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{'item': 'W235 2135885-1'}

Obsah (22)§§ 4aArt. 133§ 29§ 57§ 10§ 61Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28§ 9Art. 3Art 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW235 2135885-1 SpruchW235 2135885-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLG

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl

G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2014 in Italien und am 31.08.2015 in der Schweiz jeweils Asylanträge stellte (vgl. AS 15).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2014 in Italien und am 31.08.2015 in der Schweiz jeweils Asylanträge stellte vergleiche AS 15). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seinen persönlichen Daten angab, dass er am XXXX in Nigeria geboren sei. Er leide an keinen Krankheiten und habe auch keine Familienangehörigen in Österreich oder in der Europäischen Union.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seinen persönlichen Daten angab, dass er am römisch 40 in Nigeria geboren sei. Er leide an keinen Krankheiten und habe auch keine Familienangehörigen in Österreich oder in der Europäischen Union. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach seiner Ausreise aus Nigeria über Niger und Libyen nach Italien gefahren sei, wo er ein Jahr und sechs Monate lang im "XXXX" aufhältig gewesen sei. Bei seiner Einreise nach Italien habe er eine Verletzung an der Hand gehabt, die im Krankenhaus behandelt worden sei. Er habe bei der Caritas gelebt, die für ihn gesorgt habe. In Italien habe er nicht bleiben wollen, da er Probleme mit der Mafia bekommen habe. Um Asyl habe er nicht angesucht. Ca. ein Monat lang sei er in der Schweiz aufhältig gewesen. Als er aufgegriffen worden sei und man ihm gesagt habe, dass er abgeschoben werde, habe er vor der Abschiebung die Schweiz verlassen und sei nach Italien zurückgekehrt. In der Schweiz habe er nicht um Asyl angesucht, sondern habe nur einen Freund besuchen wollen. 1.
  4. Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G vom 07.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 08.06.2016 übergeben und von ihm unterfertigt.1.3. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 07.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 08.06.2016 übergeben und von ihm unterfertigt. 1.

  1. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am 20.12.2001 geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31," vorliegt (vgl. AS 43).1.
  2. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am 20.12.2001 geboren und sohin minderjährig, veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31," vorliegt vergleiche AS 43). 1.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.06.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Italien und an die Schweiz.1.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 21.06.2016 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Italien und an die Schweiz. Mit Schreiben vom 24.06.2016 lehnte die schweizer Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass sie am 17.09.2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien geschickt habe, welches unbeantwortet geblieben sei und daher Italien am 02.10.2015 zuständig geworden sei. Am 25.01.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Ferner gaben die schweizer Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX aufscheint.Mit Schreiben vom 24.06.2016 lehnte die schweizer Dublinbehörde die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass sie am 17.09.2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien geschickt habe, welches unbeantwortet geblieben sei und daher Italien am 02.10.2015 zuständig geworden sei. Am 25.01.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. Ferner gaben die schweizer Behörden bekannt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 aufscheint. Die italienische Dublinbehörde lehnte mit Schreiben vom 04.07.2016 eine Rücknahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO ab und teilte mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis zum 17.03.2021, zuerkannt worden war. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter den Identitäten XXXX, geb. am XXXX, und XXXX, geb. am XXXX, in Italien bekannt ist.Die italienische Dublinbehörde lehnte mit Schreiben vom 04.07.2016 eine Rücknahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen der Dublin III-VO ab und teilte mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis zum 17.03.2021, zuerkannt worden war. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter den Identitäten römisch 40 , geb. am römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , in Italien bekannt ist. 1.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2016 stellte das Bundesamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest. Begründend wurde ausgeführt, dass sich dies aus dem persönlichen Erscheinungsbild und dem eingeholten unbedenklichen Ergebnis des Handwurzelknochenabgleichs, das einen Erwachsenenbefund zum Ergebnis habe, ergebe. Weiters sei sowohl durch die schweizer als auch durch die italienischen Behörden mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer in beiden Ländern sein Geburtsdatum mit "XXXX" angegeben habe. Somit werde der Beschwerdeführer für volljährig erklärt und für das weitere Verfahren das Geburtsdatum XXXXfestgelegt. 1.
