RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW261 2131426-1 SpruchW261 2131426-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde). Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX gemäß § 40 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BBG ab und stellte den der Grad der Behinderung (in der Folge GdB) mit 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangenen unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom XXXX, in dem das Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung von L5/S1 wegen Wirbelgleiten" mit einem GdB von 30.v.H. festgestellt wurde.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde). Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins, BBG ab und stellte den der Grad der Behinderung (in der Folge GdB) mit 30 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Dies erfolgte auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangenen unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 , in dem das Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung von L5/S1 wegen Wirbelgleiten" mit einem GdB von 30.v.H. festgestellt wurde. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei neue medizinische Unterlagen vor. Da diese den Antrag binnen der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG stellte, ersuchte die belangte Behörde den Ärztliche Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Im Falle der Bejahung dieser Frage sei eine Nachuntersuchung im Sinne einer Neufestsetzung des GdB durchzuführen. Der Ärztliche Dienst des Sozialministeriumservice veranlasste daraufhin eine neuerliche medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin.Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei neue medizinische Unterlagen vor. Da diese den Antrag binnen der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG stellte, ersuchte die belangte Behörde den Ärztliche Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Im Falle der Bejahung dieser Frage sei eine Nachuntersuchung im Sinne einer Neufestsetzung des GdB durchzuführen. Der Ärztliche Dienst des Sozialministeriumservice veranlasste daraufhin eine neuerliche medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom selben Tag führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus:In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom selben Tag führte der medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Klinischer Status - Fachstatus: ... Obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an der linken Hand als vermindert, gering auch streckseitig am linken Oberarm als vermindert, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern sind seitengleich endlagig eingeschränkt. Nackengriff jeweils endlagig unwesentlich eingeschränkt, Kreuzgriff rechts uneingeschränkt, links reicht die Daumenkuppe bis L
- Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist vorsichtig, insgesamt aber flüssig und hinkfrei. Zehenballen-, und Fersengang jeweils mit Mühe, Einbeinstand mit Anhalten, die tiefe Hocke ist gut durchführbar. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird streckseitig am rechten Unterschenkel und Vorfuß als etwas vermindert, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet. Endlagenschmerz bei der Hüftbeugung im Kreuz, rechts mehr als links. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung von L5/S1 wegen Wirbelgleiten Oberer Rahmensatz dieser Position, da Belastungsminderung und mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, aber ohne neurologisches Defizit 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens nach neuerlicher Operation an der Halswirbelsäule. Dadurch erhöht sich der Gesamt GdB um 1 Stufe. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens nach neuerlicher Operation an der Halswirbelsäule. Dadurch erhöht sich der Gesamt GdB um 1 Stufe. [x] Dauerzustand ..." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen GdB von 40 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Das Sachverständigengutachten vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen GdB von 40 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Das Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit Schreiben vom XXXX, bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde und brachte vor, die Einschätzung des GdB von 40 v.H. sei für ihren Zustand nach zwei Operationen der Wirbelsäule und der Halswirbelsäule mit eingesetzten Implantaten zu niedrig. Da die linke Schulter und der rechte Fuß der Beschwerdeführerin eingeschränkt und nicht zu kontrollieren seien, sei sie nicht in der Lage, alleine einkaufen zu gehen bzw. alleine Einkäufe zu tragen und könne beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Fahrtstrecke nicht durchhalten ohne sich zu setzen. Es seien neue Untersuchungen in der orthopädischen sowie der neurochirurgischen Ambulanz geplant.Mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde eingelangt am römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde und brachte vor, die Einschätzung des GdB von 40 v.H. sei für ihren Zustand nach zwei Operationen der Wirbelsäule und der Halswirbelsäule mit eingesetzten Implantaten zu niedrig. Da die linke Schulter und der rechte Fuß der Beschwerdeführerin eingeschränkt und nicht zu kontrollieren seien, sei sie nicht in der Lage, alleine einkaufen zu gehen bzw. alleine Einkäufe zu tragen und könne beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Fahrtstrecke nicht durchhalten ohne sich zu setzen. Es seien neue Untersuchungen in der orthopädischen sowie der neurochirurgischen Ambulanz geplant. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde keine medizinischen Unterlagen bei. Das Bundesverwaltungsgericht hat am XXXX und am XXXX je eine Abfrage im Zentralen Melderegister (in der Folge kurz ZMR) durchgeführt. Deren Ergebnis war, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und aufrecht in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat am römisch 40 und am römisch 40 je eine Abfrage im Zentralen Melderegister (in der Folge kurz ZMR) durchgeführt. Deren Ergebnis war, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und aufrecht in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung von L5/S1 wegen Wirbelgleiten Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 40 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX und am XXXX durchgeführten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am römisch 40 und am römisch 40 durchgeführten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung zum GdB gründet sich auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 24.05.