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{'item': 'L515 2128778-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlL515 2128778-1 SpruchL515 2128782-1/12E L515 2128778-1/8E L515 2128781-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht h

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter XXXX , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter römisch 40 , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter XXXX , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter römisch 40 , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. I.
  3. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3.römisch eins.
  4. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP
  5. I.
  6. Ursprünglich reisten die bP gemeinsam mit dem Gatten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 ein. Dieser brachte vor, in Armenien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Hierbei sei er gemeinsam mit einem anderen Demonstranten (Anm.: hierbei handelt es sich sichtlich um den medial vielmals genannten Vahan Martirosyan) fotografiert worden, welcher zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie in Aserbaidschan um Asyl ansuchte.römisch eins.
  7. Ursprünglich reisten die bP gemeinsam mit dem Gatten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 ein. Dieser brachte vor, in Armenien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Hierbei sei er gemeinsam mit einem anderen Demonstranten Anmerkung, hierbei handelt es sich sichtlich um den medial vielmals genannten Vahan Martirosyan) fotografiert worden, welcher zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie in Aserbaidschan um Asyl ansuchte. Dem Gatten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 wäre hierauf eine Verbindung zu diesem Mann unterstellt worden, worauf die Familie gezwungen worden wäre, Armenien zu verlassen. bP1 – bP3 beriefen sich auf die Gründe des Gatten der bP1 bzw. des Vaters der bP2 und bP
  8. I.
  9. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.
  10. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.4.
  11. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen des Gatten der bP1 bzw. des Vaters der bP2 und bP3 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Folglich sei auch die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung in Bezug auf die bP1 – bP3 nicht glaubhaft.römisch eins.4.
  12. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen des Gatten der bP1 bzw. des Vaters der bP2 und bP3 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Folglich sei auch die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung in Bezug auf die bP1 – bP3 nicht glaubhaft. I.4.
  13. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB Feststellungen. Dies werden wie folgt auszugsweise wiedergegeben (Hervorhebungen nicht im Original, gestrichene Stellen sind nicht gekennzeichnet):römisch eins.4.
  14. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB Feststellungen. Dies werden wie folgt auszugsweise wiedergegeben (Hervorhebungen nicht im Original, gestrichene Stellen sind nicht gekennzeichnet): Gefechte um Bergkarabach Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vgl. Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdo?an als auch Ministerpräsident Davuto?lu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vergleiche Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung CN – Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.4.2016): Aserbaidschan und Bergkarabach vereinbaren Waffenstillstand, http://derstandard.at/2000034221180/Aserbaidschan-und-Bergkarabach-vereinbaren-Waffenstillstand, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.4.2016): Waffenruhe nach vier Tagen Krieg im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (5.4.2016): Turkey backs Azerbaijan in conflict with Armenia, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-backs-azerbaijan-in-conflict-with-armenia.aspx?pageID=238&nID=97338&NewsCatID=510, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (4.4.2016): Baku Announces Cease-Fire Amid Continued Karabakh Fighting, http://www.rferl.org/content/azerbaijan-armenia-nagorno-karabakh-violence-erupts/27651414.html, Zugriff 4.4.2016 Verfassungsreferendum Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der ArmenierInnen in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Am 6.12.2015 entschied sich die Mehrheit der ArmenierInnen in einem Referendum für die Änderung der Verfassung zugunsten eines parlamentarischen Systems, das Befugnisse des Präsidenten auf den Regierungschef übertragen würde. Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Wahlbeteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International berichtete von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 14.12.2015 -Strichaufzählung Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung, http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 14.12.2015 -Strichaufzählung EN – Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 14.12.2015 -Strichaufzählung RFL/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 14.12.2015
  15. Politische Lage Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 28.10.2015).Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 28.10.2015). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014). Allerdings ist für den 6.Dezember 2015 ein Verfassungsreferendum vorgesehen, dass das Land in ein parlamentarisches System umwandeln soll, wobei der Präsident nicht mehr durch das Volk, sondern vom Parlament gewählt wird. Die Oppositionsparteien protestierten gegen die Verfassungsänderung, weil sie dahinter die Absicht einer Machtkonzentration der Regierungspartei unter dem jetzigen Staatspräidenten, Serzh Sarksyan, vermuten (RFE/RL 8.10.2015). Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. RA-CEC 6.5.2012).Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vergleiche RA-CEC 6.5.2012). Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012). Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vergleiche RFL/RL 3.4.2014). Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015). Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den
  16. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015).Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den
  17. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vergleiche RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015). Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015a): Armenien: Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html#doc339300bodyText1, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CN – Caucasian Knot (2.1.2015): Armenia officially joins EAEU, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/30423/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Der Standard (24.4.2015): Türken und Armenier gedenken getrennt, http://derstandard.at/2000014838758/Tuerken-und-Armenier-gedenken-getrennt, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (24.4.2015): Armenia ready for normalization of ties, President Sargsyan says, http://www.hurriyetdailynews.com/armenia-ready-for-normalization-of-ties-president-sargsyan-says.aspx?pageID=238&nID=81490&NewsCatID=510, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia

(2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (24.4.2015): Armenien zwischen Genozid und Nagorni Karabach, http://www.nzz.ch/international/armenien-zwischen-genozid-und-nagorni-karabach-1.18528679, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE/ODHIR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (26.6.2012): Republic of Armenia, Parliamentary Elections 6 May 2012, OSCE/ODIHR Election Observation Mission Final Report, http://www.osce.org/odihr/91643?download=true, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RA_CEC – Republic of Armenia - Central Electoral Commission (6.5.2012): Protocol of the results of the elections to the National Assembly under proportional system, Summary, http://www.elections.am/proportional/election-24104/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (16.2.2015): Armenian President Sets Date Of Constitutional Referendum, http://www.rferl.org/content/armenia-president-constitutional-referendum/27295710.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (8.10.2015): Armenian President Withdraws Protocols On Relations With Turkey, http://www.rferl.org/content/sakisian-withdraws-protocols-on-yerevan-ankara-ties-from-parliament/26852428.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2014): Armenian PM Sarkisian Resigns, http://www.rferl.org/content/armenia-sarkisian-pm-resignation-government/25320400.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung SPO - the semi-presidential one (17.2.2014): Up-to-date list of semi-presidential countries with dates, http://www.semipresidentialism.com/?p=1053, Zugriff 19.11.2015