  6. Am 01.08.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei in Österreich einmal wegen Bauchschmerzen im Krankenhaus gewesen. In Libyen sei er verwundet worden und diese Wunde hinter dem Ohr schmerze manchmal. Manchmal habe er auch Kopfschmerzen. Wegen dieser Wunde sei er zwar in Italien behandelt worden, aber manchmal spüre er noch Schmerzen und habe deswegen auch Kopfschmerzen. Am 26.07.2016 sei er deshalb und wegen Bauchschmerzen beim Arzt gewesen. Befunde habe er nicht, da ihm der Arzt gesagt habe, er solle in die Apotheke gehen und sich Tabletten holen. Bei einem Kontrolltermin sei er nicht gewesen, weil ihm der Arzt gesagt habe, dass er zunächst die Medikamente fertig nehmen und erst dann wieder zu ihm kommen solle. Mit der Medikamenteneinnahme werde er am heutigen Tag fertig. In der Folge erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Auftrag, bis zum 05.08.2016 den Kontrolltermin wahrzunehmen und die Befunde zu übermitteln. Im Gebiet der Europäischen Union bzw. in Österreich habe er keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft bzw. in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Italien habe er einen Asylantrag gestellt und eine negative Entscheidung erhalten. Auf Vorhalt, dass er in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt erhalten habe, wolle er nichts angeben. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Ausweisung nach Italien zu veranlassen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Italien gelitten habe, da er keine gute ärztliche Behandlung bekommen habe. Er sei aber medizinisch versorgt worden. In Italien gebe es einige schlechte Leute. Dort gebe es "Kultisten". Daher könne er nicht nach Italien zurückkehren. Leute, die er auf der Straße getroffen habe, hätten ihn aufgefordert, diesem Kult beizutreten. Das habe er abgelehnt und das Land verlassen. Die Leute hätten gesagt, wenn er nicht beitrete, würden sie ihn jagen. Zu Zwischenfällen sei es nicht gekommen. Er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil er diesen Kult nicht gekannt habe. Es wäre besser für ihn, wenn er hier bleiben könne. Zu den zuvor ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien wolle er keine Stellungnahme abgeben. Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Zeitbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.07.2016 (17:00 Uhr bis 17:15 Uhr) sowie ein Rezept (beides in Kopie) vor. Weiters langten am 08.08.2016 ohne weiteres Vorbringen eine Zeitbestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.08.2016 (10:20 Uhr bis 11:10 Uhr) sowie eine Überweisung zu einer Untersuchung beim Bundesamt ein.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Er habe angegeben, an Bauchschmerzen, an einer Wunde, die er sich in Libyen zugezogen habe, und an Kopfschmerzen zu leiden. Aufgrund dessen habe er einen Arzt aufgesucht und sei medikamentös behandelt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall des Beschwerdeführers schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in Italien ein subsidiär Schutzberechtigter sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass er in Italien systematischen Verfolgungen ausgesetzt sei oder diese dort zu erwarten hätte. In Österreich verfüge er nicht über familiäre Anknüpfungspunkte und könne eine besondere Integrationsverfestigung nicht festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage in Italien, unter anderem auch betreffend anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte (vgl. Seiten 23 bis 25 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage in Italien, unter anderem auch betreffend anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte vergleiche Seiten 23 bis 25 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellung zur Volljährigkeit daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer in Italien sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben habe und sein Handwurzelknochenabgleich einem Erwachsenenbefund entspreche. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund der Zeitbestätigungen ergebe sich zwar, dass der Beschwerdeführer in Österreich zweimal einen Arzt aufgesucht habe; Befunde habe er jedoch trotz behördlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Bei Bedarf habe er auch in Italien die Möglichkeit einer medizinischen Betreuung. Dass dem Beschwerdeführe in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, ergebe sich aus der Mitteilung Italiens vom 04.07.

  1. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würden sich aus seinen nicht anzuzweifelnden Angaben ergeben. Die Feststellungen zu Italien seien durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt worden. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer in Italien konkret Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, es gebe in Italien Kultisten, die ihn aufgefordert hätten, dem Kult beizutreten, sei aus seinen Angaben nicht hervorgekommen, dass er in Italien tatsächlich Gefahr liefe, einer konkreten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er habe selbst angegeben, dass es zu keinen Zwischenfällen gekommen sei und er diesen Vorfall auch nicht der Polizei gemeldet habe. Auch hätte er die Möglichkeit, sich in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden, sollte er tatsächlich gefährdet sein. Das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung werde mangels Substanz nicht als glaubhaft erachtet. Medizinische Behandlung sei in Italien verfügbar und sei dem Beschwerdeführer auch gewährt worden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellung zur Volljährigkeit daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer in Italien sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben habe und sein Handwurzelknochenabgleich einem Erwachsenenbefund entspreche. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass er an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Aufgrund der Zeitbestätigungen ergebe sich zwar, dass der Beschwerdeführer in Österreich zweimal einen Arzt aufgesucht habe; Befunde habe er jedoch trotz behördlicher Aufforderung nicht vorgelegt. Bei Bedarf habe er auch in Italien die Möglichkeit einer medizinischen Betreuung. Dass dem Beschwerdeführe in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, ergebe sich aus der Mitteilung Italiens vom 04.07.
