BG nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2015, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 3755375/2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald NIMFÜHR und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer betreffend die Beschwerde des römisch 40 , sowie die Beschwerde der römisch 40 OG, römisch 40 , beide vertreten durch Maga. Doris EINWALLNER, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 20.07.2015, GZ: 08114/GF: 3745653, betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2015, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 3755375 aus 2015,, beschlossen: A) Die Beschwerdevorentscheidung wird
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung wird
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX, ein 1989 geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer) stellte am 17.06.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als (sonstige) Schlüsselkraft
BG. Aus der am 26.05.2015 bei der Behörde eingelangten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma XXXX OG, XXXX, (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) beabsichtigt, den Antragsteller als Assistenten der Geschäftsführung mit einer Entlohnung von € 2.400,00 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 38 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Einem mitübermittelten Beiblatt zur Arbeitgebererklärung ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer schon in der Vergangenheit für die Zweitbeschwerdeführerin tätig gewesen sei und sich in dieser Zeit als äußerst fähiger und vertrauenswürdiger Mitarbeiter erwiesen habe. Er verfüge aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit über umfassende Kenntnisse, ihm seien insbesondere sämtliche Abläufe in einem Gastronomiebetrieb bestens bekannt. Der Erstbeschwerdeführer solle unter anderem im Bereich des Personalmanagements und der MitarbeiterInnenkontrolle eingesetzt werden. Darüber hinaus solle er die administrativen Aufgaben der Geschäftsführung überwiegend eigenständig übernehmen. Es seien folgende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit erforderlich: Sehr gute Sprachkenntnisse in Wort und Schrift, vor allem in Deutsch, Serbisch und Albanisch, sicheres Auftreten und gepflegtes Äußeres, mehrjährige Berufserfahrung im Gastronomiebereich, unternehmerisches Denken und ein Gespür für Zahlen, Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungssicherheit, hohe Kundenorientierung und Einsatzbereitschaft, Teamgeist, sehr gute EDV-Kenntnisse (insbesondere MS-Office), Organisationstalent und Kommunikationsgeschick, Durchsetzungsfähigkeit, hohes Engagement und Leistungsorientierung, Flexibilität und Zuverlässigkeit, Loyalität und Diskretion, Kenntnisse der wirtschaftlichen Abläufe eines Gastronomiebetriebes, insbesondere gute mathematische Kenntnisse und ein sehr gutes Organisationstalent. Beigelegt war der Arbeitgebererklärung weiters ein Bescheid der Universität Wien vom 18.01.2011 über die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zum Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft sowie ein Zeugnis des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch.1. Herr römisch 40 , ein 1989 geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer) stellte am 17.06.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als (sonstige) Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Aus der am 26.05.2015 bei der Behörde eingelangten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma römisch 40 OG, römisch 40 , (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) beabsichtigt, den Antragsteller als Assistenten der Geschäftsführung mit einer Entlohnung von € 2.400,00 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 38 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb zu beschäftigen, und die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei. Einem mitübermittelten Beiblatt zur Arbeitgebererklärung ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer schon in der Vergangenheit für die Zweitbeschwerdeführerin tätig gewesen sei und sich in dieser Zeit als äußerst fähiger und vertrauenswürdiger Mitarbeiter erwiesen habe. Er verfüge aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit über umfassende Kenntnisse, ihm seien insbesondere sämtliche Abläufe in einem Gastronomiebetrieb bestens bekannt. Der Erstbeschwerdeführer solle unter anderem im Bereich des Personalmanagements und der MitarbeiterInnenkontrolle eingesetzt werden. Darüber hinaus solle er die administrativen Aufgaben der Geschäftsführung überwiegend eigenständig übernehmen. Es seien folgende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit erforderlich: Sehr gute Sprachkenntnisse in Wort und Schrift, vor allem in Deutsch, Serbisch und Albanisch, sicheres Auftreten und gepflegtes Äußeres, mehrjährige Berufserfahrung im Gastronomiebereich, unternehmerisches Denken und ein Gespür für Zahlen, Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungssicherheit, hohe Kundenorientierung und Einsatzbereitschaft, Teamgeist, sehr gute EDV-Kenntnisse (insbesondere MS-Office), Organisationstalent und Kommunikationsgeschick, Durchsetzungsfähigkeit, hohes Engagement und Leistungsorientierung, Flexibilität und Zuverlässigkeit, Loyalität und Diskretion, Kenntnisse der wirtschaftlichen Abläufe eines Gastronomiebetriebes, insbesondere gute mathematische Kenntnisse und ein sehr gutes Organisationstalent. Beigelegt war der Arbeitgebererklärung weiters ein Bescheid der Universität Wien vom 18.01.2011 über die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zum Bakkalaureatsstudium Betriebswirtschaft sowie ein Zeugnis des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch. 2. Mit Schreiben vom 28.05.2015 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
BG vorliegen.2. Mit Schreiben vom 28.05.2015 übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG vorliegen.