  1. Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015b): Außenpolitik, Bergkarabach-Konflikt, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung BBC News (7.4.2015): Nagorno-Karabakh: 'Frozen' conflict threatens to reignite, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EN – Eurasia News (27.9.2015): Bei Grenzkonflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan in Berg-Karabach sterben fünf Soldaten, http://eurasianews.de/blog/aserbaidschan-in-berg-karabach-fuenf-tote-soldaten/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Eurasianet (27.9.2015): Armenia Threatens To Escalate Conflict With Azerbaijan, http://www.eurasianet.org/node/75286, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Nagorno-Karabakh, http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FPN – Foreign Policy News (23.1.2015): More troops are reported dead on Armenia-Azerbaijan border, http://foreignpolicynews.org/2015/01/23/troops-reported-dead-armenia-azerbaijan-border/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.9.2013): Update Briefing N°71, Armenia and Azerbaijan: A Season of Risks, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380192899_b071-armenia-and-azerbaijan-a-season-of-risks.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (25.9.2015): Press Statement by the Co-Chairs of the OSCE Minsk Group, http://www.osce.org/mg/185001, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (26.9.2015): Press Statement by the Co-Chairs of the OSCE Minsk Group, http://www.osce.org/mg/185746, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (OSCE 7.2.2015): Statement by OSCE Chairperson-in-Office and Co-Chairs of the OSCE Minsk Group on latest developments in the Nagorno-Karabakh peace process, http://www.osce.org/cio/139411, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.1.2015): Armenia, Azerbaijan Accuse Each Other Of Violating Cease-Fire, http://www.rferl.org/content/karabakh-armenia-azerbaijan-ceasefire-soldiers-killed/26809558.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (25.9.2015): Armenia Says Civilians Killed By 'Azerbaijani Gunfire' Near Border, http://www.rferl.org/content/armenia-civilians-killed-by-azerbaijani-gunfire-near-border/27271004.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (26.9.2015): Armenia Threatens Retalliatory Strikes Against Azerbaijan, http://www.rferl.org/content/four-armenian-soldiers-killed-azeri-fire-near-breakaway-region/27271829.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung VK – Vestnik Kavkaza (26.9.2015): TITEL? http://vestnikkavkaza.net/news/Is-Armenia-unfreezing-the-war-for-Nagorno-Karabakh.html, Zugriff 19.11.2015
  2. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen sind registriert. Diese haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird allerdings seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen durch Behörden und Regierung erschwert wird (AA 24.4.2015). Einige Regierungsmitglieder und Pro-Regierungsmedien titulierten NGOs, die aus dem Ausland finanziert wurden, wie beispielsweise bekannte Menschenrechtsgruppen und Anti-Korruptions-Wächter als "große Fresser" und Verräter, die die nationalen Interessen, die Sicherheit und die Traditionen unterminieren würden (USDOS 25.6.2015). Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, vgl. EU 10.4.2015).Im September 2014 initiierte die Regierung ein neues Gesetz über Öffentliche Organisationen. Zur Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs wurde eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des Justizministeriums und zivilgesellschaftlicher Organisationen gebildet. Hierbei wurden zahlreiche öffentliche Diskussionen mit über 100 zivilgesellschaftlichen Organisationen veranstaltet. Der Gesetzesentwurf erlaubt eine flexible Regulierung der öffentlichen Organisationen und stärkt deren Rolle. Durch die Festlegung der erlaubten Geschäftstätigkeiten, beispielsweise die Gründung einer Stiftung sowie einer gesteigerten Transparenz der staatlichen Finanzierung, sollen die Entwicklung, Nachhaltigkeit und Unabhängigkeit gestärkt werden. Die Schaffung des neuen Gesetzes wurde seitens der EU durch das Programm: "Unterstützung für ein demokratisches Regieren in Armenien" mit rund 950.000 Euro gefördert (EC 25.3.2015, vergleiche EU 10.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EU – Delegation of the European Union to Armenenia (10.4.2015): Newsletter, Support to Democratic Governance in Armenia, http://eunewsletter.am/support-to-democratic-governance-in-armenia/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015
  3. Ombudsmann Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt. Eine Zusatzfinanzierung seitens der Regierung, um die Rolle als "Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen" auszuüben, blieb aus (USDOS 25.6.2015). Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombuds-person einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Der Ombudsmann bemüht sich um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NGOs wurden "Memoranda of Understanding" zur vertieften Zusammenarbeit und konstruktivem Dialog gezeichnet. Im armenischen Haushalt 2015 sind insgesamt 481.300 Euro für die Arbeit der Ombudsperson eingeplant (2013: 440.000 Euro) (AA 24.4.2015). Angesichts des Versagens der Justiz, was den Schutz der Bürger- und Menschenrechte anlangt, gilt die Ombudsmannsstelle als positive Ausnahme. Als einzige Institution stellt sie das staatliche Versagen beim Schutz und der Verletzung der bürgerlichen Freiheiten in Frage (BS 2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 — Armenia Country Report, http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/index.nc#chap3, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vergleiche CoE-PA 27.8.2014). Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 24.4.2015). Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014). Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung CoE-PA – Council of Europe-Parliamentary Assembly, Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (27.8.2014): Honouring of obligations and commitments by Armenia - Information note by the co-rapporteurs on their fact-finding visit to Yerevan (16 to 18 June 2014), http://www.assembly.coe.int/CommitteeDocs/2014/amondoc19-2014.pdf, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 11.5.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (30.6.2014): Joint Statement on Launching of Human Rights Action Plan, http://www.osce.org/yerevan/120537?download=true, Zugriff 20.11.2015
  2. Grundversorgung/Wirtschaft Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c). Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014). Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015). Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014). In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.600 armenische Dram (AMD) (ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 50.000 AMD (derzeit ca. 96 Euro). Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen (1.-
  3. Quartal 2013: 120.998). Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 24.4.2015). Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1.000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a). Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c). Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 — Armenia Country Report, http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/2014/index.nc#economic, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2014a): Statistical Yearbook of Armenia 2014: main demographic indicators, http://www.armstat.am/file/doc/99489458.pdf, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2014b): Statistical Yearbook of Armenia 2014: employment, http://www.armstat.am/file/doc/99489183.pdf, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung SEA – State Employment Agency (o.D.): Unemployment, http://employment.am/en/38/free.html, 23.11.2015 6.
  1. Sozialbeihilfen Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014). Familienbeihilfen Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Einmalige Beihilfen Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag). Arbeitslosenunterstützung Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014). Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.). Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung SEA – State Employment Agency (o.D.): The Law of the Republic of Armenia on employment of the population and social protection in case of unemployment, http://employment.am/en/legislation.html, 23.11.2015
  2. Frauen Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 24.4.2015, vgl. RA-HRD 2014, USDOS 25.6.2015).Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest und verbieten die Diskriminierung auf der Basis des Geschlechts. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt (AA 24.4.2015, vergleiche RA-HRD 2014, USDOS 25.6.2015). Das niedrige Niveau der Teilhabe von Frauen am politischen Leben und in Positionen des öffentlichen Bereichs, in denen Entscheidungen getroffen werden ist nach wie vor ein Problem. Ende 2014 waren von den 131 Parlamentariern nur 14 Frauen. Den 18 Ministerien standen lediglich zwei Frauen vor (USDOS 25.6.2015). Es gibt nur wenige Frauen in wichtigen Ämtern, schlechtere Bezahlung und mangelnde Aufstiegschancen sind die Regel (AA 24.4.2015). Im World Gender Gap Index 2014 nahm Armenien Rang 103 von 142 Ländern ein. Insbesondere in den Subkategorien Gesundheit (Rang 142) und politische Teilhabe (Rang 123) schnitt das Land besonders schlecht ab (WEF 2014). Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der tief verwurzelten patriarchalen Einstellungen und Stereotypen in Bezug auf die Rollen von Frauen und Männern, die mit einem anhaltenden hohen Gewaltniveau gegenüber Frauen verbunden sind. Das Gesetz über häusliche Gewalt wurde 2014 nicht verabschiedet. Die diesbezüglichen Reformen des Straf- und Verwaltungsgesetzes sollen erst Ende 2016 abgeschlossen werden. Die Sichtbarkeit von Frauenrechtsaktivistinnen ist zwar durch das Internet und die Sozialen Medien gestiegen, doch als Nebeneffekt kam es zu einem Anstieg von Drohungen und Hassreden gegen Frauenrechtsorganisationen, welchen die Polizei nicht adäquat nachgegangen ist. Das Gesetz über gleiche Rechte und Chancengleichheit von Männern und Frauen ist noch nicht umgesetzt worden. Es besteht deshalb keine Möglichkeit Beschwerde einzulegen (EC 25.3.2015, vgl. RA-HRD 2014). Das Gesetz wird von der Armenisch-Apostolischen Kirche scharf kritisiert. Es fördere Perversion, Homosexualität und Inzest und ebne den Rechtsweg zu gleichgeschlechtlichen Ehen (AA 24.4.2015).Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der tief verwurzelten patriarchalen Einstellungen und Stereotypen in Bezug auf die Rollen von Frauen und Männern, die mit einem anhaltenden hohen Gewaltniveau gegenüber Frauen verbunden sind. Das Gesetz über häusliche Gewalt wurde 2014 nicht verabschiedet. Die diesbezüglichen Reformen des Straf- und Verwaltungsgesetzes sollen erst Ende 2016 abgeschlossen werden. Die Sichtbarkeit von Frauenrechtsaktivistinnen ist zwar durch das Internet und die Sozialen Medien gestiegen, doch als Nebeneffekt kam es zu einem Anstieg von Drohungen und Hassreden gegen Frauenrechtsorganisationen, welchen die Polizei nicht adäquat nachgegangen ist. Das Gesetz über gleiche Rechte und Chancengleichheit von Männern und Frauen ist noch nicht umgesetzt worden. Es besteht deshalb keine Möglichkeit Beschwerde einzulegen (EC 25.3.2015, vergleiche RA-HRD 2014). Das Gesetz wird von der Armenisch-Apostolischen Kirche scharf kritisiert. Es fördere Perversion, Homosexualität und Inzest und ebne den Rechtsweg zu gleichgeschlechtlichen Ehen (AA 24.4.2015). Eine extreme Erscheinung der Frauen-Diskriminierung stellt die systematische Abtreibung auf Basis des Geschlechts dar. 2012 kamen auf 100 neugeborene Mädchen 114 Buben. Das statistische normale Verhältnis wäre 100 Mädchen zu 102-106 Buben (RA-HRD 2014). Der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) zeigte ob des Missverhältnisses, eines der höchsten weltweit, und der hohen Anzahl an Abtreibungen besorgt, hinzufügend, dass andererseits die Verfügbarkeit von Verhütungsmitteln eingeschränkt sei CESCR (16.7.2014). Vergewaltigung – auch seitens des Ehepartners – wird strafrechtlich verfolgt und mit einer Maximalstrafe von 15 Jahren Gefängnis geahndet. Allerdings werden Vergewaltigungsfälle unterdurchschnittlich oft angezeigt, weil sie mit einem gesellschaftlichen Stigma behaftet sind, und es darüber hinaus keine weiblichen Polizeibeamten bzw. Ermittlerinnen gibt (USDOS 25.6.2015). Häusliche Gewalt bleibt ein akutes Problem. Laut Angaben der "Koalition zum Gewaltstopp gegen Frauen" wurden mit Ende September 2014 1.501 Fälle von häuslicher Gewalt vermeldet im Vergleich zu 580 im Jahr
  3. Hierbei gab es neun Todesopfer (Tert.am 30.9.2014). Die neu gegründete Polizeiabteilung für Familienangelegenheiten betrachtet den Anstieg der Anzeigen seit 2009 als Fortschritt, weil sie die höhere Bereitschaft, sich zu wehren bekunden. Seit Oktober 2014 bestehen polizeiinterne Richtlinien, um vorbeugend häusliche Gewalt zu verhindern (AW 30.10.2014, vgl. Tert.am 30.9.2014).Die neu gegründete Polizeiabteilung für Familienangelegenheiten betrachtet den Anstieg der Anzeigen seit 2009 als Fortschritt, weil sie die höhere Bereitschaft, sich zu wehren bekunden. Seit Oktober 2014 bestehen polizeiinterne Richtlinien, um vorbeugend häusliche Gewalt zu verhindern (AW 30.10.2014, vergleiche Tert.am 30.9.2014). Die Ombudsmannstelle nennt mehre Gründe, warum Frauen sich in Fällen häuslicher Gewalt selten an die Behörden wenden: Zum einen bestünde ein Misstrauen gegenüber den Behörden, zum anderen trügen Scham und Angst dazu bei (RA-HRD 2014). Die Direktorin des "Women’s Support Center", Maro Matosian machte das Fehlen gesetzlicher Bestimmungen und der Infrastruktur innerhalb der Polizei für das Verhalten mitverantwortlich. In vielen Fällen würden sich Frauen zunächst an die Polizei wenden, um dann ihre Beschwerde zurückzuziehen, weil der Polizeibeamte der Frau sage, sie müsse ein Bußgeld zahlen, oder sie sich schämen solle, gegen ihren Ehemann Beschwerde zu führen (Eurasianet 7.3.2014). Die Vereinten Nationen begrüßten und unterstützten die NGO-Initiative gegen häusliche Gewalt. Sie ermutigten die armenische Regierung, anlässlich der weltweiten "Aktionstage gegen die geschlechtsbasierte Gewalt" im Dezember 2014, den gesetzlichen Rahmen inklusive eines separaten Gesetzes gegen häusliche Gewalt zu schaffen. Die Vereinten Nationen stünden hierbei der armenischen Regierung im Wort, diese in der Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen bezüglich der Förderung der gleichen Rechte und Chancen von Männern und Frauen sowie des Respekts der Frauenrechte zu unterstützen (UN 5.12.2014). In Armenien gibt es mehrere NGOs, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: das Women’s Rights Center; das Women’s Resource Center; das Sexual Assault Crisis Center; die Society Without Violence; das Women’s Support Center/Tufenkyan Foundation und Ajakits (BFM 2.7.2013). Der UN-Ausschuss für Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (CESCR) zeigte sich in seinem Bericht vom Juli 2014 besorgt über den Mangel an Schutzeinrichtungen für Opfer von häuslicher Gewalt (CESCR 16.7.2014). In ganz Armenien gibt es lediglich ein Frauenhaus (in Jeriwan), das Platz für zehn Frauen bietet und meist voll belegt ist (AA 24.4.2015). Im Dezember 2014 wurde das Sozialhilfegesetz verabschiedet, das soziale Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt vorsieht. Laut Regierung habe das Ministerium für Arbeit und Soziales sowohl Regelungen in Bezug auf die Unterstützung und den Schutz als auch der Vermeidung von häuslicher Gewalt elaboriert (GoA 10.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung AW - Armenian Weekly (30.10.2014): Confronting Domestic Violence in Armenia, http://armenianweekly.com/2014/10/30/confronting-domestic-violence-armenia/, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (2.7.2013): Focus Armenien. Häusliche Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung, https://www.bfm.admin.ch/dam/data/bfm/internationales/herkunftslaender/europa-gus/arm/ARM-haeusliche-gewalt-d.pdf, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (16.7.2014): Concluding observations on the combined second and third periodic reports of Armenia [E/C.12/ARM/CO/2-3], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1406729825_g1408576, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Eurasianet (The Open Society Institute) (7.3.2014): Armenia: Activists Push for Domestic-Violence Law amid Official Indifference, http://www.eurasianet.org/node/68115, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung GoA – Government of Armenia (10.3.2015): Comments of the Government of Armenia to the report of the Commissioner for Human Rights following his visit to Armenia on 5-9 October 2014 [CommDH/GovRep
(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426584657_resparmenia.pdf, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung RA-HRD – Republic of Armenia-Human Rights Defender
(2014): Annual Report on the activities of the RA Human Rights Defender and on the violations of human rights and fundamental freedoms in the country in 2013, http://www.eoi.at/d/EOI%20-%20Jahresberichte/Armenien/arm-RA%20HRDI_ANNUAL%20REPORT_2013.pdf, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Tert.am (30.9.2014): Domestic violence statistics up in Armenia this year, http://www.tert.am/en/news/2014/09/30/violence/1205250, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung UN – United Nations-Armenia (5.12.2014): UN Calls to End Violence Against Women in Armenia, http://www.un.am/en/news/195, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung WEF – World Economic Forum
(2014): Gender Gap Index 2014 – Armenia, http://reports.weforum.org/global-gender-gap-report-2014/economies/#economy=ARM, Zugriff 23.11.2015
  1. Behandlung nach Rückkehr Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015). Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 23.11.2015 I.4.
  2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§ 9 BFA-VG, § 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.römisch eins.4.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
  4. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen beriefen sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies. I.6.
  6. Im Juni 2016 erstattete die bP1 gegen ihren Gatten Anzeige wegen Körperverletzung. Die brachte vor, dass sie bereits in Armenien von ihm erheblich misshandelt wurde und sich dies in Österreich ihre Fortsetzung bzw. Steigerung erfuhr. In weiterer Folge wurde gegen den Gatten der bP1 ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung gem. § 38 SPG und im Anschluss hieran im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung durch das zuständige Bezirksgericht gem. §§ 382b ff ein Rückkehr- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Monaten erlassen.römisch eins.6.
  7. Im Juni 2016 erstattete die bP1 gegen ihren Gatten Anzeige wegen Körperverletzung. Die brachte vor, dass sie bereits in Armenien von ihm erheblich misshandelt wurde und sich dies in Österreich ihre Fortsetzung bzw. Steigerung erfuhr. In weiterer Folge wurde gegen den Gatten der bP1 ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung gem. Paragraph 38, SPG und im Anschluss hieran im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung durch das zuständige Bezirksgericht gem. Paragraphen 382 b, ff ein Rückkehr- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Monaten erlassen. I.6.
