G 2005 und § 61 FPG alsA) Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
3 FPG wird die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Zweitbeschwerdeführerin aufgeschoben.
Paragraph 61, Absatz 3, FPG wird die Durchführung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Zweitbeschwerdeführerin aufgeschoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige aus Indien bzw. Afghanistan, brachten am 17.03.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, die Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsames minderjähriges Kind. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor. Aus der österreichischen Visa-Datenbank ergibt sich, dass den Beschwerdeführern niederländische Schengen-Visa über den Gültigkeitszeitraum 23.02.2016 bis 30.03.2016 ausgestellt wurden. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 18.03.2016 erklärte der Erstbeschwerdeführer, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Zum Vorhalt, im Besitz eines niederländischen Visums zu sein, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was der Schlepper mit seinem Foto gemacht habe. Er und seine Familie hätten ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Der Erstbeschwerdeführer stellte in Abrede, die im Visum namentlich genannte Person zu sein. In Österreich würden sich seine mitgereiste Ehefrau und seine Tochter befinden. Ob seine Eltern und Brüder bereits in Österreich seien, wisse er nicht. Der Schlepper habe ihm versprochen, dass er die übrigen Familienmitglieder innerhalb einer Woche in ein Camp bringen werde. Er habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt, könne keine Angaben zu den durchreisten EU Staaten machen und habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht oder ein Visum erhalten. Er sei über ihm unbekannte Länder auf dem Luftweg nach Österreich gelangt und habe über zwei Monate in einem Schlepperquartier verbracht. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 18.03.2016 ebenfalls erstpolizeilich befragt und bestätigte, dass auf den Fotos der ausgestellten Visa sowohl sie als auch ihr Mann abgebildet seien. Der auf dem Visum angegebene Name würde jedoch nicht stimmen. Sie seien vom Schlepper mit dem Auto nach Kabul gebracht worden und auf dem Luftweg in ein unbekanntes Land gelangt, wo sie in einem Büro untergebracht worden seien. Sie hätten ihre Fingerabdrücke abgeben müssen und seien fotografiert worden. Sie könne zu diesem Land keine Angaben machen. In Österreich würden sich ihr mitgereister Ehegatte und ihre Tochter befinden, in Afghanistan würden ihre Eltern und ihr Bruder leben, sie habe jedoch seit drei Monaten keinen Kontakt mehr zu ihren im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen. Sie sei gesund, jedoch die letzten Tage mit ihrer Tochter im Spital gewesen, da diese Fieber und Durchfall gehabt habe. Ihre Tochter sei nunmehr gesund, leide jedoch unter gelegentlich auftretenden Rötungen und Juckreiz. Sie habe kein bestimmtes Zielland gehabt und könne zu den Ländern der Durchreise keine Angaben machen. Sie wisse nicht, ob sie im Besitz eines Reisedokuments gewesen sei, da der Schlepper während der Reise "immer irgendein Dokument verwendet habe", welches er stets bei sich gehabt habe. Er habe ihnen bei Grenzkontrollen Dokumente gegeben. Sie habe in keinem anderen Staat um Asyl angesucht, wisse über ein etwaiges Visum nicht Bescheid und habe kein solches erhalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 14.04.2016 auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an die Niederlande.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 14.04.2016 auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit Schreiben vom 08.06.2016 stimmte die niederländische Dublin-Behörde den Ersuchen
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 08.06.2016 stimmte die niederländische Dublin-Behörde den Ersuchen
Die Beschwerdeführer wurden über das Führen von Konsultationen mit Mitteilung
