← Österreich

{'item': 'W196 2133555-1'}

Obsah (20)§§ 10§ 21Art 133§ 27§§ 57§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 46a§ 61§ 66§ 67Art 8§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.02.2017 GeschäftszahlW196 2133555-1 SpruchW196 2133555-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLIN

§§ 10Abs. 2 und 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, Absatz 2 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer sei am 14.02.2015 unter Mitführung seines kenianischen Reisepasses und eines unbefristeten Aufenthaltstitel für Deutschland in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wobei er im Zuge seines weiteren Aufenthaltes keinen Antrag im Sinne des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes in Österreich gestellt habe. Seit 15.05.2015 halte sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Zuge seines Aufenthalts in Österreich wurde der Beschwerdeführer erstmalig rechtskräftig verurteilt: * Mit Urteil des Landesgericht Linz vom 23.10.2015, 046 HV 34/2015i, Rechtskraft seit 28.10.2015, wegen §§ 127, 129 Z 1, 130

  1. Satz StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt.* Mit Urteil des Landesgericht Linz vom 23.10.2015, 046 HV 34/2015i, Rechtskraft seit 28.10.2015, wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,
  2. Satz StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt. Am 17.02.2016 wurde der Beschwerdeführer einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle unterzogen und wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die nicht rechtmäßige Einreise bzw. der nicht rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und folglich ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Ladung vom 17.02.2016 aufgefordert zu einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2016 zu erscheinen, wobei er dieser Ladung unentschuldigt ferngeblieben sei. Mit Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19.02.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen eines Diebstahles und dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verständigt. Am 22.02.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine neuerliche Verständigung seitens der Landespolizeidirektion Oberösterreich ein, worin mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2016 wegen des Verdachts des Diebstahls angezeigt wurde. Mittels Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 07.03.2016 wurde der belangten Behörde der Reisepass des Beschwerdeführers übermittelt. Am 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich einvernommen, wobei die nichtrechtmäßige Einreise bzw. der nichtrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet von ihm bestätigt wurden. Aufgrund seiner Deutschkenntnisse in Wort und Schrift, verzichtete der Beschwerdeführer auf einen Dolmetscher. Weiters gab er an, ein Schriftstück bezüglich seiner Ausreise nach Deutschland erhalten zu haben, jedoch nie ausgereist zu sein. Er wohne bei seiner Tante und würde sich dort sein Reisepass sowie sein deutscher Aufenthaltstitel befinden. Befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein Onkel nach wie vor im Herkunftsland leben würden. Zum Vater bestünde kein Kontakt, zumal er, als er noch ein Kind gewesen sei, mit seiner Mutter nach Deutschland gegangen sei. Seine Mutter würde derzeit in Deutschland leben und habe er keine Geschwister. Auch halte sich seiner Großmutter in Österreich auf und sei er aufgrund einer Beziehung, welche nicht mehr bestehe, nach Österreich gekommen. Derzeit wohne er bei seiner Tante und gehe er keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. In Österreich verfüge er über einen Freundes- beziehungsweise Bekanntenkreis. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Im Falle einer Rückkehrentscheidung bestünde ein Interesse an der freiwilligen Ausreise. Im Zuge der Befragung wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise informiert und unter Anschluss der Länderinformationen aufgefordert innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, wobei der Beschwerdeführer diese Möglichkeit ungenützt verstreichen ließ. Im Zuge des weiteren Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Strafdelikte angezeigt: * Diebstahlsmeldung durch PI Kaarstraße/Linz vom 28.01.2016 * Diebstahlsmeldung durch PI Nietzschestraße/Linz vom 19.02.2016 * Diebstahlsmeldung durch PI Nietzschestraße/Linz vom 16.04.2016 * Diebstahlsmeldung durch PI Hauptbahnhof/Linz vom 23.04.2016 * Meldung durch PI Linz/Kriminalreferat FB3 vom 14.06.2016 wegen einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz

§ 27Abs.

2 SMG* Meldung durch PI Linz/Kriminalreferat FB3 vom 14.06.2016 wegen einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz

Paragraph 27, Absatz 2, SMG * Diebstahlsmeldung durch PI Pasching/Linz-Land vom 17.06.2016 Mit Schreiben vom 22.06.2016 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Kenia übermittelt und ihm unter Setzung einer zweiwöchigen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer das Schriftstück nachweislich am 28.06.2016 übernommen habe, jedoch keine Stellungnahem des Beschwerdeführers einlangte. Während seines weiteren Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal rechtskräftig verurteilt: * Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.07.2016, GZ: 39 Hv 100/16w, Rechtskraft seit 26.07.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127 StGB, § 130 Abs.1 1.Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt verurteilt.* Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.07.2016, GZ: 39 Hv 100/16w, Rechtskraft seit 26.07.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, StGB, Paragraph 130, Absatz eins, 1.Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kenia

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Zudem wurde unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. (Spruchpunkt V.)Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kenia

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. (Spruchpunkt römisch fünf.) Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung über die Verpflichtung ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen informiert. In der gegen den Bescheid vom 08.08.2016 erhobenen Beschwerde vom 23.08.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm eine Rückkehr nach Kenia nicht zugemutet werden könne, zumal er im Alter von fünf Jahren mit seiner Mutter nach Deutschland gekommen sei. Seine Mutter besitze mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft und verfüge sie über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht und habe er keinerlei Bezug zu seinem Herkunftsland. Zudem würden seien Mutter, seine Tante, seine Großmutter und weitere Verwandte im EU-Raum leben. Sein Fehlverhalten sei ihm bewusst, jedoch sei er geständig gewesen und habe er seine Taten zugegeben. Er habe seine Tat eingesehen und bedaure er diese zutiefst. Demnach sei er der Meinung, dass von seiner Person keine derartige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe, welche mit einer sofortigen Ausreise und einem fünfjährigen Einreiseverbot entgegenzuwirken sei. Das Einreiseverbot sei zu hoch bemessen und bestünde keine derartige Gefährdung, dass weder eine Frist für die freiwillige Ausreise noch die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurden. Letztlich erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich für die freiwillige Rückkehr nach Deutschland angemeldet. Mit Verständigung der Justizanstalt Linz, eingelangt am 06.12.2016, wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Haftentlassung des Beschwerdeführers am 16.12.2016 verständigt. Am 17.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 19.12.2016 betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers am 16.12.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsangehöriger von Kenia und führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Seit (mindestens) 14.02.2015 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Seit 15.05.2015 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtswidrig. Der Beschwerdeführer wurde zweimal in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar mit: * Urteil des Landesgericht Linz vom 23.10.2015, 046 HV 34/2015i, rk. seit 28.10.2015 wegen §§ 127, 129 Z 1, 130
  2. Satz StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt;* Urteil des Landesgericht Linz vom 23.10.2015, 046 HV 34/2015i, rk. seit 28.10.2015 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,
  3. Satz StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt; * mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.07.2016, GZ: 39 Hv 100/16w, rk. seit 26.07.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127 StGB, § 130 Abs.1 1.Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt* mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26.07.2016, GZ: 39 Hv 100/16w, rk. seit 26.07.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, StGB, Paragraph 130, Absatz eins, 1.Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt Der Beschwerdeführer befand sich von 21.09.2015 bis 23.10.2015 und von 17.06.2016 bis 16.12.2016 in Haft. Der Beschwerdeführer ist in Deutschland vorbestraft. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kenia für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kenia für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. In Österreich leben die Großmutter und eine Tante des Beschwerdeführers. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter in Deutschland gelebt. In Kenia halten sich der Vater und ein Onkel des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat sowie in Deutschland über familiäre Kontakte. Der Beschwerdeführer hat von Februar 2015 bis Dezember 2016 in Österreich gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, jedoch kann er keine Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung nachweisen, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig ist oder eine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert hat. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgemeinschaft bzw. eine eheähnliche Beziehung führt. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kenia

