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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW261 2139145-1 SpruchW261 2139145-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), stellte auf Grundlage eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit Bescheid vom XXXX fest, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die belangte Behörde setzte den Grad der Behinderung mit 50 v.H. fest, dies aufgrund der durch einen allgemeinmedizinischen Sachverständigen festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen "Abnützungen der Hals und Lendenwirbelsäule sowie Zustand nach Wirbelkörperbruch mit Operation", "Schulterenge rechts mit Verschleißerscheinungen der Sehnen", "Abnützung des rechten Kniegelenks" und "bekannte Migräne mit Aura sowie Schwindelattacken und Übelkeit". In diesem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX basierenden Gutachten vom XXXX stellte der Sachverständige weiters fest, dass der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin sei gut mobil und dabei nach einer kurzen Anlaufphase mit gutem Gangbild. Die minimalen Unsicherheiten durch den beschriebenen Schwindel würden zu keiner wesentlichen Einschränkung in der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels führen. Auch trotz der beschriebenen Abnützungen sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke als auch das Überwinden von Stufen ohne Probleme möglich. Das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei ohne Probleme möglich.Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), stellte auf Grundlage eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit Bescheid vom römisch 40 fest, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Die belangte Behörde setzte den Grad der Behinderung mit 50 v.H. fest, dies aufgrund der durch einen allgemeinmedizinischen Sachverständigen festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen "Abnützungen der Hals und Lendenwirbelsäule sowie Zustand nach Wirbelkörperbruch mit Operation", "Schulterenge rechts mit Verschleißerscheinungen der Sehnen", "Abnützung des rechten Kniegelenks" und "bekannte Migräne mit Aura sowie Schwindelattacken und Übelkeit". In diesem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 basierenden Gutachten vom römisch 40 stellte der Sachverständige weiters fest, dass der Beschwerdeführerin trotz der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin sei gut mobil und dabei nach einer kurzen Anlaufphase mit gutem Gangbild. Die minimalen Unsicherheiten durch den beschriebenen Schwindel würden zu keiner wesentlichen Einschränkung in der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels führen. Auch trotz der beschriebenen Abnützungen sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke als auch das Überwinden von Stufen ohne Probleme möglich. Das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei ohne Probleme möglich. Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) bei der belangten Behörde ein. Im beiliegenden Schreiben führte sie aus, dass sie zwar den Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Gutachten vom XXXX - das Krankheitsbild lasse prinzipiell das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu - zustimme, jedoch bekannt gebe, dass in ihrem Wohnort kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe. Sie wisse, dass der Gesetzgeber vom Vorhandensein eines öffentlichen Verkehrsmittels ausgehe, weise jedoch darauf hin, dass sie ohne PKW nicht fiktiv, sondern real weder Essen und Trinken noch eine ärztliche Versorgung habe.Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sowie die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) bei der belangten Behörde ein. Im beiliegenden Schreiben führte sie aus, dass sie zwar den Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Gutachten vom römisch 40 - das Krankheitsbild lasse prinzipiell das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu - zustimme, jedoch bekannt gebe, dass in ihrem Wohnort kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe. Sie wisse, dass der Gesetzgeber vom Vorhandensein eines öffentlichen Verkehrsmittels ausgehe, weise jedoch darauf hin, dass sie ohne PKW nicht fiktiv, sondern real weder Essen und Trinken noch eine ärztliche Versorgung habe. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis XXXX befristeten Behindertenpass aus, in welchem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen wurde.Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen bis römisch 40 befristeten Behindertenpass aus, in welchem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen wurde. Hingegen wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom selben Tag den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX, welches als schlüssig erachtet werde, wieder. Über den Antrag auf Ausstellung "eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)" werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.Hingegen wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom selben Tag den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 , welches als schlüssig erachtet werde, wieder. Über den Antrag auf Ausstellung "eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)" werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Gegen den Bescheid vom XXXX über die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX, bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Gegen den Bescheid vom römisch 40 über die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde eingelangt am römisch 40 , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin brachte darin im Wesentlichen vor, der von ihr bereits im Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorgelegte Befund über eine TLIF Operation und eine anterolaterale Verplattung der Brustwirbel TH11/TH12 sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin legte außerdem einen psychologischen Befund vom XXXX sowie einen psychiatrisch-fachärztlichen Befund vom XXXX vor, welche erst nach der Untersuchung am XXXX erstellt und somit nicht im Gutachten berücksichtigt worden seien. Weiters wiederholte sie ihre Ausführungen der Antragsstellung, wonach sie den Schlussfolgerungen des Sachverständigen zustimme, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Jedoch seien ihr die Besorgung von Dingen des täglichen Bedarfs sowie Arztbesuche aufgrund der mangelhaften Anbindung ihres Wohnortes an das öffentliche Verkehrsnetz ohne privates Fahrzeug unmöglich. An Schultagen stehe in ihrem Wohnort ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, allerdings bedeute dies eine Reise von einem halben Tag in den fünf Kilometer entfernten Ort oder einen dreiviertel Tag in die sieben Kilometer entfernte Gemeinde. Erschwerend komme hinzu, dass in jenen beiden Orten die Entfernung der Haltestellen mindestens einen Kilometer von Einkaufsmöglichkeiten entfernt seien, was es für die Beschwerdeführerin unmöglich mache, diese Wegstrecke mit mehreren Kilogramm an Einkäufen zurückzulegen. Arzttermine seien aufgrund der großen Entfernung zur Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Privat-PKW unmöglich, außerdem müsste im Fall der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei derartigen Terminen eine Nächtigung erfolgen, daher sei z.B. die Untersuchung beim Gutachter nicht möglich gewesen. Allein aus diesem Grund müsse die örtliche Infrastruktur Gegenstand des Verfahrens sein, da ohne Gutachten kein rechtmäßiges Verfahren möglich sei. Der Wille des Gesetzgebers sei mit absoluter Sicherheit weder, dass behinderte Menschen von der Besorgung der für den täglichen Bedarf notwendigen Dinge ausgeschlossen seien, noch, dass ihnen jede ärztliche Versorgung verwehrt werde.Die Beschwerdeführerin brachte darin im Wesentlichen vor, der von ihr bereits im Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorgelegte Befund über eine TLIF Operation und eine anterolaterale Verplattung der Brustwirbel TH11/TH12 sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin legte außerdem einen psychologischen Befund vom römisch 40 sowie einen psychiatrisch-fachärztlichen Befund vom römisch 40 vor, welche erst nach der Untersuchung am römisch 40 erstellt und somit nicht im Gutachten berücksichtigt worden seien. Weiters wiederholte sie ihre Ausführungen der Antragsstellung, wonach sie den Schlussfolgerungen des Sachverständigen zustimme, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Jedoch seien ihr die Besorgung von Dingen des täglichen Bedarfs sowie Arztbesuche aufgrund der mangelhaften Anbindung ihres Wohnortes an das öffentliche Verkehrsnetz ohne privates Fahrzeug unmöglich. An Schultagen stehe in ihrem Wohnort ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung, allerdings bedeute dies eine Reise von einem halben Tag in den fünf Kilometer entfernten Ort oder einen dreiviertel Tag in die sieben Kilometer entfernte Gemeinde. Erschwerend komme hinzu, dass in jenen beiden Orten die Entfernung der Haltestellen mindestens einen Kilometer von Einkaufsmöglichkeiten entfernt seien, was es für die Beschwerdeführerin unmöglich mache, diese Wegstrecke mit mehreren Kilogramm an Einkäufen zurückzulegen. Arzttermine seien aufgrund der großen Entfernung zur Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Privat-PKW unmöglich, außerdem müsste im Fall der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei derartigen Terminen eine Nächtigung erfolgen, daher sei z.B. die Untersuchung beim Gutachter nicht möglich gewesen. Allein aus diesem Grund müsse die örtliche Infrastruktur Gegenstand des Verfahrens sein, da ohne Gutachten kein rechtmäßiges Verfahren möglich sei. Der Wille des Gesetzgebers sei mit absoluter Sicherheit weder, dass behinderte Menschen von der Besorgung der für den täglichen Bedarf notwendigen Dinge ausgeschlossen seien, noch, dass ihnen jede ärztliche Versorgung verwehrt werde. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag A) "Die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. B) Eventuell Neubemessung des Grades der Behinderung aufgrund der vorliegenden Befunde Dr. Wagner und Dr. Monz." Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie die der Beschwerde beigelegten weiteren Unterlagen am 22.08.2016 dem Ärztlichen Dienst zur Beurteilung und Stellungnahme, ob es sich bei den vorgelegten Befunden um neue Gesundheitsschädigungen handle, vor. In Folge der Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung am XXXX durch die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX aus, sie werde selbstverständlich den Termin wahrnehmen, weise jedoch darauf hin, dass eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht nur unzumutbar, sondern an einem Montag unmöglich sei. Aufgrund der detailliert aufgelisteten Verkehrsverbindungen und Übernachtungsmöglichkeiten betrage der Zeitaufwand für die Anreise insgesamt 25 Stunden.In Folge der Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung am römisch 40 durch die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 aus, sie werde selbstverständlich den Termin wahrnehmen, weise jedoch darauf hin, dass eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht nur unzumutbar, sondern an einem Montag unmöglich sei. Aufgrund der detailliert aufgelisteten Verkehrsverbindungen und Übernachtungsmöglichkeiten betrage der Zeitaufwand für die Anreise insgesamt 25 Stunden. Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt die belangte Behörde fest, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Gatten der Beschwerdeführerin bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin wahrnehmen werde. Ihr Ehemann werde die Beschwerdeführerin mit dem Auto nach Eisenstadt bringen, ein Untersuchungstermin in Oberwart sei abgelehnt worden. Es sei kein Problem für ihn, seine Gattin mit dem Auto zu fahren.Mit Aktenvermerk vom römisch 40 hielt die belangte Behörde fest, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem Gatten der Beschwerdeführerin bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin wahrnehmen werde. Ihr Ehemann werde die Beschwerdeführerin mit dem Auto nach Eisenstadt bringen, ein Untersuchungstermin in Oberwart sei abgelehnt worden. Es sei kein Problem für ihn, seine Gattin mit dem Auto zu fahren. In dem in der Folge erstatteten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, führte dieser unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus:In dem in der Folge erstatteten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, führte dieser unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - aus: "... Klinischer Status - Fachstatus: ... UE: re Hüfte: IR und AR vollständig möglich, aber endlagig leicht schmerzhaft. Beide Knie frei beweglich! Fußpulse bds. tastbar, keine Ödeme ... Gesamtmobilität - Gangbild: Freies Stehen völlig sicher, Gang sicher und flüssig, Einbeinstand bds. Durchführbar, Zehen- und Fersenstand wackelig mit leichter Hilfe durchführbar (mitarbeitsbedingt?) ... Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Chronisches Schmerzsyndrom, Aufbrauchzeichen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates mit Impingementsyndrom der rechten Schulter und Zustand nach Bruch des

  1. Brustwirbelkörpers mit operativer Versorgung unterer Rahmensatz dieser Position, der ein chronisches Schmerzsyndrom mit Begleitdepression berücksichtigt, wobei keine neurologischen Ausfälle objektivierbar sind. 02.02.03 50 2 Migräne unterer Rahmensatz, da gut durch Triptane behandelbar 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten ist das rechte Knie heute frei beweglich. Unverändert besteht die schmerzhafte Einschränkung der rechten Schulter. Unter Leiden 1 werden die orthopädischen Leiden zusammengefasst und auch das chronische Schmerzsyndrom samt depressiver Störung sowie die Schwindelzustände berücksichtigt. Leiden 2 wird niedriger bewertet, weil die Schwindelzustände und das Schmerzsyndrom unter Leiden 1 mitberücksichtigt werden. ... [x] Nachuntersuchung 4/2018, Begründung: Besserbarkeit des führenden Leidens durch Operation an der rechten Schulter bei Versagen der konservativen Therapie[x] Nachuntersuchung 4 aus 2018,, Begründung: Besserbarkeit des führenden Leidens durch Operation an der rechten Schulter bei Versagen der konservativen Therapie ... Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
  2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es besteht keine Einschränkung der Gehfähigkeit. Auch das Stufensteigen ist ohne Schwierigkeiten und völlig sicher möglich. Daher ist die Benützung ÖVM zumutbar.
