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{'item': 'I408 2122431-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlI408 2122431-1 SpruchI408 2122431-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 02.06.2014 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit aufgegriffen und er reiste in weiterer Folge am 16.06.2014 freiwillig aus Österreich nach Ägypten aus.
  2. Am 26.03.2015 wurden er neuerlich bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufgegriffen.
  3. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, bestätigt mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtesrömisch 40 vom römisch 40 , bestätigt mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes nach § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG zu einer Verwaltungsstrafe von € 500, -- verurteilt.römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes nach Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG zu einer Verwaltungsstrafe von € 500, -- verurteilt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, 102043702-150332057, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III)
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, 102043702-150332057, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei)
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte

(1)eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 VwGVG durchzuführen,
(2)den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und in eventu
(3)das erlassene Einreiseverbot auf ein angemessenes Mindestmaß gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG herabzusetzen.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte
(1)eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 44, VwGVG durchzuführen,
(2)den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und in eventu
(3)das erlassene Einreiseverbot auf ein angemessenes Mindestmaß gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG herabzusetzen.
  1. Nach Übermittlung eines Parteiengehörs mit Schreiben vom 22.06.2016 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kommentarlos die Vollmachtkündigung bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens. 1.
  4. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 02.06.2014 bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten. Er wies in Österreich keinen gemeldeten Wohnsitz auf. Seinem Reisepass war ein Einreisestempel des Flughafens Wien vom 14.12.2013 zu entnehmen. Außerdem konnten bei ihm Monatskarten der Wiener Linien für die Monate Juni und Juli 2014 vorgefunden werden. Der Beschwerdeführer wurde bei der Einvernahme durch Organe der belangten Behörde zur unverzüglichen Ausreise nach Italien – er wies einen do. Aufenthaltstitel auf - aufgefordert und darauf hingewiesen, dass er bei einer neuerlichen Betretung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werde (AS 17-18). Tatsächlich reiste er am 16.06.2014 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Ägypten aus (AS 41) 1.
  5. Am 26.03.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten. Auch zu diesem Zeitpunkt war er weder in Österreich gemeldet noch wies er eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung für das Bundesgebiet auf. 1.
  6. Am 05.05.2015 wurde der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot eingeleitet wird. In diesem Zusammenhang wurde er zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jede Änderung seiner Zustelladresse unverzüglich mitzuteilen habe. Zum damaligen Zeitpunkt gab er an, bei einer Freundin in Wien XXXX, XXXX, zu wohnen. Am 05.05.2015 reiste er nach Italien aus (AS 80).1.
  7. Am 05.05.2015 wurde der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot eingeleitet wird. In diesem Zusammenhang wurde er zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jede Änderung seiner Zustelladresse unverzüglich mitzuteilen habe. Zum damaligen Zeitpunkt gab er an, bei einer Freundin in Wien römisch 40 , römisch 40 , zu wohnen. Am 05.05.2015 reiste er nach Italien aus (AS 80). 1.
  8. Am 07.10.2015 gab der Beschwerdeführer vor Organen der Landespolizeidirektion Wien an, dass er zwischen Jänner 2015 und Juni 2015 in Italien gelebt habe, dazwischen aber immer wieder in Österreich war. Zwischenzeitlich lebe er bei seiner Frau in Österreich und habe seit Ende September 2015 seinen Hauptwohnsitz in Wien angemeldet. 1.
  9. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, XXXX, mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX bestätigt, wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes nach § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG zu einer Verwaltungsstrafe von € 500, -- verurteilt.1.
  10. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , mit Urteil des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 bestätigt, wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes nach Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG zu einer Verwaltungsstrafe von € 500, -- verurteilt. 1.
  11. Im Ergebnis ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass sie der Beschwerdeführer legal in Österreich aufhielt oder derzeit aufhält. Weder bei seinen Betretungen noch jetzt weist er eine polizeilich gemeldete Wohnanschrift im Bundesgebiet auf. 1.
  12. Laut der mit der Beschwerde vorgelegten Heiratsurkunde vom 22.06.2015 heiratete der Beschwerdeführer in Ägypten eine ägyptische Staatsbürgerin. Dass der Beschwerdeführer derzeit in Österreich mit ihr in Lebensgemeinschaft lebt, kann nicht festgestellt werden. 1.
  13. Eine für den Beschwerdeführer existenzbedrohende Lage bei einer Rückkehr nach Ägypten kann weder aus seinem Vorbringen noch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen entnommen werden.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiert und die Begründung des angefochtenen Bescheides, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweisführung maßgebenden Erwägungen und die daraufhin gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst. Die belangte Behörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. 2.
  16. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines ägyptischen Reisepasses. Seine Identität steht damit fest. 2.
  17. Die weiteren Feststellungen beruhen auf dem unzweifelhaften Akteninhalt und werden durch aktuelle ZMR-Abfragen bestätigt. 2.
  18. Aus diesen ZMR-Abfragen kann nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer jemals in Österreich polizeilich gemeldet war, und zwar weder alleine noch an der Anschrift der in Österreich gemeldeten Ehefrau. Unabhängig davon gibt der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 05.05.2015 nicht die Anschrift, an der seine Ehefrau gemeldet ist, an. 2.
  19. Sowohl die Erhebungen der belangten Behörde als auch die Feststellungen aus dem angeführten Urteil des Landesverwaltungsgerichtes XXXX ergeben ein in sich schlüssiges und widerspruchfreies Bild. Der Beschwerdeführer selbst hat sich im Bewusstsein eines laufenden Verfahrens diesem durch Untertauchen entzogen.2.
  20. Sowohl die Erhebungen der belangten Behörde als auch die Feststellungen aus dem angeführten Urteil des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 ergeben ein in sich schlüssiges und widerspruchfreies Bild. Der Beschwerdeführer selbst hat sich im Bewusstsein eines laufenden Verfahrens diesem durch Untertauchen entzogen. 2.
  21. Dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung nach Ägypten in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Lagen kommen könnte, ergibt sich weder aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Ägypten noch aus dem bisherigen Verfahrensverlauf. Immerhin reiste der Beschwerdeführer schon einmal freiwillig aus Österreich nach Ägypten aus und heiratete auch im Juni 2015 Ägypten seine nunmehrige Ehefrau. In diesen Punkten stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezüglichen Unterlagen im Akt. 2.
  22. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Zustelladresse verfügt, ergibt sich aus den eingeholten ZMR-Ausdrucken und der Zurücklegung der Vollmacht seines Rechtsvertreters.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  24. Erlassung einer Rückkehrentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet im Bundesgebiet aufhält oder aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet im Bundesgebiet aufhält oder aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Wie aus dem rechtskräftigen Urteil der Landesverwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX zweifelsfrei hervorgeht, waren Aufenthalt und Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig.Wie aus dem rechtskräftigen Urteil der Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zweifelsfrei hervorgeht, waren Aufenthalt und Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig. Der Bescheid der belangten Behörde war daher in diesem Punkt zu bestätigten. 3.
  25. Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gemäß § 46 FPG3.
  26. Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist eine Abschiebung nur dann unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMR) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist eine Abschiebung nur dann unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMR) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Diesbezügliche Anhaltspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben, sodass die Beschwerde zu diesem Punkt abzuweisen war. 3.
  27. Einreiseverbot. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 52 Abs. 2 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nach Z 7 leg.cit. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Paragraph 52, Absatz 2, leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nach Ziffer 7, leg.cit. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen. Der Beschwerdeführer ist innerhalb kürzester Zeit zweimal bei illegalen Beschäftigungen betreten worden, ist trotz Ausreise mit Gewährung einer Rückkehrhilfe nach kurzer Zeit wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und hat in diesem Zusammenhang eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe ausgefasst. Er war zu keinem Zeitpunkt in Österreich ordnungsgemäß gemeldet und hat sich diesem Verfahren durch Untertauchen entzogen. Familiäre Anknüpfungspunkte, die gegen ein Einreisverbot sprechen würden, sind vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden. Selbst wenn er zwischenzeitlich mit einer in Österreich lebenden ägyptischen Staatsbürgerin zusammenleben würde, hätte dies bei der wiederholten Verweigerung der Einhaltung fremdenpolizeilicher Gesetze für den Beschwerdeführer keinen positiven Auswirkungen, zumal er mit einer ägyptischen Staatsbürgerin verheiratet ist und aufgrund der 2015 in Ägypten geschlossenen Ehe davon ausgegangen werden kann, dass familiäre Kontakte dort gegeben sind. Das verhängte Einreiseverbot entspricht in ihrem Ausmaß dem Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Gesetzesverletzungen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
  28. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  29. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I408.2122431.1.00

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