§ 46

FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kenia

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Zur Situation in Kenia wird festgestellt:

  1. Politische Lage Seit dem Ende der britischen Kolonialherrschaft 1963 ist Kenia eine Republik mit weitreichenden Regierungs- und Machtbefugnissen für den vom Volk direkt gewählten Präsidenten, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist (GIZ 1.2015). Nach den gewaltsamen Unruhen die durch die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2007 ausgelöst worden waren, wurden der "National Accord and Reconciliation Act" und das "Comprehensive Reform Framework" verabschiedet. Diese Dokumente bereiteten einen Prozess der Verfassungsreform vor, welcher im August 2010 zu einem Referendum führte. Darin sprachen sich 68% der Wähler für die neue Verfassung aus, welche von einem Expertengremium entworfen wurde. Dieses setzte sich hauptsächlich aus kenianischen Staatsangehörigen, darunter Juristen, zivilgesellschaftliche Führungspersönlichkeiten und religiöse Autoritäten, aber auch aus wenigen internationalen Experten zusammen (KAS 16.9.2014). Im August 2010 trat die neue Verfassung in Kraft, die erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Machtkontrolle, der politischen Partizipation und der Bürgerrechte mit sich bringt (FES, ohne Datum). Nach friedlicher Annahme der neuen Verfassung bahnen sich mit der Umsetzung des Grundrechtekatalogs, den Reformen in den Feldern Sicherheit und Justiz sowie der Einführung einer dezentralen Bezirksverwaltung wichtige Änderungen an. Kenia wird ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land. Einen großen Schritt in diese Richtung hat Kenia mit den Wahlen vom 4.3.2013 gemacht: Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf Bezirksebene gewählt (AA 6.2014a). Ob das neue, erheblich erweiterte Parlament mit 350 Sitzen im Unterhaus sowie 67 Sitzen im Senat seine Funktion von Checks und Balances von Legislative und Exekutive besser erfüllen wird als das alte, ist noch nicht absehbar (GIZ 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (ohne Datum): Kenia, http://www.fes.de/afrika/content/web/kenia.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.9.2014): Auslandsbüro Kenia, über uns, http://www.kas.de/kenia/de/about/, Zugriff 12.1.2015
  2. Sicherheitslage Durch seinen militärischen Einsatz in Südsomalia im Rahmen von AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat Kenia entscheidend zur erfolgreichen Bekämpfung der islamistischen Al Shabaab-Miliz in Kismayo beigetragen. Aktuell engagiert sich Kenia, ebenso wie Äthiopien, im Rahmen der IGAD (Inter-Governmental Authority on Development) für eine politische Lösung der Südsudan-Krise (AA 6.2014b). Die Drohung der somalischen Al-Shabaab-Terrororganisation mit Vergeltungsaktionen in Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia ist ernst zu nehmen. Mehrere Anschläge der jüngeren Vergangenheit und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. Ziele waren bisher v.a. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Busse, Kleinbusse, Fähren) und Flughäfen (AA 12.1.2015). In seiner Rede zur Lage der Nation im März 2014 ging Präsident Uhuru Kenyatta auch auf Kenias ungelöstes Terrorproblem ein. Kenia habe viele Jahre zu wenig Mittel in den Sicherheitsapparat investiert, war Kenyattas Begründung für die chronische Sicherheitskrise im Land. Erst am Sonntag vor seiner Rede waren sechs Gläubige in einer Kirche im Touristenzentrum Mombasa bei einem Terrorangriff erschossen worden. Als Reaktion verhängte die Regierung ein Verbot für alle Flüchtlinge in Kenia, sich außerhalb der Lager Kakuma und Dadaab zu bewegen. Diese Maßnahme stieß international auf Kritik (GIZ 1.2015). Als Konsequenz auf jüngste Ereignisse trat der Polizeichef Kenias, David Kimaiyo, am 2.12.2014 zurück. Zudem entließ Präsident Uhuru Kenyatta am selben Tag Innenminister Ole Lenku und bestimmte den ehemaligen General Joseph Nkaissery zu dessen Nachfolger (BAMF 8.12.2014, vgl. AFP 2.12.2014).Durch seinen militärischen Einsatz in Südsomalia im Rahmen von AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat Kenia entscheidend zur erfolgreichen Bekämpfung der islamistischen Al Shabaab-Miliz in Kismayo beigetragen. Aktuell engagiert sich Kenia, ebenso wie Äthiopien, im Rahmen der IGAD (Inter-Governmental Authority on Development) für eine politische Lösung der Südsudan-Krise (AA 6.2014b). Die Drohung der somalischen Al-Shabaab-Terrororganisation mit Vergeltungsaktionen in Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia ist ernst zu nehmen. Mehrere Anschläge der jüngeren Vergangenheit und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. Ziele waren bisher v.a. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Busse, Kleinbusse, Fähren) und Flughäfen (AA 12.1.2015). In seiner Rede zur Lage der Nation im März 2014 ging Präsident Uhuru Kenyatta auch auf Kenias ungelöstes Terrorproblem ein. Kenia habe viele Jahre zu wenig Mittel in den Sicherheitsapparat investiert, war Kenyattas Begründung für die chronische Sicherheitskrise im Land. Erst am Sonntag vor seiner Rede waren sechs Gläubige in einer Kirche im Touristenzentrum Mombasa bei einem Terrorangriff erschossen worden. Als Reaktion verhängte die Regierung ein Verbot für alle Flüchtlinge in Kenia, sich außerhalb der Lager Kakuma und Dadaab zu bewegen. Diese Maßnahme stieß international auf Kritik (GIZ 1.2015). Als Konsequenz auf jüngste Ereignisse trat der Polizeichef Kenias, David Kimaiyo, am 2.12.2014 zurück. Zudem entließ Präsident Uhuru Kenyatta am selben Tag Innenminister Ole Lenku und bestimmte den ehemaligen General Joseph Nkaissery zu dessen Nachfolger (BAMF 8.12.2014, vergleiche AFP 2.12.2014). -Strichaufzählung Das Gebiet des heutigen Kenia galt schon lange als multiethnisch geprägt, wobei sowohl kriegerische Konflikte als auch Extremwetterereignisse Wanderungsbewegungen und Dauerfehden um Land, Vieh und Wasser auslösten (GIZ 1.2015). Bei gewaltsamen Konflikten unter Beteiligung von Viehhaltern um Rechte an Land und Wasser, um Viehdiebstähle und um Einfluss in lokalen Verwaltungseinheiten sowie bei Vergeltungsmaßnahmen starben laut Darstellung des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (datiert 4.12.14) zwischen Januar und Ende Oktober 2014 landesweit 310 Menschen, 214 wurden verletzt, 220.177 vertrieben. Besonders betroffen sind das Rift Valley und der Nordosten des Landes (BAMF 8.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014b): Kenia, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.1.2015): Kenia: Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E8F325854C2255CAEEC7500192FE5634/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KeniaSicherheit_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung AFP - Agence France-Presse (2.12.2014): Kenya security chiefs ousted after new Shebab massacre, (veröffentlicht von ReliefWeb), http://reliefweb.int/report/kenya/suspected-shebab-rebels-massacre-36-northeast-kenya, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.12.2014): Briefing Notes vom
  3. Dezember 2014 http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015
  4. Rechtsschutz/Justizwesen Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court. Daneben sprechen die Kadhi's Courts Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 6.2014a). Das Rechtssystem Kenias ist an das britische Rechtssystem angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch 'traditionelle' Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten 'Customary Law' basieren auf afrikanischen Traditionen oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht. Mangelnde Rechtssicherheit - darunter fallen zu lange Gerichtsverfahren, eine generell überlastete Justiz, korrupte Richter, aber auch das kaum zu entwirrende Chaos der Landbesitztitel - schreckt Investoren ab und belastet die einheimische Wirtschaft. Auch die Gefängnisse gelten eines modernen Rechtsstaats weiter als unwürdig und sind überfüllt (GIZ 1.2015). Wichtige Aspekte der neuen Verfassung sind die Stärkung der Menschenrechte, eine bessere Repräsentanz von Frauen und eine Justizreform. Der wohl wichtigste Aspekt darin ist, dass der Präsident nicht mehr nach Gutdünken Richterposten besetzen kann, sondern dies einer gewählten Kommission überlassen muss. Damit sollen Nepotismus, Korruption und Willkür eingeschränkt werden (GIZ 1.2015). Wie die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, Fatou Bensouda, am 5.12.14 erklärte, zog die Anklage die Vorwürfe gegen Kenias amtierenden Präsidenten Uhuru Kenyatta mangels stichhaltiger Beweise zurück. Das Verfahren wurde eingestellt. Zeugen der Anklage hatten ihre ursprünglichen Aussagen zurückgezogen oder waren nicht mehr zu einer Aussage bereit. Bensouda warf Kenias Regierung vor, das Verfahren behindert und Zeugen eingeschüchtert zu haben. Kenyatta waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit den Wahlen von 2007 vorgeworfen worden. Damals waren mehr als 1.000 Menschen getötet und 600.000 vertrieben worden. Kenyatta war der erste vor dem IStGH angeklagte amtierende Staatschef (BAMF 8.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.12.2014): Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1418114028_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-12-2014-deutsch.pdf, Zugriff 12.1.2015
  5. Sicherheitsbehörden Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die Polizei zuständig, die schlecht ausgerüstet und schlecht bezahlt ist. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel (GIZ 1.2015). Die Polizei ist ineffektiv und korrupt. Die Polizei hält oft Bürger an oder verhaftet diese um Bestechungsgelder zu erzwingen. Straffreiheit stellt ein großes Problem dar. Polizisten werden für kriminelle Aktivitäten, Korruption oder Machtmissbrauch nur selten verhaftet und strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014). Eine beschlossene Reform des Polizeiapparats scheint verschleppt zu werden (GIZ 1.2015). Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig, obwohl sie nur rund 24.000 Soldaten umfasst, darunter eine kleine Air Force. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten:
  6. Beim Putsch und seiner Niederschlagung 1982, als sich Luftwaffenoffiziere gegen den früheren Präsidenten Daniel arap Moi erhoben hatten. Seitdem waren die Streitkräfte einerseits gegenüber dem alten wie dem neuen Präsidenten loyal, ließen sich aber auch nicht für innenpolitische Machtkämpfe missbrauchen. Und
  7. griffen sie 2008 ein, um Barrikaden marodierender Milizen zu beseitigen und die Ordnung wieder herzustellen (GIZ 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
  8. Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch definiert das Gesetzbuch Folter nicht und sieht keine Richtlinien für Strafen vor, was die Verfolgung von Folter ausschließt. Berichten zufolge wendet die Polizei Gewalt und Folter oft während Befragungen sowie als Bestrafung von Häftlingen an. Körperliche Übergriffe sind