  8. Am 29.6.2016 kehrte der Gatte der bP1 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Armenien zurück und wurde das ihn betreffende Asylverfahren mit ho. Beschluss vom 1.9.2016 als gegenstandslos abgelegt.römisch eins.6.
  9. Am 29.6.2016 kehrte der Gatte der bP1 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Armenien zurück und wurde das ihn betreffende Asylverfahren mit ho. Beschluss vom 1.9.2016 als gegenstandslos abgelegt. I.6.
  10. In weiterer Folge brachten die bP im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vor, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien massive Gewalt von ihrem Gatten bzw. Vater befürchten bzw. in ihrem Herkunftsstaat über keine Existenzgrundlage verfügen. Der Gatte der bP1 wäre bereits in Armenien gegen sie gewalttätig gewesen und hätte sie trotz Erstattung einer Anzeige keinen Schutz durch die Polizei erfahren.römisch eins.6.
  11. In weiterer Folge brachten die bP im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vor, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien massive Gewalt von ihrem Gatten bzw. Vater befürchten bzw. in ihrem Herkunftsstaat über keine Existenzgrundlage verfügen. Der Gatte der bP1 wäre bereits in Armenien gegen sie gewalttätig gewesen und hätte sie trotz Erstattung einer Anzeige keinen Schutz durch die Polizei erfahren. I.
  12. Für den 14.12.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
  13. Für den 14.12.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat im Allgemeinen und im Besonderen auf die Lage der bP abgestimmte Feststellungen zugestellt. Ebenso wurde sie –in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen. Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann. Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat. Im Rahmen der Verhandlung verwies die bP auf ihre bisherigen Angaben und brachte vor, bisher die Wahrheit gesagt zuhaben. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: " RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Ich möchte ihnen mitteilen, dass ich Probleme mit meinem Mann habe. Jetzt stellt er Gefahr für mich und meine Kinder dar. Wir haben eine Anzeige bei der Polizei wegen Gewalt und Körperverletzung erstattet. Wenn sie möchten gebe ich Ihnen auch diese. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? P: Ich habe Unterlagen vom Arzt, von meinem Psychologen, ich habe neurologische Befunde die ich ihnen vorlegen möchte. Ich habe Migräne, die habe ich aber seit 15 Jahren. Seitdem ich geheiratet habe, hatten unsere Probleme mit meinem Mann angefangen, die Gewalt und die Misshandlungen waren allgegenwärtig. Nicht nur ich leide an psychischen Problemen, sondern auch meine Kinder. Mein Sohn und meine Tochter sind auch in ärztlicher Behandlung. Nach so vielen Misshandlungen und Demütigungen seitens eines Mannes fühle ich mich etwas vergrämt, das ich das als Richter einen Mann vortragen muss. Ich habe auch Fotos zu diesen körperlichen Misshandlungen, aber ich möchte nicht dass sie das sehen. P legt Fotos mit Misshandlungsspuren vor. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Ich möchte mich nicht zu den Sachen äußern die in der Vergangenheit liegen oder zu denen ich schon befragt wurde. Ich werde ihnen auf das antworten was sie mich fragen. RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht? P: Nein. RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen? P: Ich lebe mit meinen Kindern zusammen. Mein Mann war ursprünglich auch bei uns, hat aber Österreich mittlerweile verlassen. RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P: Ich habe keine Verwandte, aber viele Freunde in Österreich. Ich bin eine Zeugin Jehovas und besuche deren Veranstaltungen. Dort habe ich viele Freunde gefunden. P legt eine Taufbestätigung vor. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Bisschen. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern ich habe gekocht ein lecker Gericht für meine Kinder und für mich. Ganze Tag ich bleiben zuhause. RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? P: Ich bekomme Grundversorgung weil ich keine Arbeitserlaubnis habe. Ich möchte noch ein Schreiben von der Kinder- und Jugendlichenorganisation vorlegen. Nach der ersten Gewalt habe ich keine Anzeige erstattet, sondern bin zu dieser Organisation gegangen, die mir ein Empfehlungsschreiben aushändigte. Ich wohne zurzeit auch in dieser Wohnung die uns von der Organisation zur Verfügung gestellt wurde, da wir nach diesen Gewalttaten nicht mehr nachhause zurückkehren möchten. Diese Organisation hat alles getan damit wir nicht auf der Straße bleiben. RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? P: Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekommen würde, würde ich arbeiten gehen. Ich habe ein Deutsch A1 Zertifikat, für A2 mache ich am 21.01.17 die Prüfung für das Zertifikat. Ich habe keine Angst vorm Arbeiten weil ich mehrere Berufe habe und würde diese auch gern ausüben. RI: Welche Verwandte haben Sie in Armenien und wovon bestreiten diese ihren Lebensunterhalt? P: Ich habe in Armenien eine Schwester die verheiratet ist und Kinder hat. Ihr Mann verdient das Geld für die Familie. Außerdem leben in Armenien noch meine Eltern. RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P: Nein, nur mit meinen Eltern und meiner Schwester. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P: Ich möchte jetzt die Atteste meiner Kinder vorlegen und glaube dass das alles ist. P legt 3 Atteste vor. Ich besuche dreimal die Woche die Deutschkurse und 2 - 3 Mal besuche ich die Veranstaltungen der Zeugen Jehovas und bin sehr aktiv dort. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich kann ihnen sagen dass mein Leben in Armenien in Gefahr ist. Mein Mann stellt eine große Gefahr für mich und unsere Kinder dar. Nur die Geschehnisse die vor unserer Ausreise passiert sind bereiten mir große Angst. Wir wohnten im elften Stock in der Stadt. Er hat 3 Mal versucht mich aus dem Fenster zu werfen. Diese Versuche waren grausam für mich und sind immer noch in meiner Erinnerung. Daraufhin habe ich bei der Polizei Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet. Ich habe vor kurzem versucht über meine Bekannte in Armenien an diese Polizeiakte zu kommen, damit ich diese Strafanzeige hier ihnen vorlegen kann. Dieses Ermittlungsverfahren wurde eingestellt weil mein Mann sie bestochen hat. Sie haben die Sache einfach geschlossen. Ich will noch kurz sagen dass es in Armenien keine Frauenhäuser gibt, es gibt keine Organisation die Frauen in solchen Notsituationen helfen und schützen kann. Nachdem ich gegen ihn in Österreich eine Anzeige erstattet habe und diese Sache bis zu einer Gerichtverhandlung gebracht wurde, hat er mir gesagt dass er sich an mir rächen wird. Er ist sehr aggressiv und wenn ich mir vorstelle das es davor ohne Gründe und jeglichen Anlass diese Brutalität im Alltag gab. Er hat mich mit Gegenständen beworfen. Erst jetzt kann ich mir vorstellen dass er zu noch viel schlimmeren Handlungen bis zur Bedrohung meines Lebens fähig sein kann. Erst seit 5 Monaten habe ich Ruhe nachdem er nicht mehr in Österreich ist. Außerdem macht hier die Polizei tatsächlich ihre Arbeit. RI: Wollen Sie sich zu den Gründen Ihrer Kinder äußern? P: Die gleiche Gefahr droht meinen Kindern. Meine Kinder sind dieser Gewalt ausgesetzt. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage und auch insbesondere Feststellungen zur Lage der Frauen in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich möchte dazu sagen dass, ich diese Länderinformationen kenne, andererseits möchte ich ihnen ein Video vorlegen. Es wird im staatlichen Fernsehen berichtet dass es in Armenien keine Hilfsorganisationen für Frauen gibt die Gewalt in der Familie erlebt haben. Sogar schon von Amerika und anderen Ländern wird das Thema angesprochen. Und es stimmt auch nicht so vieles was in den Länderinformationen steht, die Korruption und die herrschende Lage ist nicht so wie es dargestellt wird. Wenn ich nach Armenien zurückgeschickt werde, kann ich schon heute mit Sicherheit sagen, dass es mein Untergang sein wird. Die Sicherheit die ich in Österreich bekomme, werde ich keinesfalls in Armenien haben. Die Hände meines Mannes sind hier gebunden. Er ist ganz weit weg und würde mir hier nicht das antun was er sich in Armenien erlauben könnte. Wenn mir dieses Land eine Möglichkeit gibt, hier zu bleiben versichere ich ihnen eine zuverlässige Bürgerin werde und werde alles dafür tun damit meine Kinder eine Ausbildung und eine Lehre abschließen und arbeiten. RI erörtert Auskunft der Staatendokumentation der bP vom 21.1.2016 zum Thema "Schutz vor Gewalt an Frauen und Kindern" P: Ich habe das am eigenen Leib erfahren. Im Gegenteil, ich kann sagen dass in Armenien immer die Frau schuld ist wenn ein Mann eine Frau schlägt und misshandelt, sie hätte es verdient und so wird es auch gehandhabt. Ich kann auch sagen in Armenien ich nicht mal versteckt leben könnte mit meinen Kindern, es wäre nur eine Frage der Zeit bis er uns findet. RI: Haben sie Kontakt zu ihrem Gatten seitdem er zurückgekehrt ist? P: Mein Mann hat mit meinem Sohn Kontakt aufgenommen und ich wünsche dass mein Sohn dazu befragt wird. Er droht den Kindern auch, dass ihre schwarzen Tage bald kommen. RI (nach Erörterung die Gründe der Antragstellung des Gatten der P1): Ihr Gatte ist nach Armenien zurückgekehrt. Dies legt die Vermutung nahe, dass er dort keine relevanten Repressalien zu befolgen hat und auch sie keine von diesen vorgebrachten Gründen herleitbare Probleme erwarten würden. P: Das weiß ich leider nicht so gut, er war selber auf Demonstrationen. Was ihm droht oder wie groß die Gefahr ist kann ich heute nicht sagen. Beginn der Befragung der P2: RI: Haben sie mit ihrem Vater in irgendeiner Form Kontakt? P2: Nein. RI: Hat er seit seiner Ausreise versucht mit ihnen Kontakt aufzunehmen? P: Ja, hat er. RI: Wie? P:Er hat versucht mich telefonisch zu erreichen, auf meiner Handynummer. Und er hat mir auf facebook geschrieben, wir sind Freunde auf facebook. RI: Welche Nachricht hat er ihnen geschickt? P: Er hat geschrieben dass ich seine Anrufe entgegennehmen soll. Er möchte mir etwas sagen, deshalb soll ich auf seine Anrufe antworten. RI: Gibt es sonst noch einen Kontakt? P: Ich habe ihn dann auf facebook aus der Freundesliste entfernt. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV an P2: Sie haben gesagt "er war auf meiner Freundesliste", was kann man sich darunter vorstellen?Regierungsvorlage an P2: Sie haben gesagt "er war auf meiner Freundesliste", was kann man sich darunter vorstellen? P: Ich habe ihn entfernt aus meiner Freundesliste, d.h. er kann mir nicht mehr schreiben. RV: Die Freundesliste bedeutet die KontaktlisteRegierungsvorlage, Die Freundesliste bedeutet die Kontaktliste P: Ja. RV: Ihre Mutter hat heute gesagt, dass nicht nur sie selbst sondern auch sie und ihre Schwester in psychischer Behandlung sind. Wie geht es ihnen psychisch?Regierungsvorlage, Ihre Mutter hat heute gesagt, dass nicht nur sie selbst sondern auch sie und ihre Schwester in psychischer Behandlung sind. Wie geht es ihnen psychisch? P: Ich fühle mich mittlerweile besser. Am Anfang habe ich mich sehr schlecht gefühlt, ich konnte in der Nacht nicht schlafen, ich habe immer Albträume gehabt, bin nachts aufgewacht und hatte ein sehr schlechtes Gefühl und mir ging es nicht gut. Jetzt geht es mir besser. RV: Sie sind nach wie vor in regelmäßiger Behandlung?Regierungsvorlage, Sie sind nach wie vor in regelmäßiger Behandlung? P: Ja. RV: Wie würden sie sich ihre weitere Zukunft in Österreich vorstellen wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung bekommen. Sind sie auch bei den Zeugen Jehovas?Regierungsvorlage, Wie würden sie sich ihre weitere Zukunft in Österreich vorstellen wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung bekommen. Sind sie auch bei den Zeugen Jehovas? P: Ich bin nicht Zeuge Jehovas, aber ich besuche manchmal die Veranstaltungen die meine Mutter besucht. Ich schließe demnächst die Schule ab und möchte mich weiter ausbilden. RV: Die BF1 hat heute ein Video als Beweis genannt, dass es in Armenien keine Institutionen gibt, welchen Gewaltopfer ausreichend Schutz bietet. Dies deckt sich offensichtlich im Wesentlichen mit der heute erörterten Auskunft der Staatendokumentation.Regierungsvorlage, Die BF1 hat heute ein Video als Beweis genannt, dass es in Armenien keine Institutionen gibt, welchen Gewaltopfer ausreichend Schutz bietet. Dies deckt sich offensichtlich im Wesentlichen mit der heute erörterten Auskunft der Staatendokumentation. Da heute auch von der BF1 erwähnt wurde, dass sie Versuche unternommen hat eine Bestätigung bezüglich der Einstellung des armenischen Strafverfahrens zu erlangen, würde ich noch einen Antrag zur Einräumung einer Frist zur Vorlage dieses Beweismittels stellen. (RI räumt eine Frist von 4 Wochen ein.) Ich beantrage die Einholung eines psychologischen Fachgutachtens zum Beweis der besonderen Vulnerabilität, welche eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien unzulässig erscheinen lässt. " II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  15. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  16. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum christlichen Glauben bekennen. Die bP1 ist eine jüngere, nicht invalide, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, sowie mit Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP2 – bP3 ist durch ihre Mutter gesichert. Familienangehörige und Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  17. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  18. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  19. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Feststellungen an. Diese werden wie folgt ergänzt:römisch zwei.1.2.
  20. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Feststellungen an. Diese werden wie folgt ergänzt: II.1.2.
  21. Korruptionrömisch zwei.1.2.
  22. Korruption Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei und das Gesundheitswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte (TI 23.8.2013). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 27.2.2014). Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015). Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AL – Armenialiberty (19.2.2015): Armenian Government To Set Up New Anti-Corruption Body, http://www.ecoi.net/local_link/297264/433676_de.html, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung TI – Transparency International, Anti-Corruption Helpdesk (23.8.2013): overview of corruption and anti-corruption in Armenia, http://transparency.am/storage/overview-of-corruption-in-armenia-en.pdf, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2014): Corruption Perceptions Index 2014, (https://www.transparency.org/country/#ARM, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/400715_de.html, Zugriff 8.5.2015 II.1.2.
  1. Schutz vor Gewalt an Frauen und Kindern (Basis Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB vom 21.1.2016)römisch zwei.1.2.
