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{'item': 'W115 2002557-1'}

Obsah (20)§ 40Art. 133§ 45§ 17Art. 151§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 35§ 41§ 8§ 54§ 55§ 42§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW115 2002557-1 SpruchW115 2002557-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLL

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) vierzig

(40)von Hundert (vH) beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
  2. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von1.
  4. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet wurde. 1.
  5. Im Rahmen des von der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben. 1.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine mit römisch 40 datierte medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 1.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v

H festgestellt.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 20 vH vorliegen würde. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien einer abermaligen Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden. Dieser habe festgestellt, dass durch die Einwendungen keine Änderung der getroffenen Einschätzung bewirkt habe werden können. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Instabilität des rechten Knies (Leiden 1) sehr wohl durch die Lymphödeme beidseits (Leiden 2) negativ beeinflusst werde. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass von geringgradiger Instabilität des rechten Knies gesprochen werde. Sie sei auch nach der bereits zweiten Rehab noch auf das Gehen mit Stock angewiesen und könne ohne diesen keine Stufen überwinden, was auch Gehsteigkanten beinhalte. Weiters müsste auch die linke Hand operiert werden. Dies sei jedoch nicht möglich, da sie mit der linken Hand den Stock halte. Es habe bereits eine Verschiebung über den Ellbogen bis in die linke Schulter hinein stattgefunden. Die rechte Schulter weise einen deutlich geringeren Bewegungsradius auf als die linke Schulter und sei nicht belastbar. Dies würde bedeuten, dass ihre beiden Hände nicht mehr voll funktionstüchtig seien. Weiters sei auch ihr Übergewicht nicht berücksichtigt worden.
  2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge Bundesberufungskommission) ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, eingeholt.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge Bundesberufungskommission) ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , eingeholt. In diesem Gutachten wurde zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Status (auszugsweise): Allgemein: Größe 163 cm, Gewicht 140 kg. Altersentsprechender Allgemeinzustand, massiv adipöser Ernährungszustand. Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Abdomen: massive Fettschürze. Obere Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität ungestört. Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Linkes Handgelenk: Der Ellengriffel ist etwas prominent, keine Instabilität im DRUG. Kein auffälliger Endlagenschmerz. Linker Ellbogen: ergussfrei, seitenbandfest. Rechte Schulter: Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Druckschmerz über der Rinne der langen Bizepssehne. Keine Instabilitätszeichen. Linke Schulter: seitengleicher Befund. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern S rechts 30/0/160, links 40/0/170, F rechts 155/0/30, links 170/0/30, R (F 90°) rechts 40/0/30, links 60/0/
  4. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C3, links bis C
  5. Beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L1, links bis TH
  6. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist dem Habitus entsprechend watschelnd und wankend. Zehenballenstand und Fersenstand sind möglich. Einbeinstand links problemlos, rechts mit Anhalten. Anhocken wird nur ansatzweise durchgeführt. Rechts mehr als links besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 12 cm. Bei eingeschränkter Beurteilbarkeit symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Nicht wegdrückbare Knöchel- und Unterschenkelödeme beidseits. Rechtes Knie: Relativ frische Narben nach Arthroskopie. Nicht überwärmt, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss bei eingeschränkter Beurteilbarkeit. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Lachmann Test ist nicht exakt beurteilbar, vordere Schublade max. +positiv. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei. Knie S rechts 0/0/120, links 0/0/
  7. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Bei eingeschränkter Beurteilbarkeit annähernd im Lot. Etwa regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Druckschmerz, kein Klopfschmerz. Beweglichkeit: In allen Abschnitten konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt. FBA 20 cm. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Beginnende Kniegelenksarthrose rechts Oberer Rahmensatz, da geringe vordere Instabilität und unwesentliche Beugehemmung besteht. 02.05.18 20 vH 02 Lymphödeme beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Lymphdrainagen erforderlich sind, die angrenzenden Gelenke nicht eingeschränkt sind und die Adipositas permagna mitberücksichtigt wird. 05.08.01 20 vH 03 Geringe Funktionsbehinderung an der rechten Schulter Fixposition 02.06.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, da das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden wegen fehlender wechselseitiger ungünstigen Leidensbeeinflussung nicht in relevantem Ausmaß erhöht wird.
  8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 4.
  9. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.4.1. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht. 4.