einer Menschenrechtsorganisation die am meisten angewandte Form von Folter durch die Polizei (USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen, Schlägen und außergerichtlichen Tötungen (FH 23.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/275125/404237_de.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015

  1. Korruption Korruption stellt weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Die Polizei ist die korrupteste Institution im Land (FH 23.1.2014). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor. Jedoch werden diese Gesetze von der Regierung nicht effektiv umgesetzt und Beamte gehen für korrupte Praktiken oft straffrei (USDOS 27.2.2014). In der kenianischen Innenpolitik hat die Bekämpfung der Korruption seit April 2008 erhöhte Sichtbarkeit. Während die Ergebnisse der 2002 eingerichteten Kenya Anti-Corruption Commission (KACC) zunächst nicht überzeugten, gehört die Korruptionsbekämpfung seit Annahme der neuen Verfassung zu den aktivsten Politikfeldern (AA 6.2014a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/275125/404237_de.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
  2. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) In Kenia sind mehr als 2.000 NGOs aktiv, die sich v.a. für Bildungs-, Gesundheits- und Umweltbelange, aber auch in der Politik und für die Menschenrechte engagieren (AA 6.2014a). Lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und reagieren bei einigen Fragen einsichtig; jedoch ignoriert die Regierung Empfehlungen der UN, anderer internationaler Einrichtungen und von NGOs, wenn diese gegen die Regierungspolitik gehen. Es gibt Berichte, dass Beamte NGOs einschüchtern und mit der Störung ihrer Arbeit drohen, sowie darüber, dass Provinzverwalter und Sicherheitskräfte auf weniger etablierte NGOs störend einwirken, insbesondere in ländlichen Gebieten. Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Aktivitäten überwachen (USDOS 27.2.2014). Zu den einflussreichsten Organisationen der so genannten Zivilgesellschaft zählen nach wie vor die Kirchen, die allerdings von Freikirchen und Pfingstkirchen und Sekten bedrängt werden. Durch ihr striktes Nein zur neuen Verfassung, die von der großen Mehrheit der Wähler angenommen wurde, haben sie sich zusätzlich von ihren Schäfchen entfernt. Da Parteien und Gewerkschaften den Interessen der Wananchi (Bürger) nur sehr bedingt Ausdruck verleihen, gibt es traditionell noch aus der Zeit der Moi-Diktatur eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen (GIZ 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Nach den umstrittenen Wahlen vom 27.12.2007 kam es im Zusammenhang mit den ausbrechenden Unruhen zu einer Vielzahl von schweren Menschenrechtsverletzungen. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat sich den im Rahmen der so genannten "post-election violence" verübten Menschenrechtsverletzungen angenommen. Eine wichtige Rolle bei der Bewältigung vergangener Menschenrechtsverletzungen sollte der Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission (Truth, Justice and Reconciliation Commission, TJRC) zukommen. Der von der Kommission im Mai 2013 vorgelegte Bericht ist allerdings bislang ohne jegliche Konsequenzen geblieben. Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 6.2014a). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive Kenya Human Rights Commission versteht sich weiterhin als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch die People against Torture (PAT), die die Folteropfer insbesondere der Moi-Ära vertritt. Von den internationalen Menschenrechtsorganisationen befasst sich Human Rights Watch besonders mit der Frage der Eigentumsrechte der kenianischen Frauen, ein dringendes Problem vor allem für Frauen auf dem Lande (GIZ 1.2015). Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut, bürgerliche und soziale Rechte sind in der Verfassung fest verankert und die Presse- und Versammlungsfreiheit wird weitgehend gewahrt (AA 6.2014a). In den TV- und Printmedien ist grundsätzlich eine freie und regierungskritische Berichterstattung möglich. Dennoch bleibt der Einfluss einzelner Führungspersönlichkeiten des Landes im Medienbereich deutlich sichtbar, was sich beispielsweise bei der Berichterstattung über die Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder auch an den jüngsten Versuchen zeigt, die Medienfreiheit gesetzlich einzuschränken (AA 6.2014b). Die Gleichstellung der Frau ist trotz verhältnismäßig starker Repräsentation in Parlament und Regierung ein viel diskutiertes Thema. Die Rechtsstellung von Homo-, Trans- und Bisexuellen bleibt unverändert und wird auch von der neuen Verfassung nicht unmittelbar beeinflusst. Homo-, Trans- und Bisexuelle sind weiterhin Heterosexuellen nicht gleichgestellt; zudem bleiben homosexuelle Akte strafbar und werden gesellschaftlich als "unmoralisch" geächtet. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 6.2014a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014b): Kenia - Kultur- und Bildungspolitik, Medien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Kultur-UndBildungspolitik_node.html#doc351776bodyText3, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015
  4. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit. Alle öffentlichen Versammlungen müssen jedoch im Vorfeld der örtlichen Polizei gemeldet werden, welche solche Treffen auch verbieten kann (FH 23.1.2014). Am 4.3.2013 wurden in Kenia ein neuer Präsident, eine neue Nationalversammlung, der neu gegründete Senat, Bezirksgouverneure, Bezirksversammlungen und Frauenvertreterinnen gewählt. Die Parteien von Staatspräsident Uhuru Kenyatta (TNA) und Vizepräsident William Ruto (URP) verfügen in der Nationalversammlung und im Senat über eine stabile Mehrheit. Hauptoppositionspartei ist die ODM des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Raila Odinga. Die Parteienlandschaft ist traditionell eher instabil, da Parteien zumeist von Kandidaten gegründet werden, die sich eine Plattform für anstehende Wahlen schaffen möchten. Auch gibt es eine nur sehr gering ausgeprägte Bindung an Parteien. Entscheidend bleibt in Kenia die Stammeszugehörigkeit (AA 6.2014a). Das neue Parteiengesetz von 2011 schreibt vor, dass nationale Parteien auch national vertreten sein und mindestens 5.000 Unterstützer haben müssen. Das neue Gesetz soll mono-ethnischer Politik, tribalistischer Propaganda und ethnisch definierten Wahlkampfplattformen einen Riegel vorschieben und die ethnische Polarisierung aufheben helfen. Programmatische Unterschiede und ideologische Differenzierungen geraten in Kenias Parteienlandschaft in den Hintergrund, obwohl es sie durchaus gibt. Entsprechende Tendenzen machen sich auch in Wahlkämpfen bemerkbar. Sie sind ein Versuch, die Wählerbasis durch ein ansprechendes Programm über die eigene Ethnie hinaus zu erweitern. Doch ohne multiethnische Personenbündnisse und Koalitionen ist in Kenia ungeachtet aller Programmatik kaum eine Wahl zu gewinnen (GIZ 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/275125/404237_de.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015
  5. Todesstrafe Kenia wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist in practice" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, in welchen die Todesstrafe zwar verhängt wird, aber in den letzten 10 Jahren nicht vollstreckt wurde (AI 2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International

