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{'item': 'W132 2129781-1'}

Obsah (12)§ 2Art. 133§ 45§ 28§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW132 2129781-1 SpruchW132 2129781-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBEN

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr römisch 40 mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 24.06.2013 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 16.04.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 24.05.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 24.05.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.
  2. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet und ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.12.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
  3. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet und ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.12.2014, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde. 2.
  4. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.2.1. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. 2.2. Mit dem Bescheid vom 28.07.2015 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.2.2. Mit dem Bescheid vom 28.07.2015 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage des Arztbriefes Landesklinikum Baden vom 10.03.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung beider Kniegelenke nicht nachvollzogen werden könne, da er links seit 2013 aufgrund eines Arbeitsunfalles eine Prothese trage und aufgrund einer Vorschädigung, rechts nunmehr aufgrund der Mehrbelastung die Implantation einer Prothese erforderlich sei, weil er die Schmerzen nicht mehr ertragen könne. Die Lebensqualität des Beschwerdeführers werde sehr stark beeinflusst und er müsse wieder einen längeren Krankenstand in Anspruch nehmen, weshalb er befürchte, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. In der Folge hat der Beschwerdeführer einen Befund des Landesklinikum Baden vom 10.03.2015 vorgelegt, welcher dokumentiert, dass für den 01.12.2015 ein Operationstermin vereinbart worden sei. 2.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom XXXX, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit dem Beschluss vom römisch 40 , den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten keine Auseinandersetzung mit dem Vergleichsgutachten vom 24.05.2013 erfolgt ist und daher nicht nachvollzogen werden kann, ob die damalige Beurteilung eine Fehleinschätzung darstellt oder ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten ist. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, die Unterlagen zur im Dezember 2015 stattgehabten Operation und ein medizinisches Sachverständigengutachten – basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Die belangte Behörde möge sich auch mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden könne oder die Rechtskraft des Bescheides vom 24.06.2013 mangels Sachverhaltsänderung einer Herabsetzung des Grades der Behinderung entgegenstehe und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft daher unzulässig wäre.
  2. Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde hat den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert und ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde.
  3. Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer keine weiteren Beweismittel in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde hat den medizinischen Sachverständigenbeweis erweitert und ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung festgestellt worden ist und der Grad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet wurde. 3.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX in Kopie beigelegt.Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 in Kopie beigelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage einer Kopie eines Fotos von der Vorderseite zweier Beine wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, dass er im Dezember rechts und nicht links eine KTEP erhalten habe. Seine Beinmuskulatur sei als symmetrisch, die Klopfreaktion unterhalb der Patella als beidseitig normal, bezeichnet worden, obwohl die Gutachterin selbst zu ihm gesagt habe, dass beide nicht reagiert hätten, weshalb er einen Termin bei einem Neurologen vereinbart habe. Auch sei sein psychischer Zustand als ausgeglichen bezeichnet worden, obwohl er von seinen Schlafstörungen – durch Wachwerden auf Grund von Schmerzen im Knie – und der Angst um seinen Arbeitsplatz erzählt habe. Er habe am 28.06.2016 einen Arbeitsunfall erlitten und sich wieder eine Verletzung am rechten Knie zugezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 40 vH. 1.2.
  3. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand und Ernährungszustand sind gut. Blutdruck 140/
  4. Caput/Collum: klinisch unauffällig. Unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Atemexkursionen seitengleich. Sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: Unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Linke Hand: Diskretes Streckdefizit im Bereich des Mittel-, Ring- und Kleinfingers, sonst unauffällig. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Knie rechts: Narbe nach KTEP, überwärmt, Umfang deutlich vermehrt, tanzende Patella bei Kniegelenkserguss, Seitenbänder und vorderes Kreuzband stabil, Bewegungsschmerzen. Kniegelenk links: Narbe nach KTEP, keine Überwärmung, kein Erguss, geringgradige Umfangsvermehrung, schmerzhafte Beweglichkeit, stabiles Gelenk. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie rechts 0/5/90, links 0/0/95, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Mäßig Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, Druckschmerz im Bereich der iliolumbalen Bänder beidseits, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Status Psychicus: Allseits orientiert. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage ausgeglichen. 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Knietotalendoprothese beidseits Wahl dieser Fixposition, da beidseits Beugehemmung bis etwa 90° und rechts geringgradig Streckhemmung vorliegt. 