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{'item': 'W261 2141176-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 41§ 8§ 3§ 40§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.02.2017 GeschäftszahlW261 2141176-1 SpruchW261 2141176-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt. Auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangenen Sachverständigengutachtens vom XXXX, in dem bei der Beschwerdeführerin die Leiden Hüftkopfnekrose rechts, depressives Syndrom mit Somatisierung und Knorpel- und Meniscusdegeneration des linken Kniegelenkes mit einem Geamtgrad der Behinderung (in der Folge GdB) von
  2. von Hundert (in der Folge v. H.) nach der Richtsatzverordnung - anzunehmen seit 2008 - festgestellt wurden, erhielt die Beschwerdeführerin im Mai 2009 einen bis Februar 2011 befristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt. Auf Grundlage eines auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ergangenen Sachverständigengutachtens vom römisch 40 , in dem bei der Beschwerdeführerin die Leiden Hüftkopfnekrose rechts, depressives Syndrom mit Somatisierung und Knorpel- und Meniscusdegeneration des linken Kniegelenkes mit einem Geamtgrad der Behinderung (in der Folge GdB) von
  4. von Hundert (in der Folge v. H.) nach der Richtsatzverordnung - anzunehmen seit 2008 - festgestellt wurden, erhielt die Beschwerdeführerin im Mai 2009 einen bis Februar 2011 befristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H.
  5. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beim Bundessozialamt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurden bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen Hüftkopfnekrose rechts, depressives Syndrom mit Somatisierung und Knorpel- und Meniscusdegeneration des linken Kniegelenkes mit einem GdB von
  6. v.H. nach der Richtsatzverordnung festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde mit März 2012 festgelegt, weil eine Besserung der Leiden möglich sei. Das Bundessozialamt stellte für die Beschwerdeführerin einen bis März 2012 befristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. aus.
  7. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beim Bundessozialamt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurden bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen Hüftkopfnekrose rechts, depressives Syndrom mit Somatisierung und Knorpel- und Meniscusdegeneration des linken Kniegelenkes mit einem GdB von
  8. v.H. nach der Richtsatzverordnung festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde mit März 2012 festgelegt, weil eine Besserung der Leiden möglich sei. Das Bundessozialamt stellte für die Beschwerdeführerin einen bis März 2012 befristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. aus. Die Beschwerdeführerin begehrte vom Bundessozialamt am XXXX eine Bescheidausfertigung, weil sie mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Diesem Begehren auf schriftliche Bescheidausfertigung entsprechend stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom XXXX den Grad der Behinderung mit 50.v.H. fest.Die Beschwerdeführerin begehrte vom Bundessozialamt am römisch 40 eine Bescheidausfertigung, weil sie mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden sei. Diesem Begehren auf schriftliche Bescheidausfertigung entsprechend stellte das Bundessozialamt mit Bescheid vom römisch 40 den Grad der Behinderung mit 50.v.H. fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Email vom XXXX eine Berufung. Die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission wies diese Berufung - nach erfolgloser Aufforderung einer Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Erstattung eines begründeten Berufungsantrages - mit Bescheid vom XXXX als unzulässig zurück.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Email vom römisch 40 eine Berufung. Die beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichteten Berufungskommission wies diese Berufung - nach erfolgloser Aufforderung einer Mängelbehebung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinsichtlich der Erstattung eines begründeten Berufungsantrages - mit Bescheid vom römisch 40 als unzulässig zurück.
  9. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wurden bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen Hüftkopfnekrose rechts, depressives Syndrom mit Somatisierung und Knorpel- und Meniscusdegeneration des linken Kniegelenkes mit einem GdB von
  10. v. H. nach der Richtsatzverordnung festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde mit Mai 2013 festgelegt, weil eine Besserung der Leiden die durch im November 2012 geplante Hüftoperation möglich sei. Das Bundessozialamt stellte der Beschwerdeführerin einen bis Mai 2013 befristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. aus.
