RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW159 1438053-2 SpruchW159 1438053-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX, geb. am XXXX, StA Somalia, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 11.08.2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Somalia, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 11.08.2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 zu Recht erkannt: A) Dem Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylGA) Dem Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte im Rahmen seiner Befragung vor der BPD XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 11.08.2011.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte im Rahmen seiner Befragung vor der BPD römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 11.08.
- Bei der Erstbefragung vom selben Tag vor dem SPK XXXX, Anhaltezentrum, gab er an, in Mogadischu/Somalia geboren worden und muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Somali anzugehören. Er habe in XXXX gelebt.Bei der Erstbefragung vom selben Tag vor dem SPK römisch 40 , Anhaltezentrum, gab er an, in Mogadischu/Somalia geboren worden und muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Somali anzugehören. Er habe in römisch 40 gelebt. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, dass er ein Mädchen aus dem Stamm der "Hauia" habe heiraten wollen. "Ihre Leute" hätten das jedoch nicht gewollt, da der Beschwerdeführer von einem unbedeutenden Stamm sei. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht, sollte er nicht verschwinden. So sei der Beschwerdeführer Anfang Juli 2011 von Somalia nach Dschibuti gefahren, von wo aus er mit dem Flugzeug nach Russland geflogen sei. Anschließend sei er schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Er habe hier keine Familienangehörigen; seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden in Somalia leben. Am Ende der Einvernahme schloss der Beschwerdeführer zwar Verständigungsprobleme aus, äußerte aber den Wunsch, - statt wie bisher in Arabisch - in seiner Muttersprache Somali befragt werden zu wollen. Am 18.08.2011 wurde der Beschwerdeführer unter Teilnahme eines Dolmetschers für Somali erneut einvernommen. Aufgrund der glaubhaften Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde von einer Altersfeststellung abgesehen. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass die im Zuge der Erstbefragung erläuterten Probleme in Zusammenhang mit einem Mädchen (XXXX, 17 Jahre alt) stimmen würden. Er habe das Mädchen im Jänner 2011 kennengelernt, wobei es im Mai 2011 zu einem Vorfall mit deren Bruder gekommen sei. Dieser habe den Beschwerdeführer mit einem Küchenmesser attackiert und ihn am rechten Ellbogen verletzt. Die Freunde des Beschwerdeführers hätten den Angreifer festhalten können, sodass der Beschwerdeführer habe weglaufen können.Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass die im Zuge der Erstbefragung erläuterten Probleme in Zusammenhang mit einem Mädchen (römisch 40 , 17 Jahre alt) stimmen würden. Er habe das Mädchen im Jänner 2011 kennengelernt, wobei es im Mai 2011 zu einem Vorfall mit deren Bruder gekommen sei. Dieser habe den Beschwerdeführer mit einem Küchenmesser attackiert und ihn am rechten Ellbogen verletzt. Die Freunde des Beschwerdeführers hätten den Angreifer festhalten können, sodass der Beschwerdeführer habe weglaufen können. Ergänzend schilderte der Beschwerdeführer noch ein weiteres Problem aus seiner Heimat. Im März 2011 sei er von Islamisten der Al-Shabaab geschlagen und festgehalten worden, da er sich geweigert habe, am heiligen Krieg teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen. Am 11.10.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen und wiederholte er hierbei im Wesentlichen seine bisher geschilderten Fluchtgründe: Zum einen habe es einen Vorfall mit den Al-Shabaab Rebellen gegeben, die ihn (zusammen mit weiteren Fußballkollegen) unter Folter gezwungen hätten, am Dschihad teilzunehmen, wobei den Jugendlichen die Flucht gelungen sei. Zum anderen habe es den Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer vom Bruder seiner Freundin verletzt worden sei, weil dieser gegen die Beziehung der beiden gewesen sei, gegeben. Die Familie seiner Freundin habe der Volksgruppe der Hawiye angehört und sei in deren Augen die Volksgruppe, welche der Beschwerdeführer angehöre - Midgan - nichts wert. Der Beschwerdeführer sei mit Hilfe von Freunden freigekommen, nach Hause gebracht und in einem Krankenhaus in Mogadischu versorgt worden. Schließlich sei er aus Somalia geflüchtet. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer noch an, in XXXX geboren, dort mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein. 2005 habe es eine Bürgerkriegssituation gegeben, bei welcher der Beschwerdeführer seine Eltern aus den Augen verloren hätte. Seit dem Jahr 2005 wisse er nichts über den Aufenthaltsort seiner Eltern. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner restlichen Familie in Somalia; der letzte Kontakt sei im Mai 2011 gewesen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer noch an, in römisch 40 geboren, dort mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein. 2005 habe es eine Bürgerkriegssituation gegeben, bei welcher der Beschwerdeführer seine Eltern aus den Augen verloren hätte. Seit dem Jahr 2005 wisse er nichts über den Aufenthaltsort seiner Eltern. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner restlichen Familie in Somalia; der letzte Kontakt sei im Mai 2011 gewesen. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bislang angegeben habe, in Mogadischu geboren worden zu sein, erklärte dieser, er habe gemeint, seine Ausreise in Mogadischu begonnen zu haben. Über Nachfrage, warum der Beschwerdeführer nach dem Vorfall, bei welchem er mit einem Messer verletzt worden sei, nicht in einen anderen Teil des Herkunftsstaates gegangen sei, gab er an, dass überall in seiner Heimat Krieg herrschen würde und er sich nirgendwo sicher fühle. Am 06.12.2011 erfolgte eine medizinische Begutachtung hinsichtlich der Narben des Beschwerdeführers, welche er sich laut eigenen Angaben im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung (der Abwehr eins Messerstiches) zugezogen habe. Demnach seien seine Angaben zur Entstehung der Narben nachvollziehbar; der angegebene Verletzungszeitpunkt im Mai 2011 erscheine ebenfalls möglich. Weiters ergab die medizinische Begutachtung, dass die vorhandenen Narben keinem Folterszenario zugeordnet werden könnten. Nach einer ergänzenden Fragestellung zur Narbenbegutachtung hielt die untersuchende Ärztin sinngemäß fest, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Narben durch andere Waffen und andere Situationen entstanden seien. Am 09.01.2012 langte eine Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der vom Bundesasylamt angefragten Informationen bezüglich der Stadt XXXX ein. Demnach würden die Geledi und Wadan (Wacdaan) in XXXX die Hauptclans bilden. Seit dem