  2. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers würden sich aus seinen nicht anzuzweifelnden Angaben ergeben. Die Feststellungen zu Italien seien durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt worden. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer in Italien konkret Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, es gebe in Italien Kultisten, die ihn aufgefordert hätten, dem Kult beizutreten, sei aus seinen Angaben nicht hervorgekommen, dass er in Italien tatsächlich Gefahr liefe, einer konkreten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er habe selbst angegeben, dass es zu keinen Zwischenfällen gekommen sei und er diesen Vorfall auch nicht der Polizei gemeldet habe. Auch hätte er die Möglichkeit, sich in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden, sollte er tatsächlich gefährdet sein. Das Vorbringen betreffend unzureichende medizinische Versorgung werde mangels Substanz nicht als glaubhaft erachtet. Medizinische Behandlung sei in Italien verfügbar und sei dem Beschwerdeführer auch gewährt worden. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Darauf hätten sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise ergeben. Da der Beschwerdeführer kein im Sinne des Art. 8 relevantes Familienleben führe und auch insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen vermöge, stelle die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch auf Achtung des Privatlebens dar. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Zusätzlich wurde auf die Judikatur in Zusammenhang mit Überstellungen kranker Personen verwiesen und ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sich dieser nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Bei Bedarf seien in Italien Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Italien verwehrt worden sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass kein Grund bestehe daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Darauf hätten sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise ergeben. Da der Beschwerdeführer kein im Sinne des Artikel 8, relevantes Familienleben führe und auch insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen vermöge, stelle die Außerlandesbringung weder einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch auf Achtung des Privatlebens dar. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Zusätzlich wurde auf die Judikatur in Zusammenhang mit Überstellungen kranker Personen verwiesen und ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sich dieser nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Bei Bedarf seien in Italien Behandlungsmöglichkeiten gegeben und sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet. Dass ihm der Zugang zu allenfalls erforderlichen Behandlungen in Italien verwehrt worden sei, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Unterbringungssituation in Italien auch für subsidiär Schutzberechtigte äußerst prekär sei. Ferner seien die Länderfeststellungen nicht ausgewogen und würden aktuellere Entscheidungen deutscher Gerichte nicht berücksichtigen. In der Folge wurde aus Einzelfallentscheidungen des VG Hannover vom 22.12.2014, des VG Gießen vom 13.01.2015 und des VG Düsseldorf vom 27.04.2015 zitiert und ausgeführt, dass auch der Beschwerdeführer mehrere Wochen obdachlos gewesen sei und keinen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten habe. Weiters wurde auf zwei Entscheidungen des belgischen Verwaltungsgerichtes vom April 2015 verwiesen, in denen Überstellungen nach Italien für unzulässig erklärt worden seien. Unter Verweis auf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht erhoben habe, ob und welchen Schutzstatus der Beschwerdeführer in Italien zu erwarten hätte und daher hätte von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien eingeholt werden müssen. Da aus dem Schreiben der italienischen Behörden nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, welcher Schutzstatus dem Beschwerdeführer in Italien zukomme, könne die Frage der (Nicht)anwendbarkeit der Dublin III-VO keiner nachprüfbaren Kontrolle unterzogen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Von Nigeria aus reiste er über Niger und Libyen nach Italien, wo er ein Jahr und sechs Monate lang aufhältig war. Am 18.04.2014 stellte der Beschwerdeführer in Italien und am 31.08.2015 in der Schweiz jeweils Asylanträge und wurde ihm in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten, gültig bis zum 17.03.2021, zuerkannt. Nachdem der Beschwerdeführer Italien verlassen hatte, reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer zog sich in Libyen eine Wunde hinter dem Ohr zu, die ihn fallweise schmerzt und auch Kopfschmerzen verursacht. Aufgrund dieser Schmerzen und wegen Bauchschmerzen suchte der Beschwerdeführer in Österreich zweimal Ärzte für Allgemeinmedizin auf, wo er eine medikamentöse Behandlung und eine Überweisung zu einer Untersuchung erhielt. Dass der Beschwerdeführer diese Untersuchung wahrgenommen hat und/oder weiterführende Therapien benötigt, kann nicht festgestellt werden. Sohin kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Es bestehen keine besonders ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
