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{'item': 'L525 1431907-3'}

Obsah (22)Art 133§ 3§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 29§ 12a§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 67§ 53§ 62§ 22§ 15§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlL525 1431907-3 SpruchL525 1431907-3/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes

12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

12a Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der im Erkenntniskopf angeführte beschwerdeführende Asylwerber (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) ist ein Staatsbürger aus Bangladesch, der unrechtmäßig ins Bundesgebiet einreiste. Er stellte 30.11.2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
  2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.12.2012

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.12.2012

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). 3. Mit hg Erkenntnis vom 29.9.2015, GZ L 512 1431907-1/25E wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

§ 75Abs. 20 Asyl

G wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.3. Mit hg Erkenntnis vom 29.9.2015, GZ L 512 1431907-1/25E wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt. 4. Mit Bescheid des BFA vom 13.1.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

und 55 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.4. Mit Bescheid des BFA vom 13.1.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 5. Mit hg. Erkenntnis vom 8.3.2016, GZ L512 1431907-2 wurde die gegen den Bescheid vom 13.1.2016 eingebrachte Beschwerde

§§ 57und 55 Asyl

G, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 FPG, §§ 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.5. Mit hg. Erkenntnis vom 8.3.2016, GZ L512 1431907-2 wurde die gegen den Bescheid vom 13.1.2016 eingebrachte Beschwerde

Paragraphen 57 und 55 AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraphen 46 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 13.11.2016 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Beschwerdeführer brachte nunmehr vor, er sei in seiner Heimat am 5.5.2016 von einem politischen Gegner angezeigt worden. Dadurch werde er von der Justiz gesucht. Seit Mai 2016 sei eine Klage bei Gericht wegen Schutzgelderpressung, Sachbeschädigung und wegen versuchtem Mord anhängig und könne der Beschwerdeführer sein Unschuld nicht beweisen.
  2. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 18.11.2016 eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z 4 bis 6 Asyl

G zuegstellt. Mit Schreiben vom 28.12.2016 wurden dem Beschwerdeführer die aktuelle Länderinformation zu Bangladesch übermittelt. Diese Schreiben wurden dem Beschwerdeführer am 30.12.2016 zugestellt.5. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 18.11.2016 eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG zuegstellt. Mit Schreiben vom 28.12.2016 wurden dem Beschwerdeführer die aktuelle Länderinformation zu Bangladesch übermittelt. Diese Schreiben wurden dem Beschwerdeführer am 30.12.2016 zugestellt.

  1. Am 9.2.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, er unterstütze die Opposition in Bangladesch und habe eine fingierte Anzeige erhalten.
  2. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 9.2.2017 des Bundesamtes für Fremden und Asyl erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G.7. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 9.2.2017 des Bundesamtes für Fremden und Asyl erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 14.2.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L 525 ein, wovon das Bundesamt am selben Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsbürger der Volksrepublik Bangladesch und bekennt sich zum sunnitischen Mehrheitsglauben. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BAA vom 5.12.2012 abgewiesen wurde. Mit hg Erkenntnis vom 29.9.2015, GZ L 512 1431907-1/25E wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

§ 75Abs. 20 Asyl

G wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsbürger der Volksrepublik Bangladesch und bekennt sich zum sunnitischen Mehrheitsglauben. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BAA vom 5.12.2012 abgewiesen wurde. Mit hg Erkenntnis vom 29.9.2015, GZ L 512 1431907-1/25E wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 13.1.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

und 55 nicht erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch rechtmäßig ist. Mit hg. Erkenntnis vom 8.3.2016, GZ L512 1431907-2 wurde die gegen den Bescheid vom 13.1.2016 eingebrachte Beschwerde abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 13.1.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 nicht erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch rechtmäßig ist. Mit hg. Erkenntnis vom 8.3.2016, GZ L512 1431907-2 wurde die gegen den Bescheid vom 13.1.2016 eingebrachte Beschwerde abgewiesen. An diesen Feststellungen hat sich seit Rechtskraft des oben angeführten hg Erkenntnis vom 29.9.2015 nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderinformationen übermittelt, die sich ebenfalls nicht geändert haben. Die Lage hat sich seit Erhalt der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.3.2016 nicht geändert.

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Der festgestellte Sachverhalt zu den bisherigen Anträgen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangen und zum gegenständlichen Verfahren, aus den Gerichtsakten und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum vorangegangenen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie dem vom BFA vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt. 2.
  3. Dass die allgemeine Situation in Bangladesch – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Bangladesch für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sind, und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist (Niederschrift vom 9.2.2017). Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes 3.1.
  5. § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:3.1.
  6. Paragraph 12 a, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF lautet auszugsweise: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." 3.1.

