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{'item': 'G307 2136846-1'}

Obsah (23)Art 133§ 9§ 57§ 52§ 46§ 53§ 18§ 24§ 31Art 6§ 58§ 55§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 10§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlG307 2136846-1 SpruchG307 2136846-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom XXXX.2016 verständigte das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz (im Folgenden: BFA, RD Linz), von der gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens der Geldfälschung und der Vergehen der Urkundenfälschung nach den §§ 232 Abs. 2, 223 Abs. 2, 224 StGB ergangenen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dieses sei am XXXX.2016 in Rechtskraft erwachsen.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 .2016 verständigte das Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Linz (im Folgenden: BFA, RD Linz), von der gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zu Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens der Geldfälschung und der Vergehen der Urkundenfälschung nach den Paragraphen 232, Absatz 2, 223, Absatz 2, 224, StGB ergangenen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dieses sei am römisch 40 .2016 in Rechtskraft erwachsen.
  3. Im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme wurde dem BF mit Schreiben vom 25.04.2016 seitens des BFA Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbots samt Rückkehrentscheidung eingeräumt, ihm darin Fragen zur Beantwortung seiner persönlichen Verhältnisse gestellt und hiefür eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
  4. Mit Schreiben vom 01.05.2016 und 13.05.2016 bezog der BF Stellung zu der unter I.
  5. ergangenen Aufforderung.
  6. Mit Schreiben vom 01.05.2016 und 13.05.2016 bezog der BF Stellung zu der unter römisch eins.
  7. ergangenen Aufforderung.
  8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 21.09.2016, wurde gegen diesen

§ 9BFA-VG i

Vm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Ferner wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II) und ihm

55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 21.09.2016, wurde gegen diesen

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm

55 Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 5. Mit Schreiben vom 03.10.2016, beim BFA eingebracht am 06.10.2016, erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, alle Spruchpunkte des Bescheides zu beheben, die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens

§ 24Abs.1 Vw

GVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes wegen Unverhältnismäßigkeit herabzusetzen, in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.5. Mit Schreiben vom 03.10.2016, beim BFA eingebracht am 06.10.2016, erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, alle Spruchpunkte des Bescheides zu beheben, die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes wegen Unverhältnismäßigkeit herabzusetzen, in eventu eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