BG ab und begründete dies damit, dass der Erstbeschwerdeführer von 01.06.2012 bis 07.07.2012 und von 03.08.2012 bis 17.06.2013 geringfügig als Barkellner bzw. Kellner gearbeitet habe. Sein Betriebswirtschaftsstudium an der Universität Wien habe er mangels Studienerfolges abgebrochen. Die geforderten serbischen und albanischen Sprachkenntnisse fänden in den betrieblichen Notwendigkeiten eines Wiener Gastronomiebetriebes keine Deckung. Überzogene Anforderungen, die nicht in den betrieblichen Notwendigkeiten begründet und offensichtlich auf den beantragten Ausländer zugeschnitten seien, seien nicht zulässig. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens erscheine aufgrund dieser Gegebenheiten nicht zielführend. Gegenständlich seien daher die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
BG nicht gegeben.6. Mit Bescheid vom 20.07.2015 wies die die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Erstbeschwerdeführer von 01.06.2012 bis 07.07.2012 und von 03.08.2012 bis 17.06.2013 geringfügig als Barkellner bzw. Kellner gearbeitet habe. Sein Betriebswirtschaftsstudium an der Universität Wien habe er mangels Studienerfolges abgebrochen. Die geforderten serbischen und albanischen Sprachkenntnisse fänden in den betrieblichen Notwendigkeiten eines Wiener Gastronomiebetriebes keine Deckung. Überzogene Anforderungen, die nicht in den betrieblichen Notwendigkeiten begründet und offensichtlich auf den beantragten Ausländer zugeschnitten seien, seien nicht zulässig. Die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens erscheine aufgrund dieser Gegebenheiten nicht zielführend. Gegenständlich seien daher die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht gegeben. 7. Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führten sie begründend aus, dass der Erstbeschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl (
Anlage C zum AuslBG) erreiche bzw. sogar überschreite. Auch das Mindestbruttogehalt und die Voraussetzungen
BG lägen vor. Dem Vorbringen der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe bisher geringfügig als Kellner bei der Zweitbeschwerdeführerin gearbeitet und sein Betriebswirtschaftsstudium angefangen, aber nicht abgeschlossen, sei zu entgegnen, dass es für die Tätigkeit als Assistent der Geschäftsführung keine spezifische Berufsausbildung gebe. Der Erstbeschwerdeführer habe durch seine bisherige Tätigkeit als Kellner im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin die notwendigen praktischen Kenntnisse für die beabsichtigte Tätigkeit erworben. Er kenne alle Abläufe im Unternehmen, die MitarbeiterInnen, KundInnen und LieferantInnen etc., sodass bereits diese Berufserfahrung den Erstbeschwerdeführer zu einem geeigneten Kandidaten für die Stelle als Assistent der Geschäftsführung mache. Der Erstbeschwerdeführer habe weiters sehr gute Sprachkenntnisse, sei schon aufgrund der Hochschulreife für anspruchsvollere Tätigkeiten, wie etwa das Erstellen von Anboten, bestens ausgebildet und könne auch betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse vorweisen. Darüber hinaus habe er sich während seines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Zweitbeschwerdeführerin als geschickter, zuverlässiger und vertrauenswürdiger Mitarbeiter herausgestellt. Weiters lasse auch die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zu. Die belangte Behörde habe nichts Gegenteiliges darzulegen vermocht und ein Ersatzkraftverfahrens zu Unrecht unterlassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte sie daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Erstbeschwerdeführer alle Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit als sonstige Schlüsselkraft erfüllt und daher eine entsprechende Mitteilung an die MA 35 zu machen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei es Sache des künftigen Arbeitgebers das Anforderungsprofil festzulegen. Die Behörde sei grundsätzlich an das formulierte Anforderungsprofil gebunden, wenn es in der betrieblichen Notwendigkeit seine Deckung findet (VwGH vom 15.09.2011,2009/09/0149). Sprachkenntnisse seien nach der Rechtsprechung jedenfalls relevant, wenn diese Sprache im Betrieb oder mit Geschäftspartnern gebraucht werde. Dann fänden die Sprachkenntnisse Deckung in der betrieblichen Notwendigkeit (vgl. VwGH 24. Februar 2011,2 1010/09/0123; BVwG 26.11.2014, W209 2012895-1/3E).7. Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führten sie begründend aus, dass der Erstbeschwerdeführer die erforderliche Mindestpunkteanzahl (