  1. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:3.1.
  2. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet: "

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""

(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." 3.1.

  1. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:3.1.
  2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.

  1. Zum Beschwerdeverfahren: 3.2.
  2. Da nach dem festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer nach seiner 2012 erfolgten Einreise in Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen hat, ist die zuletzt mit Rechtskraft vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht. Aus folgenden Erwägungen kann allerdings derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts eingetreten ist: 3.2.
  3. Eine der Voraussetzungen für die Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes ist

§ 12aAbs. 2 Z 2 Asyl

G 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.3.2.2. Eine der Voraussetzungen für die Aberkennung faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird. "Siehe dazu die Erl zur RV 330 BlgNR XXIV. GP 11 ff des FrÄG 2009, auf das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Kern zurückgeht: "Abs. 2 regelt die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen (§§ 3, 4, 8 und diesen Entscheidungen folgende Entscheidungen

§ 68Abs.

1 AVG) und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers

§ 15) aufrecht.

Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen.""Siehe dazu die Erl zur Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 11 ff des FrÄG 2009, auf das Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im Kern zurückgeht: "Abs. 2 regelt die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen (Paragraphen 3, 4, 8 und diesen Entscheidungen folgende Entscheidungen

Paragraph 68, Absatz eins, AVG) und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers

Paragraph 15,) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen." Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann freilich dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens

§ 27Abs. 4 Asyl

G 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein) (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 27.10.2016, GZ W163 2137550-2).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann freilich dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens

Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein) vergleiche zuletzt den hg. Beschluss vom 27.10.2016, GZ W163 2137550-2). § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das Bundesamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz ermessen einräumt (arg. "kann"); die Ermessensausübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z. B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. unter vielen den hg Beschluss vom 4.7.2014, GZ L512 1422929-3).Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, BFA-VG). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass das Bundesamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz ermessen einräumt (arg. "kann"); die Ermessensausübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z. B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt vergleiche unter vielen den hg Beschluss vom 4.7.2014, GZ L512 1422929-3). Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Fremden (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Fremden (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts iSd § 12a AsylG beschränkt sich auf eine oberflächliche Prüfung des Vorbringens. Wie oben dargestellt kann eine behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung verpflichten; eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein.Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts iSd Paragraph 12 a, AsylG beschränkt sich auf eine oberflächliche Prüfung des Vorbringens. Wie oben dargestellt kann eine behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung verpflichten; eine andere rechtliche Beurteilung darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. 3.3 Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen neuen Asylverfahren vor, seine Feinde in Bangladesch hätten eine neue Anzeige gegen ihn erwirkt, wonach der Beschwerdeführer eine Tat am 4.5.2016, um 12:00 begangen hätte. Die belangte Behörde führte dazu beweiswürdigend aus: "Ihr Vorbringen aus dem Erstverfahren – im Wesentlichen politische Probleme – halten Sie aufrecht. Über dieses wurde bereits rechtskräftig negativ abgesprochen. Darüber hinaus befürchten Sie Maßnahmen der Justiz und Inhaftierung durch die Polizei. Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Zu der von Ihnen behaupteten behördlichen Verfolgung ist explizit festzuhalten, dass dieses Vorbringen auch deswegen völlig unglaubhaft ist, weil bereits die im Erstverfahren in ihrem Heimatland durchgeführten Ermittlungen Ihre Angaben widerlegt haben und Sie darüber hinaus im Erstverfahren gefälschte Urkunden vorgelegt haben, wobei anzumerken ist, dass Sie erst angegeben haben, keine Beweismittel zu Fahndungsmaßnahmen (wie Aufenthaltsermittlungen, Haftbefehl, Strafanzeigen, Steckbrief, etc.) vorlegen zu können und Sie solche – gefälschte Beweismittel – dann zu einem späteren Zeitpunkt doch vorgelegt haben. In diesem Zusammenhang wird explizit auf die Länderfeststellungen, Abschnitt Dokumente, hingewiesen. Insgesamt wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren vom Bundesverwaltungsgericht als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen. Die nunmehr vorgelegten behördlichen Schriftstücke aus Ihrem Heimatland sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht geeignet, einen neuen, entscheidungsrelevanten asyl- bzw. refoulementrelevanten Sachverhalt zu manifestieren. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert geblieben ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor."Zu der von Ihnen behaupteten behördlichen Verfolgung ist explizit festzuhalten, dass dieses Vorbringen auch deswegen völlig unglaubhaft ist, weil bereits die im Erstverfahren in ihrem Heimatland durchgeführten Ermittlungen Ihre Angaben widerlegt haben und Sie darüber hinaus im Erstverfahren gefälschte Urkunden vorgelegt haben, wobei anzumerken ist, dass Sie erst angegeben haben, keine Beweismittel zu Fahndungsmaßnahmen (wie Aufenthaltsermittlungen, Haftbefehl, Strafanzeigen, Steckbrief, etc.) vorlegen zu können und Sie solche – gefälschte Beweismittel – dann zu einem späteren Zeitpunkt doch vorgelegt haben. In diesem Zusammenhang wird explizit auf die Länderfeststellungen, Abschnitt Dokumente, hingewiesen. Insgesamt wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren vom Bundesverwaltungsgericht als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen. Die nunmehr vorgelegten behördlichen Schriftstücke aus Ihrem Heimatland sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht geeignet, einen neuen, entscheidungsrelevanten asyl- bzw. refoulementrelevanten Sachverhalt zu manifestieren. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert geblieben ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor." Der belangten Behörde ist gegenständlich zuzustimmen, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend interpretiert, dass die neuerliche Antragstellung grundsätzlich auf der gleichen Bedrohungslage wie im ersten Verfahren beruht. Der Beschwerdeführer legte jedoch eine neue Anzeige vor, wonach die Bedrohungssituation eine neue sein könnte. Dass sich die Behörde mit diesem Vorbringen bzw. dem neuen Beweismittel auseinandergesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Die belangte Behörde schließt vom Umstand, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren eine gefälschte Urkunde vorgelegt hat, darauf, dass auch die nunmehr vorgelegte Urkunde gefälscht sein muss. Dieser Beweiswürdigung der belangten Behörde kann sich das erkennende Gericht nicht anschließen, werden doch keine weiteren Gründe vorgebracht, die eine solche Beweiswürdigung unterstützen. Der gegenständliche Bescheid lässt nicht erkennen, in wie fern das nunmehrige – neue – Vorbringen nach Ansicht der belangten Behörde keinen glaubhaften Kern aufweist, setzt sich die belangte Behörde mit dem neuen Vorbringen für das erkennende Gericht nicht inhaltlich auseinander. 3.4 Es kann daher derzeit nicht hinreichend zuverlässig (im Sinne einer Grobprüfung des Vorliegens des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG) davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