  4. Zur Lage in Italien betreffend subsidiär Schutzberechtigte: Zur Lage in Italien betreffend subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind laut LD 142/2015 nunmehr unterschiedslos für 5 Jahre (verlängerbar) aufenthaltsberechtigt. Dasselbe Dekret hat auch die Aktivitäten der National Coordinating Working Group zur Verbesserung des nationalen Aufnahmesystems und des Integrationsplans für Schutzberechtigte bestätigt. In dieser Arbeitsgruppe sind auch Vertreter von UNHCR und NGOs (AIDA 12.2015).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind laut LD 142 aus 2015, nunmehr unterschiedslos für 5 Jahre (verlängerbar) aufenthaltsberechtigt. Dasselbe Dekret hat auch die Aktivitäten der National Coordinating Working Group zur Verbesserung des nationalen Aufnahmesystems und des Integrationsplans für Schutzberechtigte bestätigt. In dieser Arbeitsgruppe sind auch Vertreter von UNHCR und NGOs (AIDA 12.2015). 2011 wurde zur Verbesserung der Integration von Schutzberechtigten das nationale Unterbringungssystem erweitert und ein Nationaler Integrationsplan etabliert. Jobtrainings und andere Integrationsprogramme sind auch durch nationale Födertöpfe bzw. AMIF möglich. In diesem Rahmen fördert das ital. Innenministerium NGOs, welche Integrationsmaßnahmen anbieten. Diese Projekte sind allerdings zeitlich begrenzt und richten sich an eine eingeschränkte Zahl von Nutznießern. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und –praktika finanzieren, sowie Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen (AIDA 12.2015). Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015). USDOS bezeichnet die Anstrengungen der ital. Regierung zur Integration von Flüchtlingen als begrenzt. Die hohe Arbeitslosigkeit erschwert es ihnen zusätzlich legale Beschäftigung zu finden (USDOS 4.2016). Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vergleiche SFH 4.8.2014). Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015). Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 4.2016). Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen. Sie können ausnahmsweise dort untergebracht werden, wenn Plätze frei sind. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringung im SPRAR. Dort existieren standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Die Integrationsmaßnahmen für AW und Schutzberechtigte in den italienischen Zentren werden aber generell als unzulänglich kritisiert (AIDA 12.2015). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen, wie beispielsweise verlängerbare fünfjährige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, Arbeitserlaubnis sowie Zugang zur Unterbringen im SPRAR für Rückkehrer. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien als subsidiär Schutzberechtigter in Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Nigeria, zu seinem Reiseweg sowie zum seinem Aufenthalt in Italien, zu seiner illegalen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am 18.04.2014 in Italien und am 31.08.2015 in der Schweiz jeweils Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Die Feststellung zum Vorliegen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zu dessen Gültigkeitsdauer bis zum 17.03.2021 ergibt sich aus dem Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 04.07.
  7. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführer ist nicht glaubhaft, zumal dieses in sich widersprüchlich ist. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt (vgl. AS 7), gab jedoch widersprüchlich hierzu bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt und eine negative Entscheidung erhalten habe. Auf Vorhalt, er habe in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen, wolle er nichts angeben (vgl. AS 197). Generell ist zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieses nicht keinen glaubwürdigen Eindruck macht. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu seinem Aufenthalt in der Schweiz an, dass er vor einer Abschiebung die Schweiz verlassen habe und nach Italien zurückgekehrt sei; hingegen gab die schweizer Dublinbehörde mit Schreiben vom 24.06.2016 bekannt, dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt worden war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin nicht geeignet, die unbedenklichen Angaben der italienischen Dublinbehörde betreffend die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Italien mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 17.03.2021 in Zweifel zu ziehen.Dass der Beschwerdeführer am 18.04.2014 in Italien und am 31.08.2015 in der Schweiz jeweils Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den jeweiligen Eurodac-Treffern. Die Feststellung zum Vorliegen des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Italien sowie zu dessen Gültigkeitsdauer bis zum 17.03.2021 ergibt sich aus dem Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 04.07.
  8. Das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführer ist nicht glaubhaft, zumal dieses in sich widersprüchlich ist. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor, er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt vergleiche AS 7), gab jedoch widersprüchlich hierzu bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt und eine negative Entscheidung erhalten habe. Auf Vorhalt, er habe in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen, wolle er nichts angeben vergleiche AS 197). Generell ist zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieses nicht keinen glaubwürdigen Eindruck macht. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu seinem Aufenthalt in der Schweiz an, dass er vor einer Abschiebung die Schweiz verlassen habe und nach Italien zurückgekehrt sei; hingegen gab die schweizer Dublinbehörde mit Schreiben vom 24.06.2016 bekannt, dass der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt worden war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin nicht geeignet, die unbedenklichen Angaben der italienischen Dublinbehörde betreffend die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Italien mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 17.03.2021 in Zweifel zu ziehen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses). Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich durch Angehörige eines Kultes bedroht fühlen, sind die italienischen Behörden jederzeit dazu willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten.Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.
