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{'item': 'G311 2133563-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlG311 2133563-1 SpruchG311 2133563-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 14.10.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird insoweit mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre abgesetzt wird und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre abgesetzt wird und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt. Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, seine Lebensgefährtin wohne in Österreich, er sei selbständig tätig und beruflich viel unterwegs. Bei seiner Lebensgefährtin sei er in der Regel am Wochenende. Sein Hauptwohnsitz befinde sich allerdings in den USA, er sei seit den 70-er Jahren US-Staatsbürger. Die Entscheidung der belanten Behörde greife daher in sein Privatleben ein. Sollte in seinem Begehren keine Einigung erzielt werden, wäre das ein Fall für die Presse, den letzlich Leidtragende wäre eine österreichische Staatsangehörige. Er wolle nicht länger als erforderlich in Österreich verweilen, er ersuche zumindest um soviel Zeit, dass er seine persönlichen Sachen packen und abtransportieren könne. Im Gegenzug versichere er, dass er die Republik Österreich schnellst möglich verlassen werde. Sie werden im Oktober 2017 gemeinsam Deutschland verlassen und in die USA übersiedeln, dort werde er dann seine deutsche Staatsbürgerschaft amtlich abgeben. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungsbeschlüssen vom 01.09.2016 für 14.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 12.09.2016 mit, dass er um Terminverschiebung ersuche, da er in XXXX eine Altstrafe verbüße. Sein Entlassungstermin sei der 17.11.2016.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungsbeschlüssen vom 01.09.2016 für 14.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 12.09.2016 mit, dass er um Terminverschiebung ersuche, da er in römisch 40 eine Altstrafe verbüße. Sein Entlassungstermin sei der 17.11.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 14.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer blieb dieser aufgrund seiner Inhaftierung in Deutschland entschuligt fern. Er hat sich in der Verhandlung nicht vertreten lassen, die belangte Behörde nahm an der Verhandlung auch nicht teil. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Eine Kopie der Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2016 in die Justizvollzugsanstalt XXXX übermittelt.Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 14.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer blieb dieser aufgrund seiner Inhaftierung in Deutschland entschuligt fern. Er hat sich in der Verhandlung nicht vertreten lassen, die belangte Behörde nahm an der Verhandlung auch nicht teil. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Eine Kopie der Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2016 in die Justizvollzugsanstalt römisch 40 übermittelt. Mit handschriftlichem Schreiben vom 18.11.2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Entscheidung, die ohne seine Anhörung ergangen sei, nicht anerkenne und diese vehement zurückweise. Es liege eines sehr oberflächliche Arbeitsweise vor, wie sie wohl in Österreich an der Tagesordnung zu sein scheine und spotte es jeder Beschreibung. Die erkennende Richterin habe vermutlich genauso eine Aversion gegen deutsche Bürger wie der Richter des Strafverfahrens. Das Einreiseverbot sei völlig überflüssig, da nicht beabsichtigt sei, jemals wieder die Republik Österreich zu betreten. Mit Schreiben vom 28.11.2016 führte Frau E.G. aus, sie und der Beschwerdeführer wollen nicht, dass die Ausreise nur vier Wochen betrage, sondern bis September 2017 verlängert werde. Sie würden dann Österreich verlassen und nie mehr betreten. Sie werde den Beschwerdeführer beim ersten Freigang in der Justizanstalt XXXX heiraten, dann sei das klägliche Thema gleich vom Tisch.Mit Schreiben vom 28.11.2016 führte Frau E.G. aus, sie und der Beschwerdeführer wollen nicht, dass die Ausreise nur vier Wochen betrage, sondern bis September 2017 verlängert werde. Sie würden dann Österreich verlassen und nie mehr betreten. Sie werde den Beschwerdeführer beim ersten Freigang in der Justizanstalt römisch 40 heiraten, dann sei das klägliche Thema gleich vom Tisch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen eigenen Angaben besitzt er auch die Staatsbürgerschaft der USA. Seine Lebensgefährtin Frau E.G. ist österreichische Staatsangehörige und lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer war erstmals von 30.01.2013 bis 05.06.2016 und sodann ab 13.10.2015 mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, als Unterkunftgeberin scheint im Zentralmelderegisterauszug vom 30.08.2016 jeweils seine Lebensgefährtin auf. Er war von 05.03.2014 bis 05.06.2014 in der Justizanstalt XXXX mit seinem Nebenwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesvewaltungsgericht befand sich der Beschwerdeführer in Haft in der Bundesrepublik Deutschland.