G informiert.Die Beschwerdeführer wurden über das Führen von Konsultationen mit Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG informiert. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2016 gab der Erstbeschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Im bisherigen Verfahren habe er die Wahrheit angegeben. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugenden Dokumente, die er vorlegen könne und die er noch nicht vorgelegt habe. In Österreich lebe die Tante seiner Ehefrau mit ihren fünf Kindern. Sie habe einen positiven Asylbescheid erhalten und unterstütze die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers mit einem Taschengeld. Sie würden zudem jeden Tag mit ihr telefonieren und hätten sie in drei Monaten zweimal gesehen. Er lebe mit seiner mitgereisten Ehefrau und seiner Tochter zusammen. Zum Vorhalt, mit einem gültigen niederländischen Visum in das Bundesgebiet eingereist zu sein, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, über diese Tatsache nicht Bescheid gewusst zu haben, da er den Anweisungen des Schleppers gefolgt sei, der die Reise organisiert habe. Er wisse nicht, ob er in den Niederlanden gewesen sei. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung in die Niederlande, erklärte der Erstbeschwerdeführer, nicht in die Niederlande zu wollen, da er bereits mit einem Deutschkurs begonnen und in Österreich mit seiner Familie ein neues Leben begonnen habe, das er gerne weiterführen würde. Nach Aufklärung über die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu den Niederlanden, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sich die Tante seiner Ehefrau und ein paar Freunde um ihn und seine Familie kümmern könnten. Die ebenfalls am 03.08.2016 vor dem BFA einvernommene Zweitbeschwerdeführerin gab, nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu Protokoll, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren und im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben habe. Ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, sei krank und bereits im Krankenhaus behandelt worden. Nunmehr habe sie erneut Durchfall und einen Ausschlag. Ihr seien zwar Medikamente und eine Salbe verschrieben worden, diese hätten jedoch nicht geholfen. Ihre Tante lebe seit fünf Jahren in Österreich und unterstütze sie auch finanziell. Sie hätten ein gutes Verhältnis zueinander, sie hätten sich bereits drei Mal getroffen und ihre Tante würde für sie einkaufen. Auf Nachfrage erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie das Geld vom Staat erhalte und nur mit ihrer Familie zusammenlebe. Zum niederländischen Visum befragt, führte sie aus, dass alles durch den Schlepper organisiert worden sei und sie nie in den Niederlanden gewesen sei. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung in die Niederlande, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie nicht in die Niederlande wolle, da sie und ihre Familie bereits begonnen hätten, die deutsche Sprache zu lernen. Eine Bestätigung darüber könne sie jedoch nicht zur Vorlage bringen. Nach Aufklärung über die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu den Niederlanden, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie sich im Falle einer Abschiebung in die Niederlande um ihre Tochter Sorgen mache. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihr Familien- und Privatleben eingreifen würden, wies die Zweitbeschwerdeführerin auf ihre in Österreich lebende Tante hin. Bezüglich der Drittbeschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Ein Ambulanzbericht eines Klinikums über einen am 27.03.2016 wegen Übelkeit und Erbrechens erfolgten Ambulanzbesuch. Aus diesem geht hervor, dass ein Magen-Darm-Schonkostheft mitgegeben und regelmäßige Flüssigkeitszufuhr (bis auf weiteres keine Milch) empfohlen wurden. -Strichaufzählung ein Arztbrief eines Klinikums vom 28.03.2016 (Diagnose Gastroenteritis) und eine Aufenthaltsbestätigung über einen diesbezüglichen stationären Krankenhausaufenthalt vom 28.03.2016 bis 31.03.2016. Im Arztbrief wird als weiteres Procedere eine Magen-Darm-Schonkost in den nächsten Tagen empfohlen und darauf hingewiesen, auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr und ordentliche Händehygiene zu achten. -Strichaufzählung eine undatierte Diagnosebestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, derzufolge die Drittbeschwerdeführerin wegen eines Schleimhautrisses im Dammbereich und einer Windeldermatitis in Behandlung stehe. -Strichaufzählung eine Bestätigung eines Landesklinikums, derzufolge die Drittbeschwerdeführerin am 10.04.2016 wegen eines kleinen Schleimhautrisses im Dammbereich und wegen Windeldermatitis und am 29.06.2016 wegen Verstopfung (obstipatio) behandelt wurde. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung ihrer Anträge
2 Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung ihrer Anträge
Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in den Niederlanden wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst:
Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 11.2015). Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.a; vgl. AIDA 11.2015).
