Obsah (16)
§ 2Art. 133§ 45§ 19§ 17§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW115 2117483-1 SpruchW115 2117483-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLI
§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Die Beschwerde wird
Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
- Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
- Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am XXXX bzw. XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
- Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am römisch 40 bzw. römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde. 2.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.2.1. Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben. 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten bzw. nachgereichten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen und vorgelegten bzw. nachgereichten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit römisch 40 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sowie die medizinische Stellungnahme übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten nicht gefolgt werden könne. Es werde darauf hingewiesen, dass die Hauptbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin darin liege, dass sie insbesondere an einem massiven Zwerchfellhochstand leide, welcher respiratorisch wirksam sei und auch zu einer Verlagerung des Magens und Akutierung des His¿schen Winkels führe. In diesem Zusammenhang würden massive Verdauungsstörungen wie Dysphagie, postprandiale Schmerzen, Luftnot, ausgeprägte Blähungen sowie wechselnde Stuhlkonsistenz und Urge-Inkontinenz vorliegen. Der Zustand bestehe aufgrund einer postinterventionellen Komplikation nach einer mediastinalen Hämangiom Resektion XXXX. Der Einschätzung dieser massiven Beschwerden mit lediglich 30 vH unter Positionsnummer 06.06.02, welche die moderate Form der COPD II beschreibe, könne nicht gefolgt werden. Aufgrund der massiven Komplikationen nach der Operation bedürfe die Beschwerdeführerin einer sehr strengen Therapie. Dabei sei eine Nahrungsaufnahme alle zwei Stunden notwendig, damit aufgrund der Schluckbeschwerden überhaupt eine Nahrungsaufnahme möglich sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einem Rückfluss von Magensäure und sei dadurch in ihrer Lebensqualität und körperlichen Belastbarkeit stark eingeschränkt. Sie befinde sich seit mehreren Jahren in ständiger Behandlung bei einem Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, welcher in dem vorgelegten Befund vom XXXX ausführen würde, dass eine Therapie nicht möglich sei. Die Beschwerden seien lediglich diätologisch, in Form der Einnahme kleiner Mahlzeiten, zu behandeln. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu dem Schluss komme, dass die angeführten funktionellen Verdauungsstörungen mit wechselnder Stuhlkonsistenz und Urge-Inkontinenz keine einstufungswürdige Gesundheitsschädigungen bedingen würden. Im Befund vom XXXX sei auch eindeutig angeführt, dass eine wechselnde Stuhlkonsistenz und Urge-Inkontinenz vorliegen würden. Da die endoskopische Untersuchung der Urge-Inkontinenz keine entzündliche oder neoplastische Ursache der Beschwerden gebracht habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerden auf den Zwerchfellhochstand und die Verlagerung des Magens, als Komplikationen nach der Resektionsoperation im Jahr XXXX, zurückzuführen seien. Der behandelnde Facharzt habe zudem ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin aufgrund der schwierigen Vorhersehbarkeit des Auftretens der Beschwerden, insb. der Urge-Inkontinenz, nicht zumutbar sei. Auch sei das Asthma bronchiale nicht schlüssig beurteilt worden. Der Sachverständige lasse auch hier unberücksichtigt, dass aufgrund der organischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Zwerchfellhochstand, Verlagerung des Magens, Akutierung des His’schen Winkels) keine Therapie im herkömmlichen Sinne möglich sei und ziehe sich fälschlich auf den Standpunkt zurück, dass keine Therapien durchgeführt werden würden und daher auch die Beeinträchtigungen nicht gravierend sein könnten. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden sei nicht erfolgt. Aufgrund der Vielzahl der Erkrankungen sei die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 vH als viel zu niedrig anzusehen. Als Beweis wurden die vorgelegten Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie genannt.Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten nicht gefolgt werden könne. Es werde darauf hingewiesen, dass die Hauptbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin darin liege, dass sie insbesondere an einem massiven Zwerchfellhochstand leide, welcher respiratorisch wirksam sei und auch zu einer Verlagerung des Magens und Akutierung des His¿schen Winkels führe. In diesem Zusammenhang würden massive Verdauungsstörungen wie Dysphagie, postprandiale Schmerzen, Luftnot, ausgeprägte Blähungen sowie wechselnde Stuhlkonsistenz und Urge-Inkontinenz vorliegen. Der Zustand bestehe aufgrund einer postinterventionellen Komplikation nach einer mediastinalen Hämangiom Resektion römisch 40 . Der Einschätzung dieser massiven Beschwerden mit lediglich 30 vH unter Positionsnummer 06.06.02, welche die moderate Form der COPD römisch zwei beschreibe, könne nicht gefolgt werden. Aufgrund der massiven Komplikationen nach der Operation bedürfe die Beschwerdeführerin einer sehr strengen Therapie. Dabei sei eine Nahrungsaufnahme alle zwei Stunden notwendig, damit aufgrund der Schluckbeschwerden überhaupt eine Nahrungsaufnahme möglich sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einem Rückfluss von Magensäure und sei dadurch in ihrer Lebensqualität und körperlichen Belastbarkeit stark eingeschränkt. Sie befinde sich seit mehreren Jahren in ständiger Behandlung bei einem Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, welcher in dem vorgelegten Befund vom römisch 40 ausführen würde, dass eine Therapie nicht möglich sei. Die Beschwerden seien lediglich diätologisch, in Form der Einnahme kleiner Mahlzeiten, zu behandeln. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu dem Schluss komme, dass die angeführten funktionellen Verdauungsstörungen mit wechselnder Stuhlkonsistenz und Urge-Inkontinenz keine einstufungswürdige Gesundheitsschädigungen bedingen würden. Im Befund vom römisch 40 sei auch eindeutig angeführt, dass eine wechselnde Stuhlkonsistenz und Urge-Inkontinenz vorliegen würden. Da die endoskopische Untersuchung der Urge-Inkontinenz keine entzündliche oder neoplastische Ursache der Beschwerden gebracht habe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerden auf den Zwerchfellhochstand und die Verlagerung des Magens, als Komplikationen nach der Resektionsoperation im Jahr römisch 40 , zurückzuführen seien. Der behandelnde Facharzt habe zudem ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin aufgrund der schwierigen Vorhersehbarkeit des Auftretens der Beschwerden, insb. der Urge-Inkontinenz, nicht zumutbar sei. Auch sei das Asthma bronchiale nicht schlüssig beurteilt worden. Der Sachverständige lasse auch hier unberücksichtigt, dass aufgrund der organischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Zwerchfellhochstand, Verlagerung des Magens, Akutierung des His’schen Winkels) keine Therapie im herkömmlichen Sinne möglich sei und ziehe sich fälschlich auf den Standpunkt zurück, dass keine Therapien durchgeführt werden würden und daher auch die Beeinträchtigungen nicht gravierend sein könnten. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden sei nicht erfolgt. Aufgrund der Vielzahl der Erkrankungen sei die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 vH als viel zu niedrig anzusehen. Als Beweis wurden die vorgelegten Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, Chirurgie und Neurologie/Psychiatrie genannt. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: ? Ärztlicher Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt aufliegend)? Ärztlicher Befundbericht, Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie vom römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt aufliegend) ? Ambulanter Patientenbrief, XXXX, Abteilung Thoraxchirurgie vom XXXX (bereits vorgelegt und im Akt aufliegend)? Ambulanter Patientenbrief, römisch 40 , Abteilung Thoraxchirurgie vom römisch 40 (bereits vorgelegt und im Akt aufliegend)
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 19Abs. 1 BEinst
G neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. 5.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.5.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin nach den Angaben von Dr. XXXX folgende nachstehenden medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht:Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin nach den Angaben von Dr. römisch 40 folgende nachstehenden medizinischen Beweismittel in Vorlage gebracht: ? Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten vom XXXX? Befund, Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten vom römisch 40 ? Befund, Medizinisches Kompetenzzentrum XXXX, Dr. XXXX vom XXXX? Befund, Medizinisches Kompetenzzentrum römisch 40 , Dr. römisch 40 vom römisch 40 ? Attest, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX? Attest, Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin vom römisch 40 5.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 19Abs. 1 BEinst
G erteilten Parteiengehörs wurde darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX neu vorgelegten medizinischen Beweismittel keine Berücksichtigung finden können.5.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs wurde darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 neu vorgelegten medizinischen Beweismittel keine Berücksichtigung finden können. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht. 5.
- Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom XXXX ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Feststellungen im Sachverständigengutachten Dris. XXXX, dass im Zusammenwirken der bestehenden Leiden 1, 2 und 3 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, nicht nachvollziehbar seien. Die unter den lfd. Nummern 2 und 3 angeführten Leiden (insb. Leiden 2) würden sich sehr wohl äußerst ungünstig auf Leiden 1 auswirken. Dadurch sei eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zumindest zwei Stufen gerechtfertigt. Es werde daher die Ergänzung des Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin beantragt. Auf die im Beschwerdeschriftsatz vorgebachte Beschwerdesymptomatik sowie die bereits vorgelegten Befunde werde verwiesen.5.
- Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom römisch 40 ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Feststellungen im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , dass im Zusammenwirken der bestehenden Leiden 1, 2 und 3 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, nicht nachvollziehbar seien. Die unter den lfd. Nummern 2 und 3 angeführten Leiden (insb. Leiden 2) würden sich sehr wohl äußerst ungünstig auf Leiden 1 auswirken. Dadurch sei eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um zumindest zwei Stufen gerechtfertigt. Es werde daher die Ergänzung des Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin beantragt. Auf die im Beschwerdeschriftsatz vorgebachte Beschwerdesymptomatik sowie die bereits vorgelegten Befunde werde verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand mäßig adipös. Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal. Zähne: gering lückenhaft, Teilersatz. Hals: unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Narbe unter der linken Brust nach thorakoskopischem Eingriff. Lunge: Lungenbasis links perkutorisch deutlich höherstehend, Atemgeräusch über der rechten Lunge vesikulär, ohne Nebengeräusche; ebenso links, dort jedoch eingeschränkt. Herz: reine rhythmische Herztöne RR 145/85, Frequenz 80/Min. rhythmisch. Abdomen: adipös. Leber und Milz nicht abgrenzbar. Nierenlager frei. Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig. Arme normal. An den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus. Stützverband am rechten Knöchel nach Unfall (kein Dauerleiden). Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme. Neurologisch: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen. Zehenspitzenstand bds. möglich. Fersenstand bds. möglich. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Psychiatrisch: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite. Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym., keine Ein- und Durchschlafstörung. Keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zwerchfelllähmung und Zwerchfellhochstand links, restriktive Ventilationsstörung, allergische Disposition. Unterer Rahmensatz, da zwar eine Beeinträchtigung durch das oben genannte Beschwerdebild vorliegt, jedoch keine weitergehende pulmonale Beeinträchtigung vorliegt. 06.06.02 30 vH 02 Dysphagie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zwar dauernde Beeinträchtigung, jedoch guter Allgemein- und Ernährungszustand. 07.03.03 20 vH 03 Erschöpfungsdepression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte affektive Symptomatik mit Dauertherapie. 03.05.01 20 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervicolumbalsyndrom Unterer Rahmensatz, da nur eine mäßiggradige Funktionsstörung nachweisbar ist. g.Z. 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht. Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in einem Ausmaß vor, welche den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen würde. Ein Zustand nach Schilddrüsenoperation mit eventueller Notwendigkeit hormoneller Substitution bedingt keinen Grad der Behinderung. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.
- Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
- Die nachgereichten Beweismittel sind nach dem XXXX im Rahmen der persönlichen Untersuchung im Zuge der Gutachtenserstellung am XXXX vorgelegt worden.1.
- Die nachgereichten Beweismittel sind nach dem römisch 40 im Rahmen der persönlichen Untersuchung im Zuge der Gutachtenserstellung am römisch 40 vorgelegt worden.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie auf die von der Beschwerdeführerin bis zum XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie auf die von der Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX undDie eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis XXXX vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Dris. römisch 40 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis römisch 40 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis XXXX vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:Die bis römisch 40 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: ? Ärztlicher Befundbericht Dr. XXXX vom XXXX: Dieser Befund wurde berücksichtigt und war einer der Umstände, welche zur gesonderten Einschätzung der Position 2 geführt haben.? Ärztlicher Befundbericht Dr. römisch 40 vom XXXX: Dieser Befund wurde berücksichtigt und war einer der Umstände, welche zur gesonderten Einschätzung der Position 2 geführt haben. ? Ambulanter Patientenbrief XXXX vom XXXX: Dieser lag bereits dem Vorgutachten zugrunde und ist auch jetzt berücksichtigt worden. Keine Änderung der Einschätzung, da keine einschätzungsrelevanten sensomotorischen Ausfälle vorliegen und die affektive Störung als leichtgradig einzustufen ist.? Ambulanter Patientenbrief römisch 40 vom XXXX: Dieser lag bereits dem Vorgutachten zugrunde und ist auch jetzt berücksichtigt worden. Keine Änderung der Einschätzung, da keine einschätzungsrelevanten sensomotorischen Ausfälle vorliegen und die affektive Störung als leichtgradig einzustufen ist. ? Befundkonvolut welches die Einschätzungen im Gutachten der