  11. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt den Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung erstellten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurden bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen Hüftkopfnekrose rechts, depressives Syndrom mit Somatisierung und Knorpel- und Meniscusdegeneration des linken Kniegelenkes mit einem GdB von
  12. v. H. nach der Richtsatzverordnung festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde mit Mai 2013 festgelegt, weil eine Besserung der Leiden die durch im November 2012 geplante Hüftoperation möglich sei. Das Bundessozialamt stellte der Beschwerdeführerin einen bis Mai 2013 befristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. aus.
  13. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. In dem auf einer persönlichen Untersuchung am XXXX beruhenden Sachverständigengutachten vom XXXX wurden bei der Beschwerdeführerin eine Hüfttotalendoprothese rechts, Coxarthrose links, depressives Syndrom mit Somatisierung, degenerative Veränderung der Kniegelenke und eine Beinverkürzung links von 2 cm festgestellt. Es sei gegenüber der Vorbegutachtung eine Besserung der Hüftproblematik rechts durch zwischenzeitlich erfolgter TEP eingetreten, durch nunmehrige Berücksichtigung einer Coxarthrose links bestehe hier weiterhin ein GdB von 40 v.H. Bezüglich der Kniegelenke sei nunmehr eine Gonarthrose rechts mitberücksichtigt, der GdB von 10 v.H. jedoch gleichbleibend, da ohne funktionelle Einschränkung. Eine Beinverkürzung links sei neu berücksichtigt. Der GdB betrage nach der Richtsatzverordnung weiterhin 50 v.H. Dies sei ein Dauerzustand. In weiterer Folge stellte das Bundessozialamt der Beschwerdeführerin im September 2013 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. aus.
  14. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. In dem auf einer persönlichen Untersuchung am römisch 40 beruhenden Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurden bei der Beschwerdeführerin eine Hüfttotalendoprothese rechts, Coxarthrose links, depressives Syndrom mit Somatisierung, degenerative Veränderung der Kniegelenke und eine Beinverkürzung links von 2 cm festgestellt. Es sei gegenüber der Vorbegutachtung eine Besserung der Hüftproblematik rechts durch zwischenzeitlich erfolgter TEP eingetreten, durch nunmehrige Berücksichtigung einer Coxarthrose links bestehe hier weiterhin ein GdB von 40 v.H. Bezüglich der Kniegelenke sei nunmehr eine Gonarthrose rechts mitberücksichtigt, der GdB von 10 v.H. jedoch gleichbleibend, da ohne funktionelle Einschränkung. Eine Beinverkürzung links sei neu berücksichtigt. Der GdB betrage nach der Richtsatzverordnung weiterhin 50 v.H. Dies sei ein Dauerzustand. In weiterer Folge stellte das Bundessozialamt der Beschwerdeführerin im September 2013 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. aus.
  15. Am XXXX stellt die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am XXXX erstellten Sachverständigengutachten vom XXXX wurden bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom mit Somatisierung, eine Hüfttotalendoprothese rechts und Hüftgelenksarthrose links, eine degenerative Veränderung der Kniegelenke, Zustand nach Arthroskopie links und eine Beinverkürzung links von 2 cm festgestellt. Der GdB wurde mit 20 v.H. auf Dauer neu festgelegt, da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Es sei eine wesentlich bessere Beweglichkeit an der rechten Hüfte im Vergleich zum Vorgutachten und eine Besserung von Leiden 1 (depressives Syndrom) eingetreten. Die geänderte Einstufung sei auf Grund erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung erfolgt. Insgesamt sei es daher zu einer Herabsetzung des gesamten GdB gekommen.
  16. Am römisch 40 stellt die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am römisch 40 erstellten Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurden bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom mit Somatisierung, eine Hüfttotalendoprothese rechts und Hüftgelenksarthrose links, eine degenerative Veränderung der Kniegelenke, Zustand nach Arthroskopie links und eine Beinverkürzung links von 2 cm festgestellt. Der GdB wurde mit 20 v.H. auf Dauer neu festgelegt, da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Es sei eine wesentlich bessere Beweglichkeit an der rechten Hüfte im Vergleich zum Vorgutachten und eine Besserung von Leiden 1 (depressives Syndrom) eingetreten. Die geänderte Einstufung sei auf Grund erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung erfolgt. Insgesamt sei es daher zu einer Herabsetzung des gesamten GdB gekommen. Das Bundessozialamt stellte mit Bescheid vom XXXX fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzung für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle.Das Bundessozialamt stellte mit Bescheid vom römisch 40 fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzung für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom XXXX (eingelangt beim Bundessozialamt am XXXX) eine Beschwerde. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet ab. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. betrage, und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom römisch 40 (eingelangt beim Bundessozialamt am römisch 40 ) eine Beschwerde. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet ab. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. betrage, und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden.