  1. Mit E-Mail vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie zwischenzeitlich auf Grund ihres Unfalles im Jahr XXXX zum dritten Mal auf Rehabilitation gewesen sei und noch immer nicht ohne Stock das Haus verlassen könne. Sie könne Stufen nicht ohne Stock überwinden und müsse sehr kleinschrittig gehen, da ihr sonst die Kniescheibe herauskippe. Hände und Schultern würden bei Belastung schmerzen. Auch sei ihr mittlerweile der Meniskus im linken Knie gerissen. Weiters sei ein hochgradig eingeschränkter Lymphtransport diagnostiziert worden, der zu Lymphödemen führe. Dadurch würden sich bis zu 7 Liter Wasser innerhalb von fünf Tagen einlagern. Sie habe nicht Lymphödeme weil sie dick sei, sondern sie sei dick weil sie Lymphödeme habe. Es sei daher nicht so einfach das Übergewicht diätisch zu behandeln. Die Angabe des Arztes, dass sie hinkfrei gehe, sei nicht richtig. Sie habe ein kurzschrittiges, unsicheres und langsames Gangbild. Im rechten Knie seien das Kreuzband, die Seitenbänder und der Meniskus gerissen, es liege daher nicht nur eine geringe Instabilität vor. Weiters sei die Gangunsicherheit nicht - wie im Gutachten Dris. XXXX ausgeführt - auf das Übergewicht zurückzuführen, sondern auf die Knieverletzung. Sie übermittle auch ein MRT, in welchem der Diskusriss des linken Handgelenkes beschrieben werde. Entgegen den Angaben im Gutachten trage sie täglich Kompressionsstrümpfe. Bei Untersuchungen würde sie diese allerdings nicht tragen, da sie sich das umständliche An- und Ausziehen ersparen wolle.4.
  2. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie zwischenzeitlich auf Grund ihres Unfalles im Jahr römisch 40 zum dritten Mal auf Rehabilitation gewesen sei und noch immer nicht ohne Stock das Haus verlassen könne. Sie könne Stufen nicht ohne Stock überwinden und müsse sehr kleinschrittig gehen, da ihr sonst die Kniescheibe herauskippe. Hände und Schultern würden bei Belastung schmerzen. Auch sei ihr mittlerweile der Meniskus im linken Knie gerissen. Weiters sei ein hochgradig eingeschränkter Lymphtransport diagnostiziert worden, der zu Lymphödemen führe. Dadurch würden sich bis zu 7 Liter Wasser innerhalb von fünf Tagen einlagern. Sie habe nicht Lymphödeme weil sie dick sei, sondern sie sei dick weil sie Lymphödeme habe. Es sei daher nicht so einfach das Übergewicht diätisch zu behandeln. Die Angabe des Arztes, dass sie hinkfrei gehe, sei nicht richtig. Sie habe ein kurzschrittiges, unsicheres und langsames Gangbild. Im rechten Knie seien das Kreuzband, die Seitenbänder und der Meniskus gerissen, es liege daher nicht nur eine geringe Instabilität vor. Weiters sei die Gangunsicherheit nicht - wie im Gutachten Dris. römisch 40 ausgeführt - auf das Übergewicht zurückzuführen, sondern auf die Knieverletzung. Sie übermittle auch ein MRT, in welchem der Diskusriss des linken Handgelenkes beschrieben werde. Entgegen den Angaben im Gutachten trage sie täglich Kompressionsstrümpfe. Bei Untersuchungen würde sie diese allerdings nicht tragen, da sie sich das umständliche An- und Ausziehen ersparen wolle. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: ? MRI- Befund linkes Handgelenk, XXXX? MRI- Befund linkes Handgelenk, römisch 40 ? Lymphszintigraphie untere Extremitäten, XXXX? Lymphszintigraphie untere Extremitäten, römisch 40 ? MRI-Befund linkes Kniegelenk, XXXX? MRI-Befund linkes Kniegelenk, römisch 40 ? Bestätigung über stationären Aufenthalt im Rehabilitationszentrum XXXXrömisch 40 4.
  3. Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, datiert mit XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass im Vergleich zum eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX aufgrund der in den vorgelegten Befunden enthaltenen Diagnosen, nunmehr das Leiden Lymphödeme beiderseits mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH eingeschätzt wurde. Resultierend daraus, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH bewertet.4.
  4. Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, datiert mit römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass im Vergleich zum eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 aufgrund der in den vorgelegten Befunden enthaltenen Diagnosen, nunmehr das Leiden Lymphödeme beiderseits mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH eingeschätzt wurde. Resultierend daraus, wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH bewertet. 4.
  5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.4.4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht. 4.