- Jahrhundert seien jedoch viele Angehörige weiterer Clans in die Stadt gezogen. Die Bevölkerung der Stadt sei gegenwärtig sehr durchmischt. Die Midgan würden grundsätzlich nicht in XXXX leben. Sie würden aus dem Norden Somalias stammen. Es sei jedoch möglich, dass sich ein oder zwei Familien in der Vergangenheit dort angesiedelt hätten, nachdem es zu vermehrten Bevölkerungszügen gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass Angehörige der Midgan in XXXX bedroht werden würden oder gefährdet seien.Am 09.01.2012 langte eine Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der vom Bundesasylamt angefragten Informationen bezüglich der Stadt römisch 40 ein. Demnach würden die Geledi und Wadan (Wacdaan) in römisch 40 die Hauptclans bilden. Seit dem
- Jahrhundert seien jedoch viele Angehörige weiterer Clans in die Stadt gezogen. Die Bevölkerung der Stadt sei gegenwärtig sehr durchmischt. Die Midgan würden grundsätzlich nicht in römisch 40 leben. Sie würden aus dem Norden Somalias stammen. Es sei jedoch möglich, dass sich ein oder zwei Familien in der Vergangenheit dort angesiedelt hätten, nachdem es zu vermehrten Bevölkerungszügen gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass Angehörige der Midgan in römisch 40 bedroht werden würden oder gefährdet seien. Laut dem Sprachanalyse Bericht vom 18.06.2012 sei der angegebene sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers (XXXX im südlichen Somalia) als sehr gering anzusehen. Der sprachliche Hintergrund lasse sich mit sehr hoher Sicherheit dem nördlichen Somalia und den Regionen XXXX und XXXX zuordnen.Laut dem Sprachanalyse Bericht vom 18.06.2012 sei der angegebene sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers (römisch 40 im südlichen Somalia) als sehr gering anzusehen. Der sprachliche Hintergrund lasse sich mit sehr hoher Sicherheit dem nördlichen Somalia und den Regionen römisch 40 und römisch 40 zuordnen. In der Einvernahme vom 17.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Nichtdestotrotz beharrte er darauf, in XXXX gelebt zu haben und dem Stamm der Midgaan anzugehören. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia würde er vom Bruder seiner Freundin bzw. vom Clan der Hawiye getötet werden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, seit seiner letzten Einvernahme wieder Kontakt zu seinen Geschwistern, seiner Tante und deren Mann zu haben. In Österreich habe er keine Verwandten, besuche aber seit ca. zwei Monaten die Hauptschule.Nichtdestotrotz beharrte er darauf, in römisch 40 gelebt zu haben und dem Stamm der Midgaan anzugehören. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia würde er vom Bruder seiner Freundin bzw. vom Clan der Hawiye getötet werden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, seit seiner letzten Einvernahme wieder Kontakt zu seinen Geschwistern, seiner Tante und deren Mann zu haben. In Österreich habe er keine Verwandten, besuche aber seit ca. zwei Monaten die Hauptschule. In der Einvernahme legte der Beschwerdeführer integrationsbestätigende Beweismittel vor, darunter eine Teilnahmebestätigung eines Theaterinstituts, Teilnahmebestätigungen über Deutschkursbesuche, ein Externisten-Prüfungszeugnis über die
- Schulstufe der Hauptschule sowie Teilnahmebescheinigungen des Lehrganges "Pflichtschulabschluss". In der Einvernahme vom 02.09.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erläuterte der Beschwerdeführer erneut seine bereits geschilderten Fluchtgründe und persönlichen Verhältnisse. Über abermaligen Vorhalt der Sprachanalyse gab er zu, tatsächlich aus dem Norden Somalias zu stammen. Nichtsdestotrotz gehöre er dem Stamm der Midgan an und werde deshalb überall gehasst. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Freundin aus Somalia. Würde er dorthin zurückkehren, wäre er wieder Problemen mit dem Bruder seiner Freundin und mit Al-Shabaab ausgesetzt. Er wolle in Österreich die Schule besuchen, die Hochschulreife erlangen und studieren. Er wolle arbeiten und seine Familie unterstützen. An den Länderfeststellungen zu Somalia habe er kein Interesse und wolle hiezu auch keine Stellungnahme abgeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 11 08.740-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 11 08.740-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Tatsächlich stamme der Beschwerdeführer aus dem Norden Somalias, was die Sprachanalyse ergeben habe. Festgestellt wurde dann, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Midgaan angehöre, in der Beweiswürdigung wurde dann aber unter Verweis auf die Sprachanalyse ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Angehöriger der Clan der Midgaan sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er für Al-Shabaab eine derartige Bedeutung hätte, dass man ihn über die Grenzen der kontrollierten Gebiete hinaus verfolgen oder suchen würde. In Mogadischu selbst habe Al-Shabaab keine Möglichkeit mehr Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung und Bedrohung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit glaubhaft machen können. Er habe sich mit seinen Problemen auf die beabsichtigte Eheschließung gestützt - andere Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er nicht vorgebracht. Zu seiner Freundin bzw. zukünftigen Ehefrau habe er keinen Kontakt mehr. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Landes in Anspruch zu nehmen. Es wäre ihm möglich gewesen, sich in Somaliland niederzulassen und dort ein neues Leben zu beginnen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte darin erneut vor, in XXXX aufgewachsen zu sein und der Minderheit der Midgan anzugehören, was ihm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid widersprüchlich einmal geglaubt, ein anderes Mal nicht geglaubt habe. Entgegen den anderslautenden Behauptungen des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer genügend Kenntnisse über XXXX.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte darin erneut vor, in römisch 40 aufgewachsen zu sein und der Minderheit der Midgan anzugehören, was ihm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid widersprüchlich einmal geglaubt, ein anderes Mal nicht geglaubt habe. Entgegen den anderslautenden Behauptungen des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer genügend Kenntnisse über römisch 40 . Was das medizinische Gutachten zu seinen Narben angehe, worin ausgeführt werde, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Narben des Beschwerdeführers aus einem Folterszenario stammen würden, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nie von Folter gesprochen habe. Vielmehr habe er angegeben, dass der Bruder seiner Freundin mit einem Kampfmesser (von der belangten Behörde fälschlicherweise als Küchenmesser bezeichnet) auf den Beschwerdeführer losgegangen sei. Weitere grobe Verfahrensfehler seien darin zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die vollständigen medizinischen Gutachten und die Sprachanalyse grundlos verweigert worden sei. Im Übrigen habe es das Bundesasylamt unterlassen, vor Ort Recherchen mittels eines Vertrauensanwaltes durchführen zu lassen. Sofern die