Gesetz haben alle mittellosen Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung ab Antragstellung (AIDA 11.2015). Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich (COA o.D.a; vergleiche AIDA 11.2015). Die Versorgung deckt die folgenden Leistungen und Kosten: Unterkunft; wöchentlicher Zuschuss für Nahrung, Kleidung und persönliche Ausgaben (€ 12,95/Person); Tickets für öffentliche Verkehrsmittel zum Besuch des Anwalts; Freizeitangebot und Bildungsaktivitäten (z.B. Vorbereitung für die Integrationsprüfung); Krankenversicherung; Haftpflichtversicherung; Sonderkosten (AIDA 11.2015). Das wöchentliche Taschengeld variiert je nach Art der Unterbringung: Verpflegung durch COA Unterbringungszentrum Selbstverpflegung Eine Person oder zwei Personen im gemeinsamen Haushalt € 27,72 €44,66 Ein Elternteil mit einem Minderjährigen € 19,11 € 34,86 Drei-Personen-Haushalt: - Erwachsene - Kinder € 23,01 € 15,86 € 37,07 € 28,93 Vier-Personen-Haushalt oder mehr: - Erwachsene - Kinder € 20,51 € 14,14 € 33,05 € 25,08 (AIDA 11.2015) Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Asylverfahrens, darf der Asylwerber für 24 Wochen im Jahr arbeiten (IND o.D.). Asylwerbern ist es möglich, verschiedene Arbeiten in ihrem Unterbringungszentrum (z.B. Wartungs- und Reinigungsarbeiten) gegen wöchentliche Bezahlung in der Höhe von € 13,80 zu verrichten (AIDA 11.2015). Es gibt in den Niederlanden insgesamt 84 Unterbringungszentren, mit 24.850 Plätzen. Es handelt sich dabei um: * Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum, AC, geschlossenes Zentrum im Grenzverfahren) * Zentrales Auffanglager Ter Apel (Centraal Opvanglocatie, COL, wo Asylanträge zu stellen sind. Aufenthalt max. 3 Tage) * 4 Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie, POL, dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase. Bei allgemeinem Verfahren bleibt AW im POL. Ein POL ist speziell für Kinder ausgebaut, da es außer den GL keine speziellen Familienunterkünfte gibt) * Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum, AZC, hier werden erweiterte Verfahren geführt. AZC machen das Gros der Zentren aus und werden laufend neu eröffnet. 3 AZC sind speziell für Kinder ausgebaut) * Rückkehrzentrum (Terugkeerlocatie, TL, max. 4 Wochen Aufenthaltsrecht nach neg. Entscheidung) * Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie, VBL, bis 12 Wochen Unterbringung möglich, wenn der Fremde bei Organisation der Heimreise kooperiert; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung) * 6 Familienzentren (Gezinslocatie, GL, für Familien, die Unterbringungsrecht verloren haben, da Kinder immer unterzubringen sind. Fokus liegt auf Rückkehr. keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung) (AIDA 11.2015) Eine Unterbringung in Privatunterkünften ist normalerweise nicht möglich. Im Jahr 2014 wurden 13.680 Personen und von Januar bis Oktober 2015 wurden 46.834 Personen untergebracht (AIDA 11.2015; vgl. COA o.D.b).Eine Unterbringung in Privatunterkünften ist normalerweise nicht möglich. Im Jahr 2014 wurden 13.680 Personen und von Januar bis Oktober 2015 wurden 46.834 Personen untergebracht (AIDA 11.2015; vergleiche COA o.D.b). Die Mitarbeiter der COA-Unterbringungszentren sind verantwortlich für das Wohlergehen der Asylwerber. COA berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse der Schutzsuchenden. Es gibt keine eigenen Einrichtungen für behinderte AW; diese können aber wie niederländische Staatsbürger die vorhandenen Heimbetreuungseinrichtungen nützen. Es gibt jedoch eigene Unterbringungseinrichtungen für AW mit psychischen Problemen und für Kinder (AIDA 11.2015). Nach negativer Entscheidung im allgemeinen Verfahren hat der AW noch für 4 Wochen das Recht auf Unterbringung, egal ob er Beschwerde einlegt oder nicht und egal ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung zugesprochen bekommt hat oder nicht. Danach endet dieses Recht. Bei Beschwerde gegen negative Entscheidung im erweiterten Verfahren, hat der AW das Recht auf Unterbringung auf Dauer des Rechtsmittelverfahrens (und für weitere 4 Wochen nach dem Urteil des Gerichts). Bei weiterer Beschwerde vor dem Council of State gibt es nur dann ein Recht auf Unterbringung, wenn das Council eine aufschiebende Wirkung zuerkennt. Das ist aber angeblich meist nicht der Fall (AIDA 11.2015). Wenn es nötig ist, ist ein zusätzlicher Aufenthalt in einer sogenannten Freedom Restricting Location für weitere maximal 12 Wochen möglich. Die Voraussetzung für den Aufenthalt dort ist die Rückkehr in die Heimat. Eine weitere Form der Unterbringung sind die Familienzentren. Hier dürfen nur Eltern mit ihren minderjährigen Kindern wohnen, deren Asylanträge abgelehnt wurden und die das Land verlassen müssen. Familien werden in diesen Einrichtungen auf die Rückkehr in die Heimat vorbereitet (COA o. D.b). Das European Committee of Social Rights des Europarats kritisierte Ende 2014, dass die Niederlande die Rechte irregulärer Migranten verletzten, indem sie ihnen nach abgelehntem Asylverfahren keine staatliche Versorgung mehr hatten zukommen lassen. Der aktuelle Stand der Dinge ist, dass die Versorgung abgelehnter Asylwerber von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und von der Regierung finanziert werden muss (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 26.1.2016 -Strichaufzählung COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.a): Asylum Seekers, http://www.coa.nl/en/asylum-seekers, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.b): Types of reception locations, https://www.coa.nl/en/about-coa/reception-centres/types-of-reception-locations, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Asylum, https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/asylum/#, Zugriff 27.1.2016 4.1. Medizinische Versorgung Wenn ein Asylwerber zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt, wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten, um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen (IND o.D.). Eine Tuberkulosekontrolle ist jedoch für alle Asylwerber obligatorisch (COA o.D.c). Die allgemeine medizinische Behandlung ist, soweit möglich, dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von Asylwerbern, das Asylverfahren und deren besondere Bedürfnisse (GCA o.D.a). AW sind grundsätzlich krankenversichert. Medizinische Versorgung ist in den Unterbringungszentren zu gewährleisten. Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheids-centrum Asielzoekers) ist die erste Anlaufstelle für AW in Gesundheitsangelegenheiten (AIDA 11.2015). Das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers) verfügt über 85 Standorte in oder in der Nähe jedes Asylwerbezentrums. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Gesundheitszentren werden fixe Ordinationszeiten angeboten, die für jeden Asylwerber zugänglich sind. Es ist aber auch möglich, sich einen Termin auszumachen. Außerdem steht zu jeder Zeit (24 Stunden/7 Tage die Woche) eine Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind (GCA o.D.b). AW haben Zugang zu medizinischer Basisversorgung, darunter Zugang zu Allgemeinmedizin, Spitälern, Psychologen und Zahnmedizin (in extremen Fällen). AW haben auf Tagesbasis Zugang zu psychiatrischen Kliniken. Es gibt eine Reihe spezialisierter Institutionen zur Behandlung von AW mit psychischen Problemen. Zugang zu medizinischer Versorgung wie für AW besteht faktisch auch für Personen in VBL, obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben. In GL besteht medizinische Versorgung für Erwachsene nur im Notfall. Alle Personen, die kein Aufenthaltsrecht (mehr) in den Niederlanden haben, haben Zugang zu medizinischer Notversorgung. Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten bei einer speziellen Stiftung ersetzt (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015): National Country Report Netherlands, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_nl_update.iv_.pdf, Zugriff 26.1.2016 -Strichaufzählung COA - Central Organisation Shelter Asylum Seekers (o.D.c): Health Care, https://www.coa.nl/en/asylum-seekers/living-at-a-reception-centre/medical-care, Zugriff 28.1.2016 -Strichaufzählung GCA - Gezondheidscentrum asielzoekers (o.D.a): About GC A, http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/about-the-gca.html, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung GCA - Gezondheidscentrum asielzoekers (o.D.b): How does the GC A work, http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/how-does-gca-work.html, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung IND - Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Asylum, https://ind.nl/EN/individuals/residence-wizard/asylum/#, Zugriff 28.1.2016 Es wurde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführer mangels geeigneter, heimatstaatlicher und identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehen würde. Die Beschwerdeführer würden nicht an schweren psychischen Störungen oder sonstigen schweren Krankheiten leiden. Die Drittbeschwerdeführerin sei aufgrund von Übelkeit, Erbrechen und einer Gastroenteritis mehrmalig im Krankenhaus vorstellig gewesen und ihre Erkrankung und Symptome seien behandelt worden. Die in den Feststellungen angeführte Krankheit ergebe sich aufgrund der vorgelegten Befundberichte. Die Beschwerdeführer seien mit einem gültigen niederländischen Visum legal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Die Niederlande seien für das Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich in die Niederlande bliebe die Einheit der Familie gewahrt. Die getroffenen Entscheidungen würden demnach keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Zu einer in Österreich wohnhaften Tante der Zweitbeschwerdeführerin bestünde weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, da die Beschwerdeführer ihr Geld vom Staat erhalten würden. Zudem würden die Beschwerdeführer mit der angeführten Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die Außerlandesbringung stelle insgesamt betrachtet keine Verletzung des in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können, ein zwingender Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.Es wurde festgestellt, dass die Identität der Beschwerdeführer mangels geeigneter, heimatstaatlicher und identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehen würde. Die Beschwerdeführer würden nicht an schweren psychischen Störungen oder sonstigen schweren Krankheiten leiden. Die Drittbeschwerdeführerin sei aufgrund von Übelkeit, Erbrechen und einer Gastroenteritis mehrmalig im Krankenhaus vorstellig gewesen und ihre Erkrankung und Symptome seien behandelt worden. Die in den Feststellungen angeführte Krankheit ergebe sich aufgrund der vorgelegten Befundberichte. Die Beschwerdeführer seien mit einem gültigen niederländischen Visum legal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Die Niederlande seien für das Asylverfahren der Beschwerdeführer zuständig. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörige dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich in die Niederlande bliebe die Einheit der Familie gewahrt. Die getroffenen Entscheidungen würden demnach keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Zu einer in Österreich wohnhaften Tante der Zweitbeschwerdeführerin bestünde weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, da die Beschwerdeführer ihr Geld vom Staat erhalten würden. Zudem würden die Beschwerdeführer mit der angeführten Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die Außerlandesbringung stelle insgesamt betrachtet keine Verletzung des in Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe nicht erschüttert werden können, ein zwingender Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben. Die Bescheide wurden am 02.09.2016 durch persönliche Ausfolgung (hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin durch Ausfolgung an die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin) zugestellt. Gegen diese Bescheide wurden am 12.09.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine besonders vulnerable Personengruppe handle und im gegenständlichen Fall somit ein besonderer Maßstab anzulegen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im dritten Monat schwanger und befinde sich daher in gynäkologischer Behandlung. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei die Zweitbeschwerdeführerin auf Ruhe, Schonung und ein stabiles soziales Umfeld angewiesen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft seien nunmehr jedenfalls Ermittlungen darüber anzustellen, ob die adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin in den Niederlanden tatsächlich gewährleistet sei und eine drohende unmenschliche Behandlung ausgeschlossen werden könne. Der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin sei im Verlauf der letzten Monate immer wieder angeschlagen gewesen. Von der belangten Behörde sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob durch die Abschiebung der Beschwerdeführer die Gefahr einer Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechte-Charta widersprechenden Behandlung bestünde, nicht durchgeführt worden. Das Behörde führe keine Begründung an, wie diese zum Schluss komme, dass zwischen den Beschwerdeführern und der in Österreich lebenden Familienangehörigen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Beantragt wurde, den Beschwerden
BFA-VG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen diese Bescheide wurden am 12.09.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine besonders vulnerable Personengruppe handle und im gegenständlichen Fall somit ein besonderer Maßstab anzulegen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im dritten Monat schwanger und befinde sich daher in gynäkologischer Behandlung. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei die Zweitbeschwerdeführerin auf Ruhe, Schonung und ein stabiles soziales Umfeld angewiesen. Aufgrund ihrer Schwangerschaft seien nunmehr jedenfalls Ermittlungen darüber anzustellen, ob die adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung der Zweitbeschwerdeführerin in den Niederlanden tatsächlich gewährleistet sei und eine drohende unmenschliche Behandlung ausgeschlossen werden könne. Der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin sei im Verlauf der letzten Monate immer wieder angeschlagen gewesen. Von der belangten Behörde sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob durch die Abschiebung der Beschwerdeführer die Gefahr einer Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, Grundrechte-Charta widersprechenden Behandlung bestünde, nicht durchgeführt worden. Das Behörde führe keine Begründung an, wie diese zum Schluss komme, dass zwischen den Beschwerdeführern und der in Österreich lebenden Familienangehörigen kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Beantragt wurde, den Beschwerden
Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Den Beschwerden wurde eine Besuchsbestätigung eines Deutschkurses vom 22.08.2016 den Erstbeschwerdeführer betreffend und, die Zweitbeschwerdeführerin betreffend, ein Mutter-Kind-Pass (auszugsweise) und eine Terminkarte eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe angeschlossen. Mit E-Mail vom 09.11.2016 setzte das BFA die niederländische Dublin-Behörde davon in Kenntnis, dass die Überstellung der Beschwerdeführer wegen Flüchtigkeit verschoben werden müsse und die Überstellungsfrist auf 18 Monate zu verlängern sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer stehen mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, die Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsame Tochter. Die Beschwerdeführer gelangten unter Nutzung eines Visums auf dem Luftweg legal in das Bundesgebiet. Zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in Österreich am 17.03.2016 waren die Beschwerdeführer im Besitz gültiger niederländischer Schengen-Visa (Gültigkeitszeitraum: 23.02.2016 bis 30.03.2016). Bei den in den Visa abgebildeten Personen handelt es sich, wie von diesen selbst bestätigt, um die Beschwerdeführer. Hinsichtlich der in den Visa aufscheinenden Namen erklärten die Beschwerdeführer, dass diese nicht mit ihren Namen übereinstimmen würden. Das BFA richtete am 14.04.2016 Aufnahmeersuchen
2 Dublin III-VO an die Niederlande, welchen die niederländische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 08.06.2016 ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 14.04.2016 Aufnahmeersuchen
, Absatz 2, Dublin III-VO an die Niederlande, welchen die niederländische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 08.06.2016 ausdrücklich zustimmte. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Niederlande an. Konkrete in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Niederlande Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund, die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger. Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft bestehen nicht. Der errechnete Geburtstermin ist der 11.03.