(2014): Death Sentences and Executions 2013, http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 12.1.2015
  1. Religionsfreiheit Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer. Die Kenianer muslimischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes. Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs (AA 6.2014a). An der Küste stellen die Muslime die Mehrheit, die für einen liberalen Islam steht. Eine Auseinandersetzung zwischen Christen und Muslimen wie in anderen afrikanischen Ländern ist für Kenia undenkbar. Doch die wahabitische Missionierung wirkt auch hier. Terroristische Anschläge, das Problem der Al-Shabab-Milizen in Somalia und die Politisierung der Religion in den Wahlkämpfen und der Verfassungsdebatte 2010 trugen zu einer gewissen Entfremdung bei (GIZ 12.2014). Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Es gibt jedoch Berichte über gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder Religionsausübung. Muslime, vor allem ethnische Somali, beschweren sich über willkürliche Verhaftungen und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte, besonders nach Terroranschlägen innerhalb des Landes, einschließlich im Zusammenhang mit der somalischen Terrororganisation al Shabaab oder ihren Sympathisanten. Christen geben an, dass sie in stark muslimischen Gebieten von muslimischen Regierungsbeamten diskriminiert werden (USDOS 28.7.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014): Kenia, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/281920/412277_de.html, Zugriff 12.1.2015
  2. Ethnische Minderheiten Kenia ist ein Vielvölkerstaat und seit Jahrtausenden ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 6.2014a). Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Dass beim letzten Census erstmals mehr Kalenjin gezählt wurden als Luo, fließt in die Arithmetik der Wahlprognosen ein. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und Luo - bleiben noch immer eher die Ausnahme. Und für viele Kenianer bleibt die Zugehörigkeit zu einer Ethnie Teil ihres sozialen Netzwerkes, wichtig bei Jobsuche und in Krisensituationen. Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und Milizen-Bildung zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014): Kenia, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2015 12.
  3. Somalische Bevölkerung Flüchtlinge und ethnische Somali sind besonders oft zum Ziel von Erpressung durch die Polizei geworden. Im Norden Kenias sind Siedlungen von Binnenvertriebenen, die sich primär aus kürzlich vertriebenen ethnischen Äthiopiern und Somali zusammensetzen, zu Zielen von Gewalt in Zusammenhang mit Clanzugehörigkeit und Ressourcen geworden. Polizeirazzien gegen Flüchtlinge und ethnische Somali haben nach dem kenianischen Militäreinsatz 2011 in Somalia zugenommen. Dies hat zu einer Reihe von Anschlägen im Dadaab-Flüchtlingslager, Garissa, Nairobi und Mombasa durch die al Shabaab oder Sympathisanten geführt. Ethnische Somali und Muslime in Küstengebieten beschweren sich über diskriminierende Behandlung bei der Ausstellung von Registrierungskarten (USDOS 27.2.2014). Während sich die al Shabaab in Somalia radikalisierte, entschieden sich die kenianischen Küstenbewohner für eine weniger radikale Linie und gründeten den Mombasa Republican Council (MRC). Die Küste ist die zweitärmste Provinz Kenias, nach dem Nordosten, wo die Bevölkerung vorwiegend somalisch ist - also ebenfalls muslimisch. Der MRC ist keineswegs eine islamistische Terrororganisation; viele seiner Mitglieder sind Christen. Der MRC fordert die Unabhängigkeit der Küstenprovinz. Doch nachdem er keine großen Erfolge verzeichnen konnte, radikalisierte sich seine Wählerschaft. Ein Teil der MRC-Anhänger gründete die al-Hidschra als kenianischen Ableger der somalischen al Shabaab. Der Zusammenschluss von legalen und terroristischen Strukturen wurde erstmals im September 2013 offenbar, als die al-Hidschra bei der Organisation des Anschlags auf das Westgate-Einkaufszentrum logistische Unterstützung leistete. Das Massaker von Westgate löste eine brutale Reaktion des Staats aus. Unter dem Vorwand des Kampfs gegen den Terrorismus startete die Regierung die "Sicherheitsoperation" Usalama Watch: Soldaten und Polizisten zogen plündernd durch das somalische Viertel Eastleigh in Nairobi, brachen Türen auf, stahlen Geld (die meisten Somali bewahren ihr Bargeld zu Hause auf) und vergewaltigten Frauen jeden Alters (LMD, 10.10.2014). Im Rahmen der Sicherheitsoperation "Usalama Watch" im April 2014 sind tausende ethnische Somali verhaftet worden. Die kenianische Regierung hat angegeben, dass die Sicherheitsoperation auf die Verhaftung der Täter der Anschläge in Eastleigh und die "Ausmerzung" von Sympathisanten der aufständischen al Shabaab abzielen würde (IRIN, 11.4.2014). [Der damalige] Innenminister Lenku segnete diese Aktion nicht nur ab, sondern entzog vielen Somali auch noch die kenianische Staatsbürgerschaft. Die Staatenlosen wurden über Nacht zu Flüchtlingen und in Lager nahe der Grenze abtransportiert (LMD, 10.10.2014). Die somalische Community in Kenia stand unter Schock. Erst jetzt wandten sich viele den "Terroristen" zu, denen sie zuvor misstraut hatten. Die Operation Usalama Watch hat es also binnen weniger Wochen geschafft, das Bündnis zwischen einem Teil der Autonomieanhänger aus der Küstenregion, die bis dahin gewaltlos agiert hatten, und dem radikalsten Teil der somalischen Bewegung zu zementieren (LMD, 10.10.2014). Das Flüchtlingslager Dadaab in Ostkenia, das somalischen Flüchtlingen seit Beginn der 90er Jahre Zuflucht gewährt, ist inzwischen zum weltgrößten Flüchtlingslager mit zeitweilig mehr als 400.000 Bewohnern angewachsen. Insbesondere die verheerenden Dürren der jüngsten Jahre sowie der Bürgerkrieg übersteigen das Durchhaltevermögen der Somalier. Viele Tausende, insbesondere Kinder und Alte, fanden 2011 den Tod, weil die Nothilfe nicht bei ihnen ankam und/oder sie den Weg in die Lager in Kenia und Äthiopien nicht überlebten. Eine Stabilisierung Somalias nach mehr als zwei Jahrzehnten Bürgerkrieg liegt auch deshalb im nationalen Interesse des Nachbarn Kenia (GIZ 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2015): Kenia, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/kenia/geschichte-staat/, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung IRIN - Integrated Regional Information Network (11.4.2014): Ethnic Somalis under pressure in Kenyan capital, http://www.irinnews.org/report.aspx?ReportID=99927, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung LMD - Le Monde Diplomatique (10.10.2014): Es brennt in Kenia; Die historischen Wurzeln des blutigen Konflikts, http://www.monde-diplomatique.de/pm/2014/10/10.mondeText.artikel,a0054.idx,19, Zugriff 30.12.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