  1. Mit E-Mail vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin ein Ambulanzprotokoll der urologischen Ambulanz des XXXX übermittelt.4.
  2. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin ein Ambulanzprotokoll der urologischen Ambulanz des römisch 40 übermittelt. 4.
  3. Zur Überprüfung dieses neu vorgelegten medizinischen Beweismittels wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit XXXX datiertes ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund des vorgelegten Ambulanzprotokolles das Leiden "Hypersensitive, kleinkapazitäre Blase" mit einem Grad der Behinderung von 10 vH neu in die Beurteilung aufgenommen wurde. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung trat dadurch nicht ein. Dieser wurde weiterhin in Höhe von 40 vH bewertet.4.
  4. Zur Überprüfung dieses neu vorgelegten medizinischen Beweismittels wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit römisch 40 datiertes ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund des vorgelegten Ambulanzprotokolles das Leiden "Hypersensitive, kleinkapazitäre Blase" mit einem Grad der Behinderung von 10 vH neu in die Beurteilung aufgenommen wurde. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung trat dadurch nicht ein. Dieser wurde weiterhin in Höhe von 40 vH bewertet. 4.
  5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.4.7. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht. 4.

  1. Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom XXXX, ergänzt durch die E-Mails vom XXXX und XXXX, unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Lymphödeme das Knieleiden sehr wohl negativ beeinflussen würden und dies auch im Befund Dris. XXXX bestätigt werde. Auch sei ihr durch das LKH XXXX bestätigt worden, dass das Lymphödem im rechten Bein sehr wohl von den Verletzungen im rechten Knie negativ beeinflusst werde. Während bei früheren Rehabilitationsaufenthalten immer in etwa die gleiche Flüssigkeitsmenge aus dem rechten und dem linken Bein entfernt worden sei, sei diesmal ein halber Liter Lymphflüssigkeit aus dem linken Bein, jedoch drei Liter Lymphflüssigkeit aus dem rechten verletzten Bein entfernt worden. Aus dem übermittelten Befund des XXXX Krankenhauses gehe hervor, dass eine hochgradige Lymphtransportstörung festgestellt worden sei. Diese Gesundheitsschädigung bedinge daher im Zusammenwirken mit dem Knieleiden einen Grad der Behinderung von weit über 50 vH, da die beiden Prozentsätze zu addieren seien. Weiters habe sie aufgrund der Verletzung der linken Schulter durchgehend Schmerzen, welche durch die Verwendung des Gehstockes verstärkt würden. Eine Sehne der Schulter sei durch die Überbelastung des Gehens mit Gehstock gerissen und müsse operiert werden, was zu weiteren Problemen führe, da sie dann über Wochen den Gehstock nicht verwenden könne. Weiters habe sie sich eine Harnwegsinfektion zugezogen, welche sie seit XXXX trotz Einnahme von Antibiotika nicht mehr loswerde und aus der sich eine chronische Blasenentzündung entwickelt habe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich, da sie weder einnoch aussteigen könne, das Gleichgewicht beim Bremsen oder Beschleunigen des Verkehrsmittels nicht halten könne und die dabei entstehende Belastung am Bein zu einer Verschlechterung der Knieverletzung und des Lymphstaus führe. Auch könne sie die Distanzen bis zum nächsten Verkehrsmittel nicht zurücklegen.4.
  2. Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom römisch 40 , ergänzt durch die E-Mails vom römisch 40 und römisch 40 , unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Lymphödeme das Knieleiden sehr wohl negativ beeinflussen würden und dies auch im Befund Dris. römisch 40 bestätigt werde. Auch sei ihr durch das LKH römisch 40 bestätigt worden, dass das Lymphödem im rechten Bein sehr wohl von den Verletzungen im rechten Knie negativ beeinflusst werde. Während bei früheren Rehabilitationsaufenthalten immer in etwa die gleiche Flüssigkeitsmenge aus dem rechten und dem linken Bein entfernt worden sei, sei diesmal ein halber Liter Lymphflüssigkeit aus dem linken Bein, jedoch drei Liter Lymphflüssigkeit aus dem rechten verletzten Bein entfernt worden. Aus dem übermittelten Befund des römisch 40 Krankenhauses gehe hervor, dass eine hochgradige Lymphtransportstörung festgestellt worden sei. Diese Gesundheitsschädigung bedinge daher im Zusammenwirken mit dem Knieleiden einen Grad der Behinderung von weit über 50 vH, da die beiden Prozentsätze zu addieren seien. Weiters habe sie aufgrund der Verletzung der linken Schulter durchgehend Schmerzen, welche durch die Verwendung des Gehstockes verstärkt würden. Eine Sehne der Schulter sei durch die Überbelastung des Gehens mit Gehstock gerissen und müsse operiert werden, was zu weiteren Problemen führe, da sie dann über Wochen den Gehstock nicht verwenden könne. Weiters habe sie sich eine Harnwegsinfektion zugezogen, welche sie seit römisch 40 trotz Einnahme von Antibiotika nicht mehr loswerde und aus der sich eine chronische Blasenentzündung entwickelt habe. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr nicht möglich, da sie weder einnoch aussteigen könne, das Gleichgewicht beim Bremsen oder Beschleunigen des Verkehrsmittels nicht halten könne und die dabei entstehende Belastung am Bein zu einer Verschlechterung der Knieverletzung und des Lymphstaus führe. Auch könne sie die Distanzen bis zum nächsten Verkehrsmittel nicht zurücklegen. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: ? Auflistung von Medikamenteneinnahmen (undatiert, Verfasser nicht angeführt) ? Laborbefund, XXXX? Laborbefund, römisch 40 ? MRT Befund li. Schultergelenk, XXXX? MRT Befund li. Schultergelenk, römisch 40 ? Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie/Gefäßkrankheiten XXXX? Ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Angiologie/Gefäßkrankheiten römisch 40 ? Eine Seite eines Befundes des LKH XXXX (Seite 3 von 8)? Eine Seite eines Befundes des LKH römisch 40 (Seite 3 von 8) ? Verordnungsschein Lymphamat XXXX? Verordnungsschein Lymphamat römisch 40 ? Lymphszintigraphie untere Extremitäten, XXXX (neuerlich vorgelegt und bereits im Akt aufliegend)? Lymphszintigraphie untere Extremitäten, römisch 40 (neuerlich vorgelegt und bereits im Akt aufliegend) 4.
  3. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres auf der Aktenlage basierendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, datiert mit XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen das Leiden "Geringe Funktionsbehinderung der linken Schulter" mit einem Grad der Behinderung von 10 vH neu in die Beurteilung aufgenommen wurde. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung trat dadurch nicht ein. Dieser wurde weiterhin in Höhe von 40 vH bewertet.4.
  4. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres auf der Aktenlage basierendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , datiert mit römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen das Leiden "Geringe Funktionsbehinderung der linken Schulter" mit einem Grad der Behinderung von 10 vH neu in die Beurteilung aufgenommen wurde. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung trat dadurch nicht ein. Dieser wurde weiterhin in Höhe von 40 vH bewertet. 4.
  5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.4.10. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht. 4.