  2. Schutz vor Gewalt an Frauen und Kindern (Basis Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB vom 21.1.2016) Quellenlage/Quellenbeschreibung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es in Armenien Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und mit deren Kindern gibt, jedoch wird die Anzahl als unzureichend kritisiert. Des Weiteren bieten verschiedene NGO¿s Notfall-Hotlines, medizinische und psychologische Hilfe sowie juristische Beratung an. Einzelquellen: USDOS (amerikanisches Außenministerium) gibt in seinem Jahresbericht 2014 an, dass Vergewaltigung eine Straftat ist und mit einer Höchststrafe von bis zu 15 Jahre bedroht ist. Vergewaltigung in der Ehe fällt aufgrund Ermangelung eines eigenen Gesetzes unter die allgemeine Vergewaltigung. Auch die häusliche Gewalt wird nach den allgemeinen Gewaltparagrafen bestraft. Ehelicher Missbrauch und Gewalt gegen Frauen schien weit verbreitet zu sein. Behörden verfolgten Fälle von häuslicher Gewalt nicht effektiv. Die NGO Women¿s Support Center unterhält sowohl eine Hotline als auch eine Zufluchtsstätte für Opfer von häuslicher Gewalt. Der Juli-Bericht von CESCR (UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights) beschreibt die Anzahl der Zufluchtsstätten für Opfer häuslicher Gewalt als unzureichend. Es gab lediglich eine solche Zufluchtsstätte in Eriwan, welche durch private Mittel unterstützt wird. Laut einem Bericht von Save the Children aus 2011 misshandeln und vernachlässigen etwa 70% der befragten Eltern ihre Kinder psychisch und physisch, insbesondere durch Versagung ausreichender Nahrung, Kleidung und Obdach. Kinder berichten auch über psychische und physische Misshandlungen außer Haus, in Institutionen, Schulen und gelegentlich auf den Straßen. USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.1.2016 Das [deutsche] Auswärtige Amt gibt an: Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein akutes Problem. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2014 wurden laut Polizeiangaben 1.501 Fälle von häuslicher Gewalt registriert (nicht nur gegen Frauen, nicht in jedem Fall wurde Anzeige erstattet). In 11 Fällen seien die weiblichen Opfer an den Folgen gestorben. Das "Women Resource Center", eine NRO, die sich insbesondere für die Rechte von Frauen einsetzt, spricht von allein 500 Fällen von häuslicher Gewalt gegen Frauen, die sie im Jahr 2014 betreut haben. Die Dunkelziffer dürfte deutlich höher liegen. In ganz Armenien gibt es lediglich ein Frauenhaus (in Eriwan), das Platz für zehn Frauen bietet und meist voll belegt ist.[ ] Mehrere NROs, z.B. "Hope and Help", "Tatev 95", "UMCOR" und das "Krisenzentrum für sexuelle Gewalt" nehmen sich der Opfer an. Ihre Angebote reichen von Notfall-Hotlines über medizinische und psychologische Hilfe bis hin zu juristischer Beratung und der Bereitstellung von Unterkünften. Die NRO "Women's Rights Centre" legte 2009 dem Sozialministerium einen Gesetzesentwurf zum Thema Gewalt in der Familie vor, der lange beraten und schließlich abgelehnt wurde. Laut einer Stellungnahme des Sozialministeriums vom Januar 2013 sollen die Anregungen in bereits bestehende Gesetze einfließen. Es gibt einen "Nationalen Aktionsplan zur Eindämmung geschlechtsspezifischer Gewalt” ("National Action Plan to Control Gender Based Violence"). AA (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet über ein im Dezember 2014 angenommenes Gesetz, wonach Opfer von häuslicher Gewalt Personen in schwierigen Lebenssituationen sind und somit zu Sozialhilfe berechtigt sind. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat relevante Maßnahmen für soziale Unterstützung und Schutz der Opfer häuslicher Gewalt aber auch für Gewaltprävention entwickelt. GoA – Government of Armenia (10.3.2015): Comments of the Government of Armenia to the report of the Commissioner for Human Rights following his visit to Armenia on 5-9 October 2014 [CommDH/GovRep
(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426584657_resparmenia.pdf, Zugriff 19.1.2016 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Ungenügender Schutz durch staatliche Behörden vor Gewalt gegen Frauen. Ein Bericht des BFM aus dem Jahr 2013 hält fest, dass Armenien im Vergleich zum Nachbarland Georgien auffallende Defizite bezüglich des Schutzes von Frauen aufweist.[ ] In Armenien existieren keine staatlichen Schutz- und Unterkunfts-Mechanismen und auch keine Kooperation zwischen der Polizei und Sozialarbeitenden.[ ] Die OSZE Erewan bezeichnet den Opferschutz in Armenien generell als ungenügend. Auch gibt es keine auf häusliche Gewalt spezialisierten Polizisten, Richter oder Staatsanwälte.[ ] Kein spezifisches Gesetz zu häuslicher Gewalt. Armenien kennt kein spezifisches Gesetz, welches häusliche Gewalt als Straftatbestand aufführt. Auch gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, welche Schutzmechanismen vorschreiben, etwa Kontaktverbote für Täter oder Zufluchtsorte für Opfer wie zum Beispiel Frauenhäuser. Ein Gesetzesentwurf, der während Jahren von NGOs, internationalen Experten und Regierungsvertretern vorbereitet worden war, wurde im Januar 2013 von der Regierung abgelehnt. Nach Angaben der armenischen NGO-Koalition Stop Violence against Women fehlt der politische Wille für ein solches Gesetz. In Fällen häuslicher Gewalt kommen vor allem die allgemeinen Strafbestimmungen über Körperverletzung im armenischen Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die entsprechenden Gesetzesartikel unterscheiden nicht, ob es sich beim Täter um ein Familienmitglied handelt oder nicht.[ ] Sehr beschränkte Kapazität der nichtstaatlichen Schutzeinrichtungen. Bestehende Schutzeinrichtungen der NGOs erhalten keine oder nur sehr limitierte finanzielle Unterstützung durch den Staat. Die Frauenhäuser sind deswegen auf ausländische Finanzierung angewiesen und ihre Existenz nicht langfristig gesichert. Die Kapazitäten sind beschränkt und es kam immer wieder zu Schliessungen bestehender Zentren. Im Mai 2014 gab es gemäss des Berichts von WAVE nur ein Krisenzentrum in Erewan. Opfer können sich ein bis zwei Tage in diesem Women's Support and Drop-in Center des Women's Rights Center aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert. Vier weitere Beratungszentren derselben NGO in anderen Regionen wurden im Mai 2013 geschlossen. In Gyumri (Pro-vinz Shirak) soll nach Angaben des BFM zudem das Women’s Domestic Violence Center der NGO Ajakits als Anlaufstelle für kurzfristigen Aufenthalt mit rechtlicher und psychologischer Beratung dienen. Nach Angaben von WAVE gab es in Armenien im Mai 2014 nur zwei Frauenhäuser für einen längeren Aufenthalt mit Platz für insgesamt 14 Schutzsuchende. Das Frauenhaus der Armenian Lighthouse Charitable Foundation kann Personen während einer Dauer von maximal zwei Jahren aufnehmen. Gemäss aktuellen Angaben der NGO ist das Zentrum mit aktuell 19 Frauen und 23 Kinder überbelegt. Das zweite Frauenhaus wird durch das Women’s Support Center betrieben und hat fünf Plätze für eine Dauer von maximal 90 Tagen. Ein drittes Frauenhaus des Women‘s Rights Center stellte im Mai 2013 seinen Betrieb ein. NGOs kritisieren die limitierte Aufenthaltsdauer und die beschränkten Kapazitäten der Frauenhäuser. Laut den Empfehlungen der Task Force des Europarats würden in Armenien mindestens 297 Plätze für Schutzbedürftige in Frauenhäusern benötigt. Aufgrund der beschränkten Kapazitäten der Frauenhäuser kommt es oft vor, dass Opfer abgewiesen werden. Die meisten Frauen, welche in einem Frauenhaus Schutz suchen, kehren nach durchschnittlich drei Monaten zu ihren Ehemännern und Familien zurück. Dabei sind vor allem sozioökonomische Faktoren entscheidend für die Rückkehr: So können die Frauen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder nicht ohne die familiäre Unterstützung bestreiten. Zudem werden geschiedene und alleinstehende Frauen von der Gesellschaft stigmatisiert. Nur eine Minderheit versucht mit Hilfe der NGOs ein selbständiges Leben aufzubauen. In Erewan scheint dies zudem eher möglich als in anderen Regionen.[ ] Unterstützung durch NGOs. Eine Reihe von armenischen NGOs wie Women’s Right Center, Women’s Resource Center, Sexual Assault Crisis Center, Society Without Violence, Women’s Support Center/Tufenkian Foundation sowie Ajakits unterstützen Opfer häuslicher Gewalt. Einige NGOs bieten nach Angaben des BFM vertrauliche psychologische und rechtliche Beratung an, auch in den Bereichen Scheidung und Eigentumsrechte. Oder sie vermitteln kostenlose Anwälte für den Gang zur Polizei beziehungsweise vor Gericht. Gemäss des aktuellen Berichts von Women Against Violence Europe (WAVE) gibt es zwei nationale kostenlose telefonische Beratungsdienste (Helplines) für Betroffene. Das Sexual Assault Crisis Center (in Kooperation mit der NGO Women’s Resource Center) bietet ebenfalls telefonische Beratung und Unterstützung an für den Gang zum Arzt, zur Polizei oder vor Gericht. Laut einer Studie des UNFPA wenden sich aber nur 0,6 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt auf der Suche nach Hilfe an NGOs. Stattdessen suchen sie Hilfe innerhalb ihrer Familie oder bei der Polizei, falls sie sich an eine aussenstehende Institution wenden. NGOs widersprechen diesen Feststellungen, wie ein Berichts des BFM aus dem Jahr 2013 festhält: Demnach würden sich Betroffene mittlerweile vermehrt an sie wenden. Einer der telefonischen Beratungsdienste erhielt 2013 1‘902 Anrufe, während die zweite Helpline 2012 rund 300 Anrufe vermeldete. Betroffene aus ländlichen Gebieten scheinen die Dienste deutlich weniger zu nutzen.