BDG 1979, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas PRAXMARER, Bürgerstraße 19/I, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.02.2016, GZ P6/13035-2/2014, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit
Paragraph 50 a, BDG 1979, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG iVm § 50a BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50 a, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
BDG 1979 die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 35 Stunden begehrte.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.10.2015, W122 2011801-1/6E, den Bescheid der LPD Tirol vom 18.06.2014 wegen des bereits verstrichenen beantragten Zeitraumes ersatzlos aufhob, modifizierte der BF mit Ansuchen vom 07.01.2016 seinen ursprünglichen Antrag dahingehend, dass er nunmehr für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.03.2017
Paragraph 50 a, BDG 1979 die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 35 Stunden begehrte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.01.2016 wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag nicht stattzugeben, da einer positiven Erledigung wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden, die im Folgenden genauer dargelegt wurden. Dazu wurde dem BF eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt. In der Stellungnahme vom 10.02.2016 warf der BF der Behörde eine nicht nachvollziehbare Spruchpraxis vor, weil einem Beamten seiner Dienststelle kürzlich ein Sabbatical gewährt worden wäre, während die Anträge
BDG wegen angeblicher dienstlicher Interessen laufend abgelehnt würden.In der Stellungnahme vom 10.02.2016 warf der BF der Behörde eine nicht nachvollziehbare Spruchpraxis vor, weil einem Beamten seiner Dienststelle kürzlich ein Sabbatical gewährt worden wäre, während die Anträge
Paragraph 50 a, BDG wegen angeblicher dienstlicher Interessen laufend abgelehnt würden. Entscheidend sei der dienstbare Personalstand ab Beginn der beantragten Herabsetzung und nicht jener zum Zeitpunkt 01.01.
Mit Bescheid vom 29.02.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 35 Stunden in der Zeit ab 01.04.2016 für die Dauer eines Jahres
Paragraph 50 a, BDG 1979 ab. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Behörde in Zusammenschau aller Umstände zu überprüfen habe, ob der beantragten Herabsetzung im Hinblick auf das Ausmaß (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer der Herabsetzung) wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden. Dabei habe die Behörde eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Aufgaben und der bestehenden Personallage vorzunehmen. Grundsätzlich bestehe ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle. Auf der PI XXXX seien im Beobachtungszeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 insgesamt 1.951,75 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 21,93 Stunden pro Bediensteten entspreche. Im Vergleich seien im gleichen Zeitraum im Bereich des BPK XXXX 11.233,66 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 24,16 pro Bediensteten entspreche. Eine Stattgebung des Ansuchens hätte ausgelegt auf den genannten Beobachtungzeitraum ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Beamten der Stammdienststelle von 21,93 auf 23,52 Stunden pro Monat zur Folge. Die Gesamtüberstundenbelastung im Bezirk XXXX würde von 24,16 auf 24,7 Stunden pro Monat ansteigen.Auf der PI römisch 40 seien im Beobachtungszeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 insgesamt 1.951,75 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 21,93 Stunden