  1. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass durch die bereits vorgelegten Befunde sowohl von einem Facharzt als auch von einem Krankenhaus belegt worden sei, dass die Knieverletzung das Lymphödem negativ beeinflusse. Weiters sei im Sachverständigengutachten vom XXXX eine hochgradige Lymphstörung, welche durch die Lymphszintigrafie belegt sei, fälschlich als eine leichtgradige Lymphstörung eingestuft worden. Unter Verweis auf die Anlage zur Einschätzungsverordnung wurde von der Beschwerdeführerin weiters ausgeführt, dass selbst für eine mittelgradige Störung der Grad der Behinderung 50% bis 80% betrage. Weiters sei auf dem vorgelegten Verordnungsschein hinsichtlich des Lymphamats eine hochgradige Lymphtransportstörung angeführt.4.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin ohne Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass durch die bereits vorgelegten Befunde sowohl von einem Facharzt als auch von einem Krankenhaus belegt worden sei, dass die Knieverletzung das Lymphödem negativ beeinflusse. Weiters sei im Sachverständigengutachten vom römisch 40 eine hochgradige Lymphstörung, welche durch die Lymphszintigrafie belegt sei, fälschlich als eine leichtgradige Lymphstörung eingestuft worden. Unter Verweis auf die Anlage zur Einschätzungsverordnung wurde von der Beschwerdeführerin weiters ausgeführt, dass selbst für eine mittelgradige Störung der Grad der Behinderung 50% bis 80% betrage. Weiters sei auf dem vorgelegten Verordnungsschein hinsichtlich des Lymphamats eine hochgradige Lymphtransportstörung angeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  3. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  5. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2.
  6. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Lymphödeme beiderseits Oberer Rahmensatz, da ein konstantes Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit trotz umfangreicher Therapie vorliegt. 05.08.01 40 vH 02 Beginnende Kniegelenksarthrose rechts Oberer Rahmensatz, da geringe vordere Instabilität und unwesentliche Beugehemmung besteht. 02.05.18 20 vH 03 Funktionseinschränkung geringen Grades der rechten und der linken Schulter Fixposition 02.06.02 20 vH 04 Hypersensitive, kleinkapazitäre Blase Unterer Rahmensatz, da Neigung zur Harnblasenentzündung gegeben und da die vorliegende - nur terminale - Detrusorüberaktivität medikamentös gut behandelbar ist. g.Z. 08.01.04 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Leiden 1 - überlagert von Leiden 2 - wird durch die Leiden 3 und 4 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Eine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 liegt nicht vor. 1.
  7. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.
  8. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
  9. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie die auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie die auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: ? Der radiologische Befundbericht des linken Handgelenkes des XXXX beschreibt keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung.? Der radiologische Befundbericht des linken Handgelenkes des römisch 40 beschreibt keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung. ? Der radiologische Befundbericht des linken Kniegelenks des XXXX steht mit der durchgeführten Beurteilung im Einklang.? Der radiologische Befundbericht des linken Kniegelenks des römisch 40 steht mit der durchgeführten Beurteilung im Einklang. ? Die Aufenthaltsbestätigung des Rehabilitationszentrums XXXX beschreibt keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung.? Die Aufenthaltsbestätigung des Rehabilitationszentrums römisch 40 beschreibt keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung. ? Das Ambulanzprotokoll der urologischen Ambulanz des XXXX (eine urodynamische Messung) beschreibt eine hypersensitive, kleinkapazitäre Blase mit einer terminalen Detrusorüberaktivität. Dieser Befund wurde bewertet und in die Beurteilung aufgenommen.? Das Ambulanzprotokoll der urologischen Ambulanz des römisch 40 (eine urodynamische Messung) beschreibt eine hypersensitive, kleinkapazitäre Blase mit einer terminalen Detrusorüberaktivität. Dieser Befund wurde bewertet und in die Beurteilung aufgenommen. ? Die vorgelegte Auflistung von - offensichtlich in den letzten Jahren eingenommenen Medikamenten - bedingt keine Änderung der bisherigen Beurteilung. ? Der Laborbefund XXXX bedingt durch seine Inhalte keine Änderung der bisherigen Beurteilung.? Der Laborbefund römisch 40 bedingt durch seine Inhalte keine Änderung der bisherigen Beurteilung. ? Der MRT-Befund der linken Schulter XXXX - Teilruptur der Subscapularissehne mit mäßiger Bursitis subscapularis/subdeltoidea sowie deutlich aktivierte AC-Gelenksarthrose - wird neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen.? Der MRT-Befund der linken Schulter römisch 40 - Teilruptur der Subscapularissehne mit mäßiger Bursitis subscapularis/subdeltoidea sowie deutlich aktivierte AC-Gelenksarthrose - wird neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen. ? Der Befund Dris. XXXX beschreibt eine stabile hochgradige venöse Insuffizienz, klinisch Stadium I beidseits, hochgradige Beinödeme bds. aggraviert durch die Knieverletzung rechts verbunden mit der fehlenden Möglichkeit des aktiven Gehens, Lymphödem li > re UE - zusätzlich wurde Daflon verordnet - die relevanten Inhalte daraus wurden in der Liste der Gesundheitsschädigungen berücksichtigt. Falsch ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin nicht aktiv gehen kann - Beweise für diese Behauptung hat Dr. XXXX nicht dokumentiert. Von einer vorliegenden negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen Lymphödem und Knieleiden hat Dr. XXXX nicht geschrieben, sondern nur Aggravation durch die Knieverletzung rechts. Dieser Befund ändert somit nichts an der bisherigen Beurteilung.? Der Befund Dris. römisch 40 beschreibt eine stabile hochgradige venöse Insuffizienz, klinisch Stadium römisch eins beidseits, hochgradige Beinödeme bds. aggraviert durch die Knieverletzung rechts verbunden mit der fehlenden Möglichkeit des aktiven Gehens, Lymphödem li > re UE - zusätzlich wurde Daflon verordnet - die relevanten Inhalte daraus wurden in der Liste der Gesundheitsschädigungen berücksichtigt. Falsch ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin nicht aktiv gehen kann - Beweise für diese Behauptung hat Dr. römisch 40 nicht dokumentiert. Von einer vorliegenden negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen Lymphödem und Knieleiden hat Dr. römisch 40 nicht geschrieben, sondern nur Aggravation durch die Knieverletzung rechts. Dieser Befund ändert somit nichts an der bisherigen Beurteilung. ? Seite 3 eines Befundes des LKH XXXX beschreibt, dass die Entstauungstherapie gut vertragen wurde und dass Kompressionshilfen verordnet wurden. Auch dieser Befund dokumentiert eigenständige Gehstockmobilität - dieser Teilbefund bedingt keine Änderung der bisherigen Beurteilung.? Seite 3 eines Befundes des LKH römisch 40 beschreibt, dass die Entstauungstherapie gut vertragen wurde und dass Kompressionshilfen verordnet wurden. Auch dieser Befund dokumentiert eigenständige Gehstockmobilität - dieser Teilbefund bedingt keine Änderung der bisherigen Beurteilung. ? Der Verordnungsschein für einen Lymphamat XXXX bedingt keine Änderung der bisherigen Beurteilung.? Der Verordnungsschein für einen Lymphamat römisch 40 bedingt keine Änderung der bisherigen Beurteilung. ? Der Lymphszintigraphiebefund der unteren Extremitäten aus dem Jahr XXXX beschreibt einen hochgradig eingeschränkten präfascialen Lymphtransport beider unteren Extremitäten - links etwas ausgeprägter als rechts - und ist unter Leiden 1 der Beurteilung ausreichend berücksichtigt.? Der Lymphszintigraphiebefund der unteren Extremitäten aus dem Jahr römisch 40 beschreibt einen hochgradig eingeschränkten präfascialen Lymphtransport beider unteren Extremitäten - links etwas ausgeprägter als rechts - und ist unter Leiden 1 der Beurteilung ausreichend berücksichtigt. ? Die Problematik der linken Schulter wurde nun neu in der Liste der Gesundheitsschädigungen berücksichtigt. Die vorliegende Blasenproblematik wurde unter Leiden 4 ausreichend berücksichtigt, weitere objektive Befunde, die zu diesem Ergebnis im Widerspruch stehen, liegen nicht vor. Das Beschwerdevorbringen bzw. die Einwendungen im Rahmen der Parteiengehöre wurden insofern berücksichtigt, als die in diesem Zusammenhang neu vorgelegten Beweismittel in die ärztliche Beurteilung eingeflossen sind und die befassten Sachverständigen - wie vorhin dargelegt - sich eingehend damit auseinandergesetzt haben. So wird von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das Leiden "Lymphödeme beiderseits" dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend, abweichend von dem den angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten, mit einem Grad der Behinderung von 40 vH zu beurteilten ist. Auch die Leiden 3 und 4 sind aufgrund der in den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen dokumentierten Gesundheitsschädigungen neu in die Beurteilung aufgenommen worden.Das Beschwerdevorbringen bzw. die Einwendungen im Rahmen der Parteiengehöre wurden insofern berücksichtigt, als die in diesem Zusammenhang neu vorgelegten Beweismittel in die ärztliche Beurteilung eingeflossen sind und die befassten Sachverständigen - wie vorhin dargelegt - sich eingehend damit auseinandergesetzt haben. So wird von Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das Leiden "Lymphödeme beiderseits" dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend, abweichend von dem den angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten, mit einem Grad der Behinderung von 40 vH zu beurteilten ist. Auch die Leiden 3 und 4 sind aufgrund der in den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen dokumentierten Gesundheitsschädigungen neu in die Beurteilung aufgenommen worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass die Erhöhung des Grades der Behinderung des Lymphleidens im Gutachten Dris. XXXX vom XXXX gegenüber der Beurteilung Dris. XXXX vom XXXX keinen Widerspruch in den eingeholten Sachverständigengutachten darstellt, sondern aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einwendungen neu vorgelegten Beweismitteln erfolgt ist. So führt Dr. XXXX nachvollziehbar aus, dass der Lymphszintigraphiebefund der unteren Extremitäten aus dem Jahr XXXX einen hochgradig eingeschränkten präfascialen Lymphtransport beider unteren Extremitäten - links etwas ausgeprägter als rechts - beschreibt, wodurch das Lymphleiden mit einem Grad der Behinderung von 40 vH zu bewerten ist und sich somit auch der Gesamtgrad der Behinderung auf 40 vH erhöht.In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen, dass die Erhöhung des Grades der Behinderung des Lymphleidens im Gutachten Dris. römisch 40 vom römisch 40 gegenüber der Beurteilung Dris. römisch 40 vom römisch 40 keinen Widerspruch in den eingeholten Sachverständigengutachten darstellt, sondern aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einwendungen neu vorgelegten Beweismitteln erfolgt ist. So führt Dr. römisch 40 nachvollziehbar aus, dass der Lymphszintigraphiebefund der unteren Extremitäten aus dem Jahr römisch 40 einen hochgradig eingeschränkten präfascialen Lymphtransport beider unteren Extremitäten - links etwas ausgeprägter als rechts - beschreibt, wodurch das Lymphleiden mit einem Grad der Behinderung von 40 vH zu bewerten ist und sich somit auch der Gesamtgrad der Behinderung auf 40 vH erhöht. Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass eine bei ihr vorliegende hochgradige Lymphstörung fälschlich als leichtgradige Lymphstörung eingestuft worden sei, wird festgehalten, dass die Anlage zur Einschätzungsverordnung hinsichtlich Funktionseinschränkungen des lymphatischen Systems Funktionseinschränkung leichten Grades (Positionsnummer 05.08.01) mit einem vorgesehenen Rahmensatz von 10 bis 40 vH und Funktionseinschränkung mittleren bis schweren Grades (Positionsnummer 05.08.02) mit einem vorgesehenen Rahmensatz von 50 bis 80 vH vorsieht. Für eine Einschätzung unter die Positionsnummer 05.08.02 sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung Folgendes vor: 50 vH: Stauungsekzem, Dauerantikoagulation, Lymphödem mit deutlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit; 60 vH: wie bei 50 vH plus Ulcera; 70 vH: wie 60 vH, aber große Ulcera; 80 vH: Wundkomplikationen mit jahrelangem Verlauf trotz adäquater Therapie, Lymphödem stärkster Ausprägung, Elephantiasis. Diese Formen einer Lymphstörung konnten, wie den eingeholten Sachverständigengutachten und den vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entnehmen ist, bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht objektiviert werden. Leiden 1 (Lymphödeme beiderseits) ist somit dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend unter die Positionsnummer 05.08.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 vH korrekt eingeschätzt worden. Durch die getroffene Einschätzung innerhalb des vorgegebenen Rahmensatzes (Heranziehung des oberen Rahmensatzes) ist auch dem Ausmaß und der Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Lymphödeme Rechnung getragen worden. Aufgrund des Nichtvorliegens von Lymphödemen mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit war eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung hinsichtlich dieses Leidens nicht angezeigt. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX ein hinkfreies aber unsicheres und unelastisches, watschelndes Gangbild unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke objektiviert werden konnte, wobei der Fersenstand und Zehenballenstand möglich waren. Es lag kein wesentlicher intraartikulärer Erguss, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit des rechten Knies und eine maximal schwach positive vordere Schublade vor. Die Hüft- und Sprunggelenke waren seitengleich frei beweglich und die Knie wiesen rechts S 0/0/120 und links S 0/0/125 auf. Eine deutliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit lässt sich somit weder aus der persönlichen Untersuchung noch aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - welche keine Beschreibung des Funktionsumfanges der Kniegelenke enthalten - ableiten.In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 ein hinkfreies aber unsicheres und unelastisches, watschelndes Gangbild unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke objektiviert werden konnte, wobei der Fersenstand und Zehenballenstand möglich waren. Es lag kein wesentlicher intraartikulärer Erguss, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit des rechten Knies und eine maximal schwach positive vordere Schublade vor. Die Hüft- und Sprunggelenke waren seitengleich frei beweglich und die Knie wiesen rechts S 0/0/120 und links S 0/0/125 auf. Eine deutliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit lässt sich somit weder aus der persönlichen Untersuchung noch aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - welche keine Beschreibung des Funktionsumfanges der Kniegelenke enthalten - ableiten. Die im Vergleich zu dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten zusätzliche Aufnahme der Leiden 3 und 4 resultieren aus weiteren Befundvorlagen der Beschwerdeführerin, in welchen diese Leiden dokumentiert wurden. So wird von Dr. XXXX schlüssig dargestellt, dass im Ambulanzprotokoll der urologischen Ambulanz XXXX eine urodynamische Messung beschrieben wird, die eine hypersensitive, kleinkapazitäre Blase mit einer terminalen Detrusorüberaktivität beschreibt. Da zwar eine Neigung zu einer Harnblasenentzündung vorliegt, aber die nur terminale Detrusorüberaktivität medikamentös gut behandelbar ist, wurde dieses Leiden dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend unter die Positionsnummer 08.01.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 vH korrekt eingeschätzt.Die im Vergleich zu dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverständigengutachten zusätzliche Aufnahme der Leiden 3 und 4 resultieren aus weiteren Befundvorlagen der Beschwerdeführerin, in welchen diese Leiden dokumentiert wurden. So wird von Dr. römisch 40 schlüssig dargestellt, dass im Ambulanzprotokoll der urologischen Ambulanz römisch 40 eine urodynamische Messung beschrieben wird, die eine hypersensitive, kleinkapazitäre Blase mit einer terminalen Detrusorüberaktivität beschreibt. Da zwar eine Neigung zu einer Harnblasenentzündung vorliegt, aber die nur terminale Detrusorüberaktivität medikamentös gut behandelbar ist, wurde dieses Leiden dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend unter die Positionsnummer 08.01.