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{'item': 'W207 2105252-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 10§ 13Art. 73Art. 19§ 8iArtikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6Art. 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW207 2105252-1 SpruchW207 2105252-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die am XXXX verstorbenen XXXX stellte am 12.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dieser Antrag wurde von ihrem Gatten XXXX unterzeichnet, Zweifel über ein Bestehen der Vertretungsbefugnis sind

§ 10Abs.

4 AVG nicht hervorgekommen. Die Verstorbene war Auftreiberin auf die XXXX-Alm mit der BNr. XXXX, die XXXX-Alm mit der BNr. XXXX und die XXXX-Alm mit der BNr. XXXX. Für diese wurden von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt. In der Beilage Flächennutzung wurden für dieXXXX-Alm 503,21 ha, für die XXXX-Alm 167,07 ha und für die XXXX-Alm 85,80 ha Almfutterfläche angegeben. Der Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und die Beantragung der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 sind XXXX als Rechtsnachfolger zuzurechnen, die in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet werden.Die am römisch 40 verstorbenen römisch 40 stellte am 12.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Dieser Antrag wurde von ihrem Gatten römisch 40 unterzeichnet, Zweifel über ein Bestehen der Vertretungsbefugnis sind

Paragraph 10, Absatz 4, AVG nicht hervorgekommen. Die Verstorbene war Auftreiberin auf die XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 , die XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 und die XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 . Für diese wurden von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt. In der Beilage Flächennutzung wurden für dieXXXX-Alm 503,21 ha, für die XXXX-Alm 167,07 ha und für die XXXX-Alm 85,80 ha Almfutterfläche angegeben. Der Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und die Beantragung der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 sind römisch 40 als Rechtsnachfolger zuzurechnen, die in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet werden. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde der verstorbenen Antragstellerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.395,54 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamt-Fläche von 53,23 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 39,30

  1. ha)und somit von 53,23 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Im Akt liegt ein Antrag auf Bewirtschafterwechsel vom 29.06.2010 auf. Darin wird mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.06.2010 aufgrund von Erkrankung und Verpachtung der Betrieb mit der BNr. XXXX von der bisherigen Bewirtschafterin XXXX an deren Tochter XXXX übergeben. Der Antrag wurde am 29.06.2010 von der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer erledigt. Des Weiteren befindet sich im Akt eine Vollmacht, mit der die neue Bewirtschafterin XXXX ab 11.04.2011 Herrn XXXX die Vollmacht erteilt, sie in allen Angelegenheiten der AMA gegenüber zu vertreten (inklusive Berufungen).Im Akt liegt ein Antrag auf Bewirtschafterwechsel vom 29.06.2010 auf. Darin wird mit Wirksamkeitsbeginn ab 01.06.2010 aufgrund von Erkrankung und Verpachtung der Betrieb mit der BNr. römisch 40 von der bisherigen Bewirtschafterin römisch 40 an deren Tochter römisch 40 übergeben. Der Antrag wurde am 29.06.2010 von der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer erledigt. Des Weiteren befindet sich im Akt eine Vollmacht, mit der die neue Bewirtschafterin römisch 40 ab 11.04.2011 Herrn römisch 40 die Vollmacht erteilt, sie in allen Angelegenheiten der AMA gegenüber zu vertreten (inklusive Berufungen). Am 30.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 167,06 ha, sondern nur 151,57 ha betrage. Am 14.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 99,19 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 30.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 167,06 ha, sondern nur 151,57 ha betrage. Am 14.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 99,19 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt. Ebenso am 30.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie ursprünglich beantragt 503,21 ha, sondern nur 242,68 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Am 22.11.2012 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr 342,32 ha betrage. Am 10.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 167,85 ha betrage. Diese beiden Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Ebenso am 30.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie ursprünglich beantragt 503,21 ha, sondern nur 242,68 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Am 22.11.2012 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr 342,32 ha betrage. Am 10.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 167,85 ha betrage. Diese beiden Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt. Am 05.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX-Alm mit der BNr.XXXXbei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 85,80 ha, sondern nur 70,73 ha betrage. Am 28.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 56,25 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt. Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 19.08.2013 und 21.08.2013 auf der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX ergaben für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche auf dieser Alm von 163,01 ha, was eine Differenz von 4,84 ha ergibt (beantragt waren 167,85 ha).Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 19.08.2013 und 21.08.2013 auf der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 ergaben für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche auf dieser Alm von 163,01 ha, was eine Differenz von 4,84 ha ergibt (beantragt waren 167,85 ha). Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde den Beschwerdeführern als Rechtsnachfolgern der verstorbenen XXXX aufgrund der rückwirkenden Almkorrekturen für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.461,66 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 933,88 ausgesprochen. Dabei wurde eine beantragte Gesamt-Fläche von 38,59 ha (davon eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 24,66
  2. ha)zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Zur Auszahlung gelangten somit 38,59 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Es wurde keine Flächensanktion verhängt, die Rückforderung ergibt sich nur aus den rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde den Beschwerdeführern als Rechtsnachfolgern der verstorbenen römisch 40 aufgrund der rückwirkenden Almkorrekturen für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.461,66 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 933,88 ausgesprochen. Dabei wurde eine beantragte Gesamt-Fläche von 38,59 ha (davon eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 24,66
  3. ha)zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Zur Auszahlung gelangten somit 38,59 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Es wurde keine Flächensanktion verhängt, die Rückforderung ergibt sich nur aus den rückwirkenden Almfutterflächenkorrekturen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2014 Beschwerde. Diese Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern nicht unterzeichnet. Zweifel an der Identität der Einschreiter