belangte Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Norden des Landes - Somaliland oder Puntland - zur Verfügung stünde, so werde diese Aussage durch die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen relativiert. Demnach sei es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Somalia sei nach wie vor eines der unsichersten und gefährlichsten Länder mit praktisch keinen effektiven staatlichen Rechtsschutzmechanismen. Zum Nachweis der prekären Sicherheitslage in Somalia wurde in der Beschwerde auf einen Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom August 2013 verwiesen. Am Ende des Rechtsmittelschriftsatzes wurde gerügt, dass die belangte Behörde keineswegs die Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich gewürdigt habe. Der Beschwerde sind diverse Beilagen, welche unter anderem die Integration des Antragstellers betreffen, beigefügt. Am 19.11.2013 langten weitere Nachweise die Integration des Beschwerdeführers betreffend beim damaligen Asylgerichtshof ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt auf sich zum Teil in sich widersprüchliche Länderfeststellungen bezogen habe; insbesondere was die Bewegungsfreiheit und praktische Relokation in Somalia betreffe. Das Bundesasylamt habe darauf basierend kein eindeutiges Ergebnis betreffend das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative treffen können, weshalb im fortgesetzten Verfahren nähere Ermittlungen zur Möglichkeit einer Relokation innerhalb von Somalia notwendig seien. Im angefochtenen Bescheid würden sich auch widersprüchliche Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers finden. Aktenwidrig seien auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin bzw. zukünftigen Ehefrau habe. Vielmehr habe er in seiner letzten Einvernahme am 02.09.2013 vorgebracht, regelmäßig mit seiner Freundin in Kontakt zu stehen. Am 16.03.2015 fand eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem BFA, RD Oberösterreich, statt. Dabei legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Integration vor. Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund. Er wurde dazu aufgefordert einen kurzen Lebenslauf bezüglich seiner Person zu schildern. Er gab an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Von 2000 bis 2011 sei er zur Schule gegangen, wobei er von 2000 bis 2004 die Grundschule, von 2006 bis 2008 die Mittelschule und von 2009 bis 2011 eine höheren Schule besucht habe.Er wurde dazu aufgefordert einen kurzen Lebenslauf bezüglich seiner Person zu schildern. Er gab an, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein. Von 2000 bis 2011 sei er zur Schule gegangen, wobei er von 2000 bis 2004 die Grundschule, von 2006 bis 2008 die Mittelschule und von 2009 bis 2011 eine höheren Schule besucht habe. Er habe in XXXX im XXXX gelebt.Er habe in römisch 40 im römisch 40 gelebt. Auf Vorhalt, dass bereits festgestellt worden sei, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus dem Süden, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Region XXXX und XXXX stamme, was er in der vorigen Einvernahme auch eingestanden habe, meinte er, dass er die Wahrheit erzähle. Er bestritt auch, je gesagt zu haben, aus einer anderen Region Somalias zu stammen.Auf Vorhalt, dass bereits festgestellt worden sei, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus dem Süden, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Region römisch 40 und römisch 40 stamme, was er in der vorigen Einvernahme auch eingestanden habe, meinte er, dass er die Wahrheit erzähle. Er bestritt auch, je gesagt zu haben, aus einer anderen Region Somalias zu stammen. Er sei Muslim und gehöre der Volksgruppe der Midgan an. Er habe keine Dokumente. In seiner Heimat würden sich zwei Brüder und zwei Schwestern aufhalten. Ob seine Eltern noch leben würden, wisse er nicht. Er habe weiters einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits. Zu den vorgehaltenen unterschiedlichen Angaben der Namen seiner Eltern im Verlauf des Verfahrens, meinte er, dass hier irgendetwas hingeschrieben worden sei bzw. es zu einer Verwechslung mit seiner Clanzugehörigkeit gekommen sei. Er erklärte, mit seiner Tante mütterlicherseits und seinem Onkel zusammengelebt zu haben. Seine Tante sei wie eine Mutter für ihn gewesen. Sein Onkel arbeite im Herkunftsstaat für die Familie. Dieser transportiere Waren bzw. habe er ein eigenes Geschäft gehabt. Vor seiner Ausreise hätten sie in einer Blechhütte bestehend aus zwei Zimmern gelebt, wobei sie in einem Zimmer geschlafen und im anderen gelebt hätten. Sie hätten keine Tiere gehabt. Befragt, wie sein Alltag im Norden Somalias ausgesehen habe, erklärte er, in die Schule gegangen zu sein. Er habe in seiner Freizeit mit Freunden Fußball gespielt. Er habe nichts gearbeitet. Seit er in Österreich sei, habe er nur einmal Kontakt zu seiner Tante gehabt, die ihn angerufen habe. Er wisse nicht, woher diese seine Nummer gehabt habe. Er meinte, diese habe die Nummer vielleicht von seinen Freunden erhalten. Er habe auch ein Facebook-Account mit seinem Namen. Er sei mit Freunden aus dem Heimatland in Kontakt. Dazu aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates zu schildern, gab er an, seinen Herkunftsstaat aus zwei Gründen verlassen zu haben. Er sei einerseits vor Al-Shabaab weggelaufen und habe sich andererseits in ein Mädchen verliebt, das er heiraten habe wollen, wobei deren Familie dagegen gewesen sei. Der Bruder dieses Mädchens habe ihn umbringen wollen, ihn attackiert und verletzt. Wenn er jetzt in den Herkunftsstaat zurückkehren müsse, würde er von seinen Feinden, die immer noch in Somalia seien, getötet werden. Außerdem herrsche in XXXX unverändert Krieg.Wenn er jetzt in den Herkunftsstaat zurückkehren müsse, würde er von seinen Feinden, die immer noch in Somalia seien, getötet werden. Außerdem herrsche in römisch 40 unverändert Krieg. Das Mädchen, in das er sich verliebt habe, stamme aus dem Clan Hawiye, wobei es hier in vergangenen Einvernahmen wohl zu Formulierungsproblemen ("Hauia") gekommen sei. Er führte den vollen Namen des Mädchens an, mit dem aber nicht verheiratet sei. Befragt, warum auf seinem Facebook-Profil stehe, dass er mit diesem Mädchen verheiratet sei, meinte er, sie immer noch zu lieben. Er habe auch vor, sie zu heiraten. Auf Nachfrage, schilderte er, einmal von Al-Shabaab aufgehalten worden zu sein, weshalb er weggelaufen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er bislang immer angegeben habe, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgt worden zu sein, meinte er, dass er von der Referentin zu Al-Shabaab nicht befragt worden sei. Auf weitere Nachfrage schilderte er, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit dieses Mädchen nicht heiraten habe können. Würde er einem anderen Clan angehören, würden ihm viele Probleme erspart bleiben. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er jedoch nur im Zusammenhang mit dem Mädchen Probleme gehabt. Sonst habe er nie Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt. Von Al-Shabaab sei er in XXXX in seinem Bezirk bedrängt worden.Von Al-Shabaab sei er in römisch 40 in seinem Bezirk bedrängt worden. Der Beschwerdeführer wurde näher zum Clan Midgan befragt. Er meinte über diesen Clan nichts erzählen zu können. Er könne nur angeben, dass die Midgan in XXXX als Schmiede leben würden. Er kenne seinen Clan bzw. die Hintergründe seines Clans nicht sehr gut.Der Beschwerdeführer wurde näher zum Clan Midgan befragt. Er meinte über diesen Clan nichts erzählen zu können. Er könne nur angeben, dass die Midgan in römisch 40 als Schmiede leben würden. Er kenne seinen Clan bzw. die Hintergründe seines Clans nicht sehr gut. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Deutschkenntnissen ohne Dolmetscher befragt und antwortete er auf die an ihn gestellten Fragen in deutscher Sprache. Er habe keine Verwandten in Österreich. Meistens lerne er Deutsch und er wolle eine Lehre zum Koch machen. Wenn er nicht zur Schule gehe, treffe er seine Freunde. Er lerne täglich drei Stunden Deutsch, wobei er seinen Kurs bereits beendet habe. Er habe nur somalische Freunde, treffe sich aber auch mit Afghanen, Pakistani und Äthiopier. Er sei arbeitsfähig und legte eine Deutschkursbesuchsbestätigung und ein Externisten-Prüfungszeugnis vor. Er sei kein Mitglied in einem Verein, betätige sich auch nicht ehrenamtlich und sei in Österreich auch nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen vorgehalten, wobei er auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete. Am 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Erstellung eines Sprachgutachtes mit XXXX geladen, wobei der Termin am 30.06.2015 stattgefunden hat und das Gutachten vom "25.01.2015" am 26.01.2016 per E-Mail an das BFA übermittelt wurde. Darin kam der Gutachter zum Schluss, dass es keine tragfähigen Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, seine hauptsächliche Sprachsozialisierung in XXXX erfahren habe. Dagegen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in der Nordhälfte Somalias, insbesondere Puntland oder auch in den östlichen Teilen von Samaliland auszugehen, bzw. von einer Hauptsozialisation des Beschwerdeführers einer aus diesen Regionen stammenden Migrantengruppen außerhalb Somalias.Am 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Erstellung eines Sprachgutachtes mit römisch 40 geladen, wobei der Termin am 30.06.2015 stattgefunden hat und das Gutachten vom "25.01.2015" am 26.01.2016 per E-Mail an das BFA übermittelt wurde. Darin kam der Gutachter zum Schluss, dass es keine tragfähigen Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, seine hauptsächliche Sprachsozialisierung in römisch 40 erfahren habe. Dagegen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in der Nordhälfte Somalias, insbesondere Puntland oder auch in den östlichen Teilen von Samaliland auszugehen, bzw. von einer Hauptsozialisation des Beschwerdeführers einer aus diesen Regionen stammenden Migrantengruppen außerhalb Somalias. Bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 17.11.2015 (Poststempel) wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben.Bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 17.11.2015 (Poststempel) wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erhoben. Nach geraffter Wiedergabe des bisherigen Verfahrens wurde insbesondere die inquisitorische Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.03.2015 moniert, in der offenbar versucht worden sei, Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Es liege eine ausgeprägte Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde vor. Spätestens seit dem 01.06.2014 habe sich der Verwaltungsakt wieder beim BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides befunden, weshalb die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG spätestens im Dezember 2014 abgelaufen sei, wobei nunmehr neuerlich ein Zeitraum von mehr als elf Monaten vergangen sei.Es liege eine ausgeprägte Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde vor. Spätestens seit dem 01.06.2014 habe sich der Verwaltungsakt wieder beim BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides befunden, weshalb die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG spätestens im Dezember 2014 abgelaufen sei, wobei nunmehr neuerlich ein Zeitraum von mehr als elf Monaten vergangen sei. Es wurden schließlich die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers bekräftigt. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX und gehöre dem Minderheitenclan der Midgan an. Im Herkunftsstaat sei er von Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab betroffen gewesen und wegen seiner Liebesbeziehung zu einem Mädchen, das dem Mehrheitsclan der Hawiye angehöre, verfolgt worden.Der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 und gehöre dem Minderheitenclan der Midgan an. Im Herkunftsstaat sei er von Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab betroffen gewesen und wegen seiner Liebesbeziehung zu einem Mädchen, das dem Mehrheitsclan der Hawiye angehöre, verfolgt worden. Das Ergebnis der Sprachanalyse bzw. deren Aussagekraft wurde in Zweifel gezogen. Es würde keine konkreten Ermittlungsergebnisse geben, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich aus Puntland oder aus Somaliland stammen würde und die Möglichkeit habe, dorthin gefahrlos zurückzukehren und sich dort anzusiedeln. Selbst bei Unterstellung einer theoretischen Abschiebung am Luftweg nach Mogadishu bei einer inländischen Fluchtalternative Nord-Somalia hätte der Beschwerdeführer aufgrund der in Somalia bestehenden allgemeinen Sicherheitsgegebenheiten nicht die Möglichkeit, ohne Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit seines Lebens und seiner Gesundheit in ein derartiges, im Norden gelegenes "Neuansiedlungsgebiet" zu gelangen. Er würde in diesem Fall als interner Vertriebener in Mogadischu stranden, wo er gezwungen wäre, in einem IDP-Lager, in welchem unmenschliche und prekäre Lebens- und Versorgungsbedingungen herrschen würden, Unterkunft zu nehmen. In Somalia würde den Beschwerdeführer daher zumindest eine Lebenssituation erwarten, die zumindest zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen müsste. Mangels Clanschutz, mangels Vorhandensein eines intakten, sozialen und familiären Netzwerkes oder anderer "Sicherheits- und Versorgungsstrukturen" würde der Beschwerdeführer in Somalia einer dauerhaft ausweglosen Lebenssituation ausgesetzt sein, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK falle.Mangels Clanschutz, mangels Vorhandensein eines intakten, sozialen und familiären Netzwerkes oder anderer "Sicherheits- und Versorgungsstrukturen" würde der Beschwerdeführer in Somalia einer dauerhaft ausweglosen Lebenssituation ausgesetzt sein, die in den Schutzbereich von Artikel 3, EMRK falle. Am 17.02.2016 führte das BFA, RD OÖ, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Er erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Er sei gesund. Er habe bislang im Verfahren die Wahrheit gesagt. In seinem Privat- und Familienleben habe sich nichts geändert. Ihm wurde vorgehalten, dass mittlerweile zwei Sprachanalysen erstellt worden seien, nach denen es keine tragfähigen Hinweise darauf gebe, dass er aus XXXX stamme, sondern er vielmehr im Norden Somalias hauptsozialisiert worden sei.Ihm wurde vorgehalten, dass mittlerweile zwei Sprachanalysen erstellt worden seien, nach denen es keine tragfähigen Hinweise darauf gebe, dass er aus römisch 40 stamme, sondern er vielmehr im Norden Somalias hauptsozialisiert worden sei. Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass er beim zweiten Mal mehr als beim ersten Mal gefragt worden sei. Er könne nicht nachvollziehen, wann und wo er gesagt haben solle, nicht von XXXX zu stammen. Die meisten Fragen seien schwierig gewesen und er habe bei den Fragen, die er nicht beantworten habe können, gesagt, dass er das nicht wisse. Er wisse nicht, wie Herr XXXX zum Ergebnis gekommen sei, dass er aus dem Norden und nicht aus XXXX stamme.Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass er beim zweiten Mal mehr als beim ersten Mal gefragt worden sei. Er könne nicht nachvollziehen, wann und wo er gesagt haben solle, nicht von römisch 40 zu stammen. Die meisten Fragen seien schwierig gewesen und er habe bei den Fragen, die er nicht beantworten habe können, gesagt, dass er das nicht wisse. Er wisse nicht, wie Herr römisch 40 zum Ergebnis gekommen sei, dass er aus dem Norden und nicht aus römisch 40 stamme. Nach Vorhalt der gesamten Sprachanalyse vom 30.06.2015 und Vorhalt des Untersuchungsergebnisses seiner Narben meinte er, dass die Narben aus den Verletzungen, die er geschildert habe, herrühren würden. Dem Beschwerdeführer wurde weiter vorgehalten, dass die belangte Behörde aufgrund des Ergebnisses der Sprachanalyse in Verbindung mit seinen Angaben im Verfahren und der medizinischen Untersuchung davon ausgehe, dass er bezüglich seiner Herkunft und vermutlich auch bezüglich seines Fluchtvorbringens nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe. Hiezu meinte er, dass der bloße Umstand, dass er Fragen im Zuge der Sprachgutachtenerstellung nicht beantworten habe können, nicht heiße, dass er nicht aus XXXX sei.Hiezu meinte er, dass der bloße Umstand, dass er Fragen im Zuge der Sprachgutachtenerstellung nicht beantworten habe können, nicht heiße, dass er nicht aus römisch 40 sei. Zu seiner Integration im Bundesgebiet verwies er auf den bisherigen Akteninhalt. Dem Beschwerdeführer wurden neuerlich Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten, wobei er hiezu keine Stellungnahme abgeben habe wollen. Das BFA wies in weiterer Folge den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 28.04.2016, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte III und IV).Das BFA wies in weiterer Folge den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 28.04.2016, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch drei und römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde eingangs die Nichtigkeit der Entscheidung zufolge sachlicher Unzuständigkeit geltend gemacht. Im Übrigen wurden die Ergebnisse der Sprachanalyse in Zweifel gezogen. Hie wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es in Somalia starke landesinterne Wanderungsbewegungen gebe, was mit dem seit dem Jahr 1989 andauernden Bürgerkrieg zusammenhänge. Diese habe wohl zu einer Durchmischung der einzelnen Dialekte geführt. Der Gutachter selbst spreche im Übrigen gar nicht Somalisch. Es gebe im Übrigen keinen vernünftigen Grund, warum der Beschwerdeführer als Herkunftsgebiet, Geburtsort und Gebiet, wo er aufgewachsen sei, jenes von XXXX nennen hätte sollen, wenn er nicht tatsächlich von dort herkomme.Es gebe im Übrigen keinen vernünftigen Grund, warum der Beschwerdeführer als Herkunftsgebiet, Geburtsort und Gebiet, wo er aufgewachsen sei, jenes von römisch 40 nennen hätte sollen, wenn er nicht tatsächlich von dort herkomme. Im Übrigen lasse sich der Hauptfluchtgrund des Beschwerdeführersauf alle Gebiete Somalias übertragen, zumal kleine, schwache unbewaffnete, der gebotenen Patronanz entbehrende Clans in ganz Somalia diskriminiert werden würden und sich diese Spaltung der Gesellschaft in starke und schwache Clans durch ganz Somalia hindurchziehe. Bekräftigt wurde der Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens, wonach fluchtauslösend die Messerattacke des Bruders seiner Freundin gewesen sei, die er heiraten habe wollen (Mischehe), wogegen die Familie der Freundin gewesen sei. Zur Abklärung der Verletzung und deren Entstehung hätte es jedenfalls eines fachspezifischen, unfallchirurgischen Gutachtens bedurft. Es finden sich umfassende Ausführungen zu XXXX und dem Umfeld, das der Beschwerdeführer dort vorgefunden habe. In der Schule habe der Beschwerdeführer geheim gehalten dem Clan Midgan anzugehören.Es finden sich umfassende Ausführungen zu römisch 40 und dem Umfeld, das der Beschwerdeführer dort vorgefunden habe. In der Schule habe der Beschwerdeführer geheim gehalten dem Clan Midgan anzugehören. Gegenüber dem Rechtsvertreter erklärte der Beschwerdeführer, keinen Kontakt zu seinen Eltern zu haben, die einfach weggewesen seien, als er noch klein gewesen sei. Zur Trennung sei es während des Bürgerkriegs gekommen, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Tante mütterlicherseits und deren Mann hätten ihn aufgezogen und würden auch dem Clan Midgan angehören. Er habe immer in XXXX gelebt und es auch nie verlassen, weshalb er auch keine geografischen Kenntnisse habe.Gegenüber dem Rechtsvertreter erklärte der Beschwerdeführer, keinen Kontakt zu seinen Eltern zu haben, die einfach weggewesen seien, als er noch klein gewesen sei. Zur Trennung sei es während des Bürgerkriegs gekommen, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Tante mütterlicherseits und deren Mann hätten ihn aufgezogen und würden auch dem Clan Midgan angehören. Er habe immer in römisch 40 gelebt und es auch nie verlassen, weshalb er auch keine geografischen Kenntnisse habe. Er schilderte vom Kennenlernen seiner Freundin und davon, wie er mit seinem Onkel bei der Familie seiner Freundin gewesen sei und um deren Hand angehalten habe. Die Familie seiner Freundin habe nach der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers befragt und den Hochzeitsplänen nicht zugestimmt. Am gleichen Tag sei dann die Messerattacke des Bruders seiner Freundin gewesen. Im Übrigen finden sich Ausführungen zur prekären Situation in Somalia, bei der für eine Person in der Position des Beschwerdeführers jedenfalls von einer ausweglosen und gefährlichen Situation auszugehen sei. Schließlich finden sich noch Ausführungen, warum im Fall des Beschwerdeführers von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen gewesen wäre. Zu einer Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu wurde festgehalten, dass es humanitär äußerst triftige und gewichtige Gründe gebe, warum der Beschwerdeführer als minderjähriger Jugendlicher alleine Somalia verlassen habe und nach Europa geflüchtet sei, wo er eine Lebensperspektive habe, die in Einklang mit der Menschenwürde und den grundlegenden Menschenrechten stehe. Es wurde auch auf die lange Verfahrensdauer und die gute Integration des Beschwerdeführers hingewiesen, wobei ein Konvolut an Unterlagen zu integrativen Aspekten vorgelegt wurde. Mit Schriftsatz des BFA vom 11.11.2016 wurde der Verwaltungsakt zur Säumnisbeschwerde, hg. am 14.11.2016 eingelangt, vorgelegt und zur Zl. XXXX protokolliert.Mit Schriftsatz des BFA vom 11.11.2016 wurde der Verwaltungsakt zur Säumnisbeschwerde, hg. am 14.11.2016 eingelangt, vorgelegt und zur Zl. römisch 40 protokolliert. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2016, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.04.2016 gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG iVm. § 16 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, zumal die Säumnisbeschwerde vom Beschwerdeführer am 17.11.2015 eingebracht wurde und die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung des Bescheides) daher am 17.02.2016 endete. Die belangte Behörde hat somit mit der erst am 02.05.2016 nachweislich (mit Rückschein) erfolgten Zustellung des Bescheides vom 28.04.2016 an den Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen. Der Bescheid war daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.04.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, zumal die Säumnisbeschwerde vom Beschwerdeführer am 17.11.2015 eingebracht wurde und die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung des Bescheides) daher am 17.02.2016 endete. Die belangte Behörde hat somit mit der erst am 02.05.2016 nachweislich (mit Rückschein) erfolgten Zustellung des Bescheides vom 28.04.2016 an den Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen. Der Bescheid war daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 26.01.2017 an, zu der ein Vertreter des BFA nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer erschien mit seinem Rechtsvertreter XXXX.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 26.01.2017 an, zu der ein Vertreter des BFA nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer erschien mit seinem Rechtsvertreter römisch 40 . Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Der Beschwerdeführer legte einen österreichischen Führerschein, eine Heiratsurkunde nach islamischem Recht vom 08.11.2016, sowie eine Geburtsbestätigung der ständigen Vertretung der Republik Somalia bei der UNO in XXXX vom 30.10.2015 vor.Der Beschwerdeführer legte einen österreichischen Führerschein, eine Heiratsurkunde nach islamischem Recht vom 08.11.2016, sowie eine Geburtsbestätigung der ständigen Vertretung der Republik Somalia bei der UNO in römisch 40 vom 30.10.2015 vor. Der Beschwerdeführervertreter erklärte, dass die religiös angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch erst einer Erstbefragung unterzogen worden sei und im achten Monat schwanger sei.Der Beschwerdeführervertreter erklärte, dass die religiös angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch erst einer Erstbefragung unterzogen worden sei und im achten Monat schwanger sei. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er stamme aus XXXX, gehöre dem Clan der Midgan an und sei Muslim.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er stamme aus römisch 40 , gehöre dem Clan der Midgan an und sei Muslim. Seine Clanzugehörigkeit könne er nicht beweisen. Zu seinen Clan befragt, erklärte er, dass seine Stammesleute in XXXX, der Clan jedoch verstreut über Somalia leben würde. Angehörige seines Clans seien dafür bekannt, Metall zu verarbeiten. Sie seien Schmiede, würden aber auch Bekleidung verkaufen, seien Landwirte und würden auch für andere arbeiten. Er wisse nicht, ob Midgan auch für die Bearbeitung anderer Werkstoffe als Metall bekannt seien.Seine Clanzugehörigkeit könne er nicht beweisen. Zu seinen Clan befragt, erklärte er, dass seine Stammesleute in römisch 40 , der Clan jedoch verstreut über Somalia leben würde. Angehörige seines Clans seien dafür bekannt, Metall zu verarbeiten. Sie seien Schmiede, würden aber auch Bekleidung verkaufen, seien Landwirte und würden auch für andere arbeiten. Er wisse nicht, ob Midgan auch für die Bearbeitung anderer Werkstoffe als Metall bekannt seien. Er sei am XXXX in XXXX geboren worden, wo er immer gelebt habe.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden, wo er immer gelebt habe. Befragt, wie er sich erklären könne, dass die eingeholten Sprachgutachten ihn eher dem Norden von Somalia zugeordnet hätten, meinte er, nicht aus dem Norden zu kommen. Auch seine Familie stamme ursprünglich nicht aus dem Norden. Auf Vorhalt, wonach er beim BAL bzw. BFA wohl meistens gesagt habe, aus XXXX zu stammen, aber einmal (AS 363) erklärt habe, aus dem Norden Somalias zu stammen, erklärte er, dies nicht gesagt zu haben. Er glaube, es sei ein Missverständnis gewesen.Auf Vorhalt, wonach er beim BAL bzw. BFA wohl meistens gesagt habe, aus römisch 40 zu stammen, aber einmal (AS 363) erklärt habe, aus dem Norden Somalias zu stammen, erklärte er, dies nicht gesagt zu haben. Er glaube, es sei ein Missverständnis gewesen. In XXXX gebe es glaublich vier Stadtteile, die er namentlich aufzählte. Er führte die Namen der wichtigsten und weiterer Moscheen in XXXX an. An den Namen des Imam in der wichtigsten Moschee könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage führte er die Namen mehrere Stadien an und erklärte, welches traditionelle Fest im Sommer in XXXX gefeiert werde. Bei besagtem Fest würde ein spezieller Tanz mit Stöcken, bei dem man hintereinander im Kreis gehe, getanzt. Die Leute würden glauben, durch das Fest ein besseres Pflanzenwachstum und eine bessere Ernte zu bewirken. Auf weitere ausführliche Nachfrage zu XXXX machte der Beschwerdeführer Angaben zum Fluss, der dort fließt, die Beschaffenheit der Brücken, die es über diesen Fluss gibt sowie Angaben zur Industrie.In römisch 40 gebe es glaublich vier Stadtteile, die er namentlich aufzählte. Er führte die Namen der wichtigsten und weiterer Moscheen in römisch 40 an. An den Namen des Imam in der wichtigsten Moschee könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage führte er die Namen mehrere Stadien an und erklärte, welches traditionelle Fest im Sommer in römisch 40 gefeiert werde. Bei besagtem Fest würde ein spezieller Tanz mit Stöcken, bei dem man hintereinander im Kreis gehe, getanzt. Die Leute würden glauben, durch das Fest ein besseres Pflanzenwachstum und eine bessere Ernte zu bewirken. Auf weitere ausführliche Nachfrage zu römisch 40 machte der Beschwerdeführer Angaben zum Fluss, der dort fließt, die Beschaffenheit der Brücken, die es über diesen Fluss gibt sowie Angaben zur Industrie. Auf Vorhalt, wonach er in der Beschwerde angegeben habe, dass in der Fabrik Backmittelzusätze produziert werden würden, er heute jedoch meine, dass dort Waschmittel produziert werden würden, meinte er, dass kein Dolmetscher bei der Verfassung der Beschwerde dabei gewesen sei und er mit seinem Rechtsvertreter auf Englisch gesprochen habe. Nach weiteren Fragen zu XXXX auch durch den Rechtsvertreter, wurde der Beschwerdeführer zu seinen Eltern befragt, zu denen er erklärte, nicht zu wissen, ob diese noch