  10. des gegenständlichen Erkenntnisses). Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich durch Angehörige eines Kultes bedroht fühlen, sind die italienischen Behörden jederzeit dazu willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dass der Beschwerdeführer fallweise an Schmerzen hinter dem Ohr aufgrund einer in Libyen zugezogenen Wunde und damit verbunden an zeitweiligen Kopfschmerzen leidet, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Ebenso ergibt sich aus seinen Angaben und den diesbezüglich vorgelegten Zeitbestätigungen vom 26.07.2016 und vom 08.08.2016, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Schmerzen sowie aufgrund Bauchschmerzen zweimal Ärzte für Allgemeinmedizin aufgesucht hat. Aus einem vorgelegten Rezept und einer vorgelegten Überweisung ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine medikamentöse Behandlung und eine Überweisung zu einer Untersuchung erhalten hat. Da weder dem Beschwerdevorbringen noch dem Akteninhalt weitere medizinische Unterlagen bzw. – wie vom Bundesamt aufgetragen – Befunde vorgelegt worden waren, war die (Negativ)feststellung zu treffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer diese Untersuchung wahrgenommen hat bzw. weitere Therapien benötigt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, nicht bei einem Kontrolltermin gewesen zu sein. Sohin war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich aus mehreren, voneinander unabhängigen Hinweisen, die zusammengefasst betrachtet nur den Schluss zulassen, dass das vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebene Geburtsdatum "XXXX" bzw. seine behauptete Minderjährigkeit nicht den Tatsachen entsprechen können. Zunächst ist auf das Ergebnis der Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand zu verweisen, welche zum Ergebnis kommt, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, GP 31" vorliegt, was einen deutlichen Hinweis auf eine abgeschlossene Skelettreifung, welche mit dem
  11. Lebensjahr vorliegt, und sohin auf seine Volljährigkeit darstellt. Hinzu kommt, dass das Bundesamt die Angaben der italienischen Behörden, der Beschwerdeführer sei dort unter dem Geburtsdatum "XXXX" in Erscheinung getreten, in seine beweiswürdigenden Überlegungen, die in der Folge zur Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers geführt haben, miteinbezogen hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass den Angaben der italienischen Behörden zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers eine höhere Aussagekraft zukommt als dem bloß vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum, welches darüber hinaus nicht durch die Vorlage von Dokumenten belegt werden konnte. Ferner ist auch den Angaben der schweizer Behörden zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort ebenfalls mit dem Geburtsdatum "XXXX" aufscheint. Hinzu kommt, dass weder der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater noch die schriftlichen Beschwerdeausführungen der Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch das Bundesamt entgegengetreten sind. In einer Zusammenschau dieser Fakten (Ergebnis des Handwurzelröntgens, Angaben der italienischen und der schweizer Behörden, Nichtbestreitung in der Beschwerde) kommt das Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war.Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich aus mehreren, voneinander unabhängigen Hinweisen, die zusammengefasst betrachtet nur den Schluss zulassen, dass das vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebene Geburtsdatum "XXXX" bzw. seine behauptete Minderjährigkeit nicht den Tatsachen entsprechen können. Zunächst ist auf das Ergebnis der Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand zu verweisen, welche zum Ergebnis kommt, dass beim Beschwerdeführer "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" vorliegt, was einen deutlichen Hinweis auf eine abgeschlossene Skelettreifung, welche mit dem
  12. Lebensjahr vorliegt, und sohin auf seine Volljährigkeit darstellt. Hinzu kommt, dass das Bundesamt die Angaben der italienischen Behörden, der Beschwerdeführer sei dort unter dem Geburtsdatum "XXXX" in Erscheinung getreten, in seine beweiswürdigenden Überlegungen, die in der Folge zur Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers geführt haben, miteinbezogen hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass den Angaben der italienischen Behörden zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers eine höhere Aussagekraft zukommt als dem bloß vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum, welches darüber hinaus nicht durch die Vorlage von Dokumenten belegt werden konnte. Ferner ist auch den Angaben der schweizer Behörden zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort ebenfalls mit dem Geburtsdatum "XXXX" aufscheint. Hinzu kommt, dass weder der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater noch die schriftlichen Beschwerdeausführungen der Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers durch das Bundesamt entgegengetreten sind. In einer Zusammenschau dieser Fakten (Ergebnis des Handwurzelröntgens, Angaben der italienischen und der schweizer Behörden, Nichtbestreitung in der Beschwerde) kommt das Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war. Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 3 bzw. AS 197).Ferner ergibt sich die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben vergleiche AS 3 bzw. AS 197). 2.