2 Dublin III-VO. Dass in den durch einen Schlepper besorgten Visa laut Angabe der Beschwerdeführer falsche Namen aufscheinen sollen, kann dahingestellt bleiben. Feststeht jedenfalls, wie auch die Beschwerdeführer bestätigten, dass es sich bei den in den Visa abgebildeten Personen um die Beschwerdeführer handelt und diese unter Nutzung der Visa in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unter Nutzung eines gültigen Schengen-Visums für die Niederlande, ergeben sich aus der Einschau in die österreichische Visa-Datenbank sowie der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der niederländische Dublin-Behörde zur Aufnahme der Beschwerdeführer
Dass in den durch einen Schlepper besorgten Visa laut Angabe der Beschwerdeführer falsche Namen aufscheinen sollen, kann dahingestellt bleiben. Feststeht jedenfalls, wie auch die Beschwerdeführer bestätigten, dass es sich bei den in den Visa abgebildeten Personen um die Beschwerdeführer handelt und diese unter Nutzung der Visa in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens der Niederlande leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt den Verwaltungsakten ein - zwischen der österreichischen und der niederländischen Dublin-Behörde ab. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den ausreichend aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin und der voraussichtliche Geburtstermin sind einem der Beschwerde in Auszügen angeschlossenen Mutter- Kind- Pass zu entnehmen. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer in die Niederlande und die damit einhergehende Erstreckung der Überstellungsfrist ergeben sich aus einem in den Verwaltungsakten einliegenden E-Mail des BFA an die niederländische Dublin-Behörde vom 09.11.2016. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
1 lit. a Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen.
2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 lit. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Litera a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Art. 21 AufnahmeverfahrenArtikel 21, Aufnahmeverfahren lautet auszugsweise:
603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29 Abs. 2 lautet:Artikel 29, Absatz 2, lautet: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund Inhafttierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Behandlung der in Rede stehenden Asylanträge in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz gültiger niederländischer Schengen-Visa waren. Zudem stimmte die niederländische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer
2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 08.06.2016 ausdrücklich zu.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Behandlung der in Rede stehenden Asylanträge in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz gültiger niederländischer Schengen-Visa waren. Zudem stimmte die niederländische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Niederlande in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist ist aufgrund der Flüchtigkeit der Beschwerdeführer gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt worden und ist somit noch offen.Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Niederlande in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist ist aufgrund der Flüchtigkeit der Beschwerdeführer gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate erstreckt worden und ist somit noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art 4. GRC bzw Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum niederländischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Niederlande überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Niederlande im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in den Niederlanden und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in den Niederlanden und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel der Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung in den Niederlanden im Sinne des Art. 3 EMRK geltend gemacht haben. Sie gaben in den Einvernahmen zu Protokoll, nicht in den Niederlanden gewesen zu sein bzw nicht zu wissen, ob sie sich in den Niederlanden aufgehalten hätten. Dementsprechend wurden auch keine gegen das niederländische Asylsystem gerichtete Vorbehalte erhoben, sondern gegen eine Überstellung in die Niederlande allein der Wunsch nach einem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel der Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung in den Niederlanden im Sinne des Artikel 3, EMRK geltend gemacht haben. Sie gaben in den Einvernahmen zu Protokoll, nicht in den Niederlanden gewesen zu sein bzw nicht zu wissen, ob sie sich in den Niederlanden aufgehalten hätten. Dementsprechend wurden auch keine gegen das niederländische Asylsystem gerichtete Vorbehalte erhoben, sondern gegen eine Überstellung in die Niederlande allein der Wunsch nach einem Verbleib in Österreich ins Treffen geführt. Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in den Niederlanden: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung in die Niederlande nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin- VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung in die Niederlande nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin- VO zwingend auszuüben wäre. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen. Akut existenzbedrohende Krankheitszustände sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin ist laut auszugsweise vorgelegtem Mutter-Kind-Pass schwanger (errechneter Geburtstermin: 11.03.2017). Hinweise auf eine allfällige Risikoschwangerschaft sind dem Mutter-Kind-Pass nicht zu entnehmen und wurde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung zudem gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Geburtsnachsorge der Zweitbeschwerdeführerin sowie die medizinische Versorgung des Säuglings sowie bei Bedarf sonstige adäquate medizinische Betreuung gewährleistet sind. Die Drittbeschwerdeführerin war im März 2016 wegen Gastroenteritis in stationärer Behandlung und wurde im April 2016 wegen Schleimhautrisses im Dammbereich und Windeldermatitis sowie im Juni 2016 wegen Verstopfung behandelt. Hierbei handelt es sich um keine Erkrankungen, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallen bzw eine Überstellung in die Niederlande unzumutbar erscheinen lassen, weshalb die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich war. Über die vorgelegten Befunde hinaus wurden auch keinerlei medizinische Unterlagen jüngeren Datums vorgelegt, aus denen auf das Vorliegen einer ernsten Erkrankung geschlossen werden könnte.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin ist laut auszugsweise vorgelegtem Mutter-Kind-Pass schwanger (errechneter Geburtstermin: 11.03.2017). Hinweise auf eine allfällige Risikoschwangerschaft sind dem Mutter-Kind-Pass nicht zu entnehmen und wurde auch kein entsprechendes Vorbringen erstattet. Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung zudem gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Geburtsnachsorge der Zweitbeschwerdeführerin sowie die medizinische Versorgung des Säuglings sowie bei Bedarf sonstige adäquate medizinische Betreuung gewährleistet sind. Die Drittbeschwerdeführerin war im März 2016 wegen Gastroenteritis in stationärer Behandlung und wurde im April 2016 wegen Schleimhautrisses im Dammbereich und Windeldermatitis sowie im Juni 2016 wegen Verstopfung behandelt. Hierbei handelt es sich um keine Erkrankungen, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallen bzw eine Überstellung in die Niederlande unzumutbar erscheinen lassen, weshalb die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich war. Über die vorgelegten Befunde hinaus wurden auch keinerlei medizinische Unterlagen jüngeren Datums vorgelegt, aus denen auf das Vorliegen einer ernsten Erkrankung geschlossen werden könnte. In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Regelung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum körperlicher Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen/Außerlandesbringungen im Asylrecht übertragen werden.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Regelung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum körperlicher Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen/Außerlandesbringungen im Asylrecht übertragen werden. Aufgrund der bereits laufenden Schutzfrist war ein Durchführungsaufschub auszusprechen. Nachdem von einer adäquaten medizinischen Behandlung in den Niederlanden auszugehen ist und wie bereits erwähnt, keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen oder (Nach-) Behandlungen der Zweitbeschwerdeführerin sowie des neugeborenen Kindes auch in den Niederlanden durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes unter Schonung ihres Gesundheitszustandes gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern in die Niederlande überstellt wird. Da es sich gegenständlich um ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 handelt, war zur Vermeidung eines andernfalls drohenden unzulässigen Eingriffs in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens nach Art. 8 EMRK der Durchführungsaufschub allen Beschwerdeführern zuzuerkennen.Aufgrund der bereits laufenden Schutzfrist war ein Durchführungsaufschub auszusprechen. Nachdem von einer adäquaten medizinischen Behandlung in den Niederlanden auszugehen ist und wie bereits erwähnt, keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen oder (Nach-) Behandlungen der Zweitbeschwerdeführerin sowie des neugeborenen Kindes auch in den Niederlanden durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nach Ablauf von acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes unter Schonung ihres Gesundheitszustandes gemeinsam mit den anderen Beschwerdeführern in die Niederlande überstellt wird. Da es sich gegenständlich um ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 handelt, war zur Vermeidung eines andernfalls drohenden unzulässigen Eingriffs in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel 8, EMRK der Durchführungsaufschub allen Beschwerdeführern zuzuerkennen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle bekannter Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität im Sinne einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erreichen. Als Kriterien kommen etwa gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit, wie beispielsweise gegenseitige Pflege, in Frage.