  1. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 07.10.2016 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.10.2016 ein.
  2. Mit Schreiben vom 01.02.2017 und 10.02.2017 erstattete der BF eine Beschwerdeergänzung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der bisherige Lebensmittelpunkt des BF liegt in Deutschland, er lebte dort mehrere Jahre lang - die genaue Aufenthaltsdauer war nicht feststellbar. Ebenso war ein dortiges Aufenthaltsrecht nicht feststellbar. Wegen seiner Tätigkeit als Autohändler hat der BF nach wie vor auch Bezugspunkte zu Serbien.1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der bisherige Lebensmittelpunkt des BF liegt in Deutschland, er lebte dort mehrere Jahre lang - die genaue Aufenthaltsdauer war nicht feststellbar. Ebenso war ein dortiges Aufenthaltsrecht nicht feststellbar. Wegen seiner Tätigkeit als Autohändler hat der BF nach wie vor auch Bezugspunkte zu Serbien. 1.
  6. Der BF reiste am XXXX.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist geschieden und Vater zweier Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren, welche in Deutschland leben. Der BF selbst arbeitete bis 2013 in einem metallverarbeitenden Betrieb in Deutschland und machte sich anschließend als Autohändler selbständig.1.
  7. Der BF reiste am römisch 40 .2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist geschieden und Vater zweier Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren, welche in Deutschland leben. Der BF selbst arbeitete bis 2013 in einem metallverarbeitenden Betrieb in Deutschland und machte sich anschließend als Autohändler selbständig. 1.
  8. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX wegen des Verbrechens der Geldfälschung und der Vergehen der Urkundenfälschung nach den §§ 232 Abs. 2, 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am XXXX.2016 in Rechtskraft.1.
  9. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 zu Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens der Geldfälschung und der Vergehen der Urkundenfälschung nach den Paragraphen 232, Absatz 2, 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am römisch 40 .2016 in Rechtskraft. Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe im Zeitraum zwischen XXXX 2015 bis XXXX.2016 zahlreiche gefälschte € 100-Banknoten im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann in Serbien mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, dieses aus Serbien aus- und nach Österreich eingeführt sowie mit gefälschten € 100-Banknoten in insgesamt 36 verschiedenen Geschäften bezahlt. Ferner wurde dem BF angelastet, er habe vor dem XXXX.2016 in XXXX eine falsche öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar, zwei total gefälschte, serbische Kennzeichentafeln, die er auf dem von ihm gelenkten Fahrzeug montiert habe, mit dem er am XXXX.2016 kontrolliert worden sei.Im Zuge dieser Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe im Zeitraum zwischen römisch 40 2015 bis römisch 40 .2016 zahlreiche gefälschte € 100-Banknoten im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann in Serbien mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, dieses aus Serbien aus- und nach Österreich eingeführt sowie mit gefälschten € 100-Banknoten in insgesamt 36 verschiedenen Geschäften bezahlt. Ferner wurde dem BF angelastet, er habe vor dem römisch 40 .2016 in römisch 40 eine falsche öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, und zwar, zwei total gefälschte, serbische Kennzeichentafeln, die er auf dem von ihm gelenkten Fahrzeug montiert habe, mit dem er am römisch 40 .2016 kontrolliert worden sei. Als mildernd wurden hiebei das teilweise Geständnis und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland gewertet. Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Taten begangen hat. Der BF weist ferner drei weitere Vorstrafen in Deutschland auf, darunter eine Verurteilung des Amtsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2001 wegen Geldfälschung. 1.
  10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet in sozialer, beruflicher oder familiärer Form integriert ist. Er ging in Österreich bis dato keiner Beschäftigung nach. 1.