Anlage C zum AuslBG) erreiche bzw. sogar überschreite. Auch das Mindestbruttogehalt und die Voraussetzungen
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 AuslBG lägen vor. Dem Vorbringen der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführer habe bisher geringfügig als Kellner bei der Zweitbeschwerdeführerin gearbeitet und sein Betriebswirtschaftsstudium angefangen, aber nicht abgeschlossen, sei zu entgegnen, dass es für die Tätigkeit als Assistent der Geschäftsführung keine spezifische Berufsausbildung gebe. Der Erstbeschwerdeführer habe durch seine bisherige Tätigkeit als Kellner im Betrieb der Zweitbeschwerdeführerin die notwendigen praktischen Kenntnisse für die beabsichtigte Tätigkeit erworben. Er kenne alle Abläufe im Unternehmen, die MitarbeiterInnen, KundInnen und LieferantInnen etc., sodass bereits diese Berufserfahrung den Erstbeschwerdeführer zu einem geeigneten Kandidaten für die Stelle als Assistent der Geschäftsführung mache. Der Erstbeschwerdeführer habe weiters sehr gute Sprachkenntnisse, sei schon aufgrund der Hochschulreife für anspruchsvollere Tätigkeiten, wie etwa das Erstellen von Anboten, bestens ausgebildet und könne auch betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse vorweisen. Darüber hinaus habe er sich während seines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Zweitbeschwerdeführerin als geschickter, zuverlässiger und vertrauenswürdiger Mitarbeiter herausgestellt. Weiters lasse auch die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zu. Die belangte Behörde habe nichts Gegenteiliges darzulegen vermocht und ein Ersatzkraftverfahrens zu Unrecht unterlassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte sie daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Erstbeschwerdeführer alle Voraussetzungen für die beabsichtigte Tätigkeit als sonstige Schlüsselkraft erfüllt und daher eine entsprechende Mitteilung an die MA 35 zu machen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei es Sache des künftigen Arbeitgebers das Anforderungsprofil festzulegen. Die Behörde sei grundsätzlich an das formulierte Anforderungsprofil gebunden, wenn es in der betrieblichen Notwendigkeit seine Deckung findet (VwGH vom 15.09.2011,2009/09/0149). Sprachkenntnisse seien nach der Rechtsprechung jedenfalls relevant, wenn diese Sprache im Betrieb oder mit Geschäftspartnern gebraucht werde. Dann fänden die Sprachkenntnisse Deckung in der betrieblichen Notwendigkeit vergleiche VwGH
Anlage C zum AuslBG erreiche, die Zweitbeschwerdeführerin jedoch trotz Aufforderung der belangten Behörde bis dato keinen Nachweis erbracht habe, dass der Erstbeschwerdeführer die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen erfüllt. Aus seinen bisherigen Tätigkeiten sei jedenfalls nicht nachvollziehbar abzuleiten, dass er derartige Qualifikationen erworben habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher betrieblichen Notwendigkeiten derart hohe Anforderungen an den zu besetzenden Arbeitsplatz gestellt würden. Aus der Lage des Lokals alleine lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass gute Serbisch- und Albanischkenntnisse in Wort und Schrift zwingend erforderlich seien, weil davon auszugehen sei, dass der offizielle Schriftverkehr, etwa mit KundInnen und Behörden, in deutscher Sprache abgewickelt werde. Wenngleich das Berufsfeld eines/r "Assistenten/in der Geschäftsführung" allgemein sehr vielseitig sei, fänden die hier gestellten Anforderungen keine gesetzliche Deckung. Somit sei die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens nicht erforderlich gewesen.10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2015, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 3755375 aus 2015,, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer zwar die Mindestpunkteanzahl
Anlage C zum AuslBG erreiche, die Zweitbeschwerdeführerin jedoch trotz Aufforderung der belangten Behörde bis dato keinen Nachweis erbracht habe, dass der Erstbeschwerdeführer die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen erfüllt. Aus seinen bisherigen Tätigkeiten sei jedenfalls nicht nachvollziehbar abzuleiten, dass er derartige Qualifikationen erworben habe. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher betrieblichen Notwendigkeiten derart hohe Anforderungen an den zu besetzenden Arbeitsplatz gestellt würden. Aus der Lage des Lokals alleine lasse sich jedenfalls nicht ableiten, dass gute Serbisch- und Albanischkenntnisse in Wort und Schrift zwingend erforderlich seien, weil davon auszugehen sei, dass der offizielle Schriftverkehr, etwa mit KundInnen und Behörden, in deutscher Sprache abgewickelt werde. Wenngleich das Berufsfeld eines/r "Assistenten/in der Geschäftsführung" allgemein sehr vielseitig sei, fänden die hier gestellten Anforderungen keine gesetzliche Deckung. Somit sei die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens nicht erforderlich gewesen.
