Obsah (8)
Art. 133§ 27§ 28Art. 130§ 3§ 40§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW261 2135545-1 SpruchW261 2135545-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX (eingelangt am XXXX) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien unter Vorlage der notwendigen Unterlagen und von diversen medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.Die Beschwerdeführerin beantragte am römisch 40 (eingelangt am römisch 40 ) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien unter Vorlage der notwendigen Unterlagen und von diversen medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses. Das Sozialministerium Service, Landesstelle Wien (in der Folge kurz belangte Behörde) holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX basierenden Gutachten gleichen Datums stellte die medizinischen Sachverständige unter Anwendung der Einschätzungsverordnung den Gesamtgrad der Behinderung (in der Folge GdB) der Beschwerdeführerin mit 20 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Das führende Leiden 1 sei eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit einem GdB von 20 v.H. und das Leiden 2 sei allergisches Asthma bronchiale mit einem GdB von 10 v.H. Es liege keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vor, so dass der führende GdB der Position 1 durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht werde.Das Sozialministerium Service, Landesstelle Wien (in der Folge kurz belangte Behörde) holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 basierenden Gutachten gleichen Datums stellte die medizinischen Sachverständige unter Anwendung der Einschätzungsverordnung den Gesamtgrad der Behinderung (in der Folge GdB) der Beschwerdeführerin mit 20 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Das führende Leiden 1 sei eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit einem GdB von 20 v.H. und das Leiden 2 sei allergisches Asthma bronchiale mit einem GdB von 10 v.H. Es liege keine wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vor, so dass der führende GdB der Position 1 durch das Leiden 2 nicht weiter erhöht werde. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung des genannten Sachverständigengutachtens ab. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das genannte Sachverständigengutachten mit dem Bescheid.Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung des genannten Sachverständigengutachtens ab. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin das genannte Sachverständigengutachten mit dem Bescheid. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am XXXX rechtzeitig unter gleichzeitiger Vorlage von Befunden hinsichtlich neuer Gesundheitsschädigungen eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Bei diesen Befunden handelte es sich einerseits um eine Diagnose eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 06.07.2016, wonach die Beschwerdeführerin an CVS bds, Blockierungen, Lumboischailgie bds und Protrusion L4-S1 leide. Zudem legte die Beschwerdeführerin einen Befund einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX vor, wonach die Sehfähigkeit des Auges rechts auf 80 % reduziert sei und links aufgrund der Amblyopie ein quantitatives Visus (Fingerzählen) bestehe.Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am römisch 40 rechtzeitig unter gleichzeitiger Vorlage von Befunden hinsichtlich neuer Gesundheitsschädigungen eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Bei diesen Befunden handelte es sich einerseits um eine Diagnose eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 06.07.2016, wonach die Beschwerdeführerin an CVS bds, Blockierungen, Lumboischailgie bds und Protrusion L4-S1 leide. Zudem legte die Beschwerdeführerin einen Befund einer Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom römisch 40 vor, wonach die Sehfähigkeit des Auges rechts auf 80 % reduziert sei und links aufgrund der Amblyopie ein quantitatives Visus (Fingerzählen) bestehe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie die der Beschwerde beigelegten Befunde am XXXX dem Ärztlichen Dienst zur Beurteilung und Stellungnahme vor, ob dadurch eine Änderung des GdB bewirkt werde.Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie die der Beschwerde beigelegten Befunde am römisch 40 dem Ärztlichen Dienst zur Beurteilung und Stellungnahme vor, ob dadurch eine Änderung des GdB bewirkt werde. Im Sachverständigengutachten vom XXXX kam die medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin auf Basis der im Akt aufliegenden Befunde zu folgender Beurteilung:Im Sachverständigengutachten vom römisch 40 kam die medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin auf Basis der im Akt aufliegenden Befunde zu folgender Beurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Sehverminderung links (auf Fingerzählen reduziert), normales Sehvermögen rechts 11.02.01 Tabelle Spalte 8, Zeile 1 30 2 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung in allen Ebenen gegeben ist. 02.01.01 20 3 Allergisches Asthma bronchiale Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringradig und Therapie nur bei Bedarf 06.