  11. Der BF weist gute Kenntnisse der deutschen Sprache auf und kann sich darin artikulieren. 1.
  12. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist. Der BF leidet an einem Vorhofflattern und Vorhofflimmern im Herz. Er befand sich zu diesem Zweck am 12.02.2016 in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik für Notfallsmedizin des AKH Wien. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieser Umstand einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegensteht. 1.
  13. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Einkommen oder Vermögen verfügt.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  16. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.2.
  17. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. In Ermangelung der Vorlage eines Lichtbildausweises ist gegenständlich von einer Verfahrensidentität auszugehen. Die aktuelle Verurteilung samt Entscheidungsgründen ergibt sich aus dem dahingehend im Akt befindlichen Urteil des LG XXXX sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die weiteren Verurteilungen sind dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom XXXX vor dem LG XXXX zu Zahl XXXX zu entnehmen.Die aktuelle Verurteilung samt Entscheidungsgründen ergibt sich aus dem dahingehend im Akt befindlichen Urteil des LG römisch 40 sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die weiteren Verurteilungen sind dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom römisch 40 vor dem LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 zu entnehmen. Der Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet folgt den eigenen Ausführungen des BF und ist auch mit dem Tag der Festnahme am XXXX.2016 in Einklang zu bringen.Der Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet folgt den eigenen Ausführungen des BF und ist auch mit dem Tag der Festnahme am römisch 40 .2016 in Einklang zu bringen. Die familiären Verhältnisse des BF, seine berufliche Tätigkeit in Deutschland, der dortige Lebensmittelpunkt, die Bezugspunkte zu Serbien und seine 3 Vorstrafen ergeben sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom XXXX.2016 und decken sich mit den Ausführungen des BF in seinen beiden Stellungnahmen und dem Beschwerdeinhalt. In Ermangelung der Vorlage amtlicher, die Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland bescheinigender Dokumente, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ein dortiges Aufenthaltsrecht verfügt. Der BF brachte zwar immer wieder vor, dort 20 Jahre lang gelebt zu haben, lieferte aber auch dafür keine Bescheinigungsmittel. Selbst wenn ein solcher Titel bestünde, ändert die aktuelle Verhängung des Einreiseverbotes nichts an einem seiner Geltung auch in Deutschland, handelt es sich dabei um ein schengenweites.Die familiären Verhältnisse des BF, seine berufliche Tätigkeit in Deutschland, der dortige Lebensmittelpunkt, die Bezugspunkte zu Serbien und seine 3 Vorstrafen ergeben sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom römisch 40 .2016 und decken sich mit den Ausführungen des BF in seinen beiden Stellungnahmen und dem Beschwerdeinhalt. In Ermangelung der Vorlage amtlicher, die Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland bescheinigender Dokumente, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ein dortiges Aufenthaltsrecht verfügt. Der BF brachte zwar immer wieder vor, dort 20 Jahre lang gelebt zu haben, lieferte aber auch dafür keine Bescheinigungsmittel. Selbst wenn ein solcher Titel bestünde, ändert die aktuelle Verhängung des Einreiseverbotes nichts an einem seiner Geltung auch in Deutschland, handelt es sich dabei um ein schengenweites. Da der BF selbst vorbrachte, zu Österreich keine Beziehungen zu haben und laut Versicherungsdatenauszug bis dato noch nicht im Bundesgebiet beschäftigt gewesen ist, wurde dessen fehlende Verankerung in Österreich festgestellt. Die Sprachkenntnisse des BF folgen aus seiner Befragung im Zuge der strafgerichtlichen Hauptverhandlung in Deutsch und seinen in dieser Sprache gehaltenen Ausführungen in den Stellungnahmen und der Beschwerde. Wenn der BF in Beschwerde und deren Ergänzungen hervorhebt, eine Abschiebung nach Serbien auf dem Luftweg sei unmöglich, weil sich