- Instanz bedingt hat: Es ergeben sich daraus keine neuen Gesichtspunkte, lediglich die Dysphagie wurde gesondert eingeschätzt. Einige Befunde sind mehrfach im Akt, wurden berücksichtigt, und sind bereits diskutiert worden. ? Befund Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX und klinisch-psychologischer Befundbericht von Mag. XXXX: Keine Änderung der Einschätzung, da die affektive Symptomatik als leichtgradig einzustufen ist, bei erhaltener Arbeitsfähigkeit, es sind sonst keine einschätzungswürdigen neurologischen Ausfälle objektivierbar.? Befund Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom römisch 40 und klinisch-psychologischer Befundbericht von Mag. XXXX: Keine Änderung der Einschätzung, da die affektive Symptomatik als leichtgradig einzustufen ist, bei erhaltener Arbeitsfähigkeit, es sind sonst keine einschätzungswürdigen neurologischen Ausfälle objektivierbar. ? Ärztlicher Entlassungsbericht Gesundheitsresort XXXX: Keine Änderung der Einschätzung, da die affektive Symptomatik als leichtgradig einzustufen ist, bei erhaltener Arbeitsfähigkeit. Die bis 20.11.2015 vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als nunmehr Leiden 2 (Dysphagie) mit einem Grad der Behinderung von 20 vH neu in die Beurteilung aufgenommen worden ist. Die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung erfolgte im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Positionsnummer 07.03.03 für Motilitätsstörungen der Speiseröhre mit leichter bis deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme vorsieht, wobei bei nicht wesentlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme ohne Beeinträchtigung des Ernährungszustandes ein Grad der Behinderung von 10 - 20 vH vorgesehen ist. Mit der Heranziehung eines Grades der Behinderung von 20 vH wird der dauernden Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme Rechnung getragen. Die Einschätzung mit einem höheren Grad der Behinderung als 20 vH ist jedoch erst bei einer Beeinträchtigung des Ernährungszustandes heranzuziehen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen Dr. XXXX konnte bei dieser jedoch ein guter Allgemein- und Ernährungszustand objektiviert werden (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter den Punkten II.1.2.
- und II.1.2.2.).Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als nunmehr Leiden 2 (Dysphagie) mit einem Grad der Behinderung von 20 vH neu in die Beurteilung aufgenommen worden ist. Die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung erfolgte im Einklang mit der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Positionsnummer 07.03.03 für Motilitätsstörungen der Speiseröhre mit leichter bis deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme vorsieht, wobei bei nicht wesentlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme ohne Beeinträchtigung des Ernährungszustandes ein Grad der Behinderung von 10 - 20 vH vorgesehen ist. Mit der Heranziehung eines Grades der Behinderung von 20 vH wird der dauernden Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme Rechnung getragen. Die Einschätzung mit einem höheren Grad der Behinderung als 20 vH ist jedoch erst bei einer Beeinträchtigung des Ernährungszustandes heranzuziehen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 konnte bei dieser jedoch ein guter Allgemein- und Ernährungszustand objektiviert werden (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter den Punkten römisch zwei.1.2.
- und römisch zwei.1.2.2.). Hinsichtlich der urgierten Leiden des Verdauungstraktes kann eine Einschätzung unter eine Position der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht erfolgen, da diese Leiden nur anamnestisch erhoben, aber nicht befunddokumentiert sind. So wird auch von Dr. XXXX in seinem Sachverständigengutachten ausgeführt, dass hinsichtlich des angeführten Leidens einer Urge-Inkontinenz keine urologische Dokumentation vorliegt. Auch ist dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund von Dr. XXXX vom XXXX zu entnehmen, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten funktionellen Verdauungsstörungen wie postprandialen Schmerzen, ausgeprägten Blähungen, wechselnder Stuhlkonsistenz und Urge-Inkontinenz eine endoskopische Abklärung keinen Hinweis auf das Vorliegen einer entzündlichen oder neoplastischen Ursache ergeben hat. Auch wird von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine weitergehende pulmonale Beeinträchtigung - selbst bei Berücksichtigung des unter die Neuerungsbeschränkung fallenden pulmologischen Befundes - bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden kann. Die in diesem Zusammenhang in den bis XXXX dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status in Leiden 1 vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden.Hinsichtlich der urgierten Leiden des Verdauungstraktes kann eine Einschätzung unter eine Position der Anlage der Einschätzungsverordnung nicht erfolgen, da diese Leiden nur anamnestisch erhoben, aber nicht befunddokumentiert sind. So wird auch von Dr. römisch 40 in seinem Sachverständigengutachten ausgeführt, dass hinsichtlich des angeführten Leidens einer Urge-Inkontinenz keine urologische Dokumentation vorliegt. Auch ist dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen, dass hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten funktionellen Verdauungsstörungen wie postprandialen Schmerzen, ausgeprägten Blähungen, wechselnder Stuhlkonsistenz und Urge-Inkontinenz eine endoskopische Abklärung keinen Hinweis auf das Vorliegen einer entzündlichen oder neoplastischen Ursache ergeben hat. Auch wird von Dr. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine weitergehende pulmonale Beeinträchtigung - selbst bei Berücksichtigung des unter die Neuerungsbeschränkung fallenden pulmologischen Befundes - bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden kann. Die in diesem Zusammenhang in den bis römisch 40 dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status in Leiden 1 vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Weiters führt Dr. XXXX fachärztlich überzeugend aus, dass es hinsichtlich des psychiatrisch/neurologischen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin zu keiner Änderung der Beurteilung kommt, da keine einschätzungsrelevanten sensomotorischen Ausfälle vorliegen und die affektive Störung als leichtgradig einzustufen ist. Diese Ausführungen von Dr. XXXX blieben auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unwidersprochen.Weiters führt Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend aus, dass es hinsichtlich des psychiatrisch/neurologischen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin zu keiner Änderung der Beurteilung kommt, da keine einschätzungsrelevanten sensomotorischen Ausfälle vorliegen und die affektive Störung als leichtgradig einzustufen ist. Diese Ausführungen von Dr. römisch 40 blieben auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unwidersprochen. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 äußerst ungünstig negativ beeinflusst werde, ist auf die Ausführungen im Gutachten Dris. XXXX zu verweisen, aus dem schlüssig und nachvollziehbar hervorgeht, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird. Es liegt somit keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in einem Ausmaß vor, welche den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen würde. Von einer - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - besonderen nachteiligen Auswirkung bzw. vom Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, kann daher auf Grund vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden (siehe diesbezüglich auch die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.).Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 äußerst ungünstig negativ beeinflusst werde, ist auf die Ausführungen im Gutachten Dris. römisch 40 zu verweisen, aus dem schlüssig und nachvollziehbar hervorgeht, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird. Es liegt somit keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in einem Ausmaß vor, welche den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen würde. Von einer - im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung - besonderen nachteiligen Auswirkung bzw. vom Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, kann daher auf Grund vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden (siehe diesbezüglich auch die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.). Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen stellen überwiegend eine Wiederholung des Beschwerdevorbringens dar, welches im Rahmen der Gutachtenserstellung bereits Berücksichtigung gefunden hat und sind daher nicht geeignet, eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu bedingen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr bevollmächtigter Vertreter ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf. Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf. Zu 1.5.) Das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung weitere Beweismittel in Vorlage gebracht hat, weist als Untersuchungsdatum den XXXX auf.Zu 1.5.) Das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung weitere Beweismittel in Vorlage gebracht hat, weist als Untersuchungsdatum den römisch 40 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise). Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am römisch 40 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, der Einschätzungsverordnung ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Die Anhebung des aus dem Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung ist nicht gerechtfertigt, weil Leiden 2 bis 4 auch im Zusammenwirken mit Leiden 1 keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, und das Gesamtbild der Behinderung dadurch nicht maßgebend ungünstig beeinflusst wird (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt II.2.). Von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung - der Leiden 2 bis 4 auf Leiden 1 kann daher auf Grund vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden.Die Anhebung des aus dem Leiden 1 resultierenden Grades der Behinderung ist nicht gerechtfertigt, weil Leiden 2 bis 4 auch im Zusammenwirken mit Leiden 1 keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, und das Gesamtbild der Behinderung dadurch nicht maßgebend ungünstig beeinflusst wird (siehe diesbezüglich die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.). Von einer besonders nachteiligen Auswirkung - im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung - der Leiden 2 bis 4 auf Leiden 1 kann daher auf Grund vorliegenden Ausmaßes der festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht ausgegangen werden. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen und der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand nicht geeignet, darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen und der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand nicht geeignet, darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 19 Abs. 1 BEinst
G auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015).In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,). § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
- Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt worden ist, waren die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung durch Dris. XXXX am XXXX nachgereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen.Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt worden ist, waren die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung durch Dris. römisch 40 am römisch 40 nachgereichten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG).
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten, die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen bzw. mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine aufschlussreichen Beweismittel beigelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten, die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen bzw. mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W115.2117483.1.00