  4. Frauen/Kinder Die Gleichstellung der Frau ist trotz verhältnismäßig starker Repräsentation in Parlament und Regierung ein viel diskutiertes Thema (AA 6.2014a). Das Gesetz sieht für Männer und Frauen gleiche Rechte vor und verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Jedoch sind Frauen von einer Vielzahl von Diskriminierungen bei ehelichen Rechten, Grundbesitz und Erbrecht betroffen. Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung, Schändung und Sextourismus. Jedoch erfolgt die Umsetzung weiterhin nur eingeschränkt, und 95% aller sexuellen Delikte werden nicht bei der Polizei gemeldet. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht spezifisch verboten. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet, wird aber oft von der Gesellschaft gebilligt und selten in Gerichten behandelt. Die Polizei unterlässt im Allgemeinen Untersuchungen bei Fällen häuslicher Gewalt, die als private Familienangelegenheit erachtet wird. NGOs stellen den Opfern kostenlose rechtliche Unterstützung zur Verfügung. Einem Bericht einer Menschenrechtsorganisation 2010 zufolge berichteten 83% aller Frauen und Mädchen, einmal oder öfter physischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein (USDOS 27.2.2014). Alleinerziehende Mütter sind aufgrund allgegenwärtiger Promiskuität in Kenia, speziell in den städtischen Ballungsräumen, eher die Regel und nicht die Ausnahme. Eine alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind in Kenia, so wie auch in vielen anderen Kulturkreisen, steht unter einem gewissen gesellschaftlichen Druck, vor allem in ländlichen Gebieten. Dieser Umstand steht jedoch der Möglichkeit einer selbständigen Bestreitung des Lebensunterhalts nicht entgegen. Auch von einer generellen Ausgrenzung seitens der Bevölkerung kann in keiner Weise gesprochen werden; es gibt in Kenia genügend Ausweichmöglichkeiten, wenn das Leben einer Person aufgrund der familiären Situation an einem bestimmten Ort mit Problemen verbunden ist (ÖB 4.9.2012). Dazu kann noch gesagt werden, dass es im ganzen Land, vor allem aber in den Städten, zahlreiche Organisationen (NGOs oder kirchliche Stellen) gibt, die durchaus Hilfe für Frauen in derartigen Situationen, aber auch bei Zwangsheirat, Beschneidung oder häuslicher Gewalt, anbieten. Zum Phänomen der Zwangsheirat in Kenia ist zu sagen, dass diese noch weit verbreitet ist, wobei vor allem die Töchter nomadisierender Stämme (Masai, Turkana, Samburu etc.) davon betroffen sind. Dennoch sind Zwangsehen nicht nur auf diese Ethnien beschränkt, sondern kommen im ganzen Land vor. Dieses Problem, welches fast ausschließlich minderjährige Mädchen betrifft, wurde vor Jahren von zahlreichen Hilfsorganisationen und kirchlichen Stellen erkannt, die dagegen vorgehen und den betroffenen Mädchen konkrete Hilfestellung anbieten. Auch muss gesagt werden, dass der Staat selbst zusehends strenger gegen dieses Phänomen vorgeht (ÖB 16.9.2011). Führend im Einsatz für Frauenrechte ist der Zusammenschluss kenianischer Anwältinnen FIDA. Der Nationale Frauenrat und die früher eng mit der Regierungspartei KANU verbundene Maendeleo ya Wanawake (Fortschritt für die Frauen) haben dagegen an Einfluss verloren. Zu den großen Themen der Frauenbewegung gehört seit Jahren das unvorstellbare Ausmaß an sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen, darunter auch die Frage der Vergewaltigung in der Ehe, die in Kenia nicht strafbar ist. Dass Kenias Parlament sich bis heute weigert, Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen, ist für Kenias politisch bewusste Frauen ebenso ein Unding wie die noch immer praktizierte Genitalverstümmelung oder der Sextourismus (GIZ 12.2014). Kenia hat die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes (ACRWC) sowie einige andere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, um Kindern maximalen Schutz und maximale Sicherheit zu garantieren. Dennoch bleiben einige Fragen weiterhin ungeklärt; dazu zählen auch klare Richtlinien bezüglich der körperlichen Züchtigung sowohl zuhause als auch in öffentlichen Einrichtungen und das Mindestalter für Heirat und Strafmündigkeit. Tausende kenianischer Kinder leiden unter den Auswirkungen der weit verbreiteten extremen Armut im Land. Obwohl Kenia beträchtliche Anstrengungen unternommen hat, um die Lage der Kinder im Land zu verbessern, ist das Leben für viele von ihnen sehr hart. Eine steigende Zahl von Kindern lebt ohne elterliche Fürsorge oder läuft Gefahr, sie zu verlieren. Schätzungsweise 130.000 Kinder leben in Kenia als Folge von Armut, Vernachlässigung in der Familie und sozialer Diskriminierung auf der Straße. Viele von ihnen werden zur Kinderarbeit und manchmal sogar zu kommerzieller Sexarbeit gezwungen. Derzeit arbeiten ca. 10.000 Kinder im Sexgewerbe, vor allem in den Küstenregionen des Landes. Vielen Kindern bleibt kein anderer Weg als die Prostitution, um überleben zu können. SOS-Kinderdorf Kenia unterstützt Kinder in ihrer familiären Umgebung und in den lokalen Gemeinden (SOS, ohne Datum, vgl. auch: USDOS, 27.2.2014).Kenia hat die Afrikanische Charta über die Rechte und das Wohl des Kindes (ACRWC) sowie einige andere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, um Kindern maximalen Schutz und maximale Sicherheit zu garantieren. Dennoch bleiben einige Fragen weiterhin ungeklärt; dazu zählen auch klare Richtlinien bezüglich der körperlichen Züchtigung sowohl zuhause als auch in öffentlichen Einrichtungen und das Mindestalter für Heirat und Strafmündigkeit. Tausende kenianischer Kinder leiden unter den Auswirkungen der weit verbreiteten extremen Armut im Land. Obwohl Kenia beträchtliche Anstrengungen unternommen hat, um die Lage der Kinder im Land zu verbessern, ist das Leben für viele von ihnen sehr hart. Eine steigende Zahl von Kindern lebt ohne elterliche Fürsorge oder läuft Gefahr, sie zu verlieren. Schätzungsweise 130.000 Kinder leben in Kenia als Folge von Armut, Vernachlässigung in der Familie und sozialer Diskriminierung auf der Straße. Viele von ihnen werden zur Kinderarbeit und manchmal sogar zu kommerzieller Sexarbeit gezwungen. Derzeit arbeiten ca. 10.000 Kinder im Sexgewerbe, vor allem in den Küstenregionen des Landes. Vielen Kindern bleibt kein anderer Weg als die Prostitution, um überleben zu können. SOS-Kinderdorf Kenia unterstützt Kinder in ihrer familiären Umgebung und in den lokalen Gemeinden (SOS, ohne Datum, vergleiche auch: USDOS, 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (AA 6.2014a): Kenia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014): Kenia, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (16.9.2011): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (4.9.2012): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail -Strichaufzählung SOS Kinderdorf (ohne Datum): Kenia, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/kenia, Zugriff 12.1.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