dies aufgrund seiner Herzschwäche lebensbedrohlich auswirken könnte, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass eine solche nicht zwingend per Flugzeug, sondern auch auf dem Landweg erfolgen könnte. Der BF befindet sich ferner noch immer in Haft und sagt dieser Umstand über den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Haftentlassung oder Überstellung nach Serbien noch nichts aus. Ferner geht aus dem Arztbrief des XXXX vom XXXX.2016 - dieser Zeitpunkt liegt nunmehr schon mehr als 11 Monate zurück - nicht hervor, dass der BF "transportunfähig" sei. Auch dem übrigen Sachverhalt waren keine Momente in diese Richtung zu entnehmen. Des Weiteren beschränkte sich der Aufenthalt im XXXX lediglich auf 1 Stunde und 36 Minuten und wurde der BF laut Patientenbrief beschwerdefrei entlassen. Diesem zufolge sei der BF nur für 24 Stunden fahruntüchtig. Weiter führende Beschwerden ergeben sich daraus nicht. Das Vorhofflimmern ist dem erwähnten Patientenbrief entnehmbar.Wenn der BF in Beschwerde und deren Ergänzungen hervorhebt, eine Abschiebung nach Serbien auf dem Luftweg sei unmöglich, weil sich dies aufgrund seiner Herzschwäche lebensbedrohlich auswirken könnte, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass eine solche nicht zwingend per Flugzeug, sondern auch auf dem Landweg erfolgen könnte. Der BF befindet sich ferner noch immer in Haft und sagt dieser Umstand über den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Haftentlassung oder Überstellung nach Serbien noch nichts aus. Ferner geht aus dem Arztbrief des römisch 40 vom römisch 40 .2016 - dieser Zeitpunkt liegt nunmehr schon mehr als 11 Monate zurück - nicht hervor, dass der BF "transportunfähig" sei. Auch dem übrigen Sachverhalt waren keine Momente in diese Richtung zu entnehmen. Des Weiteren beschränkte sich der Aufenthalt im römisch 40 lediglich auf 1 Stunde und 36 Minuten und wurde der BF laut Patientenbrief beschwerdefrei entlassen. Diesem zufolge sei der BF nur für 24 Stunden fahruntüchtig. Weiter führende Beschwerden ergeben sich daraus nicht. Das Vorhofflimmern ist dem erwähnten Patientenbrief entnehmbar. Trotz Aufforderung seitens der belangten Behörde liefert der BF keine Hinweise auf allfällig vorhandenes Vermögen oder Einkommen, weshalb dahingehend nichts festgestellt werden konnte. 2.2.
  18. Zum weiteren Beschwerdevorbringen Dass der BF mit der Erlassung des Einreiseverbotes den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern verlöre, kann nicht gesagt werden. Einerseits war und ist der BF haftbedingt ohnehin von diesen örtlich getrennt und mussten beide Kinder den Besuchsweg aus Deutschland nach Österreich beschreiten. Andererseits weisen diese kein Kleinkindalter mehr auf und stünde ihnen - über den Weg ihrer Mutter oder eines anderen Erziehungsberechtigten - die Möglichkeit offen, den BF in Serbien zu besuchen. Im Übrigen könnte der BF mit seinen Kindern telefonischen oder Kontakt über Internet pflegen. Abgesehen davon wird noch in der rechtlichen Beurteilung darauf näher einzugehen sein. Wenn der BF in weiterer Folge meint, er sei im Rahmen seines Autohandels selbst betrogen, selbst mit Falschgeld bezahlt, zu "scharf" bestraft worden und habe sich eingebildet, mit dem In-Umlauf-Bringen dieses Geldes seinen Verdienst retten zu können, steht dem die Rechtskraft des Strafurteils entgegen. So stand ihm die Möglichkeit offen, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Die Ankündigung, ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten, ändert dies nichts an der nach wie vor aufrechten Rechtskraft. Schließlich legte der BF auch keine Beweise für die in Deutschland angeblich noch aufrechte unbefristete Arbeitserlaubnis, Kranken- und Rentenversicherung vor. Diese Behauptung stellte er im Zuge seiner Stellungnahme vom 01.02.2017 auf, was jedoch keinen Beweis für den Bestand des darin angeführten Vorbringens darstellt.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  20. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides3.
  21. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides 3.1.1.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.1.1.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art 6Abs.