2 leg. cit. aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.3.4 Es kann daher derzeit nicht hinreichend zuverlässig (im Sinne einer Grobprüfung des Vorliegens des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG) davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, leg. cit. aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Festgehalten wird, dass die hier gegenständliche Entscheidung nicht abschließend über das Verfahren iSd § 68 AVG abspricht, sondern lediglich im Sinne einer Grobprüfung zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen aufgrund des völlig neuen Vorbringens nicht von vornherein als zurückweisungsfähiges Vorbringen qualifiziert werden kann. Der mündlich verkündete Bescheid begnügt sich über weite Strecken damit, allgemeine Aussagen zum neuen Vorbringen des AW zu treffen, substantiierte Ausführungen, warum das Bundesamt das neue Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet, fehlen. Das Bundesamt wird in weiterer Folge Feststellungen iSd höchstgerichtlichen Judikatur zum sog. "glaubhaften Kern" (vgl. das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 6.11.2009 bzw. das Erk. des VwGH vom 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN) zu treffen haben.Festgehalten wird, dass die hier gegenständliche Entscheidung nicht abschließend über das Verfahren iSd Paragraph 68, AVG abspricht, sondern lediglich im Sinne einer Grobprüfung zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen aufgrund des völlig neuen Vorbringens nicht von vornherein als zurückweisungsfähiges Vorbringen qualifiziert werden kann. Der mündlich verkündete Bescheid begnügt sich über weite Strecken damit, allgemeine Aussagen zum neuen Vorbringen des AW zu treffen, substantiierte Ausführungen, warum das Bundesamt das neue Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet, fehlen. Das Bundesamt wird in weiterer Folge Feststellungen iSd höchstgerichtlichen Judikatur zum sog. "glaubhaften Kern" vergleiche das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 6.11.2009 bzw. das Erk. des VwGH vom 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN) zu treffen haben. 3.5.

§ 22

Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.5.

Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Revision 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Beschluss folgt der unter Punkt 3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht uneinheitlich erscheint. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L525.1431907.3.00

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