  5. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung hält sich im Wesentlichen daran, schränkt aber zunehmend die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen ein. Die Polizei hält regelmäßig Fahrzeuge an und verlangt oft Bestechungsgelder. Ethnische Somali benötigen eine zusätzliche Identifikation (USDOS, 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Kenya, http://www.ecoi.net/local_link/270745/400854_de.html, Zugriff 12.1.2015
  6. Grundversorgung/Wirtschaft Wenngleich Kenia als typisches Entwicklungsland in Sub-Sahara-Afrika gilt, nimmt das Land dennoch eine herausragende Stellung innerhalb von Ost-Afrika ein. Kenia ist die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der EAC (East African Community) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Höhe von mehr als 44,23 Milliarden US-Dollar
(2013). Damit ist seine Volkswirtschaft genauso groß wie die der übrigen EAC-Mitglieder Tansania, Uganda, Burundi und Ruanda zusammen (AA 6.2014c). Zu den großen Herausforderungen im heutigen Kenia zählen die hohe Arbeitslosenquote, eine erdrückende Armut sowie eine hohe Verbrechensrate. Die Tourismusbranche ist zu einer bedeutenden Einkommensquelle geworden und hat dem Land in den letzten Jahren viele Devisen eingebracht. Die reichhaltige Tierwelt und malerische Landschaften machen Kenia zu einem Ausflugsziel vieler Safaris, die jährlich Tausende ausländischer Besucher anziehen (SOS, ohne Datum). Die Einnahmen, vor allem in der Tourismusbranche, drohen infolge der angespannten Sicherheitslage in 2014 allerdings deutlich zu sinken, die Zahl der Touristen war 2013 mit 1,51 Mio. bereits rückläufig. Rund 50 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 25 Prozent müssen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen). 60 Prozent der Bevölkerung der Hauptstadt Nairobi leben in Slums (AA 6.2014c). Überflutungen und Dürrekatastrophen haben nach wie vor schwere Auswirkungen auf die Versorgung großer Teile der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die Halbnomaden sind besonders hart getroffen. Im dürregeplagten Norden gibt es nur selten Zugang zu medizinischer Versorgung, und vielen Familien fehlt es an grundlegenden Dingen wie fließendem Wasser, Abwasserkanälen und sanitären Einrichtungen. Im Jahr 2008 wurde Kenia nach den damaligen Wahlen von einer Welle der Gewalt erschüttert. Die Konflikte kosteten mehr als 1.000 Menschen das Leben und führten zu massiven Vertreibungen. Hunderttausende mussten aus ihren Häusern flüchten, und 75.000 Kinder mussten in über 100 Flüchtlingslagern für intern Vertriebene (IDPs) Zuflucht finden (SOS, ohne Datum). Die Lebensmittelkosten in Kenia sind landesweit nahezu einheitlich; ihre Besteuerung in den Regionen ist gleich. Die monatlichen Kosten für Lebensmittel, Obst/Gemüse und andere Routineausgaben werden auf rund 10.000 Kes. Geschätzt. Die monatlichen Kosten für Strom (ein Monopol der "Kenya Power and Lighting") liegen bei rund 700 Kes., die Kosten für Wasser werden auf rund 300 Kes. im Monat geschätzt. Die Arbeitslosigkeit in Kenia liegt laut dem Bericht des Kenianischen Büros für Statistik bei etwa 40%. Dies ist u.a. auf die Struktur des Bildungssystems zurückzuführen, dass den Nachwuchs für Arbeitsplätze ausbildet, die es nicht gebe. Zu berücksichtigen sind auch regionale Ungleichheiten. Die unterschiedlichen Entwicklungen in der Stadt und auf dem Land haben zu der Tendenz der Abwanderung vom Land in die Städte geführt (IOM 27.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014c): Kenia - Wirtschaftspolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kenia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (27.9.2013): Anfragebeantwortung ZC163/27.09.2013 -Strichaufzählung SOS Kinderdorf (ohne Datum): Kenia, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/kenia, Zugriff 12.1.2015
  1. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Land ist mit Europa nicht zu vergleichen und entspricht grundsätzlich auch nicht europäischen Standards. Häufig ist sie technisch, apparativ und/oder hygienisch sehr problematisch; vielfach fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte. Die ärztliche Versorgung in Nairobi hingegen ist jedoch ziemlich gut, hier können auch einfache bis mittelschwere Operationen, in ausgewählten aber teuren Privatkrankenhäusern auch komplexe Eingriffe, durchgeführt werden. Laut Schätzungen verfügt rund ein Viertel der Bevölkerung über eine Krankenversicherung, die theoretisch jeder, der eine fixe Anstellung hat, besitzen müsste. Laut Gesetz sollte auch jeder Kenianer in staatlichen Krankenhäusern umsonst bzw. nur um eine geringe Gebühr behandelt werden können, ebenso sollten benötigte Medikamente für solche Personen um vieles billiger als zum Normalpreis zu erhalten sein. Das Kenyatta National Hospital in Nairobi ist dafür die größte und bekannteste Institution, die aber auch immer wieder wegen Finanzierungsproblemen klagt. In der Realität werden diese grundsätzlich positiven Maßnahmen jedoch oft durch Ineffizienz und Korruption konterkariert und viele Menschen werden daher oft nur mangelhaft oder auch gar nicht ärztlich behandelt. Für die Masse der armen Bevölkerung bringen daher die mit einer Behandlung einer Krankheit verbundenen oft hohen Kosten eine (weitere) Verarmung mit sich (ÖB, 19.9.2011). Von einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist Kenia weit entfernt. Auf tausend Bürger kommen gerade mal 0,14 Ärzte. Selbst wenn ein Arzt erreichbar wäre, könnten die meisten ihn nicht bezahlen. Krankenhäuser gibt es nur in den wenigen größeren Städten. In den staatlichen Hospitälern werden Patientinnen und Patienten, die nicht bezahlen können, selbst nach einer Operation kurzerhand vor die Tür gesetzt. In den gut ausgestatteten Privatkrankenhäusern werden Patienten ohne Kreditkarte gar nicht erst zugelassen (GIZ 12.2014). Die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt ist in Kenia mit 55 Jahren sehr niedrig. Neben der HIV/AIDS-Pandemie, die in Kenia dramatische Ausmaße angenommen hat, sind ansteckende Krankheiten wie Typhus, Hepatitis A und bakterielle Durchfallerkrankungen in Kenia ebenfalls weit verbreitet. Die häufigen Dürreperioden sind die Hauptursache für den ständigen