1 lit e) Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399) gilt als Einreisevoraussetzung für den geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera e,) Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399) gilt als Einreisevoraussetzung für den geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, dass der Betroffene keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erweist sich somit spätestens seit seiner rechtskräftigen Verurteilung als rechtswidrig. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§ 52Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG i

Vm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der BF weist zwar keine Verankerung im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich weder sozial, beruflich, finanziell noch sonst irgendwie integriert. Er weist und wies ausschließlich einen Wohnsitz in der Justizanstalt XXXX auf, wo er sich derzeit in Haft befindet.Der BF weist zwar keine Verankerung im Bundesgebiet auf. Er ist in Österreich weder sozial, beruflich, finanziell noch sonst irgendwie integriert. Er weist und wies ausschließlich einen Wohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 auf, wo er sich derzeit in Haft befindet. Was die Bindungen zu Deutschland - vermittelt durch seine beiden Kinder - betrifft, hat der BF die Einschränkung des diesbezüglichen Kontaktes im Hinblick auf das gesetzte Verhalten und im Lichte des Art 8 Abs. 2 EMRK, wie im Allgemeinen Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Was die Bindungen zu Deutschland - vermittelt durch seine beiden Kinder - betrifft, hat der BF die Einschränkung des diesbezüglichen Kontaktes im Hinblick auf das gesetzte Verhalten und im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, wie im Allgemeinen Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). 3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.1.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass er mit Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens der Geldfälschung und der Vergehen der Urkundenfälschung nach den §§ 232 Abs. 2, 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde.Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass er mit Urteil des LG römisch 40 wegen des Verbrechens der Geldfälschung und der Vergehen der Urkundenfälschung nach den Paragraphen 232, Absatz 2, 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Dieses Handeln stellt ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH vom 21.01.2013, Zahl 2011/23/0190 VwGH 19.12.2012, Zahl 2012/22/0215) dar, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der Wille des BF, sich vor allem durch Geldfälschung zu bereichern und dieses Handeln mit einer Urkundenfälschung zu verbinden, zeugt von einem sehr hohen Grad fehlenden Unrechtbewusstseins.Dieses Handeln stellt ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF vergleiche VwGH vom 21.01.2013, Zahl 2011/23/0190 VwGH 19.12.2012, Zahl 2012/22/0215) dar, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der Wille des BF, sich vor allem durch Geldfälschung zu bereichern und dieses Handeln mit einer Urkundenfälschung zu verbinden, zeugt von einem sehr hohen Grad fehlenden Unrechtbewusstseins. Dass die strafbaren Handlungen des BF kein Zufall waren, zeigen die Vorverurteilungen in Deutschland, wobei er auch dort unter anderem wegen Urkundenfälschung beanstandet wurde. Dementsprechend steht auch die sowohl in der Stellungnahme wie auch in der Beschwerde getätigte Behauptung, der BF bereue sein aktuelles Verhalten, auf sehr dünnem Boden. Im Gegenteil: Das neuerlich deliktische Handeln zeigt, dass der BF aus seinem bisherigen Verhalten offenbar nicht gelernt und er sowohl das Familienleben als auch den Aufenthalt in Deutschland - wie auch im gesamten Schengenraum - bewusst aufs Spiel gesetzt hat. Der BF fasste in Österreich in keinster Weise Fuß und nutzte seinen Aufenthalt in Österreich ausschließlich dazu, deliktisch zu handeln. Der BF befindet sich ferner noch immer in Haft und und ging bis dato im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Auch die Art der ausgesprochenen Strafe in unbedingter Form zeigt, dass das Gericht das Verhalten des BF als derartig verpönt angesehen hat, dass ihm aktuell keine positive Zukunftsprognose - etwa in Form der Verhängung eines Teiles der Strafe in bedingter Form - attestiert werden kann. Mit Blick auf das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet kann diesem vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Beachtung jener Rechtsnormen, die dem Schutze der Gesellschaft, der Hintanhaltung von Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln dienen. Das Handeln des BF lief einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen ist, dass er durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Beachtung jener Rechtsnormen, die dem Schutze der Gesellschaft, der Hintanhaltung von Delikten gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln dienen. Das Handeln des BF lief einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen ist, dass er durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diese nicht rechtfertigen, zumal der BF keinerlei Bindungen zu Österreich ins Treffen führen konnte und die Einschränkung der in Deutschland vorhandenen Beziehungen im öffentlichen Interesse hinnehmen muss.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diese nicht rechtfertigen, zumal der BF keinerlei Bindungen zu Österreich ins Treffen führen konnte und die Einschränkung der in Deutschland vorhandenen Beziehungen im öffentlichen Interesse hinnehmen muss. Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundes- und Schengengebiet steht sohin zum einen der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundes- und Schenengebiet überwiegen.Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundes- und Schengengebiet steht sohin zum einen der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundes- und Schenengebiet überwiegen. Der BF hat sich trotz des im Raume stehenden Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der EU nicht davon abgehalten gefühlt, strafbare Handlungen zu begehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.Der BF hat sich trotz des im Raume stehenden Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der EU nicht davon abgehalten gefühlt, strafbare Handlungen zu begehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls verwirklicht ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  2. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend ist ferner auch aufgrund des momentanen Haftaufenthaltes des BF keine positive Zukunftsprognose zu erstellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  3. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend ist ferner auch aufgrund des momentanen Haftaufenthaltes des BF keine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Das Einreiseverbot erweist auch hinsichtlich seiner Dauer gerechtfertigt. Dem Bundesamt stand im gegenständlichen Fall ein Zeitrahmen von bis zu 10 Jahren offen. Die belangte Behörde berief sich hinsichtlich der gewählten Einreiseverbotsdauer auf die fehlende Integration des BF, sein strafbares Verhalten, den Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich zur Begehung von Delikten sowie seine wirtschaftliche Situation. Die Miteinbeziehung all dieser Umstände lässt ein Einreiseverbot von 7 Jahren als gerechtfertigt erscheinen. Was schließlich den Wunsch des BF betrifft, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken, kann diesem schon vom Gesetzeswortlaut her nicht Folge gegeben werden, weil § 53 Abs. 1 FPG vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" spricht.Was schließlich den Wunsch des BF betrifft, das Einreiseverbot auf Österreich zu beschränken, kann diesem schon vom Gesetzeswortlaut her nicht Folge gegeben werden, weil Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" spricht. 3.1.
  4. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des bekämpften Bescheides:3.1.
  5. Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des bekämpften Bescheides:

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Gefahr, welche dem strafbaren Verhalten des BF ausgeht, hat die belangte Behörde dem BF zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und demzufolge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2136846.1.00

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