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen eigenen Angaben besitzt er auch die Staatsbürgerschaft der USA. Seine Lebensgefährtin Frau E.G. ist österreichische Staatsangehörige und lebt in Österreich. Der Beschwerdeführer war erstmals von 30.01.2013 bis 05.06.2016 und sodann ab 13.10.2015 mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet, als Unterkunftgeberin scheint im Zentralmelderegisterauszug vom 30.08.2016 jeweils seine Lebensgefährtin auf. Er war von 05.03.2014 bis 05.06.2014 in der Justizanstalt römisch 40 mit seinem Nebenwohnsitz gemeldet. Zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesvewaltungsgericht befand sich der Beschwerdeführer in Haft in der Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen eigenen Angaben verbringt der Beschwerdeführer die Wochenenden bei seiner Lebensgefährtin in Österreich und planen die beiden im Herbst 2017 in die USA auszuwandern. In Österreich liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zwei strafgerichtliche Verurteilungen des Bezirksgerichtes XXXX vor.In Österreich liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers zwei strafgerichtliche Verurteilungen des Bezirksgerichtes römisch 40 vor. Mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:Mit Urteil vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch: F. W. R. ist schuldig, er hat am 22.06.2013 in A. der Fa. S. AG fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar zumindest zwei Packungen Trinkmilch, eine Flasche F. Ketchup, eine Flasche Hot Ketchup, eine Packung Weintrauben, eine Packung Paprika, eine Sechserpackung Mineralwasser, vier Bananen, eine Packung A., eine Packung Z., im Gesamtwert von EUR 42,
  3. Er hat hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten sowie gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Er hat hiedurch das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten sowie gemäß dem Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde in den Entscheidungsgründen wie folgt ausgeführt: Der XXXX Jahre alte Angeklagte ist derzeit ohne feste Anstellung. Als monatliches Einkommen gab er durchschnittliche Einnahmen von EUR 700,00 aus Gelegenheitsarbeiten an. Er hat kein nennenswertes Vermögen und auch keine Schulden zu bedienen. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine deutsche Strafregisterauskunft weist bislang 27 Verurteilungen auf, die erste stammt aus dem Jahr
  4. Der Großteil der Verurteilungen erfolgte wegen Eigentumsdelikten. Zuletzt war der Angeklagte aufgrund der am 12.06.2007 durch das Landgericht T. erfolgten Verurteilung wegen Diebstahls und Betruges und einer verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren in Haft. Aus dieser wurde er am 02.01.2013 entlassen (Personalblatt, Strafregisterauskunft)Der römisch 40 Jahre alte Angeklagte ist derzeit ohne feste Anstellung. Als monatliches Einkommen gab er durchschnittliche Einnahmen von EUR 700,00 aus Gelegenheitsarbeiten an. Er hat kein nennenswertes Vermögen und auch keine Schulden zu bedienen. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine deutsche Strafregisterauskunft weist bislang 27 Verurteilungen auf, die erste stammt aus dem Jahr
  5. Der Großteil der Verurteilungen erfolgte wegen Eigentumsdelikten. Zuletzt war der Angeklagte aufgrund der am 12.06.2007 durch das Landgericht T. erfolgten Verurteilung wegen Diebstahls und Betruges und einer verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren in Haft. Aus dieser wurde er am 02.01.2013 entlassen (Personalblatt, Strafregisterauskunft) Als mildernd wurde das Geständnis und die erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend die Vielzahl der Vorstrafen und der Rückfall nur sechs Monate nach der Haftentlassung gewertet. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, XXXX, keine Folge. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde insofern Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe auf drei Monate erhöht wurde. Begründend wurde unter Verweis auf die Vorstrafen ausgeführt, dass die Strafverschärfungsvoraussetzungen bei Rückfall nach § 39 Abs. 1 iVm 73 StGB vorliegen.Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , römisch 40 , keine Folge. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wurde insofern Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe auf drei Monate erhöht wurde. Begründend wurde unter Verweis auf die Vorstrafen ausgeführt, dass die Strafverschärfungsvoraussetzungen bei Rückfall nach Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit 73 StGB vorliegen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch: F. W. R. ist schuldig, er hat in A. der Firma H.W. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern und zwar:
  6. am
  7. Februar 2015 zumindest 60 I Diesel im Wert von zumindest EUR 66,00 sowie ein Drehlicht im Wert von EUR 80,00,
  8. am
  9. Februar 2015 zumindest 60 römisch eins Diesel im Wert von zumindest EUR 66,00 sowie ein Drehlicht im Wert von EUR 80,00,
