4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage von Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) unter Vorlage von Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Lungenheilkunde ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachten vom XXXX wurde vom medizinischen Sachverständigen unter Anwendung der Einschätzungsverordnung der Gesamtgrad der Behinderung mit 90 von Hundert (in der Folge kurz: v.H.) festgestellt. Das führende Leiden sei eine fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Gruppe D) mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H., welches durch das Leiden 2, eine flimmernde Cardiomyopathie mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung um 1 Stufe erhöht werde.Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Lungenheilkunde ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Gutachten vom römisch 40 wurde vom medizinischen Sachverständigen unter Anwendung der Einschätzungsverordnung der Gesamtgrad der Behinderung mit 90 von Hundert (in der Folge kurz: v.H.) festgestellt. Das führende Leiden sei eine fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Gruppe D) mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H., welches durch das Leiden 2, eine flimmernde Cardiomyopathie mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. im Sinne einer ungünstigen wechselseitigen Beeinflussung um 1 Stufe erhöht werde. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung führte der Sachverständige begründend aus, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme dieser Zusatzeintragung nicht vorlägen, weil der Beschwerdeführer unter anderem in der Lage sei, selbstständig unter Zuhilfenahme von Sauerstoff Kraftfahrzeuge zu lenken, Wege außer Haus zu erledigen und dem Golfsport nachzugehen. Eine Einsichtnahme in einen vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht habe ergeben, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 4 Minuten eine Strecke von 350 Metern ohne Pause habe bewältigen können. Es bestehe keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, die mobile Sauerstoffversorgung problemlos selbstständig zu transportieren und zu handhaben, wodurch ihm Wege außer Hause, Lenken von KFZ und Gehstrecken im Ausmaß mehrerer 100 Meter möglich seien. Die Anwendung dieses Hilfsmittels (mobile Sauerstoffversorgung) sei medizinisch zumutbar und führe zu einer wesentlichen Verbesserung des Blut-Sauerstoffes. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am XXXX einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. aus.Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am römisch 40 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 90 v.H. aus. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass ihm Golfspielen von seinem Arzt als Bewegungstherapie empfohlen worden sei. Er bewältige dies jedoch heute infolge von starker Atemnot zu Fuß nicht mehr und könne den Golfsport daher mit fahrbaren Golf-Carts (elektrisch oder motorbetrieben) und nur unter Zuhilfenahme von Sauerstoff teilweise betreiben. Der im Zuge seines Reha-Aufenthaltes im September 2015 unter Sauerstoffzufuhr durchgeführte 6-Minuten-Gehtest habe vom anwesenden Arzt infolge extremer Atemnot bereits nach 4 Minuten und einer Strecke von 350 m abgebrochen werden müssen. Gehstrecken im Ausmaß mehrerer 100 Meter seien trotz Sauerstoffzufuhr ohne eingelegte Verschnaufpausen für den Beschwerdeführer praktisch nicht mehr möglich und würden eine erhebliche Einschränkung seiner persönlichen Belastbarkeit darstellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses. Er brachte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.Er brachte am römisch 40 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1. fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD Gruppe D) mit Langzeitsauerstofftherapie 2. flimmernde Cardiomyopathie 3. Diabetes mellitus Typ II3. Diabetes mellitus Typ römisch zwei Es besteht ein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken zwischen Leiden 1 und 2. Der Beschwerdeführer hat eine dauerhafte Mobilitätseinschänkung aufgrund der Funktionseinschränkung COPD Gruppe D mit Langzeitsauerstofftherapie. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Leiden des Beschwerdeführers gründen sich auf das in diesem Punkt in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin und Lungenheilkunde vom XXXX.Die Feststellungen zu den Leiden des Beschwerdeführers gründen sich auf das in diesem Punkt in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin und Lungenheilkunde vom römisch 40 . Der Sachverständige kommt in seiner Beurteilung zu der medizinischen Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, jedoch konnte das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung auf Grund der bestehenden und zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen nicht folgen; diesbezüglich wird im Detail auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung:
F BGBl. I Nr. 24/2017 (in der Folge kurz: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in der Folge kurz: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
F BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: "§ 42.
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Der Beschwerdeführer begehrt in seinem Antrag die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in seinen Behindertenpass, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist. § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren von keiner Partei beantragt.Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren von keiner Partei beantragt. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf (oben wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2128416.1.00
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