[ ] Eltern können in Fällen von Missbrauch, von schädlichem Einfluss auf ihre Kinder oder wenn sie ihre elterlichen Pflichten vernachlässigen durch ein gerichtliches Verfahren ihres Sorgerechts enthoben werden. SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2014): Armenien: Zwangsheirat jesidischer Witwen, Verbrechen im Namen der Ehre und Sorgerecht, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1400260226_document.pdf, Zugriff 19.1.2016 Die nachfolgend zitierte Quelle, das Schweizer BFM (Bundesamt für Migration) gibt an: In Armenien existiert kein Gesetz, das häusliche Gewalt explizit als Strafbestand aufführt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über Schutzmechanismen wie ein Kontaktverbot gegen Täter oder über Zufluchtsorte für Opfer häuslicher Gewalt. Ein entsprechender Gesetzes-Entwurf wurde im Januar 2013 vom Parlament abgelehnt.[ ] Laut Frauen-NGOs und OSCE Yerevan haben Polizei und Gerichte in den letzten Jahren generell Maßnahmen getroffen, um Opfer häuslicher Gewalt mehr Möglichkeiten zu geben, sich zu schützen, beispielsweise werden Anzeigen mehrheitlich entgegengenommen. Opfer haben aber nach wie vor kaum Vertrauen in die Behörden. Das Hauptproblem besteht deshalb darin, dass Opfer die Behörden gar nicht erst kontaktieren. Die staatlichen Institutionen haben zudem kaum rechtliche Möglichkeiten, um die Opfer häuslicher Gewalt zu schützen. OSCE Yerevan bezeichnet den Opferschutz in Armenien generell als ungenügend. Es gibt auch keine auf häusliche Gewalt spezialisierten Polizisten, Richter oder Staatsanwälte.[ ] Staatliche Unterstützung Opfer häuslicher Gewalt haben ein Anrecht auf kostenlose Verteidigung durch einen staatlich gestellten Anwalt. Die Anwälte sind nicht auf häusliche Gewalt spezialisiert. Rechtliche Unterstützung durch Anwälte der staatlichen Ombuds-Stelle ist ebenfalls vorgesehen, unter anderem im Fall, dass sich die Polizei weigern sollte, eine Anzeige entgegen zu nehmen. Der Schutz vor häuslicher Gewalt gilt als prioritäres Thema des Ombudsmanns. OSCE Yerevan bezweifelt aber, dass die Ombuds-Stelle konkreten Schutz bietet. Der Ombudsmann werde in Fällen häuslicher Gewalt nämlich selten kontaktiert. Das Ombuds-Büro selber stellte demgegenüber für das Jahr 2012 eine Zunahme der Beschwerden fest. Der armenische Staat unterhält keine Schutz-Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Die bestehenden NGO-Einrichtungen erhielten bisher keine staatliche Finanzierung. Die Einrichtung des Women’s Rights Center wird zurzeit durch die norwegische Regierung finanziert, die anderen durch USAID und armenische Diaspora-Organisationen in den USA.[ ] Nicht-staatlicher Schutz In Armenien gibt es mehrere NGO, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: • Women’s Rights Center • Women’s Resource Center • Sexual Assault Crisis Center • Society Without Violence • Women’s Support Center/Tufenkyan Foundation • Ajakits Die bekanntesten Organisationen sind Woman's Rights Center und Woman's Resource Center. Die NGO bieten Opfern häuslicher Gewalt in Eriwan und in den Regionen rechtliche und psychologische Beratung, medizinische Versorgung und kostenlose Anwälte. Woman's Rights Center unterhält eigene Schutz-Einrichtungen.[ ] Aktuell existieren in Armenien drei Frauenhäuser mit rund 35 Plätzen für Frauen und etwa gleich viele für deren Kinder. Es sind jedoch nicht alle Plätze explizit für Opfer häuslicher Gewalt reserviert, sondern stehen auch Frauen und Kinder in prekären sozialen Situationen zur Verfügung. Die Frauenhäuser sind auf ausländische Finanzierung angewiesen. Ihre Existenz ist nicht immer langfristig gesichert. In der Vergangenheit wurden bereits bestehende Zentren wieder geschlossen. Im Folgenden werden die drei Frauenhäuser beschrieben: • Shelter des Woman's Rights Center, fünf Plätze spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Das Frauenhaus bietet rechtliche und psychologische Unterstützung. Sozialarbeiterinnen helfen bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Aufenthaltsdauer durchschnittlich ein bis drei Monate. • Women’s Support Center (WSC) der Tufenkian Foundation, fünf Plätze spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Das Zentrum umfasst rechtliche und psychologische Betreuung und Ausbildungen. Der Aufenthalt ist auf 90 Tage beschränkt. • Myradoon Zerakeer-Zentrum der Armenian Lighthouse Charitable Foundation (ALCF), 25 Plätze für Frauen und 25 Plätze für Kinder, nicht spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Neben psychologischer Beratung bietet das Zentrum medizinische Versorgung und Ausbildungen (Computer, Nähen, Kochen, Manicure) für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Aufenthalt ist auf zwei Jahre beschränkt. Woman's Rights Center. Gespräch vom 21.3.2013; Auskunft per Email vom 14.2.2013. Langfristige Perspektive Das Woman's Resource Center kritisiert, dass die Frauenhäuser zu wenig Platz für die Unterbringung von Kindern aufweisen, dass die Aufenthaltsdauer limitiert ist und dass die Beratungsangebote den Bereich der sexuellen Gewalt nicht abdeckten. Opfer würden immer wieder von den Zentren abgewiesen. Die Mehrheit der Frauen kehrt nach einem Aufenthalt im Frauenhaus von durchschnittlich ein bis drei Monaten zum Ehemann und dessen Familie zurück. Der Hauptgrund ist sozio-ökonomischer Natur. Den Frauen ist es oder scheint es häufig nicht möglich, ihren eigenen und den Lebensunterhalt der Kinder ohne familiäre Unterstützung zu bestreiten. Geschiedene und alleinstehende Frauen sind zudem mit einem sozialen Stigma behaftet. Eine weitere Gruppe zieht zur ursprünglichen Familie. Nur eine Minderheit versucht, ein selbständiges Leben aufzubauen, was in Eriwan eher möglich ist, als in den Provinzen. Sozialarbeiterinnen und Psychologinnen der Zentren unterstützen die Frauen beim gewählten Weg: Durch Vermittlung bei den Familien oder durch Unterstützung bei der Stellen- und Wohnungssuche. Das Woman's Rights Center macht die Erfahrung, dass sich Frauen durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus ihrer Rechte bewusster werden. Amnesty International berichtet von Frauen, die sich alleine durch die Kontakt-Aufnahme mit einer aussenstehenden Institution mehr Respekt in der Familie und dadurch mehr Schutz vor Gewalt verschafften, jedoch auch von gegenteiligen Beispielen: Frauen, deren Situation sich gerade aufgrund der Kontakt-Aufnahme verschlechterte. Beratungs- und Krisenzentren Im Folgenden die wichtigsten Beratungs- und Krisenzentren in Eriwan: • Women's Support and Drop-in Center (Frauen Unterstützungs- und Anlaufstelle) des Woman's Rights Center, Opfer können sich ein bis zwei Tage in den Zentren aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert. • Sexual Violence Crisis Center NGO (in Kooperation mit Woman's Resource Center) bietet neben einer Hotline auch persönliche Unterstützung für den Gang zum Arzt, zur Polizei oder vor Gericht. Die wichtigsten Beratungs- und Krisenzentren in den Provinzen: • Krisenzentren von Woman's Rights Center in den vier Provinz-Hauptorten Vanadzor (Provinz Lori), Ijevan (Tavush), Kapan (Syunik) und Gavar (Gegharkunik). Sie bieten den Einwohnern der Provinz kostenlose psychologische, medizinische und rechtliche Beratung. Opfer können sich ein bis zwei Tage in den Zentren aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert. Die langfristige Finanzierung der von Woman's Rights Center geführten Zentren ist zurzeit unklar. • In Gyumri (Provinz Shirak) gibt es das Women’s Domestic Violence Center der NGO Ajakits. Es bietet eine Anlaufstelle für kurzfristigen Aufenthalt mit rechtlicher und psychologischer Beratung. Durch die genannten Beratungs-Zentren sind Eriwan sowie die am weitesten von der Hauptstadt entferntesten fünf Provinzen Armeniens abgedeckt. Hotlines Mehrere NGO bieten Opfern häuslicher Gewalt kostenlose Hotlines für vertrauliche psycho-logische und rechtliche Beratung an. Im Folgenden eine Auswahl: • Domestic Violence National Hotline des Woman's Rights Center, Telefon
(0800)80850 oder +374 10 542828, täglich 24-Stunden. • Davon existieren Hotlines in den Provinzen Gegharkunik
(0264)26919; Tavush
(0263)40114; Syunik
(0285)23140 und Lori
(0322)25088. • Sexual Violence Crisis Center NGO, Spezifisch für Opfer sexueller Gewalt, Telefon
(0800)01280, Montag bis Samstag, 11.00 – 18.