§ 13Abs.

4 AVG sind jedoch nicht hervorgekommen.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.01.2014 Beschwerde. Diese Beschwerde wurde von den Beschwerdeführern nicht unterzeichnet. Zweifel an der Identität der Einschreiter

Paragraph 13, Absatz 4, AVG sind jedoch nicht hervorgekommen. Es wird beantragt:

  1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
  2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
  3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
  4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
  5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle habe ein anderes Ergebnis gegenüber den Kontrollen 2002 und 2003 gebracht. Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2002 und 2003 auf der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX und der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar.Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen (Vor-Ort-Kontrollen 2002 und 2003 auf der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 und der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 ) seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Nach § 4 Abs. 3 lit. d der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente

der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente

der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt. Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe die Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V

  1. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführer hätten auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2002 und 2003 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe die Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V
  2. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Beschwerdeführer hätten auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2002 und 2003 vertraut, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft sein könnten.

Art. 73Abs.

4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.

Artikel 73

, Absatz 4, der VO (EG) 796 aus 2004, für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden. Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Die Beschwerdeführer hätten sich bei der Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne den Beschwerdeführern nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführer durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Art. 19der VO (EG) 796/2004 bzw.

Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.

Artikel 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw.

Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Art. 73Abs.

5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt haben.

Artikel 73

, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt haben. Die Verjährung nach Art. 3 der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten.Die Verjährung nach Artikel 3, der VO (EG) 2988/95 trete nach 4 Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit ein. Da der gegenständliche Antrag vor über 4 Jahren gestellt worden sei, sei bereits Verjährung eingetreten. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almobmänner der XXXX-Alm und der XXXX-Alm betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei. Am 16.06.2014 übermittelten die Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG" betreffend die XXXX-Alm mit der BNr.XXXX.Am 16.06.2014 übermittelten die Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" betreffend die XXXX-Alm mit der BNr.XXXX. Im Akt befindet sich eine Kopie der Sterbeurkunde vom Standesamt der Stadtgemeinde Innsbruck vom 29.11.2010 betreffend die verstorbene XXXX, sie ist am XXXX.2010 verstorben.Im Akt befindet sich eine Kopie der Sterbeurkunde vom Standesamt der Stadtgemeinde Innsbruck vom 29.11.2010 betreffend die verstorbene römisch 40 , sie ist am römisch 40 .2010 verstorben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2015 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die am XXXX2010 verstorbenen XXXX stellte am 12.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Verstorbene war Auftreiberin auf die XXXX-Alm mit der BNr.XXXX, die XXXX mit der BNr. XXXX und die XXXX-Alm mit der BNr. XXXX. Für diese wurden von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt. In der Beilage Flächennutzung wurden für die XXXX-Alm 503,21 ha, für die XXXX-Alm 167,07 ha und für die XXXX-Alm 85,80 ha Almfutterfläche angegeben. Der Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und die Beantragung der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 sind XXXX als Rechtsnachfolger zuzurechnen.Die am XXXX2010 verstorbenen römisch 40 stellte am 12.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Verstorbene war Auftreiberin auf die XXXX-Alm mit der BNr.XXXX, die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und die XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 . Für diese wurden von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt. In der Beilage Flächennutzung wurden für die XXXX-Alm 503,21 ha, für die XXXX-Alm 167,07 ha und für die XXXX-Alm 85,80 ha Almfutterfläche angegeben. Der Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und die Beantragung der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 sind römisch 40 als Rechtsnachfolger zuzurechnen. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde der verstorbenen Antragstellerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.395,54 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamt-Fläche von 53,23 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 39,30 ha) und somit von 53,23 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Am 30.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 167,06 ha, sondern nur 151,57 ha betrage. Am 14.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 99,19 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 30.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 167,06 ha, sondern nur 151,57 ha betrage. Am 14.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 99,19 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt. Am 30.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nur 242,68 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Am 22.11.2012 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr 342,32 ha betrage. Am 10.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur noch 167,85 ha betrage. Diese beiden Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 30.10.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nur 242,68 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Am 22.11.2012 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr 342,32 ha betrage. Am 10.05.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur noch 167,85 ha betrage. Diese beiden Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt. Am 05.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 85,52 ha, sondern nur 70,73 ha betrage. Am 28.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 56,25 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.Am 05.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 85,52 ha, sondern nur 70,73 ha betrage. Am 28.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur mehr 56,25 ha betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt. Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 19.08.2013 und 21.08.2013 auf der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX ergaben für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 163,01 ha, was eine Differenz von 4,84 ha ergibt (beantragt waren 167,85 ha).Vor-Ort-Kontrollen der AMA am 19.08.2013 und 21.08.2013 auf der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 ergaben für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 163,01 ha, was eine Differenz von 4,84 ha ergibt (beantragt waren 167,85 ha). Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde den Beschwerdeführern aufgrund der rückwirkenden Almfutterfächenkorrekturen für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.461,66 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 933,88 ausgesprochen. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2010 die anteilige Almfutterfläche entsprechend der vorgenommenen Almfutterflächenkorrekturen wie beantragt 24,66 ha betrug. Die beantragte Gesamt-Fläche betrug 38,59 ha, die ermittelte Gesamt-Fläche betrug ebenso 38,59 ha. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt und es wurde keine Flächensanktion verhängt. Der nunmehr angefochtene Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde auf Grund der rückwirkenden Almfutterkorrekturen der Almbewirtschafter der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX, der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX und der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX erlassen. Die ausgesprochene Rückforderung ergibt sich nur auf Grund der Antragskorrekturen der Almbewirtschafter.Der nunmehr angefochtene Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014 wurde auf Grund der rückwirkenden Almfutterkorrekturen der Almbewirtschafter der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 , der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 und der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 erlassen. Die ausgesprochene Rückforderung ergibt sich nur auf Grund der Antragskorrekturen der Almbewirtschafter. Die von der AMA im angefochtenen Bescheid festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." § 8i Abs.