  10. am
  11. Februar 2015 zumindest 40 I Diesel im Wert von EUR 44,00, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist.
  12. am
  13. Februar 2015 zumindest 40 römisch eins Diesel im Wert von EUR 44,00, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist. Er hat hiedurch begangen das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und wird hiefür gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6(sechs) Monaten sowie gemäß § 369 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Er hat hiedurch begangen das Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB und wird hiefür gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6(sechs) Monaten sowie gemäß Paragraph 369, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen wurde ausgeführt: mildernd: die teilweise Schadensgutmachung, das abgelegte Geständnis sowie die Tatsache, dass die Tat am 16.02.2015 beim Versuch geblieben ist, erschwerend: die Vielzahl der einschlägigen Abstrafungen. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen, je das umschriebene Verhalten gesetzt hat und in der Bundesrepublik Deutschland 27 Vorstrafen, großteils wegen Eigentumsdelikten, hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen. Der nunmehr XXXX-jährige Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben in Deutschland und den USA selbständig erwerbstätig.
  14. Beweiswürdigung: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur US-amerikanischen Staatsbürgerschaft basieren auf dem Beschwerdevorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug vom Zentralen Fremdenregister sowie einen Strafregisterauszug ein. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig. Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers
  15. Rechtliche Beurteilung: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Soweit die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, ist festzuhalten, dass diesem freistand, für die Teilnahme an der Verhandlung einen Vertreter oder eine Vertreterin zu bevollmächtigen. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer schriftlich Stellung genommen. Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse in beträchtlichem Ausmaß zuwidergelaufen. Der zeitlich ersten Verurteilung in Österreich lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.06.2013 in einem Lebensmittelgeschäft diverse Lebens- und Waschmittel im Wert von Euro 42,10 gestohlen hat. Dabei war zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat 27 Vorverurteilungen, überwiegend wegen Eigentumdelikten, vorliegen. Seine erste Verurteilung stammt aus dem Jahr 1972 und liegt damit mehr als 40 Jahre zurück, beim Beschwerdeführer ist mithin trotz seines Lebensalters keine Reifung eingetreten ist, vielmehr hat er weiterhin rechtlich geschützte Werte missachtet. Hervorzuheben ist auch, dass er - wie das Strafgericht - feststellte, innerhalb von nur sechs Monaten nach seiner Haftentlassung rückfällig geworden. Auch die Verurteilung in Österreich konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, so stahl am 15.02.2015 60 Liter Diesel und versuchte am 16.02.2015 weitere 40 Liter zu stehlen. Ausgehend von den diesen Verurteilung zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus und der Anzahl der Vorverurteilungen ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere an der Verhinderung von Eigentumsdelikten. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Beschwerdeführer hat sich im Entscheidungszeitpunkt in Haft befunden, weshalb im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit auch die Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu bejahen war.Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Beschwerdeführer hat sich im Entscheidungszeitpunkt in Haft befunden, weshalb im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit auch die Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu bejahen war. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigenAuch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen In Österreich lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, er verbringt die Wochenenden bei ihr. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit jedenfalls ein nicht unerheblicher Eingriff in sein Familien- und Privatleben verbunden. Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass das Familien- und Privatleben auch durch Besuche der Lebensgefährtin in Deutschland aufrecht erhalten werden kann. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der begangenen Straftaten letzterem der Vorrang einzuräumen (vgl etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497).Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der begangenen Straftaten letzterem der Vorrang einzuräumen vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497). Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren erscheint in Hinblick darauf, dass die Strafgerichte mit Freiheitsstrafen im Ausmaß von drei und sechs Monaten das Auslangen gefunden haben nicht geboten, weshalb das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit drei Jahren befristet wurde. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach Paragraph 86, Absatz 3, FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN). Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten, zumal sich diese lediglich auf die die aufenthaltsverbotbegründenden Verurteilungen beziehen, weitere Anhaltspunkte wurden ihm angefochtenen Bescheid nicht angeführt und sind auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war. Da das erkenndende Gericht bereits mit mündlicher Verkündung am 14.10.2016 in der Sache entschieden hat, war auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr gesondert einzugehen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2133563.1.00

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