RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW200 2130502-1 SpruchW200 2130502-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 04.01.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und bezog sich auf Gesundheitsschädigungen an der Wirbelsäule und am Kniegelenk. Dem Antrag angeschlossen waren ein Konvolut medizinscher Unterlagen des Landesklinikums Zwettl, Abteilung für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie aus den Jahren 2009 bis 2015, ein Entlassungsbericht der chirurgischen Abteilung des Evangelischen Krankenhauses aus dem Jahr 2008, ein fachärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 21.04.2016 nach erfolgter Untersuchung ergab Folgendes: "Anamnese: Operationen: Wirbelsäulen-Läsion seit 20 Jahren, Bandscheibenoperation 2008 und 2009 (inklusive PLIF) sowie 2011 im KH Zwettl (Spacerimplantation), im Lendenwirbelsäulensegment, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, Medikation: Deflamat 75 1-3mal tgl, nach der
- Wirbelsäulenoperation Pulmonalembolie im Krankenhaus Zwettl, seither Marcoumartherapie, bei erblicher Belastung durch Faktor V Leiden, letzter INR: 1,5 lt. Bef. 02/2016,nach der
- Wirbelsäulenoperation Pulmonalembolie im Krankenhaus Zwettl, seither Marcoumartherapie, bei erblicher Belastung durch Faktor römisch fünf Leiden, letzter INR: 1,5 lt. Bef. 02 aus 2016,, Operation des rechten Kniegelenkes 01/2015 im Krankenhaus Zwettl, Kniegelenksersatz rechts mit gutem Ergebnis,Operation des rechten Kniegelenkes 01 aus 2015, im Krankenhaus Zwettl, Kniegelenksersatz rechts mit gutem Ergebnis, auch Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes, eventuell auch da eine Gelenksprothese geplant, noch keine Terminvereinbarungen fixiert, Bluthochdruck seit 10 Jahren, Medikation: Acemin 10 1-0-1, Amlodipin 10 0-0-1, unter Therapie normales Blutdruck-Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert, Schlafstörung seit 12 Jahren durch Lärmbelästigung (Fluglärm), Medikation Buronil 50 bei Bedarf, auch Cerebokan, wegen Tinnitus, kein Hörgerät, Umgangssprache gut verständlich Untersuchungsbefund: (...) Klinischer Status - Fachstatus: Sauerstoffsättigung im Blut bei Raumluft pO2: 98%, Puls 109/min Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Brillenträger, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.; Thorax: symmetrisch, Gynäkomastie, Herz: Tachykardie, normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Gegenschwung in der Lendenwirbelsäule, Fingerbodenabstand 30cm, thorakaler Schober 30/32cm, Ott: 10/12cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, blande Narbe nach Laminektomie und Versteifungsoperation, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich bis auf Flexionsstörung des rechten Kniegelenkes nach Kniegelenksersatz rechts 0/0/100 Grad, krepitierendes Reiben des linken Kniegelenkes, fester Bandapparat, seitengleicher Umfang beider Kniegelenke: 39,5cm, Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur rechts, Umfang des rechten Unterschenkels: 34cm (links: 38cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex kaum auslösbar, Babinski negativ, Zehengang nicht möglich, Fersengang möglich Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, verwendet einen Stock zur Sicherung, (...) Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, schweres Lumbalsyndrom, Zustand nach Dekompression eines sequestriertem Massendiskusprolaps L1/L2, Spinalkanalstenose, Zustand nach dorsaler Fusion L2 bis S1 oberer Rahmensatz, da nachgewiesene höhergradige Funktionsstörung mit neurologischer Ausfallssymptomatik 02.01.02 40 2 Zustand nach Kniegelenksersatz rechts, Varusgonarthrose links oberer Rahmensatz, da mäßiggradige Funktionsstörung rechts nachweisbar 02.05.19 30 3 Zustand nach Pulmonalembolie 2009, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, oberer Rahmensatz, da ständige Antikoagulantientherapie erforderlich ist gz 06.03.01 20 4 mäßiger Bluthochdruck 05.01.02 20 5 Tinnitus Unterer Rahmensatz, da ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. (...)" Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes ausgeführt: "
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hat.
- Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird." Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ausgestellt. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 27.05.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Begründend führte er aus, dass er eine Strecke von ca. einem Kilometer zum öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen müsse, was ihm in seinem Zustand absolut unmöglich sei. Auch seien in den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht immer Sitzplätze vorhanden. Dem Antrag angeschlossen waren abermals orthopädische Unterlagen. Laut der dazu vom Sozialministeriumservice eingeholten Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservices bewirkten diese vorgelegten Unterlagen keine Änderung der Einschätzung. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 03.06.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten vom 21.04.2016 sowie die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde moniert, dass der Beschwerdeführer keine 300 Meter zurücklegen könne. Er leide an einer schweren Gangstörung mit massiver Einschränkung der Gehleistung. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädischer Chirurgie ein, welches Folgendes ergab: "(...) Aktuelle Beschwerden: "Habe mit Stehen und Gehen Beschwerden. Brennen in der unteren Lendenwirbelsäule mit Gefühlsstörung im linken Bein bei Belastung. Sohle ist wie "schwammig". Bei einer Pause wird die Gefühlsstörung weniger." Gehstock wird immer verwendet. Lendenstützbandage wird beim Autofahren verwendet. Schmerzen in allen Gelenken. Das linke Knie wird noch operiert. Manchmal plötzliche Kraftlosigkeit im linken Knie. Fallweise Schwellungsneigung, keine Punktionen bisher. Das rechte Knie ist im Vorjahr operiert worden. Letzte physikalische Therapie: März 2015 in Harbach. Schmerzstillende Medikamente: Deflamat 75 mg 1-3x täglich. Fallweise Parkemed. (...) Befunde, Röntgen, MRT: Mitqebrachte: Keine Im Akt vorhandene (auszugsweise): • Aktenblatt 39, Befundbericht aus der Ordination Dr. Ordner, 27.5.2016, Arzt für Allgemeinmedizin, beschreibt das Wirbelsäulenleiden, die daraus resultierenden Funktionsbeeinträchtigungen mit Beschwerden im Bereich der LWS und eingeschränktem Gehvermögen und dass eine Gehstrecke von über 1km nicht möglich sei. • Aktenblatt 29, fachärztlicher Befundbericht aus der Ord. Prim. Prof. Univ. Doz. Dr. Weissinger vom 23.12.2015 mit folgenden Diagnosen: Z.n. mikrochirurgischer Dekompression L2-S1 mit dorsaler Stabilisierung. Mikrochirurgische Dekompression L2/3 beidseits und L5/S1 links, Z.n. Knie-tep rechts, schwere Varus-Gonarthrose links, schwere Gangstörung mit massiver Einschränkung der Gehleistung. Es wird die Ausstellung eines Behindertenpasses empfohlen. Orthopädischer Status: (...) Allgemein: Kommt in Begleitung der Gattin, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh, ein Gehstock wird verwendet. Das An-und Auskleiden gelingt selbstständig, mittelrasch, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshänder. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Brille. Haut ist rosig, normal durchblutet, keine Atrophien. Es zeigt sich eine unauffällige OP-Narbe L1-S1 sowie eine unauffällig kaum sichtbare Narbe im Bereich des rechten Kniegelenkes. Gangbild Breitbeinig, mittelschrittig. Ohne Stockhilfe etwas unsicher. Zehen-Fersenstand wird versucht, ist beidseits unsicher, die Hocke nicht prüfbar. Wirbelsäule Gesamt Streckhaltung der LWS, die WS aber selbst im Lot. Zeigt einen mäßiggradigen Rundrücken sowie abgeschwächte paravertebrale Muskulatur im LWS-Bereich. HWS S 30/0/20, R je 60, F je 30 ohne Beschwerden. BWS R je 10, Ott 30/
- LWS FBA +60, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 5, Schmerzen in der unteren LWS mit Facettenschmerz L5/S1 bds. Grob Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe der OE. Neurologisch Sensibilität, Kraft, Koordination der OE seitengleich, keine Ausfälle. In der UE findet sich eine Sensibilitätsabschwächung links ohne eindeutige Dermatomzuordnung. Muskeleigenreflexe sind symmetrisch und seitengleich, mittelgradig. Kraft-Koordination seitengleich. Obere Extremität: Allgemein Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re S 40/0/170, F 170/0/30, Rotation frei. Schulter li S 40/0/170, F 170/0/30, Rotation frei. Ellbogen re S 0/0/130, R je 80, bandfest, kein Erguss. Ellbogen li S 0/0/130, R je 80, bandfest, kein Erguss Handgelenk re S je 50, Seitenband stabil Handgelenk li S je 50, Seitenband stabil. Langfinger re: Frei beweglich Langfinger li: Frei beweglich Nackengriff Sehr gut. Schürzengriff Sehr gut. Kraft Gut. Fingerfertigkeit Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, plumpe Kniekontur bds, Umfang reduzierte und leichte abgeschwächte Beinmuskulatur links, Fußpulse sonst gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte re S 0/0/110, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden. Hüfte li S 0/0/110, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden. Knie re S 0/0/125, bandfest, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ, keine Ergussbildung. Knie li S 0/0/125, leichtes Krepitieren beim Durchbewegen, mäßiggradige Varusfehlstellung, kein Meniskuszeichen, kein Erguss, + bis ++ pos. Zohlenzeichen. Ob. Sg Frei beweglich. USG Frei beweglich Füße Unauffällig. Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme: Frage 1: Funktionseinschränkungen 1 Degenerativer WS-Schaden mit Lumbalsyndrom und Z.n. Dekompression und Fusion L2-S
