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{'item': 'W208 2142126-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW208 2142126-2 SpruchW208 2142126-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren GZ XXXX wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 435,-- für die gerichtliche Bestätigung von Pflegschaftsrechnungen der Sachwalterin gem. TP 7 lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) vorgeschrieben (ON 1 und ON 2).
  2. Im Grundverfahren GZ römisch 40 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 435,-- für die gerichtliche Bestätigung von Pflegschaftsrechnungen der Sachwalterin gem. TP 7 Litera c, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz (GGG) vorgeschrieben (ON 1 und ON 2).
  3. Mit Protokoll vom 14.10.2016 brachte die bP einen Nachlassantrag gem. § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet war der Antrag im Wesentlichen damit, dass der bP nur zwei Pensionen iHv monatlich € 945,19 u. €
  4. Mit Protokoll vom 14.10.2016 brachte die bP einen Nachlassantrag gem. Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) ein, welcher vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet war der Antrag im Wesentlichen damit, dass der bP nur zwei Pensionen iHv monatlich € 945,19 u. € 924,99 zur Verfügung stünden und sie davon sowohl die Sorgepflichten für ihre Gattin als auch die Ausgaben für das gemeinsame Wohnhaus bestreiten müsse, für das auch noch ein Kredit mit mtl. Raten von € 420,-- zurückzuzahlen sei.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2016 wurde - nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa. Antrages und Zitierung des § 9 Abs. 2 GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens (hier: Kaufpreis 2013: € 85.000,--) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegenstünde. Bei der bP würde - ausgehend von ihrem Nettoeinkommen von € 1.870,18 - auch unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für ihre Ehefrau, ein bei einer Gehaltsexekution abschöpfbarer Betrag von € 491,38 verbleiben. Der notwendige Unterhalt sei nicht gefährdet.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des oa. Antrages und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens (hier: Kaufpreis 2013: € 85.000,--) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegenstünde. Bei der bP würde - ausgehend von ihrem Nettoeinkommen von € 1.870,18 - auch unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für ihre Ehefrau, ein bei einer Gehaltsexekution abschöpfbarer Betrag von € 491,38 verbleiben. Der notwendige Unterhalt sei nicht gefährdet.
  6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 23.11.2016) erhob die bP am 14.12.2016 Beschwerde und brachte vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihr Antrag abgelehnt worden sei. Sie habe den Eindruck als Schuldiger betrachtet und bestraft zu werden. Sie wäre allerdings notfalls mit der Zahlung in zehn Monatsraten einverstanden.
  7. Die Beschwerde wurde ursprünglich entgegen § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht bei der belangten Behörde eingebracht, sondern direkt beim BVwG. Mit Beschluss vom 15.12.2016 leitete das BVwG die Beschwerde gem. § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter.
  8. Die Beschwerde wurde ursprünglich entgegen Paragraph 12, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht bei der belangten Behörde eingebracht, sondern direkt beim BVwG. Mit Beschluss vom 15.12.2016 leitete das BVwG die Beschwerde gem. Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weiter.
  9. Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 (eingelangt am 28.12.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass die bP zur Hälfte Eigentümerin der Liegenschaft EZ 62 GB 13043 UNTERSCHODERLEE ist, welche mit Kaufvertrag vom 16.04.2013 um € 85.000,-- gekauft wurde. Weiters steht fest, dass sie mtl. Pensionszahlungen iHv insgesamt € 1.870,18 erhält und sowohl ihr Unterhalt als auch der seiner Frau dadurch gesichert ist.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP in ihren Eingaben (die von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurden), dem Grundbuchsauszug vom 14.10.2016 sowie dem Kaufvertrag der Liegenschaft vom 14.03.
  12. Dass die bP für die laufenden Erhaltungskosten des Hauses aufkommen und eine monatliche Kreditrate von € 420,-- zurückzahlen muss, ist unbestritten.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die ursprünglich falsch eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG fristgerecht weitergeleitet und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die ursprünglich falsch eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG fristgerecht weitergeleitet und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Die bP hat den von der belangten Behörde festgestellten wesentlichen Sachverhalt nicht bestritten.Gem. Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall. Die bP hat den von der belangten Behörde festgestellten wesentlichen Sachverhalt nicht bestritten. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. 3.
  15. Zu A) Abweisung der Beschwerde Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  16. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  17. September 1993, Zl. 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen.Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  18. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  19. September 1993, Zl. 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nachgekommen. Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E
  20. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E
  21. April 1986, 85/17/0147, 0148; VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253). Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einer Sachwalterschaft untersteht oder unterstand gleichermaßen treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung der Sachwalterin. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss.Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der bP von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die einer Sachwalterschaft untersteht oder unterstand gleichermaßen treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG für die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung der Sachwalterin. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss. In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte, somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist auf folgende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung, wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte, somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist auf folgende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG entgegen (Hinweis E
  22. 1996, 96/16/0155, VwGH 21.12.1998, Zl.9817/0180).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (Hinweis E
  23. 1996, 96/16/0155, VwGH 21.12.1998, Zl.9817/0180). Mit dem Vorbringen zu ihrer schwierigen wirtschaftlichen Situation (Kreditrückzahlungen, Erhaltungskosten Haus), konnte die bP vor dem Hintergrund des festgestellten Liegenschaftsvermögens (die Hälfte von € 85.000,--) und der Höhe ihrer Pensionszahlungen (€ 1.870,18) keine "besondere Härte" bei der Bezahlung der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 435,-- im Sinne der oben genannten Rechtsprechung bescheinigen und ist auch deren Unterhalt und der ihrer Familie nicht gefährdet, wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid nachvollziehbar belegt hat und wurden diese Feststellungen nicht bestritten. Der belangten Behörde ist daher kein vom BVwG aufzugreifender Ermessensfehler unterlaufen. Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist. An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Das im § 9 Abs. 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im Nachsichtsverfahren besteht auch kein Raum dafür, ein wie immer geartetes Verschulden bestimmter Personen zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde, hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im Nachsichtsverfahren besteht auch kein Raum dafür, ein wie immer geartetes Verschulden bestimmter Personen zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306). Wenn sich die bP derzeit in einer angespannte finanzielle Situation befindet, steht ihr die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw. der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs. 1 GEG offen. Dazu bedarf es aber der Vorlage eines neuerlichen Antrages (unter Beschluss der entsprechenden Beweismittel) an die Einbringungsstelle, da das BVwG den Nachlassantrag vom 14.12.2016 - auch nicht aufgrund des Angebots der Ratenzahlung der bP in ihrer Beschwerde an das BvwG - in ein Stundungsbegehren gem. § 9 Abs. 1 GEG umdeuten darf. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Nachlassantrages und lastet dem Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen an. Es ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.Wenn sich die bP derzeit in einer angespannte finanzielle Situation befindet, steht ihr die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw. der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen. Dazu bedarf es aber der Vorlage eines neuerlichen Antrages (unter Beschluss der entsprechenden Beweismittel) an die Einbringungsstelle, da das BVwG den Nachlassantrag vom 14.12.2016 - auch nicht aufgrund des Angebots der Ratenzahlung der bP in ihrer Beschwerde an das BvwG - in ein Stundungsbegehren gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG umdeuten darf. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Nachlassantrages und lastet dem Bescheid keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen an. Es ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  24. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2142126.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.