am Leben seien. Er sei bei seiner Tante mütterlicherseits und deren Mann aufgewachsen. Er habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Seine Familie in Somalia habe vom Mann seiner Tante - seinem Onkel - gelebt, der ein kleines Geschäft gehabt habe. Seine Tante habe keine eigenen Kinder gehabt. Wirtschaftlich Probleme seien in Somalia allgegenwärtig. Er habe selbst nicht gearbeitet.Auf Vorhalt, wonach er in der Beschwerde angegeben habe, dass in der Fabrik Backmittelzusätze produziert werden würden, er heute jedoch meine, dass dort Waschmittel produziert werden würden, meinte er, dass kein Dolmetscher bei der Verfassung der Beschwerde dabei gewesen sei und er mit seinem Rechtsvertreter auf Englisch gesprochen habe. Nach weiteren Fragen zu römisch 40 auch durch den Rechtsvertreter, wurde der Beschwerdeführer zu seinen Eltern befragt, zu denen er erklärte, nicht zu wissen, ob diese noch am Leben seien. Er sei bei seiner Tante mütterlicherseits und deren Mann aufgewachsen. Er habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Seine Familie in Somalia habe vom Mann seiner Tante - seinem Onkel - gelebt, der ein kleines Geschäft gehabt habe. Seine Tante habe keine eigenen Kinder gehabt. Wirtschaftlich Probleme seien in Somalia allgegenwärtig. Er habe selbst nicht gearbeitet. Mit den staatlichen Institutionen habe er in Somalia keine Probleme gehabt. Er habe Probleme mit Al-Shabaab gehabt. Al-Shabaab sei zu ihnen gekommen, als sie Fußball gespielt hätten. Dies sei ca. im März 2011 gewesen. Sie seien festgenommen und in ein Haus gesperrt worden. Dort seien sie einige Tage festgehalten worden. Sie seien jeden Tag zu ihnen gekommen und hätten mit ihnen gesprochen. Sie seien aufgefordert worden, sich Al-Shabaab anzuschließen. Er sei ca. 17 Jahre alt gewesen, als er von Al-Shabaab mitgenommen worden sei. Alle jungen Männer beim Fußballspiel seien mitgenommen worden. Es seien ca. 10 bis 18 Jugendliche gewesen. Sie seien nach XXXX gebracht worden. Er habe sich geweigert, sich der Al-Shabaab anzuschließen. Al-Shabaab habe nur drei Tage mit ihnen gesprochen. Danach hätten sie mit Drohungen angefangen und gemeint, sie zu töten, wenn sie sich nicht Al-Shabaab anschließen würden. Sie seien mit Stöcken und Gürteln geschlagen worden.Er sei ca. 17 Jahre alt gewesen, als er von Al-Shabaab mitgenommen worden sei. Alle jungen Männer beim Fußballspiel seien mitgenommen worden. Es seien ca. 10 bis 18 Jugendliche gewesen. Sie seien nach römisch 40 gebracht worden. Er habe sich geweigert, sich der Al-Shabaab anzuschließen. Al-Shabaab habe nur drei Tage mit ihnen gesprochen. Danach hätten sie mit Drohungen angefangen und gemeint, sie zu töten, wenn sie sich nicht Al-Shabaab anschließen würden. Sie seien mit Stöcken und Gürteln geschlagen worden. Freigekommen sei er, da es in der Nähe des Hauses, in dem sie gefangen gehalten worden seien, zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Ihre Bewacher seien gegangen, um an der militärischen Auseinandersetzung teilzunehmen. Sie hätten die Gelegenheit genutzt und die Flucht ergriffen. Sie seien in diesem Haus zwar die meiste Zeit eingesperrt gewesen, doch sei die Tür an diesem Tag nicht versperrt gewesen. Nach der Flucht von Al-Shabaab sei er nachhause gegangen. Er habe dann das Haus meistens nicht mehr verlassen und auch nicht mehr Fußball gespielt. In die Schule sei er aber schon gegangen. Er habe von 2000 bis 2011 die "normale" Schule besucht. Er könne sich an die meisten Lehrer nicht mehr erinnern, führte dann aber den Namen eines Lehrers an. Auf Vorhalt, wonach er in der Beschwerde Namen von anderen Lehrern angeführt habe, meinte er, dass es mehrere Lehrer gegeben habe und ihm nun nur einer eingefallen sei. Er nannte in der Folge auch den Namen einer Lehrerin. Auf weitere Nachfrage, auch des Beschwerdeführervertreters, führte er Freunde und Freundinnen in der Schule an. Seine nunmehr moslemisch angetraute Frau habe er in der Schule kennengelernt. Sie seien in unterschiedliche Klassen gegangen und hätten auch nicht die gleiche Schulstufe besucht. Seine Frau gehöre dem Clan Hawiye an, wobei er dies gewusst habe. Sie hätten sich ihre Clanzugehörigkeit bereits beim Kennenlernen gesagt. Sie hätten sich verliebt und habe seine Frau seine Clanzugehörigkeit akzeptiert. Sie hätten sich im Jänner 2011 kennengelernt und konkrete Hochzeitspläne gehabt. Sie habe den Beschwerdeführer gesagt, er solle mit ihrer Familie darüber sprechen. Sein Onkel habe um die Hand seiner Frau angehalten, wobei die Eltern abgelehnt hätten, nachdem sie die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers erfahren hätten. Sein Onkel habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Heiratsantrag abgelehnt worden sei, woraufhin er nichts getan habe. Er sei am Nachmittag des gleichen Tages, als er in einem Kaffeehaus gesessen sei, vom Bruder seiner Frau angesprochen worden, der ihn mit einem Messer verletzt habe. Er habe, um sich zu schützen, seinen Arm vor das Gesicht gegeben, woraufhin sein Unterarm verletzt worden sei. Er wisse das Alter des Bruders seiner Freundin nicht. Auf Vorhalt, dass er vor dem BFA erklärt habe, dieser sei jünger als seine Freundin gewesen, die zum diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt gewesen sei, meinte er, dass dies zutreffe, er jedoch das genaue Alter des Bruders seiner Frau nicht kenne. Die Verletzungen am Arm seien im Spital behandelt worden. Sein Onkel habe ihn zuerst ins lokale Spital und dann ins Spital nach Mogadischu gebracht, wo er ca. ein Monat lang gewesen sei. Nach der Entlassung aus dem Spital habe er gleich Mogadischu verlassen und sei nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt.Nach der Entlassung aus dem Spital habe er gleich Mogadischu verlassen und sei nicht mehr nach römisch 40 zurückgekehrt. Die Ausreise sei mit einem Kleintransporter erfolgt, wobei er von Dschibuti nach Moskau geflogen sei. Das Geld für die Flucht habe er von seinem Onkel erhalten. Unmittelbarer Anlass der Ausreise sei die Angst gewesen, von der Familie seiner damals Verlobten getötet zu werden. Er habe außerdem Angst vor Al-Shabaab gehabt. Zu seinen Verwandten in XXXX habe er seit langer Zeit keinen Kontakt. Dies deshalb, da er nicht wisse, wie er diese kontaktieren könne.Zu seinen Verwandten in römisch 40 habe er seit langer Zeit keinen Kontakt. Dies deshalb, da er nicht wisse, wie er diese kontaktieren könne. Mit seiner nunmehrigen Frau habe er nach der Ausreise lange Zeit keinen Kontakt gehabt. Diese sei ausgereist, nachdem ihre Familie sie mit einem anderen Mann verheiraten habe wollen. Sie habe Kontakt mit seiner Tante und deren Mann aufgenommen, die ihr bei der Ausreise geholfen hätten. Sie sei ca. im Februar 2016 aus Somalia ausgereist und im März 2016 in Österreich angekommen. Der Beschwerdeführer sei gesund. Er besuche Deutschkurse und habe den Mittelschulabschluss gemacht. Er besuche weiterhin Deutschkurse und versuche, eine Lehrstelle zu bekommen. Er habe in Österreich auch den Führerschein gemacht. Eine Arbeit habe er leider bis jetzt noch nicht gefunden. Er habe Fußball gespielt, sei aber nicht Vereinsmitglied geworden. Er lebe mit seiner Frau zusammen. Österreichische Freunde habe er nicht, aber Freunde aus anderen Nationen. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stehe er vor einer verschlimmerten Lage, da seine Frau zu ihm gekommen sei. Würde er zurückkehren, würde die Familie seiner Frau ihn töten, zumal seine Frau ohne Wissen der Familie zu ihm gekommen sei. Auf Vorhalt, wonach sein Heimatort XXXX wohl nunmehr unter der Herrschaft der AMISOM-Truppen stehe, in der Umgebung aber nach wie vor die Al Shabaab herrsche, meinte er, dass er nicht wisse, wer die Kontrolle gerade habe. Es gebe dort aber immer noch Probleme.Auf Vorhalt, wonach sein Heimatort römisch 40 wohl nunmehr unter der Herrschaft der AMISOM-Truppen stehe, in der Umgebung aber nach wie vor die Al Shabaab herrsche, meinte er, dass er nicht wisse, wer die Kontrolle gerade habe. Es gebe dort aber immer noch Probleme. In Österreich wolle er in Zukunft etwas lernen und als Automechaniker arbeiten. Wenn er keine Lehrstelle erhalten würde, würde er gleich arbeiten gehen. Er habe gute Deutschkenntnisse, sei aber nicht zum B1 Kurs angetreten. Auf Frage des Beschwerdeführervertreters erklärte er, dass er seit seiner frühesten Kindheit wisse, dem Clan Midgan anzugehören. Seine Familie - seine Eltern - hätten ihm das gesagt. Er wisse aber nicht mehr, in welchem Zusammenhang ihm dies von seinen Eltern gesagt worden sei. Sein Clan werde von anderen Somaliern als "minderwertig" betrachtet, was auch bemerkbar gewesen sei. Die Problematik des Eingehens einer Mischehe sei ihm bewusst gewesen, habe er jedoch nicht mit derart negativen Folgen gerechnet. Er habe den Bruder seiner Frau nicht gekannt. Seine Frau hätte einen Monat vor ihrer Flucht mit einem älteren Mann aus demselben Stamm verheiratet werden sollen. Seine Frau sei im sechsten Monat schwanger. Zu der Anhaltung durch Al-Shabaab erklärte er auf Frage des Beschwerdeführervertreters, wie sie geschlagen und misshandelt worden seien. Auf Frage des erkennenden Richters meinte der Beschwerdeführer, nach der Flucht aus der Anhaltung mit Al-Shabaab bis zur Ausreise versteckt gewesen zu sein. Er sei mit der Al-Shabaab bis zur Ausreise nicht mehr konfrontiert gewesen. Die Körperverletzung durch den Bruder ihrer nunmehrigen Frau habe er nicht angezeigt, da er Angst gehabt habe, getötet zu werden und es deshalb vorgezogen habe, zu flüchten. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheine. Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist zum bereits übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie den in der Beschwerdeverhandlung ergänzend vorgehalten Berichten [Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum, Asyl- und Migration, Minderheiten in Somalia vom Juni 2010 (S 18 bis S 19) und EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, August 2014 (S 50 bis S 53 und S 108 bis 110) ACCORD-Auskunft vom 27.11.2014, a-8956] gewährt. Hingewiesen wurde darauf, dass diese beiden Dokumente wohl schon etwas älter seien, sich aber sehr ausführlich mit der Situation der Minderheiten-Clans in Somalia beschäftigen würden. Zuletzt wurde ein IZR-Auszug der Lebensgefährtin eingeholt, die XXXX heißt, am XXXX in XXXX geboren wurde und am 21.02.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Zuletzt wurde ein IZR-Auszug der Lebensgefährtin eingeholt, die römisch 40 heißt, am römisch 40 in römisch 40 geboren wurde und am 21.02.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Muslim und gehört dem Clan Midgan an. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise aus Somalia gelebt hat.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Muslim und gehört dem Clan Midgan an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er bis zur Ausreise aus Somalia gelebt hat. Er hat im Bundesgebiet am 08.11.2016 XXXX, am XXXX in XXXX geboren, dem Clan Hawiye zugehörig, Staatsangehörige von Somalia, nach muslimischem Ritus geheiratet. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat am 21.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Er hat im Bundesgebiet am 08.11.2016 römisch 40 , am römisch 40 in römisch 40 geboren, dem Clan Hawiye zugehörig, Staatsangehörige von Somalia, nach muslimischem Ritus geheiratet. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat am 21.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben sich in der Schule in XXXX kennen und lieben gelernt. Ein Heiratsantrag über den Onkel wurde von der Familie seiner Lebensgefährtin aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt. Noch am selben Tag hat der Bruder seiner Lebensgefährtin den Beschwerdeführer in aller Öffentlichkeit mit einem Messer attackiert, woraufhin der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat.Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben sich in der Schule in römisch 40 kennen und lieben gelernt. Ein Heiratsantrag über den Onkel wurde von der Familie seiner Lebensgefährtin aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt. Noch am selben Tag hat der Bruder seiner Lebensgefährtin den Beschwerdeführer in aller Öffentlichkeit mit einem Messer attackiert, woraufhin der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat. Mit seiner Lebensgefährtin ist er nach seiner Ausreise in Kontakt geblieben und ist diese geflüchtet, nachdem sie mit einem älteren Mann aus ihrem Clan zwangsverheiratet werden hätte sollen. Weiters hat Al-Shabaab einmal versucht, ihn und andere Jugendliche zu rekrutieren, wobei ihm bei Kampfhandlungen die Flucht gelungen ist. Eine zielgerichtete Verfolgung der Al-Shabaab ist nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer von Al-Shabaab nach dem geschilderten Zwangsrekrutierungsversuch als ein Jugendlicher einer Gruppe von jugendlichen Fußballspielern über Monate bis zur Ausreise nicht mehr belangt worden ist. Seine Tante und deren Mann - sein Onkel - halten sich unverändert in XXXX auf. Der Verbleib seiner Eltern ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt.Seine Tante und deren Mann - sein Onkel - halten sich unverändert in römisch 40 auf. Der Verbleib seiner Eltern ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist unbescholten und hat im Bundesgebiet den Pflichtschulabschluss gemacht und sich nachweislich darum bemüht, eine Lehrstelle zu bekommen, bis jetzt aber noch nichts gefunden. Mittlerweile hat er auch den österreichischen Führerschein gemacht und lebt hier mit seiner Lebensgefährtin, mit der er ein Kind erwartet. Fesstellungen zu Somalia:
- Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Tabelle kann nicht abgebildet werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 2.
- Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 2.1.
- Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 2.1.
- Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
- Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 2.
- Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
- Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 3. Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKH