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{'item': 'W132 2138687-1'}

Obsah (13)§ 2§ 13Art. 133§ 19§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW132 2138687-1 SpruchW132 2138687-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vors

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), beschlossen: A) Das Verfahren wird

§ 13Abs. 4 i

Vm Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 23.08.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung

§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung

Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen.

  1. Am 14.10.2016 ist bei der belangten Behörde ein als Beschwerde bezeichnetes E-Mail eingelangt, welches den angefochtenen Bescheid bezeichnet und den Beschwerdeführer als Absender nennt. Die E-Mailadresse lautet jedoch nicht auf den Beschwerdeführer. 3.
  2. Da das Schreiben vom 14.10.2016 nicht persönlich unterfertigt ist und die E-Mailadresse nicht auf den Beschwerdeführer lautet, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Schreiben vom 29.12.2016 eine Kopie des Schriftsatzes übermittelt und mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 19Abs. 1 BEinst

G aufgetragen, diese beim Bundesverwaltungsgericht einlangend bis längsten 18.01.2017 vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt vorzulegen.3.1. Da das Schreiben vom 14.10.2016 nicht persönlich unterfertigt ist und die E-Mailadresse nicht auf den Beschwerdeführer lautet, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Schreiben vom 29.12.2016 eine Kopie des Schriftsatzes übermittelt und mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG aufgetragen, diese beim Bundesverwaltungsgericht einlangend bis längsten 18.01.2017 vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigt vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 13Abs.

4 AVG bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 leg.cit. mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 13, Absatz 4, AVG bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, leg.cit. mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Zum Inhalt des Vorbringens wurde angemerkt, dass die Funktionseinschränkung einzelner Finger nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung Position 02.06.26 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH bis 30 vH zu bewerten sind und der Verlust eines Daumen nach Position 02.06.28 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu bewerten ist. Zur vorgebrachten Versteifung des linken Daumens wird angemerkt, dass diese nicht dem Verlust eines Daumen entspricht. Zum Vorbringen betreffend Einschränkungen am konkreten Arbeitsplatz wird auf § 1 der Einschätzungsverordnung verwiesen, wonach diese bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden, sondern die Einschätzung rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen, erfolgt.Zum Inhalt des Vorbringens wurde angemerkt, dass die Funktionseinschränkung einzelner Finger nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung Position 02.06.26 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH bis 30 vH zu bewerten sind und der Verlust eines Daumen nach Position 02.06.28 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu bewerten ist. Zur vorgebrachten Versteifung des linken Daumens wird angemerkt, dass diese nicht dem Verlust eines Daumen entspricht. Zum Vorbringen betreffend Einschränkungen am konkreten Arbeitsplatz wird auf Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung verwiesen, wonach diese bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt werden, sondern die Einschätzung rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen, erfolgt. Der Beschwerdeführer hat den Mangel in der Folge nicht behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des mit 14.10.2016 datierten E-Mails. Der mit Schreiben vom 29.12.2016 erteilte Mängelbehebungsauftrag wurde am 03.01.2017 an der Abgabestelle von einem Mitbewohner übernommen. Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des zuletzt erteilten Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 13Abs.

4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Vorauszuschicken ist, dass

§ 13AVG seit der Fassung der Novelle BGBl.

I Nr. 10/2004 schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung

§ 13Abs. 4 i

Vm Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236).Vorauszuschicken ist, dass

Paragraph 13, AVG seit der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung

Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG zu erteilen vergleiche auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, Zl. 2012/07/0236). Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift Beschwerdeführers eingegangen. Angesichts dieses Umstandes, liegen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs. 4 AVG vor.Die gegenständliche Beschwerde ist ohne eigenhändige Unterschrift Beschwerdeführers eingegangen. Angesichts dieses Umstandes, liegen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG vor. Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen.Wie bereits unter den Punkten römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht nachgekommen. Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als zurückgezogen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist der widerspruchsfrei geklärte Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, daher steht der Sachverhalt fest und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des Paragraph 13, AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im gegenständlichen Verfahren weder vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W132.2138687.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.