Obsah (16)
§ 2Art. 133§ 45§ 14§ 6§ 19b§ 19§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW115 2117846-1 SpruchW115 2117846-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLI
§ 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Die Beschwerde wird
Paragraph 2,, Paragraph 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
- Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde. 1.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG von der belangten Behörde erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundes von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie hinsichtlich der Beurteilung ihrer chronischen Erkrankung Sarkoidose Einspruch erhebe.1.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde erteilten Parteiengehörs wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundes von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie hinsichtlich der Beurteilung ihrer chronischen Erkrankung Sarkoidose Einspruch erhebe. 1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit römisch 40 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 vH betragen würde. Weiters wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen seien. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX sowie dessen ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sowie dessen ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerin übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines vorläufigen Entlassungsberichtes der Sonderkrankenanstalt-RZ XXXX vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass auf ihre Erkrankung Sarkoidose II nicht ausführlich eingegangen worden sei.Unter Vorlage eines vorläufigen Entlassungsberichtes der Sonderkrankenanstalt-RZ römisch 40 vom römisch 40 wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass auf ihre Erkrankung Sarkoidose römisch zwei nicht ausführlich eingegangen worden sei.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor.1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Normaler Allgemein- und Ernährungszustand. Kopf, Hals: Keine obere Einflussstauung, keine Struma. Die Hirnnerven frei. Die Schleimhäute normal durchblutet. Herz: Reine rhythmische Herztöne. Frequenz: 93 pro Minute. Lunge: Sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche. Keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose. Sauerstoffsättigung bei Raumluft mit 98% im Normbereich. Es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet. Abdomen: Weich, auf Brustkorbniveau. Kein Druckschmerz. Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlager beidseits frei. Gliedmaßen: Keine Beinödeme, keine Krampfadern. Die Gelenke der oberen Extremitäten frei beweglich, insbesondere auch das rechte Handgelenk. Der Faustschluss ist beidseits vollständig möglich, die Handkraft seitengleich. Das rechte Hüftgelenk bei Abspreizung leichtgradig endlagig in der Beweglichkeit eingeschränkt. Sonst sind die Gelenke der unteren Extremitäten frei beweglich. Wirbelsäule: Kyphose der BWS. Endlagige geringe schmerzbedingte Bewegungseinschränkung sämtlicher Abschnitte. Finger-Boden-Abstand 20 cm. Gesamtmobilität und Gangbild: Unauffällig. Status Psychicus: Unauffällig. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Lungensarkoidose II ohne Sauerstoff-Diffusionsstörung Zwei Stufen oberhalb des unteren Rahmensatzes, da mäßig ausgeprägte radiologische Veränderungen bestehen, jedoch keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen vorliegen und die Erkrankung derzeit keine Aktivität mit Sauerstoff-Diffusionsstörung aufweist. Lungensarkoidose römisch zwei ohne Sauerstoff-Diffusionsstörung Zwei Stufen oberhalb des unteren Rahmensatzes, da mäßig ausgeprägte radiologische Veränderungen bestehen, jedoch keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen vorliegen und die Erkrankung derzeit keine Aktivität mit Sauerstoff-Diffusionsstörung aufweist. 06.07.01 30 vH 02 Degenerative Veränderungen des rechten Hüftgelenks Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsstörung. 02.05.07 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Die führende funktionelle Einschränkung unter Nr. 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht. Ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom rechts mit minimaler Funktionseinschränkung erreicht keinen Grad der Behinderung. Amblyopie rechts und Hypermetropie beidseits sind durch angepassten Sehbehelf ausgleichbar und erreichen keinen Grad der Behinderung. Die depressive Stimmungslage erreicht ohne regelmäßige ambulante psychiatrische Behandlung und ohne kognitive Defizite bei sozialer Integration sowie vollständiger Orientierung funktionell ebenfalls keinen Grad der Behinderung. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in Zusammenhang mit der ergänzenden medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in Zusammenhang mit der ergänzenden medizinischen Stellungnahme Dris. römisch 40 sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel. Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der befasste Sachverständige Dr. XXXX fasst die bei der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin vorliegenden Beweismittel sowie den im Rahmen des Parteiengehörs nachgereichten Befund nachvollziehbar wie folgt zusammen:Der befasste Sachverständige Dr. römisch 40 fasst die bei der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin vorliegenden Beweismittel sowie den im Rahmen des Parteiengehörs nachgereichten Befund nachvollziehbar wie folgt zusammen: Krankenhaus XXXX: Sarkoidose II.Krankenhaus XXXX: Sarkoidose römisch zwei. Röntgen der HWS XXXX: Fehlstellung. Röntgen rechtes Hüftgelenk XXXX: beginnende Coxarthrose. Röntgen BWS XXXX: Skoliose. Röntgen HWS XXXX: Degenerative Veränderungen mäßigen Grades. Lungenfunktionsmessung XXXX Krankenhaus Hietzing: keine Sauerstoffdiffusionsstörung.Lungenfunktionsmessung römisch 40 Krankenhaus Hietzing: keine Sauerstoffdiffusionsstörung. CT-Thorax vom XXXX: Lungengerüsterkrankung, Sarkoidose IICT-Thorax vom XXXX: Lungengerüsterkrankung, Sarkoidose römisch zwei Augenärztlicher Befund vom XXXX: Amblyopie rechts, Hypermetropie beidseits. Nervenärztlicher Befund vom XXXX: Die Beschwerden mit einer Unterarmschiene gebessert, Rehabilitation wegen Sarkoidose bewilligt, nächtlicher Reizhusten mit Durchschlafstörungen. Carpaltunnelsyndrom, sonst unauffälliger neurologischer Status. Als Diagnose wird eine nicht näher definierte Depression angegeben, weiters eine Sarkoidose II.Nervenärztlicher Befund vom XXXX: Die Beschwerden mit einer Unterarmschiene gebessert, Rehabilitation wegen Sarkoidose bewilligt, nächtlicher Reizhusten mit Durchschlafstörungen. Carpaltunnelsyndrom, sonst unauffälliger neurologischer Status. Als Diagnose wird eine nicht näher definierte Depression angegeben, weiters eine Sarkoidose römisch zwei. Diese vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung bzw. im Rahmen der ergänzenden medizinischen Stellungnahme eingehend damit auseinandergesetzt. Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX (in Zusammenschau mit seiner ergänzenden medizinischen Stellungnahme) jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten bzw. in der ergänzenden medizinischen Stellungnahme zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom rechts mit minimaler Funktionseinschränkung keinen Grad der Behinderung erreicht. Die befunddokumentierte Amblyopie rechts und eine Hypermetropie beidseits sind durch angepassten Sehbehelf ausgleichbar und erreichen ebenfalls keinen Grad der Behinderung. Weiters wird vom Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass die depressive Stimmungslage ohne eine regelmäßige ambulante psychiatrische Behandlung und ohne kognitive Defizite bei sozialer Integration sowie vollständiger Orientierung funktionell ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreicht. Daran vermag auch der im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin vorgelegte nervenärztliche Befund vom XXXX nichts zu ändern. Zu diesem wird vom Sachverständigen in seiner ergänzenden medizinischen Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser lediglich eine Auflistung von Diagnosen ohne objektiven Befund enthält. Ergänzend zu seinen Ausführungen im eingeholten Gutachten, führt der Sachverständige aus, dass ein Carpaltunnelsyndrom im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in funktionsrelevantem Ausmaß nicht nachgewiesen werden konnte. Wie bereits im Gutachten ausgeführt, erreicht die depressive Stimmungslage keinen Grad der Behinderung, da eine vollständige soziale Integration der Beschwerdeführerin gegeben ist, keine stationären Aufenthalte in der Vorgeschichte erhoben werden konnten sowie eine vollständige Orientierung der Beschwerdeführerin gegeben ist. Es liegt daher kein Leiden in einschätzungsrelevantem Ausmaß vor. Somit ergibt sich durch den nervenärztlichen Befund keine Änderung gegenüber dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX.Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 (in Zusammenschau mit seiner ergänzenden medizinischen Stellungnahme) jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten bzw. in der ergänzenden medizinischen Stellungnahme zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom rechts mit minimaler Funktionseinschränkung keinen Grad der Behinderung erreicht. Die befunddokumentierte Amblyopie rechts und eine Hypermetropie beidseits sind durch angepassten Sehbehelf ausgleichbar und erreichen ebenfalls keinen Grad der Behinderung. Weiters wird vom Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass die depressive Stimmungslage ohne eine regelmäßige ambulante psychiatrische Behandlung und ohne kognitive Defizite bei sozialer Integration sowie vollständiger Orientierung funktionell ebenfalls keinen Grad der Behinderung erreicht. Daran vermag auch der im Rahmen des Parteiengehörs von der Beschwerdeführerin vorgelegte nervenärztliche Befund vom römisch 40 nichts zu ändern. Zu diesem wird vom Sachverständigen in seiner ergänzenden medizinischen Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser lediglich eine Auflistung von Diagnosen ohne objektiven Befund enthält. Ergänzend zu seinen Ausführungen im eingeholten Gutachten, führt der Sachverständige aus, dass ein Carpaltunnelsyndrom im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in funktionsrelevantem Ausmaß nicht nachgewiesen werden konnte. Wie bereits im Gutachten ausgeführt, erreicht die depressive Stimmungslage keinen Grad der Behinderung, da eine vollständige soziale Integration der Beschwerdeführerin gegeben ist, keine stationären Aufenthalte in der Vorgeschichte erhoben werden konnten sowie eine vollständige Orientierung der Beschwerdeführerin gegeben ist. Es liegt daher kein Leiden in einschätzungsrelevantem Ausmaß vor. Somit ergibt sich durch den nervenärztlichen Befund keine Änderung gegenüber dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 . In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass diese Ausführungen des befassten Sachverständigen von der Beschwerdeführerin auch in keinster Weise bestritten worden sind. Im Einwand im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs bzw. in der Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, dass auf das bei ihr vorliegende Leiden einer Sarkoidose nicht ausführlich eingegangen worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dieses Leiden einer ausführlichen Begutachtung durch den befassten Sachverständigen unterzogen worden ist. So wird von Dr. XXXX aus lungenfachärztlicher Sicht überzeugend ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Lungensarkoidose ohne objektivierte Sauerstoffdiffusionsstörung im Stadium II vorliegt. Weiters ist die vorliegende Gesundheitsschädigung dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend unter die Positionsnummer 06.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (mit einem vorgesehenen Rahmensatz von 10 vH bis 40 vH) mit einem Grad der Behinderung von 30 vH korrekt eingeschätzt worden. Durch die getroffene Einschätzung innerhalb des vorgegebenen Rahmensatzes ist auch dem Ausmaß und der Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Lungensarkoidose Rechnung getragen worden. Da bei der Beschwerdeführerin keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen vorliegen und die Erkrankung derzeit keine Aktivität mit einer Sauerstoff-Diffusionsstörung aufweist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II.1.2.2.), war daher einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung hinsichtlich Leiden 1 die Grundlage entzogen.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass diese Ausführungen des befassten Sachverständigen von der Beschwerdeführerin auch in keinster Weise bestritten worden sind. Im Einwand im Rahmen des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs bzw. in der Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin lediglich vorgebracht, dass auf das bei ihr vorliegende Leiden einer Sarkoidose nicht ausführlich eingegangen worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass dieses Leiden einer ausführlichen Begutachtung durch den befassten Sachverständigen unterzogen worden ist. So wird von Dr. römisch 40 aus lungenfachärztlicher Sicht überzeugend ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Lungensarkoidose ohne objektivierte Sauerstoffdiffusionsstörung im Stadium römisch zwei vorliegt. Weiters ist die vorliegende Gesundheitsschädigung dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend unter die Positionsnummer 06.