  13. Die Feststellungen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von subsidiär Schutzberechtigten in Italien ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die subsidiär Schutzberechtigten in Italien zukommen – verlängerbare fünfjährige Aufenthaltsberechtigung, Integrationsprogramme, Recht auf medizinische Versorgung, Arbeitserlaubnis, Zugang zur Unterbringen im SPRAR für Rückkehrer - umfassend dargelegt. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für subsidiär Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Länderfeststellungen nicht ausgewogen seien und aktuellere Entscheidungen deutscher Gerichte nicht berücksichtigt würden, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass die Länderberichte vom August 2016 stammen, die zitierten Entscheidung der deutschen Gerichte – bei denen es sich im Übrigen um Einzelfallentscheidungen handelt, denen zudem andere Sachverhalte (nämlich Antragsteller, die sich in Italien noch im Asylverfahren befinden) zugrunde liegen – vom 22.12.2014, vom 13.01.2015 und vom 27.04.2015 stammen und sohin weit weniger aktuell sind als die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen. Zum andern sind die – auch in diesem Erkenntnis zitierten – Länderberichte sehr wohl ausgewogen zusammengestellt; es finden sich sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Quellen, wie beispielsweise die Schweizerische Flüchtlingshilfe oder auch UNHCR (vgl. Seite 25 im angefochtenen Bescheid). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich sohin als schlichtweg falsch.Die Gesamtsituation für subsidiär Schutzberechtigte in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Länderfeststellungen nicht ausgewogen seien und aktuellere Entscheidungen deutscher Gerichte nicht berücksichtigt würden, ist dem zum einen entgegenzuhalten, dass die Länderberichte vom August 2016 stammen, die zitierten Entscheidung der deutschen Gerichte – bei denen es sich im Übrigen um Einzelfallentscheidungen handelt, denen zudem andere Sachverhalte (nämlich Antragsteller, die sich in Italien noch im Asylverfahren befinden) zugrunde liegen – vom 22.12.2014, vom 13.01.2015 und vom 27.04.2015 stammen und sohin weit weniger aktuell sind als die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen. Zum andern sind die – auch in diesem Erkenntnis zitierten – Länderberichte sehr wohl ausgewogen zusammengestellt; es finden sich sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Quellen, wie beispielsweise die Schweizerische Flüchtlingshilfe oder auch UNHCR vergleiche Seite 25 im angefochtenen Bescheid). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich sohin als schlichtweg falsch.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.2.1.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.

  1. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.3.2.
  2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Das Beschwerdevorbringen, dass aus dem Schreiben der italienischen Behörden nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, welcher Schutzstatus dem Beschwerdeführer in Italien zukomme und daher die Frage der (Nicht)anwendbarkeit der Dublin III-VO keiner nachprüfbaren Kontrolle unterzogen werden könne, ist wohl als reine Schutzbehauptung zu werten, da aus dem Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 04.07.2016 eindeutig hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz jedenfalls gültig bis zum 17.03.2021 zuerkannt wurde (vgl. AS 101: "Following Your request, concerning the above named person, this is to inform you that He was granted the subsidiary Protection in Italy expiring on 17/03/2021."). Dass diese Angabe unklar sein könnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.Das Beschwerdevorbringen, dass aus dem Schreiben der italienischen Behörden nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, welcher Schutzstatus dem Beschwerdeführer in Italien zukomme und daher die Frage der (Nicht)anwendbarkeit der Dublin III-VO keiner nachprüfbaren Kontrolle unterzogen werden könne, ist wohl als reine Schutzbehauptung zu werten, da aus dem Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 04.07.2016 eindeutig hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz jedenfalls gültig bis zum 17.03.2021 zuerkannt wurde vergleiche AS 101: "Following Your request, concerning the above named person, this is to inform you that He was granted the subsidiary Protection in Italy expiring on 17/03/2021."). Dass diese Angabe unklar sein könnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner ist es im vorliegenden Verfahren auch weder zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen noch ist eine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G erfolgt.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Ferner ist es im vorliegenden Verfahren auch weder zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen noch ist eine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG erfolgt. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.3.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). 3.2.3.

  1. Betreffend seinen ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in Italien brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im "XXXX" aufhältig gewesen sei. Er habe bei seiner Einreise nach Italien eine Verletzung an der Hand gehabt, die im Krankenhaus behandelt worden sei. Er habe bei der Caritas gelebt, die für ihn gesorgt habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch in Italien auf, die Art. 3 EMRK widersprechen würde. Er erhielt eine Unterkunft sowie medizinische Versorgung und wurde durch die Caritas betreut. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in Italien mehrere Wochen lang obdachlos gewesen und habe keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt, auszuführen, dass dieses Vorbringen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren widerspricht und sohin offenbar lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Wenn die Beschwerde vermeint, dass die Unterbringungssituation in Italien auch für subsidiär Schutzberechtigte prekär sei, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in Italien durchgehend Unterkunft hatte und von der Caritas betreut worden war. Auch ist darauf zu verweisen, dass subsidiär schutzberechtigte Rückkehrer Zugang zu Unterbringung in SPRAR haben, wo Integrationsprogramme existieren, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Wie bereits unter Punkt II.3.2.
