RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW179 2115196-1 SpruchW179 2115196-1/ 15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit der angefochtenen in Bescheidform erlassenen schifffahrtspolizeiliche Anordnung erteilte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für ein näher genanntes Motorschiff ein Fahrtverbot auf österreichischen Gewässern und trug der Beschwerdeführerin auf, näher bestimmte Mängel zu beheben.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche die belangte Behörde samt Verfahrensakt vorlegt.
- Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits hg unter der Zahl W179 2115196-2 entschieden.
- Nach mehrfachen Schriftsatzwechsel und Parteiengehör zieht die Beschwerdeführerin mit hiergerichtlich am XXXXeinlangendem Schriftsatz die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück. Begründend führt sie aus, das betroffene Motorschiff sei zwischenzeitig im Winterhafen an der Ankerkette liegend havariert und aus diesem Grunde nicht mehr in der Lage, österreichische Gewässer zu befahren. Somit stelle sie den Antrag, das Beschwerdeverfahren einzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.
- Rechtliche Beurteilung: Nach Art 131 Abs 2 B-VG idgF erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG iVm Art 11 Abs 1 Z 6 B-VG ist die Vollziehung der Strom- und Schifffahrtspolizei hinsichtlich der Donau Bundessache. Da die angefochtene schifffahrtspolizeiliche Anordnung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuzurechnen ist, wurde diese doch in seinem Namen ("für den Bundesminister") gesetzt, ist für die erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG idgF erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG in Verbindung mit Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG ist die Vollziehung der Strom- und Schifffahrtspolizei hinsichtlich der Donau Bundessache. Da die angefochtene schifffahrtspolizeiliche Anordnung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuzurechnen ist, wurde diese doch in seinem Namen ("für den Bundesminister") gesetzt, ist für die erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig vergleiche allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. 3.1 Zu A) Einstellen des Verfahrens: Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen. 3.2 Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W179.2115196.1.00