GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017, eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, eingestellt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013, (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, (B-VG) nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom 14.03.2016, Zl. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016, wurde der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft die grundsätzliche Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für den zweigleisigen Ausbau der XXXX erteilt.Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie als UVP-Behörde vom 14.03.2016, Zl. BMVIT-820.376/0001-IV/SCH2/2016, wurde der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft die grundsätzliche Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 für den zweigleisigen Ausbau der römisch 40 erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Edikt vom 18.03.2016 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in den Tageszeitungen Kurier und Kronen Zeitung sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht. Mit Schriftsatz vom 28.04.2016, welcher am 29.04.2016 bei der Behörde eingelangt war, erhob XXXX, vertreten durch Pflaum, Karlberger, Wiener, Opetnik Rechtsanwälte in 1010 Wien, das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 28.04.2016, welcher am 29.04.2016 bei der Behörde eingelangt war, erhob römisch 40 , vertreten durch Pflaum, Karlberger, Wiener, Opetnik Rechtsanwälte in 1010 Wien, das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 19.01.2017, welches am 20.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt war, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ohne Angabe von Gründen zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht: Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass
1 Z. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").
Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat").
2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate. Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG.
GVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei
GVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.
Paragraph eins, VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Einstellung des Verfahrens: Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] § 66 Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren - mit Beschluss - einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG² [2014] Paragraph 66, Rz 56; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W193.2126228.1.00
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