← Österreich

G314 2145032-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlG314 2145032-1 SpruchG314 2145032-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, serbische Staatsangehörige, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2017,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbische Staatsangehörige, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2017, Zahl XXXX, wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Zahl römisch 40 , wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht: A) Der Beschwerde wird im Anfechtungsumfang Folge gegeben. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am 6.1.2017 in XXXX dabei betreten, wie sie Besuchern der serbisch-orthodoxen Kirche gebundene, getrocknete Blätterzweige und Kränze anbot. Sie wurde mit der Begründung festgenommen, dass sie sich seit mehr als 90 Tagen ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhalte und durch das Anbieten von Waren zum Verkauf offenbar eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die BF bestritt bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), die Waren zum Verkauf angeboten zu haben; sie habe die Sachen nur gehalten. Sie gab an, dass sie mit ihren Kindern ausreisen werde und in Serbien weder politisch noch strafrechtlich noch aus anderen Gründen verfolgt werde.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am 6.1.2017 in römisch 40 dabei betreten, wie sie Besuchern der serbisch-orthodoxen Kirche gebundene, getrocknete Blätterzweige und Kränze anbot. Sie wurde mit der Begründung festgenommen, dass sie sich seit mehr als 90 Tagen ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhalte und durch das Anbieten von Waren zum Verkauf offenbar eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die BF bestritt bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), die Waren zum Verkauf angeboten zu haben; sie habe die Sachen nur gehalten. Sie gab an, dass sie mit ihren Kindern ausreisen werde und in Serbien weder politisch noch strafrechtlich noch aus anderen Gründen verfolgt werde. Die BF wurde wegen der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts gem § 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FPG sowie wegen der Ausübung eines Gewerbes ohne Berechtigung gem § 366 GewO angezeigt.Die BF wurde wegen der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts gem Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG sowie wegen der Ausübung eines Gewerbes ohne Berechtigung gem Paragraph 366, GewO angezeigt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 und 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass die BF ohne entsprechende Bewilligung Waren zum Verkauf angeboten habe, obwohl sie in Österreich keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe, dass sie ohne Meldung Unterkunft genommen habe und über keine ausreichenden Mittel zu ihrem Unterhalt verfüge. Sie habe keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere Personen und sei in Österreich nicht versichert. Das Einkommen des in Österreich lebenden Lebensgefährten der BF reiche nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts für sie und die drei gemeinsamen Kinder aus. Der weitere Aufenthalt der BF könne zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen. Ihr Verhalten zeige, dass sie nicht bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten. Dies gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation sei nicht absehbar, sodass die Gefahr einer neuerlichen Unterhaltsbeschaffung durch illegale Mittel bestünde und keine günstige Zukunftsprognose möglich sei. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots würden die Anzeige wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts, der Verstoß gegen das Meldegesetz, die illegale Beschäftigung, aber auch die Einsicht der BF in ihr Fehlverhalten, ihre Ausreisewilligkeit und ihre familiären Bindungen berücksichtigt. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich. Das zweijährige Einreiseverbot sei notwendig, um die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Es sei zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass die BF ohne entsprechende Bewilligung Waren zum Verkauf angeboten habe, obwohl sie in Österreich keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe, dass sie ohne Meldung Unterkunft genommen habe und über keine ausreichenden Mittel zu ihrem Unterhalt verfüge. Sie habe keinen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch andere Personen und sei in Österreich nicht versichert. Das Einkommen des in Österreich lebenden Lebensgefährten der BF reiche nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts für sie und die drei gemeinsamen Kinder aus. Der weitere Aufenthalt der BF könne zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen. Ihr Verhalten zeige, dass sie nicht bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten. Dies gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation sei nicht absehbar, sodass die Gefahr einer neuerlichen Unterhaltsbeschaffung durch illegale Mittel bestünde und keine günstige Zukunftsprognose möglich sei. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots würden die Anzeige wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts, der Verstoß gegen das Meldegesetz, die illegale Beschäftigung, aber auch die Einsicht der BF in ihr Fehlverhalten, ihre Ausreisewilligkeit und ihre familiären Bindungen berücksichtigt. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich. Das zweijährige Einreiseverbot sei notwendig, um die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten. Es sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, diesen aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihr Lebensgefährte, der Vater ihrer drei Kinder, monatlich EUR 1.450,-- netto verdiene und sie daher nicht mittellos sei. Außerdem habe sie nichts zum Verkauf angeboten, sondern nur zwei Weihnachtsbuketts gehalten, um eines davon auszusuchen.Gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, diesen aufzuheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihr Lebensgefährte, der Vater ihrer drei Kinder, monatlich EUR 1.450,-- netto verdiene und sie daher nicht mittellos sei. Außerdem habe sie nichts zum Verkauf angeboten, sondern nur zwei Weihnachtsbuketts gehalten, um eines davon auszusuchen. Das BFA legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 19.1.2017 einlangten. Feststellungen: Die BF reiste am 22.9.2016 mit ihrem serbischen Reisepass über Ungarn in Österreich ein. Gemeinsam mit ihren Kindern, der am XXXX geborenen XXXX, der am XXXX geborenen XXXX und dem am XXXX geborenen XXXX, lebt sie seither zusammen mit dem serbischen Staatsangehörigen XXXX in dessen Wohnung in XXXX, XXXX. Sie ist nicht bei der Meldebehörde angemeldet. Bei ihrer Einreise verfügte sie über keine finanziellen Mittel. Sie besitzt die für ihren Unterhalt notwendigen Mittel nicht.Die BF reiste am 22.9.2016 mit ihrem serbischen Reisepass über Ungarn in Österreich ein. Gemeinsam mit ihren Kindern, der am römisch 40 geborenen römisch 40 , der am römisch 40 geborenen römisch 40 und dem am römisch 40 geborenen römisch 40 , lebt sie seither zusammen mit dem serbischen Staatsangehörigen römisch 40 in dessen Wohnung in römisch 40 , römisch 40 . Sie ist nicht bei der Meldebehörde angemeldet. Bei ihrer Einreise verfügte sie über keine finanziellen Mittel. Sie besitzt die für ihren Unterhalt notwendigen Mittel nicht. Vor ihrer Ausreise wohnte die BF in ihrem eigenen Haus in Serbien und bestritt ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten. Sie spricht serbisch. Ihre Eltern und Geschwister leben in Serbien. In Österreich ist die BF in strafrechtlicher Hinsicht unbescholten; sie wurde auch nicht wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF ging in Österreich keiner Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder einer anderen Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG nach.Die BF ging in Österreich keiner Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder einer anderen Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG nach. Die BF hat vor, mit ihren Kindern freiwillig nach Serbien zurückzukehren. Sie wird dort weder strafrechtlich noch politisch oder aus anderen Gründen verfolgt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten. Die Angaben des BF bei ihrer Einvernahme sind - soweit sie Niederschlag in den Feststellungen finden - schlüssig und plausibel, sodass ihnen gefolgt werden kann. Die Identität der BF wird durch ihren Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Die Serbischkenntnisse der BF konnten festgestellt werden, weil sie sich mit der ihrer Einvernahme hinzugezogenen Dolmetscherin für diese Sprache problemlos verständigen konnte. Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der BF sind nicht hervorgekommen und werden von ihr auch nicht vorgebracht. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit beruht auch darauf, dass die BF nach eigenen Angaben vor ihrer Einreise in Österreich in Serbien Gelegenheitsarbeiten ausübte. Der Aufenthalt der BF in Österreich seit 22.09.2016 konnte anhand ihrer Angaben, die sich mit dem Einreisestempel in ihrem Reisepass decken, festgestellt werden. Eine Einsicht in das Melderegister bestätigte, dass sie in Österreich nicht gemeldet ist. Die BF zeigte sich bei ihrer Einvernahme vor dem BFA in Bezug auf ihren nicht rechtmäßigen Aufenthalt und den Verstoß gegen das Meldegesetz einsichtig und ausreisewillig. Eine Verfolgung in Serbien verneinte sie ausdrücklich. Es besteht eine Ausschreibung zur Ermittlung ihres Aufenthalts als Beschuldigte wegen schweren, gewerbsmäßigen Betrugs, die ihr zur Kenntnis gebracht wurde. Ihre Unbescholtenheit wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. (Rechtskräftige) Bestrafungen der BF