- 2 Kniegelenksersatz rechts, Varus-Gonarthrose links. Nicht orthopädisch: Z.n.Pulmonalembolie und tiefer Beinvenenthrombose, Mäßiger Bluthochdruck, Tinnitus Frage 2: Im Vordergrund steht das WS-Leiden. Hier findet sich einerseits eine mittelstreckige Fusion der LWS bei entsprechender Anschlussdegeneration, segmentaler Einengung des Rückenmarkkanales und daraus resultierenden lokalen und ausstrahlenden Schmerzen in die Beine reichend. Aus dem WS-Leiden ergibt sich eine mittelgradige Einschränkung der Steh-, Geh- und Sitzleistungen. Geringgradige Funktionsbehinderungen sind an beiden Kniegelenken festzustellen. Der Bewegungsumfang ist gering, insbesondere in Beugung reduziert. Es liegen bandstabile Verhältnisse vor. Die Kraft der Muskulatur ist ausreichend um zufriedenstellende Steh- und Gehleistungen zu gewährleisten. Der Bewegungsumfang der großen Gelenke an der UE ermöglicht das Überwinden von Niveauunterschieden, von Wegstrecken von 300-400m kann ausgegangen werden. An der OE finden sich keine Einschränkungen, sodass Haltegriffe und die Verwendung von Aufstiegshilfen möglich sind. Frage 3: Soweit aus orthopädischer Sicht zu beurteilen, liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Frage 4: Es ist durch die Leiden mit leichten Dauerschmerzen im Bereich der WS und der Kniegelenke zu rechnen. Bei längeren Belastungen insbesondere Stehen und Sitzen können fallweise auch mittelschwere Schmerzen im Bereich der LWS auftreten. Ein Dauerschmerz mittleren Ausmaßes ist aber nicht zu erwarten. Somit liegen mittelgradige Einschränkungen durch die Schmerzen in Bezug auf die Steh-, Geh- und Sitzleistungen vor. Frage 5: Soweit aus dem orthopädischen Fach zu beurteilen, liegen keine erheblichen Einschränkungen neurologischer Funktionen vor. Die Beurteilung psychischer oder intellektueller Fähigkeiten übersteigt die orthopädische Beurteilung. Frage 6: Eine Immunschwäche ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht abzulesen. Frage 7: Eine Änderung der Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten Aktenblatt 14-17 ist unter Berücksichtigung der orthopädischen Leiden nicht gegeben. Frage 8: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Im gewährten Parteiengehört gab der Beschwerdeführer zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinmedizinischer Status: Sauerstoffsättigung im Blut bei Raumluft pO2: 98%, Puls 109/min Herz: Tachykardie, normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall, Adomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Nierenlager: beidseits frei, Orthopädischer Status: Wirbelsäule Gesamt Streckhaltung der LWS, die WS aber selbst im Lot. Zeigt einen mäßiggradigen Rundrücken sowie abgeschwächte paravertebrale Muskulatur im LWS-Bereich. HWS S 30/0/20, R je 60, F je 30 ohne Beschwerden. BWS R je 10, Ott 30/
- LWS FBA +60, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 5, Schmerzen in der unteren LWS mit Facettenschmerz L5/S1 bds. Grob Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe der OE. Neurologisch Sensibilität, Kraft, Koordination der OE seitengleich, keine Ausfälle. In der UE findet sich eine Sensibilitätsabschwächung links ohne eindeutige Dermatomzuordnung. Muskeleigenreflexe sind symmetrisch und seitengleich, mittelgradig. Kraft-Koordination seitengleich. Obere Extremität: Allgemein Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkontur, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re und li S 40/0/170, F 170/0/30, Rotation frei. Ellbogen re und li S 0/0/130, R je 80, bandfest, kein Erguss. Handgelenk re und li S je 50, Seitenband stabil Langfinger re und li Frei beweglich Nackengriff und Schürzengriff Sehr gut. Kraft Gut. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, plumpe Kniekontur bds, Umfang reduzierte und leichte abgeschwächte Beinmuskulatur links, Fußpulse sonst gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte re und li S 0/0/110, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden. Knie re S 0/0/125, bandfest, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ, keine Ergussbildung. Knie li S 0/0/125, leichtes Krepitieren beim Durchbewegen, mäßiggradige Varusfehlstellung, kein Meniskuszeichen, kein Erguss, + bis ++ pos. Zohlenzeichen. Ob. Sg und USG Frei beweglich. Füße Unauffällig. Gesamtmobilität: Kommt in Begleitung der Gattin, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh, ein Gehstock wird verwendet. Gangbild: Breitbeinig, mittelschrittig. Ohne Stockhilfe etwas unsicher. Zehen- Fersenstand wird versucht, ist beidseits unsicher, die Hocke nicht prüfbar. Art der Funktionseinschränkungen: Degenerativer WS-Schaden mit Lumbalsyndrom und Z.n. Dekompression und Fusion L2-S1, Kniegelenksersatz rechts, Varus-Gonarthrose links, Zustand nach Pulmonalembolie 2009, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, mäßiger Bluthochdruck, Tinnitus 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 200 - 300 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich mit Hilfsmitteln (einem Gehstock) fortzubewegen. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist einwandfrei möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
- Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 21.04.2016 eingeholt worden. Im vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die Leiden "Zustand nach Pulmonalembolie 2009, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose", "mäßiger Bluthochdruck" und "Tinnitus" führen laut Gutachten nachvollziehbar zu keiner erheblichne Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. In dem vom BVwG in Auftrag gegebenen orthopädischen Sachverständigengutachten vom 23.09.2016 war ausführlich dargelegt worden, dass sich aus dem WS-Leiden (mittelstreckige Fusion der LWS bei entsprechender Anschlussdegeneration, segmentaler Einengung des Rückenmarkkanales und daraus resultierenden lokalen und ausstrahlenden Schmerzen in die Beine) eine mittelgradige Einschränkung der Steh-, Geh- und Sitzleistungen ergibt. Zu den unteren Extremitäten führte der Gutachter fachärztlich schlüssig aus, dass geringgradige Funktionsbehinderungen an beiden Kniegelenken festzustellen sind, die Kraft der Muskulatur ausreichend ist, um zufriedenstellende Steh- und Gehleistungen zu gewährleisten. Der festgestellte Bewegungsumfang der großen Gelenke an der unteren Extremität ermöglicht laut Gutachten das Überwinden von Niveauunterschieden. Laut Gutachter ist durch die Leiden mit leichten Dauerschmerzen im Bereich der WS und der Kniegelenke zu rechnen. Bei längeren Belastungen insbesondere Stehen und Sitzen können fallweise auch mittelschwere Schmerzen im Bereich der LWS auftreten, während ein Dauerschmerz mittleren Ausmaßes aber nicht zu erwarten ist. Somit liegen mittelgradige Einschränkungen durch die Schmerzen in Bezug auf die Steh-, Geh- und Sitzleistungen vor. Im Gutachten wird weiters explizit beschrieben, dass jedenfalls von zurücklegbaren Wegstrecken von 300-400m ausgegangen werden kann. Die oberen Extremitäten weisen überhaupt keine Einschränkungen auf. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung der unteren Extremitäten kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung des schlüssigen orthopädischen Gutachtens beim Beschwerdeführer nicht erkennen. Aus den Gutachten ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf maßgeblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen. In den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wird auf den Zustand des Beschwerdeführers ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welche zum gleichen Ergebnis gelangen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Sachverständigen liegen nicht vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde und vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen oder -Strichaufzählung (...) vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30% -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IVCOPD römisch vier -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr -Strichaufzählung (...) Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten beim Beschwerdeführer völlig gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar." rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Vorbringen der nicht Erreichbarkeit der nächsten Haltestellte aufgrund deren Entfernung wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013 verwiesen: Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (Hinweis E vom
- Oktober 2002, 2001/11/0258). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten und vom BVwG ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.09.2016 eingeholt worden. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und übereinstimmend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen - konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen - für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B) Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2130502.1.00