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 vH korrekt eingeschätzt. Dr. XXXX hält weiters nachvollziehbar fest, dass im MRT Befund der linken Schulter vom XXXX eine Teilruptur der Subscapularissehne mit mäßiger Bursitis subscapularis/subdeltoidea sowie deutlich aktivierte AC-Gelenksarthrose beschrieben wird, weshalb diese Gesundheitsschädigung zusätzlich zu der bereits im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX festgestellten geringen Funktionsbehinderung der rechten Schulter in die Beurteilung mit aufzunehmen war. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die Funktionseinschränkung der Schultern nunmehr beidseitig vorliegt, wird allerdings abweichend von der Zuordnung Dris. XXXX die Position 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung herangezogen und diese Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH (Fixposition) eingeschätzt. Mangels einer wechselnden ungünstigen Leidensbeeinflussung mit den anderen Leiden, resultiert daraus keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.Dr. römisch 40 hält weiters nachvollziehbar fest, dass im MRT Befund der linken Schulter vom römisch 40 eine Teilruptur der Subscapularissehne mit mäßiger Bursitis subscapularis/subdeltoidea sowie deutlich aktivierte AC-Gelenksarthrose beschrieben wird, weshalb diese Gesundheitsschädigung zusätzlich zu der bereits im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 festgestellten geringen Funktionsbehinderung der rechten Schulter in die Beurteilung mit aufzunehmen war. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die Funktionseinschränkung der Schultern nunmehr beidseitig vorliegt, wird allerdings abweichend von der Zuordnung Dris. römisch 40 die Position 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung herangezogen und diese Gesundheitsschädigung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH (Fixposition) eingeschätzt. Mangels einer wechselnden ungünstigen Leidensbeeinflussung mit den anderen Leiden, resultiert daraus keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, das Lymphleiden und das Kniegelenksleiden würden sich wechselseitig negativ beeinflussen wird in den Gutachten Dris. XXXX schlüssig festgehalten, dass eine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den Lymphödemen und dem Knieleiden nicht vorliegt und auch im von der Beschwerdeführerin angeführten Befund Dris. XXXX nicht von einer negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen den Lymphödemen und dem Knieleiden gesprochen wird, sondern nur von einer Aggravation durch die Knieverletzung rechts. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass gutachterlich festgestellt worden ist, dass hinsichtlich des rechten Kniegelenks lediglich eine Funktionseinschränkung in Form einer geringen vorderen Instabilität und einer unwesentlichen Beugehemmung besteht. Von einer - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - besonderen nachteiligen Auswirkung bzw. vom Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, kann daher aufgrund vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden (siehe diesbezüglich auch die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.).Zum Einwand der Beschwerdeführerin, das Lymphleiden und das Kniegelenksleiden würden sich wechselseitig negativ beeinflussen wird in den Gutachten Dris. römisch 40 schlüssig festgehalten, dass eine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den Lymphödemen und dem Knieleiden nicht vorliegt und auch im von der Beschwerdeführerin angeführten Befund Dris. römisch 40 nicht von einer negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen den Lymphödemen und dem Knieleiden gesprochen wird, sondern nur von einer Aggravation durch die Knieverletzung rechts. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass gutachterlich festgestellt worden ist, dass hinsichtlich des rechten Kniegelenks lediglich eine Funktionseinschränkung in Form einer geringen vorderen Instabilität und einer unwesentlichen Beugehemmung besteht. Von einer - im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung - besonderen nachteiligen Auswirkung bzw. vom Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, kann daher aufgrund vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden (siehe diesbezüglich auch die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.). Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen und die Einwendungen im Rahmen der Parteiengehöre (inkl. der vorgelegten medizinischen Beweismittel) waren somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Soweit sich die Einwendungen auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beziehen, ist anzumerken, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II.3.1.).Soweit sich die Einwendungen auf Mobilitätseinschränkungen im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beziehen, ist anzumerken, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - gewesen ist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.1.). Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen substantiiert in Zweifel zu ziehen. Die durch die nachgereichten Beweismittel dokumentierten Funktionseinschränkungen wurden in der Folge ausreichend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
  10. Rechtliche Beurteilung:

Art. 151Abs.

51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 54Abs.

12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 12, BBG treten Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 55Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 id

F des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zumGemäß Paragraph 55, Absatz 4, BBG ist die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum

  1. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  2. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
  3. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis
  4. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist und auch am 01.09.2010 kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am römisch 40 gestellt worden ist und auch am 01.09.2010 kein rechtskräftiger Bescheid iSd Paragraph 55, Absatz 4, letzter Satz BBG vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 3Abs.

1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Die Anhebung des aus dem Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung ist nicht gerechtfertigt, weil Leiden 2 auch im Zusammenwirken mit den anderen Leiden keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, und das Gesamtbild der Behinderung dadurch nicht maßgebend ungünstig beeinflusst wird (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt II.2.). Von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - des Knieleidens auf die Lymphödeme kann daher aufgrund vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden.Die Anhebung des aus dem Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung ist nicht gerechtfertigt, weil Leiden 2 auch im Zusammenwirken mit den anderen Leiden keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, und das Gesamtbild der Behinderung dadurch nicht maßgebend ungünstig beeinflusst wird (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.). Von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung - des Knieleidens auf die Lymphödeme kann daher aufgrund vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen der Parteiengehöre erhobenen Einwendungen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen der Parteiengehöre erhobenen Einwendungen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Bezüglich des Vorbringens betreffend die (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird - wie bereits unter Punkt II.

  1. ausgeführt - festgehalten, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.Bezüglich des Vorbringens betreffend die (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird - wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt - festgehalten, dass dies nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH 11.11.1991, 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Darüber hinaus ist die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung schon deshalb nicht zulässig, weil die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür, nämlich jene für die Ausstellung eines Behindertenpasses, nicht vorliegen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W115.2002557.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.