pro Bediensteten entspreche. Im Vergleich seien im gleichen Zeitraum im Bereich des BPK römisch 40 11.233,66 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 24,16 pro Bediensteten entspreche. Eine Stattgebung des Ansuchens hätte ausgelegt auf den genannten Beobachtungzeitraum ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Beamten der Stammdienststelle von 21,93 auf 23,52 Stunden pro Monat zur Folge. Die Gesamtüberstundenbelastung im Bezirk römisch 40 würde von 24,16 auf 24,7 Stunden pro Monat ansteigen. Die Dienstbehörde habe zudem auf die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und auch für Ausfälle durch gesetzlich verpflichtende Karenzen und Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen. Im Beobachtungszeitraum seien auf der PI Sölden im Schnitt 45,48 (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet worden. Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 45,88 zur Folge. Im Bereich des BPK Imst würde die Stundenleistung auf 46,12 pro Bediensteten und Woche ansteigen. Um auf die gesamte wöchentliche Stundenbelastung iS des § 48a BDG zu kommen, müssten noch die Journaldienststunden hinzugerechnet werden.Im Beobachtungszeitraum seien auf der PI Sölden im Schnitt 45,48 (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet worden. Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 45,88 zur Folge. Im Bereich des BPK Imst würde die Stundenleistung auf 46,12 pro Bediensteten und Woche ansteigen. Um auf die gesamte wöchentliche Stundenbelastung iS des Paragraph 48 a, BDG zu kommen, müssten noch die Journaldienststunden hinzugerechnet werden. Die Berechnung der wöchentlichen Stundenbelastung iS des § 48a BDG ergebe unter Heranziehung der stundenmäßig am stärksten belasteten 17 Wochen pro Überstunden leistenden Beamten 48,10 Stunden und bei Heranziehung der letzten 17 Wochen durchschnittlich 48,12 Stunden. Eine Stattgebung des Antrags hätte ein Ansteigen der WDZ der übrigen Bediensteten auf der Dienststelle von 48,10 auf 48,67 (die stärksten belasteten 17 Wochen) bzw. von 48,12 auf 48,74 Stunden (die letzten 17 Wochen) zur Folge.Die Berechnung der wöchentlichen Stundenbelastung iS des Paragraph 48 a, BDG ergebe unter Heranziehung der stundenmäßig am stärksten belasteten 17 Wochen pro Überstunden leistenden Beamten 48,10 Stunden und bei Heranziehung der letzten 17 Wochen durchschnittlich 48,12 Stunden. Eine Stattgebung des Antrags hätte ein Ansteigen der WDZ der übrigen Bediensteten auf der Dienststelle von 48,10 auf 48,67 (die stärksten belasteten 17 Wochen) bzw. von 48,12 auf 48,74 Stunden (die letzten 17 Wochen) zur Folge. Den vorliegenden Zahlen nach sei die im § 48a BDG festgesetzte höchstzulässige WDZ von 48 Stunden für die übrigen Mitarbeiter der Dienststelle bereits überschritten und würde bei Genehmigung des Antrags nochmals auf 48,74 Stunden steigen. Aufgrund einer informellen Anfrage beim Polizeiinspektionskommandanten der PI XXXX in der KW 05/2016 seien 16 EB nicht bereit, freiwillig über die Höchstgrenze der Dienstzeit Dienst zu leisten. Nach der Rechtsprechung des VwGH dürfe die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden.Den vorliegenden Zahlen nach sei die im Paragraph 48 a, BDG festgesetzte höchstzulässige WDZ von 48 Stunden für die übrigen Mitarbeiter der Dienststelle bereits überschritten und würde bei Genehmigung des Antrags nochmals auf 48,74 Stunden steigen. Aufgrund einer informellen Anfrage beim Polizeiinspektionskommandanten der PI römisch 40 in der KW 05 aus 2016, seien 16 EB nicht bereit, freiwillig über die Höchstgrenze der Dienstzeit Dienst zu leisten. Nach der Rechtsprechung des VwGH dürfe die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Unter den derzeit gegebenen Umständen wäre nach Genehmigung der beantragten Herabsetzung eine Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes nicht mehr möglich. Aufgrund der angespannten Personalsituation im gesamten Bereich der LPD Tirol sei ein Ausgleich der fehlenden Arbeitskraft durch einen Beamten aus einer anderen Organisationseinheit verfehlt, da dies nur zu einer Verschiebung der Last führen würde bzw. aufgrund der langen Ausbildungszeit eines Exekutivbediensteten ein kurzfristiger Ersatz der Arbeitskraft nicht möglich wäre. Des Weiteren stehe einer Aufstockung der Planstellen der zum Bundesfinanzgesetz 2016 erlassene Personalplan für den Exekutivdienst sowie der für die LPD festgesetzte Stand systemisierte Stand an Personal, sowie die Vorgaben der Finanzgebarung entgegen. Weiters wäre aufgrund der außergewöhnlichen Belastung auf der Dienststelle nach der Genehmigung der beantragten Herabsetzungen eine Personalreserve für weitere Ausfälle (Ruhestandsversetzungen, Karenzen nach dem MSchG, längerdauernde Krankenstände) nicht mehr gegeben. Zudem würde die Genehmigung der beantragten Herabsetzung für die im Regeldienstbetrieb sehenden Beamten, neben der Mehrdienstbelastung auch zu einem Anstieg an Nachtdiensten und dadurch zu einer psychischen und physischen Mehrbelastung führen, welche die Bediensteten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen würde. Den Dienstgeber treffe auch eine Fürsorgepflicht gegenüber diesen Bediensteten. Unter Hinweis auf den Personalplan des Bundes für 2016, wonach der belangten Behörde 1.957 Exekutivdienstplanstellen zugewiesen seien, wurde ausgeführt, dass Aufnahmen über den systemisierten Stand nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich seien. Für das Jahr 2014 seien 63 Neuaufnahmen und 52 Abgänge in der Landespolizeidirektion Tirol zu verzeichnen gewesen. Die Ausmusterung des aktuellen Ausbildungsjahrganges stehe erst für die zweite Jahreshälfte 2016 an. Für 2015 sei ein Ausbildungslehrgang genehmigt worden, es seien jedoch 57 Pensionsabgänge zu erwarten. Für 2016 werden ca. 45 Pensionsabgänge erwartet. Neuaufnahmen könnten erst nach einer zweijährigen Ausbildungszeit im exekutiven Außendienst eingesetzt werden. Trotz der Personalaufnahmen könnten die in näherer Zukunft zu erwartenden Ruhestandsversetzungen nicht durch Neuaufnahmen abgedeckt werden. Angesichts des Altersschnittes im Exekutivbereich von ca. 41,3 Jahren bzw. bei der Landespolizeidirektion Tirol von 43,46 Jahren (Stand 01.01.2015) könne davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Ruhestandsversetzungen ansteigen und durch Neuaufnahmen nicht in vollem Umfang ausgeglichen werden könnten. Trotz der eingeleiteten Personaloffensive, insbesondere von speziell auszubildenden EB im grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich, könne erst durch weitere Personalmaßnahmen eine Erleichterung in der Arbeits- bzw. Überstundenbelastung erreicht werden. Die Dienstbehörde sei nicht nur bei der Bewältigung der besonderen Anforderungen, sondern auch durch unwägbare Ereignisse im laufenden Dienstbetrieb, aber auch durch die derzeit extrem starke Flüchtlings- und Migrationsbewegung zur Erbringung von MDL des eingesetzten Personals gefordert. Dieser Mehrarbeitsbelastung werde durch gezielte Personalverstärkungen, aber auch durch die Abweisung von Anträgen auf Herabsetzung der WDZ entgegengewirkt. Der Gewährung des gegenständlichen Ansuchens stünden daher wichtige dienstliche Interessen entgegen. I.