1 MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall sind derartige Rücknahmen in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch die Almbewirtschafter der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX, der XXXX-Alm mit der BNr. XXXX und der XXXX-Alm mit der BNr. XXXXerfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall sind derartige Rücknahmen in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen durch die Almbewirtschafter der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 , der XXXX-Alm mit der BNr. römisch 40 und der XXXX-Alm mit der BNr. XXXXerfolgt, sodass die Behörde nach Artikel 80, leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst anführen, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die betreffenden Almen sind den Beschwerdeführern daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person der Beschwerdeführer eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der Beschwerdeführer. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Auch der Einwand der Beschwerdeführer, es liege ein Irrtum der Behörde

Art. 80Abs.

3 VO (EG) 1122/2009 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag einer bevollmächtigten Person der Beschwerdeführer und damit auf eine den Beschwerdeführern zurechenbare Person zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.Auch der Einwand der Beschwerdeführer, es liege ein Irrtum der Behörde

Artikel 80

, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag einer bevollmächtigten Person der Beschwerdeführer und damit auf eine den Beschwerdeführern zurechenbare Person zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von einer bevollmächtigten Person der Beschwerdeführer beantragt wurden. Ganz abgesehen davon sind auch noch keine vier Jahre verstrichen.Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von einer bevollmächtigten Person der Beschwerdeführer beantragt wurden. Ganz abgesehen davon sind auch noch keine vier Jahre verstrichen. Was nun die vorliegende Erklärung

§ 8iAbs.

1 MOG vom 16.06.2014 betrifft, so enthält der durch die MOG-Novelle BGBl. I Nr. 47/2014 neu eingefügte § 8i MOG 2007 die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse

§ 8iAbs.

1 MOG keine Anwendung finden, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Eine Sanktion wurde aber seitens der AMA im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Somit ist kein Anwendungsbereich der genannten Bestimmung gegeben (vgl. auch BVwG 12.01.2016, W138 2104706-1).Was nun die vorliegende Erklärung

Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG vom 16.06.2014 betrifft, so enthält der durch die MOG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, neu eingefügte Paragraph 8 i, MOG 2007 die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse

Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG keine Anwendung finden, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Eine Sanktion wurde aber seitens der AMA im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Somit ist kein Anwendungsbereich der genannten Bestimmung gegeben vergleiche auch BVwG 12.01.2016, W138 2104706-1). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W207.2105252.1.00

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