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (mit einem vorgesehenen Rahmensatz von 10 vH bis 40 vH) mit einem Grad der Behinderung von 30 vH korrekt eingeschätzt worden. Durch die getroffene Einschätzung innerhalb des vorgegebenen Rahmensatzes ist auch dem Ausmaß und der Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Lungensarkoidose Rechnung getragen worden. Da bei der Beschwerdeführerin keine kardiovaskulären Folgeerscheinungen vorliegen und die Erkrankung derzeit keine Aktivität mit einer Sauerstoff-Diffusionsstörung aufweist (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.2.2.), war daher einer höheren Einschätzung des Grades der Behinderung hinsichtlich Leiden 1 die Grundlage entzogen. Auch der im Rahmen der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgelegte vorläufige Entlassungsbericht der Sonderkrankenanstalt-RZ XXXX vom XXXX war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach hinsichtlich Leiden 1 ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. So werden in diesem hinsichtlich der Lungenfunktion eine normale ventilatorische Leistungsbreite und der Ausschluss einer obstruktiven oder restriktiven Veränderung beschrieben. Weiters wird in diesem Entlassungsbericht Bezug auf ein Thorax-Röntgen genommen, welches beschreibt, dass sich beidseits in den OL streifig retikuläre Verdichtungen, teilweise offenbar in Form von Bronchiektasien bei bekannter Sarkoidose finden, und diese Veränderungen unverändert im Vergleich zu einer auswärtigen Voruntersuchung von XXXX erscheinen. In diesem Befund wird darüber hinaus von einer Verbesserung des Reizhustens seit XXXX berichtet.Auch der im Rahmen der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgelegte vorläufige Entlassungsbericht der Sonderkrankenanstalt-RZ römisch 40 vom römisch 40 war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach hinsichtlich Leiden 1 ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. So werden in diesem hinsichtlich der Lungenfunktion eine normale ventilatorische Leistungsbreite und der Ausschluss einer obstruktiven oder restriktiven Veränderung beschrieben. Weiters wird in diesem Entlassungsbericht Bezug auf ein Thorax-Röntgen genommen, welches beschreibt, dass sich beidseits in den OL streifig retikuläre Verdichtungen, teilweise offenbar in Form von Bronchiektasien bei bekannter Sarkoidose finden, und diese Veränderungen unverändert im Vergleich zu einer auswärtigen Voruntersuchung von römisch 40 erscheinen. In diesem Befund wird darüber hinaus von einer Verbesserung des Reizhustens seit römisch 40 berichtet. Auch wird in der Beschwerde hinsichtlich des im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme des befassten Sachverständigen) nicht konkret zum Ausdruck gebracht, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von dieser ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht worden und auch aus dem nach Gutachtenserstellung vorgelegten vorläufigen Entlassungsbericht vom XXXX nicht ersichtlich.Auch wird in der Beschwerde hinsichtlich des im angefochtenen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme des befassten Sachverständigen) nicht konkret zum Ausdruck gebracht, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von dieser ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht worden und auch aus dem nach Gutachtenserstellung vorgelegten vorläufigen Entlassungsbericht vom römisch 40 nicht ersichtlich. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende medizinische Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen ergänzende medizinische Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw. stehen die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den vorliegenden Beweismitteln nicht im Widerspruch dazu. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen ergänzende medizinische Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen ergänzende medizinische Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 19Abs. 1 BEinst
G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs.
2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
14 Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit
- Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 tritt mit
- September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, tritt mit
- September 2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise). Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am römisch 40 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorliegenden Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorliegenden Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme des befassten Sachverständigen eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende medizinische Stellungnahme schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im erstinstanzlichen Verfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme des befassten Sachverständigen eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende medizinische Stellungnahme schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W115.2117846.1.00