wegen Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig; das Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Die Behörde hat das Einreiseverbot daher auch nicht auf die Bestrafung der BF wegen Verwaltungsübertretungen (vgl § 53 Abs 2 Z 1 bis 5 FPG) gestützt.Die BF zeigte sich bei ihrer Einvernahme vor dem BFA in Bezug auf ihren nicht rechtmäßigen Aufenthalt und den Verstoß gegen das Meldegesetz einsichtig und ausreisewillig. Eine Verfolgung in Serbien verneinte sie ausdrücklich. Es besteht eine Ausschreibung zur Ermittlung ihres Aufenthalts als Beschuldigte wegen schweren, gewerbsmäßigen Betrugs, die ihr zur Kenntnis gebracht wurde. Ihre Unbescholtenheit wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. (Rechtskräftige) Bestrafungen der BF wegen Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig; das Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Die Behörde hat das Einreiseverbot daher auch nicht auf die Bestrafung der BF wegen Verwaltungsübertretungen vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 FPG) gestützt. Die Feststellung der Mittellosigkeit der BF beruht darauf, dass sie angab, bei ihrer Einreise kein Geld besessen zu haben, und bei ihrer Einvernahme nur über EUR 16,-- verfügte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie weitere finanzielle Mittel ihr Eigen nennt. Da sie (auch bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft) keinen Unterhaltsanspruch gegen XXXX hat, ist dessen finanzielle Lage nicht entscheidungswesentlich. Daher können die divergierenden Angaben der BF zu seinem Einkommen, das sie gegenüber der belangten Behörde mit EUR 800,-- pro Monat anführte, wogegen in der Beschwerde ein Monatseinkommen von EUR 1.450,-- netto behauptet wird, dahingestellt bleiben.Die Feststellung der Mittellosigkeit der BF beruht darauf, dass sie angab, bei ihrer Einreise kein Geld besessen zu haben, und bei ihrer Einvernahme nur über EUR 16,-- verfügte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie weitere finanzielle Mittel ihr Eigen nennt. Da sie (auch bei Bestehen einer Lebensgemeinschaft) keinen Unterhaltsanspruch gegen römisch 40 hat, ist dessen finanzielle Lage nicht entscheidungswesentlich. Daher können die divergierenden Angaben der BF zu seinem Einkommen, das sie gegenüber der belangten Behörde mit EUR 800,-- pro Monat anführte, wogegen in der Beschwerde ein Monatseinkommen von EUR 1.450,-- netto behauptet wird, dahingestellt bleiben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF in Österreich einer Beschäftigung nach dem AuslBG nachging, zumal ihr keine unselbständige, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit durch das Anbieten von Waren zum Verkauf angelastet wird. Dies ergibt sich auch aus der Anzeige der BF wegen § 366 GewO. Aus diesem Grund sind Feststellungen zu der Frage, ob die BF am 6.1.2017 Trockenblumen und Kränze zum Verkauf anbot (wovon die Behörde ausgeht) oder diese nur hielt bzw. ihrerseits erwerben wollte (wie die BF vorbringt) entbehrlich.Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF in Österreich einer Beschäftigung nach dem AuslBG nachging, zumal ihr keine unselbständige, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit durch das Anbieten von Waren zum Verkauf angelastet wird. Dies ergibt sich auch aus der Anzeige der BF wegen Paragraph 366, GewO. Aus diesem Grund sind Feststellungen zu der Frage, ob die BF am 6.1.2017 Trockenblumen und Kränze zum Verkauf anbot (wovon die Behörde ausgeht) oder diese nur hielt bzw. ihrerseits erwerben wollte (wie die BF vorbringt) entbehrlich. Rechtliche Beurteilung: Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 1 Z 1 FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien und die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkte I. bis III.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft.Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem Paragraph 57, AsylG 2005, die Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Serbien und die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.) werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Gem § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.Gem Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist (soweit hier relevant) insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehenEin Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH Ra 2016/21/0289).(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Die Kognitionsbefugnis des BVwG im Beschwerdeverfahren gegen die Erlassung eines Einreiseverbots umfasst dessen gänzliche Behebung oder die Herabsetzung der Gültigkeitsdauer, aber nicht die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines anderen Tatbestands (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 17).Die Kognitionsbefugnis des BVwG im Beschwerdeverfahren gegen die Erlassung eines Einreiseverbots umfasst dessen gänzliche Behebung oder die Herabsetzung der Gültigkeitsdauer, aber nicht die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Heranziehung eines anderen Tatbestands (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 17). In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die BF mittellos ist, weil sie weder eigene Mittel noch einen Unterhaltsanspruch gegen XXXX hat. