurzer Fristen und des Zwecks dieser Regelungen, etwa aufenthaltsbeendende Maßnahmen effizienter umsetzen zu können, nicht unzweckmäßig erscheinen. Davon abgesehen ist in der Rechtsmittelbelehrung aber ohnehin eine Beschwerdefrist von "4 Wochen" angegeben worden, sodass sein diesbezügliches Vorbringen im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar erscheint. Dem Beschwerdebegehren, den bekämpften Bescheid aufzuheben, war daher kein Erfolg beschieden. Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das BFA zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das BFA zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. 2.2.2.
- Prüfung hinsichtlich Art. 3 EMRK:2.2.2.
- Prüfung hinsichtlich Artikel 3, EMRK: "Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8)."Da sich der Antrag auf internationalen Schutz (...) auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, AsylG 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen" (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344-8). Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden. Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.Unter Berücksichtigung der sowohl bereits im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen, wie auch der im gegenständlichen Folgeantragsverfahren vom BFA eingebrachten Länderfeststellungen ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende bzw. ihm nicht zugängige medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Verletzung des Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder gar der Verlust des Lebens drohen würden. Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist.Dass sich sein allgemeiner Gesundheitszustand seit Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätte, hat der BF im aktuellen Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle einer Rücküberstellung die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht überschritten wird und von keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen Behandlung des BF auszugehen ist. Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des BFA aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540). Der BF monierte in seiner Beschwerde, dass er in Indien keine sozialen Anknüpfungspunkt mehr habe und somit sein Leben auf der Straße fristen müsste. Dem wird allerdings entgegengehalten, dass es sich beim BF um einen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann handelt, der im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF - mag er auch über keinen familiären Anschluss in Indien mehr verfügen - in Gefahr geraten würde, in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Da auch keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen, der Gesundheitszustand des BF im Hinblick auf eine allfällige Gewährung subsidiären Schutzes ausreichend berücksichtigt wurde und auch ein drohender Entzug der Existenzgrundlage nicht hervorkam, ging die belangte Behörde richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens insgesamt nicht eingetreten ist, und wies den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurück. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2.2.2.
- Prüfung hinsichtlich Art. 8 EMRK:2.2.2.
- Prüfung hinsichtlich Artikel 8, EMRK: Mit 01.01.2014 ist die Vorschrift des § 10 Abs. 1 AsylG alte Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013), wonach eine Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, außer Kraft getreten. Im vorliegenden Fall hat das BFA demgemäß keine (neue) Rückkehrentscheidung erlassen, zumal
der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG eine erlassene Ausweisung (wie im vorliegenden Fall) als Rückkehrentscheidung fortbesteht und 18 Monate lang aufrecht ist.Mit 01.01.2014 ist die Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG alte Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,), wonach eine Zurückweisungsentscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist, außer Kraft getreten. Im vorliegenden Fall hat das BFA demgemäß keine (neue) Rückkehrentscheidung erlassen, zumal
der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG eine erlassene Ausweisung (wie im vorliegenden Fall) als Rückkehrentscheidung fortbesteht und 18 Monate lang aufrecht ist.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid (...) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem BVwG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG, welche durch den BF mit seiner Beschwerde angefochten wurde.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid (...) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem BVwG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG, welche durch den BF mit seiner Beschwerde angefochten wurde. Aber auch eine Prüfung der - allenfalls inzwischen eingetretenen - Änderungen im Privat- und Familienleben des BF auf Grundlage der von ihm gemachten Angaben im vorliegenden Fall ergibt, dass diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung und Entscheidung zu führen: Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). In gegenständlichem Fall hat der BF - nach Scheidung von seiner ehemaligen Ehefrau im November 2016 - kein Bestehen eines
Art. 8
EMRK schützenswertes Familienleben angegeben und liegt ein solches - wie auch schon seinerzeit im ersten Asylverfahren - nicht vor. Zusammengefasst konnte somit keine entscheidungsrelevante Änderung in Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden.In gegenständlichem Fall hat der BF - nach Scheidung von seiner ehemaligen Ehefrau im November 2016 - kein Bestehen eines
Artikel 8
, EMRK schützenswertes Familienleben angegeben und liegt ein solches - wie auch schon seinerzeit im ersten Asylverfahren - nicht vor. Zusammengefasst konnte somit keine entscheidungsrelevante Änderung in Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt werden. 2.2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG lauten:Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG lauten:
(6a)Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(6a)Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zumal im gegenständlichen Fall dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist, sich für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte ergeben und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
6a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Zumal im gegenständlichen Fall dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist, sich für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte ergeben und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dass Folgeanträge im Asylverfahren - unter Beachtung der Art. 3 und 8 EMRK - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts.Dass Folgeanträge im Asylverfahren - unter Beachtung der Artikel 3 und 8 EMRK - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W191.2142286.3.00