02.05.21 40 vH 02 Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Therapie und Diät für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich. 09.02.01 20 vH 03 Einschränkung der Beweglichkeit der Finger 3 – 5 links Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da jeweils diskretes Streckdefizit 02.06.26 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Maßgebend für den Gesamtgrad der Behinderung, im Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 24.06.2013 zugrunde gelegt wurde, war die Bewertung der Funktionseinschränkungen des linken Knies mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH, des rechten Knies mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH sowie der Diabetes mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH und der Einschränkung der Beweglichkeit der Finger 3-5 links mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde aufgrund der ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung der Funktionseinschränkungen des linken und rechten Knies in Höhe von 50 vH festgestellt. Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 24.05.2013 erhobenen klinischen Befund insofern eine relevante Veränderung eingetreten, als nunmehr beidseits Knietotalendoprothesen mit postoperativ unkompliziertem Verlauf implantiert worden sind und sich der Bewegungsumfang dadurch gebessert hat.
  6. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Verbesserung des Gesamtleidensbildes umfassend Stellung genommen.Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Verbesserung des Gesamtleidensbildes umfassend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.04.2016 erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: Der Befund der unfallchirurgischen Ambulanz Krankenhaus Baden vom 10.03.2015 beschreibt massive Schmerzzunahme am rechte Knie ohne Trauma bei Zustand nach KTEP links, Gonarthrose gravis rechts und die Indikation für eine Implantation einer KTEP rechts. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Die indizierte KTEP rechts wurde zwischenzeitlich mit unauffälligem postoperativem Verlauf durchgeführt. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene noch sonst substantiiert entgegengetreten. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat Dr. XXXX die Knietotalendoprothetik sowohl am linken als auch am rechten Knie befundet. Dem der Beschwerde beigelegten Foto zweier Beine kommt keine Aussagkraft betreffend die Beinmuskulatur zu, weil die unfallchirurgische Sachverständige die unteren Extremitäten als Ganzes mit annähernd symmetrischen Muskelverhältnissen beschrieben hat und die auf dem Foto demonstrierten Umfangmaße oberhalb der Knie dazu nicht im Widerspruch stehen, zumal von der Gutachterin eine geringgradige Umfangsvermehrung am linken Knie attestiert wird. Eine als beidseitig normal befundete Klopfreaktion unterhalb der Patella, kann den Sachverständigengutachten nicht entnommen werden. Das den psychischen Zustand und einen behaupteten Arbeitsunfall am 28.06.2016 betreffende Vorbringen wird nicht durch Beweismittel untermauert, es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, dass diesbezüglich Funktionseinschränkungen in einschätzungswürdigem Ausmaß vorliegen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat Dr. römisch 40 die Knietotalendoprothetik sowohl am linken als auch am rechten Knie befundet. Dem der Beschwerde beigelegten Foto zweier Beine kommt keine Aussagkraft betreffend die Beinmuskulatur zu, weil die unfallchirurgische Sachverständige die unteren Extremitäten als Ganzes mit annähernd symmetrischen Muskelverhältnissen beschrieben hat und die auf dem Foto demonstrierten Umfangmaße oberhalb der Knie dazu nicht im Widerspruch stehen, zumal von der Gutachterin eine geringgradige Umfangsvermehrung am linken Knie attestiert wird. Eine als beidseitig normal befundete Klopfreaktion unterhalb der Patella, kann den Sachverständigengutachten nicht entnommen werden. Das den psychischen Zustand und einen behaupteten Arbeitsunfall am 28.06.2016 betreffende Vorbringen wird nicht durch Beweismittel untermauert, es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor, dass diesbezüglich Funktionseinschränkungen in einschätzungswürdigem Ausmaß vorliegen. Im Untersuchungsbefund führt Dr. XXXX unwidersprochen an, dass der Beschwerdeführer selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel erscheint, das Gangbild mäßig rechts hinkend, insgesamt raumgreifend ist und das Aus- und Ankleiden selbständig im Sitzen durchgeführt wird. Diese beschriebene Gesamtmobilität steht im Einklang mit der gutachterlichen Beurteilung. Die Veränderung zum im Rahmen der am 24.05.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung erhobenen Befund begründet die Sachverständige fachärztlich überzeugend mit der deutlichen Verbesserung, welche infolge der zwischenzeitlich stattgehabten Implantation einer Knietotalendoprothese an beiden Knien, mit jeweils unauffälligem postoperativem Verlauf, eingetreten ist.Im Untersuchungsbefund führt Dr. römisch 40 unwidersprochen an, dass der Beschwerdeführer selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel erscheint, das Gangbild mäßig rechts hinkend, insgesamt raumgreifend ist und das Aus- und Ankleiden selbständig im Sitzen durchgeführt wird. Diese beschriebene Gesamtmobilität steht im Einklang mit der gutachterlichen Beurteilung. Die Veränderung zum im Rahmen der am 24.05.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung erhobenen Befund begründet die Sachverständige fachärztlich überzeugend mit der deutlichen Verbesserung, welche infolge der zwischenzeitlich stattgehabten Implantation einer Knietotalendoprothese an beiden Knien, mit jeweils unauffälligem postoperativem Verlauf, eingetreten ist. Das Beschwerdevorbringen ist sohin geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung der Funktionalität der Knie eingetreten ist und nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  6. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  8. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  10. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Die Wahl der Position stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, eine nur der Behörde zustehende rechtliche Beurteilung jener Leidenszustände dar, die durch die Befundungen der Sachverständigen als vorliegend erkannt wurden. (VwGH zum KOVG 1957 18.10.2000, Zl. 99/09/0097; 18.10.2000, Zl. 99/09/0097) Dem Bewegungsumfang, rechts 0/5/90, links 0/0/95, entsprechend sowie den postoperativen Zustand und die Schmerzen berücksichtigend, liegt eine beidseitige Funktionseinschränkung der Knie mittleren Grades