  1. Anwälte Die meisten der ob genannten Frauen-NGO beschäftigen Anwälte, die Opfern von häuslicher Gewalt kostenlos zur Verfügung stehen und zwar für den Weg zur Polizei und vor Gericht sowie in den Bereichen Scheidung und Eigentumsrechte. Woman's Rights Center beschäftigt beispielsweise sechs Anwälte, zwei in Eriwan und vier in den Regionen. Private Anwälte sind teuer. BFM (2.7.2013): Häusliche Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/arm/ARM-haeusliche-gewalt-d.pdf, Zugriff 19.1.2016 II.1.2.
  2. Medizinische Versorgungrömisch zwei.1.2.
  3. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 7.2.2014). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015 Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 7.2.2014). Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales: -Strichaufzählung Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc. -Strichaufzählung Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetisch orthopädische Mittel. -Strichaufzählung Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen. -Strichaufzählung Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters. -Strichaufzählung Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren. -Strichaufzählung Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015 II.1.2.
  4. Ergänzend zu den Ausführungen der bP wird zu den möglichen Unterstützungsmöglichkeiten, welche armenische Staatsbürger nach einem negativ abgeschlossenen Asylverfahren und einer anschließenden Einreise aus dem Ausland in Armenien in Anspruch nehmen können, Folgendes festgestellt (Basis: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho. Gericht vom 9.10.2016):römisch zwei.1.2.
  5. Ergänzend zu den Ausführungen der bP wird zu den möglichen Unterstützungsmöglichkeiten, welche armenische Staatsbürger nach einem negativ abgeschlossenen Asylverfahren und einer anschließenden Einreise aus dem Ausland in Armenien in Anspruch nehmen können, Folgendes festgestellt (Basis: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho. Gericht vom 9.10.2016): IOM [International Organization for Migration] berichtet: Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse - Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern: -Strichaufzählung Caritas Armenien -Strichaufzählung Französisch Armenische Entwicklungsstiftung (FADF), -Strichaufzählung Hope and Help (H&H), -Strichaufzählung Internationale Organisation für Migration (IOM), -Strichaufzählung Französisches Büro für Integration und Immigration (OFII) -Strichaufzählung People in Need Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen. Reintegration: In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der "Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016” beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist. Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im folgenden genannten Programme umgesetzt werden: Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens. 2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations Service "SMS" des Ministeriums für Territorialverwaltung. Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen. Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern: Der Staatliche Migrations Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantes Capacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am. Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung. Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet: das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften. Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen Migrationsdienst: Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033 Tel: +374
(0)10 22 49 25 E-mail: contact@ti-armenia.org Web: http://www.smsmta.am Email: externalrelations.sms@gmail.com Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00) Es wurden sogenannte "Migration Resource Center" gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert. Programme von IO‘s und NGO’s: Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend: -Strichaufzählung Bereitstellung von Informationen, Weiterreisehilfe in die Zielstadt -Strichaufzählung Flughafenhilfe nach der Rückkehr -Strichaufzählung Beratung und Weitervermittlung (auch medizinische Vermittlung) -Strichaufzählung Auszahlung der Reintegrationshilfe -Strichaufzählung Unterstützung bei der Gründung eines Kleinstunternehmens (inkl. Bildung und Unternehmensberatung) -Strichaufzählung Begleitung Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[ ] Weitere Details gibt es auf http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=1239 und http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=
  1. Eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp IOM – International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien Nachfolgend allgemeine Berichte von IOM zu Unterstützungsmöglichkeiten: Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente: * Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren). * Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate. * Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft. * Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten. * Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des
  2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant. Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren. Familienbeihilfen: Die Grundlagen für die staatlichen Beihilfen wurden noch zur Zeit der Sowjetunion durch die Einführung eines Gesetzes über "Beihilfen für Kinder aus sozial schwachen Familien" eingeführt. Das Sozialleistungssystem hat viele Änderungen erfahren; einschließlich eines monatlichen Kindergeldes für Kinder bis 17 Jahre, mit bestimmten Privilegien verbundene Ausgleichszahlungen für bestimmte Kategorien etc. All diese und andere Leistungen wurden 1999 durch das System der Familienbeihilfe ersetzt. Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Diese Punkte werden auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 145-N errechnet. Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.[ ] Einmalige Beihilfen: Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).[ ] Kindergeld: Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram. Mutterschaftsleistungen: Es gibt eine festgelegte Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes von 50.000 AMD für das Erst- und Zweitgeborene und weitere 430.000 AMD für weitere Kinder. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden. Das zusätzliche Elterngeld geht an alle erwerbstätigen Elternteile, die einen langen Mutter- oder Vaterschutz nehmen um sich um ein Kind zu kümmern. Der Zuschuss beträgt 18.000 AMD pro Monat und wird bezahlt bis das Kind 2 Jahre alt ist. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.[ ] Unterbringung von Heimkehrern ohne Familie: Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip. Mietkosten: Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten. Wiederaufbauhilfe: Derzeit werden von der Regierung der Republik Armenien keine Programme in diesem Bereich durchgeführt. [ ] Vermittlung von Arbeitskräften: Die Beschäftigungsprogramme beinhalten Arbeitslosenunterstützung, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie Umschulungen und finanzielle Unterstützung der Arbeitssuchenden. Diese Programme werden ebenso wie öffentliche Arbeitsprogramme von den regionalen Arbeitslosenzentren implementiert. Die Kosten dieser Programme werden vom Staat getragen. Die implementierten Programme (mit Ausnahme der durch den Staatshaushalt finanzierten öffentlichen Arbeiten) werden von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Arbeitslosenunterstützung: Voraussetzungen: Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Arbeitssuchende und Arbeitslose haben das Recht: * auf kostenlose Beratung zur beruflichen Orientierung und Informationen über Stellenangebote. * auf kostenlose Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen. * auf Wahrung der eigenen In

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