  3. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein" Die belangten Behörde wies in weiterer Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, ab und bestätigte den angefochtene Bescheid.Die belangten Behörde wies in weiterer Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 die Beschwerde vom römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 , mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, ab und bestätigte den angefochtene Bescheid. Mit Schreiben vom XXXX, bei der belangten Behörde eingelangt am XXXX, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Angaben in der Beschwerde nicht ausreichend geprüft worden seien. Es sei ihr absolut unzumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Ohne Privatfahrzeug habe die Beschwerdeführerin weder Zugang zu ärztlicher Versorgung noch zu Essen und Trinken.Mit Schreiben vom römisch 40 , bei der belangten Behörde eingelangt am römisch 40 , stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Angaben in der Beschwerde nicht ausreichend geprüft worden seien. Es sei ihr absolut unzumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Ohne Privatfahrzeug habe die Beschwerdeführerin weder Zugang zu ärztlicher Versorgung noch zu Essen und Trinken. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Chronisches Schmerzsyndrom, Aufbrauchzeichen im Bereich des Bewegungs- und Stützapparates mit Impingementsyndrom der rechten Schulter und Zustand nach Bruch des
  5. Brustwirbelkörpers mit operativer Versorgung -Strichaufzählung Migräne Sie stellte am XXXX beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Sie stellte am römisch 40 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag.Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 , beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Trotz der Funktionseinschränkungen der Gelenke und des vorliegenden Schwindels besteht keine Einschränkung der Gehfähigkeit, auch das Stufensteigen ist ohne Schwierigkeiten und völlig sicher möglich. Seitens der Beschwerdeführerin werden die Feststellungen des medizinischen Sachverständigen betreffend ihrer körperlichen Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, auch gar nicht bestritten. Sie bestätigt selbst in sämtlichen vorliegenden Stellungnahmen, dass ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr jedoch unzumutbar ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, da aufgrund der schlechten Anbindung ihres Wohnortes an das öffentliche Verkehrsnetz ohne privates Fahrzeug weder die Versorgung mit Nahrungsmitteln noch eine ärztliche Versorgung gewährleistet wäre, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, zu einer Änderung der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Beschwerdeführerin erhebt keinerlei Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vom XXXX und bringt auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens schließen lassen oder dem Gutachten widersprechen würden.Die Beschwerdeführerin erhebt keinerlei Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vom römisch 40 und bringt auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens schließen lassen oder dem Gutachten widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie der Ausführungen betreffend die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel des Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom römisch 40 sowie der Ausführungen betreffend die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel des Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  8. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wird. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wird. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ....
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurden im seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 12.09.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, sowie im von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX basierenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurden im seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 12.09.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, sowie im von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 basierenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Sie bestritt die festgestellten Einschätzungen hinsichtlich ihrer körperlichen Fähigkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, die Versorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ihrem Wohnort sei so schlecht, dass der Zeitaufwand sehr groß und sogar Übernachtungen nötig seien bzw. die Wegstrecke von Haltestellen zu Einkaufsmöglichkeiten und zu Ärzten sei mindestens einen Kilometer bzw. sogar mehrere Kilometer lang, weshalb es ihr unzumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, die Versorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ihrem Wohnort sei so schlecht, dass der Zeitaufwand sehr groß und sogar Übernachtungen nötig seien bzw. die Wegstrecke von Haltestellen zu Einkaufsmöglichkeiten und zu Ärzten sei mindestens einen Kilometer bzw. sogar mehrere Kilometer lang, weshalb es ihr unzumutbar sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge nicht in der Art und Schwere der Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung, sondern ausschließlich darin, in einem Ort mit mangelhafter Anbindung an und langen Wegezeiten zu öffentliche Verkehrsmittel zu leben. Dies sind eindeutig andere - und definitiv nicht gesundheitsbedingte - Umstände, die es der Beschwerdeführerin erschweren, öffentliche Verkehrsmittel zu nützen. Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist bei der Beschwerdeführerin unbestritten nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist bei der Beschwerdeführerin unbestritten nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2139145.1.00

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