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität im Sinne einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erreichen. Als Kriterien kommen etwa gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit, wie beispielsweise gegenseitige Pflege, in Frage. Im gegenständlichen Fall lebt eine Tante der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich. Die Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Tante wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen von der Behörde ausreichend gewürdigt. Es liegen weder finanzielle noch sonstige Abhängigkeiten vor. Die Zweitbeschwerdeführerin gibt an, von ihrer Tante geringfügige finanzielle Unterstützung in Form eines Taschengeldes zu erhalten. Die Beschwerdeführer haben jedoch während der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich wie auch während der Dauer ihrer Asyiverfahren in den Niederlanden Anspruch auf Versorgung und sind somit grundsätzlich nicht auf finanzielle Zuwendungen von Verwandten angewiesen. Schließlich räumt die Zweitbeschwerdeführerin ohnehin selbst ein, "dass sie das Geld vom Staat erhalte". Sofern die Tante der Zweitbeschwerdeführerin - die fünf Kinder haben soll - zu Geldzuwendungen an ihre Nichte in der Lage sein sollte, bleibt es ihr zudem unbenommen, diese ihrer Nichte weiterhin durch Überweisung in die Niederlande zukommen zu lassen. Mit der Tante der Zweitbeschwerdeführerin besteht kein gemeinsamer Haushalt und auch sonstige Abhängigkeiten sind nicht erkennbar. Eine emotionale Bindung allein - die Zweitbeschwerdeführerin gibt tägliche Telefonate mit ihrer Tante und wiederkehrende Besuche an - ist nicht ausreichend, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu begründen.Im gegenständlichen Fall lebt eine Tante der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich. Die Beziehung der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Tante wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen von der Behörde ausreichend gewürdigt. Es liegen weder finanzielle noch sonstige Abhängigkeiten vor. Die Zweitbeschwerdeführerin gibt an, von ihrer Tante geringfügige finanzielle Unterstützung in Form eines Taschengeldes zu erhalten. Die Beschwerdeführer haben jedoch während der Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich wie auch während der Dauer ihrer Asyiverfahren in den Niederlanden Anspruch auf Versorgung und sind somit grundsätzlich nicht auf finanzielle Zuwendungen von Verwandten angewiesen. Schließlich räumt die Zweitbeschwerdeführerin ohnehin selbst ein, "dass sie das Geld vom Staat erhalte". Sofern die Tante der Zweitbeschwerdeführerin - die fünf Kinder haben soll - zu Geldzuwendungen an ihre Nichte in der Lage sein sollte, bleibt es ihr zudem unbenommen, diese ihrer Nichte weiterhin durch Überweisung in die Niederlande zukommen zu lassen. Mit der Tante der Zweitbeschwerdeführerin besteht kein gemeinsamer Haushalt und auch sonstige Abhängigkeiten sind nicht erkennbar. Eine emotionale Bindung allein - die Zweitbeschwerdeführerin gibt tägliche Telefonate mit ihrer Tante und wiederkehrende Besuche an - ist nicht ausreichend, um ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu begründen. Was das Verhältnis der auszuweisenden Beschwerdeführer untereinander betrifft, kommt es durch die Ausweisung zu keinem Eingriff in deren Familienleben nach Art. 8 EMRK, da hinsichtlich aller Beschwerdeführer gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, sodass die Familieneinheit gewahrt bleibt.Was das Verhältnis der auszuweisenden Beschwerdeführer untereinander betrifft, kommt es durch die Ausweisung zu keinem Eingriff in deren Familienleben nach Artikel 8, EMRK, da hinsichtlich aller Beschwerdeführer gleichlautende Ausweisungsentscheidungen ergangen sind, sodass die Familieneinheit gewahrt bleibt. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Bereits aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich kann auch kein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802,1803/06-11), angenommen werden. Eine besondere Verfestigung der Beschwerdeführer wurde auch nicht behauptet. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer bereits Deutschkenntnisse aneignen, stellt angesichts der kurzen bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich keine außergewöhnliche Integration dar, wie sie etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer anzunehmen wäre und welche im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führen würde (zB. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11).Bereits aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich kann auch kein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802,1803/06-11), angenommen werden. Eine besondere Verfestigung der Beschwerdeführer wurde auch nicht behauptet. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer bereits Deutschkenntnisse aneignen, stellt angesichts der kurzen bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich keine außergewöhnliche Integration dar, wie sie etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer anzunehmen wäre und welche im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis führen würde (zB. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.