BG.Der Erstbeschwerdeführer, ein 1989 geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 17.06.2013 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als (sonstige) Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Die Kriterien für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
Anlage C sind erfüllt. Seitens der zweitbeschwerdeführenden Arbeitgeberin besteht die Bereitschaft zur Überzahlung der
BG erforderlichen Mindestentlohnung (für unter 30-Jährige).Seitens der zweitbeschwerdeführenden Arbeitgeberin besteht die Bereitschaft zur Überzahlung der
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erforderlichen Mindestentlohnung (für unter 30-Jährige). Sonstige Ablehnungsgründe, die der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens entgegenstünden, insbesondere wichtige Gründe in der Person des Arbeitgebers oder des antragstellenden Ausländers, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Für die beantragte Tätigkeit sind folgende Qualifikationen erforderlich: • sehr gute EDV-Kenntnisse (MS Office, Internet) • mehrjährige Berufserfahrung in der Gastronomie und im Eventmanagement • gute Kenntnisse der Abläufe eines Gastronomiebetriebes • unternehmerisches Denken, Organisationstalent, Kommunikationsgeschick • zeitliche Flexibilität und Zuverlässigkeit • guter Umgang mit MitarbeiterInnen • sehr gute Deutschkenntnisse • Teamgeist, Loyalität und Diskretion • Unbescholtenheit • Albanischkenntnisse von Vorteil Der Erstbeschwerdeführer verfügt über die oben angeführten Qualifikationen. 2. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Befragung des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der am 17.01.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Erfüllung der Mindestpunkteanzahl
Anlage C steht unstrittig fest. Die in Aussicht gestellte Entlohnung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. Anhaltspunkte für Ausschlussgründe iSd § 4 Abs. 1 Z 2 bis 9 AuslBG liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.Anhaltspunkte für Ausschlussgründe iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 AuslBG liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet. Das Anforderungsprofil wurde anhand der Angaben des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführer und der rechtlichen Vorgabe, wonach die beantragte ausländische Arbeitskraft selbst über die geforderten Qualifikationen verfügen und das Anforderungsprofil in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden muss, im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und seitens der Zweitbeschwerdeführerin außer Streit gestellt. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2017 vorbrachte, dass bei der Position eines Assistenten/in der Geschäftsführung im Allgemeinen organisatorische und betriebswirtschaftliche Aufgaben im Vordergrund stünden und dies bei der Erstellung eines Vermittlungsauftrages Berücksichtigung finden müsste, ist dem entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich Sache des Beschäftigers ist, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011) und daher nur die von der Zweitbeschwerdeführerin geforderten Qualifikationen, soweit sie - wie im vorliegenden Fall unbestritten feststeht - in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden, Eingang in den Vermittlungsauftrag finden müssen.Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2017 vorbrachte, dass bei der Position eines Assistenten/in der Geschäftsführung im Allgemeinen organisatorische und betriebswirtschaftliche Aufgaben im Vordergrund stünden und dies bei der Erstellung eines Vermittlungsauftrages Berücksichtigung finden müsste, ist dem entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich Sache des Beschäftigers ist, das Anforderungsprofil hinsichtlich des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der konkreten von der Arbeitskraft zu leistenden Tätigkeiten auf abstrakte Weise festzulegen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0011) und daher nur die von der Zweitbeschwerdeführerin geforderten Qualifikationen, soweit sie - wie im vorliegenden Fall unbestritten feststeht - in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden, Eingang in den Vermittlungsauftrag finden müssen. Die Erfüllung der angeführten Qualifikationen durch den Erstbeschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht und blieb seitens der belangten Behörde unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Paragraph 12 b, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: "Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie 1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. [...] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:Anlage C in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2011: Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 § 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013: Paragraph 20 d, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 72/2013: "Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
. als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich der bekämpfte Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde ging davon aus, dass der antragstellende Ausländer die im Anforderungsprofil angegebenen Qualifikationen nicht erfüllt und sich daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.09.2015, 2015/09/0011) die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens erübrigt.Die belangte Behörde ging davon aus, dass der antragstellende Ausländer die im Anforderungsprofil angegebenen Qualifikationen nicht erfüllt und sich daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.09.2015, 2015/09/0011) die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens erübrigt. Im Rahmen der am 17.01.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde das Anforderungsprofil jedoch seitens der zweitbeschwerdeführenden Arbeitgeberin (zulässigerweise) dahingehend abgeändert, dass die darin genannten Qualifikationen nunmehr vom beantragten Ausländer erfüllt werden und auch in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden. Da der Erstbeschwerdeführer unstrittig die Kriterien für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
Anlage C erfüllt, die Bereitschaft zur Überzahlung der
BG erforderlichen Mindestentlohnung (für unter 30-Jährige) besteht und keine sonstigen Ablehnungsgründe vorliegen, die der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens entgegenstehen, wäre nunmehr unter Zugrundelegung des in den Feststellungen dargelegten Anforderungsprofiles, auf dessen Darstellung hier zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet wird, ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen.Da der Erstbeschwerdeführer unstrittig die Kriterien für die Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft
Anlage C erfüllt, die Bereitschaft zur Überzahlung der
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erforderlichen Mindestentlohnung (für unter 30-Jährige) besteht und keine sonstigen Ablehnungsgründe vorliegen, die der Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens entgegenstehen, wäre nunmehr unter Zugrundelegung des in den Feststellungen dargelegten Anforderungsprofiles, auf dessen Darstellung hier zur Vermeidung von Wiederholungen verzichtet wird, ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen. Die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens seitens des Bundesverwaltungsgerichtes scheidet mangels der Befugnis Arbeitskräfte zu vermitteln aus. Somit ist die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen wurde, aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Diese hat das unterbliebene Ersatzkraftverfahren nachzuholen und unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Ersatzkraftverfahrens einen neuen Bescheid zu erlassen. Dabei ist sie an das in den Feststellungen dargestellte Anforderungsprofil gebunden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung
GVG deckt sich die vorliegende Entscheidung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat in seinem Beschluss vom 10.12.2014, Ra 2014/09/0034, mit Blick auf sein Grundsatzerkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs. 3Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3,
BG im Rahmen des Zulässigen bewegt.2. Satz VwGVG festgehalten, dass sich die Zurückverweisung einer Rechtssache wie im vorliegende Fall wegen der Notwendigkeit der Prüfung der Arbeitsmarktlage
Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4 b, AuslBG im Rahmen des Zulässigen bewegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2118563.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.