  2. des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt, steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat, sodass auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass die Behörde nicht erhoben habe, ob und welchen Schutzstatus der Beschwerdeführer in Italien hätte und daher von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation eingeholt hätte werden müssen, ins Leere geht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird – da das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz in der Beschwerde erwähnt wird – darauf verwiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann handelt (und nicht wie im Fall Tarakhel um eine Familie mit sechs Kindern), dem zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien mit Gültigkeit bis zum 17.03.2021 bereits zuerkannt worden war, und der EGMR in jüngerer Rechtsprechung - nämlich in seinem Urteil vom 13.01.2015, A.M.E. gegen Niederlande -, die Beschwerde eines alleinstehenden jungen Mannes gegen die Überstellung nach Italien als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen hat. Der EGMR führte in dieser Entscheidung aus, dass die Situation für einen alleinstehenden Mann ohne irgendwelche Beeinträchtigungen nicht mit der der Familie Tarakhel verglichen werden könne. Die Struktur und die Aufnahmebedingungen in Italien seien nicht so schlecht, dass alle Überstellungen nach Italien zu untersagen seien. In diesem Zusammenhang ist zu den in der Beschwerde angeführten Beschlüssen bzw. Urteilen aus Deutschland und Belgien anzuführen, dass diese keinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren bzw. zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Dass der Beschwerdeführer in seinen eigenen Aussagen weder von einer mehrere Wochen lang andauernden Obdachlosigkeit noch von einer Verweigerung der medizinischen Versorgung gesprochen hat, wurde bereits oben festgehalten.3.2.3.
  3. Betreffend seinen ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in Italien brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im "XXXX" aufhältig gewesen sei. Er habe bei seiner Einreise nach Italien eine Verletzung an der Hand gehabt, die im Krankenhaus behandelt worden sei. Er habe bei der Caritas gelebt, die für ihn gesorgt habe. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Behandlung durch in Italien auf, die Artikel 3, EMRK widersprechen würde. Er erhielt eine Unterkunft sowie medizinische Versorgung und wurde durch die Caritas betreut. In diesem Zusammenhang ist in Bezug auf das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei in Italien mehrere Wochen lang obdachlos gewesen und habe keinen Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt, auszuführen, dass dieses Vorbringen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren widerspricht und sohin offenbar lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Wenn die Beschwerde vermeint, dass die Unterbringungssituation in Italien auch für subsidiär Schutzberechtigte prekär sei, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in Italien durchgehend Unterkunft hatte und von der Caritas betreut worden war. Auch ist darauf zu verweisen, dass subsidiär schutzberechtigte Rückkehrer Zugang zu Unterbringung in SPRAR haben, wo Integrationsprogramme existieren, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.2.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt, steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer in Italien den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erlangt hat, sodass auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass die Behörde nicht erhoben habe, ob und welchen Schutzstatus der Beschwerdeführer in Italien hätte und daher von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation eingeholt hätte werden müssen, ins Leere geht. Lediglich der Vollständigkeit halber wird – da das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz in der Beschwerde erwähnt wird – darauf verwiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann handelt (und nicht wie im Fall Tarakhel um eine Familie mit sechs Kindern), dem zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Italien mit Gültigkeit bis zum 17.03.2021 bereits zuerkannt worden war, und der EGMR in jüngerer Rechtsprechung - nämlich in seinem Urteil vom 13.01.2015, A.M.E. gegen Niederlande -, die Beschwerde eines alleinstehenden jungen Mannes gegen die Überstellung nach Italien als offensichtlich unbegründet und damit unzulässig abgewiesen hat. Der EGMR führte in dieser Entscheidung aus, dass die Situation für einen alleinstehenden Mann ohne irgendwelche Beeinträchtigungen nicht mit der der Familie Tarakhel verglichen werden könne. Die Struktur und die Aufnahmebedingungen in Italien seien nicht so schlecht, dass alle Überstellungen nach Italien zu untersagen seien. In diesem Zusammenhang ist zu den in der Beschwerde angeführten Beschlüssen bzw. Urteilen aus Deutschland und Belgien anzuführen, dass diese keinen Bezug zum gegenständlichen Verfahren bzw. zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Dass der Beschwerdeführer in seinen eigenen Aussagen weder von einer mehrere Wochen lang andauernden Obdachlosigkeit noch von einer Verweigerung der medizinischen Versorgung gesprochen hat, wurde bereits oben festgehalten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst vor Kultisten, die ihn aufgefordert hätten, ihrem Kult beizutreten, andernfalls sie ihn jagen würden, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende, konkret stattgefunden habende Bedrohung durch diese Kultisten nicht vorgebracht hat, sondern angab, es sei nicht zu Zwischenfällen gekommen (vgl. AS 199, AS 201), sodass es – bei Wahrunterstellung dieses Vorbringenteils - sich wohl eher um eine spekulative Befürchtung als um eine tatsächlich drohende Gefahr handelt, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an die italienischen Behörden um Hilfe gewandt hat. Grundsätzlich ist auszuführen, dass der italienische Staat in der Lage und auch willens ist, dem Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig wird. Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Italien durch die genannten Kultisten nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offenstünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Italien bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Angst vor Kultisten, die ihn aufgefordert hätten, ihrem Kult beizutreten, andernfalls sie ihn jagen würden, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende, konkret stattgefunden habende Bedrohung durch diese Kultisten nicht vorgebracht hat, sondern angab, es sei nicht zu Zwischenfällen gekommen vergleiche AS 199, AS 201), sodass es – bei Wahrunterstellung dieses Vorbringenteils - sich wohl eher um eine spekulative Befürchtung als um eine tatsächlich drohende Gefahr handelt, zumal sich der Beschwerdeführer nicht an die italienischen Behörden um Hilfe gewandt hat. Grundsätzlich ist auszuführen, dass der italienische Staat in der Lage und auch willens ist, dem Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig wird. Sohin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer allfälligen Angriffen in Italien durch die genannten Kultisten nicht wehrlos ausgesetzt wäre, sondern ihm die Möglichkeit offenstünde, etwaige gegen ihn gerichtete kriminelle Handlungen in Italien bei der Polizei anzuzeigen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien, wo ihm bereits der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. 3.2.3.