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Den Gesamtgrad der Behinderung begründete die Sachverständige in diesem medizinischen Sachverständigengutachten damit, dass der führende GdB unter der Position 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben sei. In deren Stellungnahme zur gesundheitlichen Änderung im Vergleich zu Vorgutachten führte die medizinische Sachverständige aus, dass eine zusätzliche Einstufung des Leidens unter Position 1 erfolgt sei. Insgesamt liege eine Anhebung des Gesamt-GdB um 1 Stufe vor. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde das medizinische Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit, hierzu bis XXXX eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde das medizinische Sachverständigengutachten der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit, hierzu bis römisch 40 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Gutachten keine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde erließ sodann am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, und dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.Die belangte Behörde erließ sodann am römisch 40 eine Beschwerdevorentscheidung. Darin wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab. Gleichzeitig stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, und dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX fristgerecht mit, dass sie mit dem Bescheid vom XXXX nicht einverstanden sei. Dieses Schreiben wertete die belangte Behörde zu Recht als Vorlageantrag im Sinne von § 15 VwGVG. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin sinngemäß aus, dass das rechte Auge vom Amtsarzt für Tod erklärt worden sei, CVS Blockierungen ebenso wie eine Lumboischialgie beidseits bestehe, und eine Protrusion L4-S1 vorliege. Sie habe chronische Schmerzen, es sei keine Besserung, eher eine Verschlechterung eingetreten.Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom römisch 40 fristgerecht mit, dass sie mit dem Bescheid vom römisch 40 nicht einverstanden sei. Dieses Schreiben wertete die belangte Behörde zu Recht als Vorlageantrag im Sinne von Paragraph 15, VwGVG. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin sinngemäß aus, dass das rechte Auge vom Amtsarzt für Tod erklärt worden sei, CVS Blockierungen ebenso wie eine Lumboischialgie beidseits bestehe, und eine Protrusion L4-S1 vorliege. Sie habe chronische Schmerzen, es sei keine Besserung, eher eine Verschlechterung eingetreten. Diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin wiederum eine Diagnose des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX bei. In dieser Diagnose bestätigte der Facharzt neuerlich, dass die Beschwerdeführerin an CVS bds, Blockierungen, Lumboischailgie bds und Protrusion L4-S1 leide. Es sei eher eine Verschlechterung der Beschwerden eingetreten.Diesem Schreiben legte die Beschwerdeführerin wiederum eine Diagnose des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40 bei. In dieser Diagnose bestätigte der Facharzt neuerlich, dass die Beschwerdeführerin an CVS bds, Blockierungen, Lumboischailgie bds und Protrusion L4-S1 leide. Es sei eher eine Verschlechterung der Beschwerden eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Abfrage im Zentralen Melderegister (in der Folge kurz ZMR) durch. Deren Ergebnis war, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und aufrecht in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Abfrage im Zentralen Melderegister (in der Folge kurz ZMR) durch. Deren Ergebnis war, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und aufrecht in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat am XXXX (eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 (eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 ) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Sehverminderung links (auf Fingerzählen reduziert), normales Sehvermögen rechts -Strichaufzählung Degenerative Veränderung der Wirbelsäule -Strichaufzählung Allergisches Asthma bronchiale Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der am XXXX durchgeführten ZMR Abfrage.Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der am römisch 40 durchgeführten ZMR Abfrage. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar; es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Es erfolgt eine hinreichend nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringen und vorgelegten Befunden. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen werden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 . Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar; es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Es erfolgt eine hinreichend nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Vorbringen und vorgelegten Befunden. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen werden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet die gutachterlichen Beurteilungen, wonach bei dieser ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Die medizinische Sachverständige hat die von der Beschwerdeführerin vorlegelegten Befunde des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom XXXX ebenso miteinbezogen, wie den augenärztlichen Befund der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX. Beide Befunde dokumentieren kein höheres Funktionsdefizit, als dies durch die Begutachtung durch die Sachverständige am XXXX festgestellt werden konnte. Auch der von der Beschwerdeführerin bei deren als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 07.09.2016 übermittelte Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 07.09.2016 hat keine Diagnosen enthalten, die nicht bereits von der Sachverständigen in deren Gutachten vom XXXX berücksichtigt werden. Zudem ist diese neue Diagnose annährend ident mit jener vom XXXX, lediglich der letzten Satz, wonach "eher eine Verschlechterung der Beschwerden eingetreten" sei, unterscheidet die beiden Diagnosen. Der vom Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie verwendete Begriff "eher" ist unbestimmt und worin diese Verschlechterung konkret besteht, wird nicht näher ausgeführt.Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet die gutachterlichen Beurteilungen, wonach bei dieser ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Die medizinische Sachverständige hat die von der Beschwerdeführerin vorlegelegten Befunde des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom römisch 40 ebenso miteinbezogen, wie den augenärztlichen Befund der Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie vom römisch 40 . Beide Befunde dokumentieren kein höheres Funktionsdefizit, als dies durch die Begutachtung durch die Sachverständige am römisch 40 festgestellt werden konnte. Auch der von der Beschwerdeführerin bei deren als Vorlageantrag zu wertenden Schreiben vom 07.09.2016 übermittelte Befund des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 07.09.2016 hat keine Diagnosen enthalten, die nicht bereits von der Sachverständigen in deren Gutachten vom römisch 40 berücksichtigt werden. Zudem ist diese neue Diagnose annährend ident mit jener vom römisch 40 , lediglich der letzten Satz, wonach "eher eine Verschlechterung der Beschwerden eingetreten" sei, unterscheidet die beiden Diagnosen. Der vom Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie verwendete Begriff "eher" ist unbestimmt und worin diese Verschlechterung konkret besteht, wird nicht näher ausgeführt. Die vorgelegten Beweismittel stehen daher nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits in dem genannten Sachverständigengutachten berücksichtigt. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach der Grad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Neue Aspekte, die eine neuerliche Begutachtung erforderlich machen würden, liegen nicht vor. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist dem - als in sich schlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idg
F BGBl. I Nr. 24/2017 (in der Folge kurz: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in der Folge kurz: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ..." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist laut Gutachten der Sachverständigen vom XXXX eine Sehverminderung links (auf Fingerzählen reduziert), normales Sehvermögen rechts.Das führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist laut Gutachten der Sachverständigen vom römisch 40 eine Sehverminderung links (auf Fingerzählen reduziert), normales Sehvermögen rechts. Nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung nach Position Nr. 11.02.01 bewertet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Position 11.02 allgemein bei Sehstörungen für die Beurteilung des Sehvermögens die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich ist. Daneben sind auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten ist die Sehkraft der Beschwerdeführerin rechts auf 80 % - und nicht wie die Beschwerdeführerin vermeint "um" 80 % reduziert, links besteht aufgrund der Amblyopie ein quantitativer Visus, der auf Fingerzählen (FZ) beschränkt ist. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung gibt für Störungen des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) unter Position 11.02.01 einen Raster vor, in welchem je nach Grad der Sehschärfe bzw. Sehschwäche eines und/oder beider Augen ein Grad der Behinderung festzulegen ist. Nachdem die Sehschärfe der Beschwerdeführerin am rechten Auge mit 0,8 befundet wird und die Sehschärfe des linken Auges auf Fingerzählen beschränkt ist, hat die Sachverständige hat in deren Gutachten vom XXXX richtigerweise für dieses Leiden die Position 11.02.01 Tabelle Spalte 8 Zeile 1 mit einem GdB von 30 v.H. gewählt.Die Anlage zur Einschätzungsverordnung gibt für Störungen des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) unter Position 11.02.01 einen Raster vor, in welchem je nach Grad der Sehschärfe bzw. Sehschwäche eines und/oder beider Augen ein Grad der Behinderung festzulegen ist. Nachdem die Sehschärfe der Beschwerdeführerin am rechten Auge mit 0,8 befundet wird und die Sehschärfe des linken Auges auf Fingerzählen beschränkt ist, hat die Sachverständige hat in deren Gutachten vom römisch 40 richtigerweise für dieses Leiden die Position 11.02.01 Tabelle Spalte 8 Zeile 1 mit einem GdB von 30 v.H. gewählt. Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin ist eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit einer geringgradigen Bewegungseinschränkung in allen Ebenen. Nach Position 02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung "Muskel-Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs-und Bewegungsapparat" sind bei der Beurteilung des Grades der Behinderung für Funktionsbeeinträchtigungen im Bewegungsapparat auch allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien, wie Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel zu berücksichtigen, wobei diesen gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben sind. Die Beschwerdeführerin leidet an einem Zervikalsyndrom-Halswirbelsyndrom, einer geringen Bandscheibenwölbung L4/S1 ohne Einengung des Spinalkanals. Bei der Beschwerdeführerin ist nach dem klinischen Fachstatus des im Akt aufliegenden und auf einer persönlichen Untersuchung am XXXX beruhenden Sachverständigengutachtens vom XXXX die Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der Halswirbelsäule zu 1/3 eingeschränkt, im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule endlagig eingeschränkt. Laut der Anamnese anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX hat die Beschwerdeführerin Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, in den Füßen und in den Händen. Nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung nach Position Nr. 02.01.01 bewertet. Nachdem eine geringgradige Bewegungseinschränkung in allen Ebenen der Wirbelsäule gegeben ist, hat die Sachverständige vor dem Hintergrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse rechtlich richtig den oberen Rahmensatz dieser Position gewählt und den GdB mit 20 v.H. festgesetzt.Die Beschwerdeführerin leidet an einem Zervikalsyndrom-Halswirbelsyndrom, einer geringen Bandscheibenwölbung L4/S1 ohne Einengung des Spinalkanals. Bei der Beschwerdeführerin ist nach dem klinischen Fachstatus des im Akt aufliegenden und auf einer persönlichen Untersuchung am römisch 40 beruhenden Sachverständigengutachtens vom römisch 40 die Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der Halswirbelsäule zu 1/3 eingeschränkt, im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule endlagig eingeschränkt. Laut der Anamnese anlässlich der persönlichen Untersuchung am römisch 40 hat die Beschwerdeführerin Schmerzen in der gesamten Wirbelsäule, in den Füßen und in den Händen. Nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung nach Position Nr. 02.01.01 bewertet. Nachdem eine geringgradige Bewegungseinschränkung in allen Ebenen der Wirbelsäule gegeben ist, hat die Sachverständige vor dem Hintergrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse rechtlich richtig den oberen Rahmensatz dieser Position gewählt und den GdB mit 20 v.H. festgesetzt. Das Leiden 3 der Beschwerdeführerin ist laut Gutachten der Sachverständigen vom XXXX eine allergische Asthma bronchiale, die als geringgradig beurteilt wurde und bei welcher Therapie nur bei Bedarf erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin selbst gibt anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXXan, dass "sie hin und wieder Asthmaanfälle habe, das ist aber nicht so oft."Das Leiden 3 der Beschwerdeführerin ist laut Gutachten der Sachverständigen vom römisch 40 eine allergische Asthma bronchiale, die als geringgradig beurteilt wurde und bei welcher Therapie nur bei Bedarf erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin selbst gibt anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXXan, dass "sie hin und wieder Asthmaanfälle habe, das ist aber nicht so oft." Nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung nach Position Nr. 06.05.01 "Zeitweiliges leichtes Asthma" bewertet. Dabei orientiert sich die Einschätzung des GdB an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. Wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, treten deren Asthmaanfälle "nicht so oft" auf, woraus sich rechtlich ergibt, dass die Sachverständige richtigerweise den unteren Rahmensatz dieser Position gewählt und den GdB für dieses Leiden mit 10 v.H. festgesetzt hat. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
§ 3Abs.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Wie oben unter Punkt
- Beweiswürdigung eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 30 v.H. beträgt. Die Sachverständige hat diese Bewertung wie folgt begründet "Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht wird. Begründung: da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist." Diese Bewertung des GdB steht im Einklang mit den oben genannten rechtlich relevanten Vorgaben der Einschätzungsverordnung.Wie oben unter Punkt
- Beweiswürdigung eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom römisch 40 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 30 v.H. beträgt. Die Sachverständige hat diese Bewertung wie folgt begründet "Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht wird. Begründung: da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist." Diese Bewertung des GdB steht im Einklang mit den oben genannten rechtlich relevanten Vorgaben der Einschätzungsverordnung. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren von keiner Partei beantragt.Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren von keiner Partei beantragt. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf (oben wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2135545.1.00