BDG auf 87,5% herabgesetzt, ab 01.07.2016 war 1 EB
3 EB sind anderen Organisationseinheiten der LPD Tirol zugeteilt. Während der Wintersaison waren 2 EB, sowie VB/S des Polizeigrundausbildungslehrganges zur Praxisausbildung der Dienststelle zugeteilt. Insgesamt ergab dies einen dienstbaren Stand von 21,875 EB.Mit Stand 01.01.2016 ist die PI römisch 40 mit 22 Exekutivbediensteten (EB) systemisiert. 2 EB befanden sich in Karenzurlaub nach dem MSchG, wovon 1 EB ab 13.02.2016 Teilzeitarbeit im Ausmaß von 40% aufgenommen hat. Das Beschäftigungsausmaß 1 EB ist
Paragraph 50 b, BDG auf 87,5% herabgesetzt, ab 01.07.2016 war 1 EB
Paragraph 78 e, BDG für 6 Monate vom Dienst freigestellt (Sabbatical). 3 EB sind anderen Organisationseinheiten der LPD Tirol zugeteilt. Während der Wintersaison waren 2 EB, sowie VB/S des Polizeigrundausbildungslehrganges zur Praxisausbildung der Dienststelle zugeteilt. Insgesamt ergab dies einen dienstbaren Stand von 21,875 EB. Nach den Berechnungen der Dienstbehörde wurden im Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 auf der PI XXXX im Schnitt 45,48 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro EB und Woche geleistet. Dies ergibt 5,48 Überstunden pro Woche und Überstunden leistenden EB. Im Bereich des BPK XXXX wurden 46,04 Stunden pro Woche geleistet.Nach den Berechnungen der Dienstbehörde wurden im Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 auf der PI römisch 40 im Schnitt 45,48 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro EB und Woche geleistet. Dies ergibt 5,48 Überstunden pro Woche und Überstunden leistenden EB. Im Bereich des BPK römisch 40 wurden 46,04 Stunden pro Woche geleistet. Die Berechnung der wöchentlichen Stundenbelastung iS des § 48a BDG ergab unter Heranziehung der stundenmäßig am stärksten belasteten 17 Wochen pro Überstunden leistenden Beamten 48,10 Stunden und bei Heranziehung der letzten 17 Wochen durchschnittlich 48,12 Stunden.Die Berechnung der wöchentlichen Stundenbelastung iS des Paragraph 48 a, BDG ergab unter Heranziehung der stundenmäßig am stärksten belasteten 17 Wochen pro Überstunden leistenden Beamten 48,10 Stunden und bei Heranziehung der letzten 17 Wochen durchschnittlich 48,12 Stunden. Für den Zeitraum Oktober 2015 bis März 2016 hat die Berechnung bei Heranziehung der am stärksten belasteten 17 Wochen durchschnittlich 48,84 Wochenstunden und bei Heranziehung der letzten Wochen durchschnittlich 48,78 Wochenstunden und somit eine Erhöhung gegenüber dem Beobachtungszeitraum Zeitraum Juli 2015 bis Dezember 2015 ergeben. II.
1 BDG 1979 zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben das Erkenntnis vom 12.12.1988, 87/12/0077; VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Eine solche Prognose hat die belangte Behörde mit der Berechnung im angegebenen Zeitraum durchgeführt und einen vergleichbaren Zeitraum für diese Prognose herangezogen. Eine Einbeziehung der Monate Jänner bis März 2016 in den Beobachtungszeitraum hat nach den Berechnungen der Behörde eine sogar erhöhte durchschnittliche Wochenstundenbelastung von 48,84 bzw. von 48,78 ergeben. Eine Prognose über einen zukünftigen Zeitraum, in dem noch nicht abzusehen ist, ob im Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF weitere Bedienstete der Polizeiinspektion XXXX zugeteilt oder auch Bedienstete durch längeren Krankenstand, Karenz oder dergleichen abwesend sein werden, erscheint weder als zielführend noch geeignet, um eine vergleichbare und auch nachvollziehbare Prognose vorzunehmen. Aus diesen Gründen war auch den Anträgen des BF sämtliche aktuelle und bis März 2017 gültigen Planstellenverzeichnisse und Unterlagen, aus denen sich die Personalsituation ab 01.04.2016 ergebe sowie die Beantwortung der Frage zuließen, inwiefern eine ausreichende Personalplanung durch die Dienstbehörde erfolge, nicht näherzutreten.Es ist Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von einem Antrag
Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen vergleiche zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben das Erkenntnis vom 12.12.1988, 87/12/0077; VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Eine solche Prognose hat die belangte Behörde mit der Berechnung im angegebenen Zeitraum durchgeführt und einen vergleichbaren Zeitraum für diese Prognose herangezogen. Eine Einbeziehung der Monate Jänner bis März 2016 in den Beobachtungszeitraum hat nach den Berechnungen der Behörde eine sogar erhöhte durchschnittliche Wochenstundenbelastung von 48,84 bzw. von 48,78 ergeben. Eine Prognose über einen zukünftigen Zeitraum, in dem noch nicht abzusehen ist, ob im Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF weitere Bedienstete der Polizeiinspektion römisch 40 zugeteilt oder auch Bedienstete durch längeren Krankenstand, Karenz oder dergleichen abwesend sein werden, erscheint weder als zielführend noch geeignet, um eine vergleichbare und auch nachvollziehbare Prognose vorzunehmen. Aus diesen Gründen war auch den Anträgen des BF sämtliche aktuelle und bis März 2017 gültigen Planstellenverzeichnisse und Unterlagen, aus denen sich die Personalsituation ab 01.04.2016 ergebe sowie die Beantwortung der Frage zuließen, inwiefern eine ausreichende Personalplanung durch die Dienstbehörde erfolge, nicht näherzutreten. Den Anträgen des BF auf Beiziehung eines Sachverständigen bzw. Einvernahme des Kommandanten und der Mitarbeiter der Dienststelle des BF war nicht näherzutreten, da angesichts des oben festgestellten Sachverhalts klar ist, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF zu einer weiteren Mehrbelastung der übrigen Bediensteten seiner Dienststelle führt. Die Gestaltungsmöglichkeiten des Personaleinsatzes sind durch die Vorgaben des Stellenplanes und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Dienstzeit vorgegeben, die auch für einen Sachverständigen maßgeblich wären. Ebenso konnte die Einvernahme der vom BF beantragten Zeugen unterbleiben, da die Auswirkung einer allfälligen Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF durch die belangte Behörde rechnerisch festgestellt wurde. Durch eine Befragung seines Dienststellenkommandanten bzw. der übrigen Mitarbeiter seiner Dienststelle sind daher – abgesehen von subjektiven Eindrücken – keine zusätzlichen Ergebnisse erwarten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie Abstand genommen werden, weil der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig erhoben wurde. Das BVwG erachtet die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen für ausreichend und geeignet, die darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerung zu tragen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 und des römisch vier. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) "Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß § 50a.
1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
Paragraph 50 d, Absatz eins, dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, herabgesetzt war.
1 BDG 1979 darin liegen, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten kann zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Zudem darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182). Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass - sobald an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist - ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß, besteht. Der Umstand, dass eine "Mehrarbeitsleistung" der Beamten einer Dienststelle auch schon ohne Herabsetzung besteht, schließt somit nicht aus, die Vermeidung einer noch weiter gehenden Mehrbelastung für die übrigen Beamten der Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ins Treffen zu führen (vgl. VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein dienstliches Interesse
Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 darin liegen, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten kann zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach Paragraph 50 c, BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Zudem darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182). Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass - sobald an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist - ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß, besteht. Der Umstand, dass eine "Mehrarbeitsleistung" der Beamten einer Dienststelle auch schon ohne Herabsetzung besteht, schließt somit nicht aus, die Vermeidung einer noch weiter gehenden Mehrbelastung für die übrigen Beamten der Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ins Treffen zu führen vergleiche VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024). Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung mit der derzeit bestehenden und auch in nächster Zukunft zu erwartenden angespannten Personalsituation und den monatlichen Mehrdienstleistungen pro EB an der Dienststelle des BF, welche eine weitere Mehrbelastung nicht zulassen, sowie mit der derzeit extrem starken Flüchtlings- und Migrationsbewegung begründet, welche die Erbringung von Mehrdienstleistungen erfordere. Den Erhebungen der Behörde zufolge wurden in den Monaten Juli bis Dezember 2015 pro EB der PI XXXX von 45,48 Stunden pro Woche Plandienst- und Überstunden geleistet, das ergibt 5,48 Überstunden pro Überstundenleistenden EB. Mehrdienstleistungen aus Journaldiensten sind dabei nicht berücksichtigt. Bei Betrachtung der stundenmäßig am stärksten belasteten 17 Wochen wurde eine durchschnittliche Wochendienstzeit von 48,10 und bei Heranziehung der letzten 17 Wochen eine durchschnittliche Stundenbelastung von 48,12 Stunden errechnet.Den Erhebungen der Behörde zufolge wurden in den Monaten Juli bis Dezember 2015 pro EB der PI römisch 40 von 45,48 Stunden pro Woche Plandienst- und Überstunden geleistet, das ergibt 5,48 Überstunden pro Überstundenleistenden EB. Mehrdienstleistungen aus Journaldiensten sind dabei nicht berücksichtigt. Bei Betrachtung der stundenmäßig am stärksten belasteten 17 Wochen wurde eine durchschnittliche Wochendienstzeit von 48,10 und bei Heranziehung der letzten 17 Wochen eine durchschnittliche Stundenbelastung von 48,12 Stunden errechnet.
3 BDG darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Zufolge dessen Abs. 4 sind über diese Höchstgrenze hinaus längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten möglich.
Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Zufolge dessen Absatz 4, sind über diese Höchstgrenze hinaus längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten möglich. Unter Zugrundelegung der oben wieder gegebenen Zahlen wurde die normierte Höchstgrenze der durchschnittlich zulässigen Wochendienstzeit von 48 Stunden auf der PI XXXX bereits überschritten.Unter Zugrundelegung der oben wieder gegebenen Zahlen wurde die normierte Höchstgrenze der durchschnittlich zulässigen Wochendienstzeit von 48 Stunden auf der PI römisch 40 bereits überschritten. Darüber hinaus haben die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN). Auf der PI XXXX stehen 22 EB tatsächlich zur Verfügung. Davon sind 3 EB zu anderen Dienststellen dienstzugeteilt, die WDZ einer Beamtin ist auf 40%, die eines anderen EB
BDG auf 87,5% herabgesetzt und war ein EB ab 01.07.2016 für 6 Monate
BDG dienstfreigestellt.Darüber hinaus haben die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN). Auf der PI römisch 40 stehen 22 EB tatsächlich zur Verfügung. Davon sind 3 EB zu anderen Dienststellen dienstzugeteilt, die WDZ einer Beamtin ist auf 40%, die eines anderen EB
Paragraph 50 b, BDG auf 87,5% herabgesetzt und war ein EB ab 01.07.2016 für 6 Monate
Paragraph 78 e, BDG dienstfreigestellt. Eine weitere Mehrbelastung der noch zur Verfügung stehenden EB ist angesichts der bereits gegebenen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (s. oben) nicht zumutbar. Schließlich hat die Behörde auch eine Fürsorgeverpflichtung gegenüber diesen Bediensteten. Im Falle der Bewilligung des gegenständlichen Antrags wäre der BF nur mehr unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 BDG 1979 zur Leistung von Überstunden heranzuziehen, wodurch die Flexibilität der Behörde beim Personaleinsatz weiter eingeschränkt wäre.Eine weitere Mehrbelastung der noch zur Verfügung stehenden EB ist angesichts der bereits gegebenen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (s. oben) nicht zumutbar. Schließlich hat die Behörde auch eine Fürsorgeverpflichtung gegenüber diesen Bediensteten. Im Falle der Bewilligung des gegenständlichen Antrags wäre der BF nur mehr unter den einschränkenden Voraussetzungen des Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979 zur Leistung von Überstunden heranzuziehen, wodurch die Flexibilität der Behörde beim Personaleinsatz weiter eingeschränkt wäre. Dem Beschwerdevorbringen kann auch darin nicht gefolgt werden, dass der von der Behörde