2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Der Antrag von XXXX auf Nachlass von Gerichtsgebühren idHv EUR 6.510,58 wird
F (GEG), abgewiesen.""Der Antrag von römisch 40 auf Nachlass von Gerichtsgebühren idHv EUR 6.510,58 wird
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, idgF (GEG), abgewiesen." B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. In dem beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX protokollierten Verfahren führt die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Forderungsexekution
F (EO), sowie Fahrnisexekution gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Hereinbringung des von diesem aufgrund der (rechtskräftigen und vollstreckbaren) Urteilendes Landesgerichtes St. Pölten jeweils vom 22.05.2015, Zl. XXXX und Zl. XXXX , sowie des Oberlandesgerichtes Wien jeweils vom 24.09.2015, Zl. XXXX und Zl. XXXX , geschuldeten Betrages von EUR 6.510,58 sA; mit diesen Urteilen war der Beschwerdeführer ua. jeweils verpflichtet worden, die der Republik Österreich in diesen Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen.1. In dem beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 protokollierten Verfahren führt die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Forderungsexekution
Paragraph 294 a, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, idgF (EO), sowie Fahrnisexekution gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer zur Hereinbringung des von diesem aufgrund der (rechtskräftigen und vollstreckbaren) Urteilendes Landesgerichtes St. Pölten jeweils vom 22.05.2015, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , sowie des Oberlandesgerichtes Wien jeweils vom 24.09.2015, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , geschuldeten Betrages von EUR 6.510,58 sA; mit diesen Urteilen war der Beschwerdeführer ua. jeweils verpflichtet worden, die der Republik Österreich in diesen Verfahren entstandenen Kosten zu ersetzen. 2. Mit Lastschriftanzeige vom 08.07.2016 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer – ausgehend von einer Bemessungsgrundlange idHv EUR 6.511,-- – die Pauschalgebühr
TP 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG), idHv EUR 109,00 sowie die Vollzugsgebühr
G) zur Zahlung vor.2. Mit Lastschriftanzeige vom 08.07.2016 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes St. Pölten für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer – ausgehend von einer Bemessungsgrundlange idHv EUR 6.511,-- – die Pauschalgebühr
TP 4 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF (GGG), idHv EUR 109,00 sowie die Vollzugsgebühr
Paragraph 2, Ziffer 2, Vollzugsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003, (VGebG) zur Zahlung vor.
Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen", nicht statt.römisch 40 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 116,50
Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) nachzulassen", nicht statt. In der Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass in Hinblick auf den Liegenschaftsbesitz des Beschwerdeführers die vom Gesetz geforderte besondere Härte nicht vorliege. Hinsichtlich des in Exekution gezogenen Betrages von EUR 6.510,58 wird ausgeführt, dass es sich dabei um die der Finanzprokuratur durch die Prozessführung in den unter Punkt 1. genannten Verfahren entstandenen Kosten handle, die der Beschwerdeführer
F (ZPO,) zu ersetzen habe, und somit nicht um Gerichtsgebühren.In der Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass in Hinblick auf den Liegenschaftsbesitz des Beschwerdeführers die vom Gesetz geforderte besondere Härte nicht vorliege. Hinsichtlich des in Exekution gezogenen Betrages von EUR 6.510,58 wird ausgeführt, dass es sich dabei um die der Finanzprokuratur durch die Prozessführung in den unter Punkt 1. genannten Verfahren entstandenen Kosten handle, die der Beschwerdeführer
Paragraph 40 und Paragraph 50, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, idgF (ZPO,) zu ersetzen habe, und somit nicht um Gerichtsgebühren.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.2.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.
GVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Paragraph 8 a, Absatz eins, erster Satz VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1. § 9 GEG steht (seit 01.07.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet:3.2.1. Paragraph 9, GEG steht (seit 01.07.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet: "
GVG abzusehen, da sich bereits aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist.3.2.3. Von der in der Beschwerde beantragten Gewährung von Verfahrenshilfe war
Paragraph 8 a, Absatz eins, erster Satz VwGVG abzusehen, da sich bereits aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist. 3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2147093.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.