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihren Aufenthalt ist daher gem § 53 Abs 2 Z 6 FPG indiziert.In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die BF mittellos ist, weil sie weder eigene Mittel noch einen Unterhaltsanspruch gegen römisch 40 hat. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch ihren Aufenthalt ist daher gem Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert. Die Behörde hat das Einreiseverbot zu Unrecht auch auf § 53 Abs 2 Z 7 FPG gestützt. Selbst wenn der Vorwurf, die BF habe entgegen § 366 GewO Waren zu Erwerbszwecken zum Verkauf angeboten, zuträfe, liegt darin keine Beschäftigung, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, iSd § 53 Abs 2 Z 7 FPG, zumal allenfalls eine (unerlaubte) selbständige Erwerbstätigkeit, aber keine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt.Die Behörde hat das Einreiseverbot zu Unrecht auch auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt. Selbst wenn der Vorwurf, die BF habe entgegen Paragraph 366, GewO Waren zu Erwerbszwecken zum Verkauf angeboten, zuträfe, liegt darin keine Beschäftigung, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, iSd Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, zumal allenfalls eine (unerlaubte) selbständige Erwerbstätigkeit, aber keine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt. Die Mittellosigkeit der BF erfordert auch in Verbindung mit ihrem (infolge der Überschreitung der Befristungen und Bedingungen des visumfreien Aufenthalts gem § 31 Abs 1 Z 1 iVm Abs 1a FPG und Art 6 Schengener Grenzkodex) unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich angesichts ihrer straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal sich die BF einsichtig und kooperativ zeigte, die Zeit des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht gravierend überschritt und ohnedies vorhat, mit ihren Kindern freiwillig auszureisen. Es besteht daher kein Grund dafür, sie unter Berufung auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen an einer künftigen legalen Wiedereinreise (unter Einhaltung der Befristungen und Bedingungen dafür!) zu hindern, zumal dadurch auch der Kontakt zu XXXX im Rahmen des Privat- und Familienlebens der BF und ihrer Kinder gefördert werden könnte.Die Mittellosigkeit der BF erfordert auch in Verbindung mit ihrem (infolge der Überschreitung der Befristungen und Bedingungen des visumfreien Aufenthalts gem Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins a, FPG und Artikel 6, Schengener Grenzkodex) unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich angesichts ihrer straf- und verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung, zumal sich die BF einsichtig und kooperativ zeigte, die Zeit des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht gravierend überschritt und ohnedies vorhat, mit ihren Kindern freiwillig auszureisen. Es besteht daher kein Grund dafür, sie unter Berufung auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen an einer künftigen legalen Wiedereinreise (unter Einhaltung der Befristungen und Bedingungen dafür!) zu hindern, zumal dadurch auch der Kontakt zu römisch 40 im Rahmen des Privat- und Familienlebens der BF und ihrer Kinder gefördert werden könnte. Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit der BF die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt, hat das Fehlverhalten der BF die öffentliche Ordnung (noch) nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot zu verhängen ist. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gem § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.Obwohl dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften eine erhebliche Bedeutung zukommt und die Mittellosigkeit der BF die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt, hat das Fehlverhalten der BF die öffentliche Ordnung (noch) nicht so gravierend beeinträchtigt, dass ein Einreiseverbot zu verhängen ist. Daher ist der angefochtene Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde gem Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGG ersatzlos aufzuheben. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal die Beweisergebnisse keine für die Entscheidung relevanten Widersprüche aufweisen. In der Beschwerde wurde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die im Zusammenhang mit der Erlassung eines Einreiseverbots anzustellende Gefährdungsprognose und die dabei vorzunehmende Interessensabwägung können jeweils nur im Einzelfall erstellt bzw. vorgenommen werden. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2145032.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.