herangezogene Beobachtungszeitraum Juli bis Dezember 2015 nicht repräsentativ wäre, weil diese wegen des Wintertourismus die am stärksten belasteten Monate für die Dienststelle seien. Die Einbeziehung der Monate Jänner bis März 2016 in die Berechnungen hat nämlich eine Steigerung der Wochenstundenbelastung der Überstunden leistenden Bediensteten an der Dienststelle ergeben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wäre vielmehr eine Heranziehung der Monate Mai bis Oktober nicht repräsentativ für eine speziell durch den Wintertourismus belastete Dienststelle. Im Übrigen hat der VwGH in seiner umfangreichen Judikatur die von den Dienstbehörden gepflogene Heranziehung eines Beobachtungszeitraumes der letzten sechs Monate vor der Antragstellung bisher nicht beanstandet. Der Beschwerde kann auch darin nicht beigepflichtet werden, dass der Antrag vom 10.02.2014 bis dato unerledigt wäre. Verfahrensgegenstand ist der Antrag vom 07.01.2016, mit welchem der BF seinen Antrag vom 10.02.2014 auf den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 modifizierte, wodurch der Antrag vom 10.02.2014 jedoch obsolet geworden ist. Wenn der BF in der Gewährung eines Sabbaticals für einen Exekutivbediensteten der Dienststelle der Behörde eine nicht nachvollziehbare ungleiche Spruchpraxis vorwirft, ist ihm zu entgegnen, dass jeder Antrag einer Einzelfallbeurteilung zu unterziehen ist. Der BF hat auch kein Recht darauf, die in anderen Fällen maßgeblichen Sachverhalte von der Behörde dargelegt zu bekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann die Rede sein, wenn subjektive, in der Person des Betroffenen gelegenen Momente für die Entscheidung im Einzelfall bestimmend waren und die Behörde auf diese Weise zu einer anderen Entscheidung gelangte als in sonstigen Fällen mit gleichem rechtlich relevantem Tatbestand (vgl. zB VfSlg. 9024). Hiefür gibt es im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte.Wenn der BF in der Gewährung eines Sabbaticals für einen Exekutivbediensteten der Dienststelle der Behörde eine nicht nachvollziehbare ungleiche Spruchpraxis vorwirft, ist ihm zu entgegnen, dass jeder Antrag einer Einzelfallbeurteilung zu unterziehen ist. Der BF hat auch kein Recht darauf, die in anderen Fällen maßgeblichen Sachverhalte von der Behörde dargelegt zu bekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann von einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nur dann die Rede sein, wenn subjektive, in der Person des Betroffenen gelegenen Momente für die Entscheidung im Einzelfall bestimmend waren und die Behörde auf diese Weise zu einer anderen Entscheidung gelangte als in sonstigen Fällen mit gleichem rechtlich relevantem Tatbestand vergleiche zB VfSlg. 9024). Hiefür gibt es im Beschwerdefall keine Anhaltspunkte. Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des BF nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamte und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF entgegenstehen.Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des BF nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamte und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF entgegenstehen. Die Beschwerde war daher
GVG iVm § 50a BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50 a, BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf den Umstand, dass die vom BF beantragte Stattgebung seines Antrages auch aus dem Grund nicht zulässig gewesen wäre, weil eine rückwirkende Gewährung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits Dienst geleistet hat, nicht in Betracht gekommen wäre (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024, mwN). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Entscheidung kommt auch eine Teilstattgebung des Antrags nur für Zeiten, die nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen sind, nicht in Betracht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für Gewährung eines Karenzurlaubes
BDG 1979, von dieser einheitlich beantwortet wird.Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Voraussetzungen für Gewährung eines Karenzurlaubes
Paragraph 75, BDG 1979, von dieser einheitlich beantwortet wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W106.2126073.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.