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweisen, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen aus dem Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Wirbelsäulenoperationen bzw. das gesamte Wirbelsäulenleiden werden - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Bereits im Vorgutachten vom XXXX wird die Funktionseinschränkung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung von L5/S1 wegen Wirbelgleiten" festgestellt und mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 sowie einem GdB von 30 v.H. eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuerlichen Antragsstellung vorgelegten neuen Befunde werden vom Sachverständigen vollständig berücksichtigt und das festgestellte Leiden daraufhin entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) und einem GdB von 40 v.H. eingestuft. Die geänderte Einschätzung erfolgt nachvollziehbar aufgrund der Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens und der Verminderung der Beweglichkeit nach der neuerlich erfolgten Operation an der Halswirbelsäule. Die Beschwerdeführerin legt im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vor, die eine behauptete noch höhere Einschätzung ihres Wirbelsäulenleidens rechtfertigen würden.Die Wirbelsäulenoperationen bzw. das gesamte Wirbelsäulenleiden werden - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Bereits im Vorgutachten vom römisch 40 wird die Funktionseinschränkung "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung von L5/S1 wegen Wirbelgleiten" festgestellt und mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 sowie einem GdB von 30 v.H. eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuerlichen Antragsstellung vorgelegten neuen Befunde werden vom Sachverständigen vollständig berücksichtigt und das festgestellte Leiden daraufhin entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) und einem GdB von 40 v.H. eingestuft. Die geänderte Einschätzung erfolgt nachvollziehbar aufgrund der Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens und der Verminderung der Beweglichkeit nach der neuerlich erfolgten Operation an der Halswirbelsäule. Die Beschwerdeführerin legt im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vor, die eine behauptete noch höhere Einschätzung ihres Wirbelsäulenleidens rechtfertigen würden. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre linke Schulter sei eingeschränkt, so stellt der Sachverständige in der ausführlichen - und oben im Original wiedergegebenen - Statuserhebung eine gering verminderte Sensibilität und Einschränkung der Beweglichkeit fest, welche in der eingestuften Funktionseinschränkung mitberücksichtigt wird. Es wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt, die ein darüber hinaus bestehendes Schulterleiden objektivieren. Auch betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr rechter Fuß sei eingeschränkt, sie könne nicht allein einkaufen gehen und müsse sich in öffentlichen Verkehrsmitteln hinsetzen, ist festzuhalten, dass das Gangbild vom medizinische Sachverständigen als vorsichtig beschrieben, und die Sensibilität am rechten Unterschenkel und Vorfuß als etwas vermindert, sonst aber ungestört befundet wird. Über das diagnostizierte Leiden hinausgehende, in der Beschwerde dargestellte und subjektiv empfundenen Leidenszustände können im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in dem von ihr dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin legt auch dazu keine medizinischen Befunde vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 24.05.
- Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ... Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der GdB im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung von L5/S1 wegen Wirbelgleiten.Das Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie vom römisch 40 eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung von L5/S1 wegen Wirbelgleiten. Nach Position 02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung "Muskel-Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs-und Bewegungsapparat" sind bei der Beurteilung des Grades der Behinderung für Funktionsbeeinträchtigungen im Bewegungsapparat auch allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien, wie Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel zu berücksichtigen, wobei diesen gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben sind. Nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung idgF BGBl II Nr. 251/2012 wird ein derartiges Leiden, wie es der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde, nach Position Nr. 02.01.02 - "Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades" bewertet. Bei der Beschwerdeführerin liegt laut Sachverständigengutachten eine Belastungsminderung und eine mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, dies jedoch ohne neurologisches Defizit vor. Der Sachverständige hat daher vor dem Hintergrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse rechtlich richtig den oberen Rahmensatz dieser Position gewählt und den GdB mit 40 v.H. festgesetzt.Nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012, wird ein derartiges Leiden, wie es der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde, nach Position Nr. 02.01.02 - "Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades" bewertet. Bei der Beschwerdeführerin liegt laut Sachverständigengutachten eine Belastungsminderung und eine mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung in allen Abschnitten, dies jedoch ohne neurologisches Defizit vor. Der Sachverständige hat daher vor dem Hintergrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse rechtlich richtig den oberen Rahmensatz dieser Position gewählt und den GdB mit 40 v.H. festgesetzt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Mit einem GdB von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem GdB oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem GdB von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem GdB oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2131426.1.00