  17. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Nach Abklärung durch den medizinischen Dienst, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht worden sei, und dies verneint wurde, wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX zurück. Begründend führte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien aus, dass

§ 41Abs.

2 BBG Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen seien, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX sei der Grad der Behinderung mit 20 v.H. festgesetzt worden, daher sei bei Antragstellung am XXXX noch kein Jahr verstrichen gewesen.6. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Nach Abklärung durch den medizinischen Dienst, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft gemacht worden sei, und dies verneint wurde, wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom römisch 40 zurück. Begründend führte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien aus, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen seien, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 sei der Grad der Behinderung mit 20 v.H. festgesetzt worden, daher sei bei Antragstellung am römisch 40 noch kein Jahr verstrichen gewesen.

  1. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Befunden beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung am XXXX erstellten Sachverständigengutachten gleichen Datums kam die Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie des Ärztlichen Dienstes zu folgendem Ergebnis:
  2. Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Befunden beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung am römisch 40 erstellten Sachverständigengutachten gleichen Datums kam die Fachärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie des Ärztlichen Dienstes zu folgendem Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Depressives Syndrom mit Somatisierung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kein stationärer Aufenthalt, unter medikamentöser Therapie stabil. 03.06.01 20 2 Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links Unterer Rahmensatz, da geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits. 02.05.08 20 3 Degenerative Veränderungen der Kniegelenke, Zustand nach Arthroskopie links Unterer Rahmensatz, da frei beweglich 02.05.19 20 4 Beinverkürzung links von 2 cm Fixer Richtsatzwert. 02.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Zur Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führte die Sachverständige aus, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht erhöht werde, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. Es handle sich um einen Dauerzustand. Es bestehe keine relevante Befunddynamik. Es gäbe keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte das Sachverständigengutachten vom XXXX gemeinsam mit dem Bescheid an die Beschwerdeführerin.Die belangte Behörde übermittelte das Sachverständigengutachten vom römisch 40 gemeinsam mit dem Bescheid an die Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie an psychischen Problemen leide und entsprechende Beweismittel vorlegen könne. Durch die Operation an Knie und Hüfte habe sie noch starke Schmerzen. Sie bitte um eine neue Untersuchung.Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie an psychischen Problemen leide und entsprechende Beweismittel vorlegen könne. Durch die Operation an Knie und Hüfte habe sie noch starke Schmerzen. Sie bitte um eine neue Untersuchung. Der Beschwerde lagen keine medizinischen Unterlagen bei. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Anfrage im Zentralen Melderegister (in der Folge kurz ZMR) durch. Deren Ergebnis war, dass die Beschwerdeführerin Iranische Staatsbürgerin mit einem Konventionspass der Republik Österreich, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und aufrecht in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Anfrage im Zentralen Melderegister (in der Folge kurz ZMR) durch. Deren Ergebnis war, dass die Beschwerdeführerin Iranische Staatsbürgerin mit einem Konventionspass der Republik Österreich, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und aufrecht in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien ein.Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Depressives Syndrom mit Somatisierung -Strichaufzählung Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links -Strichaufzählung Degenerative Veränderungen der Kniegelenke, Zustand nach Arthroskopie links -Strichaufzählung Beinverkürzung links von 2 cm Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 20 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom XXXX der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom römisch 40 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des gegenständlichen Antrages für die Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichts am römisch 40 durchgeführten Abfrage aus dem Zentralen Melderegister, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag.Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom römisch 40 , basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die von der Beschwerdeführerin in deren Beschwerde angeführten psychischen Probleme und die Schmerzen in den Knien und der Hüfte sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - im Gutachten ausreichend berücksichtigt. Im Sachverständigengutachten wird dazu unter dem Passus "Derzeitige Beschwerden" Folgendes festgehalten: "Die meisten Schmerzen habe ich in der Lendenwirbelsäule und in den Kniegelenken links mehr als rechts. Schmerzen auch in der linken Hüfte. Früher war ich spielsüchtig, der Mann ist süchtig (Drogen, Alkohol, spielen), bin seit einer Woche im Frauenhaus, wurde immer geschlagen, bin depressiv." Die medizinische Sachverständige führt im genannten Gutachten im Untersuchungsbefund zu den Beschwerdepunkten Knie und Hüfte wir folgt aus: "Klinischer Status - Fachstatus: ... Hüftgelenk rechts: Narbe nach Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, endlagiger Rotationsschmerz. Hüftgelenk links: endlagige Rotationsschmerzen, keine starken Schmerzen. Kniegelenk links: geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, endlagige Beugeschmerzen. Kniegelenk rechts: unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig." Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/90, IR/AR beidseits 20/0/30, Knie beidseits 0/0/125 (konstitutionsbedingt) .... Zum Zeitpunkt der Untersuchung am XXXX war der psychische Zustand der Beschwerdeführerin laut Sachverständigengutachten wie folgt:Zum Zeitpunkt der Untersuchung am römisch 40 war der psychische Zustand der Beschwerdeführerin laut Sachverständigengutachten wie folgt: "Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage weinerlich." Aus diesen Feststellungen im Sachverständigengutachten ist für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu ersehen, dass die medizinische Sachverständige im Detail auf den Zustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung eingegangen ist. Insbesondere wurden jene Punkte, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als Beschwerdebegründung anführt, bereits im Verfahren I. Instanz ausführlich beurteilt.Aus diesen Feststellungen im Sachverständigengutachten ist für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu ersehen, dass die medizinische Sachverständige im Detail auf den Zustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung eingegangen ist. Insbesondere wurden jene Punkte, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als Beschwerdebegründung anführt, bereits im Verfahren römisch eins. Instanz ausführlich beurteilt. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der neuerlichen Antragsstellung vorgelegten neuen Befunde hat die Sachverständige vollständig berücksichtigt und das festgestellte Leiden daraufhin entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung eingestuft. Die Beschwerdeführerin legte auch keine weiteren medizinischen Befunde vor, die auf eine Verschlechterung der Funktionseinschränkungen seit der letzten Untersuchung am XXXX hinweisen würden.Die Beschwerdeführerin legte auch keine weiteren medizinischen Befunde vor, die auf eine Verschlechterung der Funktionseinschränkungen seit der letzten Untersuchung am römisch 40 hinweisen würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom XXXX. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom römisch 40 . Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  6. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), idgF BGBl I. Nr. 18/2017 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 18 aus 2017, lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ... Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom XXXX ein depressives Syndrom mit Somatisierung. Vor dem Hintergrund dieser in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Untersuchungsergebnisse und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde ist dieses Leiden rechtlich als "Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades" nach Position Nr. 03.06.01 der Einschätzungsverordnung zu werten.Das Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom römisch 40 ein depressives Syndrom mit Somatisierung. Vor dem Hintergrund dieser in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Untersuchungsergebnisse und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde ist dieses Leiden rechtlich als "Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades" nach Position Nr. 03.06.01 der Einschätzungsverordnung zu werten. Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom XXXX wird dazu insbesondere festgehalten, dass die "Beschwerdeführerin keinen stationären Aufenthalt hatte und das Leiden unter medikamentöser Therapie stabil ist". Unter Berücksichtigung der im Gutachten dokumentierten Untersuchungsergebnisse wurde dieser Leidenszustand daher richtigerweise eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Position mit einem GdB von 20 v.H. festgesetzt.Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom römisch 40 wird dazu insbesondere festgehalten, dass die "Beschwerdeführerin keinen stationären Aufenthalt hatte und das Leiden unter medikamentöser Therapie stabil ist". Unter Berücksichtigung der im Gutachten dokumentierten Untersuchungsergebnisse wurde dieser Leidenszustand daher richtigerweise eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Position mit einem GdB von 20 v.H. festgesetzt. Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin ist laut dem genannten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten eine Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksarthrose links. Nach der Einschätzungsverordnung wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung nach Position Nr. 02.05.08 "Hüftgelenke - Funktionseinschränkungen geringen Grades" bewertet. Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom XXXX wurde zum Leiden 2 festgehalten, dass eine "geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits vorliegt, weswegen der untere Rahmensatz gewählt wurde". Aus dem Klinischen Status - Fachstatus des genannten Sachverständigengutachtens ist zu den Hüftleiden der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass beim "Hüftgelenk rechts eine Narbe nach Hüfttotalendoprothese besteht, kein Stauchungsschmerz, jedoch endlagiger Rotationsschmerz gegeben ist, beim Hüftgelenk links ein endlagiger Rotationsschmerz verbunden mit keinen starken Schmerzen" vorliegt. Unter Berücksichtigung der im Gutachten dokumentierten Untersuchungsergebnisse wurde dieser Leidenszustand daher richtigerweise entsprechend dem unteren Rahmensatz dieser Position mit einem GdB von 20 v.H. festgesetzt.Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom römisch 40 wurde zum Leiden 2 festgehalten, dass eine "geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits vorliegt, weswegen der untere Rahmensatz gewählt wurde". Aus dem Klinischen Status - Fachstatus des genannten Sachverständigengutachtens ist zu den Hüftleiden der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass beim "Hüftgelenk rechts eine Narbe nach Hüfttotalendoprothese besteht, kein Stauchungsschmerz, jedoch endlagiger Rotationsschmerz gegeben ist, beim Hüftgelenk links ein endlagiger Rotationsschmerz verbunden mit keinen starken Schmerzen" vorliegt. Unter Berücksichtigung der im Gutachten dokumentierten Untersuchungsergebnisse wurde dieser Leidenszustand daher richtigerweise entsprechend dem unteren Rahmensatz dieser Position mit einem GdB von 20 v.H. festgesetzt. Das Leiden 3 der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem genannten in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten eine degenerative Veränderung der Kniegelenke, Zustand nach Arthroskopie links. Nach der Einschätzungsverordnung wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung nach Position Nr. 02.05.19 "Kniegelenk - Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig" bewertet. Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom XXXX wurde zum Leiden 3 festgehalten, dass "die Knie frei beweglich sind, weswegen der untere Rahmensatz gewählt wurde". Unter Berücksichtigung der im Gutachten dokumentierten Untersuchungsergebnisse wurde dieser Leidenszustand daher richtigerweise entsprechend dem unteren Rahmensatz dieser Position mit einem GdB von 20 v.H. festgesetzt.Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom römisch 40 wurde zum Leiden 3 festgehalten, dass "die Knie frei beweglich sind, weswegen der untere Rahmensatz gewählt wurde". Unter Berücksichtigung der im Gutachten dokumentierten Untersuchungsergebnisse wurde dieser Leidenszustand daher richtigerweise entsprechend dem unteren Rahmensatz dieser Position mit einem GdB von 20 v.H. festgesetzt. Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin ist entsprechend dem genannten Sachverständigengutachten eine Beinverkürzung links von 2 cm. Nach der Einschätzungsverordnung wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung nach Position Nr. 02.05.01 "Beinverkürzung unter 3 cm" bewertet. Im Sachverständigengutachten vom XXXX wurde zum Leiden 4 rechtlich richtig der in der Einschätzungsverordnung fixierte GdB von 10 v.H. festgesetzt.Im Sachverständigengutachten vom römisch 40 wurde zum Leiden 4 rechtlich richtig der in der Einschätzungsverordnung fixierte GdB von 10 v.H. festgesetzt. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Wie oben unter Punkt

  1. Beweiswürdigung eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Die Sachverständige hat diese Bewertung wie folgt begründet "Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz". Diese Bewertung des GdB steht im Einklang mit den oben genannten rechtlich relevanten Vorgaben der Einschätzungsverordnung.Wie oben unter Punkt
  2. Beweiswürdigung eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom römisch 40 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Die Sachverständige hat diese Bewertung wie folgt begründet "Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz". Diese Bewertung des GdB steht im Einklang mit den oben genannten rechtlich relevanten Vorgaben der Einschätzungsverordnung. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2141176.1.00

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