Wassermangel und treiben Millionen Menschen in den Hungertod (SOS, ohne Datum). Trotz eines robusten Wirtschaftswachstums und der Reformanstrengungen der kenianischen Regierung ist das Gesundheitssystem des Landes nach wie vor unterentwickelt. Die Mehrheit der in Armut lebenden Kenianer ist von einer guten Gesundheitsvorsorge ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Gebiete, in denen es nur wenige Gesundheitseinrichtungen gibt und wo nur wenige Menschen über genügend Geld für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verfügen. Das soziale Sicherungssystem ist unzureichend, und die vorhandenen Gesundheitsleistungen sind oft von geringer Qualität. Hinzu kommen die schlechte Finanzausstattung des Gesundheitswesens und ein ineffizienter Einsatz der vorhandenen Finanzmittel. Kenia hat im Gesundheitssektor mit etlichen Herausforderungen zu kämpfen. Dazu zählen ein ausgeprägter Fachkräftemangel, die Schwierigkeit, Fachkräfte für die Arbeit in entlegenen Regionen zu gewinnen und sie dort zu halten sowie eine dringend benötigte Verbesserung des Leistungsmanagements. Gleichzeitig treibt das Land die Dezentralisierung des Gesundheitswesens voran. Diese grundlegende Veränderung ist das Ergebnis der neuen Verfassung, die 2010 verabschiedet wurde. Die neue Regierung, die aus den Wahlen 2013 hervorgegangen ist, misst der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger große Bedeutung bei und hat etliche weit reichende Maßnahmen zur Reform des Gesundheitssektors auf den Weg gebracht. Dabei hat sie versprochen, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen neben kostenlosen Basisleistungen auch kostenlose Gesundheitsleistungen für die Entbindung anzubieten (GIZ, ohne Datum). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (ohne Datum): Kenia - Entwicklung des Gesundheitssektors, http://www.giz.de/de/weltweit/19798.html, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2014): Kenia, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kenia/gesellschaft/, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (16.9.2011): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail -Strichaufzählung SOS Kinderdorf (ohne Datum): Kenia, http://www.sos-kinderdorf.at/sos-kinderdorf-erleben/wo-wir-arbeiten/international/wo-wir-helfen/afrika/kenia, Zugriff 12.1.2015
  2. Behandlung nach Rückkehr Asylwerber, welche nach Kenia zurückkehren, sind aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland um Asyl angesucht haben, nach Wissen und Informationen der Botschaft keinen Repressionen des Staates ausgesetzt (ÖB, 12.9.2011). Es gibt in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht. Es bestehen durchaus Ausweichmöglichkeiten im eigenen Land. Nairobi ist eine Stadt von ca. 6 Mio. Einwohnern, in der es jedem möglich sein sollte, in Anonymität zu leben, sofern dies gewünscht wird (ÖB, 4.9.2012). Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Menschen in einer anderen Region des Landes, wo ihre jeweilige ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederlassen können. Nach wie vor leben tausende von intern Vertriebenen in Flüchtlingslagern, was vor allem dadurch bedingt ist, dass diese Familien während der Gewalt alles verloren haben und nun warten, von der Regierung Land zu erhalten. Auch gibt es immer wieder Berichte, dass sich Betrüger als IDPs ausgeben, um so zu einem Stück Land zu kommen. Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden von der Botschaft weiterhin bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB, 12.9.2011). Quellen: -ÖB - Österreichische Botschaft (12.9.2011): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail -ÖB - Österreichische Botschaft (4.9.2012): Antwort der ÖB Nairobi, per E-Mail
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer hat den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt, seine Identität steht damit fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich seit Mai 2015 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und aufgrund seines rechtswidrigen Verhaltens. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszüge SA vom 29.08.2016 sowie aus den im Akt befindlichen Urteilen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer von 21.09.2015 bis 23.10.2015 und von 17.06.2016 bis 16.12.2016 in Haft befand, ergibt sich ebenfalls aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, unter anderem aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.08.2016 sowie aus einer Verständigung der Justizanstalt Linz vom 04.12.2016, DVR-Nummer:
  4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Deutschland vorbestraft ist, ergibt sich aus dem Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz vom 23.10.2015, Zl. 46 Hv 34/15i. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dem Verwaltungs- beziehungsweise Gerichtsakt. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich einerseits aus den vorliegenden Akten des BFA sowie andererseits aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 05.04.
  5. Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt. Es finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht bemüht hat. Der Beschwerdeführer ist keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, er hat weder Ausbildungen gemacht noch sich in Vereinen oder Organisationen engagiert. Das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers lässt zudem deutlich erkennen, dass dieser absolut kein Interesse am Verfahren (und damit verbunden an seinem Aufenthalt in Österreich) hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.04.2016 sowie 22.06.2016 die Möglichkeit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot Stellung zu nehmen, was der Beschwerdeführer nicht genutzt hat. Ein solches Verhalten zeigt nicht nur Desinteresse am Ausgang des Verfahrens, sondern auch eine deutliche Missachtung des österreichischen Staates bzw. Rechtssystems und steht in krassem Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, welches sohin nur als in den Raum gestellte Scheinbehauptung gewertet werden kann. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, geht aus dem Akteninhalt hervor und gründet in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit Kindesalter an in Deutschland gelebt hat. Nachweise, wie beispielsweise Deutschkursbesuchsbestätigungen oder Zeugnisse, wurden nicht vorgelegt. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat am 05.04.2016 sowie am 22.06.2016 zur Kenntnis gebracht und zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte. Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen, diese in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Rückkehrentscheidung:

§ 10Abs. 2 Asyl

G wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:

den getroffenen Feststellungen leben in Österreich die Tante und die Großmutter des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bzw. einer eheähnlichen Beziehung wurde hingegen nicht festgestellt. Da mit den genannten Verwandten kein besonders intensives Naheverhältnis vorgebracht wurden, kann von einem aufrechten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gesprochen werden.

den getroffenen Feststellungen leben in Österreich die Tante und die Großmutter des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bzw. einer eheähnlichen Beziehung wurde hingegen nicht festgestellt. Da mit den genannten Verwandten kein besonders intensives Naheverhältnis vorgebracht wurden, kann von einem aufrechten Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht gesprochen werden. Zudem relativieren sich die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers aufgrund der Begehung mehrerer Straftaten. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung mehrerer Straftaten, die zu Verurteilungen zu (zum Teil) unbedingten Freiheitsstrafen geführt haben, wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die mehrfache Begehung strafbarer Handlungen unterstreicht die mangelnde Akzeptanz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten trotz eines bereist verspürten Haftübels (unbedingte Freiheitsstrafe von einem Monat) begangen hat. Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer seit 15.05.2015 ohne Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt, hält sich der Beschwerdeführer seit 15.05.2015 ohne Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet auf, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch und brachte er vor einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich zu haben. Dennoch kann dies nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer in Österreich auch keiner legalen Arbeit nachgegangen ist und ist er nicht selbsterhaltungsfähig. Auch ist weder aus dem Vorbringen noch aus dem gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich, dass dieser die Absicht hat, einer legalen Arbeit nachzugehen und in Zukunft selbsterhaltungsfähig zu sein. Eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt ist sohin nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch und brachte er vor einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich zu haben. Dennoch kann dies nicht als ausreichend ausgeprägte Integration in die österreichische Gesellschaft gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer in Österreich auch keiner legalen Arbeit nachgegangen ist und ist er nicht selbsterhaltungsfähig. Auch ist weder aus dem Vorbringen noch aus dem gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers ersichtlich, dass dieser die Absicht hat, einer legalen Arbeit nachzugehen und in Zukunft selbsterhaltungsfähig zu sein. Eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt ist sohin nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (von Februar 2015 bis Dezember 2016 – wovon er sieben Monate in Strafhaft verbrachte) nicht erkennbar. Er ging auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach und verfügt er in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten, seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Umstand, dass er sich auch durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen und durch das Übel der Strafhaft nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer. Auch darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinerlei Interesse an einer (insbesondere beruflichen) Integration in Österreich gezeigt, zumal er keine ernsthaften Schritte in Bezug auf eine legale Erwerbstätigkeit und somit wirtschaftliche Unabhängigkeit unternommen hat. Vielmehr ist aus seinem Verhalten zu schließen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Begehung strafbarerer Handlungen ein Einkommen verschaffen wollte. Der Beschwerdeführer weist sohin keine Elemente einer Integration auf und sind aus seinem Gesamtverhalten auch keinerlei Bemühungen erkennbar, sich in Österreich nachhaltig integrieren zu wollen. Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers gefährdet wären, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 46Abs.

1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs.

9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

§ 50Abs.

2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers zurecht für zulässig erklärt hat.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers zurecht für zulässig erklärt hat. Zum Einreiseverbot:

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennNach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt hat. Wie bereits aus dem Verfahrensgang ersichtlich wurde der Beschwerdeführer unbestritten zweimal rechtskräftig verurteilt. So wurde er das erste Mal am 23.10.2015 vom Landesgericht Linz, Zl. 046 HV 34/2015i, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 129 z 1, 130 Satz 1
  2. Fall und 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon einen Monat unbedingt, verurteilt.Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das erlassene Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt hat. Wie bereits aus dem Verfahrensgang ersichtlich wurde der Beschwerdeführer unbestritten zweimal rechtskräftig verurteilt. So wurde er das erste Mal am 23.10.2015 vom Landesgericht Linz, Zl. 046 HV 34/2015i, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, z 1, 130 Satz 1
  3. Fall und 15 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon einen Monat unbedingt, verurteilt. Der Beschwerdeführer ließ trotz des bereits erlittenen Haftübels von weiteren Straftaten nicht ab und wurde er mit weiterem Urteil des Landesgerichts Linz 26.07.2016, Zl. 039 HV 100/2016w, wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 130 Abs. 1
  4. Fall, 131 und 15 StGB StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer ließ trotz des bereits erlittenen Haftübels von weiteren Straftaten nicht ab und wurde er mit weiterem Urteil des Landesgerichts Linz 26.07.2016, Zl. 039 HV 100/2016w, wegen des Verbrechens nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins,
  5. Fall, 131 und 15 StGB StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, nämlich die Gewerbsmäßigkeit, die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, der Umstand, dass die Straftaten während der Probezeit begangen wurden, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat durch die Begehung dieser Straftaten auch seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der oben ausführlich dargelegten Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der oben ausführlich dargelegten Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gefahrenprognose noch zusätzlich durch die wiederholte Begehung von den auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen trotz bereits erfolgter Verurteilung und Inhaftierung gestützt. Eine diesbezügliche Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits im gegenständlichen Erkenntniss durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.Eine diesbezügliche Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits im gegenständlichen Erkenntniss durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung des befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall einer von einem Gericht verhängten und rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, gestützt. Daraus folgt, dass das vom Bundesamt verhängte befristete Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr und somit eine Wiederholung der dargelegten strafbaren Handlungen zu verhindern. Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des befristeten Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr drei Monaten, von einer zu einer bedingt oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder die Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftigen Verurteilungen, die Voraussetzung für die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren eindeutig vor.Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des befristeten Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr drei Monaten, von einer zu einer bedingt oder teilbedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder die Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftigen Verurteilungen, die Voraussetzung für die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren eindeutig vor. Angesichts seines Fehlverhaltens, welches zudem auf der gleichen schädlichen Neigung beruht und zu zwei rechtskräftigen Verurteilungen (Freiheitsstrafe von sieben Monaten – sechs davon bedingt - wegen §§ 127, 129 Z 1, 130 1. Satz StGB § 15 StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt wegen §§ 127, 130

(1)
  1. Fall StGB§ 15 StGB) geführt hat, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das vom Bundesamt festgesetzte Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren abzuändern und kann sohin die Erlassung des Einreiseverbotes angesichts der Gefährlichkeitsprognose und der Interessensabwägung nicht als rechtswidrig erachtet werden.Angesichts seines Fehlverhaltens, welches zudem auf der gleichen schädlichen Neigung beruht und zu zwei rechtskräftigen Verurteilungen (Freiheitsstrafe von sieben Monaten – sechs davon bedingt - wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130,
  2. Satz StGB Paragraph 15, StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt wegen Paragraphen 127, 130,
(1)1. Fall StGB§ 15 StGB) geführt hat, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das vom Bundesamt festgesetzte Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren abzuändern und kann sohin die Erlassung des Einreiseverbotes angesichts der Gefährlichkeitsprognose und der Interessensabwägung nicht als rechtswidrig erachtet werden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit als zulässig, weshalb eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbots nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesamt zu Recht erfolgt, da vom Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Erkenntnis ausführlich begründet - tatsächlich die Gefahr einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Der angefochtene Bescheid ist insoweit nicht zu beanstanden. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, was den gesetzli

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.