der Fixposition 02.05.21 vor. Der nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus liegt im Ausmaß von einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 09.02.01 vor, weil für eine ausgeglichene Stoffwechsellage medikamentöse Therapie und Diät erforderlich sind. Die Einschränkung der Beweglichkeit der Finger 3 – 5 links ist entsprechend der milden Klinik der Position 02.06.26 mit dem unteren Rahmensatz zuzuordnen, weil bei sonst unauffälligem Befund jeweils nur ein diskretes Streckdefizit vorliegt. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Das geringgradige interne Leiden und die endlagige Funktionseinschränkung der

  1. bis
  2. Finger links sind auch im Zusammenwirken nicht geeignet, den Grad der Behinderung des führenden Leidens anzuheben. Das Gesamtbild der Behinderung wird nicht maßgebend negativ beeinflusst. Eine Veränderung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als beidseits Knietotalendoprothesen mit postoperativ unkompliziertem Verlauf implantiert worden sind und sich der Bewegungsumfang dadurch gebessert hat. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (vgl. VwGH vom
  3. April 2012, Zl. 2010/11/0173)Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. vergleiche VwGH vom
  4. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von vierzig

(40)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II.
  4. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
  5. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat vom Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II.
  6. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine Beweismittel beigelegt. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel, stehen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und dokumentieren keine Leidenszustände, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich unfallchirurgisch-fachärztlich untersucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen.Der Beschwerdeführer hat vom Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei.
  7. bereits ausgeführt – nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden der Beschwerde auch keine Beweismittel beigelegt. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel, stehen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und dokumentieren keine Leidenszustände, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich unfallchirurgisch-fachärztlich untersucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2129781.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.