  5. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen generell ist zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.

ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.3.2.3.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen generell ist zunächst auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe.

ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3, EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheiten (fallweise auftretende Schmerzen hinter dem Ohr sowie Kopf- und Bauchschmerzen) stellen jedenfalls keine "außergewöhnlichen Umstände" dar, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer lediglich zwei Ärzte für Allgemeinmedizin aufgesucht und wurde ihm ein Rezept verschrieben und eine Überweisung ausgehändigt. Da im weiteren Verlauf des Verfahrens weder ein weiteres Vorbringen betreffend das Vorliegen einer erforderlichen Behandlungsbedürftigkeit bzw. die tatsächliche Inanspruchnahme medizinischer Hilfe erstattet noch geeignete Nachweise – wie z.B. die Vorlage von ärztlichen Attesten und/oder Bestätigungen – vorgelegt worden waren, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die geschilderte Erkrankung des Beschwerdeführers nicht behandlungsbedürftig ist und sohin jedenfalls auch kein Überstellungshindernis darstellt. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und zwar nicht nur für Asylwerber und Schutzberechtigte, sondern auch für irreguläre Migranten und illegal aufhältige Personen. Nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst haben subsidiär Schutzberechtigte dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Zudem können sich subsidiär Schutzberechtigte als bedürftig registrieren lassen und müssen dann keine Praxisgebühr zahlen. Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die Behandlung in Italien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, wenn Behandlungsmöglichkeiten in Italien grundsätzlich gegeben sind, was den unbedenklichen Länderfeststellungen zufolge jedenfalls der Fall ist.Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Krankheiten (fallweise auftretende Schmerzen hinter dem Ohr sowie Kopf- und Bauchschmerzen) stellen jedenfalls keine "außergewöhnlichen Umstände" dar, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer lediglich zwei Ärzte für Allgemeinmedizin aufgesucht und wurde ihm ein Rezept verschrieben und eine Überweisung ausgehändigt. Da im weiteren Verlauf des Verfahrens weder ein weiteres Vorbringen betreffend das Vorliegen einer erforderlichen Behandlungsbedürftigkeit bzw. die tatsächliche Inanspruchnahme medizinischer Hilfe erstattet noch geeignete Nachweise – wie z.B. die Vorlage von ärztlichen Attesten und/oder Bestätigungen – vorgelegt worden waren, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die geschilderte Erkrankung des Beschwerdeführers nicht behandlungsbedürftig ist und sohin jedenfalls auch kein Überstellungshindernis darstellt. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung in Italien jedenfalls gewährleistet ist und zwar nicht nur für Asylwerber und Schutzberechtigte, sondern auch für irreguläre Migranten und illegal aufhältige Personen. Nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst haben subsidiär Schutzberechtigte dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Zudem können sich subsidiär Schutzberechtigte als bedürftig registrieren lassen und müssen dann keine Praxisgebühr zahlen. Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – die Behandlung in Italien tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht ausgeht), hat der Beschwerdeführer nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, wenn Behandlungsmöglichkeiten in Italien grundsätzlich gegeben sind, was den unbedenklichen Länderfeststellungen zufolge jedenfalls der Fall ist. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Art. 3EMRK nicht erkannt werden kann.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers

Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.2.4.

  1. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt.3.2.4.
  2. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. neun Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. neun Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für subsidiär Schutzberechtigte in Italien – sohin Schutz in Italien gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurück zu begeben hat.3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für subsidiär Schutzberechtigte in Italien – sohin Schutz in Italien gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurück zu begeben hat. 3.2.6.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.3.2.6.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind. 3.2.7.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.7.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.3.2.8.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W235.2135885.1.00

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